Urteil des VG Kassel vom 31.01.2005
VG Kassel: entlassung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, höchstgeschwindigkeit, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, grobe fahrlässigkeit, angepasste geschwindigkeit, stadt
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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 G 2361/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 55 Abs 4 S 1 SG vom
19.12.2000, § 55 Abs 4 S 2 SG
vom 19.12.2000, § 10 Abs 1
SG, § 11 SG
(Entlassung eines Offizieranwärters wegen
Charaktermängeln; Straßenverkehrsdelikt)
Leitsatz
1. Entlassung eines Offizieranwärters wegen mangelnder charakterlicher Eignung
aufgrund außerdienstlichen Verhaltens (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
2. Ein Offizieranwärter, der im außerdienstlichen Bereich straßenverkehrsrechtliche
Bestimmungen hartnäckig mißachtet (Entzug der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege
wegen zahlreicher Geschwindigkeitsüberschreitungen und Verkehrsunfällen, danach
wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis mit weiteren
Geschwindigkeitsüberschreitungen), bietet - ungeachtet bisher untadeligen Verhaltens
und überdurchschnittlichen Leistungen im Dienst - nicht mehr die Gewähr, dass er sich
innerhalb der Bundeswehr an Vorschriften und Regeln halten wird, und wird auch im
Übrigen seiner Vorbildfunktion als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 1 SG) nicht gerecht. Die
durch dieses außerdienstliche Verhalten offenbarten charakterlichen Mängel lassen ihn
daher als ungeeignet zum Offizier erscheinen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 6.251,38 festgesetzt.
Gründe
I.
Der 27-jährige Antragsteller wurde nach bestandenem Abitur am 01.09.1996 als
Grundwehrdienstleistender in die Bundeswehr einberufen und am 27.01.1997 als
Soldat auf Zeit für vier Jahre in die Laufbahngruppe der Mannschaften
übernommen. Seine Dienstzeit endete am 31.08.2000. Am 01.07.2001 wurde er
auf Grund seiner Bewerbung erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere eingestellt. Mit Wirkung vom 01.07.2002
wurde er zum Fahnenjunker befördert.
Am 23.02.2001 waren im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
folgende, vom Antragsteller begangene, Verkehrsordnungswidrigkeiten
eingetragen, die mit insgesamt 16 Punkten bewertet waren:
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 39 km/h am
30.05.1997,
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h am
27.07.1998,
Überholen ohne Ausschluss jeder Behinderung des Gegenverkehrs: Unfall mit
Sachschaden am 22.08.1998,
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Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h
am 11.01.2000,
Fahren mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten
Sicht/Wetterverhältnissen: Unfall mit Sachschaden am 04.03.2000.
Die seinerzeit für den Antragsteller zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Landkreis
R.) forderte ihn daraufhin am 12.04.2001 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Straßenverkehrsgesetz (StVG) auf, bis zum 12.06.2001 den Nachweis der
Teilnahme an einem Aufbauseminar zu erbringen. Nachdem der Antragsteller
diesen Nachweis nicht erbracht hatte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm mit
Bescheid vom 11.09.2001 gemäß § 4 Abs. 7 StVG sofort vollziehbar die
Fahrerlaubnis. Der Antragsteller gab daraufhin seinen Führerschein ab, was ihm
die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 21.09.2001 bestätigte. Zugleich
wurde er darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Neuerteilung der
Fahrerlaubnis stellen könne, wobei Voraussetzung für die Neuerteilung u.a. der
Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar sei.
Allerdings hatte der Antragsteller vor dem Fahrerlaubnisentzug noch weitere
Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, die erst im Zeitraum vom 09.04. bis
zum 10.12.2001 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden waren -
nämlich
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h
am 12.04.2000,
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h am
14.04.2000,
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h am
23.08.2000,
Fahren mit in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen-/Verkehrsverhältnisse
nicht angepasster, zu hoher Geschwindigkeit : Unfall mit Sachschaden am
24.11.2000,
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h am
31.08.2001.
Am 18.11.2002 überschritt der Antragsteller sodann als Fahrer eines PKW auf der
Bundesautobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 37 km/h.
Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz eines Führerscheins, der sodann im Zuge
des gegen ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführten Strafverfahrens am
19.03.2003 eingezogen wurde. Seitdem sind zwei Führerscheine des Antragstellers
bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde hinterlegt. Auf Grund des Verhaltens
am 18.11.2002 erließ das Amtsgericht W. am 17.04.2003 einen Strafbefehl wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gegen den der Antragsteller Einspruch
einlegte und sich wie folgt verteidigte: Etwa 4 bis 8 Wochen nach der Abgabe
seines Führerscheins habe er vom Straßenverkehrsamt des Landkreises R. ohne
jegliches Begleitschreiben und ohne jegliche Ausführungen einen Führerschein
zugesandt erhalten. Als ihm im Jahre 1999 sämtliche Ausweispapiere entwendet
worden seien, habe er einen Ersatzführerschein beantragt und erhalten.
