Urteil des VG Kassel vom 06.12.2000

VG Kassel: grundstück, sammler, deckung, unterhaltung, vorverfahren, transport, satzung, begriff, erneuerung, sammelleitung

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Gericht:
VG Kassel 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 562/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 11 KAG HE
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abwasserbeiträgen durch die
Beklagte.
Die Beklagte ist neben der Stadt Fulda und der Gemeinde Künzell Mitglied des
Abwasserverbandes Fulda. Dem Verband obliegt nach der Verbandssatzung die
Ableitung und Reinigung aller im Verbandgebiet anfallenden Abwässer. Zur
Erfüllung dieser Aufgabe plant, baut, unterhält, betreibt und verwaltet der Verband
die für das Verbandsgebiet notwendigen Abwasseranlagen. Zur Deckung der
Ausgaben hierfür mit Ausnahme der Kosten für den Bau örtlicher
Abwassereinrichtungen der Verbandsmitglieder erhebt der Verband nach Maßgabe
der Verbandssatzung in Verbindung mit seiner Abwasserbeseitigungssatzung
Benutzungsgebühren von den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der
angeschlossenen Grundstücke.
Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich der Beklagten liegenden
Grundstückes Flur 8, Flurstück 24. Er schloss das Grundstück im Jahre 1996 an den
dem Transport der Abwässer zwischen den Ortsteilen Steinhaus und Marbach
dienenden Hauptsammler I an. Daraufhin zog die Beklagte den Kläger mit
Bescheid vom 02.05.1997 zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 10.035,53 DM
heran.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 21.05.1997 Widerspruch ein.
Während des Widerspruchsverfahrens fasste die Gemeindevertretung in ihrer
Sitzung am 18.09.1997 einen Beschluss, ”dass die Sammlerleitungen zwischen
dem Gewerbegebiet Ost und Horwieden sowie zwischen dem Ortsteil Steinhaus
und dem Haunestausee auch die Funktion einer Sammelleitung erfüllen”.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.1998 half die Beklagte dem Widerspruch des
Klägers der Höhe nach teilweise ab und wies ihn im übrigen zurück.
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 02.05.1997 und den am 26.01.1998
zugestellten Widerspruchsbescheid am 16.02.1998 Klage erhoben.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.09.2000 den Abwasserverband Fulda zu
dem Klageverfahren beigeladen.
Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage im wesentlichen aus, sein
Grundstück sei an einen überörtlichen Sammler angeschlossen, dessen Bau,
Erneuerung und Unterhaltung vom Abwasserverband finanziert werde. Eine
Beitragserhebung durch die Beklagte sei nach ihrer eigenen Beitragssatzung
ausgeschlossen. Abgesehen davon sei ihr weder durch den Anschluss seines
Grundstückes an den Sammler noch durch den Bau des Sammlers selbst ein
Aufwand entstanden, den sie über Beiträge finanzieren könne.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 02.05.1997 und den Widerspruchsbescheid
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1. den Bescheid der Beklagten vom 02.05.1997 und den Widerspruchsbescheid
der Beklagten vom 21.01.1998 aufzuheben,
2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Zuziehung
des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt.
Die Beklagte macht geltend, sie sei aufgrund des von ihrer Gemeindevertretung
gefassten Beschlusses, dass dem Transportsammler auch die Funktion einer
Sammelleitung zukomme, berechtigt, auf der Grundlage ihrer Abwassersatzung
den Kläger zu Abwasserbeiträgen heranzuziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die Verwaltungsvorgänge der
Beklagten nebst Satzungsrecht der Beklagten selbst und des Abwasserverbandes
Fulda, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung
waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage des Klägers ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Beklagte stützt die Heranziehung des Klägers zu einem Abwasserbeitrag auf §
11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) und § 1 Abs. 1 ihrer
Abwasserbeitragssatzung ( AbwBS ) vom 12.12.1996.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AbwBS für die Heranziehung des Klägers zu
Abwasserbeiträgen liegen indes nicht vor, weil das Grundstück des Klägers nicht an
die gemeindliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist. Gemäß § 1
Abs. 1 Satz 1 AbwBS erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die
Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen
Abwasserbeseitigungsanlagen Abwasserbeiträge.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 – 4 AbwBS heißt es weiter:
”Es handelt sich hierbei gemäß § 17 der Satzung des Abwasserverbandes Fulda i.
