Urteil des VG Kassel vom 21.12.2000

VG Kassel: ausweisung, aufschiebende wirkung, freizügigkeit der arbeitnehmer, öffentliche sicherheit, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, gerichtshof für menschenrechte, öffentliche ordnung

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Gericht:
VG Kassel 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 G 2114/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 1 AuslG , § 47 Abs 3
AuslG
Gründe
I.
Mit dem vorliegenden Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen die von der
Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung ihrer Ausweisungsverfügung.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 26.06.1974 in
Herborn geboren. Im September 1980 kehrte er zu den Großeltern in die Türkei
zurück. Dort besuchte er fünf Jahre lang die Grundschule. Der Antragsteller kehrte
am 24.08.1985 aus der Türkei zu den Eltern in der Bundesrepublik Deutschland
zurück. In Herborn besuchte er dann bis zum Jahre 1990 die Hauptschule, die er
nach der 9. Klasse ohne Abschluss verließ.
Dem Antragsteller wurde auf seinen Antrag hin am 17.08.1990 eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Ab dem 01.09.1990 absolvierte der Antragsteller erfolgreich eine Lehre als
Kunststoffformgeber. Da er aus betriebsbedingten Gründen von seinem
Ausbildungsbetrieb nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden konnte,
arbeitete er 1993 zunächst drei oder sechs Monate in einer Gärtnerei. Danach war
er vom 01.09.1993 bis Ende April/Anfang Mai 1994 bei einer Firma als Hilfsarbeiter
beschäftigt. Im August 1994 war er noch einmal bei einer Leihfirma tätig. Dann
wurde der Antragsteller arbeitslos.
Im Jahre 1995 schloss der Antragsteller die Ehe mit der türkischen
Staatsangehörigen S. Y.
Von Anfang 1996 bis 1997 war der Antragsteller als Trockenbauer bei einer Firma
angestellt. Am 04.11.1996 meldete er ein Gewerbe als Trockenbauer an und
machte sich im Jahre 1997 in der Baubranche selbständig. In der Folgezeit
entstanden ihm durch seine selbständige Tätigkeit Schulden in Höhe von ca.
70.000,-- DM. Von diesen Schulden übernahm der Vater 50.000,-- DM. Im Jahre
1998 stellte der Antragsteller seine selbständige Tätigkeit ein. Im Mai 1998
übernahm er eine Stelle als Maurer. Zuletzt war der Antragsteller dann ab dem
22.06.1998 aufgrund eines Zeitvertrages bei der Firma Bracht beschäftigt.
Seit dem 15.03.1999 befindet sich der Antragsteller in Haft. Bis dahin hatte er
gemeinsam mit seiner Frau im Haus der Eltern in Herborn/Hirschberg gewohnt.
Der Antragsteller ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wie folgt
strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom
19.01.1995: Verurteilung wegen 15 Diebstählen und einer Hehlerei zu einer
Jugendstrafe von einem Jahre und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde. 2. Urteil des Landgerichts Limburg vom 20.08.1999:
Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes sowie versuchter Nötigung in
zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.
Des weiteren kam es zu folgenden Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller:
1. Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Bedrohung mit einem Messer
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1. Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Bedrohung mit einem Messer
und Beleidigung mit angeblicher Tatzeit 12.11.1994: Dieses Verfahren wurde durch
Beschluss der StA vom 15.02.1995 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. 2.
Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit angeblicher Tatzeit
17.11.1994: Dieses Verfahren wurde durch Beschluss der StA am 08.02.1995
gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. 3. Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung
mit angeblicher Tatzeit 08.05.1994: Dieses Verfahren wurde durch das
Amtsgericht Dillenburg gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
4. Ermittlungsverfahren wegen versuchter Nötigung mit angeblicher Tatzeit
24.11.1994: Auch dieses Ermittlungsverfahren wurde durch das Amtsgericht
Dillenburg am 19.01.1995 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig
eingestellt.
Der Antragsteller befindet sich nunmehr in Strafhaft (geschlossener Vollzug) in der
JVA Kassel I. Der Ablauf von 2/3 der Strafhaft tritt am 10.09.2001 ein.
Mit Schreiben vom 15.05.2000 wandte sich der Antragsteller an die
Antragsgegnerin und bat um Bestätigung, dass er nicht abgeschoben werde.
Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 26.05.2000 wies die
Antragsgegnerin den Antragsteller mit Verfügung vom 11.07.2000 gemäß § 47
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 AuslG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und
ordnete an, dass die Wirkungen der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AuslG
unbefristet gelten. Des weiteren wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung
nach § 80 Abs. 2 Satz 4 VwGO angeordnet und dem Antragsteller die Abschiebung
in die Türkei angedroht. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die
Voraussetzungen für eine Regelausweisung vorlägen. Ein Ausnahmefall von der
Regel liege nicht vor. Die Ausweisung des Antragstellers sei sowohl aus
spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Der
Bescheid der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller am 17.07.2000 zugestellt.
Mit Schreiben vom 08.08.2000 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die
Verfügung der Antragsgegnerin und beantragte, zugleich die Wirkung der
Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AuslG zu befristen. Mit Widerspruchsbescheid vom
06.11.2000 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch des
Antragstellers zurück.
