Urteil des VG Kassel vom 09.06.2004

VG Kassel: amnesty international, russische föderation, bundesamt, polizei, anerkennung, auskunft, politische verfolgung, unmenschliche behandlung, russland, asylverfahren

1
2
3
4
Gericht:
VG Kassel 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 2307/02.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 AuslG , Art 16A GG
Leitsatz
Die Verfolgung von Ausländern und Minderheiten ist dem Staat der Russischen
Föderation jedenfalls ab 2001zuzurechnen.
Tatbestand
Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation; sie begehren ihre
Anerkennung als Asylberechtigte.
Der in S. (Pakistan) geborene Kläger zu 1., die mit ihm verheiratete, am in M.
geborene Klägerin zu 2. und das gemeinsame Kind der Kläger zu 1. und 2., die in
M. geborene Klägerin zu 3., reisten nach ihren Angaben am 13.10.1998 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten beim Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am
22.10.1998 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 27.01.1999 ab, stellte
fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger
zu 1. bis 3. unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu
verlassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Gericht mit Urteil vom
15.12.1999 abgewiesen (2 E 300/99.A). Den hiergegen gerichteten Antrag auf
Zulassung der Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss
vom 10.04.2002 abgelehnt (3 UZ 376/00.A).
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.06.2000, beim
Bundesamt eingegangen am 02.07.2002, haben die Kläger zu 1. bis 3. Antrag auf
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestellt. Zur Begründung beziehen sie
sich auf in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Unterlagen. Mit Schriftsatz vom 23.01.2000
seien die übersandten Anlagen inhaltlich wiedergegeben. In einem Bericht werde
bestätigt und dargelegt, dass sich auch die Polizei an Verfolgungsmaßnahmen
gegen Ausländer beteiligt habe und dass sie auch bei bekannt gewordener
Verfolgung in keiner Weise helfe. In dem anderen Bericht werde dargelegt, dass
eine Person seit über fünf Jahren inhaftiert wurde, ohne dass irgend jemand
Auskünfte über den Verbleib und die erhobenen Vorwürfe bekomme. Auch dies
bestätige, dass eine Schutzbereitschaft der Russischen Föderation nicht bestehe.
Auch im Schriftsatz vom 22.11.2001 seien die vorgelegten Dokumente inhaltlich
wiedergegeben; auch dort würden Verfolgungsfälle beschrieben und dargelegt,
dass die staatlichen Behörden keinen Schutz gewährten, jedenfalls dann nicht,
wenn es um Übergriffe wegen der Religion bzw. der Volkszugehörigkeit gehe. Mit
ihrer persönlichen Stellungnahme würden sie noch eine Videokassette vom
Frühjahr 2002 der Euro-News über rassistische Übergriffe in Russland und die nicht
bestehende Schutzbereitschaft der Polizei vorlegen, die tatenlos zusehe und im
Ergebnis den Schutz versage, obwohl nach den Befugnissen und den personellen
Mitteln entsprechende Schutzfähigkeit gegeben sei. Es gäbe auch weitere
Erkenntnisquellen zur fehlenden Schutzbereitschaft. Im Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 22.05.2000 und Auskünften an Verwaltungsgerichte sowie
Stellungnahmen des UNHCR vom November 2000 und Januar 2002 werde über die
5
6
7
8
9
10
11
Stellungnahmen des UNHCR vom November 2000 und Januar 2002 werde über die
vorhandenen nationalistischen und antisemitischen Strömungen berichtet, so
dass in St. Petersburg über stadteigene Sender sogar zu ethnischen Säuberungen
aufgerufen worden sei. Insbesondere nach den Sprengstoffanschlägen im
September 1999 in Moskau sei es im Rahmen der Anti-Terroraktionen zu einer
großen Zahl von Menschenrechtsverletzungen gekommen. Von Bedeutung sei in
diesem Zusammenhang das Vorgehen der russischen Sicherheitskräfte im
Zusammenhang mit den Tschetschenen. Russische Soldaten hätten zugegeben,
dass Folter und Mord an gefangenen Rebellen und Zivilisten die Regel seien und
ernsthafte Untersuchungen und strafrechtliche Verfolgungen nicht erfolgten. Dies
ergebe sich auch aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes und dem
Jahresbericht 2001 von amnesty International zu Tschetschenien. Dies bestätige,
dass die Russische Föderation generell nicht Willens sei, gegen derartige
Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Die Journalistin Olga Kitowa sei im
Zusammenhang mit Zeitungsartikeln, in denen Vorwürfe über Korruptionsfälle
geäußert worden seien, verurteilt worden. Auch dies zeige die Schutzunwilligkeit
des Staates. Die Berichterstattung zeige, dass der Staat trotz vorhandener
Schutzfähigkeit die Mittel gerade nicht zum Schutz von Minderheiten einsetze.
