Urteil des VG Kassel vom 07.09.2004

VG Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, vollziehung, verwaltungsakt, psychologisches gutachten, teilweise abweisung, androhung, hund, auflage, rechtsschutz

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Gericht:
VG Kassel 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 G 1978/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 HuV HE, § 15 Abs 2 HuV
HE, § 44a S 2 VwGO, § 35
VwVfG HE, § 80 Abs 5 VwGO
(einstweiliger Rechtsschutz - Aufforderung an einen
Hundehalter zur Durchführung einer Wesensprüfung nach
der Hundeverordnung in Hessen)
Leitsatz
Bei der nach §§ 7, 15 HundeVO erlassenen Aufforderung an den Hundehalter, für
seinen Hund eine Wesensprüfung durchführen zu lassen und der Behörde eine
Bescheinigung hierüber vorlegen zu lassen, handelt es sich um eine behördliche
Verfahrenshandlung. Sie kann grundsätzlich nicht isoliert angegriffen werden. Eine
Überprüfung erfolgt vielmehr erst zusammen mit der Sachentscheidung der
Ordnungsbehörde.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.07.2004 wird insoweit angeordnet, als
dieser gegen die Androhung eines Zwangsgeldes gerichtet ist.
Die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.07.2004 enthaltene Anordnung
der sofortigen Vollziehung wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.625,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Aufforderung
der Antragsgegnerin, für seinen Hund einen neuen Wesenstest vorzulegen.
Der Antragsteller ist Halter der Rottweiler-Hündin Ina.
Am Vormittag des 13.09.2003 machte der Antragsteller gegen 10:00 Uhr mit
seiner Hündin einen Spaziergang in B-Stadt. Hierbei ging er u. a. den
Wirtschaftsweg „Zum Bruch“ entlang und blieb vor dem Grundstück Am T. in der
Nähe der dort befindlichen Scheune stehen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich
auf dem Zaun zwei Katzen. Der Antragsteller sprach mit dem Eigentümer der
Katzen Herrn Sch. Kurze Zeit später schnappte die Hündin nach einer der beiden
Katzen und verbiss sich in ihr Genick. Die Katze wurde so schwer verletzt, dass sie
nach wenigen Minuten verstarb.
Am 18.09.2003 erstattete der Eigentümer der Katzen, Herrn Sch., bei der
Antragsgegnerin Anzeige gegen den Antragsteller.
Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu der
vorliegenden Anzeige. Der Antragsteller trug hierzu vor, er habe den eigentlichen
Geschehensablauf selbst nicht gesehen. Des Weiteren holte die Antragsgegnerin
schriftliche Erklärungen der drei als Zeugen benannten Personen ein.
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Mit Schreiben vom 17.05.2004 vertrat der Antragsteller die Auffassung, bei seiner
Hündin Ina handele es sich nicht um einen gefährlichen Hund. Des Weiteren legte
er ein tierärztliches Gutachten der Praktischen Tierärztin Dr. M. vom 09.04.2004
vor.
Hieraufhin bat die Antragsgegnerin das Polizeipräsidium Mittelhessen -
Koordinationsstelle Hundeverordnung - um eine Stellungnahme zu dem
vorgelegten Gutachten. Darin heißt es, das erstellte Gutachten sei für ein weiteres
behördliches Verfahren nicht geeignet.
Mit Schreiben vom 27.07.2004, welches die Antragsgegnerin als
Verwaltungsverfügung bezeichnete, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller
mit, dass das Gutachten von Frau Dr. M. für ein weiteres behördliches Verfahren
nicht geeignet sei (Nr. 1). Des Weiteren habe der Antragsteller seinen Hund Ina
durch einen Sachverständigen oder eine sachverständige Stelle auf dessen
Aggressivität und Gefährlichkeit hin innerhalb von 4 Wochen begutachten
(Wesenstest) zu lassen und dem Ordnungsamt das Gutachten innerhalb von 6
Wochen vorzulegen. Die Kosten hierfür habe er selbst zu tragen (2. und 3.). Ferner
ordnete die Antragsgegner die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an.
Schließlich wurde dem Antragsteller die Auferlegung eines Zwangsgeldes in Höhe
von 250,00 € angedroht, falls er den genannten Verpflichtungen nicht fristgerecht
nachkomme. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus,
der Antragsteller halte einen gefährlichen Hund, ohne im Besitz der erforderlichen
Zuverlässigkeit und der entsprechenden Erlaubnis zu sein. Das vorgelegte
Gutachten von Frau Dr. M. sei für ein weiteres behördliches Verfahren nicht
geeignet, weil es von den einzuhaltenden Standards erheblich abweiche.
Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 03.08.2004 zugestellt.
Mit einem weiteren Schreiben vom 27.07.2004 erklärte die Antragsgegnerin die
Rottweiler-Hündin zum gefährlichen Hund und ordnete einen Leinen- und
Maulkorbzwang an.
Am 12.08.2004 erhob der Antragsteller gegen das zuerst genannte Schreiben der
Antragsgegnerin vom 27.07.2004 Widerspruch, über den bislang noch nicht
entschieden ist.
Der Antragsteller hat ebenfalls am 12.08.2004 beim Verwaltungsgericht Kassel um
vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem
Gutachten von Frau Dr. M. um eine qualifizierte Stellungnahme einer
Sachverständigen handele und es daher keiner erneuten Überprüfung seines
Hundes bedürfe. Außerdem sei eine Wiederholung der Wesensprüfung in der
Hundeverordnung grundsätzlich nicht vorgesehen.
Der Antragsteller beantragt,
die sofortige Vollziehung der Verwaltungsverfügung der Antragsgegnerin vom
27.07.2004 nebst Androhung des Zwangsgeldes auszusetzen und die
aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11.08.2004 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, die von ihr getroffenen Anordnungen
seien rechtmäßig, weil die Sachverständige Dr. M. bei der Durchführung des
Wesenstestes bei der Hündin Ina nicht die vom Regierungspräsidium gemäß § 7
HundeVO festgelegten Standards zur Durchführung der Wesensprüfung
eingehalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang der
Antragsgegnerin (1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
II.
Der Antrag des Antragstellers hat in vollem Umfang Erfolg.
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Der vom Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes gegen die in der „Verfügung“ der Antragsgegnerin
vom 27.07.2004 getroffenen Entscheidungen ist zulässig.
Der vorliegende Antrag ist statthaft.
Hinsichtlich der Mitteilung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, das
vorgelegte Gutachten von Frau Dr. M. sei für ein weiteres behördliches Verfahren
nicht geeignet (Nr. 1) und der Aufforderung, die Hündin Ina auf eigene Kosten
einer erneuten Wesensprüfung zu unterziehen (Nr. 2 und 3), ergibt sich die
Möglichkeit der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO
unter Heranziehung der Regelungen des § 44 a Satz 2 VwGO in analoger
Anwendung.
Entgegen der von der Antragsgegnerin offenbar vertretenen Auffassung handelt
es sich bei den von ihr unter Nr. 1, 2 und 3 getroffenen Entscheidungen nicht um
einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um behördliche Verfahrenshandlungen im
Sinne von § 44 a VwGO. Als solche Verfahrenshandlungen sind die auf Erlass eines
Verwaltungsaktes gerichteten Handlungen zu verstehen (Redeker/von Oertzen,
VwGO, 13. Auflage, § 44 a Rdnr. 2). Hierzu zählen u. a. auch Aufklärungs- und
Beweisanordnungen wie z. B. die Aufforderung, sich einer Prüfung oder
Untersuchung zu unterziehen, vorausgesetzt, mit dieser Anordnung ist kein
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verbunden (Kopp/Schenke,
VwGO, 13. Auflage, § 44 a Rdnr. 5). Als solche Aufklärungs- und
Beweisanordnungen sind auch die von der Antragsgegnerin unter Nr. 1 bis 3
getroffenen Entscheidungen zu verstehen. Die Mitteilung, das vorgelegte
Gutachten sei ungeeignet, und die Aufforderung, auf eigene Kosten ein weiteres
Gutachten (Wesensprüfung im Sinne von § 7 HundeVO) für die Hündin Ina
vorzulegen, dienen der Sachaufklärung im Hinblick auf die später von der
Antragsgegnerin zu treffenden Entscheidungen über eine etwaige Untersagung
der Haltung dieses Hundes gemäß § 1 Abs. 3 HundeVO, über eine Sicherstellung
nach § 14 Abs. 1 HundeVO oder über die etwaige Erteilung einer Erlaubnis zum
Halten dieses Hundes gemäß § 3 Abs. 1 HundeVO. Diese Verfahren hat die
Antragsgegnerin auch schon eingeleitet. Zwar hat der Antragsteller die Vorlage
eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
bislang ausdrücklich verweigert. Jedoch kann die Behörde ein
Genehmigungsverfahren nach § 3 HundeVO auch von Amts wegen einleiten, da
das nach der Hundeverordnung durchzuführende Verfahren überwiegend
öffentlichen Interessen - nämlich der Abwehr von gefährlichen Hunden
ausgehenden Gefahren - dient (vgl. zum Amtsverfahren: VG Kassel, Beschluss
vom 02.04.2004, Az.: 2 G 516/04; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 22 Rdnr.