Am 04.12.2000 nahm die Ehefrau des Antragstellers eine Tätigkeit als
Optikhelferin in Herborn auf.
Bereits am 09.08.2000 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Kassel um
vor-läufigen Rechtsschutz nachgesucht. Am 24.11.2000 hat der Antragsteller dann
auch Klage in der Hauptsache erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az.: 4
E 3058/00).
Mit dem vorliegenden Eilantrag macht der Antragsteller geltend, für ihn liege eine
günstige Sozialprognose vor. Er werde nach seiner Haftentlassung zu seiner
Familie zurückkehren und zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Eltern in
einem Haus in Herborn/Hirschberg wohnen. Dann könne er auch kurzfristig seine
Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen. Dies sei ihm von der Firma Vural zugesichert
worden. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Integration in seine
Familie und seine Erwerbstätigkeit dazu führen werden, dass er nicht erneut
straffällig werde. Im übrigen seien die seiner Verurteilung durch das Landgericht
Limburg zugrunde liegenden Taten Ausdruck seiner damaligen persönlichen
Unreife gewesen. In Zukunft werde er sich in seinem Leben nicht mehr strafbar
machen, da die Strafhaft ihm eine Lehre gewesen sei. Im übrigen sei zu
berücksichtigen, dass er seine noch bestehenden Verbindlichkeiten von ca.
20.000,-- DM gegenüber den Gläubigern nur befriedigen könne, wenn er nicht
abgeschoben werde. Schließlich weise die Ausweisungsverfügung auch schwere
Rechtsfehler aus. Denn seine Verurteilung vom 19.01.1995 hätte von der
Antragsgegnerin nicht mehr zur Begründung einer Ausweisung herangezogen
werden dürfen. Des weiteren hätte die Antragsgegnerin auch nicht die
eingestellten Strafverfahren mit berücksichtigen dürfen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die
Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.07.2000 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Zur Begründung des Antrages wird auf die Verfügung vom 11.07.2000 Bezug
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (3 Hefter) und die
Prozessakte des Klageverfahrens 4 E 3058/00(3) Bezug genommen, die zum
Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat
keinen Erfolg.
Der vorliegende Eilantrag ist zwar zulässig. Insbesondere erfüllen der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die gemäß § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung der
Beklagten und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
gegen die in der Verfügung ebenfalls ausgesprochene Abschiebungsandrohung die
prozessualen Voraussetzungen für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn das öffentliche Interesse an dem
sofortigen Vollzug der Ausweisungsverfügung überwiegt das private Interesse des
Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter
Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse. Das ergibt sich
daraus, dass nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und auch
ausreichenden summarischen Prüfung sich sowohl die angefochtene
Ausweisungsverfügung als auch die Anordnung des Sofortvollzuges sowie die
Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Hierbei legt das
Gericht für die rechtliche Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zugrunde.
Hiernach liegen die Voraussetzungen für die von der Antragsgegnerin
vorgenommene Regelausweisung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1
AuslG jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vor.
Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Heranziehung des
§ 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom
15.07.1999 als Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung des Antragstellers.
Denn der auf dieser Rechtsgrundlage gegenüber dem Antragsteller verfügten
Regelausweisung stehen keine von der Europäischen Gemeinschaft mit der Türkei
geschlossenen assoziations-rechtlichen Vereinbarungen entgegen.
Einschränkungen bei der Ausweisung des Antragstellers ergeben sich nicht aus
Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12.09.1963, verkündet
mit Gesetz vom 13.05.1964 (BGBl. II, S. 509). Hierin haben die Vertragsparteien
vereinbart, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der
Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. Mit diesem Inhalt hat Art. 12 das
Assoziierungsabkommens im wesentlichen Programmcharakter und enthält keine
hinreichend genauen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen. Diese Vorschrift ist
daher in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar
anwendbar (EuGH, Urteil vom 11.05.2000, Az.: C 37/98 (Savas) InfAuslR 2000, S.
326 ff. und Urteil vom 30.09.1987, Az.: 12/86 (Demirel) InfAuslR 1987, S. 305).