Mit Bescheid vom 20.09.2002 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1.
bis 3. auf Durchführung von weiteren Asylverfahren und auf Abänderung des
Bescheides vom 27.01.1999 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Wegen
der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 40 - 44 der Bundesamtsakte
verwiesen.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.09.2002, bei Gericht
eingegangen am 01.10.2002, haben die Kläger zu 1. bis 3. Klage erhoben.
Der Kläger zu 4. ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation; er begehrt seine
Anerkennung als Asylberechtigter.
Der 1999 in R. geborene Kläger zu 4. stellte mit Schriftsatz seines
Verfahrensbevollmächtigten vom 26.06.2001 beim Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Antrag auf
Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung bezieht er sich auf das
Asylfolgeverfahren seiner Eltern, der Kläger zu 1. und 2. Das Gericht habe mit
Urteil vom 15.12.1999 im Verfahren seiner Eltern deren Asylanträge mit der
Begründung abgelehnt, der Staat der Russischen Föderation sei nicht generell
schutzunwillig, was ausländerfeindliche Übergriffe angehe, von denen auch der
Vater des Klägers als Pakistani betroffen wäre. Aus einer Vielzahl von vorgelegten
Unterlagen ergebe sich aber, dass die Annahme nicht zutreffe. Insoweit bezieht er
sich auf in russischer Sprache mit Schriftsätzen vom 23.01. und 22.11.2001 beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingereichte Artikel sowie Lageberichte und
Auskünfte des Auswärtigen Amtes, Stellungnahmen des UNHCR sowie
Presseartikel und Fernsehsendungen.
Mit Bescheid vom 20.09.2002 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers
zu 4. als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs.
1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und
forderte den Kläger zu 4. unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aus der
Bundesrepublik Deutschland auf.
Hiergegen hat der Kläger zu 4. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten
vom 30.09.2002, bei Gericht eingegangen am 01.10.2002, Klage erhoben. Das
Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen 2 E 2308/02.A geführt worden.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 29.04.2003 den Rechtsstreit mit dem
Verfahren der Eltern und der Schwester des Klägers zu 4. - 2 E 2307/02.A- zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung beziehen die Kläger sich auf ihren Vortrag im Verfahren vor dem
Bundesamt. Weiter legen sie einen Artikel aus der Zeitschrift "Focus" vom
05.08.2002 vor, in dem dargelegt sei, dass bislang nur Geschäftsleute, Mafiosi und
Journalisten in Anschlagsgefahr geschwebt hätten, dass dies nun allerdings jeden
treffen könne. Das Bundesamt habe die vorgelegten Dokumente nicht übersetzt,
was aber erforderlich gewesen wäre. Mit Schriftsätzen vom 24.07.2002 und vom
05.08.2002 seien dem Bundesamt Videokassetten mit verschiedenen
Fernsehberichten zugesandt worden. Weder die Schreiben noch die
Videokassetten befänden sich bei der Verwaltungsakte des Bundesamtes. Mit
Schriftsatz vom 24.07.2002 sei dem Bundesamt auch eine separate, von der
Klägerin zu 2. unterzeichnete Vollmacht übersandt worden; auch dieses Schreiben
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
Klägerin zu 2. unterzeichnete Vollmacht übersandt worden; auch dieses Schreiben
befände sich nicht bei der Verwaltungsakte. Mit dem Schriftsatz vom 05.08.2002
sei auch ein weiterer Artikel in russischer Sprache übersandt worden. In dem
Artikel sei dargelegt, dass wohl durch diese Person ein Überfall oder Ähnliches
erfolgte, ohne dass staatliche Hilfe gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 15.04.2003
haben die Kläger zwei weitere Videokassetten mit Berichten über Übergriffe gegen
Ausländer in der Russischen Föderation vorgelegt. Der Kläger zu 1. habe 1996 die
