Urteil des VG Kassel vom 15.03.2004

VG Kassel: treu und glauben, tgv, zusage, dienstort, umzug, versetzung, besondere härte, schwiegermutter, hindernis, form

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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 954/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 12 Abs 2 BUKG,
§ 3 TGV, § 9 Abs 2 TGV, § 12
Abs 3 S 1 BUKG
(Trennungsgeld, Umzugskostenzusage, Umzugswilligkeit,
Treu und Glauben)
Leitsatz
1. Bewohnt ein Soldat mit seiner Ehefrau, vier Kindern und seiner Schwiegermutter ein
39 km vom Dienstort entfernt gelegenes Eigenheim, dann spricht bereits diese
Situation, insbesondere die geringe Entfernung vom Dienstort, gegen seine
Umzugsbereitschaft.
2. Dass der Dienstherr die Umzugskostenzusage erst drei Jahre nach einer Versetzung
erteilt hat - weil zunächst von einer auf drei Jahre befristeten Verwendung ausgegangen
worden war - verpflichtet den Dienstherrn nicht, bei einer über diesen Zeitraum hinaus
fortdauernden Verwendung trotz fehlender Umzugsbereitschaft des Soldaten
Trennungsgeld nach Treu und Glauben weiterzugewähren. Eine solche Verpflichtung
besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Umzugskostenzusage bereits mit
hinreichender Sicherheit feststeht, dass die weitere Verwendung befristet ist und dann
eine Wegversetzung an einen anderen Dienstort erfolgt. Die Verlängerung einer
Verwendung um weitere zwei Jahre stellt keine solche Befristung dar, sondern gibt
lediglich eine Mindestzeit für die weitere Verwendung an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde als Berufssoldat ab 01.04.1996 von R. nach H. versetzt.
Umzugskostenvergütung wurde ihm zunächst nicht zugesagt, da eine
voraussichtliche Verwendung in H. zunächst bis zum 31.03.1999 vorgesehen war.
Nachdem seine Verwendungsdauer aber bis mindestens zum 31.03.2001
verlängert wurde, erfolgte mit Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom
08.03.1999 die Zusage der Umzugskostenvergütung. Gegen diesen Bescheid, der
ihm am 31.03.1999 ausgehändigt wurde, beschwerte sich der Kläger, da er der
Auffassung war, dass die Umzugskosten für seinen 6-Personen-Haushalt weit
höher seien als die Gewährung von Trennungsgeld für weitere zwei Jahre.
Außerdem verwies er darauf, dass seine kranke Schwiegermutter durch seine
Ehefrau betreut werden müsse. Seine Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid
vom 06.05.1999, dem Kläger ausgehändigt am 11.05.1999, als unzulässig
zurückgewiesen, da die Zusage der Umzugskostenvergütung ein ausschließlich
begünstigender Verwaltungsakt sei.
Der Kläger bewohnte im Zeitpunkt der Versetzung und auch im Zeitpunkt der
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Der Kläger bewohnte im Zeitpunkt der Versetzung und auch im Zeitpunkt der
Zusage der Umzugskostenvergütung zusammen mit seiner Ehefrau, vier Kindern
und seiner Schwiegermutter ein Eigenheim in R.. Er trug sich bei der
Standortverwaltung H. am 12.07.1999 in die Liste der Wohnungssuchenden ein
und beantragte eine Sieben-Zimmer-Wohnung. Eine entsprechende bundeseigene
Wohnung bzw. Bundesdarlehenswohnung konnte dem Kläger am Standort H. in
der Folgezeit nicht zur Verfügung gestellt werden.