Einschränkungen bei der Ausweisung des Antragstellers ergeben sich ferner nicht
aus Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.09.1963,
verkündet mit Gesetz vom 19.05.1972 (BGBl. II, S. 385). Die Vertragsparteien
haben hierin vereinbart, untereinander keine neuen Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit für selbständige Erwerbstätige einzuführen. Hierbei handelt
es sich um eine unmittelbar anwendbare "standstill-Klausel", die die Einführung
neuer nationaler Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des
Aufenthaltsrechts der türkischen Staatsangehörigen ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Protokolls im Mitgliedstaat verbietet. Die nationalen Gerichte
haben demzufolge durch Auslegung zu ermitteln, ob die von der
Ausländerbehörde angewandte Regelung - wie hier die erst seit Inkrafttreten der
Neuregelung des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I, S. 1354) mögliche
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Neuregelung des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I, S. 1354) mögliche
Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG - ungünstiger ist,
als diejenige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am
01.01.1973 galt (vgl.: EuGH, Urteil vom 11.05.2000, a. a. O.). Die Ausweisung
eines Ausländers war nach der in der Bundesrepublik Deutschland im Januar 1973
gültigen Rechtslage in §§ 10 und 11 AuslG 1965 (BGBl. I, S. 353) geregelt. Danach
konnte eine Ausweisung nur im Wege des Ermessens ausgesprochen werden. Die
Frage, ob die Regelung des § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG somit eine
neue Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt und damit gegen Art. 41
Abs. 1 Zusatzprotokoll verstößt, braucht das Gericht jedoch in diesem
Zusammenhang nicht zu klären. Denn der Antragsteller hat seine vorübergehende
selbständige Erwerbstätigkeit spätestens im Mai 1998 wieder aufgegeben. Ab
diesem Zeitpunkt war er wieder als Arbeitnehmer nacheinander bei zwei Firmen
beschäftigt. Daher unterliegt er in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlass
des Widerspruchsbescheides am 06.11.2000 nicht dem Schutzbereich des Art. 41
Abs. 1 des Zusatzabkommens, der nur die Niederlassungsfreiheit für selbständige
Erwerbstätige, nicht jedoch auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer regelt (vgl.:
Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1993, Az.: 12 TH 776/93 in EZAR 020 Nr. 3;
anderer Ansicht wohl Bay. VGH, Urteil vom 11.07.2000, Az.: 10 B 99.1889 in
InfAuslR 2000, S. 425).
Schließlich ist die Ausweisung des Antragstellers auch nicht aufgrund Art. 13 des
Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (im folgenden: ARB 1/80)
eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt
und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen
Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Bei der Regelung
des Art. 13 ARB 1/80 handelt es sich somit ebenfalls um eine "standstill-Klausel",
die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung
entfaltet (EuGH, Vorabentscheidung vom 20.09.1990, Rs.C 192/89 (Sevince) in
InfAuslR 1991, S. 2 ff.). Sie schützt - im Gegensatz zu Art. 41 Abs. 1 des
Zusatzprotokolls - türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen unter den
in der Vorschrift genannten Voraussetzungen vor der Einführung neuer
Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt und insoweit auch vor der
Einführung neuer Beschränkungen des Aufenthaltsrechts. Die sich hiernach
ergebende Frage, ob die Einführung der Möglichkeit einer Regelausweisung nach §
47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG zeitlich nach der gemäß Art. 16 Abs. 1 ARB
1/80 am 01.12.1980 eingetretenen Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 für
türkische Arbeitnehmer eine nicht zulässige neue Beschränkung darstellt, kann
das Gericht hier wiederum offen lassen. Denn der Antragsteller war zum
maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides weder selbst
Arbeitnehmer noch Familienangehöriger eines Arbeitnehmers mit
ordnungsgemäßer Beschäftigung i. S. v. Art. 13 ARB 1/80.
Der Antragsteller unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80 zum
einen nicht als Arbeitnehmer. Zur Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs im
Anwendungsbereich des ARB 1/80 ist grundsätzlich der gemeinschaftsrechtliche
Arbeitnehmerbegriff des Art. 48 EG-Vertrag zugrunde zu legen. Ein türkischer
Staatsangehöriger gilt danach dann als Arbeitnehmer i. S. d. ARB 1/80, wenn er im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig
geringfügige Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt. Dieser
Arbeitnehmerstatus endet, wenn der türkische Staatsangehörige den deutschen
Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat (Hailbronner, AuslR, Allgemeine
Anwendungshinweise zum ARB 1/80 Anm. D 5.5 Rdnr. 2.2). Dies kann für einen
Ausländer, der sich auf Arbeitssuche befindet, dann angenommen werden, wenn
für ihn keine objektiven Vermittlungsmöglichkeiten bestehen. Hiervon kann in der
Regel bei mehr als sechsmonatiger erfolgloser Arbeitssuche ausgegangen werden
(Hailbronner, a. a. O., Allgemeine Anwendungshinweise zum ARB 1/80 Anm. D 5.5
Rdnr. 2.6.3). Gleiches gilt bei längerfristig inhaftierten Personen, die außerhalb der
Haftanstalt keine Beschäftigung ausüben. Auch bei ihnen entfällt die Eigenschaft
als Arbeitnehmer (Hailbronner, a. a. O., § 1 AufenthG EWG Anm. D 1 Rdnr. 25).
Demzufolge kann der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides am 06.11.2000 nicht als Arbeitnehmer angesehen
werden. Denn er befindet sich seit dem 15.03.1999 in Strafhaft. Selbst im Falle
einer vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft am 10.09.2001 nach Verbüßung von
2/3 seiner Haftstrafe kann er bei Zugrundelegung der Sachlage, wie sie am
06.11.2000 gegeben gewesen ist, auf längere Zeit keine Beschäftigung im Bereich
des deutschen Arbeitsmarktes ausüben. Im Hinblick auf die noch für längere Zeit
fortbestehende Strafhaft kann daher dem Vortrag des Antragstellers, er könne
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fortbestehende Strafhaft kann daher dem Vortrag des Antragstellers, er könne
nach seiner Haftentlassung bei der Vural GmbH in Herborn eine Anstellung als
Hilfsarbeiter finden, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen
werden.
