Urteil des VG Kassel vom 12.02.2004

VG Kassel: anwendung des rechts, nachzahlung, gütliche erledigung, alleinerziehende mutter, behörde, geburt, verfügung, zusicherung, verrechnung, beihilfe

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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 1841/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 BSHG , § 40 SGB 10, § 43
SGB 10, § 44 SGB 10, § 48
SGB 10
Tatbestand
Die Klägerin, die bis November 2002 als alleinerziehende Mutter des am
01.02.1998 geborenen Kindes J. in einer eigenen Wohnung in A-Stadt wohnte,
bezog bis zum 01.12.2002 von dem Sozialamt des Beklagten laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Ab
der Geburt des Sohnes bis zum 30.03.1998 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld
in Höhe von 382,20 DM. Dies wurde erstmals in dem Bescheid vom 17.02.1998
(Bl. 3, Bd. 2 der Behördenakten) berücksichtigt und die gewährte Sozialhilfe um
diesen Betrag verringert. Die Festsetzung sollte gelten vom 01.02. bis 31.05.1998.
In der Anlage zum Sozialhilfebescheid (Bl. 7, Bd. 2 der Behördenakte) heißt es u.
a., die Klägerin werde darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, der Dienststelle
jede Änderung in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen darzulegen.
Mit weiteren Bescheiden vom 19.02.1998 (Bl. 26, Bd. 2 der Behördenakte),
22.04.1998 (Bl. 40, Bd. 2 der Behördenakte), 29.09.1998 (Bl. 69 ff, Bd. 2 der
Behördenakte), 20.11.1998 (Bl. 80 ff. Bd. 2 der Behördenakte), 18.12.1998 (Bl. 85
ff., Bd. 2 der Behördenakte), 22.06.1999 (Bl. 108 ff., Bd. 2 der Behördenakte),
22.11.1999 (Bl. 133 ff., Bd. 2 der Behördenakte), 16.12.1999 (Bl. 144 ff., Bd. 2 der
Behördenakte), 20.12.1999 (Bl. 156 ff., Bd. 2 der Behördenakte) wurde der
Klägerin jeweils laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wobei jeweils pro
Monat 382,20 DM Mutterschaftsgeld in Abzug gebracht wurden.
Am 07.01.2000 meldete sich die Klägerin telefonisch bei dem Beklagten und teilte
mit, sie erhalte kein Mutterschaftsgeld und beantrage deshalb Neuberechnung.
Bei einem persönlichen Gespräch am gleichen Tage teilte die Klägerin mit, sie
habe immer gedacht, das angerechnete Mutterschaftsgeld sei Teil des
Erziehungsgeldes, das auf die Sozialhilfeleistung anzurechnen sei. Dass es sich
immer noch um das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse handele, habe sie nicht
gewusst, denn dann hätte sie dem Sozialamt schon viel früher Bescheid gegeben,
dass sie dieses Einkommen nicht mehr zur Verfügung habe. Das
Mutterschaftsgeld habe sie nur sechs Wochen vor und acht Wochen nach der
Geburt erhalten. Danach sei keine Zahlung mehr erfolgt.
Erstmals mit Bescheid vom 07.01.2000 (Bl. 162 ff., Bd. 2 der Behördenakte) wurde
ab dem 01.01.2000 bei den laufenden Leistungen das Mutterschaftsgeld nicht
mehr berücksichtigt.
Ausweislich einer internen Berechnung des Sozialamtes (Bl. 178, Bd. 2 der
Behördenakte) wurde der Klägerin in der Zeit von April 1998 bis Dezember 1999
insgesamt 8.026,20 DM (21 Monate x 382,20 DM) Sozialhilfe zu wenig ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 14.02.2000 (Bl. 187, Bd. 2 der Behördenakte) wurde die
Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen rückwirkend ab April 1998 abgelehnt. In der
Begründung heißt es, die Sozialhilfebescheide für den Zeitraum zwischen April
1998 und Dezember 1999 seien, da kein Widerspruch eingelegt worden sei,
bestandskräftig geworden. § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X)
sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar, da
Hilfe für die Vergangenheit nicht zu gewähren sei, wie sich aus § 5 BSHG ergebe.