In seinem am 24.06.1999 bei der Standortverwaltung H. gestellten Antrag auf
Gewährung von Trennungsgeld erklärte der Kläger, dass er und seine Familie
uneingeschränkt umzugswillig seien, und machte zugleich als Umzugshindernis
geltend, dass sein Sohn S. am 01.08.1999 das zweite Lehrjahr beginne. Außerdem
machte er Wohnungsmangel geltend und führte aus, er habe Zeitungsangebote
des freien Wohnungsmarktes ausgewertet, jedoch ohne Erfolg. Auch sei ein
Beschwerdeverfahren gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung anhängig
gewesen. Er werde sich auch bei einem Makler eintragen lassen und weiterhin die
Zeitungsangebote des freien Wohnungsmarktes auswerten. Mit Schreiben vom
13.08.1999 bestätigte die Standortverwaltung H. dem Kläger den Eingang seines
Trennungsgeldantrages, übersandte ihm ein Merkblatt für
Trennungsgeldberechtigte und wies ihn darauf hin, dass gemäß § 9 Abs. 2
Trennungsgeldverordnung (TGV) der Berechtigte das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung nachzuweisen habe. Deshalb
müsse der Kläger weiterhin seine Wohnungsbemühungen nachweisen und
dokumentieren. Die Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden sei für die
Trennungsgeldberechtigung nicht ausreichend. Mit Schreiben vom 19.10.1999
kündigte die Standortverwaltung H. dem Kläger an, dass beabsichtigt sei, seinen
Trennungsgeldantrag wegen fehlender Umzugswilligkeit abzulehnen. Denn der
Kläger habe bisher keinerlei Nachweise über seine Wohnungsbemühungen
vorgelegt; zudem zeige eine Erfahrung, dass Soldaten und zivile Bedienstete, die
in einer Entfernung von 39 km zur Dienststätte ein eigenes Haus bewohnten, kein
Interesse an einem Umzug hätten. Mit Schreiben vom 17.11.1999 führte der
Kläger aus, dass die Entscheidung, seine Stehzeit auf dem Dienstposten in H. um
zwei Jahre zu verlängern, bedeuten würde, dass der Dienstherr Umzugskosten
tragen müsse, die sich nach Rücksprache mit einigen Transportunternehmern auf
ca. 25.000 DM belaufen würden, wogegen das ihm (vor der Zusage der
Umzugskostenvergütung) gewährte Trennungsgeld jährlich ca. 3.500 DM, für die
beiden restlichen Jahre seiner Stehzeit also ca. 7.000 DM, betrage. Aus diesem
Grunde habe er darum gebeten, die Umzugskostenvergütung nicht zuzusagen.
Nach gleichwohl erfolgter Zusage habe er beschlossen umzuziehen und dies auch
seiner Familie mitgeteilt. Er habe täglich die Tagezeitung nach Wohnungen und
Häusern entsprechender Größe durchsucht und auch im bei im Umfeld des
Dienstortes ansässigen Soldaten nachgefragt, aber bisher nichts Passendes
gefunden; er setze seine Bemühungen fort.
Mit Bescheid vom 10.12.1999 lehnte die Standortverwaltung H. die Bewilligung von
Trennungsgeld ab, da der Kläger nicht umzugswillig sei. Hierauf ließen seine
Beschwerde gegen die Umzugskostenzusage und der fehlende Nachweis
konkreter Wohnungsbemühungen schließen.
Mit Schreiben vom 31.12.1999, eingegangen am 03.01.1999, beschwerte sich der
Kläger gegen den Bescheid vom 10.12.1999. Zur Begründung führte er aus, dass
er sehr wohl uneingeschränkt umzugswillig sei; es bestehe jedoch gegenwärtig ein
Umzugshindernis, da sein Sohn S. sich im zweiten Lehrjahr befinde. Auch könne
man ihm sein bisheriges Verhalten, insbesondere sein Vorgehen gegen die
Zusage der Umzugskostenvergütung, nicht vorhalten. Ihm sei nicht bekannt
gewesen, dass eine Beschwerde gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung
aussichtslos sei, und er habe durchaus gute Gründe gehabt, sich gegen diese
Zusage zu wenden.
Mit Beschwerdebescheid vom 29.02.2000, zugestellt am 06.03.2000, wies die
Wehrbereichsverwaltung IV die Beschwerde des Klägers zurück und führte zur
Begründung u.a. aus, der fehlende Umzugswille ergebe sich daraus, dass der
Kläger keinerlei Wohnungsbemühungen belegt habe. Diese seien auch nicht wegen
eines Umzugshindernisses entbehrlich gewesen, denn der Hinderungsgrund in
Gestalt des Berufsausbildungsverhältnisses des Sohnes sei mit Ende des ersten
Ausbildungsjahres (31.07.1999) weggefallen. Gegen eine Umzugswilligkeit spreche
auch das Vorgehen gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung, da es nicht
im Interesse eines zum Umzug bereiten Bediensteten liegen könne, die Grundlage
für die Erstattung der Kosten eines Umzugs zu beseitigen. Ein weiterer
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für die Erstattung der Kosten eines Umzugs zu beseitigen. Ein weiterer
Anhaltspunkt für eine fehlende Umzugsbereitschaft sei darin zu sehen, dass das
vom Kläger bewohnte Eigenheim nur 39 km vom Dienstort entfernt liege - eine
Entfernung, die von Erwerbstätigen in gleicher Situation zur Vermeidung eines
Umzugs nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig in Kauf genommen werde.
