Urteil des VG Kassel vom 11.12.2009

VG Kassel: verfassungsschutz, verein, islam, könig, moschee, internetseite, gerichtsakte, öffentliche sicherheit, gewalt, hessen

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Gericht:
VG Kassel 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 395/07.KS
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 34 Abs 2 SprengV 1, § 8 Abs
1 SprengG, § 8 Abs 2
SprengG, § 8a Abs 2 SprengG,
§ 8a Abs 3 SprengG
Sprengstoffrechtlicher Zuverlässigkeitsbegriff
Leitsatz
Einzelfall eines Klägers, der als Vorsitzender eines islamischen Moscheevereins eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 1. SprengV begehrt.
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.01.2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
nach § 34 Abs. 2 S. 1 1. SprengV zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Ausstellung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 1 und 2 der 1.
Sprengstoffverordnung (1. SprengV).
Mit Formularantrag vom 28.03.2006 beantragte der Kläger bei dem
Regierungspräsidium Kassel die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
nach § 34 Abs. 2
1. SprengV.
Das Regierungspräsidium Kassel erhielt im Rahmen der Überprüfung der
Zuverlässigkeit des Klägers Mitteilungen vom Landesamt für Verfassungsschutz
Hessen, dass der Kläger 2. Vorsitzender des Z. e. V. sei, im Jahre 2005 und 2006
auf Islamseminaren, die von der D-Moschee in C-Stadt bzw. dem Z. e. V. in der F-
Moschee organisiert worden seien, u. a. Scheich G., Scheich H., Scheich I. und
Scheich J. aufgetreten seien. Außerdem sei der Kläger Veranstalter einer
Demonstration vom xxx zum Thema der Mohammed-Karikaturen in C-Stadt
gewesen.
Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens erhielt das Regierungspräsidium
Kassel die Mitteilung, dass bei der Bezirksregierung Düsseldorf ein Verfahren nach
§ 7 LuftSiG durchgeführt werde. In diesem Zusammenhang erhielt das
Regierungspräsidium Kassel den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom
28.11.2006, wonach dem Kläger die Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit im nicht
allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereich eines Flughafens
abgesprochen wurde. Außerdem gelangte zum Verwaltungsvorgang des
Regierungspräsidiums Kassel die Stellungnahme des Klägers an die
Bezirksregierung Düsseldorf vom 07.07.2006 im Rahmen des dortigen
Anhörungsverfahrens. Auf Blatt 69 bis 73 des Verwaltungsvorgangs des
Regierungspräsidiums Kassel wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
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Mit Bescheid vom 31.01.2007 lehnte das Regierungspräsidium Kassel den Antrag
des Klägers vom 28.03.2006 auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
ab. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass davon ausgegangen werden
müsse, dass er selbst oder aber den Z. e. V. Kontakte zu Organisationen
unterhalte, die verfassungsfeindliche Ziele im Sinne von § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG
verfolgen. Im Rahmen von Seminaren, die der Verein veranstaltet habe, sei
Scheich J. als Referent aufgetreten. Zwar habe der Kläger erklärt, dass er sich nicht
vorstellen könne, dass Scheich J. verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Dieser sei
im Fernsehen und in den Medien aufgetreten. Damit könnten aber die
Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit nicht entkräftet werden, denn die
persönlich geschilderten Überzeugungen und Angaben zu seinem Glauben würden
nicht mit den Aktivitäten und der Ausrichtung des Z. e. V. bzw. der König-Fahd-
Akademie in Einklang zu bringen sein. Aus der Anhörung vor der Bezirksregierung
Düsseldorf gehe hervor, dass er der sunnitisch-salafistischen Glaubensrichtung
angehöre und sich auf die umstrittene Koranübersetzung der König-Fahd-
Akademie beziehe. Darüber hinaus seien vom Hessischen Landesamt für
Verfassungsschutz noch weitere Erkenntnisse über den Z. e. V. und die D-
Moschee in C-Stadt mitgeteilt worden, die allerdings nicht offenbart werden
könnten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass den Z. e. V. und ggf. der Kläger
selbst Kontakte zur sogenannten Muslimbruderschaft unterhielten, bei der
feststehe, dass sie eine islamische Herrschaftsordnung weltweit verfolgten und
auch Gewalt als legitimes Mittel zur Durchsetzung dieser politischen Ziele
ansähen.
Gegen den ihm am 06.02.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit
Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.03.2007, bei Gericht
eingegangen am 02.03.2007, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er
habe keinerlei Kontakte zu Organisationen, die Bestrebungen nach § 8a Abs. 2 Nr.
3 SprengG verfolgten. Es sei nicht richtig, dass er sich auf die König-Fahd-
Akademie in Bonn bezogen habe. Vielmehr habe König Fahd von Saudi Arabien in
Zusammenarbeit mit dem Islamischen Zentrum in Aachen eine weitere
Übersetzung des Korans in die deutsche Sprache ermöglicht. Dies sei die Schrift,
auf die er sich beziehe. Diese Koranübersetzung stehe aber in keinem
Zusammenhang mit der König-Fahd-Akademie in Bonn, welche nach zahlreichen
Presseberichten im Verdacht stünde, in sogenannten Koranschulen zum Heiligen
Krieg aufzurufen. Von derartigen Gruppen distanziere er sich. Er pflege auch
keinerlei Kontakt zu der hinter der König-Fahd-Akademie vermuteten
Muslimbruderschaft. Richtig sei, dass er Anhänger der sunnitisch-salafistischen
Richtung des Islam sei. Dabei müsse allerdings unterschieden werden, ob die
betreffende Person einer radikalen Auslegung oder einer gemäßigten Auslegung
anhänge. Er selbst sei Anhänger der gemäßigten Auslegung und wende sich
ausdrücklich gegen Gewalt. Der angefochtene Bescheid verletze die
Religionsfreiheit und das Gleichbehandlungsgebot. Es sei zutreffend, dass er den
Lehrgang zum Erwerb eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG bereits
absolviert habe. Aufgrund der fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung sei die
Prüfung aber als nicht bestanden gewertet worden. Mit Schriftsatz vom 07.12.2007
hat der Kläger seine Klage weiter begründet; hierauf wird wegen der Einzelheiten
Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.01.2007 aufzuheben
und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach
§ 34 Abs. 2 S. 1 1. SprengV zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit den
Koranübersetzungen der König-Fahd-Akademie seien im allgemeinen
Sprachgebrauch die Übersetzungen der König-Fahd-Akademie in Bonn gemeint.
