Urteil des VG Kassel vom 20.07.2007
VG Kassel: zwangsvollstreckung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, ergänzung, öffentlich, vorläufiger rechtsschutz, eigentümer, vollstreckungsverfahren, unterlassen, gestaltungsklage
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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 G 931/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 VwGO, § 167 Abs 1
VwGO, § 173 VwGO, § 61
VwVfG, § 767 ZPO
Leitsatz
1.Hat sich der Vertragschließende eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 61
Abs. 1 VwVfG der sofortigen Vollstreckung unterworfen, und macht nun gegenüber
einer ihm seitens der Behörde drohenden Verwaltungsvollstreckung die Unwirksamkeit
des Vollstreckungstitels wegen dessen mangelnder Bestimmtheit geltend, so gewähren
die Rechtsbehelfe der VwGO hier (anders als bei der Vollstreckung von
Verwaltungsakten) keinen lückenlosen Rechtsschutz, so dass über die Verweisungen in
§§ 167 Abs. 1, 173 VwGO die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege
Vollstreckungsabwehrklage entsprechend §§ 795, 767 ZPO beantragt und vorläufiger
Rechtsschutz nach § 769 ZPO gewährt werden kann.
2.Die Erklärung, mit welcher sich der Vertragschließende einer Sanierungsvereinbarung
bezüglich der von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, „die Kosten für die
Entsorgung nicht rüstungsspezifischer Abfälle“ zu tragen, der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterwirft, ist wegen mangelnder Bestimmtheit und mangelnder
Bestimmbarkeit der Höhe des zu vollstreckenden Betrages als Vollstreckungstitel
ungeeignet und folglich unwirksam (vgl. BGH NJW-RR 2004, 472; NJW 2006, 695).
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zum Erlass des Urteils im
Hauptsacheverfahren 7 E 932/07 die Zwangsvollstreckung aus dem öffentlich-
rechtlichen Vertrag der Beteiligten - 1. Ergänzung - vom 25.04.2005 zu
unterlassen und den der ... erteilten Vollstreckungsauftrag zurückzuziehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 11.560,88 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in ..., auf dem im Dritten
Reich Rüstungsproduktion angesiedelt worden war. Der Antragsteller nutzte das
Grundstück bis zum Jahre 2000 gewerblich zur Zerlegung und Verwertung
ausrangierter Waggons der Deutschen Bahn und beseitigte nach Einstellung des
Gewerbebetriebs betriebsbedingte Rückstände, wovon ein Teilbereich nicht erfasst
wurde, in welchem im Zuge der früheren Rüstungsproduktion Braunkohle zur
Gasgewinnung verschwelt worden war. Als Rückstände dieser Gasproduktion
wurden dort u. a. Teerkondensate vermutet.
Mit Datum jeweils vom 25.04.2005 schlossen der Antragsteller und der
Antragsgegner einen "Öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Sanierung von
Bodenverunreinigungen auf dem Rüstungsstandort ..." sowie eine "1. Ergänzung",
in welcher Einzelheiten bezüglich der auf dem Vertragsgrundstück vorgesehenen
Maßnahmen festgelegt wurden. Hier wurden in Ziffer 2 nähere Bestimmungen
über die Untersuchung und Sanierung des früher der Gasproduktion dienenden
Grundstücksteils auf Altlasten hin getroffen und in Ziffer 3 Regelungen über den
Umgang mit den bei den nach Ziffer 2 beschriebenen Untersuchungs- und
Sanierungsmaßnahmen anfallenden Aushubmassen getroffen. Sodann enthält die
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Sanierungsmaßnahmen anfallenden Aushubmassen getroffen. Sodann enthält die
"1. Ergänzung" u. a. folgende Bestimmungen:
"5.2 Die Kosten für die Entsorgung nicht rüstungsspezifischer Abfälle gem. Ziff.