Möglicherweise sei sodann der entwendete Führerschein wieder aufgefunden
worden. Das Amtsgericht W. verurteilte ihn daraufhin mit Urteil vom 15.01.2004
wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen. In den Urteilsgründen wird u.a. ausgeführt, im Bescheid vom
11.09.2001 und dem Schreiben vom 21.09.2001 sei dem Antragsteller verdeutlicht
worden, dass seine Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen sei, er ab sofort
kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr im öffentlichen Straßenverkehr
führen dürfe und ihm eine neue Fahrerlaubnis nur auf seinen Antrag erteilt werden
könne. Unter diesen Umständen sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, als
ihm der Führerschein wenige Wochen später ohne jegliche Kommentierung und
Anschreiben vom Landkreis R. übersandt worden sei, sofort mit dem zuständigen
Straßenverkehrsamt den Grund der Führerscheinübersendung abzuklären und
auch die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen abzuklären. Dieser
Sorgfaltspflicht sei der Antragsteller auch nicht im Ansatz nachgekommen. Gegen
das Urteil vom 15.01.2004 hat der Antragsteller Berufung eingelegt, deren
Ergebnis nicht aktenkundig ist.
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Am 10.05.2003 fuhr er erneut einen PKW und wurde deshalb mit - rechtskräftig
gewordenem - Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.08.2003 wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
verurteilt. Mit Disziplinarverfügung des Kommandeurs der 7. Panzerdivision vom
03.11.2003 wurde dem Antragsteller wegen dieses Vergehens eine Missbilligung
ausgesprochen.
Am 03.06.2003 überschritt der Antragsteller als Fahrer eines Kraftrads auf einer
Bundesstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 73 km/h. Das
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängige Strafverfahren stellte das
Amtsgericht H. in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2003 nach § 154 Abs. 2
Strafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf den Strafbefehl des Amtsgerichts A-
Stadt und das beim Amtsgericht W. noch anhängige Verfahren vorläufig ein. Der
vom Landkreis G. gegen den Antragsteller als Fahrzeugführer wegen der
Geschwindigkeitsüberschreitung am 30.06.2003 ergangene Bußgeldbescheid ist
rechtskräftig geworden.
Der Antragsteller meldete den Entzug der zivilen Fahrerlaubnis nicht seinem
Disziplinarvorgesetzten. Vielmehr erlangte die Bundeswehr durch einen Anruf der
Polizeiinspektion M. am 06.02.2003 erstmals Kenntnis davon, dass dem
Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Am 01.12.2003 wurde ihm
der Dienstführerschein abgenommen.
Mit Schreiben vom 29.03.2004 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem
Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen Nichteignung zum Offizier
gemäß § 55 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) aus der Bundeswehr zu entlassen, und
gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller äußerte sich mit
Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 08.04.2004 und wies darauf
hin, dass er 7 Jahre Dienst in der Bundeswehr beanstandungsfrei hinter sich
gebracht habe und seine dienstlichen Leistungen auch in jüngster Zeit noch
ausgesprochen positiv beurteilt worden seien. Sämtliche Vorwürfe (mit Ausnahme
der sich daraus eventuell ergebenden Meldepflichten) beträfen den
außerdienstlichen Bereich, und es handele sich im Wesentlichen um
Ordnungswidrigkeiten. Nachdem er seinen Führerschein etwa 4 bis 8 Wochen nach
der Entziehung wieder zurückerhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass er
wieder zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt sei. Ihm sei nicht in den Sinn
gekommen, dass er - obwohl im Besitz eines Führerscheins - nicht über eine
Fahrerlaubnis verfüge. Deshalb habe er auch seine Vorgesetzten nicht über den
Entzug der Fahrerlaubnis informiert. Die Verurteilung wegen des Delikts am
18.11.2002 sei nur wegen fahrlässiger Begehungsweise erfolgt, und es sei das
Urteil überdies noch nicht rechtskräftig. Den Strafbefehl wegen des Vorfalls am
10.05.2003 habe er auf Anraten seines Verteidigers akzeptiert, um das Verfahren
beim Amtsgericht W. nicht zu belasten. Wegen des Vorfalls am 03.06.2003 sei eine
Verurteilung nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 18.06.2004 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen
mangelnder Eignung aus der Bundeswehr.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Antragsgegnerin mit
Beschwerdebescheid vom 29.11.2004, zugestellt am 02.12.2004, zurück. Zugleich
wurde die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet.
Am 03.01.2005 (Montag) hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Kassel
Klage erhoben.
II.
Der am 28.09.2004 bei Gericht eingegangene Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 25.06.2004 gegen die
Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.06.2004 anzuordnen,
der nach Erlass der zusammen mit dem Beschwerdebescheid vom 29.11.2004
ergangenen Vollziehungsanordnung und Klageerhebung nunmehr sinngemäß (§
88 VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet
ist, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdebescheid vom 29.11.2004 die sofortige
Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 18.06.2004 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
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Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 18.06.2004 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO angeordnet. Diese Anordnung ist zunächst formell nicht zu beanstanden, da
- wie in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehung mit Ausführungen, die sich auf den konkreten Fall beziehen,
schriftlich begründet worden ist.
In der Sache trifft das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
eine eigene Entscheidung über den Sofortvollzug des angegriffenen
Verwaltungsaktes. Dabei wird orientierend und - entsprechend der Natur des
Eilverfahrens - lediglich summarisch die Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes überprüft. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig,
dann ist dem Antrag stattzugeben, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger
Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der
Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung als eilbedürftig,
dann ist der Antrag abzulehnen. Läßt sich weder die offensichtliche
Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
feststellen, dann ist die Entscheidung in Abwägung der beiderseitigen Interessen
zu treffen.