Der Antragsteller unterfällt zum anderen auch nicht als Familienangehöriger eines
Arbeitnehmers, dessen Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ist, dem Anwendungsbereich des
ARB 1/80. Für das Gericht ist dabei rechtlich nicht von Bedeutung, ob die Eltern
des Antragstellers sich weiterhin als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten.
Denn es zieht bei der Auslegung des Begriffs "Familienangehöriger" die
Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 AufenthG/ EWG vergleichend heran. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesverwaltungsgerichts vermögen nämlich die Bestimmungen des ARB 1/80
türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich keine bessere aufenthaltsrechtliche
Situation zu vermitteln, als sie das Gemeinschaftsrecht für Europäische
Unionsangehörige und ihre Familienangehörige vorsieht. Deshalb ist es
gerechtfertigt, bei der Anwendung und Auslegung von Art. 13 ARB 1/80 eine
vergleichende Betrachtung mit der rechtlichen Situation von EU-Bürgern
vorzunehmen (vgl. hierzu: Hailbronner, a. a. O., Allgemeine Anwendungshinweise
zum ARB 1/80 Anm. D 5.5 Rdnr. 1.8). Das Gericht vermag daher der bislang zur
Auslegung des Art. 7 ARB 1/80 vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach der
Begriff des Familienangehörigen keiner Altersbegrenzung unterliegt (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 15.07.1997, Az.: 1 C 24.96 in InfAuslR 1998, S. 4 ff. und Hess. VGH,
Beschluss vom 05.07.2000, Az.: 12 TG 1554/00 in InfAuslR 2000, S. 428 ff.).
Demzufolge ist der Antragsteller unter Heranziehung der Legaldefinition in Art. 1
Abs. 2 Satz 2 AufenthG/EWG nicht gemäß Art. 13 ARB 1/80 als
Familienangehöriger seiner Eltern vor neuen Beschränkungen geschützt, da er
zum maßgeblichen Zeitpunkt am 06.11.2000 bereits älter als 21 Jahre war (§ 1
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG/EWG) und seine Eltern ihm in der Strafhaft keinen
Unterhalt gewähren (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG/EWG).
Der Antragsteller kann sich sodann auch nicht unter Berücksichtigung der
aufenthaltsrechtlichen und beschäftigungsrechtlichen Situation seiner Ehefrau S.
Y. auf die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 berufen. Seine Ehefrau ist zwar ab
dem 04.12.2000 in Herborn als Optikhelferin beschäftigt. Dies kann für die
vorliegende Entscheidung jedoch keine Berücksichtigung mehr finden, weil die
Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 06.11.2000
maßgeblich ist. Im November 2000 war die Ehefrau des Antragstellers lediglich auf
Arbeitssuche. Dies reicht jedoch für die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 nicht
aus. Denn diese Vorschrift privilegiert nur die Familienangehörigen solcher
Arbeitnehmer, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet des
jeweiligen Mitgliedstaates der Gemeinschaft ordnungsgemäß ist. Das Gericht legt
diese Regelung dahin aus, dass die Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer
nur dann keinen neuen Beschränkungen unterliegen dürfen, wenn die Person, von
der sie ihren Status ableiten, nicht nur auf Arbeitssuche ist, sondern bereits eine
ordnungsgemäße Beschäftigung gefunden hat. Dies war bei der Ehefrau des
Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht der Fall.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Ist-Ausweisung nach § 47
Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt. Denn der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts
Limburg vom 20.08.1999 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9
Monaten verurteilt worden.
Diese Ist-Ausweisung wird jedoch gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu einer
Regelausweisung herabgestuft, da der Antragsteller besonderen
Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG genießt. Denn er besitzt seit
August 1990 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und ist im Bundesgebiet
geboren. Der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG hat zur
Folge, dass der Antragsteller nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Liegen die tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG vor, sind gemäß § 48
Abs. 1 Satz 2 AuslG in der Regel schwerwiegende Gründe der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung gegeben. Der besondere Ausweisungsschutz nach § 48
Abs. 1 Nr. 2 AuslG hat gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG weiter zur Folge, dass der
Ausländer in Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG in der Regel ausgewiesen wird. Dies
bedeutet, dass von der Regelausweisung nur abzusehen ist, wenn ausnahmsweise
Gesichtspunkte vorliegen, die das rechtfertigen. Die Regelausweisung darf also nur
unterbleiben, wenn ein Sachverhalt so erheblich von der normalen Situation
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unterbleiben, wenn ein Sachverhalt so erheblich von der normalen Situation
abweicht, dass die Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig
erscheint. In die gerichtlich voll nachprüfbare Feststellung eines solchen
Ausnahmefalles sind neben spezial- und generalpräventiven Erwägungen alle nach
§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG zu beachtenden Umstände einzubeziehen (Hess.
VGH, Beschluss vom 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 - in EZAR 032 Nr. 3). Dies
bedeutet aber nicht, dass damit zur Feststellung, ob ein Ausnahmefall vorliegt,
schon eine Ermessensausübung insbesondere unter Abwägung aller
maßgeblichen Gesichtspunkte wie bei einer Kann-Ausweisung vorzunehmen ist
(Hess. VGH, 10.10.1994 - Az.: 12 UE 376/94 -). Die Feststellung des
Ausnahmefalles hat sich allein darauf zu beschränken, ob Tatsachen vorliegen -
und zu diesen Tatsachen gehören alle für eine Ausweisung nach § 45 AuslG
maßgeblichen Umstände -, die einen atypischen Sachverhalt ergeben könnten.
