Urteil des VG Kassel vom 01.08.2003

VG Kassel: psychisch kranker, verschlechterung des gesundheitszustandes, gefahr, abschiebung, beweisantrag, leib, anerkennung, psychotherapie, bundesamt, ausländer

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Gericht:
VG Kassel 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 634/02.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 56 Abs 6 AuslG, § 4 AsylbLG,
§ 120 BSHG, § 55 Abs 2 AuslG
Tatbestand
Die ... geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer
Volkszugehörigkeit. Sie beantragte erstmals am 23.04.1992 ihre Anerkennung als
Asylberechtigte.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den
Asylantrag mit Bescheid vom 25.01.1995 als offensichtlich unbegründet ab, weil
die Klägerin ihr die wiederholt eingeräumte Möglichkeit zur Anhörung nicht genutzt
habe.
Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom
06.10.1999 - 4 E 2121/96.A - ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Soweit die
Klägerin vorgetragen habe, sie sei im Zusammenhang mit ihrer Betätigung für die
PKK 1991 zweimal kurzfristig auf der Wache in Narli festgehalten und dabei auch
gefoltert und bedroht worden, sei dies für ihre Ausreise nicht kausal gewesen,
selbst wenn die angegebenen Misshandlungen durchaus die Schwelle der
Asylrelevanz erreicht hätten. Die fehlende Kausalität folge auch daraus, dass sich
die letzte Festnahme im Sommer 1991 ereignet habe. Sie habe aber selbst
vorgetragen, dass sie den Entschluss zur Ausreise im Februar 1992 erst zwei oder
drei Monate vorher getroffen habe. Dieser Entschluss habe darauf beruht, dass
zwei ihr bekannte PKK-Kämpferinnen im Kampf getötet worden seien. Weitere
Repressionen habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Außerdem habe
ihr eine inländische Fluchtalternative offengestanden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 15. Oktober 2001 -
12 UZ 3528/99.A - den gegen das Urteil gestellten Zulassungsantrag ab.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14.11.2001 stellte die Klägerin einen
Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung eines
Abschiebungshindernisses gemäß 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Zur Begründung bezog
sie sich auf ein dem Folgeantrag beigefügtes Attest vom 09.11.2001 des
Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A.. Danach befand sie sich seit
1999 in seiner Behandlung und leide an einer schweren posttraumatischen
Belastungsstörung.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den
Folgeantrag mit Bescheid vom 01.03.2002 ab, weil der Antrag erst am 16.11.2001
und damit mehr als drei Monate, nachdem sie Kenntnis von dem
Wiederaufgreifensgrund erlangt habe, gestellt worden sei. Unabhängig davon
lägen auch die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vor, weil der
Krankheitszustand auch in der Türkei behandlungsfähig sei.
Die Klägerin hat am 18.03.2002 gegen den am 12.03.2002 zur Post gegebenen
Ablehnungsbescheid Klage erhoben und dabei auf ergänzende fachärztlich-
psychiatrische Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Bezug
genommen. Ferner legte sie einen vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik ... vom
15.04.2003 vor. Außerdem hat sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
18.07.2003 unter Bezugnahme auf eine vorgelegte Stellungnahme der Frau Dr. B.
( Bl. 72 d.A. ) und eines Urteils VG Sigmaringen vom 19.09.2002 ( Bl. 83 ff. d.A) im
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( Bl. 72 d.A. ) und eines Urteils VG Sigmaringen vom 19.09.2002 ( Bl. 83 ff. d.A) im
Rahmen eines ihr in der mündlichen Verhandlung gewährten Schriftsatznachlasses
Stellung genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.03.2002 zu
verpflichten, ihr, der Klägerin, unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.1995
ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 24.04.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf die Gerichtsakte und die
ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27.06.2003 zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.03.2002 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
die Klage bereits deshalb abzuweisen ist, weil die Klägerin die
Wiederaufgreifensfrist des § 51 Abs.3 VwVfG nicht unverschuldet versäumt hat.
Denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines allein nach § 53 Abs. 6
AuslG in Betracht kommenden Abschiebungshindernisses liegen in ihrer Person
nicht vor.
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in
einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Es kann dabei dahin gestellt bleiben, ob die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1
VwGO selbst bei Annahme einer solchen Gefahrenlage zu Gunsten der Klägerin
deshalb gesperrt ist, weil eine möglicherweise unzureichende
Behandlungsmöglichkeit psychisch kranker Menschen in der Türkei eine
allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellt und damit die
Zuerkennung eines Abschiebungsschutzes einer Regelung durch die oberste
Landesbehörde gemäß § 54 AuslG vorbehalten ist. Denn die Klägerin kann trotz
ihrer Krankheit in die Türkei zurückkehren, ohne einer erheblich konkreten Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 AuslG ausgesetzt zu
sein.
Erheblich ist eine befürchtete Gesundheitsgefahr dann, wenn im Falle einer
Rückkehr in die Türkei eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität
zu erwarten ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand
wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine
solche Gefahrenlage, wenn die Verschlechterung alsbald nach einer Rückkehr in
das Heimatland eintritt, weil dort landesweit nur unzureichende medizinische
Behandlungsmöglichkeiten für die Behandlung des Krankheitszustandes existieren
und die Gefahrenlage auch nicht durch eigenes zumutbares Verhalten
ausräumbar ist. Der Begriff der "Gefahr" i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ist dabei mit
dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Begriff der "beachtlichen
Wahrscheinlichkeit" gleichzusetzen.
Eine konkrete Gefahr für eine im Falle einer Rückkehr eintretende alsbaldige
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Abzuschiebenden
besteht mithin nur dann, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden
Bewertung der Berichte, Auskünfte und Gutachten über das türkischen
Gesundheitssystems unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des
Abzuschiebenden und der ihm zumutbaren Anstrengungen die für eine alsbaldige
wesentliche Verschlechterung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht
besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umstände
überwiegen.
Gemessen daran hat die Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine in
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Gemessen daran hat die Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine in
absehbarer Zeit eintretende wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zu befürchten.
Nach den vorgelegten Gutachten leidet sie unter einer schweren
posttraumatischen Belastungsstörung mit entsprechenden Begleitstörungen bei
latenter bis offener Suizidalität und konkreten Suizidplänen für den Fall der
Durchführung von Abschiebungshandlungen ( Attest Bl. 52 d.GA).
Das Auswärtige Amt hat im Lagebericht vom 09.10.2002 zur medizinischen
Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei Stellung genommen und
ausgeführt, dass die türkische Verfassung (Art. 5, 17, 42, 60 und 61) psychisch
kranken Menschen den umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten,
Einrichtungen und psychosozialen Beratungsstellen garantiert. Das Gesetz Nr.
2828 regelt den Umfang und die Verpflichtungen in der Arbeit mit psychisch
Kranken und Behinderten. In § 4 l des Gesetzes wird dazu ausgeführt:: ”Es sind alle
Maßnahmen zu treffen, um Hilfsbedürftigen, Behinderten und Senioren ein
gesundes, behagliches und vertrauenswürdiges Leben zu gewährleisten; Pflege-
und Rehabilitationsmaßnahmen für hilfsbedürftige Behinderte zu schaffen, damit
diese ein selbständiges und produktives Gesellschaftsleben führen können; bei
nicht therapierbaren Behinderten für Aufenthaltsmöglichkeiten für die ständige
Pflege zu sorgen.”. Allerdings kennt das staatlich und sozialversicherungsrechtlich
geregelte Gesundheitssystem der Türkei derzeit nur eine zentrale Versorgung der
Bevölkerung über Gesundheitshäuser oder Kliniken. Eine Beratung oder
Behandlung bei einem der vielen niedergelassenen Ärzte/Fachärzte oder der
wenigen - zumeist im Ausland (USA) - umfassend ausgebildeten Psychologen,
Psychiater, psychotherapeutisch tätigen Ärzten oder Neurologen ist nur als
Privatpatient möglich.