Diese Übersetzungen enthielten antiwestliche und antisemitische Darstellungen.
Andere König-Fahd-Übersetzungen seien nicht bekannt. Das Islamische Zentrum
in Aachen stehe im Übrigen der Muslimbruderschaft nahe. Unglaubhaft sei der
Vortrag des Klägers bei seiner Anhörung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
bei der Bezirksregierung Düsseldorf am 07.07.2006, wonach er noch nie von der
Muslimbruderschaft gehört haben wollte. Diese sei bereits seit längerem
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Muslimbruderschaft gehört haben wollte. Diese sei bereits seit längerem
Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in den Medien. In sich widersprüchlich
sei die Argumentation des Klägers, wonach er einem gemäßigten sunnitisch-
salafistischen Glauben anhänge. Bekanntlich sei der Salafismus gekennzeichnet
durch eine radikale fundamentalistische Ausrichtung, deren Vertreter sich anderen
Ansichten und Meinungen völlig verschließen. Radikale salafistische Gruppierungen
seien insbesondere ab Mitte der neunziger Jahre in Marokko entstanden. Eine
gemäßigte salafistische Lehre sei nicht denkbar. Aus dem vom Landesamt für
Verfassungsschutz zur Gerichtsakte gereichten Behördenzeugnis vom 24.07.2008
ergäbe sich, dass der in der D-Moschee tätige Imam Gedankengut verbreite, das
die Voraussetzungen von § 8a Abs. 2 Nr. 3a bis c SprengG erfülle. Diese
Äußerungen müsse der Kläger sich als 2. Vorsitzender des die D-Moschee
unterhaltenden Vereins zurechnen lassen. Des Weiteren sei auf einem vom X. e.
V. organisierten Seminar eine Frau K. aufgetreten, die für die Website www….
verantwortlich sei. Auf dieser Website würden extreme islamische Positionen
vertreten. Es werde eine kämpferische Position insbesondere gegenüber dem
jüdischen Volk eingenommen. Im Einzelnen werde Bezug auf das zur Gerichtsakte
gereichte Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom
10.12.2008 verwiesen. Außerdem sei auf zwei Seminaren des Z. e. V. eine Frau O.
aufgetreten. Dieser sei für die Website www….de verantwortlich. Auf dieser Website
nehme Frau O. zur Beteiligung von Muslimen am Djihad in Palästina Stellung. Die
in diesem Zusammenhang gemachten Äußerungen verstießen gegen den
Gedanken der Völkerverständigung und seien gegen das friedliche
Zusammenleben der Völker gerichtet. Insoweit beziehe er sich auf die vom
Landesamt für Verfassungsschutz aufgenommene und zur Gerichtsakte gereichte
CD und ein im Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz vom
09.04.2009 an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und zur
Gerichtsakte gereichtes Wortprotokoll.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.04.2008 auf den
Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau G. vom Hessischen
Landesamt für Verfassungsschutz, E. und D. als Zeugen sowie durch Erstattung
eines mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen R. Wegen des
Beweisergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift der Verhandlung vom
22.10. und 02.12.2008 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Regierungspräsidiums Kassel
(1 Heft, 1 Ordner, 1 CD) verwiesen. Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang der
Bezirksregierung Düsseldorf zum Luftsicherheitsgesetz (2 Hefte) und die beim
bezüglich des Klägers angefallene Akte (1 Heft) sowie den
Verfassungsschutzbericht Hessen 2007 beigezogen. Diese Unterlagen waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere lässt der Umstand, dass der Kläger bereits an
einem Lehrgang nach § 32 1. SprengV teilgenommen hat, der Voraussetzung für
den Erhalt des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG ist, nicht das
Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Denn nach dem Vortrag des Klägers,
dem der Beklagte nicht entgegen getreten ist, hat er ein Zeugnis über die
erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang nicht erhalten, weil er die
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 S. 1 1.SprengV, die Gegenstand
des Rechtsstreits ist, nicht vorlegen konnte. Dieses Zeugnis über die erfolgreiche
Teilnahme an dem Lehrgang ist nach § 20 Abs. 2, 8 Abs. 1 Nr. 2a, 9 Abs. 1 Nr. 1
SprengG aber eine Voraussetzung für die Erteilung des Befähigungsscheins.
Demnach hat der Kläger nach wie vor ein Interesse daran, die
streitgegenständliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, weil ihm nur
dann die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme bescheinigt wird.
Voraussetzung für die Erteilung der vom Kläger begehrten
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 S. 1 1. SprengV ist nach § 34
Abs. 1 1. SprengV, dass in der Person des Antragstellers keine Versagungsgründe
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2b und c SprengG oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SprengG
vorliegen. In dem angefochtenen Bescheid wird die Versagung der
Unbedenklichkeitsbescheinigung auf die fehlende Eignung des Klägers gem. §§ 8
Abs. 1 Nr. 2b, 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG gestützt. Danach besitzen die erforderliche
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Abs. 1 Nr. 2b, 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG gestützt. Danach besitzen die erforderliche
Eignung in der Regel Personen nicht, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen
verfolgen oder unterstützten oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder
unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (a) oder gegen den
Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche
Zusammenleben der Völker gerichtet sind (b), oder durch Anwendung von Gewalt
oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden (c).