21).
Die in Rede stehenden Entscheidungen der Antragsgegnerin unter Nr. 1 bis 3
dienen entsprechend des § 15 Abs. 2 HundeVO dazu, den Antragsteller zu der ihm
als Hundehalter obliegenden Mitwirkung zu verpflichten und die nach der
Hundeverordnung erforderlichen Feststellungen zu treffen sowie alle für die
Durchführung eines Erlaubnis- oder Untersagungsverfahrens erforderlichen Daten
zu erlangen. Sie zielen nämlich darauf ab, die aufgrund des Beißvorfalles am
13.09.2003 entstandenen Zweifel, ob die Hündin Ina weiterhin keine Gefahr für
Menschen oder Tiere darstellt, zu klären. Damit erfüllen die von der
Antragsgegnerin getroffenen Entscheidungen nicht das nach § 35 HVwVfG für
einen Verwaltungsakt erforderliche Merkmal der Regelung eines Einzelfalles mit
unmittelbarer Rechtswirkung (anders noch: VG KS, Beschluss v. 02.04.2004, Az.: 2
G 516/04). Die Anordnung einer Ordnungsbehörde gegenüber einem Hundehalter,
ein Gutachten über das Ergebnis einer Wesensprüfung nach § 7 HundeVO
vorzulegen, ist nach Auffassung des Gerichts somit mit der Anordnung der
Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber, zur Ausräumung
der entstandenen Bedenken an seiner Fahreignung ein medizinisch-
psychologisches Gutachten beizubringen, rechtlich vergleichbar. Auch hierbei
handelt es sich nach ganz überwiegender Auffassung nicht um einen
Verwaltungsakt, sondern um eine behördliche Verfahrenshandlung (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 17.05.1994, Az.: 11 B 157/93 in DAR 1994, Seite 372; OVG
Hamburg, Beschluss vom 22.05.2002, Az.: 3 BS 71/02 in VRS 104, Seite 465 ff.;
OVG Münster, Beschluss vom 22.01.2001, Az.: 19 B 1757/00 in NVwZ 2001, Seite
1428; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 11 FeV Rdnr. 26).
Zwar können behördliche Verfahrenshandlungen gemäß § 44 a Satz 1 VwGO nur
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Zwar können behördliche Verfahrenshandlungen gemäß § 44 a Satz 1 VwGO nur
gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfe
geltend gemacht werden. Dies gilt aber gemäß § 44 a Satz 2 VwGO nicht, wenn
behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen nicht
Beteiligte ergehen. Die isolierte Anfechtbarkeit von Verfahrenshandlungen ist über
den Wortlaut des § 44 a Satz 2 VwGO hinaus in analoger Anwendung auch in den
Fällen zulässig, in denen im Einzelfall die Verfahrenshandlung zu nicht zumutbaren
Nachteilen für den Rechtssuchenden führen würde. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn mit der Verfahrenshandlung selbständige materiell-rechtliche Folgen
verbunden sind (Kopp/Schenke, a. a. O., § 44 a Rdnr. 8 und 9; ähnlich: VGH
München, Beschluss vom 01.02.2001, Az.: 22 AE 00.40055 in NVwZ-RR 2001,
Seite 373).
Im vorliegenden Fall greift die Ausnahmeregelung des § 44 a Satz 2 VwGO zwar bei
direkter Anwendung nicht ein, weil die von der Antragsgegnerin am 27.07.2004
unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen nicht vollstreckt werden können.
Denn aus den Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 Hessisches
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) ergibt sich, dass nur solche
Handlungs- und Unterlassungspflichten im Wege der Vollstreckung durchgesetzt
werden können, die gegenüber dem Betroffenen durch einen Verwaltungsakt
begründet wurden. Auch die Vorschriften des Hessischen Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes (HSOG) setzen das Vorliegen eines ordnungsbehördlichen oder
polizeilichen Verwaltungsaktes voraus (§ 1 Abs. 2 HessVwVG). Hier hat die
Antragsgegnerin nach den obigen Ausführungen des Gerichts mit den unter Nr. 1
bis 3 getroffenen Entscheidungen keine Verwaltungsakte erlassen.