Fünf psychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums und drei Einrichtungen
der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung der
psychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen
türkischer Institutionen - über lediglich ca. 9.000 Betten für psychisch Kranke. Dies
führt dazu, dass die Verweildauer der Patienten in der Regel auf 3 Monate
beschränkt ist. In den Krankenhäusern/Fachkrankenhäusern oder staatlichen
Gesundheitsbehörden werden wenig mehr als 600 Psychiater beschäftigt
(Gesamtbevölkerung :ca. 66 Millionen). Dauereinrichtungen für psychisch kranke
Erwachsene gibt es nur in der Form sogenannter "Depot-Krankenhäuser". Diese
sind eingerichtet für chronische Fälle, die keine familiäre Unterstützung haben
oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. "Depot-Krankenhäuser" gibt es
u.a. in Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die
Kapazität dieser Einrichtungen liegt bei 4270 Betten. Die türkische Ärzteschaft
lehnt derartige Einrichtungen unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien
ab. Die überwiegende Mehrheit derartiger Kranker wird deshalb tatsächlich von der
eigenen Familie betreut.
Die Universitäten des Landes sind der zweite große Krankenhausträger. Sie sind
beauftragt, auch "grüne Karte (Yesil Kart)-Patienten", d.h. mittellose Patienten
ohne Sozialversicherung (in etwa analog zu deutschen Sozialhilfeempfängern) zu
behandeln. Es gibt jedoch keine rechtliche Verpflichtung der Universitäten zur
Behandlung dieses Personenkreises, da sie dies in ihrer Satzung ausschließen
können. Landesweit sind in 68 Städten 137 Krankenhäuser bevollmächtigt,
Gesundheitszeugnisse über behinderte und/oder psychisch kranke Menschen
auszustellen. Basierend auf diesem Zeugnis stellt das Amt des
Behindertenbeauftragten die Behindertenkarte aus.
Die therapeutische Weiterbehandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden
Patienten kann aufgrund der unterschiedlichen Behandlungskonzepte oft schwierig
oder gar ausgeschlossen sein. Dies kann auch für die Weiterbehandlung von
Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) zutreffen. Alle
großen Krankenhäuser mit einer psychiatrischen Abteilung können jedoch
grundsätzlich die Behandlung einer PTBS durchführen. Für PTBS werden in der
Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV
angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen wie auch in Westeuropa üblich u.a.
Psychotherapie mit Relaxationstraining, Atemtraining, Förderung des positiven
Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie
Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine.
Zur Unterstützung der medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen
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Zur Unterstützung der medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen
bietet die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV in ihren fünf Behandlungs- und
Rehabilitationszentren in Istanbul, Ankara, Izmir, Adana und Diyarbakir Folteropfern
und ihren Verwandten medizinische und psychologische Behandlung durch Ärzte,
Psychiater und Sozialarbeiter. Die Behandlung ist kostenlos, weil die Zentren sich
aus Spenden finanzieren, u.a. von der Europäischen Union, den Vereinten
Nationen und dem Schwedischen Roten Kreuz. Trotz der Probleme, die den
Behandlungszentren von staatlicher Seite bereitet wurden, haben sie eine
beachtliche Zahl von Patienten behandelt. Allein in den Jahren 1991 bis 1998
waren es rund 4.000. Im Behandlungszentrum in Izmir z.B. gab es Ende 2001 auch
keine nennenswerten Wartezeiten. Der TIHV betreibt eine rege Informationspolitik,
die durch die Einbindung der Organisation in ein weit reichendes Netzwerk
nationaler und internationaler Organisationen begünstigt wird, ihm weitreichendes
Gehör verschafft und einen wirksamen Schutz gegen staatliche Übergriffe bietet.
So haben die EU-Partner gegen die Durchsuchung des Behandlungszentrums in
Diyarbakir am 07.09.2001 und die Beschlagnahme von Patientenakten
"hochrangig" und erfolgreich in Ankara protestiert (vgl. VGH Baden Württemberg,
Urt.v.07.11.2002- A 12 S 907/00 -, juris Nr.:MWRE103110300, Lagebericht vom
9.10.2002).