russische Staatsangehörigkeit aufgrund der Ehe mit seiner früheren Ehefrau
erhalten. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.01.2004 haben
die Kläger weitere Unterlagen zu Übergriffen gegenüber Ausländern in der
Russischen Föderation vorgelegt.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide des Bundesamtes vom 20.09.2002 (Az.: ) aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,
dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise:
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht
geäußert.
Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 24.03.2003 den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Am 02.06.2003 hat das Gericht einen Beweisbeschluss zur Frage der Verfolgung
von Ausländern in der Russischen Föderation erlassen, den es bezüglich der
Gutachtenerstellung durch die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte am
09.06.2004 wieder aufgehoben hat.
Das Auswärtige Amt hat am 12.08.2003 Auskunft erteilt und amnesty international
hat unter dem 04.02.2004 ein Gutachten erstellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erteilten
Auskunft und des erstellten Gutachtens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des
vorliegenden Verfahrens und des Asylerstverfahrens der Kläger zu 1. bis 3. (2 E
300/99.A) sowie der Bundesamtsunterlagen (3 Hefte) verwiesen, die in der
mündlichen Verhandlung bei der Entscheidungsfindung vorgelegen habe.
Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel, die durch
Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt
worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und, was den Kläger zu 1. angeht, auch begründet. Denn der
Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf die
Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person
vorliegen; der entgegenstehende Bescheid ist deshalb insoweit aufzuheben. Die
Klage der Kläger zu 2. bis 4. ist aber nicht begründet; insoweit sind die
angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vielmehr rechtmäßig, weshalb die
Klage insoweit abzuweisen ist.
Bezüglich des Klägers zu 1. liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG
vor.
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist ein weiteres Asylverfahren
durchzuführen, wenn sich die dem vorhergehenden Asylverfahren zugrunde
gelegte Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Den
Darlegungen des Klägers zu 1. zur Begründung seines Asylfolgeantrags sind
solche Umstände, die eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen
Gunsten jedenfalls als möglich erscheinen lassen - was für die Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens ausreicht (Renner, Ausländerrecht,1999,.§ 71 AsylVfG
Rdnr. 24; Marx, Asylverfahrensgesetz, 1999, § 71 Rdnr 87 ff., 90) - zu entnehmen.
25
26
27
28
29
30
Das Gericht hatte im Urteil vom 15.12.1999 (2 E 300/99.A) offen gelassen, ob der
Kläger zu 1. in der Russischen Föderation vor seiner Ausreise Übergriffen Dritter
wegen seiner Herkunft ausgesetzt gewesen ist und ihm solche bei Rückkehr
dorthin drohten, weil solche Übergriffe der Russischen Föderation als Staat nicht
zugerechnet werden könnten. Bei den vom Kläger zu 1. geschilderten Übergriffen
gegen seine Person handele es sich um sog. Amtswalterexzesse, die dem Staat
der Russischen Föderation nicht zugerechnet werden könnten. Die Verfassung der
Russischen Föderation enthalte die klassischen Menschen- und Freiheitsrechte und
ein Diskriminierungsverbot. Es gebe zwar rassistische Strömungen, diese seien
dem Staat aber nicht zuzurechnen. Die Strafverfolgungsbehörden seien nicht in
der Lage, gegen die sich ausbreitenden kriminellen Strukturen anzugehen. Eine
Diskriminierung seitens staatlicher Stellen sei unwahrscheinlich. Dagegen könne
man sich im übrigen auf dem Rechtswege zur Wehr setzen. Außerdem könne man
sich den Diskriminierungen durch Umzug entziehen.