Der Umstand, dass der Kläger gläubiger Moslem und 2. Vorsitzender eines
Moscheevereins ist, der sich offensichtlich, wie der Kläger selbst, der sunnitisch-
salafistischen Glaubensrichtung des Islam zurechnet, stellt für sich genommen
kein Verfolgen oder Unterstützen einer der in § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG
aufgeführten Bestrebungen dar. In § 2 der Satzung des Vereins vom 30.11.2007,
die der Kläger zur Gerichtsakte gereicht hat, wird als Zweck des Vereins in erster
Linie die Verständigung der verschiedenen Religionsgemeinschaften bestimmt. In
§ 3 der Satzung wird bestimmt, dass der Verein in seiner islamischen Natur nicht
von politischen Richtungen beeinflusst wird. Im übrigen werden dort religiöse und
soziale Ziele festgelegt. Es ist weder aus dem Vortrag des Beklagten noch den
Erkenntnissen des Verfassungsschutzes, soweit sie dem Gericht zugänglich
gemacht worden sind, noch aufgrund sonstiger Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein
Anhänger oder eine Organisation der sunnitisch-salafistischen Glaubensrichtung
per se Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken
der Völkerverständigung verfolgt oder durch Anwendung von Gewalt die
auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Soweit die in
dieser Glaubensrichtung vertretenen Vorstellungen mit der verfassungsmäßigen
Ordnung als dem Gesamtbestand der Normen des Grundgesetzes (Jarass/Pieroth,
Grundgesetz, 2006, Art. 20 Rdnr. 32) und damit den Vorstellungen eines
demokratischen und sozialen Rechtsstaats, wie sie dem Grundgesetz zugrunde
liegen, unvereinbar sind, ist dies vom Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG gedeckt
und kann nicht als eine Bestrebung gegen die verfassungsmäßige Ordnung (§ 8a
Abs. 1 Nr. 3a SprengG) verstanden werden (s. zur vergleichbaren Regelung des §
11 S. 1 Nr. 1 StAG GK-StAG, Stand 2008, § 11 Rdnr. 106 ff, bes. 111). Die in § 8a
Abs. 2 Nr. 3 SprengG inkriminierten Bestrebungen setzen, wie das Verfolgen und
Unterstützen solcher Bestrebungen, ein zielgerichtetes Handeln zur Beförderung
der Ziele voraus; insbesondere das bloße Fürwahrhalten, das Ausdruck einer
religiösen Überzeugung ist, stellt eine solche Bestrebung nicht dar. Das gilt auch
für fundamentalistische Überzeugungen (vgl. dazu im Einzelnen zur
entsprechenden Regelung in § 11 S. 1 Nr. 1 StAG GK-StAG, a.a.O, § 11 Rdnr. 105,
111).
Deshalb ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Kläger seiner
Glaubensüberzeugung eine von der König-Fahd-Akademie geförderte Übersetzung
des Korans zugrunde legt und Exemplare dieser Ausgabe offensichtlich von dem
Verein, dessen 2. Vorsitzender der Kläger ist, genutzt und dort auch verteilt
werden. Soweit der angefochtene Bescheid darin einen Umstand i.S.v. § 8a Abs. 2
Nr. 3 SprengG sieht, begründet er dies mit Vorgängen um die König-Fahd-
Akademie in Bonn. Diese war wegen extremistischer Aktivitäten in das Blickfeld der
Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen geraten (vgl. die vom
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schriftsatz vom 26.05.2008
erteilte Auskunft ). Demgegenüber hat der Kläger aber erklärt, ohne
dass die Beklagte dem substantiiert entgegen getreten ist, zu dieser Akademie
keinerlei Beziehungen zu haben, sondern allein zu der König-Fahd-Akademie in
Aachen. In Bezug auf diese Akademie hat aber auch der Verfassungsschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen keinerlei im Hinblick auf § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG
beachtliche Aktivitäten berichtet.
Soweit in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen wird, dass der Z. e. V.
und gegebenenfalls auch der Kläger selbst als dessen 2. Vorsitzender Kontakte zur
sogenannten Muslimbruderschaft unterhalte, von der feststehe, dass sie das Ziel
der globalen Verwirklichung der islamischen Herrschaftsordnung verfolge und
dabei auch Gewalt als legitimes Mittel zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele
ansehe, trägt dies die Ablehnung der Erteilung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht. Zwar ist die zunächst erfolgte Einlassung
des Klägers anlässlich seiner Anhörung im luftsicherheitsrechtlichen Verfahren am
04.09.2006 (Stellungnahme vom 14.09.2006, S. 3, Verwaltungsvorgänge der
Bezirksregierung Düsseldorf ., Bl. 57 ff.), den Begriff der Muslimbruderschaft nicht
zu kennen, angesichts seiner ausführlichen Beschäftigung mit dem Islam
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zu kennen, angesichts seiner ausführlichen Beschäftigung mit dem Islam
unglaubhaft und - wie das spätere Einräumen einer entsprechenden Kenntnis zeigt
- offenbar eher taktischer Natur gewesen. Der Kläger hat entsprechende Kontakte
dezidiert bestritten. Es ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen
auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Z. e. V. oder der Kläger selbst
Kontakte zur Muslimbruderschaft unterhält oder diese oder deren Bestrebungen
unterstützt hat oder unterstützt. Allein die Tatsache, dass auch die
Muslimbruderschaft der sunnitisch-salafistischen Strömung des Islam - allerdings
möglicherweise in einer bestimmten Modifikation (vgl. Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 22.10.2008, S. 3) - zuzurechnen ist , wie der Beklagte im
Schriftsatz vom 01.10.2008 vorträgt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der
Kläger oder der Verein auch seinerseits deren Ziele wie die Errichtung eines
Gottesstaates und die Einführung der Scharia (vgl. Hessisches Ministerium des
Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 2007, S. 36 ff.) aktiv
und zielgerichtet gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der
Völkerverständigung verfolgen oder unterstützten oder durch Anwendung von
Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden.
Keinerlei Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Unterstützung der in § 8a Abs. 2
Nr. 3 SprengG inkriminierten Bestrebungen ergeben sich auch aus der
Demonstration am xxx anlässlich der Auseinandersetzungen um die Mohammed-
Karikaturen, die vom Kläger maßgeblich organisiert worden ist. Auch der Umstand,
dass in dem Demonstrationszug eine von den Organisatoren vorgesehene
Trennung von Frauen und Männern erfolgt ist, ergibt nichts anderes. Dies ist
Ausdruck eines vom Islam geprägten Weltbildes, aber kein Anhaltspunkt für die
Verfolgung von gegen die verfassungsmäßige Ordnung, zu der im übrigen Art. 4
Abs. 1 GG ebenfalls gehört, gerichteten Bestrebungen..
Soweit in dem angefochtenen Bescheid zur Begründung der Ablehnung der
Erteilung des Unbedenklichkeitszeugnisses darauf abgestellt wird, dass in vom Z.
e. V. organisierten Seminaren auch Scheich J. - alias S. bzw. T. - als Referent
aufgetreten sei, ergeben sich daraus ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Kläger selbst oder als Mitglied einer Vereinigung die in § 8a Abs. 2 Nr. 3
SprengG inkriminierte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt. Und obwohl der Z.
e. V. offensichtlich, wie sich aus dem Behördenzeugnis des Landesamtes für
Verfassungsschutz vom 24.07.2008 ergibt, vom Verfassungsschutz beobachtet
wird, ist schon von dem Beklagten nicht vorgetragen worden, dass auf diesen
Veranstaltungen Äußerungen gefallen sind, denen entnommen werden könnte,
dass Scheich J. seinerseits Bestrebungen i,.S.v. § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG verfolgt
und die Teilnehmer des Seminars als Unterstützer solcher Bestrebungen
anzuwerben versucht hätte. Und die von Beklagtenseite vorgetragenen und sich
aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergebende öffentliche Diskussion
um die Person von U. ergibt nur, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die
eine bestimmte Version des Islam vertritt und dabei im Bundesgebiet eingespielte
Konventionen wie etwa das zur Begrüßung erfolgende Händeschütteln von
Männern und Frauen nicht anerkennt; das Verfolgen von Bestrebungen i.S.v. § 8a
Abs. 2 Nr. 3 SprengG kann darin aber unter keinem Gesichtspunkt als
zielgerichtetes Verfolgen von in § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG inkriminierten
Bestrebungen gesehen werden.