Bei geplanter Abschiebung/Ausweisung türkischer Staatsangehöriger in die Türkei
können die deutschen Auslandsvertretungen in Einzelfällen bei der Beschaffung
von ärztlichen Stellungnahmen zu Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten in
der jeweiligen Region behilflich sein ( Auswärtiges Amt a.a.O.).
Aus den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen folgt unzweifelhaft, dass die
medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei durch das öffentliche
und private Gesundheitssystem sichergestellt ist. In der Türkei wird eine Medizin
nach westlichem Standard betrieben und alle Krankheiten können adäquat
diagnostiziert und behandelt werden. Die gilt auch für die Behandlung psychischer
Erkrankungen.
Zwar ist eine Heilung oder auch nur eine Verbesserung des Krankheitsbildes der
Klägerin nicht gewährleistet. Auch ist wahrscheinlich, dass das deutsche
Gesundheitssystem insgesamt bessere Heilungs- oder psychotherapeutische
Behandlungsmöglichkeiten bietet. Darauf kommt es aber bereits deshalb nicht an,
weil die Klägerin als Asylfolgeantragsstellerin zum Personenkreis des § 1 Abs. 1
AsylbLG zählt mit der Folge, dass der Leistungsanspruch im Krankheitsfalle auf
den in § 4 AsylbLG festgelegten Umfang beschränkt ist. § 4 Abs. 1 AsylbLG will im
Bereich der Krankenhilfe eine deutliche leistungsrechtliche Schlechterstellung der
Asylbewerber und andere vom AsylbLG erfassten Ausländer erreichen, was seine
Rechtfertigung in dem regelmäßig nur vorübergehenden Aufenthalt des
Leistungsberechtigten in Deutschland findet. Wie § 120 Abs. 3 BSHG, der in den
Fällen, in denen sich Ausländer zum Zwecke einer Krankheitsbehandlung nach
Deutschland begeben haben, den Leistungsanspruch auf die Behebung eines akut
lebensbedrohlichen Zustandes oder eine unaufschiebbar oder unabweisbar
gebotenen Behandlung einer schweren Erkrankung beschränkt, vermittelt auch § 4
AsylbLG nur einen Anspruch auf eine unbedingt notwendige Krankhilfe, nämlich in
den Fällen einer akuten Erkrankung oder eines akuten Schmerzzustandes. Die
Behandlung der dem akuten Krankheitsbild oder dem akuten Schmerzzustand zu
Grunde liegenden chronischen Erkrankung soll damit jedenfalls dann
ausgeschlossen sein, wenn dies eine allein dadurch begründete Verlängerung des
Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Ausländers zur Folge hätte. Daraus folgt
umgekehrt, dass nach § 53 Abs. 6 AuslG selbst dann kein Abschiebungsschutz
wegen der Behandlungsbedürftigkeit einer chronischen Erkrankung gewährt
werden kann, wenn im Heimatland überhaupt keine derartigen
Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und deshalb mit einer
Verschlechterung des chronifizierten Krankheitsbildes gerechnet werden muss,
solange jedenfalls im Gesundheitssystem des Heimatlandes die Möglichkeit einer
Akut- oder Notfallbehandlung und der Krisenintervention besteht. Das ist in der
Türkei unzweifelhaft der Fall.
Der Umstand, dass der Klägerin in der Türkei nicht in dem Umfang
Psychotherapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen, wie sie in dem von ihr
vorgelegten psychiatrischen Attest vom 03.06.2003 für erforderlich erachtet
werden, nämlich eine therapeutische und traumaverarbeitende Behandlung für die
Dauer von 4 bis 6 Jahren, kann deshalb von vornherein nicht zur Zuerkennung von
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen. Denn auch in
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Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen. Denn auch in
Deutschland hätte sie nach der für sie geltenden Regelung des § 4 AsylbLG darauf
keinen Anspruch.