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Hilfe für die Vergangenheit nicht zu gewähren sei, wie sich aus § 5 BSHG ergebe.
Im Übrigen sei die Klägerin in der Vergangenheit in der Lage gewesen, sich selbst
zu helfen, so dass gemäß § 2 BSHG Sozialhilfe nicht zu gewähren sei.
Mit weiterem Bescheid, ebenfalls datiert auf den 14.02.2000 (Bl. 190 ff der
Behördenakte), wurde der Klägerin auf ihren Antrag eine Beihilfe für eine
Stromnachzahlung darlehnsweise gewährt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2000, eingegangen bei dem Beklagten am
13.03.2000, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.02.2000,
betreffend die Ablehnung der Nachzahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt, ein. In
der Begründung heißt es, der Behörde sei bekannt, dass Mutterschaftsgeld
lediglich für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen nach der Geburt gezahlt
werde. Dies sei der Klägerin nicht aufgefallen, da sie von der Rechtmäßigkeit der
Berechnung und davon ausgegangen sei, dass das Mutterschaftsgeld
gegebenenfalls mit dem Erziehungsgeld verrechnet würde. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Behörde verpflichtet, den
Hilfebedarf selbständig zu ermitteln. Im Übrigen habe die zuständige
Sachbearbeiterin, Frau P., der Klägerin am 07.01.2000 ausdrücklich zugesichert,
dass zumindest eine Verrechnung stattfinden könnte mit noch offenstehenden
Zahlungen, u. a. mit der Wassergeldrechnung und der Stromrechnung der EAM.
Auch gegen den Bescheid vom 14.02.2000, mit dem die Stromnachzahlung nur
als Darlehn gewährt worden sei, lege sie Widerspruch ein, denn dieser Betrag hätte
ihr als rückzahlungsfreie Beihilfe gewährt werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2000 wurde der Widerspruch gegen den
Bescheid vom 14.02.2000 (Ablehnung der Neuberechnung der
Sozialhilfeleistungen ab April 1998) zurückgewiesen. In der Begründung vertiefte
die Behörde die Argumentation aus dem Erstbescheid. Der Widerspruchsbescheid
wurde am 08.06.2000 zugestellt. Über den Widerspruch betreffend die
Stromnachzahlung wurde bislang noch nicht entschieden.
Am 10.07.2000, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr
sei rechtsfehlerhaft dadurch ein Schaden entstanden, dass der Beklagte Einkünfte
unterstellt und angerechnet habe, die sie tatsächlich nicht erhalten habe. Dem
Beklagten sei bekannt, dass Mutterschaftsgeld lediglich für einen Zeitraum von bis
zu acht Wochen nach der Geburt gezahlt werde. Der Klägerin sei dies zunächst
nicht aufgefallen. Erst Anfang des Jahres 2000 habe sie es bemerkt und sich
sogleich beim Sozialamt gemeldet. Die Sachbearbeiterin, Frau P., habe seinerzeit
erklärt, es könne eine Verrechnung mit dem offenstehenden Nachzahlungsbetrag
in Höhe von 1.022,81 DM sowie zusätzlich der Wassergeldrechnung in Höhe von
600,00 DM veranlasst werden. Am 07.01.2000 habe die Sachbearbeiterin, Frau P.,
zugegeben, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei und habe zugesagt, sie wolle nach
Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten die Nachzahlung veranlassen. Diese sei
jedoch nicht erfolgt, vielmehr sei mit Bescheid vom 14.02.2000 eine Erstattung
abgelehnt worden. Die von dem Beklagten in diesem Bescheid zitierte
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig, weil der
Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Diesen Fehler könne er nicht allein auf dem
Rücken der alleinerziehenden Mutter austragen. Anders als die Klägerin sei der
Beklagte rechtskundig und als Träger öffentlicher Gewalt an Recht und Gesetz
gebunden.