Am 05.04.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben, zu
deren Begründung er auf sein Vorbringen im Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren verweist.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Standortverwaltung H. vom 10.12.1999 in
der Fassung des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung IV vom
29.02.2000 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Trennungsgeld gemäß Antrag
vom 24.06.1999 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend
vor, nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dürfe zwar der Dienstherr
die Umzugsbereitschaft nicht mehr fordern, wenn ein Umzug nach Treu und
Glauben unzumutbar sei. Dies sei aber erst dann der Fall, wenn die Verwendung
an einem anderen Dienstort bereits verfügt worden oder aus anderen Gründen die
Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung aller Wahrscheinlichkeit nach
zu erwarten sei, und treffe daher auf den Kläger nicht zu. Bemühe sich dagegen
ein Berechtigter ohne das Vorliegen solcher Gründe um die Beseitigung der
Umzugskostenzusage, dann sei vom Wegfall der Umzugsbereitschaft auszugehen.
Es sei auch nicht vertretbar, dass ein Berechtigter den Bezugszeitraum von
Trennungsgeld dadurch zu seinen Gunsten beeinflussen könne, dass ein von ihm
gegen die Umzugskostenzusage eingelegter Rechtsbehelf etwa die Pflicht zum
frühestmöglichen Umzug hinausschiebe.
Mit Beschluss vom 13.02.2004 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO
dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Beteiligten sowie zur Ergänzung des
Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen
sowie auf folgende Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die zum Verfahren
beigezogen wurden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden sind (1 Halbhefter Trennungsgeldakte, 46 Blatt; 1 Halbhefter
Beschwerdeakte, 14 Blatt; 1 Halbhefter Wohnungsakte, 39 Blatt).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere nach ordnungsgemäß durchgeführtem
Vorverfahren form- und fristgemäß erhoben (vgl. zur Zulässigkeit sowie zur
Durchführung des Beschwerdeverfahrens, welches beim aktiven Soldaten an die
Stelle des Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO tritt: §§ 59 Abs. 1 Soldatengesetz,
17 Abs. 1, 23 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung, 74 Abs. 1 VwGO); sie ist jedoch
nicht begründet. Denn der Kläger kann für den Zeitraum ab Wirksamwerden der
Zusage der Umzugskostenvergütung (31.03.1999) kein Trennungsgeld
beanspruchen.
Der Trennungsgeldanspruch des Klägers richtet sich nach den Bestimmungen,
welche während des Zeitraums, für den er geltend gemacht wird, gegolten haben -
nämlich § 12 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in der Fassung vom
11.12.1990 (BGBl. I, S. 2682) und § 2 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28.12.1994 (BGBl. I, 1995, S. 2), der in der ab
01.06.1999 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.1999 (BGBl. I, S.
1553) unverändert geblieben ist. Gemäß § 12 Abs. 1 BUKG erhält ein Berufssoldat
(vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BUKG) u. a. bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen (§ 3
Abs. 1 Nr. 1 BUKG) für die ihm durch die getrennte Haushaltsführung und das
Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort entstandenen notwendigen
Auslagen Trennungsgeld. Ist dem Berufssoldaten Umzugskostenvergütung
zugesagt worden - was beim Kläger ab 31.03.1999 der Fall war - so darf gemäß §
12 Abs. 2 BUKG Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt
umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort
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umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort
einschließlich des Einzugsgebietes nicht umziehen kann. Nach Wegfall des
Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und
solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der in § 12 Abs. 3
Satz 1 genannten Hinderungsgründe entgegensteht. Trennungsgeld darf nach §
12 Abs. 3 Satz 2 BUKG auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer
der in Satz 1 genannten Hinderungsgründe vorliegt. Diese Regelungen finden sich
inhaltsgleich nochmals in § 2 Absätze 1 und 2 der Trennungsgeldverordnung, die
ihrerseits auf der Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 4 BUKG beruht. In § 2 Abs.
1 Satz 2 TGV heißt es weiter, dass uneingeschränkt umzugswillig nur ist, wer sich
unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich fortwährend um eine
angemessene Wohnung bemüht. Gemäß § 9 Abs. 2 TGV hat der
Trennungsgeldberechtigte insbesondere das fortwährende Bemühen um eine
Wohnung (§ 2 Abs. 1 TGV) zu belegen.
Nach diesen Bestimmungen kann der Kläger für die Zeit nach dem 31.03.1999
kein Trennungsgeld beanspruchen, weil ihm am 31.03.1999 die Zusage der
Umzugskostenvergütung bekanntgegeben wurde und die Gewährung von
Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß §§ 12 Abs. 2
BUKG, 2 Abs. 1 TGV voraussetzt, dass der Berechtigte uneingeschränkt
umzugswillig ist. Der Kläger war jedoch nicht uneingeschränkt umzugswillig.
