Urteil des VG Kassel vom 18.10.2000

VG Kassel: beurlaubung, ungerechtfertigte bereicherung, fraktion, aufschiebende bedingung, anerkennung, gegenleistung, gerichtsakte, auskunft, verwaltungsakt, rechtsmittelbelehrung

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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 2890/96 (3)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 812 BGB , § 20 SVG
Tatbestand
Der Kläger war als Berufssoldat der Bundeswehr in der Zeit vom 01.08.1977 bis
zum 22.02.1979 gemäß Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg) vom 18.08.1977 nach § 9 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) unter
Wegfall der Geld- und Sachbezüge für eine Tätigkeit als Assistent bei einem
Mitglied des Deutschen Bundestages beurlaubt. Mit Schreiben vom 30.09.1977
(Personalakte C III Bl. 18) stellte das BMVg unter Ziffer 2 fest, daß die Beurlaubung
des Klägers öffentlichen Belangen diene. Unter Ziffer 3 des Schreibens wurde dem
Kläger die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit dann
zugestanden, wenn von ihm ein Versorgungszuschlag gezahlt würde. Das
Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung, wurde jedoch dem Kläger am
03.10.1977 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
In der Folgezeit zahlte der Kläger, um eine Anerkennung der Zeit der Beurlaubung
als ruhegehaltsfähig zu erhalten, den festgesetzten Versorgungszuschlag in einer
Gesamthöhe von 9.149,19 DM (vom 01.08.1977 bis zum 28.02.1978 monatlich
468,69 DM und vom 01.03.1978 bis zum 28.02.1979 monatlich 489,03 DM).
Dies hatte zur Folge, daß der Kläger für die Zeit seiner Beurlaubung
versicherungsfrei war, d. h. er und sein Arbeitgeber hatten keine Beiträge zur
Rentenversicherung zu leisten. Die Beklagte verpflichtete sich für den Fall des
unversorgten Ausscheidens des Klägers aus der Bundeswehr, die
Nachversicherung auf Kosten des Bundes durchzuführen.
Am 22.02.1979 rückte der Kläger als Abgeordneter in den Hessischen Landtag
nach. Nach der damals geltenden Rechtslage wurde er in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 23.07.1979 (Versorgungsakte Bl. 14) wurden bei der
Festsetzung der Versorgungsbezüge die Zeit der Beurlaubung wegen der Zahlung
des Versorgungszuschlags als ruhegehaltsfähig berücksichtigt und bis zum
01.10.1979 Versorgungsbezüge ausbezahlt.
In der Folgezeit kam es jedoch zu einer Änderung der Rechtslage für diejenigen
Berufssoldaten, die zu Abgeordneten des Hessischen Landtags gewählt wurden.
Dies führte dazu, daß der Kläger zum 01.10.1979 aus dem Ruhestand wieder in
das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen worden. Seitdem führt die Tätigkeit
als Mitglied des Hessischen Landtages gemäß § 25 Abs. 2 des Soldatengesetzes
(SG) i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes nur noch zum Ruhen
der Rechte und Pflichten aus dem Soldatenverhältnis.
Mit Ablauf des 30.09.1995 wurde der Kläger dann wegen Überschreitens der
besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 2 SG und § 1 des
Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte vom
20.12.1991 als Berufssoldat in den Ruhestand versetzt. Damit wurde nach § 15
Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ein Anspruch auf Ruhegehalt
begründet. Auch diesmal wurde im Bescheid über die Festsetzung der
Versorgungsbezüge vom 28.09.1995 die Zeit vom 01.08.1977 bis zum 22.02.1979
als ruhegehaltsfähig berücksichtigt und die Versorgungsbezüge auf dieser
Grundlage ausgezahlt.
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Da jedoch die Versorgungsbezüge in voller Höhe auf die Abgeordnetendiäten des
Klägers angerechnet wurden und werden, hatte und hat die Zahlung der erhöhten
Versorgungsbezüge auf das Einkommen des Klägers jedoch keine Auswirkungen.