Im Übrigen sei der Widerspruchsbescheid schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der
Klägerin nicht die Möglichkeit des Anhörungsverfahrens nach § 6 Hess. AG VwGO
geboten worden sei. Diese Anhörungsverfahren sei zwingend vorgeschrieben. Die
Klägerin habe auch nicht auf die Rechte aus dem Anhörungsverfahren verzichtet.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide des Landkreises B-Stadt vom 14.02.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.06.2000 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, der Klägerin den Betrag, der sich aus der fehlerhaften Berechnung
der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt, zu erstatten, sowie die
rechtswidrig einbehaltenen Beträge auf die angebliche Restschuld von DM
1.022,81 und DM 489,77 zu erstatten, hilfsweise, eine Verrechnung mit den zu
erstattenden Beträgen vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, die Klägerin sei mehrfach auf ihre Verpflichtung zur Anzeige jeglicher
Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hingewiesen
worden. Obwohl sämtliche, nach dem April 1998 ergangenen, Sozialhilfebescheide
ausdrücklich den Betrag von 382,20 DM als Mutterschaftsgeld und angerechnetes
Einkommen ausgewiesen hätten, habe die Klägerin es unterlassen, den Beklagten
auf diese Unrichtigkeit hinzuweisen. Die Bescheide für den fraglichen Zeitraum
seien bestandskräftig, eine Rücknahme nach § 44 SGB X komme nicht in Betracht,
da einer Rücknahme § 5 BSHG entgegenstehe. Dies ergebe sich aus der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Verfahrensmängel lägen
ebenfalls nicht vor. Der Beklagte habe von einer Anhörung nach Maßgabe des § 7
Abs. 4 Nrn. 4 und 5 Hess. AGVwGO absehen können, da vor der Entscheidung
über den Widerspruch sozial erfahrene Personen zu beteiligen gewesen seien und
überdies die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt schien und der Streitstand
eine gütliche Erledigung des Widerspruchs nicht erwarten ließe. Abschließend weist
der Beklagte noch darauf hin, dass eine Zusicherung nicht gegeben worden sei.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 02.01.2004 den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf Gerichts- und Behördenakte (2 Hefter).
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat den Antrag im Klageschriftsatz so ausgelegt, dass die Klägerin
zum einen die Nachzahlung von Sozialhilfe für den Zeitraum von April 1998 bis
Dezember 1999 begehrt, sich zum anderen aber auch gegen die Gewährung eines
Zuschusses zu der Stromkostennachzahlung lediglich als Darlehn wendet.
In Bezug auf die begehrte Nachzahlung von laufender Hilfe ist die Klage als
Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet.
Zunächst kann das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs nicht erkennen. Insbesondere war der Beklagte nicht gehalten, ein
Anhörungsverfahren vor dem Widerspruchsausschuss einzuleiten. Gemäß § 7 Abs.
4 Nr. 4 Hess. AG VwGO kann hierauf verzichtet werden, wenn sozial erfahrene
Personen zu beteiligen sind; dies ist in Verfahren nach dem BSHG gem. § 114 Abs.
2 BSHG vorgesehen und vorliegend auch geschehen (vgl. die
Verhandlungsniederschrift, Bl. 230 der Behördenakte).
In der Sache erweist sich die Klage als überwiegend unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von zu Unrecht verweigerter
Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate April 1998 bis November 1999.
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht deshalb, weil die Mitarbeiterin des
Beklagten, Frau P., dies gegenüber der Klägerin nach deren Angaben zugesichert
haben soll. Selbst wenn Frau P. eine derartige Zusicherung gegeben hätte, so
wäre diese unwirksam, da sie nicht - wie dies § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X verlangt -
schriftlich abgegeben wurde. Da es damit auf eine eventuell mündlich gegebene
Zusicherung nicht ankommt, war das Gericht nicht verpflichtet, im Wege der
Amtsermittlung Frau P. als Zeugin zu vernehmen.
Ein Anspruch auf Nachzahlung ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des
BSHG, insbesondere des § 4 Abs. 1 BSHG, nach dem Hilfe zu gewähren ist, wenn
dies das Gesetz so vorsieht. Zweifelsfrei wurden der Klägerin für den fraglichen
Zeitraum Leistungen zu Unrecht verweigert; einer Nachzahlung für die Zeit
zwischen April 1998 und November 1999 stehen jedoch die für diesen Zeitraum
ergangenen Bescheide entgegen. Diese waren sämtlich mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen und wurden von der Klägerin
nicht mit Widerspruch angegriffen. Damit sind sie in Bestandskraft erwachsen und
hindern eine neue Entscheidung über den hier streitigen Sozialhilfeanspruch.