Vorliegend erscheint die angegriffene Verfügung vom 18.06.2004, mit welcher der
Antragsteller aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen wurde,
bei summarischer Prüfung nach Lage der Akten im Eilverfahren offensichtlich
rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 4 SG in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom
19.12.2000 (in Kraft getreten am 20.12.2000: BGBl. I, S. 1815). Gemäß der
anlässlich der Gesetzesänderung vom 19.12.2000 eingefügten
Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 SG ist die bisherige Fassung des § 55 Abs. 4
SG auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vorhandenen
Soldaten auf Zeit anwendbar. Der Antragsteller war mit Ablauf der seinerzeit auf
vier Jahre festgesetzten Dienstzeit gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SG am 31.08.2000
aus der Bundeswehr ausgeschieden und erst am 01.07.2001 auf Grund seiner
Bewerbung erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden,
so dass er sich am 20.12.2000 in keinem Soldaten-Dienstverhältnis befand. Im
Übrigen wäre die bis zum 19.12.2000 geltende Fassung des § 55 Abs. 4 SG
ebenfalls eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers
- wie die folgenden Ausführungen zeigen werden.
§ 54 Abs. 4 SG in der Fassung vom 19.12.2000 lautet:
"Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen
werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind,
nicht mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein
Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein
Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein
Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter,
der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1
entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er
nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen
dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt."
Allerdings erscheint es fraglich, ob die Entlassung des Antragstellers auf Satz 1
dieser Bestimmung gestützt werden kann, die nur in den ersten vier Jahren der
Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit gilt. Denn mit Verfügung vom 10.04.2001 wurde
die Dienstzeit des Antragstellers anlässlich seiner Neuverpflichtung auf 12 Jahre
festgesetzt, und es wurde dabei auf diese 12-jährige Dienstzeit der vom
01.09.1996 bis zum 31.08.2000 geleistete Dienst angerechnet, so dass als
Dienstzeitende der 30.06.2009 (also ein Zeitraum von nur 8 Jahren, gerechnet
vom Zeitpunkt der zum 01.07.2001 erfolgten Wiedereinstellung) festgelegt wurde.
Nach dieser Rechnung befand sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Entlassung
bereits im 7. Dienstjahr als "SaZ 12". Unabhängig von dieser
Dienstzeitfestsetzung in der Verfügung vom 10.04.2001 gilt auch als Dienstzeit im
Sinne der Entlassungsvorschriften des § 55 Abs. 4 Satz 1 bzw. Abs. 5 SG im
Zweifel die gesamte bisher in der Bundeswehr verbrachte Zeit (Scherer/Alf, SG, 6
Aufl., § 55 Rdn. 19).
Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil die Entlassung des Antragstellers in
jedem Falle nach der Bestimmung des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gerechtfertigt ist,
welche ohne zeitliche Beschränkung auf die ersten Dienstjahre u.a. die Entlassung
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welche ohne zeitliche Beschränkung auf die ersten Dienstjahre u.a. die Entlassung
eines Offizieranwärters vorsieht, der sich nicht zum Offizier eignen wird. (Diese
Bestimmung fand sich im Übrigen bereits in der bis zum 19.12.2000 geltenden
Fassung des § 55 Abs. 4 SG, so dass sich durch die Gesetzesänderung vom
19.12.2000 insoweit - also für Offizieranwärter - die Rechtslage nicht geändert hat.)
Einer auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gestützten Entlassung des Antragstellers aus der
Bundeswehr steht auch nicht der Satz 3 des § 55 Abs. 4 entgegen, der bei
Soldaten, die zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden sind, anstelle
einer Entlassung eine Zurückführung in diese Laufbahn vorsieht. Zwar ist der
Antragsteller vor seiner Einstellung als Offizieranwärter in der Laufbahn der
Mannschaften verwendet worden; jedoch scheitert eine Zurückführung daran, dass
er im Zeitpunkt der Entlassung keinen dieser Laufbahn entsprechenden
Dienstgrad mehr führte. Der Antragsteller war am 01.07.2001 als Hauptgefreiter
(OA) (wieder) eingestellt worden und führte diesen Mannschafts-Dienstgrad bis zu
seiner mit Wirkung vom 01.07.2002 ausgesprochenen Beförderung zum
Fahnenjunker. Wäre er während dieses ersten Jahres seiner Offizierausbildung -
also im Dienstgrad des Hauptgefreiten - wegen mangelnder Eignung entlassen
worden, dann würde § 55 Abs. 4 Satz 3 SG auf ihn Anwendung finden. Nach seiner
Beförderung zum Fahnenjunker besteht die Möglichkeit einer Zurückführung in die
Mannschaftslaufbahn jedoch nicht mehr. Eine Weiterverwendung des
Antragstellers ergibt sich sodann auch nicht aus den in den Absätzen 3 bis 9 des §
6 der Soldaten-Laufbahnverordnung (SLV) getroffenen Regelungen. Nach § 6 Abs.