Die fehlende Umzugsbereitschaft des Klägers ergibt sich u.a. daraus, dass er
keinerlei Bemühungen um eine angemessene Wohnung am Dienstort H.
nachgewiesen hat. Das Bekunden, er wolle sich bemühen, bzw. die Behauptung,
dass die (angeblich) unternommenen Bemühungen bisher nicht erfolgreich
verlaufen seien, genügt nicht. Vielmehr müssen die unternommenen
Bemühungen im Einzelnen konkret dokumentiert und nachgewiesen werden. Dies
ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV, wonach der Berechtigte sich „nachweislich“
um eine angemessen Wohnung bemühen muss, und der in § 9 Abs. 2 TGV
allgemein dem Berechtigten auferlegten Verpflichtung, die Voraussetzungen für
die Trennungsgeldgewährung nachzuweisen, wo zudem nochmals ausdrücklich
hervorgehoben wird, dass insbesondere das fortwährende Bemühen um eine
Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen ist. Auf diese Nachweispflicht ist der Kläger auch
mit Schreiben der Standortverwaltung H. vom 13.08.1999 unter Angabe näherer
Einzelheiten zur Führung der Nachweise hingewiesen worden.
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf ein Umzugshindernis gemäß §§ 12
Abs. 3 Satz 1 BUKG, 2 Abs. 2 Satz 1 TGV berufen. Soweit er hier die
Berufsausbildung seines Sohnes geltend macht, bestand dieses Hindernis nur bis
zum 31.07.1999, da nach §§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. BUKG, 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
TGV die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes nur bis zum Ende des Schul-
oder Ausbildungsjahres als Hindernis anerkannt wird. Erst dann, wenn sich das
Kind in der Jahrgangsstufe 12 bzw. im vorletzten Ausbildungsjahr befindet, wird das
Hindernis bis zum Ende des folgenden Schul- oder Ausbildungsjahres anerkannt.
Das Ausbildungsverhältnis des Sohnes des Klägers hatte jedoch (gemäß der in der
mündlichen Verhandlung vorgelegtem Kopie des Ausbildungsvertrags) am
01.08.1998 begonnen und endete am 31.07.2001. Somit befand sich der Sohn
des Klägers am 31.03.1999 noch nicht im vorletzten Ausbildungsjahr, so dass
seine Ausbildung nur bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres als Hindernis
anerkannt werden kann. Die Voraussetzung, von der der Gesetz- und
Verordnungsgeber dabei ausgeht, dass nämlich ein Auszubildender nach
Abschluss des ersten Lehrjahres und vollzogenem Umzug am neuen Wohnort
wiederum eine Lehrstelle findet, erscheint freilich angesichts der heutigen
Situation auf dem Arbeits- und Lehrstellenmarkt nicht unproblematisch. Den
Problemen beim Finden einer Lehrstelle hat des Bundesverwaltungsgericht auch
im Wehrpflichtrecht bereits in seinem Urteil vom 24.10.1997 (- 8 C 21.97 -
BVerwGE 105, S. 276 ff.) Rechnung getragen, indem es den endgültigen Verlust
einer zugesagten Lehrstelle als besondere Härte - und damit als
Zurückstellungsgrund gegenüber einer Einberufung zum Wehrdienst - anerkannt
hat. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf das Umzugskostenrecht
übertragen, da sie sich im Wehrpflichtrecht - insoweit im Einklang mit dem
Gesetzeswortlaut - auf die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1
Wehrpflichtgesetz stützt. Im Umzugskostenrecht ist die Aufzählung der
anerkannten Umzugshindernisse in §§ 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG, 2 Abs. 2 Satz 1 TGV
dagegen abschießend (Kopicki/ Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand
Nov. 2003, § 2 TGV, Anm. 38) und kann nicht durch Auslegung über den
eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung hinaus erweitert werden.
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eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung hinaus erweitert werden.
Probleme beim Finden einer Lehrstelle können dabei allenfalls unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben berücksichtigt werden, auf den an anderer
Stelle noch einzugehen sein wird. Nachdem die Ausbildung seines Sohnes somit
bis zum 31.07.1999 ein anzuerkennendes Umzugshindernis bildete, musste der
Kläger seine Bemühungen um eine Wohnung am Dienstort H. zwar erst bezogen
auf einen Umzugstermin im Juli/August 1999 hin unternehmen (vgl. §§ 12 Abs. 1,
Satz 2 BUKG, 2 Abs. 2 Satz 2 TGV), wobei diese Bemühungen angemessene Zeit
vor dem Wegfall des Hinderungsgrundes beginnen müssen, damit der
beabsichtigte Umzug unmittelbar nach Wegfall des Verzögerungsgrundes
durchgeführt werden kann. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch letztlich ohne
Belang, da der Kläger - wie zuvor ausgeführt - überhaupt keine
Wohnungsbemühungen, also auch keine auf einen Umzugszeitpunkt im Juli/August
1999 bezogenen Bemühungen, nachgewiesen hat.