§ 53 Abs. 6 AuslG statuiert damit lediglich Abschiebungshindernisse für Fälle
schwerer Existenzbedrohung. Die Regelung nimmt mithin in Kauf, dass die
Abschiebung eines Ausländers durchaus eine ihn betreffende existenzielle
Verschlechterung zur Folge haben kann.
Im Falle der Klägerin besteht nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihr
wegen des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung im Falle einer
Rückkehr in die Türkei eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht.
Der das Gegenteil unterstellende Beweisantrag der Klägerin vom 01.08.2003 auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens war abzulehnen, weil dem Gericht in
Bezug auf die Frage der psychotherapeutischen und medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten psychisch Kranker in der Türkei genügend Auskünfte
und Gutachten vorliegen und der Beweisantrag keine substantiierten
Ausführungen dazu enthält, dass sich die tatsächliche Situation seit der Erstellung
der früheren Gutachten und Auskünfte zum Nachteil der Klägerin verändert hat.
Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der unter h) bis o) behaupteten
Beweistatsachen zur Frage der Yesil Kart. Im übrigen ist der hierauf bezogene
Beweisantrag auch unerheblich, denn die türkische Menschrechtsstiftung TIHV
bietet - wie ausgeführt - in ihren fünf Behandlungszentren für Folteropfer
medizinische und psychologische Behandlung kostenlos an. Darüber hinaus kann
in Notlagen auch der Förderfond für Sozialhilfe und Solidarität, der auch die Kosten
für Medikamente chronisch Kranker übernimmt, vorübergehend Hilfe leisten. Hilfe
und Unterstützung kann auch von religiösen Stiftungen erbeten werden. Liegt eine
akute Erkrankung vor, ist in der Türkei auch in der Zeit bis zur Erteilung der Yesil
Kart eine Behandlung möglich ( vgl. m.w.N. das in das Verfahren eingeführte Urteil
des VGH Baden-Württemberg vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 -). Dem Gericht
liegen im übrigen keinerlei Hinweise und Berichte dazu vor, dass akut und
lebensbedrohlich Erkrankte im türkischen Gesundheitssystem allein wegen ihrer
Mittellosigkeit keine Hilfe finden können.
Auch hinsichtlich der unter g) behaupteten Beweistatsache, dass in der Türkei eine
posttraumatische Belastungsstörung nicht behandelbar ist, liegen dem Gericht
Auskünfte vor, und aus dem Beweisantrag ergeben sich keine Anhaltspunkte für
die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Soweit unter a) und b) des Beweisantrages behauptet wird, dass die
psychotraumatologische Therapie dringend, und zwar bei dem Therapeuten A.
fortgesetzt werden müsse, ist der Beweisantrag nicht erheblich, weil - wie
ausgeführt - die Klägerin aufgrund des § 4 AsylbLG in der Bundesrepublik auch nur
einen Anspruch auf Akut- und Notfallversorgung hinsichtlich ihrer psychischen
Erkrankung hat und ihr die von ihrem Therapeuten avisierte 4 bis 6 Jahre dauernde
Therapie vom Sozialversicherungsträger nicht gewährt werden darf. Unerheblich
sind die Beweisbehauptungen a) und b) ferner deshalb, weil selbst ein diese
Beweisbehauptungen bestätigendes Sachverständigengutachten nicht
ausschließen kann, dass die Klägerin in der Türkei, z.B. in einem der fünf
Behandlungs- und Rehabilitationszentren für Folteropfer in etwa gleichwertige Hilfe
oder zumindest Hilfe in einem Umfang finden kann, die eine erheblich konkrete
Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin abwendet.
