Urteil des VG Kassel vom 03.04.2008
VG Kassel: psychotherapeutische behandlung, kosovo, medikamentöse behandlung, bundesamt für migration, serbien, grobes verschulden, neue beweismittel, republik, versorgung, flüchtlingseigenschaft
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Gericht:
VG Kassel 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 E 106/07.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 71 Abs 1 AsylVfG, § 60 Abs 7
AufenthG, § 48 VwVfG, § 49
VwVfG, § 51 VwVfG
Medizinische Versorgungslage im Kosovo
Leitsatz
Zur Erreichbarkeit der psychotherapeutischen Behandlung einer depressiven Störung
im Kosovo und in der Republik Serbien
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage sich gegen die Ablehnung der
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bescheid des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2006 (Ziff. 1.) wendet und die Klägerin die
Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
begehrt sowie soweit die Klage sich gegen die Ablehnung der Abänderung des
Bescheides vom 03.08.1993 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 5
AuslG wendet (Ziff.2.) und die Klägerin insoweit die Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG begehrt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2006 wird
aufgehoben, soweit darin unter Ziff. 2 der Antrag auf Abänderung des Bescheides
vom 03.08.1993 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 6 AuslG abgelehnt wird.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin insoweit unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens allein, soweit sie vor der
Teilrücknahme der Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.2008
angefallen sind. Im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte die Kosten des
Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit
in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin stammt aus dem Kosovo. Sie begehrt im Wege des Wiederaufgreifens
eines vorhergehenden Verfahrens die Feststellung von Abschiebungshindernissen.
Die am ... geborene Klägerin reiste im September 1992 zusammen mit ihren
Eltern und ihren drei Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und
stellte einen Asylantrag. Dabei gaben ihre Eltern auch für die Klägerin an, sie sei
albanischer Volkszugehörigkeit. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 03.08.1993 ab. In dem
ablehnenden Bescheid wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs.
1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in der Person der Klägerin
nicht vorliegen, und ihr wurde die Abschiebung angedroht. Die hiergegen
gerichtete Klage (7 E 3852/93.A) hatte keinen Erfolg.
Mit Schriftsatz ihrer ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 18.11.1999
stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab sie an, sie gehöre
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stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab sie an, sie gehöre
der Volksgruppe der Ashkali an und wäre bei Rückkehr in den Kosovo trotz der
Stationierung der KFOR-Truppen Übergriffen der albanischen
Bevölkerungsmehrheit im Kosovo ausgesetzt. Diesen Antrag lehnte das
Bundesamt mit Bescheid vom 26.04.2000 ab. Die hiergegen gerichtete Klage (7 E
1302/00.A) hatte keinen Erfolg.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.08.2002 stellte die
Klägerin einen weiteren Asylfolgeantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit
Bescheid vom 01.10.2002 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht mit
Urteil vom 06.03.2003 als offensichtlich unbegründet ab (7 E 2758/02.A).
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.11.2006 stellte der
Klägerin einen weiteren Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab sie unter Hinweis auf
eine ärztliche Bescheinigung der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin ...
vom 20.06.2005 an, sie leide an einer depressiven Anpassungsstörung im
Zusammenhang mit der familiären Traumatisierung. Diesen Antrag auf
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das Bundesamt mit Bescheid
vom 27.12.2006 ebenso ab wie die Abänderung des nach alten Recht ergangenen
Bescheids vom 03.08.1998 (richtig: 1993) bezüglich der Feststellungen zu § 53
Abs. 1 bis 6 AuslG.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.01.2007 hat die Klägerin
Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie, sie leide an einer schweren depressiven
Episode mit starken Ängsten und Panikreaktionen. Insoweit legt sie ergänzend
einen ärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom
02.08.2004 und ärztliche Bescheinigungen der Kinder- und Jugendlichen-
Psychotherapeutin ... vom 18.11.2008 und vom 16.11.2006 vor. Diese Erkrankung
könne im Kosovo nicht behandelt werden.
Die Klägerin hat zunächst sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 27.12.2006 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, sie als Asylberechtigten anzuerkennen und ihr die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in
ihrer Person vorliegen.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2008 hat die Klägerin sodann die Klage
insoweit zurückgenommen, soweit diese sich gegen die Ablehnung der
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bescheid des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2006 (Ziff. 1.) wendet und sie die
Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
begehrt sowie soweit die Klage sich gegen die Ablehnung der Abänderung des
Bescheides vom 03.08.1993 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 5
AuslG wendet (Ziff. 2.) und die Klägerin insoweit die Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG begehrt.