In seiner Beschwerde vom 12.04.1999 gegen die Zusage der
Umzugskostenvergütung hatte der Kläger noch ausgeführt, dass seine
Schwiegermutter „schwer krank“ sei. Hierzu hat er jedoch im Vorverfahren
bezüglich des Trennungsgeldes sowie im hier anhängigen
Verwaltungsstreitverfahren keine näheren Angaben gemacht, die Anhaltspunkte
für das Bestehen eines Umzugshindernisses nach §§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BUKG,
vorübergehende
Erkrankung eines Familienangehörigen (eine dauerhafte Erkrankung ist kein
Umzugshindernis Im sinne des Trennungsgeldrechts, sondern muss in einem
Verfahren gegen die Versetzung geltend gemacht werden - vgl. BVerwGE 81, S.
151). Es ist jedoch Aufgabe des Klägers, solche in seiner Sphäre liegenden
Umstände nachzuweisen (§ 9 Abs. 2 TGV).
Der fehlende Umzugswille ist beim Kläger sodann vor allem deshalb zu
unterstellen, weil das von ihm bewohnte Eigenheim in R. nur 39 km vom Dienstort
entfernt liegt. Damit wohnt der Kläger zwar nicht mehr innerhalb der
Einzugsgebiets des Dienstorts H., welches gemäß § 3 Abs. 3 Abs. 1 Nr. 1 c) BUKG
bis zu einer Entfernung von 30 km recht, aber noch im räumlichen
Zusammenhang mit dem Dienstort. Ein solcher „räumlicher Zusammenhang“ ist
dann gegeben, wenn der Bedienstete bei täglicher Rückkehr zu seinem Wohnort
seine Dienstgeschäfte noch ordnungsgemäß wahrnehmen kann (vgl.
Kopicki/Irlenbusch a.a.O., § 3 BUKG, Anm. 50). Dies kann im Falle des Klägers
jedenfalls für die tägliche Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug von R. nach H.
unterstellt werden und ergibt sich im übrigen auch daraus, dass der Kläger seit
Beginn seiner Versetzung vom 01.04.1996 an bis zur Zusage der
Umzugskostenvergütung am 31.03.1999 offenbar täglich von R. nach H. zum
Dienst gefahren ist. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die 30-km-Grenze des
Einzugsgebiets, innerhalb dessen gemäß §§ 3 Abs. 3 Abs. 1 Nr. 1 c), 12 Abs. 1 Nr.
1 BUKG kein Anspruch auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld besteht,
nicht „aufgeweicht“ werden darf, so bedarf es dennoch bei einer Wohnung, die nur
9 km außerhalb des Einzugsgebiets liegt besonders überzeugender Gründe für die
behauptete Umzugswilligkeit (Kopicki/Irlenbusch a.a.O., § 2 TGV, Anm. 3 b). So, wie
sich die Interessenlage des Klägers dem objektiven Betrachter darstellt, spricht sie
eindeutig gegen einen Umzug, da der Kläger sein Eigenheim vermieten und
sodann mit seiner sechsköpfigen Familie umziehen müsste, was einen
Schulwechsel bzw. Wechsel des Ausbildungsplatzes bei mehreren Kindern mit sich
bringen würde. Sodann müsste auch eine Wohnung für seine Schwiegermutter
gefunden werden - entweder am Dienstort oder am bisherigen Wohnort.
Nachdem für das Gericht die fehlende Umzugsbereitschaft bereits aus den zuvor
genannten Gründen feststeht, kommt es darauf, ob das Vorgehen des Klägers
gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung ein weiteres Indiz gegen seinen
Umzugswillen darstellt, für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht mehr an.
Nach Auffassung des VGH Mannheim (U.v. 18.11.1975 - IV 990/73 - ESVGH 26, S.
229 ff.) kann Umzugswilligkeit auch dann gegeben sein, wenn es dem Beamten
angenehmer wäre, nicht umziehen zu müssen, und er deshalb nur ungern bereit
ist umzuziehen. Dies würde bedeuten, dass der Versuch des Bediensteten, sein
vorrangig gegen einen Umzug gerichtetes Interesse in einem
Rechtsbehelfsverfahren zu verfolgen, seine Umzugsbereitschaft nicht von
vornherein ausschließt. Ein solcher Versuch entbindet ihn aber - worauf die
Beklagte in ihrer Klageerwiderung zutreffend hinweist - nicht von der ihm durch das
BUKG und die TGV auferlegten Verpflichtung, seine Umzugsbereitschaft,
insbesondere in Form ständiger Wohnungsbemühungen, nachhaltig unter Beweis
zu stellen. Fehlt ein solcher Nachweis - wie im Falle des Klägers - völlig und spricht
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zu stellen. Fehlt ein solcher Nachweis - wie im Falle des Klägers - völlig und spricht
überdies auch seine sonstige private Lebenssituation gegen das Interesse an
einem Umzug, dann wird dieses Bild durch das Bestreben, die
trennungsgeldrechtlichen Folgen der Umzugskostenzusage abzuwenden,
allerdings abgerundet.