Die Beweisbehauptung unter c), wonach die Klägerin derzeit sehr labil ist, kann als
wahr unterstellt werden. Auch kann als wahr unterstellt werden, dass bei ihr eine
offene Suizidalität vorliegt und bei ihr für den Fall der Abschiebung in die Türkei
konkrete Suizidpläne bestehen. Einer Feststellung durch
Sachverständigengutachten ist allerdings nicht die Frage zugänglich, ob die
Klägerin ihre Suizidpläne tatsächlich realisieren wird. Gleiches gilt für die
Beweisbehauptungen unter e) und f) des Beweisantrags vom 01.08.2003. Die
Beurteilung der Frage, ob eine Rückführung der Klägerin in die Türkei eine schwere
Retraumatisierung zur Folge und welche Auswirkungen dies auf ihren
Gesundheitszustand und ihre Suizidpläne haben wird, unterliegt einer
Beurteilungsprognose, die von mannigfachen Aspekten, z.B. der Frage der
Medikamenteneinnahme, des medizinischen Begleitpersonals bei einer
Abschiebung, der medizinische Anschlussbetreuung in der Türkei, des Familien-,
Freundes- und Bekanntenkreis und dergleichen abhängig ist, die sich einer
Feststellung durch Sachverständigenbeweis entzieht. Nach zusammenfassender
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Feststellung durch Sachverständigenbeweis entzieht. Nach zusammenfassender
Bewertung der Auskunftslage spricht alles dafür, dass die Klägerin im Falle einer
Rückkehr in die Türkei im dortigen Gesundheitssystem jedenfalls in einem Umfang
Hilfe finden kann, dass eine alsbaldige existenzbedrohende Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes nicht eintritt, wobei es Sache der für die Abschiebung
zuständigen Ausländerbehörde ist, eine zum Zeitpunkt der Abschiebung
bestehende konkrete Gefahr einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit, wozu
auch die Gefahr eines Suizides gehört, als tatsächliches Abschiebungshindernis
gemäß § 55 Abs. 2 AuslG zu beachten und geeignete Maßnahmen einzuleiten, um
die Reisunfähigkeit zu beseitigen. Dazu kann eine entsprechende medikamentöse
Versorgung (vgl. hierzu z.B. die Therapieempfehlung der Klinik ... vom 15.04.2003)
nach einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder eine medizinische
Abschiebebegleitung zählen. Ggf. ist die Abschiebung bis zu Herstellung der
Reisefähigkeit von der Ausländerbehörde auszusetzen.
Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes in der Türkei als zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis ist zu beachten ist, dass sie - wie ausgeführt - auch in der
Bundesrepublik keinen Anspruch auf Austherapierung der psychischen Erkrankung
hat. Ihr ist es deshalb zuzumuten - ggf. unter Mithilfe des dazu bereiten
Auswärtigen Amtes - sich über die ihr offen stehenden Möglichkeiten des
türkischen Gesundheitssystems zu informieren und Hilfe dort in Anspruch zu
nehmen, wo sie sich bietet. Fest steht, dass in den Großstädten der Türkei
mindestens eine medikamentöse und eine rein medizinische Grundversorgung
ihres Krankheitszustandes für den Fall gewährleistet ist, dass es ihr nicht gelingen
sollte, eine privatärztlichen Therapie selbst oder über ihre Familie zu finanzieren
oder einen Therapieplatz in einem Zentrum für Folteropfer zu finden.
Für die Klägerin besteht auch nicht die erheblich konkrete Gefahr einer sonstigen
existenziellen Gefährdung im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Falle einer
Rückkehr in die Türkei. Dies gilt insbesondere für die Sicherung ihrer materiellen
Existenzgrundlage. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin
entweder aus eigener Kraft oder unter Mithilfe ihrer Familie oder Verwandten oder
karitativen Einrichtungen nicht in der Lange wäre, ihre Grundversorgung
sicherzustellen. Jedenfalls in der westlichen Großstädten der Türkei oder in den
Tourismusgebieten gibt es weder Hungersnot noch eine sonstige auf Mittellosigkeit
zurückzuführende Existenzbedrohung (vgl. Hess. VGH, Urteil v. 05.08.2002 - 12 UE
2982/00.A -, S. 44-48 des amtlichen Abdrucks).
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin als
unterliegender Teil zu tragen.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.