Sind solche eine atypische Sachlage begründenden Tatsachen vorhanden, hat die
Ausländerbehörde durch Abwägung aller maßgeblichen Umstände festzustellen,
ob sie den Ausländer ausweisen will. Dies bedeutet zugleich, dass auch bei
Feststellung atypischer Besonderheiten eines Einzelfalls durchaus nach gerechter
Abwägung aller Umstände eine Ausweisung erfolgen kann. Das Vorliegen eines
atypischen Sachverhaltes bedeutet also nicht gleichzeitig, dass eine Ausweisung
unverhältnismäßig ist (Hess. VGH, 03.04.1996 - 12 TG 1398/95 -).
Angesichts dieser Rechtslage erachtet das Gericht die Ausweisung des
Antragstellers für rechtmäßig. Denn es liegen weder im Hinblick auf die von ihm
begangenen Straftaten noch im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse
Gründe vor, die zur Annahme führen, entgegen der nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG
vorgesehenen Regel lägen gewichtige Gründe für die Bejahung eines
Ausnahmefalles vor. Bei Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte sind
keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Absehen von der
gesetzlichen Regel der Ausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG gebieten.
Es liegen im vorliegenden Fall keine Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, die
Gefahr weiterer Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S. v.
§ 45 Abs. 1 AuslG durch den Antragsteller sei nicht zu befürchten. Vielmehr ist die
zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu
treffende Prognose gerechtfertigt, dass auch in Zukunft gewichtige Gefährdungen
der öffentlichen Sicherheit durch erneute Verfehlung des Antragstellers ernsthaft
drohen. Damit ist die Ausweisung des Antragstellers jedenfalls unter
spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt.
Unter Würdigung der Gesamtumstände der durch das Landgericht Limburg
abgeurteilten Straftaten besteht die begründete Gefahr, dass der Antragsteller in
Zukunft erneut straffällig wird. Denn der Antragsteller hat nach den Feststellungen
des Landgerichts Limburg in seinem Strafurteil vom 20.08.1999 erhebliche
kriminelle Energie entfaltet. Dies hat sich insbesondere in den mehrfachen
massiven Bedrohungen gegenüber den geschädigten Opfern im Dezember 1997
und im Februar 1998 gezeigt. Die erhebliche kriminelle Energie ist dann auch in
dem vom Antragsteller am 14.03.1999 zusammen mit drei Mittätern
durchgeführten versuchten schweren Raubüberfall auf einen Bordellbetrieb zutage
getreten. Hierbei hat das Landgericht Limburg strafschärfend berücksichtigt, dass
der Antragsteller selbst diesen Überfall gegenüber seinen Mittätern vorgeschlagen
hat, obwohl zwischen ihm und dem ins Auge gefassten Opfer ein
freundschaftliches Verhältnis bestanden hat. Des weiteren hat das Landgericht
ausgeführt, dass der Antragsteller hinsichtlich des Überfalles am 14.03.1999
sowohl bei der Tatvorbereitung als auch bei der Tatdurchführung die maßgebliche
Führerschaft inne hatte. Schließlich hat das Landgericht seine Feststellungen zu
der vom Antragsteller ausgehenden erheblichen kriminellen Energie darauf
gestützt, dass sowohl das Opfer der Bedrohung im Dezember 1997 und dessen
Familie als auch die beiden während des Überfalles auf den Bordellbetrieb am
14.03.1999 anwesenden Frauen aufgrund seiner Vorgehensweise nach wie vor
unter starken Angstgefühlen leiden.
Bei der von der Antragsgegnerin getroffenen Prognose, von dem Antragsteller
werde auch in Zukunft weitere schwere Gefährdung durch erneute Straftaten
ausgehen, hat diese in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass der
Antragsteller auch schon im Jahre 1994 mehrfach wegen vorsätzlicher
Körperverletzung sowie wegen Bedrohung und versuchter Nötigung strafrechtlich
in Erscheinung getreten ist. Der Antragsteller hat die Begehung dieser Tatsachen
nicht in Abrede gestellt. Zwar sind die Strafverfahren wegen dieser Delikte im
Hinblick auf das Strafurteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 19.01.1995 eingestellt
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Hinblick auf das Strafurteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 19.01.1995 eingestellt
worden. Gleichwohl durften diese Straftaten - entgegen der Auffassung des
Antragstellers - bei der Gefahrenprognose mit berücksichtigt werden. Denn die mit
der Ausweisung eines Ausländers aus spezialpräventiven Gründen bezweckte
polizeiliche Gefahrenabwehr rechtfertigt es, die Begehung auch solcher
Straftatbestände zu berücksichtigen, die lediglich zu einer Einstellung des
Strafverfahrens geführt haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier -
um schwerwiegende Delikte handelt und insoweit erhebliche Verdachtsmomente
bestehen, die der Verdächtige nicht entkräftet hat (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 45
Rdnr. 16 bis 19).