Der Beklagten ist es schließlich auch nicht nach dem - über das bürgerliche Recht
(§ 242 BGB) hinaus die gesamte Rechtsordnung beherrschenden - Grundsatz von
Treu und Glauben verwehrt, dem Kläger die fehlende Umzugsbereitschaft
entgegenzuhalten. Allerdings sind in der Rechtsprechung Fälle anerkannt, in denen
der Dienstherr auch bei fehlender Umzugswilligkeit des Beamten (Soldaten) durch
die Versagung von Trennungsgeld gegen Treu und Glauben verstößt und damit
rechtsmissbräuchlich handelt. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben,
wenn die Verwendung am neuen Dienstort von vornherein zeitlich beschränkt ist.
Dies war besonders augenfällig in dem vom VGH Mannheim mit dem bereits
zitierten Urteil vom 18.11.1975 entschiedenen Fall, wo die Versetzung des
betreffenden Berufssoldaten in den Ruhestand bereits ein Jahr und drei Monate
nach der Versetzung an den neuen Dienstort bevorstand. Ebenso in Fällen, wo der
Beamte (Soldat) im Zeitpunkt der Versetzung an einen anderen Dienstort
aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn jedenfalls darauf vertrauen konnte, dass
die Verwendung nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt, und es z.B. im Vertrauen
darauf unterlassen hatte, gegen die Versetzung vorzugehen (vgl. die
entsprechenden Hinweise in BVerwG, B.v. 24.05.1989 - 6 B 54.88 - Buchholz 262 §
2 TGV Nr. 3 sowie VGH Mannheim, U.v. 06.05.1992 - 11 S 1951/91 - recherchiert
bei juris; OVG Koblenz, U.v. 18.12.1991 - 2 A 11236/91 - recherchiert bei juris).
Rechtsmißbräuchliches Verhalten des Dienstherrn wurde jedoch verneint, wenn
lediglich die Möglichkeit der Weiterversetzung des Bediensteten bestand (BVerwG,
B.v. 24.05.1989 a.a.O.) oder die Verwendungsdauer am neuen Dienstort ungewiss
war, weil im Zeitpunkt der Versetzung zwar die künftige Auflösung der
aufnehmenden Dienststelle bereits beschlossen war, aber der Zeitpunkt der
Auflösung sowie die Frage, ob und in welcher Form möglicherweise eine
Außenstelle bestehenbleiben werde, noch offen waren (VG Meiningen, U.v.
22.10.1998 - 1 K 706/97 - recherchiert bei juris). Die im Falle des Klägers
getroffene Personalentscheidung, seine Verwendungsdauer ab 01.04.1999 bis
mindestens zum 31.03.2001 zu verlängern, ist jedoch nicht als eine von
vornherein auf zwei Jahre befristete Verwendung zu verstehen, die einen Umzug
bereits wegen der Kürze des Zeitraums als unzumutbar erscheinen ließe. Vielmehr
ist es - jedenfalls nach der Wahrnehmung des erkennenden Einzelrichters aus
anderen um Trennungsgeld bzw. wegen sonstiger Personalentscheidungen
geführten Rechtsstreiten - im Bereich der Bundeswehr allgemein üblich, im Falle
voraussichtliche
Verwendungsdauer anzugeben, bei der jedoch die weitere Verwendung das
Soldaten nach Ablauf des dort genannten Zeitraums völlig offen bleibt. Die
Angabe einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bezeichnet somit nur eine
Mindestzeit der Verwendung, ohne dass damit das das Ende der Verwendung
verbindlich festgelegt wird. Die bloße Möglichkeit, dass eine Verwendung nach zwei
Jahren beendet sein kann, bringt letztlich keinen Unterschied zu einer Versetzung
mit sich, die ohne eine Zeitangabe - also auf unbestimmte Zeit - ausgesprochen
wird. Auch hier besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit, dass Gründe der
Personalplanung oder der Verwaltungsorganisation eine Weiterversetzung des
Beamten (Soldaten) bereits nach kurzer Zeit erforderlich machen - mit der Folge,
dass sich ein anlässlich der Versetzung durchgeführter Umzug im Nachhinein als
sinnlos erweist. Die Ungewissheit der künftigen Verwendungsdauer genügt nach
der einschlägigen Rechtsprechung nicht, um ein Umzugsverlangen des
Dienstherrn und dessen trennungsgeldrechtliche Folgen als rechtsmissbräuchlich
erscheinen zu lassen; vielmehr muss die zeitliche Begrenzung der Verwendung
hinreichend gewiss sein. Dementsprechend wurde in den vorstehend zitierten
Entscheidungen des VHG Mannheim und des OVG Koblenz auch jeweils auf
zusätzliche, konkrete Umstände und Verhaltensweisen des Dienstherrn abgestellt,
die dann ein Vertrauen in eine zeitlich begrenze Verwendung begründeten.