3 trägt der Eigentümer.5.3 Die Rechnungslegung für die vom Eigentümer nach
Ziff. 5.2 zu tragenden Kosten erfolgt durch die ...-... unter Aufschlüsselung von
Abfallfraktion und Entsorgungsort sowie unter Vorlage der zugehörigen
Wiegescheine und Entsorgungsnachweise.
5.4 Die Überweisung des Rechnungsbetrages erfolgt durch den Eigentümer
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung.6
Vollstreckungsunterwerfung6.1 Der Eigentümer unterwirft sich gemäß § 61 Abs. 1
Satz 1 HVwVfG im Hinblick auf die unter Ziff. 5.2 bis 5.4 geregelten
Verpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung."
Bei der im Auftrag des Antragsgegners durch die ... vorgenommenen
Untersuchung und Sanierung wurden 86,68 t Boden mit Teeröl abgetragen, 17,32
t Beton und 1.640,98 t "Boden-Müllgemisch", welches Kleinschrott-Abfälle aus dem
Zerlegebetrieb des Antragstellers enthielt. Letzteres wurde gesiebt, um den
Schrott zu separieren. Für die Siebung, den Transport und die Entsorgung dieser
1.640,98 t entstanden - nach Abzug des für den verwertbaren Schrott in Höhe von
640,41 € erzielten Erlöses - Kosten in Höhe von 91.522,04 €, welche der
Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 14.02.2006 in Rechnung
stellte.
Nachdem der Antragsteller nicht innerhalb von 30 Tagen gezahlt hatte, erteilte der
Antragsgegner dem ... einen Vollstreckungsauftrag. Der Antragsteller wurde
sodann mit einem als "Vollstreckungsankündigung" bezeichneten Schreiben des ...
vom 03.05.2006 zur Zahlung binnen Wochenfrist aufgefordert und darauf
hingewiesen, dass er bei nicht fristgemäßer Zahlung mit kostenpflichtigen
Vollstreckungsmaßnahmen rechnen müsse. Der Verfahrensbevollmächtigte des
Antragstellers vertrat daraufhin mit Schriftsatz vom 15.05.2006 gegenüber dem
Antragsgegner die Auffassung, dass die Unterwerfungsklausel in dem Vertrag vom
25.04.2005 unwirksam sei, weil sich der zu vollsteckende Anspruch aus dem
Vertragstext heraus nicht der Höhe nach bestimmen lasse. Der Antragsgegner
teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 22.05.2006 mit, dass er keine
Veranlassung sehe, von der Vollstreckung abzusehen, und bat das ... mit
Schreiben vom 21.06.2006 um Fortführung der Vollstreckung. Gleichwohl erfolgten
zunächst keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt. Anfang
Mai 2007 erhielt der Antragsteller erneut vom ... eine mit dem Schreiben vom
03.05.2006 inhaltsgleiche Vollstreckungsankündigung, in welcher er zur
Vermeidung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufgefordert wurde, den
Betrag von 92.487,04 € bis zum 14.05.2007 zu zahlen. Der
Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erhob wiederum mit Schriftsätzen
vom 09.05.2007 gegenüber dem ... und dem Antragsgegner Gegenvorstellungen,
indem er die Wirksamkeit der Unterwerfungsklausel sowie Grund und Höhe der
geltend gemachten Forderung bestritt. Der Antragsgegner teilte wiederum mit
Schreiben vom 30.05.2007 mit, dass er keinen Anlass sehe, von der weiteren
Vollstreckung abzusehen.
Daraufhin hat der Antragsteller am 27.06.2007 beim Verwaltungsgericht Kassel
Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem öffentlich-
rechtlichen Vertrag der Parteien vom 19./25.04.2005 nebst 1. Ergänzung vom
19./25.04.2005 für unzulässig zu erklären.
Zugleich beantragt er, vorab im Wege einstweiliger Verfügung und bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dem Antragsgegner aufzugeben,
die Vollstreckung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag der Parteien vom
19./25.04.2005 nebst 1. Ergänzung vom 19./25.04.2005 zu unterlassen.