Jedoch ist hier eine isolierte Anfechtbarkeit der getroffenen Entscheidung analog §
44 a Satz 2 VwGO zulässig. Denn die Antragsgegnerin hat mit der Anordnung der
sofortigen Vollziehung unter Nr. 5 ihres Schreibens sowie der Androhung eines
Zwangsgeldes für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage eines erneuten
Gutachtens gegenüber dem Antragsteller den Anschein erweckt, es würde sich bei
den von ihr unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen um vollstreckbare
Verwaltungsakte handeln. Dem Antragsteller ist nach Auffassung des Gerichts
nicht zuzumuten, sich ohne die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen sofortigen
Vollziehung aussetzen zu müssen, obgleich die Ordnungsbehörde die erneute
Durchführung einer Wesensprüfung nicht im Wege eines Verwaltungsaktes vom
Hundehalter verlangen kann. Es handelt sich hierbei - wie oben bereits ausgeführt
- um eine nicht vollstreckbare behördliche Verfahrenshandlung, über deren
rechtliche Zulässigkeit erst im Rechtsbehelfsverfahren gegen die
Sachentscheidung zu entscheiden ist. Da die Antragsgegnerin gegenüber dem
Antragsteller jedoch den Anschein erweckt hat, sie habe ihn durch Verwaltungsakt
zu erneuten Vorlage eines Wesenstests für die Hündin Ina verpflichtet, muss dem
Antragsteller in gleicher Weise wie gegenüber einem tatsächlich ergangenen
Verwaltungsakt die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung
stehen.
Hinsichtlich der ausgesprochenen Androhung eines Zwangsgeldes ist der
vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls statthaft, da es sich hierbei
um einen belastenden Verwaltungsakt handelt.
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den vorliegenden Antrag nach
§ 80 Abs. 5 VwGO sind gegen. Denn der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin
Widerspruch eingelegt, der keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Hinsichtlich der
von dem Antragsteller angegriffenen Aufforderung zur Vorlage eines neuen
Gutachtens (Wesensprüfung) auf eigene Kosten und der Mitteilung, das bereits
vorgelegte Gutachten sei ungeeignet, folgt dies bereits daraus, dass die
Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
ausgesprochen hat. Hinsichtlich des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gegen die ausgesprochene Zwangsgeldandrohung
ergibt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 2 Satz 2
VwGO i. V. m. § 16 Hessisches Ausführungsgesetz zur
Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO).
Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist auch begründet. Denn
das private Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
der getroffenen Anordnung. Denn nach der im vorliegenden
Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen
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Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen
Prüfung erweisen sich sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter
Nr. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen der Antragsgegnerin als auch die
Zwangsgeldandrohung als offensichtlich rechtswidrig. Für die rechtliche Beurteilung
ist hierbei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts
maßgeblich, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist.
Die von der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgesprochene
Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, auf eigene Kosten ein
neues Gutachten über das Wesen der Hündin Ina erstellen zu lassen und
vorzulegen, und der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Mitteilung, das
vorgelegte Gutachten sei ungeeignet, sind aufzuheben. Diese
Vollzugsanordnungen können keinen Bestand haben, da sie an einem formellen
Mangel leiden.
Die von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO sind nicht statthaft. Aus der Systematik der Regelungen in § 80 VwGO ergibt
sich nämlich, dass eine Vollziehungsanordnung das Vorliegen eines
Verwaltungsaktes voraussetzt (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 80). Daran fehlt
es entsprechend den obigen Ausführungen des Gerichts, weil die von der
Antragsgegnerin unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen lediglich
behördliche Verwaltungshandlungen sind. Deren sofortige Vollziehung kann nicht
angeordnet werden.
Hinsichtlich der ausgesprochenen Androhung eines Zwangsgeldes ist die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5
VwGO anzuordnen. Denn die nach §§ 47 ff. HSOG erforderlichen Voraussetzungen
für die Androhung eines Zwangsgeldes liegen nicht vor, da die Antragsgegnerin
keinen Verwaltungsakt erlassen hat, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden
kann.
Nach alledem ist dem vorliegenden Antrag in vollem Umfang stattzugeben. Eine
teilweise Abweisung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung erfolgt nicht. Denn die Antragsgegnerin hat mit den unter Nr. 1 bis 3
getroffenen Entscheidungen keine Verwaltungsakte erlassen, deren sofortige
Vollziehung mit einer - fehlerfreien - Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO erneut angeordnet werden könnte. Ein weitergehender einstweiliger
Rechtsschutz für den Antragsteller ist demzufolge nicht möglich, so dass der
Ausspruch des Gerichts nicht hinter dem gestellten Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung zurück bleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 GKG. Dabei bewertet das Gericht das
Interesse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit
der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes.
Demzufolge ist für den Antrag des Antragstellers gegen die von der
Antragsgegnerin nach der Hundeverordnung getroffenen Entscheidungen ein
Teilstreitwert in Höhe von 2.500,00 € (§ 52 Abs. 2 GKG) und für den Antrag gegen
die Zwangsgeldandrohung ein Teilstreitwert in Höhe von 125,00 € (§ 52 Abs. 3
GKG) in Ansatz zu bringen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.