Demgegenüber hat der Kläger zu 1. vor dem Bundesamt Unterlagen vorgelegt,
aus deren Inhalt sich nach seinen vom Bundesamt nicht in Abrede gestellten
Angaben ergibt, dass in einem - seinem Schicksal - vergleichbaren Fall die Person
verhaftet worden sei und ihr Schicksal nicht habe aufgeklärt werden können, weil
die Polizei keine Auskünfte erteile, dass nach einem weiteren Bericht sämtliche im
Herkunftsland lebenden Ausländer insbesondere vom CKNH verfolgt würden und
dass sich auch die Polizei an derartigen Verfolgungen beteilige (Schriftsatz vom
23.01.2001 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof), dass Ausländer in der
Russischen Föderation in Form eines Programs auf einen Basar von 300 Skins
überfallen worden seien, wobei zwei Ausländer getötet worden seien, dass die
Polizei keinerlei Hilfe gewährt habe und dass auch sonst keine staatliche Hilfe zu
erlangen sei, wenn Übergriffe wegen der Religions- oder Volkszugehörigkeit
erfolgten (Schriftsatz vom 22.11.2001 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof).
In St. Petersburg sei über stadteigene Sender zu ethnischen Säuberungen
aufgerufen worden, im Rahmen der Auseinandersetzungen um Tschetschenien sei
es zu einer größeren Zahl von Menschenrechtsverletzungen gekommen, woran
sich bestätige, dass generell in der Russischen Föderation kein Wille bestehe,
gegen derartige Menschenrechtsverletzungen vorzugehen, man gehe im
Gegenteil vielmehr gegen Regimekritiker vor (Schriftsatz vom 26.06.2002 an das
Bundesamt unter Hinweis auf verschiedene Auskünfte und Gutachten).
Daraus entnimmt das Gericht, dass die das Urteil vom 15.12.1999 tragende
Auffassung, dass Übergriffe auf Minderheiten und Ausländer dem Staat der
Russischen Föderation nicht zugerechnet werden können, möglicherweise
jedenfalls zum Zeitpunkt des Antrags auf Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens nicht mehr zugetroffen hat und der Kläger möglicherweise bei
Rückkehr in die Russische Föderation auch mit Übergriffen gegen seine Person
rechnen musste, für die der Staat der Russischen Föderation in asylrechtlicher
Hinsicht verantwortlich sein könnte, so dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1
Nr. 1 VwVfG insoweit vorliegen.
Der Kläger zu 1. hat diese Umstände auch rechtzeitig innerhalb der Frist von § 51
Abs. 3 VwVfG vorgetragen. Diese Frist hat angesichts des Antrags auf Zulassung
der Berufung gegen das Urteil des Gerichts vom 15.12.1999 (2 E 300/99.A) erst
mit der Zustellung des den Antrag zurückweisenden Beschlusses des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 10.04.2002 am 12.04.2002 zu laufen begonnen (GK-
Asylverfahrensgesetz, Stand 2003, § 71 Rdnr. 170; Marx, Asylverfahrensgesetz,
1999, § 71 Rdnr. 91); der mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der
Kläger vom 26.06.2002 gestellte, bei dem Bundesamt am 02.07.2002
eingegangene Antrag wurde danach innerhalb der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3
VwVfG eingereicht.