Die Bestandskraft wurde auch nicht deshalb durchbrochen, weil diese Bescheide
etwa nichtig i.S.d. § 40 SGB X wären. Ein ausdrücklich geregelter Nichtigkeitsgrund
des Abs. 2 dieser Vorschrift liegt nicht vor; die Bescheide leiden auch nicht an
einem schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung offensichtlich ist.
Dass ein solcher schwerwiegender Fehler nicht vorliegt, zeigt sich schon daran,
dass weder die Klägerin noch die sachkundigen Mitarbeiter der Behörde den Fehler
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dass weder die Klägerin noch die sachkundigen Mitarbeiter der Behörde den Fehler
erkannten. Es liegt ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor, wie er im
Behördenalltag vorkommen kann, schwerwiegend ist dieser Fehler jedoch ebenso
wenig wie offensichtlich.
Eine Durchbrechung der Bestandskraft kommt auch nicht nach § 43 SGB X in
Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt
auch nach Unanfechtbarkeit zurückzunehmen, wenn zu Unrecht Sozialleistungen
nicht erbracht wurden. Die hier in Frage stehenden Bewilligungsbescheide sind
insoweit belastende Verwaltungsakte, als der Klägerin zu Unrecht Leistungen nicht
bewilligt wurden und könnten so grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 44
SGB X fallen. Jedoch ist diese Vorschrift nach einhelliger Auffassung auf Bescheide
nach dem BSHG nicht anwendbar. In seiner Entscheidung vom 15.12.1983 (- 5 C
65.82 -, BVerwGE 68, 285 ff) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt,
gemäß § 5 BSHG könne Hilfe nicht für die Vergangenheit bewilligt werden. Mit
diesem Grundsatz des Sozialhilferechts sei es nicht vereinbar, dass ein
Sozialhilfeträger verpflichtet sein könnte, einen Bescheid, mit dem er in der
Vergangenheit die Gewährung von Sozialhilfe unter unrichtiger Anwendung des
Rechts oder auf der Grundlage eines Sachverhalts, der unrichtig war, abgelehnt
hat, aufzuheben zu dem Zweck, den Weg für eine nachträgliche Gewährung der
Sozialhilfe für vergangene Zeitabschnitte (mit der sich aus Absatz 4 des § 44 SGB
X ergebenden zeitlichen Beschränkung) freizumachen. Dieser Auffassung, die im
übrigen ohne Widerspruch geblieben ist und von weiteren Gerichten übernommen
wurde (vgl. die Nachweise bei Von Wulffen, SGB X, 4. A., § 44 Rn. 22), schließt sich
das erkennende Gericht an, wobei es nicht darauf ankommt, wer für die
Rechtswidrigkeit des Bescheides ggf. verantwortlich zu machen ist. Die §§ 44 ff
SGB X knüpfen an objektive Umstände, nämlich die Rechtswidrigkeit oder
Rechtmäßigkeit eines Bescheides an, ob dies durch den Bürger oder die Behörde
schuldhaft verursacht wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. Von
Wulffen, a.a.O., § 44 Rn. 9).
Die Bestandskraft der zwischen April 1998 und November 1999 ergangenen
Bescheide wird auch nicht durch § 48 SGB X durchbrochen. Diese Vorschrift gilt
lediglich bei Dauerverwaltungsakten. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wurde im Falle
der Klägerin jedoch stets für bestimmte Zeitabschnitte geleistet, wenn auch das
Ende der Bezugsdauer offen blieb. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Hilfe zum Lebensunterhalt um
keine rentengleiche Dauerleistung; § 48 SGB X ist nicht anwendbar (vgl. Urt. v.
17.08.1995, - 5 C 26/93 -, BVerwGE 99,114 ff).
Damit bleibt es für den Zeitraum April 1998 bis November 1999 bei den
bestandskräftigen Bescheiden, die einer Neubescheidung und Bewilligung höherer
Hilfe zum Lebensunterhalt entgegenstehen.