3 Satz 1 SLV werden Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter mit der Entlassung
wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 SG), je nach dem erreichten
Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder Unteroffiziere
übergeführt. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SLV werden Anwärter in der Laufbahn des
Truppendienstes, die den Dienstgrad eines Fahnenjunkers führen, in die Laufbahn
der Unteroffiziere übergeführt. Dementsprechend wurde in der
Entlassungsverfügung vom 18.06.2004 bestimmt, dass der Antragsteller künftig
den Dienstgrad „Unteroffizier der Reserve“ führt. Die Überführung in die Laufbahn
der Unteroffiziere ermöglicht jedoch keine Weiterverwendung des Antragstellers
nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG, da er in dieser Laufbahn vor seiner Einstellung als
Offizieranwärter noch nicht verwendet worden ist.
Der Entlassungstatbestand des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ist vorliegend erfüllt, da sich
der Antragsteller nicht zum Offizier eignen wird. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.11.1995 - 1 WB 38.95 - Buchholz 236.1 § 55
SG Nr. 15; B.v. 10.11.1992 - 1 WB 61.92 - DokBer B 1993, S. 239 ff.; B.v.
26.06.1986 - 1 WB 128.85 - BVerwGE 83, S. 200 f.) hat bei der Prüfung der Frage,
ob diese Eignung fehlt, die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die
Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der
Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er
sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand
ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige
Erwägungen angestellt hat. Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat
sich für die vorgesehene Verwendung als Offizier des Truppendienstes eignet,
hängt davon ab, ob er die gestellten Anforderungen erfüllt. Dabei sind neben der
fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und
körperlichen Eigenschaften entscheidend. Bei der Beurteilung der charakterlichen
Eignung ist die hohe Verantwortung zu berücksichtigen, die ein Offizier in der
Bundeswehr zu tragen hat (vgl. die zitierten Beschlüsse des BVerwG, a.a.O.).
Hiernach ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass
das Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr charakterliche Mängel
offenbart, die ihn als ungeeignet zum Offizier erscheinen lassen.
Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei den
Verkehrsverstößen im Wesentlichen um Ordnungswidrigkeiten gehandelt habe und
er bisher lediglich in einem Falle - durch den Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt,
den er aus verfahrenstaktischen Gründen hingenommen habe - rechtskräftig
wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Vielmehr lässt das Verhalten des
Antragstellers vor und nach der im Verwaltungswege erfolgten Entziehung der
Fahrerlaubnis eine außergewöhnlich intensive Missachtung von Regeln und
Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und Sorglosigkeit im Umgang mit diesen
Regeln und Vorschriften erkennen.
Allerdings ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Verkehrsteilnehmer gelegentlich
wegen Ordnungswidrigkeiten belangt wird, und lässt deshalb noch nicht von
vornherein auf schwerwiegende charakterliche Mängel schließen. Vielmehr räumt
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vornherein auf schwerwiegende charakterliche Mängel schließen. Vielmehr räumt
hier das Punktsystem des § 4 StVG mit seinem, der Fahrerlaubnisentziehung
vorausgehenden, abgestuften Warn- und Maßnahmenkatalog dem
verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmer die Chance ein, einen drohenden
Fahrerlaubnisentzug durch besonders angepasstes und umsichtiges Verhalten im
Straßenverkehr sowie durch die Teilnahme an den dort vorgesehenen Maßnahmen
abzuwenden. Wer diese Chance nicht nutzt, sondern weiterhin durch
Verkehrsverstöße auffällt bzw. an gesetzmäßig angeordneten Maßnahmen nicht
teilnimmt, zeigt, dass er entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die
hierfür notwendige Selbstdisziplin aufzubringen, und erweist sich damit als
charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im Falle des
Antragstellers sah § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG im Anschluss an die am
28.11.1998 im Verkehrszentralregister vorgenommene Eintragung des
Verkehrsunfalls vom 22.08.1998, mit welcher 10 Punkte erreicht waren, eine
Verwarnung und den Hinweis auf einen durch freiwillige Teilnahme an einem
Aufbauseminar erreichbaren Punkteabzug vor. Diese Warnfunktion hat beim
Antragsteller völlig versagt, denn er ist danach im Zeitraum vom 11.01. bis zum
24.11.2000 insgesamt sechsmal mit bußgeldbewehrten Verkehrsverstößen
aufgefallen, nämlich vier Geschwindigkeitsüberschreitungen und zwei
Verkehrsunfällen, jeweils verursacht durch nicht angepasste Geschwindigkeit. Ob
eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erfolgte, ist nicht aktenkundig,
wobei auch ohne eine solche Verwaltungsmaßnahme die vorangegangenen
Bußgelder und der ggf. zusätzlich anlässlich des ersten Verkehrsunfalls erlittene
Sachschaden dazu geeignet sein sollten, einen verantwortungsbewussten
Verkehrsteilnehmer künftig zu angepasstem und vorsichtigem Verhalten zu
bewegen. Jedenfalls hat sich der Antragsteller gegen die sodann am 12.04.2001
gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergangene Aufforderung zur Teilnahme an
einem Aufbauseminar nicht mit dem Hinweis auf eine evtl. unterbliebene
Verwarnung verteidigt (das Unterbleiben der Verwarnung reduziert nach § 4 Abs. 5
Satz 1 StVG den Punktestand auf 9 Punkte). Der Antragsteller hat die Anordnung
vielmehr entgegengenommen, ihr aber nicht Folge geleistet, so dass ihm
deswegen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Allerdings hätte er durch ein
Aufbauseminar den drohenden Fahrerlaubnisentzug nicht mehr abwenden können,
da er mit den bereits vor der Anordnung vom 12.04.2001 begangenen und
geahndeten weiteren Verkehrsverstößen inzwischen 18 Punkte erreicht bzw.
