Urteil des VG Kassel vom 11.06.2003

VG Kassel: anerkennung, asylverfahren, bundesamt, abschiebung, asylbewerber, zusicherung, ermessen, landrat, beendigung, besitz

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Gericht:
VG Kassel 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 E 227/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 32 AuslG, § 4 Abs 1 AuslG, §
11 Abs 1 AuslG
Tatbestand
Die Kläger, türkische Staatsangehörige, begehren die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis.
Die Kläger zu 1. und 2. reisten am 11.07.1991 in die Bundesrepublik Deutschland
ein und beantragten am 19.07.1991 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen
Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit
Bescheid vom 08.01.1993 ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das
Verwaltungsgericht Kassel mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 06.12.1995 -
4 E 3337/94.A(1) - ab. Der Kläger zu 3. stellte am 17.02.1994 einen Asylantrag,
den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid
vom 27.06.1994 ablehnte. Die dagegen gerichtete Klage wies das
Verwaltungsgericht Kassel mit dem oben genannten Urteil vom 06.12.1995
ebenfalls ab. Der Kläger zu 4. beantragte am 16.12.1997 ebenfalls seine
Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge lehnte diesen Antrag mit inzwischen bestandskräftigem
Bescheid vom 27.01.1998 als offensichtlich unbegründet ab. Am 08.06.1998
stellten die Kläger zu 1. bis 4. einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheiden vom 06.07.1998 abwies.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteilen
vom 20.12.2001 - 4 E 2303/98.A (Kläger zu 1. bis 3.) und 4 E 2307/98.A (Kläger zu
4.) - ab. Die dagegen gerichteten Anträge auf Zulassung der Berufung sind beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter den Aktenzeichen 6 UZ 383/02.A und 6
UZ 392/02.A anhängig. Die Klägerin zu 5. beantragte mit Schriftsatz vom
25.05.1998 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom
06.07.1998 ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel
mit Urteil vom 20.12.2001 - 4 E 2310/98.A(5) - ab. Der dagegen gerichtete Antrag
auf Zulassung der Berufung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter
dem Aktenzeichen 6 UZ 394/02.A anhängig. Eine für den 02.09.1998 geplante
Abschiebung der Kläger zu 1. bis 5. scheiterte, da diese vorübergehend
untergetaucht waren. Der Kläger zu 6. beantragte mit Schriftsatz vom 11.06.1999
seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.07.1999 ab. Die
dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom
20.12.2001 - 4 E 2215/99.A(5) - ab. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung
der Berufung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen
6 UZ 388/02.A anhängig.
Mit Schreiben vom 10.01.2000 beantragten die Kläger beim Landrat des
Landkreises ... die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG in
Verbindung mit der sogenannten Härtefallregelung. Diesen Antrag lehnte der
Landrat mit Bescheid vom 03.11.2000 ab, der den Klägern am 04.11.2000
zugestellt wurde. Zur Begründung wurde auf die Nichterfüllung der Passpflicht
durch die Kläger, die vorsätzliche Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung durch
diese sowie auf die noch anhängigen Asylverfahren hingewiesen. Den dagegen
gerichteten Widerspruch der Kläger vom 13.11.2000 wies das ... mit
Widerspruchsbescheid vom 11.01.2001, der den Klägern am 22.01.2001
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Widerspruchsbescheid vom 11.01.2001, der den Klägern am 22.01.2001
übergeben wurde, zurück.
Am 30.01.2001 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor,
das Vorliegen eines gültigen Nationalpasses zum Stichtag der Regelung am
19.11.1999 werde nach der Erlasslage an keiner Stelle gefordert. Zudem werde
durch die türkischen Generalkonsulate die Ausstellung von Reisepässen bzw. die
Verlängerung von Reisepässen nur dann vorgenommen, wenn der betroffene
türkische Staatsangehörige ein Schreiben der Ausländerbehörde vorlegen könne,
aus dem sich ergebe, dass dem Vorsprechenden eine Aufenthaltsgenehmigung
erteilt werde. Die Kläger seien nicht im Besitz einer entsprechenden Zusicherung
gewesen. Nur in Fällen eines vorsätzlichen missbräuchlichen Hinauszögerns der
Aufenthaltsbeendigung liege ein Ausschlussgrund im Sinne der Erlasslage vor. Im
vorliegenden Fall sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass durch das
Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 09.10.1998 festgestellt worden sei,
dass den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Abschiebung
eine intensive Befragung seitens der Sicherheitsbehörden drohe, zu der dann
unter Umständen auch die Folter gehöre. Bei einer derartigen Konstellation könne
bereits aus Rechtsgründen nicht von einem missbräuchlichen Hinauszögerns einer
Abschiebung gesprochen werden, die nur unter Verstoß gegen geltendes Gesetz
hätte durchgeführt werden können.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2000 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2001 zu verpflichten, den
Klägern eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten (7 Aktenhefte)
verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden
sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Da die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung
von Aufenthaltsbefugnissen haben, sind die Verfügungen des Landrates des
Landkreises ... vom 03.11.2000 sowie der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Kassel vom 11.01.2001 rechtmäßig und verletzen die Kläger
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Die Kläger können nicht die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gem. § 32 AuslG
in Verbindung mit den Erlassen des Hessischen Ministeriums des Innern und für
Sport vom 22.11.1999 und 20.01.2000 (sogenannte Härtefallregelung) auf der
Grundlage des Beschlusses der 159. Sitzung der Ständigen Konferenz der
Innenminister und Senatoren vom 18./19.11. und 29.12.1999 beanspruchen. Sie
erfüllen nicht die im Erlass genannten Voraussetzungen für die Erteilung von
Aufenthaltsbefugnissen.
Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Folgeantragstellung und
das vorübergehende Untertauchen der Kläger als vorsätzliche Verzögerung der
Aufenthaltsbeendigung zu werten ist, denn die Voraussetzungen der
Härtefallregelung liegen bereits aus anderen Gründen nicht vor. So erfüllen die
Kläger bis zum heutigen Tage die Passpflicht nach § 4 Abs. 1 AuslG nicht, auf die
Abschnitt II Nr. 3.2. des IMK-Beschlusses vom 18./19.11.1999 ausdrücklich Bezug
nimmt. Aufgrund dieses Umstandes bedarf es keiner Entscheidung, ob nach der
Erlasslage die Erfüllung der Passpflicht zum Stichtag am 19.11.1999
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage der
Härtefallregelung ist. Allerdings gilt nach dem fortgeltenden Erlass des Hessischen
Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom
19.07.1996 die Passpflicht auch dann als erfüllt, wenn der Ausländer seiner
Mitwirkungspflicht nachweisbar nachgekommen ist, gleichwohl aber ein Pass noch
nicht erlangt werden konnte. Auf diese Regelung können sich die Kläger indes nicht
berufen, da sie sich zu keinem Zeitpunkt nachweisbar darum bemüht haben, in
den Besitz eines türkischen Nationalpasses zu gelangen. Der pauschale Hinweis
des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf den Umstand, dass durch die
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des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf den Umstand, dass durch die
türkischen Generalkonsulate die Ausstellungen von Reisepässen bzw. die
Verlängerung von Reisepässen nur dann vorgenommen werde, wenn der
betroffene türkische Staatsangehörige ein Schreiben der Ausländerbehörde
vorlegen könne, aus dem sich ergebe, dass dem Vorsprechenden eine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt werde, reicht in diesem Zusammenhang nicht
aus. Vielmehr muss der Ausländer sich konkret um die Erlangung eines Passes
bemüht haben und vergebliche Versuche gegebenenfalls nachweisen. Dies gilt
umso mehr, als nicht erkennbar ist, dass die genannte restriktive Praxis der
türkischen Generalkonsulate bereits zum Zeitpunkt des Stichtages oder der
Antragstellung durch die Kläger am 10.01.2000 bereits bestand.
Darüber hinaus steht der Erteilung der von den Klägern begehrten
Aufenthaltsbefugnisse nach der Härtefallregelung auch die Bestimmung des § 11
Abs. 1 AuslG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der einen
Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens
eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs
nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden,
wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Die
einschränkende Regelung des § 11 Abs. 1 AuslG findet im vorliegenden Fall
Anwendung, weil den Klägern kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung von
Aufenthaltsbefugnissen zusteht. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32
AuslG in Verbindung mit den Erlassen vom 22.11.1999 und 20.01.2000 steht
nämlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Ein gesetzlicher Anspruch i. S. v. §
11 Abs. 1 AuslG ist aber nur dann gegeben, wenn das Ausländergesetz die
Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 24.01.1995,
BVerwGE 97, 301, 312; Beschluss vom 17.03.1993, InfAuslR 1993, 278, OVG
Hamburg, Beschluss vom 07.09.1994, AuAS 1994, 254).