War deshalb ein neues Asylverfahren bezüglich des Klägers zu 1. durchzuführen,
so ergibt eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung vom 09.06.2004, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Russische
Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, die
auch dem Staat der Russischen Föderation zuzurechnen ist. Dies ergibt sich für
den Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 AsylVfG) zur Überzeugung des Gerichts aus
den vom Kläger eingereichten Dokumenten sowie den dem Gericht vorliegenden
und in das Verfahren eingeführten Unterlagen und aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme. Im Einzelnen:
Angehörige nichtrussischer Minderheiten, insbesondere aus dem Kaukasus und
30
31
32
Angehörige nichtrussischer Minderheiten, insbesondere aus dem Kaukasus und
Zentralasien, und Ausländer, dabei insbesondere solche aus Afrika und Asien,
werden in vielen Landesteilen der Russischen Föderation diskriminiert und
benachteiligt und sie sind vielfach asylrechtlich erheblichen Übergriffen ausgesetzt.
Nationalistische und antisemitische Strömungen sind in weiten Teilen der
Bevölkerung verbreitet (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation vom 28.08.2001, 6). In Moskau soll es bis zu
4.000 Skinheads, in den anderen Großstädten insgesamt 20.000 Skinheads geben
(FR vom 28.5.2002). Vor diesem Hintergrund häufen sich Berichte über Überfälle
dieser Gruppen auf Ausländer. Insbesondere "Schwarze" (im Sinne von Menschen
aus dem Kaukasus und Zentralasien; AA, Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.03.2004, 7) sind
Opfer solcher Überfalle, wobei man von 30 bis 40 Überfällen in einem Monat
ausgeht (NZZ vom 25.04.2002; FR vom 22.5.2002; Der Spiegel vom 10.6.2002;
Deutsche Welle vom 2.8.2002; Focus 32/2002). Die so Überfallenen werden
verprügelt, zum Teil auch erheblich verletzt und es gibt auch Todesfälle (FR vom
22.5.2002; Deutsche Welle vom 2.8.2002; vgl. auch die von den Klägern mit
Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.04.2003 eingereichten
Unterlagen). Diese Vorfälle haben mit dem Beginn des 2. Tschetschenienkriegs im
September 1999, den Bombenattentaten in der Russischen Föderation und den
Ereignissen vom 11.09.2001 zugenommen (AA, Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 27.11.2002, 12).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erklärung von amnesty international in dem
vom Gericht angeforderten Gutachten vom 04.02.2004 als zutreffend dar, wonach
die rassistisch motivierte Gewalt von nichtstaatlichen Kräften in der Russischen
Föderation ein grundsätzliches und weit verbreitetes Problem ist. Soweit das
Auswärtige Amt in seiner vom Gericht angeforderten Auskunft vom 12.08.2003
davon spricht, dass Personen mit dunkler Hautfarbe "manchmal" rassistischen
Übergriffen Dritter ausgesetzt sind, kann das Gericht das angesichts der ihm sonst
vorliegenden Unterlagen und des Gutachtens von amnesty international nicht
nachvollziehen. Dies auch deshalb nicht, weil die Auskunft ihrerseits
widersprüchlich und verharmlosend ist. So wird zwar erklärt, dass solche Personen
manchmal rassistischen Übergriffen ausgesetzt seien. Im nächsten Satz wird
gleichwohl behauptet, dass diese Situation nicht durch rassistische Vorurteile
hervorgerufen sei. Dies lässt sich schwerlich miteinander vereinbaren, zumal die
Behauptung, dass die Übergriffe nicht durch rassistische Vorurteile hervorgerufen
seien, den eigenen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes in seinen
Lageberichten (z.B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.03.2004, 7)
widerspricht. Offenbar übernimmt das Auswärtige Amt hier Sprachregelungen der
russischen Polizei- und Ermittlungsbehörden, insoweit diese in diesem
Zusammenhang von normaler Gewaltkriminalität reden. In unverantwortlicher
Weise verharmlosend stellt sich die Auskunft im übrigen auch deshalb dar, soweit
das Auswärtige Amt davon ausgeht, dass sich Ausländer, die in geordneten
Verhältnissen leben, sich entsprechend auf die Umstände einrichten (können).