Andere Anspruchsgrundlagen, mit denen die Klägerin eine Nachzahlung der zu
Unrecht verweigerten Summe erreichen könnte, bestehen nicht. Soweit die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf ein schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter
der Behörde abstellt, so ist darauf hinzuweisen, dass Schadensersatzansprüche
nach § 839 BGB, Art. 34 GG bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu
machen sind. Sonstige Ersatzansprüche, die bei den Verwaltungsgerichten geltend
gemacht werden könnten, sind nicht ersichtlich.
Anders stellt sich die Sachlage jedoch für den Monat Dezember 1999 dar. Für
diesen Monat war Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 16.12.1999
bewilligt worden. Dieser Bescheid war am 07.01.2000, als die Klägerin bei der
Behörde vorsprach und eine schriftliche Stellungnahme unterzeichnete, mit der sie
u.a. sich gegen die rechtswidrige Anrechnung nicht gezahlten Mutterschaftsgeldes
wandte, noch nicht bestandskräftig. Die Klägerin hat auch am 07.01.2000
hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich auch gegen den Bescheid vom
16.12.1999 wenden wollte und insoweit eine neue Festsetzung begehrte. Damit
hat sie Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt, so dass der Bescheid nicht
in Bestandskraft erwachsen ist. Da auch im übrigen für den Monat Dezember 1999
die Voraussetzungen für eine Nachbewilligung vorliegen, hat die Klage insoweit
Erfolg.
Hinsichtlich des weiteren Bescheides, mit dem der Klägerin 489,99 DM (lediglich)
als Darlehn gewährt wurden, ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Der
Beklagte hat ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist keine
Entscheidung über den Widerspruch vom 13.03.2000 getroffen; die Wartefrist des §
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Entscheidung über den Widerspruch vom 13.03.2000 getroffen; die Wartefrist des §
75 S. 2 VwGO (3 Monate ab Einlegung des Widerspruchs) wurde eingehalten.
Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch
auf Gewährung der beantragten Mittel als Zuschuss.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 der RegelsatzVO werden die Kosten für Elektrizität vom
Regelsatz umfasst, und zwar auch dann, wenn am Ende eines
Abrechnungszeitraumes Nachzahlungen geleistet werden müssen. Daher ist es
grundsätzlich - selbst bei erhöhtem Bedarf - nicht möglich, einem Hilfeempfänger
im Einzelfall durch eine Erhöhung der Regelsätze oder gar durch
Einzelbewilligungen zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Ob der
Hilfeempfänger viel oder wenig Energie verbraucht, obliegt seiner freien
Entscheidung. Der Regelsatz steht ihm insgesamt zur Befriedigung seiner
notwendigen Bedürfnisse zur Verfügung. Ob er Ausgaben an einer Stelle stark
einschränkt zu Gunsten höherer Ausgaben für andere Bedürfnisse, kann er selbst
bestimmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2000, Az: 22 A
351/99, FEVS 52, 417ff).
Nach der Rechtsprechung kann sich ein Hilfeempfänger auch nicht darauf berufen,
dass die Regelsätze lediglich den laufenden notwendigen Bedarf decken und keine
Reserve für Nachzahlungen vorsehen. In dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen
vom 28. April 1999 (Az: 24 A 4785/97, FEVS 51, 89ff) heißt es hierzu:
"Die überall in Deutschland übliche Praxis der Energieversorgungsunternehmen,
während des Abrechnungszeitraums lediglich Abschlagszahlungen zu verlangen
und dann eine Jahresrechnung zu erstellen, war dem Gesetzgeber bekannt.
Ebenso war ihm bewußt, daß die Summe der Abschlagszahlungen praktisch nie
mit dem Endabrechnungsbetrag übereinstimmt und daß es regelmäßig zu
Nachzahlungen oder Guthaben kommt. Wenn der Gesetzgeber dennoch keine
Regelung hinsichtlich erforderlicher Nachzahlungen getroffen hat, kann daraus nur
sein Wille entnommen werden, daß auch die Nachzahlungsbeträge -
gegebenenfalls ratenweise - aus den Regelsätzen zu zahlen sind."
Dieser Argumentation schließt sich das Gericht an. Damit bleibt allein ein
Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses als Darlehn aus § 15a BSHG, wie dies
von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid auch bewilligt wurde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 166 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.