Er ist der Auffassung, dass die Klage, mit welcher die Unzulässigkeit der
Zwangsvollstreckung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels
geltend gemacht werde, als prozessuale Gestaltungsklage analog §§ 167 Abs. 1,
168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, 767 Abs. 1 ZPO zulässig sei.
II. Der zusammen mit der Klageerhebung gestellte Eilantrag ist gemäß §§ 167 Abs.
1, 173 VwGO i. V. m. §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 767 Abs. 1, 769 ZPO statthaft.
Mit der Klage macht der Antragsteller geltend, dass die Zwangsvollstreckung
bezüglich der Forderung aus Ziffer 5.2 der 1. Ergänzung zum Vertrag vom
25.04.2005 unzulässig sei, weil diese Vertragsbestimmung den Anforderungen an
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25.04.2005 unzulässig sei, weil diese Vertragsbestimmung den Anforderungen an
einen vollstreckbaren Titel nicht genüge. Im Zivilprozessrecht hält der
Bundesgerichtshof (unter Aufgabe einer früheren Rechtsauffassung) in seiner
neueren Rechtsprechung (z. B. Urteile v. 07.12.2005 - XII ZR 94/03 - NJW 2006, S.
695 ff.; v. 15.12.2003 - II ZR 358/01 - NJW-RR 2004, S. 472 ff.; v.14.05.1992 - VII ZR
204/90 - BGHZ 118, S. 229 ff. = NJW 1992, S. 2160 ff.) in einem solchen Fall in
analoger Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 767 ZPO eine auf Erklärung
der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichtete Vollstreckungsabwehrklage
für zulässig. Dabei sind die §§ 767, 769 ZPO gemäß § 795 ZPO auch bei
Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - also der
freiwilligen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung - anwendbar.
Soweit eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zulässig erhoben wurde,
kann das Prozessgericht nach § 769 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung
"bis zum Erlass eines Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten
Einwendungen" anordnen.
Von den nach §§ 767, 769 ZPO eröffneten Rechtbehelfen kann im
Verwaltungsstreitverfahren insoweit Gebrauch gemacht werden, als § 167 Abs. 1
VwGO bezüglich der Vollstreckung auf das Achte Buch der Zivilprozessordnung
verweist. Diese Verweisung gilt allerdings nur ergänzend, "soweit sich aus diesem
Gesetz nichts anderes ergibt". Deshalb sind zunächst die nach der
Verwaltungsgerichtsordnung eröffneten Rechtsbehelfe - z. B. die Klagen nach §§
42, 43, aber auch der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80, 80 a, 123 VwGO -
spezieller als die Klage nach § 767 und der Antrag nach § 769 ZPO (so bereits
BVerwG, U. v. 26.05.1967 - VII C 69.95 - BVerwGE 27, S. 141 ff. = NJW 1967, S.
1976; ebenso U. v. 19.09.2002 - 4 C 10.01 - BVerwGE 117, S. 44 ff. = NVwZ 2003,
S. 214 ff.; HessVGH, B. v. 04.05.1988 - 4 TH 3493/86 - NVwZ-RR 1989, S. 507 f.).
Sodann kann das Achte Buch der Zivilprozessordnung nicht angewendet werden
auf Vollstreckungsmaßnahmen, die nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen
des Bundes und der Länder erfolgen (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl., § 167
Rdn. 14 m. w. Nachw.).
Das Verwaltungsvollstreckungsrecht ist auch hier zunächst einschlägig. Gemäß §
61 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) kann sich ein
Vertragsschließender in einem subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen
Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 der sofortigen Vollstreckung unterwerfen. Dies
hat der Antragsteller vorliegend unter Ziffer 6 der 1. Ergänzung zum Vertrag vom
25.04.2005 getan. Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG ist für die Vollstreckung der
Unterwerfungsklausel das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG)
entsprechend anzuwenden. Da gemäß § 1 HVwVG an sich nur Verwaltungsakte
nach diesem Gesetz vollstreckt werden, ist die "entsprechende" Anwendung so zu
verstehen, dass die Unterwerfungsklausel wie ein Verwaltungsakt vollstreckt wird.