Allerdings hat der Beklagte auch vorgetragen, dass gegen U. der Vorwurf erhoben
worden ist, dass er einen ihn als Imam zur Wahrheitspflicht eines Zeugen
fragenden Glaubensbruder, der in einem Strafprozess gegen muslimische
Glaubensbrüder aussagen sollte, dahingehend beraten habe, dass er bei einer
Verletzung seiner Wahrheitspflicht als Zeuge vor einem staatlichen Gericht nicht
gegen seine Verpflichtungen als gläubiger Moslem verstoße. Auch wenn man
davon ausgeht, dass dieser Vortrag zutrifft und daraus geschlossen werden muss,
dass U. zielgerichtet Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige
Ordnung gerichtet sind, weil sie nicht nur ein strafrechtliches Verhalten darstellen,
sondern Ausdruck eines aktiven und systematischen Kampfes gegen die
verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, wäre er nur dann
als Beleg für die Verfolgung der inkriminierten Bestrebungen durch den Kläger
selbst oder durch den Z. e. V. anzusehen, wenn dem Kläger oder dem Verein dies
bekannt gewesen wäre. Das aber trägt der Beklagte nicht vor und der Kläger hat
dies auch glaubhaft verneint. Er hat im übrigen glaubhaft versichert, dass die
Zusammenarbeit mit U. bis zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe
ausgesetzt sei. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf den Vortrag des
Beklagten, dass U. nach Presseberichten unter Beobachtung des
Verfassungsschutzes stehen solle und kritisch über ihn berichtet werde. Soweit der
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Verfassungsschutzes stehen solle und kritisch über ihn berichtet werde. Soweit der
Beklagte vorgetragen hat, das U. Kontakt zu gewaltbereiten Kreisen habe (GA Bl.
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vom 31.08.2009 über die Verhaftung von und Anklage gegen U. wegen des
Besitzes von Werbevideos zur Teilnahme am Tschetschenienkrieg und
Hetzschriften gegen Ungläubige gestützt wird, kann ebenfalls nicht davon
ausgegangen werden, dass der Kläger oder der Verein hiervon Kenntnis gehabt
hat oder dass es ihm gar um die Unterstützung dieser Bestrebungen ging, da die
Überwachung von Personen durch den Verfassungsschutz in der Regel nicht in
aller Öffentlichkeit erfolgt und die Staatsanwaltschaft offenbar auch erst im August
diesen Jahres nach entsprechenden Observationen zu entsprechenden
Erkenntnissen gekommen ist. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass es
beim Verfolgen und der Unterstützung der inkriminierten Ziele wesentlich auf das
objektive Fördern dieser Ziele und nicht auf die rechtliche Einordnung der
Handlungen oder die Qualifizierung der Ziele durch den Betroffenen ankommt,
lassen sich als Unterstützung der inkriminierten Ziele Handlungen des Betroffenen
nur dann qualifizieren, wenn er die Ziele kennt und die Unterstützungshandlung
gerade auf diese Ziele gerichtet ist, nicht aber die unverdächtigen politischen,
humanitären oder sonstigen Ziele einer Person oder Organisation (BVerwG, Urteil
vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 113 , 114 zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; GK-
StAG, a.a.O. § 11 Rdnr. 94 ff., 96).
Auch die Tatsache, dass der Verein D. als Imam beschäftigt hat, stellt sich nicht
als ein Verfolgen oder Unterstützen von nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG
inkriminierten Bestrebungen dar. Allerdings ist dem von dem Beklagten
vorgelegten Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom
24.07.2008 zu entnehmen, dass D. im Rahmen der Freitagsgebete eine Reihe von
Äußerungen getan haben soll, die als Verstoß gegen den Gedanken der
Völkerverständigung verstanden werden können. in der Beschäftigung dieses
Imams durch den Verein müsste dann, wenn aus den Äußerungen auf eine
entsprechende Haltung von D. geschlossen werden müsste und diese dem Verein
gewesen ist oder hätte bekannt sein müssen, ein Verfolgen oder Unterstützen
dieser Bestrebung gesehen werden, die dem Kläger als 2. Vorsitzenden des
Vereins auch zuzurechnen wäre. Die Beweisaufnahme des Gerichts hat aber die
Richtigkeit dieser Darstellung des Behördenzeugnisses vom 24.07.2008 nicht
ergeben. Der vom Gericht hierzu als Zeuge gehörte D. wie auch der als Zeuge
gehörte Übersetzer E. haben bestritten, dass entsprechende Äußerungen gefallen
oder, wie vom Verfassungsschutz dargestellt, übersetzt worden sind. Auch der
vom Gericht veranlassten Abschrift und Übersetzung des von dem Kläger
vorgelegte Mitschnitts des Bittgebets vom 19.01.2007 ist eine Bestätigung der
vom Verfassungsschutz mitgeteilten Äußerungen des Imams nicht zu entnehmen.
Aus der Regelung des § 8 Abs. 1 SprengG, wonach die nach § 7 SprengG
erforderliche Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller die erforderliche
Zuverlässigkeit, die in § 8a SprengG näher bestimmt wird, nicht besitzt, es sich
dabei also um Gründe handelt, die den Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis
ausschließen, ergibt sich, dass der Beklagte die materielle Beweislast für die
Behauptung der Unzuverlässigkeit trägt (zur entsprechenden waffenrechtlichen
Regelung der Zuverlässigkeit, der die Regelung in §§ 7 ff SprengG nachgebildet ist
SprengG Rdnr. 1> in §§ 4 und 5 WaffG Hintze, Waffenrecht, Stand 2008, § 5 WaffG
Rdnr. 3; allg. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2007, § 108 Rdnr. 11 ff.).