Die Kläger beantragt deshalb nur noch,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2006
aufzuheben, soweit darin unter Ziff. 2 der Antrag auf Abänderung des Bescheides
vom 03.08.1993 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 6 AuslG abgelehnt
worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungshindernisse nach § 60
Abs. 7 AufenthG in ihrer Person festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.02.2008 den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Das Gericht hat Beweis zur Erkrankung der Klägerin und ihrer Folgen durch
Vernehmung der behandelnden Ärztin für Kinder- und Jugend-Psychotherapie ...
als sachverständige Zeugin erhoben. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 19.03.2008
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Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 19.03.2008
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zum vorliegenden
Verfahren und zu den vorhergehenden Asylverfahren (4 Hefte) sowie die Akten der
Ausländerbehörde (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei
der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die
Auskünfte, Stellungnahmen und Presseartikel, die durch Übersenden
entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2008
zurückgenommen worden ist, soweit sie sich unter entsprechender Aufhebung des
entgegenstehenden Bescheides vom 27.12.2006 auf die Verpflichtung der
Beklagten richtet, sie auf ihren Asylfolgeantrag hin als Asylberechtigte
anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG festzustellen, ist das
Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Gegenstand der Klage ist demnach nur noch die begehrte Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7
AufenthG und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, soweit er dem
entgegensteht. Insoweit ist die Klage zulässig; begründet ist sie allerdings nur,
soweit die Aufhebung des Bescheides und - vom Verpflichtungsantrag umfasst
(Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2007, § 88 Rdnr. 3; § 91 Rdnr. 9) -
die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung des Rechtsauffassung des
Gerichts begehrt wird. Im Einzelnen:
Einen Anspruch auf Abänderung der Feststellungen in dem Bescheid vom
03.08.1993, wonach Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG und damit auch
nach § 53 Abs. 6 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 AufenthG) in ihrer Person nicht vorliegen,
hat die Klägerin nicht. Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und
Abänderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes ist nach § 51 VwVfG, dass
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage
nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG),
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder
Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der
Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden
außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren
geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag innerhalb von 3 Monaten
nach Kenntnis des Betroffenen von dem Grund für das Wiederaufgreifen gestellt
wird (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
Ein solcher Anspruch scheitert hier bereits daran, dass die Klägerin die von ihr zur
Begründung ihres Antrags vorgetragene psychische Erkrankung nicht innerhalb
der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht hat. Denn aus den vor
ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich, dass die Erkrankung
spätestens im Jahr 2004 aufgetreten ist und sie deshalb seit dem Jahr 2005 in
psychotherapeutischer Behandlung war. Dass sie vor dem Antrag auf
Durchführung eines weiteren Asylfolgeverfahrens mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 02.11.2006 nicht in der Lage gewesen ist, diesen
Umstand im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen vorzutragen, hat sie
nicht dargelegt und dafür gibt es auch im übrigen keine Anhaltspunkte.
Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Abänderung der vom Bundesamt
getroffenen Feststellungen im Wege einer Ermessensentscheidung nach §§ 48, 49,
51 Abs. 5 VwVfG vor, die - anders als im Rahmen von § 71 Abs. 1 AsylVfG und des
Begehrens der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- nicht gesperrt ist (BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15/03 -, BVerwGE 122,
103). Denn das Gericht geht aufgrund des Vortrags der Klägerin, der von ihr
vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und der in der mündlichen Verhandlung
vom 19.03.2008 insoweit durchgeführten Beweisaufnahme sowie der ihm
vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die
medizinische Versorgung im Kosovo und der Republik Serbien im übrigen davon
aus, dass sich die Erkrankung der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo
erheblich verschlechtern würde, weil sie die erforderliche psychotherapeutische
Behandlung nicht erhalten würde. Damit aber liegen die Voraussetzungen für die
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Behandlung nicht erhalten würde. Damit aber liegen die Voraussetzungen für die
Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG in der
Person der Klägerin vor.
Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in
einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine gravierende
Verschlechterung einer Krankheit erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen dieser
Vorschrift (Wolff, Krankheit als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis,
Asylmagazin 2004, H. 11, S. 16).
Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin an einer depressiven Episode leidet.
Dies entnimmt das Gericht den Erklärungen der die Klägerin behandelnden und in
der mündlichen Verhandlung am 19.03.2008 als sachverständige Zeugin
vernommenen Fachärztin für Kinder- und Jugend-Psychotherapie C., die die
Erkrankung der Klägerin, deren Verursachung, Symptomatik, Entwicklung und
Behandlung nachvollziehbar dargestellt und als mittelschwere bis teilweise
schwere Erkrankung beschrieben hat. Aufgrund der Erklärungen der Zeugin geht
das Gericht weiter davon aus, dass bei einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo
oder nach Serbien mit einer gravierenden Verschlechterung des Krankheitsbildes
gerechnet werden muss und dass diese von der Situation angesichts ihrer
Erkrankung überfordert wäre.
Eine deshalb erforderliche Behandlung - vorausgesetzt, diese könnte die
Verschlechterung der Krankheit grundsätzlich abwenden - könnte die Klägerin
weder im Kosovo noch in der Republik Serbien im übrigen erhalten. Dabei legt das
Gericht die nachvollziehbaren Erklärungen der sachverständigen Zeugin zugrunde,
wonach eine medikamentöse Behandlung der Klägerin diese Verschlechterung
nicht hindern würde. Die danach erforderliche psychotherapeutische Behandlung
kann die Klägerin aber nach der Überzeugung des Gerichts nicht erreichen.