Derartige Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und auch
von den Beteiligten nicht vorgetragen worden.
Das Verhalten der Beklagten erscheint vorliegend auch nicht deswegen
rechtsmissbräuchlich, weil sie während der ersten drei Jahre der Verwendung des
Klägers in H. keine Umzugskostenzusage erteilt, sondern dem Kläger
Trennungsgeld für die tägliche Rückkehr zum Wohnort gewährt hat. Dies geschah
offenbar in der am 01.04.1996 bestehenden Erwartung, dass mit einer
Weiterversetzung des Klägers von H. zum 01.04.1999 zu rechnen sei (das zitierte
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Weiterversetzung des Klägers von H. zum 01.04.1999 zu rechnen sei (das zitierte
Urteil des VGH Mannheim vom 06.05.1992 erwähnt in diesem Zusammenhang
einen Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28.12.1989, wonach
von der Zusage einer Umzugskostenvergütung abzusehen ist, wenn mit einer
Weiterversetzung innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist). Da der Kläger jedoch
entgegen der ursprünglichen Erwartung nicht ab 01.04.1999 von H. wieder
wegversetzt wurde, erscheint ein Umzug auch nach einer Verzögerung von drei
Jahren noch sinnvoll, solange das Ende der Verwendung in H. nicht feststeht. Die
Frage, ob ihm ein Umzug zuzumuten ist, ist mithin in einer vom Sach- und
Kenntnisstand im Zeitpunkt der Umzugskostenzusage am 31.03.1999 aus in die
Zukunft gerichteten Betrachtungsweise zu beurteilen. Für diese Betrachtung
macht es letztlich keinen Unterschied, ob die Versetzung erst zum 01.04.1999
erfolgte, oder ob der Kläger bereits die vorangegangenen drei Jahre in H. Dienst
getan hatte, ohne dass während dieser Zeit von ihm ein Umzug verlangt, sondern
ihm vielmehr Trennungsgeld gewährt wurde.
Das Hinausschieben der Umzugskostenzusage um drei Jahre kann unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn
dieses Verhalten des Dienstherrn den Kläger dazu veranlasst hätte, von einem
Rechtsbehelf gegen seine Versetzung keinen Gebrauch zu machen. Dies würde
allerdings voraussetzen, dass ein solcher Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg gehabt
hätte. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch
vorgetragen. Sodann könnte das Hinausschieben der Umzugskostenzusage von
Belang sein, wenn während dieses Zeitraums beim Kläger Veränderungen
eingetreten wären, die einen Umzug, der ihm vor drei Jahren unmittelbar nach der
Versetzung noch zuzumuten war, nunmehr als unzumutbar erscheinen lassen.
Soweit nach Aktenlage ersichtlich, hat sich die Situation des Klägers zwischen dem
01.04.1996 und dem 31.03.1999 nur insofern verändert, als sein Sohn am
01.08.1998 ein dreijähriges Ausbildungsverhältnis bei einem holzverarbeitenden
Betrieb (Sägewerk) in R. begonnen hat. Da dem Sohn im Falle eines Umzugs die
tägliche Fahrt von H. nach R. im Zweifel nicht zuzumuten wäre, hätte dieser
entweder in oder um H. eine neue Lehrstelle finden oder für die restlichen zwei
Jahre seiner Ausbildung in R. auswärts untergebracht werden müssen. Hierzu hat
der Kläger jedoch nicht dargelegt und nachgewiesen, dass er sich etwa erfolglos
um eine Lehrstelle für seinen Sohn in H. bemüht habe. Auch hat er nicht näher
dargelegt, warum eine auswärtige Unterbringung des Sohnes - ggf. in
Wohngemeinschaft mit der Schwiegermutter des Klägers - nicht in Betracht kam.