Ferner kann von dem Antragsteller nicht mit Erfolg beanstandet werden, seine
Ausweisung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin bei der Prognose einer
weiteren schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch erneute
Straftaten berücksichtigt hat, dass er auch schon am 19.01.1995 durch das
Amtsgericht Dillenburg zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt
worden ist, wobei die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Diese Verurteilung durfte bei der Gefahrenprognose mit berücksichtigt werden,
weil die Eintragung über diese Verurteilung in das Bundeszentralregister noch nicht
nach § 45 Abs. 2 BZRG zu tilgen gewesen ist und damit kein Verwertungsverbot
nach § 51 Abs. 1 BZRG vorliegt. Denn der Antragsteller wurde innerhalb der
fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 d BZRG erneut verurteilt, so dass
die Tilgung nach § 47 Abs. 3 BZRG erst zulässig ist, wenn für alle Verurteilungen
die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Frage, ob sich möglicherweise aus
der Regelung über die Offenbarungspflicht in § 53 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 Abs. 2
Nr. 3 BZRG eine Verwertungsbeschränkung ergeben könnte, braucht jedoch nicht
abschließend geklärt zu werden. Denn die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen der
öffentlichen Sicherheit durch den Antragsteller ergibt sich hinreichend aus den
Gesamtumständen bei der Begehung der Straftaten, die Gegenstand der
Verurteilung durch das Landgericht Limburg am 20.08.1999 sowie der
eingestellten Ermittlungsverfahren waren. Bei der insoweit von der
Antragsgegnerin getroffenen Sicherheitsprognose handelt es sich nämlich um eine
rechtlich gebundene Entscheidung, die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbar
ist, und nicht - wie der Antragsteller meint - um eine Ermessensentscheidung.
Daher führt ein zu Unrecht angeführter zusätzlicher Gesichtspunkt nicht zu einem
Rechtsfehler, wenn die übrigen getroffenen Feststellungen die Prognose auch ohne
diesen Gesichtspunkt rechtfertigen.
Auch der Umstand, dass sich der Antragsteller nach seinen Angaben von der Haft
beeindruckt zeigt, kann die Gefahr weiterer Straftaten und Verurteilungen nicht
beseitigen. Denn dies spricht allein dafür, dass der Antragsteller zur Zeit während
der fortdauernden Haft und unter dem Druck der drohenden
Aufenthaltsbeendigung versucht, sich als resozialisiert zu geben. Hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass er sich entgegen seines früheren Verhaltens nach einer
Haftentlassung tatsächlich nicht mehr gewalttätig verhält, sind seinen Äußerungen
nicht zu entnehmen. Ebensowenig führt die familiäre Bindung des Antragstellers
zu seinen Eltern und seiner Ehefrau dazu, dass eine Wiederholungsgefahr zu
vermeinen wäre. Denn der Antragsteller hat auch in der Zeit vor seiner
Verurteilung durch das Landgericht Limburg engen Kontakt zu seinen Eltern und -
jedenfalls ab der Eheschließung im Jahre 1995 - zu seiner jetzigen Ehefrau gehabt.
Auch diese Bindungen haben den Antragsteller jedoch in den Jahren 1997, 1998
und 1999 nicht von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abhalten können.
Schließlich führt auch der Vortrag des Antragstellers, er könne nach seiner
Haftentlassung eine Beschäftigung bei der Firma Vural in Herborn aufnehmen, zu
keiner anderen Beurteilung der von ihm nach wie vor ausgehenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit. Denn auch in der Vergangenheit hat der Antragsteller
immer wieder bestehende Beschäftigungsverhältnisse abgebrochen und ist
entweder noch während des Arbeitsverhältnisses oder seiner Tätigkeit als
Selbständiger oder danach wieder straffällig geworden. Zudem hat er Schulden in
beträchtlicher Höhe, so dass selbst im Falle einer Erwerbstätigkeit nicht davon
ausgegangen werden kann, er lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
und die Versuchung, Geld durch Straftaten zu erlangen, sei nicht mit gegeben. Im
Ergebnis liegen daher konkrete Anhaltspunkte für die ernsthafte Gefahr
neuerlicher strafbarer Verfehlungen des Antragstellers vor.
Hiernach kann dahinstehen, ob - entsprechend den Ausführungen der
Antragsgegnerin - auch generalpräventive Gesichtspunkte zur Rechtfertigung der
Ausweisung des Antragstellers herangezogen werden können. Dies wäre zu
verneinen, wenn der Antragsteller sich unmittelbar auf die Rechte aus Art. 6 oder
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verneinen, wenn der Antragsteller sich unmittelbar auf die Rechte aus Art. 6 oder
Art. 7 ARB 1/80 berufen könnte. Dann wäre gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine
Ausweisung nur dann möglich, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen
auf die konkrete Gefahr von weiteren Störungen der öffentlichen Ordnung
hindeutet (EuGH, Urteil vom 20.02.2000, Rs C 340/97 (Nasli) in InfAuslR 2000, S.