Gemäß § 15 Abs. 1 HVwVG werden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung
an das Land gefordert wird, durch die Finanzämter vollstreckt, und es finden auf
das Vollstreckungsverfahren der Finanzämter die Rechtsvorschriften der
Abgabenordnung (AO) Anwendung. Gegen Verwaltungsakte, die das Finanzamt
vorliegend im Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Antragsteller erlässt, findet
somit das Einspruchsverfahren nach §§ 347 ff. AO statt. Damit ist für gerichtlichen
Rechtschutz gegen diese Handlungen nicht der Rechtsweg vor den
Verwaltungsgerichten gegeben, sondern vor den Finanzgerichten. Denn gemäß §
33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Finanzrechtsweg u. a.
gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von
Verwaltungsakten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder
Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen
sind. Bezüglich vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes sieht hier § 69 Abs. 3 FGO
vor, dass das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung solcher
Verwaltungsakte aussetzen bzw. rückgängig machen kann. Die bloße Ankündigung
von Vollstreckungsmaßnahmen ist jedoch ebenso wenig ein Verwaltungsakt wie
die Mahnung nach § 259 AO (vgl. Szymczak in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. § 256,
Rdn. 9, § 259, Rdn. 3), so dass die bisher ergangenen
"Vollstreckungsankündigungen" des ... nicht mit dem Einspruch angefochten
werden können. Allerdings ist im Vollstreckungsverfahren die Vollziehbarkeit des
Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung (§§ 251 Abs. 1, 257 Abs. 1 Nr. 1
AO), so dass die vom Antragsteller gegen die Vollziehbarkeit des öffentlich-
rechtlichen Vertrages geltend gemachten Einwände wohl auch vom Finanzamt im
Vollstreckungsverfahren geprüft werden müssten. Ob deswegen bereits im Vorfeld
von förmlichen Vollstreckungsmaßnahmen eine einstweilige Anordnung auf
Unterlassen der Zwangsvollstreckung nach § 114 FGO beim Finanzgericht erwirkt
werden kann, kann jedoch dahinstehen.
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Denn die Vollziehbarkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 25.04.2005 kann
nach Auffassung der Kammer auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren
geklärt werden. Dies ergibt sich aus folgender Erwägung: Wäre ein Verwaltungsakt
zu vollstrecken, dann kann dessen Vollziehbarkeit beseitigt werden, indem
zunächst von dem gegen den Verwaltungsakt eröffneten Rechtsbehelf
(Widerspruch/Klage) Gebrauch gemacht und sodann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die
Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses
Rechtsbehelfs beim Verwaltungsgericht beantragt wird. Insoweit stellt z. B. auch §
256 AO klar, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt
außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen
Rechtsbehelfen zu verfolgen sind. Diese Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz
gegen die Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen, besteht hier jedoch
nicht, wo die Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit
Unterwerfungsklausel nach § 61 Abs. 1 HVwVfG erfolgen soll. Sodann bietet auch
die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO keinen lückenlosen Rechtsschutz
gegen die Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit
Unterwerfungsklausel. Eine "Einstellung der Zwangsvollstreckung" - d.h. das an die
Behörde gerichtete Gebot, weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen -
müsste in Form der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
ergehen. Eine solche Sicherungsanordnung ist nur zulässig, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Die Vermögensverschiebung, welche durch die Vollstreckung einer