überschritten hatte. Er hätte aber seine Situation bei Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis verbessern können, da bei einem 18-Punkte-Entzug (§ 4 Abs. Satz 1
Nr. 3 StVG) die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht
werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG), bei einem Entzug wegen unterbliebener
Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG) jedoch
bestehenbleiben (§ 4 Abs. 2 Satz 4 StVG). Um all‘ dies hat sich der Antragsteller
offensichtlich nicht gekümmert, sondern den Dingen ihren Lauf gelassen.
Sodann hat er ungeachtet des Fahrerlaubnisentzugs wiederholt ein Kraftfahrzeug
im öffentlichen Straßenverkehr geführt und ist dabei zunächst am 18.11.2002
wiederum durch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Das
daraufhin ergangene Urteil des Amtsgerichts W. ist zwar noch nicht rechtskräftig.
Gleichwohl räumt der Antragsteller - wohl auch unter dem Eindruck des Tatfotos –
ein, dass er gefahren ist und damit auch die Geschwindigkeitsüberschreitung
begangen hat. Die Einlassung des Antragstellers, er habe die Zusendung des
Führerscheins durch die seinerzeit zuständige Fahrerlaubnisbehörde als
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufgefasst, ist nicht nachvollziehbar. Der
Antragsteller ist in dem Entziehungsbescheid vom 11.09.2001 darauf hingewiesen
worden, dass er ab sofort kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr im
öffentlichen Straßenverkehr führen darf und er sich für den Fall der
Zuwiderhandlung strafbar macht, auch wenn er noch im Besitz eines
Führerscheins sein sollte. Sodann wurden ihm in dem Schreiben vom 21.09.2001
die Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis erläutert. Hieraus
konnte er zweifelsfrei entnehmen, dass er einen Antrag auf Wiedererteilung stellen
musste, hierfür im Voraus eine Gebühr zu entrichten sei und insbesondere die
Teilnahmebescheinigung eines Aufbauseminars Voraussetzung für die
Wiedererteilung sei. Unter diesen Umständen sei konnte er die kommentarlos und
ohne Anschreiben erfolgte Zusendung des Ausweispapiers, ohne dass er zuvor
von sich aus eine Fahrerlaubnis beantragt hatte, nicht als Wiedererteilung der
wenige Wochen zuvor entzogenen Fahrerlaubnis auffassen. Die erkennende
Kammer stimmt hier vollinhaltlich den Ausführungen in den Gründen des Urteils
des Amtsgericht W. vom 15.01.2004 zu, dass der Antragsteller unter den
gegebenen Umständen unbedingt verpflichtet war, sich mit der zuständigen
Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung zu setzen und den Grund der
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Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung zu setzen und den Grund der
Führerscheinübersendung sowie die Berechtigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen abzuklären. Dass er dies unterlassen hat, offenbart eine
erhebliche Sorglosigkeit und Ignoranz gegenüber den für seine Berechtigung zum
Führen von erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen einschlägigen Rechtsnormen und
stellt somit zumindest eine grobe Verletzung von Sorgfaltspflichten dar. Darüber
hinaus musste dem Antragsteller jedenfalls im Zusammenhang mit dem Einzug
des zweiten Ausweispapiers am 19.03.2003 endgültig bewusst sein, dass ihm die
mit Bescheid vom 11.09.2001 entzogene Fahrerlaubnis inzwischen nicht wieder
erteilt worden war. Gleichwohl hat er danach am 10.05.2003 und am 03.06.2003
noch erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt und
ist dabei am 03.06.2003 überdies noch durch eine ganz erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Einer Verwertung des am 10.05.2003
begangenen Delikts und dessen rechtskräftiger Aburteilung durch Strafbefehl des
Amtsgerichts A-Stadt im Entlassungsverfahren steht auch nicht der Umstand
entgegen, dass wegen dieser Tat bereits am 03.11.2003 eine Disziplinarverfügung
ergangen ist. Vielmehr ist eine Entlassung wegen mangelnder Eignung auch
wegen eines Sachverhalts zulässig, der bereits Gegenstand einer
Disziplinarmaßnahme war, zumal die Disziplinarmaßnahme keine Aussage zur
Eignung macht. Hinsichtlich der Tat am 03.06.2003 entlastet den Antragsteller
sodann nicht der Umstand, dass das Strafverfahren wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis nach § 170 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Denn
unabhängig davon besteht nach Lage der Akten kein Zweifel daran, dass der
Antragsteller am 03.06.2003 gefahren ist, zumal der wegen der
Geschwindigkeitsüberschreitung ergangene Bußgeldbescheid rechtskräftig
geworden ist. Außerdem erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens nicht wegen
Zweifeln an der Täterschaft oder der Schuld des Antragstellers, sondern allein im
Hinblick auf den wegen derselben Straftat ergangenen Strafbefehl bzw. das noch
nicht abgeschlossene Verfahren beim Amtsgericht W..