Denn dieser Annahme steht entgegen, dass praktisch sämtliche ausländischen
Vertretungen in Moskau beim russischen Außenministerium ein Memorandum
eingereicht haben, wonach sie - in diplomatischer Form - ihre Besorgnis über die
Häufung von physischen Angriffen gegen ausländische Staatsbürger in Russland,
darunter Mitglieder des diplomatischen Corps Ausdruck verliehen haben (NZZ
vom 25.04.2002). Es ist kaum anzunehmen, dass die von solchen Übergriffen
betroffenen Mitglieder der diplomatischen Vertretungen in Moskau nicht in
geordneten Verhältnissen leben. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes erweist sich
deshalb, weil offenbar eher diplomatischer Rücksichtnahme als der Wahrheit
verpflichtet, insoweit als unseriös und unbrauchbar.
Das Gericht geht aufgrund der von dem Klägern zur Gerichtsakte gereichten sowie
der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen und des
eingeholten Gutachtens von amnesty international vom 04.02.2004 einschließlich
des damit überreichten Berichts über Rassismus und Diskriminierung ethnischer
Minderheiten in Russland vom März 2003 davon aus, dass solche Übergriffe auf
Minderheiten und Ausländer auch von staatlichen Stellen, insbesondere der Polizei
und Miliz ausgehen, dass es sich angesichts der Häufigkeit solcher Vorfälle dabei
nicht um bloße sogenannte Amtswalterexzesse handelt und dass der Staat der
Russischen Föderation in asylrechtlicher Hinsicht für die von Dritten ausgehenden
Übergriffe seinerseits verantwortlich ist. So unterliegen Minderheiten und
Ausländer häufiger als russische Volkszugehörige schikanöser Kontrollen, bei
denen es auch zu Übergriffen der Polizisten oder Milizen kommt, es kommt immer
33
34
35
36
37
denen es auch zu Übergriffen der Polizisten oder Milizen kommt, es kommt immer
wieder zu willkürlichen Verhaftungen und - während der Haft - auch zu
Misshandlungen und Folter. Dabei handelt es sich nicht nur um Einzelfälle, sondern
eine gängige Praxis (taz vom 20.03.2003; Gutachten von amnesty international
vom 04.02.2004 unter Hinweis auf die damit überreichte Broschüre Rassismus und
Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Russland vom März 2003; bezüglich
Tschetschenen s. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage vom 26.03.2004, 6). Diese weithin geübte Praxis der
russischen Sicherheitsbehörden verbietet es, diese Vorfälle als bloße sogenannte
Amtswalterexzesse anzusehen und anzunehmen, dass der Staat der Russischen
Föderation hierfür in asylrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich sei. Das gilt auch,
soweit davon auszugehen ist, dass solche Übergriffe nach dem Recht der
Russischen Föderation verboten sind (GK-Asylverfahrensgesetz, a.a.O., vor II 3,
Rdnr. 48). Und auch die oben dargestellten Übergriffe Dritter sind dem Staat der
Russischen Föderation in asylrechtlicher Hinsicht zuzurechnen. Denn zum einen ist
davon auszugehen, dass er jedenfalls ein politisches und gesellschaftlich
wirksames Umfeld schafft, das die rassistische Haltung weiter Teile der
Bevölkerung aufnimmt und diese sogar verstärkt. So wird von Seiten politischer
Institutionen wie auch von staatlichen Behörden eine Atmosphäre erzeugt, in der
rassistische Übergriffe auf Minderheiten und Ausländer gedeiht. Einen wirksamen
Schutz gegen Gewalt gegen Minderheiten und Ausländer bieten die staatlichen
Stellen der russischen Föderation in der Regel nicht , indem sie bei solchen
Vorfällen trotz entsprechender Hinweise und Bitten nicht eingreifen und im
Nachhinein nicht oder nur hinhaltend ermitteln (FR vom 22.05.2002; Deutsche
Welle vom 02.08.2002; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.03.2004, 7;
amnesty international, Rassismus und Diskriminierung ethnischer Minderheiten in
Russland vom März 2003).