Geldforderung eintritt, kann jedoch im Prinzip jederzeit wieder rückgängig gemacht
werden. Dabei sind zwar Fälle denkbar, wo die Vollstreckung beim
Vollstreckungsschuldner zu einer aktuellen Insolvenz führt, und damit seinen
Gewerbetrieb oder Privathaushalt in den Ruin treibt, was auch durch die spätere
Rückzahlung nicht wiedergutgemacht werden könnte. Dies bedeutet aber, dass es
für die Zulässigkeit einer Sicherungsanordnung stets von Fall zu Fall darauf
ankäme, ob und inwieweit eventuelle Folgewirkungen der Vollstreckung eine dem
Vollstreckungsschuldner unzumutbare Härte mit sich bringen (wovon letztlich auch
die Zulässigkeit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
abhinge). Unabhängig von den konkreten Folgen, welche die Vollstreckung im
Einzelfall für ihn hat, besteht jedoch ein Rechtsschutzinteresse des
Vollstreckungsschuldners, grundsätzlich von Vollsteckungsmaßnahmen verschont
zu werden, wenn es an einem wirksamen Vollstreckungstitel fehlt. Gegen eine
solche Vollstreckung trotz unwirksamem Vollstreckungstitel bietet die
Verwaltungsgerichtsordnung - allerdings nur für den hier gegebenen Fall der
Vollstreckung aus einem Vertrag mit Unterwerfungsklausel - keinen lückenlosen
Rechtsschutz, so dass über die Verweisung in § 167 Abs. 1 VwGO, bzw. über die
Generalverweisung in § 173 VwGO, Rechtsschutz nach §§ 767, 769 ZPO gewährt
werden kann.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Antragsteller könne sein
Begehren in der Hauptsache im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO
verfolgen. Hiermit könnte die Feststellung begehrt werden, dass die zu
vollstreckende Geldforderung nicht besteht. Der Antragsteller begehrt mit seiner
am 27.06.2007 erhobenen Klage jedoch lediglich die Einstellung der
Zwangsvollstreckung und macht dabei die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels
geltend. Sofern sich der Titel als unwirksam erweist, würde einer Feststellungsklage
auf Nichtbestehen des titulierten Anspruchs im Übrigen das nach § 43 Abs. 1
VwGO erforderliche Feststellungsinteresse fehlen, da der Antragsgegner dann vor
einer Vollstreckung zunächst Leistungsklage erheben müsste. In Betracht käme
somit eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Titels. Auf eine
entsprechende, durch das Gericht getroffene, Feststellung hin müsste der
Antragsgegner wohl auch weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
unterlassen. In Ergänzung zur Feststellungsklage böte die
Verwaltungsgerichtsordnung jedoch - wie zuvor dargelegt - keinen lückenlosen
vorläufigen Rechtschutz. Demgegenüber ist die Vollstreckungsabwehrklage des §
767 ZPO, die als prozessuale Gestaltungsklage die Einstellung der
Zwangsvollstreckung zum Gegenstand hat, mit dem daran angegliederten
vorläufigen Rechtsschutz nach § 769 ZPO das Institut, welches dem Begehren auf
Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels
am ehesten gerecht wird und den passenden Rechtsschutz bereitstellt. Deshalb
gilt - jedenfalls für den vorliegenden Fall - die Subsidiarität der Feststellungsklage
gegenüber der Gestaltungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) auch im Verhältnis zur
Gestaltungsklage des § 767 ZPO.
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Der nach allem zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg, weil aus dem
Vertrag "1. Ergänzung" vom 25.04.2005 mit der darin enthaltenen
Unterwerfungsklausel nicht vollstreckt werden darf.
Vollstreckt werden soll vorliegend die Forderung aus Ziffer 5.2 der "1.Ergänzung",
wonach der Antragsteller die Kosten für die Entsorgung nicht rüstungsspezifischer
Abfälle trägt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteile v.