Die Normen des Straßenverkehrsrechts und die im Einzelfall an Ort und Stelle
getroffenen Verkehrsregelungen - wie z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen -
dienen der Sicherheit des Straßenverkehrs, und damit dem Schutz von Leben und
Gesundheit sowie von Sachwerten. Dieser Schutz kann letztlich nur gewährleistet
werden, wenn sich die Verkehrsteilnehmer durchweg an die Vorschriften halten,
und zwar auch dort, wo deren Übertretung in der Situation des Augenblicks keine
konkrete Gefahr mit sich bringt. Wenn hier nämlich jeder nach Gutdünken
verfahren würde, dann wäre die Sicherheit der zu schützenden Rechtsgüter Leben,
Gesundheit und Vermögen nicht mehr gewährleistet. Dies einzusehen und
entsprechend zu handeln, war der Antragsteller nicht gewillt bzw. nicht imstande.
Dabei war es ihm auch keine Lehre, dass sein Fehlverhalten im Straßenverkehr
nicht durchweg folgenlos geblieben ist, sondern in drei Fällen zu Unfällen infolge
unvorsichtigen Überholens bzw. nicht angepasster Geschwindigkeit geführt hat.
Auch in der Bundeswehr gibt es zahlreiche Vorschriften und Regelungen, die der
Sicherheit von Leib, Leben und Sachwerten dienen sowie dem reibungslosen
Zusammenleben der Soldaten in dieser Gemeinschaft. Ebenso wie im
Straßenverkehr ist es auch hier erforderlich, diese Vorschriften und Regelungen
durchweg einzuhalten, weil nur auf diese Weise die Sicherheit von Leib, Leben und
Sachwerten, aber auch die Aufrechterhaltung der Disziplin und letztlich die
Einsatzbereitschaft gewährleistet werden können. Von einem Offizier, der gemäß §
10 Abs. 1 SG als Vorgesetzter in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu
geben hat, und dessen Entscheidungen im Zweifel von besonderer Tragweite für
Leib, Leben und Sachwerte sowie die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sind, ist
hier in besonderem Maße Treue und Disziplin beim Befolgen von Vorschriften und
Regeln zu verlangen. Deshalb entlastet es den Antragsteller nicht, dass ihm noch
in jüngsten dienstlichen Beurteilungen - z.B. am 14.08.2003 - durch seine
Vorgesetzten bescheinigt wurde, er sei ein äußerst pflichtbewusster und voll
engagierter Offizieranwärter, der über ein vorbildliches berufliches
Selbstverständnis verfüge und seine Aufgaben bis in Detail
verantwortungsbewusst wahrnehme, und seine Führungsqualitäten sowie sein
Einsatzwille gelobt werden. Denn dessen ungeachtet lassen sein Verhalten im
Straßenverkehr und die dabei zutage getretenen erheblichen charakterlichen
Mängel befürchten, dass es ihm auch im dienstlichen Bereich an der notwendigen
Einsicht und Selbstdisziplin beim Befolgen sicherheitsrelevanter Vorschriften fehlen
wird. Darüber hinaus hat er gemäß § 10 Abs. 1 SG auch darin Vorbild zu sein, dass
er die Rechtsordnung achtet.
Des weiteren hat der Antragsteller auch seine Dienstpflicht, nämlich die ihm in §
11 SG auferlegte Gehorsamspflicht, zumindest insoweit verletzt, als er es
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11 SG auferlegte Gehorsamspflicht, zumindest insoweit verletzt, als er es
unterlassen hat, den Entzug der zivilen Fahrerlaubnis seinen Vorgesetzten zu
melden und seinen Dienstführerschein abzugeben. Selbst wenn dem Antragsteller
etwa 4 bis 8 Wochen nach dem Entzug der zivilen Fahrerlaubnis ein ziviler
Führerschein wieder zugesandt wurde, so hätte er eigentlich zeitgleich mit der von
ihm unmittelbar nach Erhalt der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung am
15.09.2001 ordnungsgemäß vorgenommenen Abgabe seines zivilen Führerscheins
auch seinen Dienstführerschein abgeben müssen. Wenn der Antragsteller in der
Folgezeit glaubte, mit Erhalt des zivilen Führerscheins auch wieder im Besitz einer
zivilen Fahrerlaubnis zu sein, so mag sich dieser Glaube zwar auch auf die
Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen erstreckt haben. Damit liegt dann
der gleiche Grad an Verschulden, der ihn hinsichtlich der zivilen Fahrerlaubnis trifft
- nämlich, wie zuvor dargelegt, zumindest grobe Fahrlässigkeit - auch bei der
Dienstpflichtverletzung vor. Insoweit zeigt das Verhalten des Antragstellers, dass
er auch interne Vorschriften der Bundeswehr nicht durchweg mit der gebotenen
Sorgfalt befolgt.
Soweit die Antragsgegnerin ihm im Beschwerdebescheid noch weiteres
Fehlverhalten vorwirft, ist dies jedoch - jedenfalls nach Lage der Akten im
Eilverfahren - nicht einwandfrei nachzuweisen.