d. F. der Änderungssatzung vom 01.01.1991 lediglich um die Erhebung von
Beiträgen für örtliche Abwassereinrichtungen und alle Einrichtung, die der inneren
Erschließung (Abwasseranlage innerhalb eines Baugebietes) zuzurechnen sind. Für
die Finanzierung der überörtlichen Abwassereinrichtungen (wie Sammlerleitungen
zwischen Ortsteilen) sowie Kläranlagen ist die Erhebung von Beiträgen
ausgeschlossen. Die Finanzierung dieser Anlage erfolgt durch den Verband (§ 16
der Verbandssatzung).”
Nach Maßgabe dieser Regelung in § 1 Abs. 1 AbwBS erhebt die Beklagte Beiträge
nur für die örtlichen Abwassereinrichtungen i. S. d. § 17 Abs. 1 der
Verbandssatzung des Abwasserverbandes Fulda ( VerbandsS ).
Die Transportsammelleitung, an die das Grundstück des Klägers angeschlossen
wurde, gehört danach nicht zu den örtlichen Abwassereinrichtungen der Beklagten.
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, welche Einrichtungsteile zu den
örtlichen Abwassereinrichtungen der Beklagten i. S. d. § 1 Abs. 1 AbwBS gehören,
sind die Regelungen in der Verbandssatzung des Abwasserverbandes Fulda. Die
Satzung unterscheidet in § 3 Abs. 2 und § 17 Abs.1 zwischen den gemeinsamen
Anlagen und örtlichen Anlagen. Gemeinsame Anlagen sind Haupt- und
Nebensammler. Dies wiederum sind die Leitungen zum Transport des
gesammelten Abwassers von der Ortslage bzw. Grenze eines abgeschlossenen
Baugebietes einschließlich technischer Anlagen (Regenüberlaufbecken und
Pumpanlagen) bis zur Abwasserbehandlungsanlage (Klärwerk) und von dort die
Ablaufleitung zum Gewässer, soweit sie nicht zu den örtlichen Anlagen zu rechnen
sind. Die Ausgaben für den Bau, die Unterhaltung und Betrieb dieser
gemeinsamen Anlagen finanziert der Abwasserverband nach Maßgabe des § 16
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gemeinsamen Anlagen finanziert der Abwasserverband nach Maßgabe des § 16
Abs. 1 VerbandsS i. V. m. § 17 der Abwasserbeseitigungssatzung des
Abwasserverbandes vom 17.12.1996, in Kraft getreten am 01.01.1992 ( AbwS ),
unmittelbar durch Erhebung von Benutzungsgebühren von den Eigentümern bzw.
Erbbauberechtigten der angeschlossenen Grundstücke. Zu diesem Zweck haben
die Mitgliedsgemeinden in § 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem
Abwasserverband vom 08.11.1990 diesem ihre Gebührenhoheit bezüglich der
Kanalbenutzungsgebühren übertragen.
Hiervon unterscheidet die Verbandssatzung in § 3 Abs.2 und § 17 die örtlichen
Abwassereinrichtungen. Gemäß § 17 Abs. 1 VerbandsS sind die örtlichen
Abwassereinrichtungen alle Einrichtungen, die der inneren Erschließung
(Abwasseranlagen innerhalb eines Baugebietes) zuzurechnen sind und sind alle
anderen Abwassereinrichtungen gemeinsame Anlagen.
Gemäß § 17 Abs. 2 VerbandsS haben die Kosten zum Bau örtlicher
Abwassereinrichtungen die Verbandsmitglieder in Höhe von 90 % der
Investitionskosten zu tragen, die, jedenfalls im Falle der Beklagten, wiederum
durch die Erhebung von Beiträgen nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 ihrer AbwBS
finanziert werden.