161 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 05.07.2000, Az.: 12 TG 1554/00). Dies bedarf
jedoch keiner weiteren Erörterung, da die Ausweisung des Antragstellers nach den
obigen Ausführungen aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt ist.
Auch die persönliche Verbundenheit des Antragstellers mit dem Aufenthaltsland
Deutschland bietet keinen Anhaltspunkt zu einem Absehen von der
Regelausweisung. Der Antragsteller lebt zwar seit 1985 wieder im Bundesgebiet
und hat sich bis zu seiner Ausweisung seit etwa 15 Jahren rechtmäßig hier
aufgehalten. Dieser Umstand vermag jedoch schon aus dem Grund keinen
Ausnahmefall zu begründen, weil dieser lange rechtmäßige Aufenthalt, der letztlich
zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geführt hat, erst gemäß § 48
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zur Herabstufung der Ansicht gegebenen Ist-Ausweisung
zur Regelausweisung geführt hat. Im übrigen ist trotz des langjährigen Aufenthalts
- jedenfalls hinsichtlich der letzten Jahre - in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
eine gelungene Integration des Antragstellers nicht erfolgt. Er hat zwar in der
Bundesrepublik Deutschland erfolgreich eine Lehre absolviert und mehrfach
Anstellungen bei verschiedenen Arbeitgebern gefunden. Er ist jedoch immer schon
nach relativ kurzer Zeit wieder arbeitslos geworden. Auch der Versuch, sich
selbständig zu machen, scheiterte nach gut einem Jahr. Damit kann keine
dauerhafte erfolgreiche Integration des Antragstellers in die Lebensverhältnisse in
Deutschland festgestellt werden. Auch der Umstand, dass der Antragsteller mit
einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die in Deutschland über ein
Aufenthaltsrecht verfügt, begründet keinen Ausnahmefall. Denn angesichts des
wegen der Schwere der von dem Antragsteller begangenen Straftaten
bestehenden besonderen öffentlichen Interesses an seiner Ausreise ist der
Ehefrau zuzumuten, entweder die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem
Antragsteller in der gemeinsam Heimat fortzuführen (vgl. BVerwGE 48, 299) oder
aber in der Obhut ihrer Schwiegereltern eine Trennung von dem Antragsteller
hinzunehmen, die im Hinblick darauf, dass nach § 8 Abs. 2 AuslG die Wirkung einer
Ausweisung auf einen vom Heimatland aus gestellten Antrag befristet werden
können, gegebenenfalls nur vorübergehend ist. Die rein ausländische Ehe genießt
insoweit einen geringeren Schutz, da der ausländische Ehepartner sich nicht wie
ein Deutscher auf ein absolutes Bleiberecht berufen kann (Renner, AuslR, § 45
Rdnr. 20). Während der Zeit einer eventuellen Trennung können die familiären
Bindungen durch Besuchs-, Telefon- und Briefkontakte aufrechterhalten werden.
Ein Ausnahmefall ergibt sich weiterhin auch nicht daraus, dass die Eltern, zu denen
der Antragsteller schon aufgrund der Lage ihrer Wohnungen im gleichen Haus
intensiven Kontakt hält, in der Bundesrepublik Deutschland leben. Denn auch
dann, wenn der Antragsteller eine intensive Beziehung zu seinen Angehörigen hat,
so ist er doch volljährig und ebenso wenig auf die Lebenshilfe von
Familienangehörigen angewiesen, wie diese auf seine Unterstützung. Zudem
können die Kontakte zu Verwandten im Bundesgebiet durch Besuche, Briefe und
Telefonate fortgesetzt werden.
Abschiebungshindernisse im Sinne der §§ 45 Abs. 2 Nr. 2, 55 Abs. 2 AuslG die
einen Ausnahmefall begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch die Regelung des Art. 8 EMRK steht einer Ausweisung des Antragstellers
nicht entgegen, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Prüfung
insoweit auf keine anderen Belange erstreckt als diejenigen, die bereits nach
nationalem Recht für die Feststellung eines eventuellen Ausnahmefalles nach § 45
AuslG heranzuziehen sind und die obigen Ausführungen entsprechend
herangezogen worden sind (Hess. VGH, Beschluss vom 03.04.1996, Az.: 12 TG
1398/95).
Der Ausweisung des Antragstellers steht auch Art. 3 des Europäischen
Niederlassungsabkommens (ENA) vom 13.12.1995 nicht entgegen. Nach dieser
Vorschrift ist die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, der
seit mehr als 10 Jahren seinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines
anderen Vertragsstaates hat, nur noch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
des ausweisenden Staates oder dann zulässig, wenn die übrigen Gründe des Art. 3
Abs. 1 ENA, zu denen auch die Sittlichkeit und öffentliche Ordnung gehören,
besonders schwerwiegend sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des
Vorliegens der Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach Art.
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Vorliegens der Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach Art.