Da dem Antragsteller während seiner Kommandierung an die Offizierschule des
Heeres in D. in 2. Halbjahr 2003 wiederholt Reisekostenbeihilfe für Heimfahrten
von und nach A-Stadt mit dem eigenen PKW gewährt wurde, unterstellt die
Antragsgegnerin, dass der Antragsteller diese Heimfahrten ohne die erforderliche
Fahrerlaubnis selbst durchgeführt habe. Seine Einlassung, er habe sich von
seinem Vater in D. abholen bzw. dorthin bringen lassen, wertet die
Antragsgegnerin als Schutzbehauptung, da der Antragsteller in einer zu dem
Tatvorwurf vom 18.11.2002 erfolgten Vernehmung gegenüber seinem damaligen
Disziplinarvorgesetzten zunächst auch behauptet habe, sein Vater sei am
18.11.2002 gefahren, wogegen eine Auswertung des Beweisfotos den Verdacht,
dass der Antragsteller selbst gefahren sei, nicht habe ausräumen können. Insoweit
bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers, wenn er
nun erneut behaupte, sein Vater habe die Heimfahrten durchgeführt. Hierdurch
habe der Antragsteller außerdem seine Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die
Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), schuldhaft verletzt, weil er die
Schutzbehauptung im Rahmen einer dienstlichen Vernehmung durch seinen
Disziplinarvorgesetzten aufgestellt habe.
Allein der Umstand, dass der Antragsteller in der am 07.02.2003 in M. durch
seinen Disziplinarvorgesetzten geführten Vernehmung behauptet hat, am
18.11.2002 sei nicht er gefahren, sondern sein Vater, da er, der Antragsteller,
infolge einer Schulterverletzung nicht habe fahren können, genügt jedoch nicht
zum Nachweis, dass der Antragsteller im 2. Halbjahr 2003 bei Fahrten zwischen A-
Stadt und D. ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr
geführt hat. Hierzu müssten vielmehr Zeugen benannt werden, die den
Antragsteller am Steuer seines Fahrzeugs gesehen haben.
Zu dem weiteren Vorwurf, der Antragsteller habe am 07.02.2003 gegenüber
seinem Disziplinarvorgesetzten die Unwahrheit gesagt, ist anzumerken, dass der
Antragsteller erst nach dieser dienstlichen Vernehmung, nämlich am 10.02.2003,
durch die Polizei vernommen und mit dem Tatfoto konfrontiert wurde. Insoweit ist
es denkbar, dass der Antragsteller sich in der Vernehmung am 07.02.2003 - 2 ½
Monate nach dem Verkehrsverstoß - nicht sicher war, wer am 18.11.2002 zur
Tatzeit das Fahrzeug geführt hatte, und erst durch die Konfrontation mit dem
Tatfoto zu der Erkenntnis kam, dass er gefahren sei. Sein Hinweis, dass er wegen
einer Schulterverletzung nicht habe fahren können, muss ebenfalls nicht zwingend
als Schutzbehauptung gewertet werden - obwohl der Antragsteller am 18.11.2002
sehr wohl imstande war, ein Fahrzeug zu führen, und dies sogar um 37 km/h
schneller als erlaubt. Auch insoweit hatte er 2 ½ Monate nach der Tat
möglicherweise keine präzise Erinnerung mehr an den Verlauf des
Heilungsprozesses nach seiner Schulterverletzung (die er sich im Dienst
zugezogen hatte und wegen der er von der Einzelkämpferausbildung abgelöst
werden musste). Hierzu hat der Antragsteller auch am 08.04.2004 vorgetragen, er
habe bei der Vernehmung am 07.02.2003 auf Grund der Schulterverletzung
vermutet, dass nicht er, sondern sein Vater gefahren sei, und habe dann erst
einige Tage danach anlässlich der polizeilichen Vernehmung feststellen müssen,
dass er gefahren sei.
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Dass die Antragsgegnerin somit hinsichtlich der beiden zuletzt genannten
Anschuldigungen von einem unrichtigen - nämlich auf Grund der aktenkundigen
Tatsachen nicht hinreichend nachweisbaren - Sachverhalt ausgegangen ist, führt
jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entlassungsverfügung. Denn
die Antragsgegnerin gründet ihr Urteil, dass der Antragsteller sich nicht zum
Offizier eignet, maßgebend auf das aktenkundige und nachgewiesene
Fehlverhalten des Antragstellers im Straßenverkehr bis hin zu der Tat am
03.06.2003. Dies wird durch die Ausführungen in Absatz 2 auf Seite 5 des
Beschwerdebescheids deutlich, die das Verhalten bis zum 03.06.2003
zusammenfassend und abschließend würdigen. Die zuletzt genannten
Anschuldigungen werden sodann nur als “weitere Anhaltspunkte ..., die zu
erheblichen Zweifeln an Ihrer charakterlichen Zuverlässigkeit Anlass geben“, zur
Ergänzung und Bekräftigung erwähnt. Dabei würde sich das dem Antragsteller
vorgeworfene Fahren ohne Fahrerlaubnis im 2. Halbjahr 2003 ohnehin nur als
Fortsetzung der bereits bis zum 03.06.2003 zutage getretenen beharrlichen
Missachtung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen darstellen, wobei - wie
zuvor dargelegt - schon das hier bis zum 03.06.2003 gezeigte Verhalten völlig
ausreicht, um die mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers zum
Offizier zweifelsfrei festzustellen. Hierzu ist zu bemerken, dass das
Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Beschlüssen vom 10.11.1992 und vom
26.06.1986 (a.a.O.) sowie im Beschluss vom 29.11.1988 (- 1 WB 115.88 - NZWehrr
1989, S. 203) bereits die einmalige Verurteilung wegen einer außerdienstlich
begangenen Straftat (beides mal Urkundenfälschung bzw. im B.v. 29.11.1988
Betrug durch „Schwarzfahrt“ mit der Bahn) für die Feststellung der mangelnden
Eignung zum Offizier ausreichen ließ. Des weiteren zeigt auch der Umstand, dass
die Antragsgegnerin das Verhalten des Antragstellers in der Vernehmung am
07.02.2003 in erster Linie als Indiz zum Nachweis der von ihr unterstellten Fahrten
ohne Fahrerlaubnis zwischen A-Stadt und D. heranzieht, dass sie einer darin
unterstellten Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber dem Vorwurf des
Fehlverhaltens im Straßenverkehr nur untergeordnete Bedeutung beimisst.