All dies rechtfertigt den Schluss, dass die gutachtlichen Feststellungen von
amnesty international im Gutachten vom 04.02.2004 zutreffen, dass rassistische
Einstellungen in den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden ebenso weit verbreitet
sind wie in der russischen Bevölkerung und dass sie deshalb, wo sie nicht selbst
Akteure von Übergriffen sind, der bedrohten Bevölkerungsgruppe regelmäßig
keinen Schutz gewähren. Soweit die Regierung hiergegen überhaupt Maßnahmen
ergriffen hat, sind diese völlig unzureichend.
Die Zurechnung der Übergriffe gegen Minderheiten und Ausländer gegenüber dem
Staat der Russischen Föderation entfällt auch nicht deshalb, weil der Staat der
Russischen Föderation nicht in der Lage wäre, wirksam gegen solche Übergriffe
vorzugehen (GK-Asylverfahrensgesetz, a.a.O., vor II 3 Rdnr. 53). Dass er jedenfalls
dort, wo er es für geboten hält, beträchtliche Mittel für erwünschte Ziele aufbringen
kann, zeigt sein Einsatz in Tschetschenien im Zusammenhang mit dem 2.
Tschetschenienkrieg in und außerhalb Tschetscheniens.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Situation in bestimmten Regionen
der Russischen Föderation anders zu beurteilen wäre. Aufgrund der zutreffenden
Feststellung über die rassistische Einstellung in weiten Teilen der russischen
Bevölkerung und der russischen Polizei- und Ermittlungsbehörden ist die
Feststellung von amnesty international im seinem Gutachten vom 04.02.2004
nachvollziehbar, dass entscheidende Unterschiede zwischen den einzelnen
Regionen nicht festgestellt werden können. Soweit in der Auskunft des Auswärtigen
Amtes vom 12.08.2003 ohne substantiierte Begründung davon die Rede ist, dass
es zwischen den einzelnen Regionen der Russischen Föderation Unterschiede
gebe, folgt das Gericht dem angesichts der bereits oben getroffenen
Feststellungen zum Wahrheitsgehalt der Auskunft nicht.
Vor dem Hintergrund dieser vom Gericht getroffenen Feststellungen ist davon
auszugehen, dass der aus Pakistan stammende, dunkelhäutige Kläger zu 1. bei
Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit
Übergriffen Dritter und/oder der Polizei oder von sonstigen Sicherheitskräften
rechnen muss. Dafür spricht auch, dass der Kläger zu 1. bereits für die Zeit vor
seiner Ausreise aus der Russischen Föderation glaubhaft von Vorfällen berichtet
hat, in denen er Opfer von solchen Übergriffen geworden ist oder solche Übergriffe
drohten.
Steht dem Kläger danach ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach
Art. 16a GG zu, wird eine Verpflichtung der Beklagten, diese auszusprechen, nicht
dadurch gehindert, dass der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland auf dem
38
39
40
41
42
43
44
dadurch gehindert, dass der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland auf dem
Landewege eingereist ist (§ 26a AsylVfG). Denn das Gericht ist aufgrund der
Erklärungen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. vor dem Bundesamt und vor
dem Gericht bei ihrer - getrennten - Anhörung am 09.06.2004, die in sich schlüssig
waren und die auch übereingestimmt haben, davon überzeugt, dass die Kläger mit
dem Flugzeug von Moskau direkt nach Frankfurt am Main geflogen sind. Dass der
Kläger zu 1. keine Reiseunterlagen vorlegen konnte, führt angesichts der
gerichtsbekannten Praxis bei der Einschleusung, dass die Schleuser diese
Unterlagen einbehalten, zu keiner anderen Beurteilung; das Gericht kann sich
auch ohne solche Unterlagen davon überzeugen, dass der Vortrag des Klägers
zutrifft (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174).