3 Abs. 3 ENA ist der der Bekanntgabe der ausländerbehördlichen
Ausweisungsverfügung (Hess. VGH, 26.02.1996, Az:: 12 UE 1846/95). Ein mehr als
10-jähriger Aufenthalt i. S. dieser Vorschrift besteht mithin nur dann, wenn der
Ausländer vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung (hier Juli
2000) an rückwärts gerechnet einen mehr als 10 Jahre währenden
ordnungsgemäßen Aufenthalt hatte. Zwar erfüllt der Antragsteller diese
Voraussetzungen, da er sich seit 1985 ordnungsgemäß in der Bundesrepublik
Deutschland aufhält. Jedoch sind vorliegend besonders schwerwiegende Gründe
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Ausweisung gegeben. Denn
zwischen den besonders schwerwiegenden Gründen i. S. v. § 48 Abs. 1 AuslG, die
hier - wie bereits ausgeführt - anzunehmen sind, und den besonders
schwerwiegenden Gründen des Art. 3 Abs. 3 ENA besteht kein qualitativer
Unterschied (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1997, Az.: 1 C 17.94 in InfAuslR 1997,
S. 296 ff.).
Auch Art. 14 ARB 1/80 steht der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen,
wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Schließlich hindert auch das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen
Reich und der Türkischen Republik vom 12.01.1927 die Ausweisung des
Antragstellers nicht, da die vertragsschließenden Teile sich in Art. 7 das Recht zur
Ausweisung vor-behalten haben.
Die Anordnung des Sofortvollzuges zur Ausweisung durch die Antragsgegnerin ist
ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Anordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere spricht die Begründung der
Vollzugsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Die Vollzugsanordnung ist auch materiell gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber geht zwar in § 80 Abs. 1 VwGO davon aus, dass Widerspruch und
Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten, so dass die Anordnung des
Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 VwGO die Ausnahme bleibt. Dies gilt vor dem
Hintergrund, dass der Gesetzgeber in § 72 Abs. 1 AuslG die Ausweisung gerade
nicht erwähnt hat, grundsätzlich auch für die Ausweisung. Die Anordnung der
sofortigen Vollziehung erfordert daher ein besonderes Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsaktes schon vor dem gesetzlichen Ende der
aufschiebenden Wirkung. Allein die sich bei summarischer Prüfung ergebende
offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes genügt insoweit nicht, da der
Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung unabhängig von der Begründetheit des
Rechtsbehelfs angeordnet hat. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob im Einzelfall
ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben ist, das über das allgemeine
Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände - wie es jedem
Verwaltungsakt innewohnt - hinausgeht, und ob diesem Vollzugsinteresse
gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers der Vorrang einzuräumen
ist. Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Antragsteller
ausgehende und mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor
Abschluss des Hauptsacheverfahren realisieren. Der allgemeine Verdacht einer
Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland genügt
nicht. Die auch schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellenden
Gefahren für die Belange der Bundesrepublik Deutschland müssen von solchem
Gewicht sein, dass sie die schutzwürdigen Interessen des Ausländers an der
Erhaltung des Suspensiveffektes überwiegen. Dabei ist davon auszugehen, dass
Behörden und Gerichte das Verwaltungsverfahren mit möglichster Beschleunigung
betreiben und prüfen, ob für die Zeitspanne bis zur endgültigen Entscheidung die
sofortige Vollziehung notwendig erscheint (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - in InfAuslR 1995, S. 397; Hess. VGH, Beschluss vom
03.05.1999, Az.: 12 TZ 1154/99).
Auch unter Beachtung dieser Vorgaben hält die Kammer die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers für rechtmäßig. Der
Sofortvollzug der nach den obigen Ausführungen offensichtlich rechtmäßigen
Ausweisung ist aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Denn im Hinblick
auf die erhebliche kriminelle Energie, die der Antragsteller bei seinen mehrfachen
Straftaten zu erkennen gegeben hat, besteht entsprechend den Ausführungen der
Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 11.07.2000 begründete Besorgnis, dass
die öffentliche Sicherheit durch die Begehung weiterer Straftaten beeinträchtigt
werden könnte, bevor der Aufenthalt erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung
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werden könnte, bevor der Aufenthalt erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung
im Hauptsacheverfahren beendet wird.
Soweit sich das vorliegende Eilverfahren auch auf die mit dem Bescheid vom
11.07.2000 verfügte unbefristete Wirkung der Ausweisung bezieht, fehlt dem
Antrag das für jedes Verfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich
eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da der
Antragsteller durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine
weitergehende Rechtsposition halten würde. Selbst wenn das Gericht die
Entscheidung der Antragsgegnerin über die unbefristete Wirkung ihrer Ausweisung
für rechtsfehlerhaft halten sollte und insoweit die aufschiebende Wirkung anordnen
würde, würde die Ausweisung dann kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 2 AuslG
unbefristet gelten, so dass hierdurch der Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil
erlangen könnte. Soweit der Antragsteller im Rahmen eines
Verpflichtungsbegehrens die Abkürzung der von der Antragsgegnerin verfügten
Frist begehrt, fehlt es am Anordnungsgrund, da die Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4
AuslG erst mit der Ausreise des Antragstellers beginnt.
Auch die von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Der Antragsteller, der gemäß § 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
AuslG abzuschieben ist, befindet sich in Strafhaft, so dass die
Abschiebungsandrohung keiner Fristsetzung bedurfte. Die Antragsgegnerin hat
dem Antragsteller die Abschiebung gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG angekündigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes
beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.