Zwar hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die beweisbelastete
Einbürgerungsbehörde insoweit abgesenkt, als tatsächliche Anhaltspunkte für die
inkriminierten Bestrebungen ausreichen, um die erforderliche Zuverlässigkeit zu
verneinen und damit den Anspruch auf die Erlaubnis entfallen zu lassen. Aber für
die Anknüpfungstatsachen bleibt es bei der materiellen Beweislast auf Seiten der
Behörde (GK-AufenthG, a.a.O., § 11 Rdnr. 76 zur entsprechenden Regelung in § 11
S. 1 Nr. 1 StAG).
Angesichts der Einlassung des Klägers und der Bekundung der Zeugen E. und D.
wäre es Sache des Beklagten gewesen, dem Gericht für seine Behauptung, dass
der Kläger im sprengstoffrechtlichen Sinne unzuverlässig ist und sich dies aus den
Äußerungen des Zeugen D. ergebe, Beweis anzubieten. Denn das Gericht sieht im
Rahmen seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung keine weitergehenden
Möglichkeiten der Aufklärung. Zwar hat das Gericht im Rahmen seiner
Verpflichtung zur Amtsermittlung mit Schreiben vom 29.04.2008 die
entsprechenden Verwaltungsvorgänge beim Hessischen Landesamt für
Verfassungsschutz gem. § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO angefordert. Auf diese
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Verfassungsschutz gem. § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO angefordert. Auf diese
Aufforderung hin hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit
Schreiben vom 14.08.2008 unter Berufung auf Gründe des Informantenschutzes
und der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes aber nur
Teilakten mit Schwärzung der Namen der Informanten und eine Sperrerklärung
nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO vom 13.08.2008 zur Gerichtsakte gereicht.
Da das Gericht die Vorlage der vollständigen Akten nicht erzwingen kann (BVerwG,
Beschluss vom 15.08.2003 - 20 F 7/03 -, Juris; Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, 2007, § 99 Rdnr. 7) und weder der Kläger noch die
Beklagte einen Antrag auf Durchführung eines in-camera-Verfahrens vor dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Überprüfung der
von dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport im Hinblick auf § 99
Abs. 1 S. 2 VwGO aufgeführten Gründe für die Zurückhaltung des vollständigen
Verwaltungsvorgangs gestellt hat, ist das Gericht auf die sich aus den vorgelegten
Unterlagen ergebenden Tatsachen beschränkt.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geheim gehaltene Vorgänge im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen zu
Lasten des Betroffenen verwertet werden können (BVerwG, Urteil vom 01.07.1975
- 1 C 44.70 -, BVerwGE 49, 44). Welches Gewicht der Erklärung der obersten
Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO zukommt, ist vom Gericht bei einer
Entscheidung in der Sache im Rahmen der Sachverhaltswürdigung ggf. unter
Berücksichtigung der Regeln der Beweislast zu beurteilen (BVerwG, Beschlüsse
vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, EzAR 610 Nr. 31 und vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -,
DVBl 1996, 814). Das hat zur Folge, dass das Gericht in diesen Fällen etwa statt
des direkten Beweismittels auch entferntere Beweismittel heranziehen kann und
ggf. muss (BVerfG, Beschlüsse vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250
und vom 20.12.2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, 2245) oder dass sonstige
Anhaltspunkte und Indizien im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung und
Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (OVG Münster, Urteil vom 01.10.1997 -
17 A 1888/92 -, NVwZ-RR 1998, 398).
Vorliegend gibt es keine weiteren Anhaltspunkte und Indizien für die Behauptung
des Beklagten, der Zeuge D. habe als Imam an der F-Moschee im Rahmen von
Freitagsgebeten Äußerungen von sich gegeben, die als Verfolgen oder
Unterstützen von Bestrebungen nach § 8a Abs. 1 Nr. 3 SprengG gewertet werden
müssen. Dem vom Kläger überreichten Mitschnitt des Bittgebets des Zeugen D.
vom 19.01.2007, von dem das Gericht eine Übersetzung hat anfertigen lassen, ist
die hierfür behauptete Äußerung nicht zu entnehmen. Und aufgrund der
Vernehmung des Zeugen E. und der Äußerungen des Sachverständigen R. kann
auch nicht festgestellt werden, dass der Zeuge D. in seinen Predigten und
Bittgebeten zwar auf hocharabisch die im Behördenzeugnis vom 24.07.2008
wiedergegebenen Äußerungen gemacht hat, diese aber nicht die dort auf deutsch
wiedergegebene, sondern eine andere, unverfängliche Bedeutung hatten.
Zwar hat das Gericht G. vom Landesamt für Verfassungsschutz als Zeugin
vernommen. Aus deren Aussage kann das Gericht aber nicht die
Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass die vom Verfassungsschutz berichteten
Äußerungen des Imam D. anlässlich der Freitagsgebete vom 28.04.2006,
14.07.2006, 19.01.2007, 25.01.2008 und 01.02.2008 tatsächlich so gefallen sind.
Auch wenn die Zeugin die Richtigkeit der in den Verwaltungsvorgängen des
Landesamtes für Verfassungsschutz niedergelegten Darstellung zu den
Äußerungen von D. als Imam der D-Moschee bzw,.dann der F-Moschee bestätigt
hat und es für das Gericht keinen Grund gibt, an den Angaben der Zeugin G. zu
zweifeln, reicht deren Aussage jedoch nicht zum Beweis der Tatsache, dass der
Zeuge D. tatsächlich die vom Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten
Äußerungen von sich gegeben hat Das ergibt sich daraus, dass der Beweiswert der
Aussage der Zeugin G. in nicht unerheblicher Weise gemindert ist. Zum einen folgt
dies daraus, dass die Zeugin G. lediglich aufgrund der Aktenlage ihre Einschätzung
und Sicht der Dinge mitteilen konnte. Es handelt sich also um eine bloße Zeugin
vom Hörensagen, die zudem nicht einmal die Glaubwürdigkeit der eigentlichen
Quelle persönlich überprüfen und dem Gericht einen diesbezüglichen Eindruck
vermitteln konnte. Zwar ist die Einvernahme eines Zeugen vom Hörensagen und
die Verwertung von dessen Aussagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, d.h. es
handelt sich nicht um ein von vornherein ungeeignetes Beweismittel (vgl.
grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 1 BvR 215/81 -, NJW 1981, 1719
ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.12.2000 - 1 BvR 591/00 -, NJW 2001, 2245 ff.).
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ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.12.2000 - 1 BvR 591/00 -, NJW 2001, 2245 ff.).