Steht dem Kläger zu 1. demnach ein Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a
GG zu, so hat er nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch einen Anspruch auf die
Feststellung, das die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person
vorliegen.
Demgegenüber haben die Kläger zu 2. bis 4. keinen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigte. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
in die Russische Föderation zum jetzigen Zeitpunkt mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung unterliegen.
Den von den Klägern zur Gerichtsakte gereichten sowie den dem Gericht
vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen und den im Verfahren
eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes und dem Gutachten von amnesty
international kann eine Gefährdung der Klägerin zu 2. nicht entnommen werden.
Denn die Klägerin zu 2. ist russische Volkszugehörige und sie ist somit von den
Übergriffen Dritter oder von Polizei- und Ermittlungsbehörden gegen Minderheiten
und Ausländer nicht betroffen. Und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Klägerin zu 2. wegen ihres Ehemannes, dem Kläger zu 1., solchen Übergriffen
mit dem dabei für die Asylanerkennung erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad
ausgesetzt sein könnte. Denn da - wenn auch nur für das vorliegende Verfahren -
bei der Rückkehrprognose zu unterstellen ist, dass die Klägerin zu 2. ohne ihren
Ehemann in die Russische Föderation zurückkehrt, da diesem nach den oben
getroffenen Feststellungen eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann
(BVerwG, Beschluss vom 12.04.2001 - 1 B 124.01 -, juris), gäbe es für solche
Übergriffe überhaupt keine Veranlassung. Deshalb sind die von amnesty
international in seinem Gutachten vom 04.02.2004 aufgeführten Referenzfälle
auch nicht aussagekräftig. Dafür sprechen auch die Erklärungen der Klägerin vor
dem Bundesamt in ihrem ersten Asylverfahren, wonach sie - noch unterhalb der
Schwelle der Asylrelevanz liegende - Schwierigkeiten mit Dritten und den Behörden
nur bei Begleitung durch ihren Ehemann gehabt habe.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Kläger zu 3. und 4. Aus den dem Gericht
vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen ebenso wie aus den
von den Klägern eingereichten Dokumenten ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass auch Kinder im Alter der Kläger zu 3. und 4. - die Klägerin zu 3 ist 7
Jahre und der Kläger zu 4. ist 5 Jahre alt - von den Übergriffen Dritter oder der
russischen Polizei und der Ermittlungsbehörden gegen Minderheiten und
Ausländer betroffen sein könnten. Zwar haben die Kläger zu 3. und 4. eine etwas
dunklere Hauptfarbe, so dass sie ggf. nicht für russische Volkszugehörige gehalten
werden. Gleichwohl gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Gericht
feststellten Übergriffe gegen Minderheiten und Ausländer sich auch gegen Kinder
wie die Kläger zu 3. und 4. richten.
Haben die Kläger zu 2. bis 4. demnach keinen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigte, so steht ihnen auch ein Anspruch auf die Feststellung, dass die
Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen, nicht zu, da die
Voraussetzungen des Asylanspruchs und die des Anspruchs gem. § 51 Abs. 1
AuslG insoweit deckungsgleich sind.
Angesichts dieser Feststellungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in
der Person der Kläger zu 2. bis 4. die Voraussetzungen von § 53 AuslG vorliegen.
Insbesondere droht ihnen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht die
Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder unmenschliche
Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK). Und es gibt auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass für sie dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit besteht (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG).
Danach ist bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. auch die nach §§ 34 ff. AsylVfG
44
45
46
Danach ist bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. auch die nach §§ 34 ff. AsylVfG
erlassene Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid nicht zu
beanstanden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs1, 155, 159 VwGO, § 100 Abs. 1
ZPO.
Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten
folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.