Mit Schreiben vom 12.06.1995 stellte der Kläger Antrag auf Erstattung der als
Versorgungszuschlag geleisteten Beträge in Höhe von 9.149,19 DM und auf
Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit der Beurlaubung.
Mit Bescheid vom 04.09.1995 lehnte das Wehrgebührnisamt V den Antrag ab. In
der Begründung heißt es, mit der Zustimmung des Klägers zur Zahlung des
Versorgungszuschlages im Jahre 1978 sei eine gegenseitige Verpflichtung
entstanden, die einen einseitigen Rücktritt nicht mehr zulasse. Eine Rückzahlung
des Versorgungszuschlages zur Hälfte sei im übrigen nur dann vorgesehen, wenn
der Arbeitgeber des beurlaubten Soldaten im Falle einer Nachversicherung die auf
die bei ihm zurückgelegte Beschäftigungszeit entfallenden Versicherungsbeiträge
getragen habe. Dies sei jedoch im Falle des Klägers nicht geschehen.
Mit Schreiben vom 11.09.1995 legte der Kläger gegen diesen Bescheid
Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.1996 zurückgewiesen
wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, es fehle an einer Rechtsgrundlage für
die Erstattung des Versorgungszuschlages. Die Regelung, daß gegen Zahlung
eines Versorgungszuschlags die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähig
berücksichtigt werde, erlaube ohne entsprechende Rechtsvorschriften nicht den
Schluß, daß auch umgekehrt ein späterer Verzicht auf die Ruhegehaltsfähigkeit bei
gleichzeitiger Rückzahlung des Versorgungszuschlages möglich sei. Ein einseitiger
Rücktritt sei nicht möglich, da ansonsten der Bund seine Verpflichtung zur
versorgungsrechtlichen Absicherung des Beurlaubten beim Eintritt eines
Versorgungsfalles während der Beurlaubung ohne Gegenleistung erbracht habe.
Besonders deutlich werde dies im Zusammenhang mit der
Gewährleistungsentscheidung, aufgrund derer das BMVg im Falle des
unversorgten Ausscheidens verpflichtet gewesen wäre, die Beträge der
Nachversicherung auch während der Zeit der Beurlaubung auf Kosten des Bundes
zu tragen. Würde nun der Versorgungszuschlag zurückgezahlt, so hätte der Bund
diese Zusicherung der Leistungen im Versorgungsfall und für den Fall des
unversorgten Ausscheidens ohne Gegenleistung erbracht.
Am 17.08.1996 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, er
sei aufgrund einer dienstgradabhängigen Diskriminierung zur Zahlung von
Versorgungszuschlägen herangezogen worden. Bei Offizieren der Bundeswehr, die
ab den Besoldungsstufen A 13 aufwärts für den Dienst bei den Fraktionen oder
Abgeordneten des Bundestages beurlaubt worden seien, habe man keinen
Versorgungszuschlag erhoben. Als er den damals zuständigen Sachbearbeiter
Ruge telefonisch auf diese Ungleichbehandlung angesprochen habe, habe dieser
in etwa sinngemäß geantwortet: “Wo kommen wir denn da hin, wenn in Zukunft
Oberfeldwebel für den Bundestag tätig sind”. Dies zeige, daß vom Kläger unter
Mißachtung des Gleichheitsgrundsatzes unter gleichzeitiger Ausübung fehlerhaften
Ermessens die Zahlung des Versorgungszuschlages verlangt worden sei. Um
diesen Betrag sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, da dem Kläger keine
Gegenleistung erbracht werde. Die Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit wirke
sich auf sein Einkommen nicht aus, da die Versorgungsbezüge auf die
Abgeordnetendiäten angerechnet würden. Der “Vertrag” müsse daher aufgrund
Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder Zweckverfehlung rückabgewickelt werden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Wehrgebührnisamtes V vom 04.09.1995
und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung V vom 12.07.1996
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den gezahlten Versorgungszuschlag in
Höhe von 9.149,19 DM zu erstatten und dafür die Zeit der Beurlaubung des
Klägers vom 01.08.1977 bis zum 22.02.1979 nicht mehr als ruhegehaltsfähig zu
berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, eine ungerechtfertigte Bereicherung liege nicht vor, denn die ihr
obliegenden Verpflichtungen, für die der Kläger Leistungen erbracht habe, seien
durch die Berücksichtigung der in Frage stehenden Zeit im Festsetzungsbescheid
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durch die Berücksichtigung der in Frage stehenden Zeit im Festsetzungsbescheid
vom 28.09.1995 erfüllt worden. Die unterschiedliche Behandlung des Klägers im