Allerdings erfordert die Verwertung von Angaben bloß mittelbarer Zeugen zu
Lasten eines Beteiligten - hier des Klägers - besondere Anforderungen an die
Beweiswürdigung, da die jedem Personalbeweis anhaftenden Fehlerquellen sich
dadurch erheblich verstärken, dass die Qualität des Beweisergebnisses zusätzlich
von der Zuverlässigkeit des Beweismittlers abhängt (BVerfG, Beschluss vom
26.05.1981 - 1 BvR 215/81 -, a. a. O., S. 1725). Die von dem Beklagten
behaupteten, aber geheim gehaltenen Vorgänge dürfen deshalb nur unter
strengen Voraussetzungen zu Lasten des Rechtssuchenden verwertet werden (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1-37/95 -, NVwZ-RR 1997, 133, 135).
Konkret bedeutet dies, dass die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen
regelmäßig nur dann Grundlage einer Entscheidung sein kann, wenn es für das
Vorliegen der entsprechenden Tatsachen noch andere Anhaltspunkte gibt (zum
Ganzen BVerwG, Beschluss vom 05.03.2003 - 1 B 194.01 - ). Das ist aber
nicht der Fall. Es ist weder so, dass der Kläger bzw. die Zeugen E. und D. hier
durch widersprüchliche oder nachweislich falsche Angaben durchgreifende Zweifel
an der Glaubhaftigkeit ihres Bestreitens bzw. der Glaubwürdigkeit ihrer Person
geweckt haben, noch so, dass sich aus dem sonstigen Ergebnis der
Beweisaufnahme oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte für die Richtigkeit des
Vortrags des Beklagten zum Inhalt der Freitagspredigten und -gebete des Imam
D. ableiten ließen. Und soweit im Rahmen der Beweiswürdigung auch die
Berechtigung zur Verweigerung der Aktenvorlage zu berücksichtigen ist
(Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 99 Rdnr. 7; vgl. auch VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 22.03.1994 - 13 S 1818/93 - ; BVerwG,
Beschluss vom 01.02.1996 - 1-37/95 -, a. a. O., S. 135), kann diese, da ein
Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht durchgeführt worden ist, von dem Gericht
nicht beurteilt werden und deshalb auch nicht zu einer anderen Beweiswürdigung
führen.
Der Beklagte hat die Unzuverlässigkeit des Klägers gem. § 8a Abs. 2 Nr. 3
SprengG im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weiter darauf gestützt, dass am
29. und 30.11.2008 im Rahmen eines vom Z. e. V. veranstalteten Frauen-
Islamseminars Frau K. als Referentin aufgetreten sei. Diese betreibe die
Internetseite www.... Der Inhalt dieser Internetseite biete Anhaltspunkte dafür, dass
Frau K. verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Auf der Internetseite würden
Zitate islamischer Quellen angeführt, die den Eindruck erwecken, dass die zum Teil
drastischen Quellentexte Lösungen und Verhaltensmaximen für die jeweils
beschriebenen Lebens- und Themenbereiche aufzeigten. Bedenklich sei, dass der
Eindruck erweckt werde, der Kampf für den Islam sei Teil der religiösen
Verpflichtung der Muslime und die Teilnahme am Djihad und der Märtyrertod seien
erstrebenswert. Der Kläger müsse sich dies auch zurechnen lassen, da davon
auszugehen sei, dass die Internetseite ihm als an Glaubensfragen des Islam
interessierten Muslim bekannt sei, er als Mitorganisator des Seminars aber
zumindest zuvor Erkundigungen über die Position der Referentin hätte einholen
müssen.
Dem in diesem Zusammenhang von dem Beklagten zur Gerichtsakte gereichten
Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 10.12.2008 sowie
den in dem zugleich übergebenen Ordner enthaltenen Ausdrucken der
Internetseite ist zu entnehmen, dass sich auf der Internetseite verschiedene
Rubriken befinden (Qur’an, Wörterbuch, Al-Hidschrii, Hadise). Dabei sind z.B. unter
der Rubrik Qur’an Erläuterungen und Informationen zu einzelnen islamischen
Wissenschaftlern und Gelehrten aufgeführt, in der Rubrik Wörterbuch sind einzelne
islamische Begriffe erläutert, in der Rubrik Al-Hidschrii ist die aktuelle Mondphase
ersichtlich und in der Rubrik Hadise sind einzelne Aussprüche des Propheten
Mohammed nach der Überlieferung seiner Gefährten lexikalisch zu einzelnen
religiösen, sozialen und politischen Fragestellungen zusammengestellt.
Zwar ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl der in den einzelnen Rubriken
gesammelten Texte nicht den Vorstellungen der gesellschaftlichen Ordnung
entspricht, wie sie dem Grundgesetz zugrunde liegt. Das aber macht deren
Veröffentlichung nicht zu einem Verfolgen oder Unterstützen von Bestrebungen
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung oder solchen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen die auswärtigen Belange der Bundesrepublik
gefährden. Weder die Form der Texte noch ihr Kontext lässt erkennen, dass damit
über die Darlegung der religiös begründeten Vorstellung eines am Koran
orientierten Lebens der Gläubigen hinaus aktiv und zielgerichtet die
verfassungsmäßige Ordnung beseitigt oder die übrigen in § 8a Abs. 2 Nr. 3
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verfassungsmäßige Ordnung beseitigt oder die übrigen in § 8a Abs. 2 Nr. 3
SprengG aufgeführten Bestrebungen verfolgt werden sollen. Dies zeigt sich etwa in
der Wiedergabe einer Antwort zur Frage, ob es einen heiligen Krieg gibt oder was
der Dschihad sei (Rubrik 6: 25 Fragen über den Islam, Frage 14), in dem die
religiöse Bedeutung des Dschihad erläutert wird. Hier wird die aus dem Koran
begründete Auffassung zum großen und kleinen Dschihad dargelegt. Der große
Dschihad sei ein Kampf gegen das eigene Ego und schlechte Verhaltensweisen.
Zum kleinen Dschihad gehöre es, dass man zu den Waffen greife, um den Islam
oder ein muslimisches Land zu verteidigen. Diese Art des Dschihad müsse von
einer islamischen Führung oder von einem muslimischen Staatsoberhaupt, das
dem Quar’Äan und der Sunnah folge, ausgerufen werden. Dass dies geschehen
sei oder geschehen solle, kann dem Text nicht entnommen werden.