07.12.2005, a.a.O.; v. 15.12.2003, a.a.O.; v. 24.10.1956 - V ZR 127/55 - BGHZ 22,
S. 54 ff. = NJW 1957, S. 23 f; B. v. 30.06.1983 - V ZB 20/82 - NJW 1983, S. 2262 f.),
der auch durchweg in der Literatur zugestimmt wird (vgl. u.a. Zöller/Stöber ZPO,
26. Aufl. § 794, Rdn. 26b), ist eine auf Zahlung gerichtete Urkunde nur dann
vollstreckbar, wenn darin der geschuldete Geldbetrag bestimmt angegeben ist
oder sich jedenfalls aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen
Quellen bestimmen lässt. Die zuvor zitierten Entscheidungen betreffen zwar
weitgehend Urkunden, die vor dem 01.01.1999 nach der früheren Fassung des §
794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO errichtet waren, wo von Urkunden die Rede ist über einen
Anspruch, der "die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat.
In dem zitierten Urteil vom 15.12.2003 hat der Bundesgerichtshof seine
Rechtsauffassung jedoch unverändert auf eine nach dem 01.01.1999 errichtete
Urkunde angewendet, wobei in der seitdem geltenden Fassung des § 794 Abs. 1
Nr. 5 ZPO der Begriff der "bestimmten Geldsumme" nicht mehr enthalten ist.
In Ziffer 5.2 der "1.Ergänzung" wird kein bestimmter Geldbetrag genannt, und es
ist der vom Antragsteller auf Grund dieser vertraglichen Verpflichtung geschuldete
Betrag auch nicht für die Vollstreckungsorgane aus allgemein zugänglichen
Quellen bestimmbar. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die
Unterwerfungsklausel auch auf die Ziffern 5.3 und 5.4 der "1.Ergänzung" erstreckt.
Aus diesen Vertragsbestimmungen ergibt sich, dass der Antragsteller die durch
die ...-... unter Aufschlüsselung von Abfallfraktion und Entsorgungsort sowie unter
Vorlage der zugehörigen Wiegescheine und Entsorgungsnachweise erstellten
Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu zahlen hat. Sie können jedoch
nicht so verstanden werden, dass der Antragsteller etwa vertraglich verpflichtet
wäre, die ihm in der zuvor beschriebenen Form erstellten Rechnungen in jedem
Falle zunächst einmal innerhalb von 30 Tagen zu begleichen, ohne Rücksicht
darauf, ob die dort in Rechnung gestellten Maßnahmen überhaupt im
Zusammenhang mit den im Sanierungsvertrag und der "1.Ergänzung" getroffenen
Vereinbarungen standen und erforderlich waren bzw. zu den Kosten gehörten, für
die der Antragsteller nach Ziffer 5.2 aufzukommen hatte. Dass die in den Ziffern
5.3 und 5.4 geregelte Zahlungsweise nicht ungeprüft jegliche dem Antragsteller
vorgelegte Rechnung erfassen sollte, sondern nur die nach Ziffer 5.2 vom
Antragsteller vertraglich geschuldeten Kosten, ergibt sich schon daraus, dass in
Ziffer 5.3 von der Rechnungslegung "für die vom Eigentümer nach Ziff. 5.2 zu
tragenden Kosten" die Rede ist. Der Antragsteller hat somit nach dem
Vertragsinhalt die Möglichkeit, gegen bestimmte Rechnungen oder
Rechnungsposten den Einwand zu erheben, dass es sich nicht um Kosten handele,
die er nach Ziffer 5.2 schuldet. Es ist jedoch nicht Aufgabe der
Vollstreckungsorgane und des Vollstreckungsverfahrens, solche Einwendungen -
wie sie der Antragsteller u. a. vorliegend in seiner Klage- und Antragsschrift erhebt
- auf ihre materielle Stichhaltigkeit hin zu überprüfen. Überdies wäre das
Vollstreckungsorgan schon damit überfordert, die nach Ziffer 5.3 erforderliche
Aufschlüsselung von Abfallfraktion und Entsorgungsort sowie die Vollständigkeit
der entsprechend zuzuordnenden Wiegescheine und Entsorgungsnachweise
nachzuprüfen (davon einmal abgesehen, dass der Antragsgegner dem
Antragsteller nicht die Original-Rechnungen der ... - allerdings aber eine detaillierte
Aufschlüsselung der Abfallfraktionen und der Entsorgungsmaßnahmen mit
Kostenangabe - vorgelegt hat). Nach allem ist der exakte Betrag, welchen der