Zwar ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren
eingeführten Unterlagen, dass es im Kosovo auch Einrichtungen zur
psychiatrischen und psychotherapeutischen Betreuung von Patienten gibt
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
Serbien -Kosovo- vom 29.11.2007; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an VG
Düsseldorf; Deutsches Verbindungsbüro Pristina an VG Kassel vom 01.08.2006).
Allerdings mehren sich in neuerer Zeit die Stimmen, die darauf hinweisen, dass
eine Vielzahl von behandelungsbedürftigen Personen im Kosovo nicht
angemessen psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt werd en können
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo. Zur Lage der medizinischen Versorgung,
Update vom 07.06.2007; UNKT, Erste Beobachtungen zu Defiziten im
Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo vom 01.01.2007; UNMIK,
Memorandum des Gesundheitsministers der provisorischen Selbstverwaltung an
die Internationale Gemeinschaft zu Behandlungskapazitäten für Menschen mit
posttraumatischen Belastungsstörungen oder ähnlichen Krankheiten vom
30.10.2006). Und auch das Bundesamt selbst geht inzwischen offenbar davon aus,
dass eine hinreichende psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung im
Kosovo regelmäßig nicht erreichbar ist (Bescheid des Bundesamtes vom
06.12.2006 - AZ 5290163-133-). Das ist aufgrund der Vielzahl der durch den
vorangegangenen Bürgerkrieg psychisch erkrankten Personen und die begrenzte
Zahl von entsprechend ausgebildeten Ärzten und Einrichtungen auch plausibel
(vgl. Gierlichs, Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo, ZAR 2006, 277).
Deshalb ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin die erforderliche
psychotherapeutische Behandlung bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht
erreichen kann (vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 30.05.2007 - 3 A 454/05 -,
Juris). Im übrigen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden - ohne
dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt -, dass die Klägerin die für
eine Behandlung erforderlichen Kosten - das beträfe auch eine medikamentöse
Behandlung - aufbringen könnte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo. Zur
Lage der medizinischen Versorgung - Update, 07.06.2007; VG Stuttgart, Urteil
vom 18.12.2006 - A 11 K 1432/06 - Juris).
Die Klägerin kann auch nicht auf die Republik Serbien im übrigen verwiesen
werden. Denn dort erfolgt bei psychischen Erkrankungen in der Regel nur eine
medikamentöse Behandlung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23.04.2007, S. 22).
Soweit überhaupt eine für die Klägerin erforderliche psychotherapeutische
Behandlung angeboten wird, ist diese schon in der Regel schwer erreichbar. Für die
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Behandlung angeboten wird, ist diese schon in der Regel schwer erreichbar. Für die
Klägerin dürfte sie überhaupt nicht erreichbar sein, da sie als
Minderheitsangehörige (Ashkali) Diskriminierungen ausgesetzt wäre und auch bei
der Gesundheitsversorgung gegenüber Minderheiten allgemein "Serben zuerst"
gilt (Müller, Zusatzgutachten zum allgemein Gutachten zur Situation der Gorani -
Goranei- im Kosovo -in der Fassung vom 29.11.2004- zur Situation von
Angehörigen der Gorani-Volksgruppe aus dem Kosovo in Serbien vom
09.02.2005).
Angesichts dieser Feststellungen kann hier dahinstehen, ob die Klägerin
entsprechend der von der behandelnden Ärztin geäußerten Vermutung auch an
einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, den die getroffenen
Feststellungen rechtfertigen bereits für sich genommen die Annahme eines
Abschiebungshindernisses.
Ist nach alledem vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in der Person der
Klägerin bezüglich des Kosovo und der Republik Serbien im übrigen auszugehen,
so hat die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf die entsprechende Feststellung
durch das Bundesamt. Dies wäre nur der Fall, wenn das der Beklagten insoweit
nach §§ 48,49, 51 Abs. 5 VwVfG zustehende Ermessen auf Null reduziert wäre.
Davon wäre allerdings nur dann auszugehen, wenn die Klägerin bei Rückkehr in
den Kosovo oder in die Republik Serbien eine extremen Gefährdung ausgesetzt
wäre (BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15/03 -, a.a.O.). Dass dies der Fall ist,
kann das Gericht aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen und auch der
Erklärungen der sachverständigen Zeugin ... nicht feststellen.
Allerdings erweist sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der
angefochtene Bescheid gleichwohl als rechtswidrig. Denn das Bundesamt hat das
ihm nach §§ 48, 49, 51 Abs. 5 VwVfG zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß
ausgeübt. In dem angefochtenen Bescheid geht es nämlich unzutreffend davon
aus, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo eine ausreichende
medizinische Versorgung erhalten kann. Damit legt es seiner Ermessensausübung
einen mit den oben getroffenen Feststellungen nicht zu vereinbarenden
Sachverhalt zugrunde. Das führt zur Rechtswidrigkeit der getroffenen
Ermessensentscheidung. Der angefochtene Bescheid ist deshalb insoweit
aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich bezüglich der Kosten bis zur Klagerücknahme
aus § 155 Abs. 2 und 3 VwGO und im übrigen im Hinblick auf die statt der
begehrten Verpflichtung ausgesprochene Bescheidung aus § 155 Abs. 1 VwGO
(Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) sowie aus § 83
b AsylVfG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.