Unter der Rubrik Qur’an ist unter anderem ein Text zum Lebensweg Sayyid Qutbs,
dem Mitbegründer der ägyptischen Muslimbruderschaft, abrufbar. Dieser Text
weist auf das schriftstellerische Werk von Sayyid Qutb hin und legt dar, dass
dessen Auslegung des Islam alle früheren Auslegungen enthält, dass Qutb sie
aber durch Erkenntnisse moderner Wissenschaft und neuer politischen Schulen
ergänzt habe und dass sein Werk wegen seiner modernen Darlegungsweise und
kraftvollen, politischen Sprache weit verbreitet und in mehrere Sprachen übersetzt
sei. Der Text enthält demgegenüber keine Hinweise darauf, dass Sayyid Qutb
ideologischer Kopf der ägyptischen Muslimbruderschaft gewesen ist und mit
dessen Werk terroristische Anschläge gerechtfertigt werden (Behördenzeugnis
vom 10.12.2008, S. 20).
Ist schon zweifelhaft, ob sich aus diesem Text herauslesen lässt, dass die
Verfasserin der Internet-Seite mit diesem Text ein aktives Bestreben gegen die
verfassungsmäßige Ordnung verfolgt, da sich dergleichen allenfalls aus der gerade
nicht dargestellten Seite der Person von Sayyid Qutbs als ideologischem
Referenzpunkt von terroristischen Aktivitäten ergeben könnte, so liegt es fern,
ohne weitere Anhaltspunkte die Einladung der Verfasserin einer so ausführlichen
Internetseite mit einer Vielzahl von Themen des islamischen Glaubens als
Unterstützen von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu
deuten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder der Verein bei seiner Einladung
zu dem Islamseminar nicht an der theologischen Position der Referentin, sondern
an deren - nur unterstellten - nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG inkriminierten
Bestrebungen interessiert gewesen wäre, gibt es nicht. Und der Beklagte hat auch
nicht vorgetragen, dass die von ihm der Referentin unterstellten Bestrebungen auf
dem Seminar tatsächlich zum Thema gemacht worden wäre.
Der Beklagte hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Ablehnung der
Erteilung des Unbedenklichkeitszeugnisses weiter darauf gestützt, dass auf zwei in
den Jahren 2007 und 2008 von dem Z. e. V. veranstalteten Seminaren O.
aufgetreten sei. Aus der von diesem verantworteten Internetseite www.... nehme
O. in einer Videobotschaft zur Frage Stellung nimmt, ob es richtig sei, dass in
Deutschland lebende Muslime sich am Dschihad in Palästina beteiligen. Er lege
dar, dass es im Sinne des Islam sei, wenn Muslime dort selbst am Kampf
teilnehmen würden oder den dortigen Kampf mit Waffen und Geld unterstützten.
Dies werde allerdings durch Grenzkontrollen erschwert. Zwar wolle er nicht zu
entsprechenden Handlungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufrufen,
er heiße den bewaffneten Kampf in Palästina aber ausdrücklich gut. Dadurch richte
er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Annahme liege nicht
fern, dass O. ähnliche Aussagen auf den Seminaren des Z. e. V. getroffen habe.
Die im Schriftsatz des Beklagten vom 11.03.2009 geäußerte Vermutung, dass O.
auch auf den Seminaren des Z. e. V. entsprechende Äußerungen gemacht habe,
trifft offensichtlich nicht zu. So hat nämlich die Zeugin G. in der mündlichen
Verhandlung vom 22.10.2008 erklärt, dass sich O. zwar im islamistischen Umfeld
aufhalte, aber auf den Seminaren keine extremistischen Positionen vertritt (S. 9
des Protokolls der Sitzung vom 22.10.2008 ). Anhaltspunkte dafür,
dass der Kläger oder die Verantwortlichen des Vereins von entsprechenden
Positionen von O. wussten, im Hinblick hierauf seine Einladung als Referent erfolgt
ist und sie sich diese Positionen zu eigenen gemacht hätten, gibt es nicht.
Dagegen spricht auch, dass der Kläger erklärt hat, der Verein habe nach
Durchsicht des von der Beklagten vorgelegten Materials entschieden, dass O.
nicht mehr zu Islamseminaren eingeladen werde. Dem Verein ist eine solche
gegen die Völkerverständigung gerichtete Äußerung ihres Referenten, die dieser in
einem anderen Medium getan hat und bei der ohnehin nicht feststeht, dass sie zu
einem Zeitpunkt vor den Islamseminaren im Jahr 2007 und 2008 gemacht worden
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einem Zeitpunkt vor den Islamseminaren im Jahr 2007 und 2008 gemacht worden
sind, nicht zuzurechnen und damit auch nicht dem Kläger als dessen 2.
Vorsitzenden.
Bei der Feststellungen, dass die den einzelnen Vorhaltungen des Beklagten
zugrunde liegende und dem Gericht unterbreiteten Umstände die Beurteilung,
dass der Kläger in sprengstoffrechtlicher Hinsicht unzuverlässig ist, nicht tragen,
berücksichtigt das Gericht, dass insoweit nicht der volle Nachweis erforderlich ist,
sondern sich der Gesetzgeber insoweit mit Anhaltspunkten begnügt, die eine
entsprechende Beurteilung rechtfertigen. Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass
insoweit allgemeine Verdachtsmomente ausreichen, sondern es muss sich um
einen tatsachengestützten Verdacht handeln. Und für das Vorliegen der
entsprechenden Anknüpfungstatsachen ist die Behörde darlegungs- und
beweispflichtig (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 11 S. 1 Nr. 1 StAG GK-StAG,
a.a.O., § 11 Rdnr. 75 ff.; zu entsprechenden polizeirechtlichen Regelungen etwa
Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 2008,
§ 12 Rdnr. 10 u.ö.). Hieran oder an der Rechtfertigung für eine entsprechende
Schlussfolgerung für die Gefahrenprognose fehlt es jeweils bei den einzelnen, dem
Kläger vorgehaltenen Umständen.