Antragsteller dem Antragsgegner vertraglich schuldet, weder in der
Vertragsurkunde ausdrücklich bestimmt, noch für die Vollstreckungsorgane
bestimmbar. Der vorliegende Fall ist durchaus mit dem vom Bundesgerichtshof in
dem zitierten Urteil vom 15.12.2003 entschiedenen Fall vergleichbar, wo im
Gesellschaftsvertrag einer Anwaltssozietät bestimmt war, dass einer der Partner
bei Auflösung eine Abfindung in Höhe von 50 % des durchschnittlichen
Jahresumsatzes der letzten vier Jahre zuzüglich des anteiligen Gewinns aus dem
laufenden Jahr zu zahlen habe, und sich der Schuldner bezüglich dieser
Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Hier konnte
im Zeitpunkt der nach Auflösung der Sozietät betriebenen Zwangsvollstreckung
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im Zeitpunkt der nach Auflösung der Sozietät betriebenen Zwangsvollstreckung
der geschuldete Betrag errechnet werden, und es wurde dem Gläubiger auf seine
Widerklage hin sogar ein bestimmter Betrag zugesprochen. Gleichwohl wurde die
Zwangsvollstreckung eingestellt, weil die Höhe des Abfindungsanspruchs nur
anhand der Jahresabschlüsse der Sozietät errechnet werden konnte und dies dem
Bundesgerichtshof für eine Vollstreckungsfähigkeit nicht ausreichte.
Allerdings ist es in solchen Fällen, wo die endgültige Höhe des geschuldeten
Anspruchs bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht, zulässig, den in einer
Unterwerfungserklärung vollstreckbar gestellten Anspruch von vornherein weiter zu
fassen als die zu Grunde liegende materielle Forderung (vgl. BGH, U. v.
07.12.2005, a.a.O., S. 697). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen, weil die
Unterwerfungserklärung in Ziffer 6.1 der "1. Ergänzung" keinen Höchstbetrag
benennt, bis zu dem sich der Antragsteller der Zwangsvollstreckung unterwirft,
sondern sich nur auf die "unter Ziff. 5.2 bis 5.4 geregelten" Verpflichtungen
bezieht. Damit erfasst die Unterwerfung nur denjenigen Betrag, der nach dem
Vertragsinhalt tatsächlich geschuldet wird, und dessen Höhe im Vertrag weder
genannt ist, noch durch die Vollstreckungsorgane im Rahmen der ihnen
obliegenden Aufgaben ohne weiteres ermittelt werden kann.
Nach allem ist dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stattzugeben,
und es trägt damit der unterlegene Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die
Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Nach dem
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, dem die
Kammer hier folgt, beträgt der Streitwert in selbständigen Vollsteckungsverfahren
1/4 des Streitwertes der Hauptsache. Ein solches "selbständiges
Vollstreckungsverfahren" ist die vorliegend erhobene Vollstreckungsabwehrklage
entsprechend § 767 ZPO. Neben der Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels
können mit einer solchen Klage zwar auch - und sogar typischerweise - materielle
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend gemacht werden,
die der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift u. a. erhoben hat. Dies
ändert aber nichts daran, dass Klageziel einer solchen prozessualen
Gestaltungsklage nicht der Richterspruch über den Anspruch, sondern lediglich die
Einstellung der Zwangsvollstreckung ist; mehr beantragt der Antragsteller
vorliegend auch nicht. Deshalb veranschlagt die Kammer den Streitwert für die
Vollstreckungsabwehrklage mit 1/4 des zu vollstreckenden Betrages von 92.487,04
€ = 23.121,76 €. Für ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz setzt die Kammer
den Streitwert grundsätzlich auf die Hälfte des Streitwerts des zu Grunde
liegenden Klageverfahrens fest, vorliegend mithin auf 11.560,88 €.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.