Vergleich zu anderen Soldaten, die wegen einer Tätigkeit bei den Fraktionen
beurlaubt worden seien, beruhe nicht auf einer gleichheitswidrigen Differenzierung
aufgrund des Dienstgrades, sondern darauf, daß die Fraktionen hinsichtlich des
Verzichts auf Erhebung eines Versorgungszuschlags einem Dienstherrn im Sinne
des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleichgestellt würden. Für
persönliche Mitarbeiter eines einzelnen Bundestagsabgeordneten gelte dies
jedoch nicht. Nach ständiger Verwaltungspraxis werde damals und bis heute die
Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei
einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages von der Erhebung des
Versorgungszuschlages abhängig gemacht. Ebenso ständige Verwaltungspraxis
sei es, bei einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen
Bundestages auf die Zahlung des Versorgungszuschlages zu verzichten.
Durch Beschluß vom 02.11.1999 hat die Kammer den Rechtsstreit dem
Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des
Bundesministeriums der Verteidigung vom 13.12.1999 (Bl. 60 der Gerichtsakte)
und Einholung einer weiteren ergänzenden Auskunft vom 17.06.2000 (Bl. 101 der
Gerichtsakte). Ferner wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen
Ruge. Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmung wird auf das
Terminsprotokoll vom 15.03.2000 verwiesen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2000 haben die
Beteiligten mit Schriftsätzen vom 28.08.2000 und 17.10.2000 auf die
Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten
(Personalakte, Widerspruchsakte und Versorgungsakte).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten
Versorgungszuschla-ges in Höhe von 9.149,19 DM. Als Anspruchsgrundlage
kommt hier der mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche
Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der §§ 812 ff. BGB analog in Betracht.
Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte ohne Rechtsgrund um den vom
Kläger verlangten Betrag bereichert worden wäre.
Vorliegend fehlt es schon an einer Bereicherung der Beklagten. Sie ist nicht etwa
deshalb um den Versorgungszuschlag bereichert, weil sich die derzeitige
Einkommenslage des Klägers durch die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung
als ruhegehaltsfähig nicht unmittelbar verbessert. Daß das Einkommen des
Klägers effektiv hierdurch nicht erhöht wird, beruht auf einer Anrechnung der
Versorgungsbezüge auf die Abgeordnetendiäten. Für diese Regelung ist die
Beklagte nicht verantwortlich. Sie profitiert auch nicht - in finanzieller Hinsicht -
hiervon, denn die Beklagte erfüllt ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger
Monat für Monat in voller Höhe. Lediglich die Höhe der Abgeordnetendiäten
verringert sich durch diese Anrechnung, die Beklagte wird jedoch dadurch nicht
bereichert.
Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer weiteren Voraussetzung des
öffentlichen Erstattungsanspruchs, denn für den in den Jahren 1978 und 1979
gezahlten Versorgungszuschlag besteht auch weiterhin ein Rechtsgrund, so daß
die damaligen Zahlungen nicht rechtsgrundlos geleistet wurden.
Rechtsgrund für die Zahlung des Versorgungszuschlages durch den Kläger ist das
Schreiben vom 30.09.1997, in dem unter Ziffer 3 die Anerkennung der Zeit bei
dem Mitglied des Deutschen Bundestages als ruhegehaltsfähig davon abhängig
gemacht wurde, daß der Kläger einen Versorgungszuschlag zahlt. Diese Regelung
stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG dar, denn es handelt sich um eine
hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur
Regelung eines Einzelfalles, die auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen
gerichtet ist. Dies ergibt sich aus dem Regelungsgehalt des Schreibens, denn mit
diesem sollte dem Kläger für den Fall, daß er den Versorgungszuschlag zahlt,
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diesem sollte dem Kläger für den Fall, daß er den Versorgungszuschlag zahlt,
bindend ein Anspruch auf Anerkennung der Zeit der Beurlaubung als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit gegeben werden. Die Formulierung “die Zeit der
Beurlaubung wird als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugestanden, wenn ...”