Es obliegt jedoch dem Kläger, solche in seiner privaten Sphäre liegenden
Umstände, die für die Zumutbarkeit eines Umzugs von Bedeutung sein könnten,
vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Der Grundsatz, dass das
Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 86 Abs. 1VwGO),
zwingt das Gericht nicht dazu nachzufragen, ob gewisse Tatsachen, die
möglicherweise entscheidungserheblich sein könnten, eventuell in der Sphäre
eines Beteiligten vorliegen. Hinzu kommt die in § 9 Abs. 2 TGV dem
Trennungsgeldberechtigten ausdrücklich auferlegte Nachweispflicht, die nach
Auffassung des erkennenden Einzelrichters auch für solche Tatsachen gelten
muss, die einen über den Wortlaut von Gesetz und Verordnung hinausgehenden
Trennungsgeldanspruch nach Treu und Glauben begründen. Der Hinweis in der
Beschwerdeschrift vom 27.01.2000, dass sich der Sohn des Klägers im zweiten
Ausbildungsjahr befinde und auf die Unterstützung des Elternhauses angewiesen
sei, wenn er die Ausbildung positiv zum Abschluss bringen wolle, genügt diesen
Anforderungen nicht. Dass der Kläger die möglichen Folgen eines Umzugs auf die
Berufsausbildung seines Sohnes nicht näher konkretisiert, sich insbesondere nicht
zumindest um eine Lehrstelle am Dienstort bemüht hat, spricht dafür, dass es
letztlich unabhängig von der Ausbildung seines Sohnes für den Kläger vorteilhafter
war, täglich über eine Entfernung von 39 km hinweg von seiner Wohnung zum
Dienstort H. zu fahren, anstatt mit seiner Familie umzuziehen.
Diese tägliche Fahrt ist allerdings mit finanziellen Belastungen verbunden, die sich
angesichts der Besoldungsgruppe, in welcher der Kläger sich befindet, und der
Größe der von ihm finanziell abhängigen Familie spürbar auswirken können und zu
denen möglicherweise noch Belastungen bei der Finanzierung des Eigenheims
hinzutreten. Diese mit der täglichen Fahrt verbunden Kosten werden durch das
Trennungsgeld wiederum ausgeglichen bzw. gesenkt, so dass eine Situation
vorstellbar ist, in welcher die tägliche Rückkehr zur Wohnung für den Bediensteten
bei Wegfall des Trennungsgeldes nicht mehr finanzierbar ist. Allerdings verbessert
sich mit Wegfall des Trennungsgeldes im Zweifel die Möglichkeit, die täglichen
Fahrten zur Arbeitsstätte als Werbungskosten (in Form der Kilometerpauschale)
steuerlich abzusetzen. Um hier die konkreten Auswirkungen auf die Einkommens-
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steuerlich abzusetzen. Um hier die konkreten Auswirkungen auf die Einkommens-
und Vermögenssituation des Bediensteten feststellen zu können, müsste
zumindest ein Einkommensteuerbescheid bzw. ein Beschied über
Lohnsteuerjahresausgleich vorgelegt werden. Vor allem kann eine Lösung dieses
Problems auch in einem Umzug bestehen, durch den die täglichen Fahrtkosten ja
wegfallen bzw. erheblich gesenkt werden, so dass zusätzlich auch die
Unzumutbarkeit des Umzugs aus finanziellen oder sonstigen Gründen feststehen
müsste. Zu all dem hat der Kläger nicht näheres vorgetragen.
Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf Trennungsgeld. Vielmehr ist die Klage
mit der Kostenfolge des S 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der
Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 7.307,21 festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert wurde gemäß §§ 13 Abs. 2, 17 Abs. 3 und 4 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) festgesetzt. Dies ist der dreifache Jahresbetrag der
wiederkehrenden Leistung (§ 17 Abs. 3 GKG) zuzüglich der bei Einreichung der
Klage fälligen Beträge (§ 17 Abs. 4 GKG). Da Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr
zum Wohnort gemäß § 6 TGV für die einzelnen Fahrten an den Arbeitstagen
gewährt wird, müsste für eine genaue Berechnung eigentlich die Zahl der
tatsächlich durchgeführten Fahrten ermittelt werden. Zur Vereinfachung geht das
Gericht hier von der vom Kläger genannten Zahl in Höhe von ca. DM 3.500,-
jährlich aus, was für drei Jahre einen Betrag von DM 10.500,- ergibt. Hinzu
kommen die rückständigen Beträge für 13 Monate, nämlich für den Zeitraum von
April 1999 bis einschließlich April 2000, was einen Betrag von DM 3.500,- x 13/12,
mithin DM 3.791,67 ergibt, so dass der Streitwert insgesamt auf DM 14.291,67
festgesetzt wird, was umgerechnet EUR 7.307,21 ergibt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.