Urteil des VG Kassel vom 06.02.2006

VG Kassel: aufschiebende wirkung, entziehung, strafbefehl, stadt, sicherheit, geldstrafe, blutalkoholkonzentration, fahrverbot, besitz, verkehr

1
2
3
4
Gericht:
VG Kassel 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 G 99/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 8 FeV, § 13 FeV, § 22
Abs 4 FeV, § 28 Abs 1 FeV, §
28 Abs 4 FeV
Anordnung der Beibringung eines Gutachtens im Rahmen
der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis.
Leitsatz
Die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens, in dem die Entziehung einer im EU-
Ausland erworbenen Fahrerlaubnis angefochten wird, die mit Umständen begründet
wird, die vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis liegen, ist im Rahmen der summarischen
Prüfung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes offen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 11.01.2006 wiederherzustellen,
ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes erfolgenden summarischen Prüfung ist der Ausgang
des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden
verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens nämlich offen, weshalb es auf eine
Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ankommt. Diese
Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Im Einzelnen:
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des auf § 3 Abs. 1 StVG, §§ 11 Abs. 3 und 8,
46 Abs. 1 und 3 FeV gestützten Bescheids vom 11.01.2006, mit dem dem
Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist mit der Folge, dass der
Antragsteller von seiner tschechischen Fahrerlaubnis vom 29.06.2005 in der
Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVG),
ist, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 02.11.2005 zu
Recht aufgefordert hatte, ein Fahreignungsgutachten einer medizinisch-
psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen. Zur Begründung der
Anordnung bezieht sich der Antragsgegner auf die Trunkenheitsfahrt des
Antragstellers am 11.07.2002, deretwegen er vom AG B-Stadt mit Strafbefehl vom
30.09.2002 wegen Trunkenheit im Verkehr bei einer zum Entnahmezeitpunkt
festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille zu einer Geldstrafe
verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 9 Monaten
ausgesprochen worden ist, und auf eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug am
28.11.2004, ohne dass der Antragsteller im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist
und deretwegen er vom AG B-Stadt am 23.09.2005 wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt und ein Fahrverbot von 3 Monaten
ausgesprochen worden ist. Der Antragsgegner stützt seine Anordnung zum einen
auf § 13 Abs. 2 c FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines
5
6
7
8
auf § 13 Abs. 2 c FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachten anordnet, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6
Promille oder mehr geführt hat, und zum andern auf § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV, wonach
die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines solchen Gutachtens bei Straftaten
anordnen kann, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im
Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen. Zumindest die
Voraussetzungen für eine - nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehende
- Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach
§ 13 Abs. 2 d FeV liegen im Hinblick auf den rechtskräftigen Strafbefehl des AG B-
Stadt vom 30.09.2002 wegen der Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vor.
Da aber dieser Strafbefehl, wie auch die der Verurteilung vom 23.09.2004
zugrunde liegenden Tat vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am
29.05.2005 liegen, ist fraglich, ob sie von dem Antragsgegner noch für
Maßnahmen zur Klärung von Fahreignungszweifeln herangezogen werden können
oder ob ein solches Vorgehen gegen den mit § 28 Abs. 1 FeV in das deutsche
Recht umgesetzten Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates (ABl EG Nr. L
237, 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02.06.1997 (ABl Nr. L
150, 41) verstößt, wonach die von den Mitgliedsstaaten der EU ausgestellten
Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Zwar sieht § 22 Abs. 4 Nr. 4 FeV
unter anderem dann eine Einschränkung der grundsätzlichen Anerkennung von
Fahrerlaubnissen anderer Mitgliedsländer vor, wenn die Fahrerlaubnis im Inland
vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Ob diese
Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht auch im Hinblick auf die Einschränkungen
in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie in der Form vereinbar ist, die es
durch die Rechtsprechung des EuGH und dabei insbesondere durch das Urteil vom
29.04.2004 (- C 476/01 -, NJW 2004, 1725) gefunden hat, ist - jedenfalls für den Fall
der vorhergehenden Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol
oder Betäubungsmitteleinfluss im Hinblick auf die fortwirkenden Gefährdungen -
streitig (verneinend VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2005 - 2 G 1404/05 -; VG
Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2005 - 6 G 2273/05 -; OVG Koblenz, Beschluss
vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05, DöV 2005, 1009; a.A. VG Gießen, Beschluss vom
10.10.2005 - 6 G 1453/05 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12
ME 288/05 -, DAR 2005, 704; zweifelnd HessVGH, Beschluss vom 20.12.2005 - TG
2788/05 -; OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -, DAR 2006,
43; VGH Mannheim, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -, DAR 2006, 33;
vgl. auch den Vorlagebeschluss des VG München, Beschluss vom 04.05.2005 - M
6a K 04.1 -, NVZ 2005, 552).
Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die summarische Prüfung im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit dieses
Bescheides ergibt mit der Folge, dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens
und eines sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen
Hauptsacheverfahrens offen ist. Die danach erforderliche Abwägung des
öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs auf der einen Seite
und des Antragstellers auf der anderen Seite, vorläufig als Inhaber seiner
tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland
führen zu dürfen, ergibt bei Konstellationen wie der vorliegenden, in der gewichtige
Eignungsbedenken nicht ausgeräumt sind, ein Überwiegen des Interesses der
Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und des Schutzes von
Gesundheit und Leben der Straßenverkehrsteilnehmer (so auch HessVGH,
Beschluss vom 20.12.2005 - 2 TG 2788/05 -, OVG Münster, Beschluss vom
04.11.2005 -, a.a.O -, VGH Mannheim, Beschluss vom 19.09.2005, a.a.O.). Dabei
berücksichtigt das Gericht auch den für die Gefahrenprognose bedeutsamen
Umstand, dass der Antragsteller auch das im Rahmen seines Antrags vom
10.01.2005 auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeforderte medizinisch-
psychologische Gutachten, mit dessen Beibringung er sich einverstanden erklärt
hatte, nicht vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 GKG. Dabei geht das Gericht vom
Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG aus, der, wie üblich, im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes halbiert wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.
ausgewählt und dokumentiert.