beinhaltet auch nicht etwa ein Angebot zu einem Vertrag, sondern stellt eine
einseitige Maßnahme der Behörde dar. Sie wurde allerdings mit einer
aufschiebenden Bedingung versehen, denn der Eintritt der Vergünstigung sollte
von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, nämlich der Zahlung
des Versorgungszuschlages durch den Kläger, abhängig gemacht werden. Mit
Eintritt dieser Bedingung sollte dann die dort getroffene Regelung volle
Wirksamkeit entfalten, ohne daß es eines weiteren Willensaktes der Behörde
bedurft hätte. Es handelt sich auch um eine Regelung mit Außenwirkung, denn die
Maßnahme wirkte und wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Versorgungsbezüge
des Klägers aus. Daß dem Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt
wurde, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Dies führt nur dazu, daß gemäß § 58
Abs. 2 VwGO - worauf noch näher einzugehen sein wird - sich die Widerspruchsfrist
auf ein Jahr verlängert.
Durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung ist dieser Verwaltungsakt auch
wirksam geworden. Der Kläger hat den Versorgungszuschlag bereits in den Jahren
1978 und 1979 gezahlt und damit selbst den Eintritt der Bedingung bewirkt, was
zur Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit führte. Vor Zahlung der
Versorgungszuschläge hatte der Kläger die Wahl, ob er die Bedingung erfüllen
wollte oder nicht. Hätte er den Versorgungszuschlag nicht gezahlt, so wäre die
Zeit der Beurlaubung nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt worden, und die
Beklagte hätte gegenüber dem Kläger keine Gewährleistungsentscheidung
getroffen. Dies hätte dann zur Folge gehabt, daß der Kläger und sein Arbeitgeber
verpflichtet gewesen wären, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
einzuzahlen.
Ist mithin der Verwaltungsakt durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung in
Wirksamkeit erwachsen, so greifen die Einwände des Klägers, daß die
aufschiebende Bedingung rechtswidrig weil ermessensfehlerhaft und
gleichheitswidrig sei, nicht durch. Der bedingte Verwaltungsakt vom 30.09.1977,
der - wie bereits ausgeführt - die Rechtsgrundlage für die Zahlung des
Versorgungszuschlags darstellt, ist bereits seit langem bestandskräftig und kann
folglich auch in diesem Verfahren nicht mehr aufgehoben werden. Da das
Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, betrug die Widerspruchsfrist
gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr nach Zustellung des Bescheides. Die Frist lief
mithin im Jahre 1978 ab, so daß eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Bedingung
oder des gesamten Bescheides heute unerheblich ist. Gründe, die gemäß § 44
VwVfG zur Nichtigkeit des bedingten Verwaltungsakts führen würden, wurden
weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Damit kann der Kläger heute nicht
mehr verlangen, daß der gezahlte Versorgungszuschlag erstattet wird. Ein solches
Begehren hätte er bereits im Jahr 1978 durch Widerspruch gegen den Bescheid
vom 30.09.1977 geltend machen müssen.
Ebensowenig liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. eine Zweckverfehlung
vor. Durch den Bedingungseintritt ist zwischen den Beteiligten ein gegenseitiges
Schuldverhältnis entstanden, welches beiderseits erfüllt worden ist. Der Kläger
zahlte die Versorgungszuschläge, und die Beklagte erkannte die Zeit der
Beurlaubung sowohl in dem Festsetzungsbescheid aus dem Jahr 1979 als auch in
dem von 1995 an. Nach diesen Festsetzungsbescheiden wurden im Jahr 1979 bis
zur Änderung der Rechtslage im Oktober 1979 und dann wieder ab Oktober 1995
Versorgungsbezüge ausbezahlt. Die Beklagte erfüllte somit in jeder Hinsicht ihre
Verpflichtung aus dem gegenseitigen Schuldverhältnis, so daß der mit der
Zahlung der Versorgungszuschläge bezweckte Erfolg eingetreten ist. Von einer
Zweckverfehlung kann daher keine Rede sein, denn der Kläger erhielt und erhält
die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung
ausbezahlt.