Mithin kann die Beklagte nur für letztgenannte örtliche Abwassereinrichtungen i. S.
d. § 17 Abs. 1 VerbandsS von den Grundstückseigentümern in ihrem
Gemeindegebiet Beiträge erheben. Es ist jedoch zwischen den Beteiligten
unstreitig, dass der Sammler, an den das Grundstück des Klägers angeschlossen
ist, dem Transport der in den Ortslagen gesammelten Abwässer zur Kläranlage
dient, es sich also um einen Hauptsammler und damit um eine gemeinsame
Anlage i. S. d. § 3 Abs. 2 VerbandsS handelt.
Der Sammler ist auch nicht durch den Beschluss der Gemeindevertretung der
Beklagten vom 18.09.1997 zur örtlichen Abwassereinrichtung geworden.
Es ist der Beklagten bereits verwehrt, den Begriff bzw. den Umfang der örtlichen
Abwassereinrichtungen, für die sie nach § 1 ihrer AbwBS Beiträge erhebt, durch
bloßen Beschluss ihrer Gemeindevertretung zu ändern. Die Beklagte hat in § 1
Abs. 1 Satz 2 – 4 AbwBS satzungsrechtlich geregelt, für welche öffentliche
Einrichtungen der Abwasserbeseitigung sie Beiträge von den
Grundstückseigentümern in ihrem Gemeindegebiet erhebt. Der satzungsrechtlich
festgelegte Umfang der öffentlichen Abwassereinrichtung kann daher auch nur
durch eine Änderung der einschlägigen Satzung in der dafür vorgesehenen Form
neu geregelt werden.
Unabhängig hiervon verfügt die Beklagte nicht über die erforderliche Befugnis, den
Begriff oder den Umfang ihrer örtlichen Abwassereinrichtungen, für die sie Beiträge
erheben darf, zu verändern. Diese Befugnis fällt allein in die Zuständigkeit des
Abwasserverbandes, denn die Frage, welches die Abwasserbeseitigungsanlagen
des Abwasserverbandes sind und welche einzelnen Einrichtungsteile zu den
gemeinsamen Abwasseranlagen des Verbandes gehören, deren Kosten der
Verband unmittelbar über die Erhebung von Benutzungsgebühren von den
Grundstückseigentümern in den Mitgliedsgemeinden finanziert, oder zu den
örtlichen Abwassereinrichtungen gehören, sind in den satzungs-rechtlichen
Regelungen der Verbandssatzung ausschließlich und abschließend geregelt. Dies
auch aus gutem Grund, da die Zugehörigkeit der Teileinrichtungen der
Abwasserbeseitigungsanlagen zu den gemeinsamen oder den örtlichen
Abwasseranlagen für die Gebührenkalkulation des Verbandes einerseits, die
Kalkulation des Beitragssatzes durch die Beklagte und die anderen
Mitgliedsgemeinden andererseits von ausschlaggebender Bedeutung ist. Daher ist
eine Änderung der Zuordnung einzelner Einrichtungsteile zu den gemeinsamen
Abwasseranlagen oder den örtlichen Abwassereinrichtungen nur im Wege einer
Änderung der Verbandssatzung durch den Verband zulässig.
An der Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides ändert auch nichts, dass
die Beklagte nach ihrem Vorbringen im Widerspruchsbescheid den Beitrag nicht
zur Deckung eigenen Aufwands, sondern für den Abwasserverband erhoben hat.
Da der Abwasserverband, wie oben ausgeführt, die Kosten für die Planung, den
Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der gemeinsamen Anlagen ausschließlich
durch die Erhebung von Benutzungsgebühren von den Eigentümern der
angeschlossenen Grundstücke in den Mitgliedsgemeinden finanziert, kommt
daneben eine Beitragserhebung zur Deckung dieser Kosten durch den
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daneben eine Beitragserhebung zur Deckung dieser Kosten durch den
Abwasserverband oder die Mitgliedsgemeinden für diesen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch den Kläger schon im Vorverfahren
ist gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Kläger
angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des
leitungsgebundenen Anschlussbeitragsrecht für erforderlich halten durfte, einen
Bevollmächtigten im Vorverfahren hinzuzuziehen und ihm insbesondere im
Hinblick auf die in diesem Verfahren erforderliche Sach- und Rechtskunde nicht
zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167
Abs. 2 VwGO, § 708 Ziff. 11, § 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.