Nachdem somit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entlassung des
Antragstellers nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gegeben sind, lag die Entlassung im
Ermessen der Antragsgegnerin. Diese hat jedenfalls in den Gründen des
Beschwerdebescheids zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des ihr eingeräumten
Ermessensspielraums bewusst war und auch rudimentäre Ermessenserwägungen
angestellt, indem sie ausgeführt hat, dass ihr auch die bisherigen (positiven)
dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers keinen Anlass geben, von seiner
Entlassung Abstand zu nehmen. Dies erscheint für den vorliegenden Fall
ausreichend. Inhalt und Umfang der anzustellenden Ermessenserwägungen
richten sich zum einen nach den gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen
der betreffenden Entscheidung und zum anderen nach den konkreten Umständen
des jeweiligen Falles. Was die Rahmenbedingungen betrifft, so sieht § 55 Abs. 4
Satz 2 SG die Entlassung eines Offizieranwärters für den Fall vor, das dieser sich
nicht zum Offizier eigenen wird. Sobald diese Prognose, dass jemand im Verlauf
der Ausbildung für den Beruf, zu welchem er ausgebildet werden soll, als
ungeeignet erscheint, als Tatbestandsvoraussetzung gesichert ist, drängt sich die
Entlassung als logische Konsequenz auf. Denn es ergibt keinerlei Sinn, jemanden
noch weiter für einen Beruf auszubilden und gar anschließend in diesem Beruf zu
beschäftigen, wenn feststeht, dass er sich für diesen Beruf nicht eignen wird.
Deshalb sind bei einer Entlassung wegen mangelnder Eignung der
Ermessensausübung von vornherein enge Grenzen gesetzt, da Gründe, einen
Anwärter trotz negativer Eignungsprognose weiter auszubilden und zu
beschäftigen, kaum vorstellbar sind. Ein Absehen von der Entlassung böte sich
allenfalls dann an, wenn die begründete Erwartung bestünde, dass die
Eignungsmängel nur vorübergehender Natur sind und in absehbarer Zeit behoben
werden können. Auch solche Erwägungen sind jedoch im Zweifel ebenso
Bestandteil der Eignungsprognose - und fallen damit in die Prüfung des
Tatbestandsmerkmals - wie die Abwägung zwischen überdurchschnittlichen
Leistungen im Dienst und in der Ausbildung einerseits und den durch
außerdienstliches Fehlverhalten offenbarten charakterlichen Mängeln andererseits.
Somit bliebe ein Ermessensspielraum allenfalls für die Berücksichtigung völlig
atypischer und ungewöhnlicher Umstände, die sich der Vorstellungskraft des
Gesetzgebers entziehen. Solche sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich.
Der Vollzug der nach allem offensichtlich rechtmäßigen Entlassungsverfügung
erscheint auch eilbedürftig. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in den Gründen
der Vollziehungsanordnung darauf verwiesen, dass es einer ordnungsgemäßen
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der Vollziehungsanordnung darauf verwiesen, dass es einer ordnungsgemäßen
Personalführung widerspricht, einen Offizieranwärter, der für diese Laufbahn
eingestellt wurde, für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens weiter im Dienst zu
belassen, obwohl seine Nichteignung für diese Laufbahn auf Grund des bisherigen
Eignungs- und Leistungsbildes erwiesen ist. Hinzu kommen auch fiskalische
Erwägungen, da der Antragsteller die Dienstbezüge, die er während der Dauer der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs noch erhalten würde, bei Misserfolg
seines Rechtsbehelfs wieder zurückzahlen müsste, und von dem Misserfolg
auszugehen ist, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig
erscheint.
Nach allem wird der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt.
Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 05.05.2004 für das Eilverfahren in Höhe des
halben Hauptsachestreitwerts festgesetzt. Hauptsachestreitwert ist vorliegend der
Statusstreitwert nach § 52 Abs. 5, Satz 1 Nr. 2 GKG in Höhe 6,5-fachen
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 5 (€ 1.907,12) zuzüglich der
ruhegehaltfähigen Zulage nach Nr. 27 Abs. 1 Tz. a) aa) der Vorbemerkungen zur
Bundesbesoldungsordnung A i.V.m. Anlage IX. (€ 16,38), mithin € 12.502,75.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.