Ebensowenig liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage etwa deshalb vor, weil der
Kläger aufgrund seiner später erfolgten Zugehörigkeit zum Hessischen Landtag
keine finanziellen Vorteile aus den Leistungen der Beklagten mehr ziehen kann.
Daß die Versorgungsbezüge des Klägers auf dessen Abgeordnetendiäten
angerechnet werden, liegt allein in seinem Verantwortungsbereich und hat
überdies auch gute Gründe. Für die Beklagte bedeutet diese Anrechnung jedoch
keinerlei finanzielle Ersparnisse, denn sie muß weiterhin die Versorgungsbezüge in
voller Höhe zahlen.
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Aber selbst wenn man ungeachtet der Frage der Bestandskraft und der Frage der
Entreicherung vorliegend dem Kläger die Möglichkeit zugestehen wollte, den Ver-
waltungsakt vom 30.09.1977 noch heute in vollem Umfang überprüfen zu lassen,
so würde dies nicht zu dessen Aufhebung führen. Die Beklagte hat seinerzeit
ermessens-fehlerfrei von dem Kläger die Zahlung eines Versorgungszuschlages
verlangt und dabei auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVG ist die Zeit einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge grundsätzlich nicht ruhegehaltsfähig. Eine solche Zeit kann jedoch
dann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung der Beurlaubung
schriftlich zugestanden worden ist, daß diese öffentlichen Belangen oder
dienstlichen Interessen diene. Da die Tätigkeit des Klägers bei den
Bundestagsabgeordneten mit Bescheid vom 30.09.1977 als öffentlichen Belangen
dienend eingestuft wurde, lagen die Voraussetzungen für eine zu treffende
Ermessensentscheidung vor. Gemäß Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 20 SVG
kann die Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung von der Leistung eines
Versorgungszuschlages abhängig gemacht werden. Von dieser Möglichkeit wurde
in der Verwaltungspraxis der Beklagten regelmäßig dann Gebrauch gemacht, wenn
gegenüber dem Beurlaubten ein Gewährleistungsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes erlassen wurde, denn in diesem Fall war der
Beur-laubte von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und der zu zahlende
Versorgungszuschlag trat quasi an die Stelle der Rentenversicherungsbeiträge.
Aufgrund die-ses Gewährleistungsbescheides übernahm das Bundesministerium
für Verteidigung die versorgungsrechtliche Absicherung während der Zeit der
Beurlaubung im Falle des Eintritts eines Versorgungsfalles und überdies die
Verpflichtung zur Nachversicherung im Falle eines unversorgten Ausscheidens aus
der Bundeswehr. Als Gegenleistung für die Absicherung dient in diesem Fall -
ähnlich wie ein Versicherungsbeitrag - der Ver-sorgungszuschlag.
In Ausnahmefällen wurde auf die Erhebung des Versorgungszuschlages verzichtet.
In-soweit wurde die allgemein geübte Praxis durch das Rundschreiben des BMVg
vom 04.12.1986 (Gerichtsakte Bl. 44) festgeschrieben. In diesem Rundschreiben
wird unter Ziffer 2.8 die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung wegen einer
Tätigkeit bei den Fraktionen des Deutschen Bundestages nicht von einer Erhebung
eines Versorgungszuschlages abhängig gemacht. Nach dem Rundschreiben fällt
jedoch die Tätigkeit eines persönlichen Mitarbeiters bei einem Abgeordneten nicht
unter diese Ausnahme-regelung und ist daher nach Ziffer 1 von einem
Versorgungszuschlag abhängig zu machen, so daß unter Berücksichtigung dieses
Rundschreibens, das das Ermessen der Beklagten vereinheitlichen soll, der Kläger
zur Zahlung des Versorgungszuschlages verpflichtet war.