Ist demnach davon auszugehen, dass in den einzelnen vom Beklagten in dem
angefochtenen Bescheid aufgeführten und die weiteren im gerichtlichen Verfahren
vorgetragenen Handlungen und Umständen jeweils für sich ein Verfolgen oder
Unterstützen von in § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG inkriminierten Zielen seitens des
Klägers nicht gesehen werden kann, so ergibt sich eine solche Sicht auch nicht aus
der Gesamtschau dieser Umstände. Dabei ist dem Beklagten zuzugeben, dass
der Kläger und der Verein nicht nur einmal, sondern verschiedentlich Kontakt zu
Personen hatte, durch deren Äußerungen der Verdacht entstehen kann, dass ihre
Glaubensüberzeugungen sie auch zu politischen Äußerungen und zu
entsprechenden Handlungen geführt haben oder führen könnten, die sich als
inkriminierte Bestrebungen i.S.v. § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG darstellen. Und es
kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den vom Kläger und
dem Verein für die Islamseminare engagierten Referenten um Personen handelt,
für die ihr islamischer Glaube nur die Fassade für die genannten politisch
ausgerichteten Bestrebungen darstellt. Das aber führt auch dann nicht zur
Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers in sprengstoffrechtlicher Hinsicht,
wenn man wegen des ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriffs grundsätzlich einen
objektiven Beitrag zur Erhöhung einer Gefahrenlage ausreichen lässt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, BVerwGE 122, 182 zur
luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit; GK-StAG, a.a.O., § 11 Rdnr. 94 ff. zu den
entsprechenden Regelungen im Einbürgerungsrecht). Im Hinblick auf die Gefahren
im Umgang mit Sprengstoffen und der deshalb verlangten Zuverlässigkeit der
Personen, die Umgang zu Zugang zu Sprengstoffen haben, ergibt sich aber nur
dann eine Gefahrenerhöhung, wenn der Betroffene die genannten inkriminierten
Bestrebungen auch kennt, sie billigt und deshalb auch zu befürchten steht, dass er
diese auch durch unsachgemäßen und unrechtmäßigen Umgang mit Sprengstoff
oder mit dem Wissen hierüber befördern könnte. Davon kann bei dem Kläger aber
gerade nicht ausgegangen werden. Denn die ggf. als Bestrebungen i.S.v. § 8a Abs.
2 Nr. 3 SprengG deutbaren Äußerungen der Referenten der Islamseminare des
Vereins stellen neben deren theologischen Positionen nur punktuelle und
keineswegs an prominenter Stelle erfolgte Äußerungen dar und eine Identifizierung
des Klägers oder des Vereins nicht nur mit den theologischen Positionen, sondern
gerade auch mit den politischen Implikationen und Positionen und einem
entsprechendes Vorgehen lässt sich gerade nicht feststellen (vgl. hierzu
insgesamt BVerwG, Urteile vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, a.a.O. und vom
15.03.2005, a.a.O. in luftsicherheitsrechtlicher Hinsicht; GK-StAG, a.a.O., § 11
Rdnr. 94 ff., 96 in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht). Der Kläger hat
vielmehr glaubhaft versichert, dass er und der Verein sich auf religiöse und soziale
Fragen beschränken, die von manchen Kreisen im Umfeld des
fundamentalistischen Islam gezogenen politischen Implikationen aber ablehnen.
Anders wäre es auch kaum zu erklären, dass der Kläger nach wie vor Mitglied in
der ---- Partei ist, wie er in der Begründung seiner Klage vorgetragen und in der
mündlichen Verhandlung vom 17.11.2009 noch einmal bestätigt hat. Außerdem ist
in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, dass der Verein und
der Kläger jeweils nach Kenntnisnahme der gegen einzelne seiner zu
Islamseminaren eingeladenen Referenten Konsequenzen gezogen und diese nicht
mehr zu solchen Seminaren eingeladen hat bzw. einladen wird. Und des weiteren
spricht gegen die Sicht des Beklagten, dass der Verein und der Kläger angeboten
haben, dass vorab beim Landesamt für Verfassungsschutz erfragt wird, ob
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haben, dass vorab beim Landesamt für Verfassungsschutz erfragt wird, ob
Bedenken gegen Personen, die als Referenten für geplante Islamseminare
vorgesehen sind, bestehen, was dieses aber abgelehnt hat.
Allerdings ist nicht auszuschließen, dass, wenn weitere Vorfälle hinzutreten, die
bisherigen Umstände eine andere Deutung erfahren müssen und sie sich dann in
der Zusammenschau aller Umstände als hinreichende Anhaltspunkte für ein
Verfolgen oder Unterstützen der in § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG inkriminierten
Bestrebungen darstellen können.
Gegenwärtig liegen auch keine sonstigen Gründe für die Annahme der
Unzuverlässigkeit des Klägers vor. Die vom Beklagten in dem angefochtenen
Bescheid genannten und die weiteren im Laufe des gerichtlichen Verfahrens
angeführten Gründe können wegen der oben zu § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG
getroffenen Feststellungen auch die Annahme nicht stützen, der Kläger werde mit
explosionsgefährlichen Stoffen nicht sachgemäß umgehen (§ 8a Abs. 1 Nr. 2b
SprengG) oder er werde explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen, die zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind (§ 8a Abs. 1
Nr. 2 c SprengG; zum Verhältnis von § 8a Abs. 1 und 2 SprengG VGH Mannheim,
Beschluss vom 20.02.2008 - 1 S 2814/07 -, Juris). Weitergehende Anhaltspunkte,
die eine solche Prognose rechtfertigen würden, gibt es auch im Hinblick auf § 8a
Abs. 1 Nr. 2 SprengG nicht.
Dass das VG Düsseldorf mit Urteil vom 05.09.2009 (6 K 1270/07) die
Zuverlässigkeit des Klägers in luftsicherheitsrechtlicher Hinsicht ( 7 Abs. 1 LuftSiG)
- inzwischen rechtskräftig - verneint hat, ändert an den zu § 8a Abs. 1 und 2
SprengG getroffenen Feststellungen nichts. Denn in § 7 LuftSiG fehlt es an einem
gesetzlich ausdifferenzierten Zuverlässigkeitsbegriff wie in § 8a Abs. 2 und 3
SprengG. Und während bei der luftsicherheitsrechtlichen Überprüfung verbleibende
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu seinen Lasten gehen (BVerwG,
Urteil vom 15.07.2004 - 3 C 33/03 -, BVerwGE 121, 257), bedarf es für die
Feststellung der Unzuverlässigkeit in sprengstoffrechtlicher Hinsicht grundsätzlich
des Nachweis der Unzuverlässigkeit, auch wenn - im Hinblick auf das Genügen von
Anhaltspunkten - die Anforderungen an den Nachweis herabgesetzt sind (vgl. zu
Beweismaß und Beweislastverteilung Hinze, Waffenrecht, Stand 2008, § 5 Rdnr. 3 f.
zu § 5 WaffG, dem § 8a SprengG nachgebildet ist).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der
Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert beträgt 5.000,00 EUR.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Nr. 2, 52, 63 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.