Die von den Klägern betriebenen Asylverfahren sind noch nicht bestandskräftig
abgeschlossen. Die Anträge auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des
Folgeverfahrens der Kläger zu 1. bis 4. und hinsichtlich der Erstverfahren der
Kläger zu 5. und 6. sind jeweils beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Bei einem durch einen Folgeantrag ausgelösten Verfahren handelt es sich um ein
Asylverfahren i. S. d. § 11 Abs. 1 AuslG. Dies ergibt sich zum einem aus dem
eindeutigen Wortlaut des § 71 Abs. 1 AsylVfG. Dort wird der Asylfolgeantrag als ein
Asylantrag definiert, der nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines
früheren Asylantrages erneut gestellt wird. § 11 Abs. 1 AuslG differenziert nicht
danach, welche Qualität das Verfahren aufgrund eines Asylantrages hat, sondern
spricht schlechthin von Asylverfahren. Auch nach dem Sinn und Zweck der
Regelung hat die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AuslG für den Fall des
Asylfolgeantrages ebenfalls Geltung. Denn damit soll ausgeschlossen werden,
Asylbewerbern zu einem anderen Zweck als der Durchführung eines
Asylverfahrens den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Nach einem
negativen Ausgang des Asylverfahrens soll die Ausreisepflicht durchgesetzt
werden können, ohne dass eine zuvor im Ermessensweg erteilte
Aufenthaltsgenehmigung der Abschiebung entgegensteht (vgl. GK-AuslR, § 11,
Rdnr. 11). Dies muss erst recht gelten, wenn ein Asylbewerber einen Folgeantrag i.
S. d. § 71 AsylVfG stellt. Anderenfalls hätte er nämlich eine günstigere
Rechtsposition inne als ein Asylbewerber, der erst im Bundesgebiet einen
Asylantrag stellt (OVG Hamburg, Urteil vom 27.11.1998 - PV IV 45/96 -; VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.1996 - 11 S 156/96 -, InfAuslR 1996, 303;
OVG NW, Beschluss vom 06.11.1996 - 12 B 1743/96 -).
Die Voraussetzungen, unter denen gem. § 11 Abs. 1 AuslG ausnahmsweise trotz
eines laufenden Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann,
erfüllen die Kläger nicht. Die oberste Landesbehörde hat der Erteilung von
Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger nicht zugestimmt. Vielmehr ergibt sich aus
Abschnitt II Nr. 3.4. des IMK-Beschlusses vom 18./19.11.1999, dass die Erteilung
von Aufenthaltsbefugnissen nur erfolgen darf, wenn die Asylbewerber ihre
anhängigen Asylverfahren zum Abschluss gebracht haben. Des Weiteren erfordern
auch nicht die in § 11 Abs. 1 AuslG genannten wichtigen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland, dass den Klägern eine Aufenthaltsbefugnis erteilt
wird. Auf die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen
Verhandlung angeführte Verwaltungspraxis, derzufolge die Beendigung anhängiger
Asylverfahren regelmäßig erst nach einer Zusicherung der Ausländerbehörde
erfolge, die begehrte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, kommt es im vorliegenden
Fall nicht an. Eine derartige, auch im Abschnitt II unter 3.4. des Beschlusses vom
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Fall nicht an. Eine derartige, auch im Abschnitt II unter 3.4. des Beschlusses vom
18./19.11.1999 angedeutete Verfahrensweise mag unter
Praktikabilitätsgesichtspunkten und aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt
sein. Dies ändert aber nichts daran, dass bis zur Beendigung der entsprechenden
Asylverfahren die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 11 Abs. 1 AuslG
gesperrt bleibt. Findet die Ausländerbehörde sich zu einer entsprechenden
Zusicherung nicht bereit und beabsichtigt der Ausländer die Aufenthaltsbefugnis
im Klagewege zu erstreiten, so ist er aufgrund dieser Regelung gehalten, die
Asylverfahren vor Entscheidung des Gerichts auf eigenes Risiko zu beenden und so
einen gegebenenfalls der Klage stattgebendes Urteil erst zu ermöglichen. Eine
”Zug um Zug-Verurteilung” kommt nach dem materiellen Ausländerrecht schon
deshalb nicht in Betracht, weil es nach der Konzeption des § 11 Abs. 1 AuslG dem
Ausländer gerade verwehrt sein soll, ”zweigleisig” zu fahren und auf diese Weise
eine Aufenthaltsbeendigung zu erschweren.
Die Kläger können auch nicht die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30
AuslG beanspruchen, denn auch insoweit steht einer positiven Entscheidung der
Ausländerbehörde ebenfalls die Regelung des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen. Diese
Vorschrift findet Anwendung, da die Ausländerbehörden auch bei Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG wiederum nach
Ermessen über die Gewährung von Aufenthaltsbefugnissen entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.