Gegen die Differenzierung zwischen solchen Soldaten, die zu einer Fraktion des
Deutschen Bundestages und solchen, die lediglich zu einem Abgeordneten des
Deutschen Bundestages beurlaubt worden waren, ergeben sich keine rechtlichen
Bedenken. Der Beklagten war und ist es unbenommen, die Tätigkeit bei einer
Fraktion wegen der Ein-heit des öffentlichen Dienstes gemäß § 121 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes einer Tätigkeit bei einem Dienstherrn
gleichzustellen. Zwar besitzt eine Fraktion des Deut-schen Bundestages selbst
keine Dienstherrnfähigkeit, so daß es insoweit einer Gleichstellung bedarf.
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Fraktionen bei der Arbeit des Deutschen
Bundestages (vgl. hierzu die §§ 10 ff. der Geschäftsordnung des Bundestages) ist
es jedoch gerechtfertigt, eine Fraktion entsprechend § 121
Beamtenrechtsrahmengesetz zu behandeln.
Anders als dies der Kläger mehrfach behauptet hat, lassen sich auch keine
Verstöße gegen das oben zitierte Rundschreiben feststellen. Die Behauptung des
Klägers, die Zahlung eines Versorgungszuschlages sei von dem Dienstgrad des
Betreffenden abhängig gemacht worden, konnte der vernommene Zeuge Ruge
nicht bestätigen. Er hat im Gegenteil bei der mündlichen Verhandlung am
15.03.2000 ausgesagt, daß alle Soldaten entsprechend der Richtlinie
gleichbehandelt wurden. Auch die vom Kläger aufgestellte Behauptung, andere zu
Abgeordneten des Deutschen Bundestages abgeordnete Soldaten hätten keinen
Versorgungszuschlag zahlen müssen, erweist sich als nicht zutreffend. Insoweit
hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft und
Einholung einer weiteren ergänzenden amtlichen Auskunft. Beide zeigen deutlich,
daß bei der Beklagten sehr wohl ein Unterschied zwischen solchen Soldaten
gemacht wurde, die zu einem Abgeordneten und solchen, die zu einer Fraktion des
Deutschen Bundestages beurlaubt worden waren. Überhaupt ist nur ein weiterer
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Deutschen Bundestages beurlaubt worden waren. Überhaupt ist nur ein weiterer
Fall neben dem Kläger bekannt, bei dem ein Soldat zu einem Abgeordneten (hier
Abgeordneter Egon Bahr von der SPD-Fraktion) beurlaubt wurde. Es ist dies der
Major B., der - ebenso wie der Kläger - einen Versorgungszuschlag entrichten
mußte. In allen weiteren Fällen, auch den vom Kläger benannten, wurde
entsprechend dem Rundschreiben verfahren. Die von dem
Prozeßbevollmächtigten gerügte vermeintliche Ungleichbehandlung rührt daher,
daß er nicht differenziert zwischen beiden Fallgruppen, was vorliegend jedoch von
der Beklagten getan wurde und - wie bereits ausgeführt - auch nicht zu
beanstanden ist. Sämtliche Soldaten, die zu einer Fraktion des Deutschen
Bundestages beurlaubt wurden, mußten keinen Versorgungszuschlag zahlen, es
ist ferner auch kein Fall bekannt, in dem ein Soldat, der zu einem Abgeordneten
des Deut-schen Bundestages beurlaubt wurde, keinen Versorgungszuschlag zu
zahlen hatte. Von einer Ungleichbehandlung kann mithin auch nicht die Rede sein,
denn gleiches wurde gleich und ungleiches ungleich behandelt.
Zusammenfassend scheitert ein Rückzahlungsanspruch des Klägers also auch aus
die-sem Grunde. Die 1977 vom Kläger verlangte Zahlung des
Versorgungszuschlages war und ist nicht rechtswidrig. Sie entspricht einer
rechtlich nicht zu beanstandenden Ver-waltungspraxis, die im übrigen auch
durchgängig eingehalten wurde.
Mithin ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.