Urteil des VG Kassel vom 16.10.2003

VG Kassel: aufnahme einer erwerbstätigkeit, geschiedener mann, anerkennung, aufenthalt, arbeitserlaubnis, abschiebung, sport, einzelrichter, hessen, bundesamt

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Gericht:
VG Kassel 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 E 2952/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 32 AuslG
Leitsatz
1. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnisen nach § 32 AuslG auf Grundlage des IMK-
Beschlusses vom 18./19.11.1999 (sog. Altfallregelung) i.V.m. den dazu ergangenen
Erlassbestimmungen des HMJ vom 22.11. und vom 20.01.2000 ist ausgeschlossen,
wenn nur ein Familienmitglied die Integrationsvoraussetzungen nicht erfüllt (hier:
zeitweiliges Untertauchen und Stellen sukzesiver Asylfolgeanträge)
2. Zur Auslegung und Anwendung der die Sicherung des Lebensunterhalts durch legale
Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel betreffenden Erlassbestimmungen
Tatbestand
Die Kläger zu 1. und 2. sind - ebenso wie ihre gemeinsamen Kinder, die Kläger zu
3. bis 6. - türkische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. bis 4. reisten im Januar
1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten zunächst für sich
und im folgenden auch für den am 07.05.1993 in Deutschland geborenen Kläger
zu 5. die Anerkennung als Asylberechtigte.
Mit Bescheid vom 18.03.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab und stellte fest, dass weder die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG vorliegen. Darüber hinaus wurden die Kläger zu 1. bis 5. aufgefordert, die
Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren
Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und ihnen für den Fall der
Nichtbefolgung die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den
sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht.
Eine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom
31.05.1995 - rechtskräftig seit dem 11.07.1995 - ab.
Eine im November 1995 eingereichte Petition, in der die Kläger zu 1. und 2. auf
ihre zwischenzeitlich erfolgte Scheidung hinwiesen, wurde vom Hessischen
Landtag nicht zur Berücksichtigung angenommen.
Einen daraufhin gestellten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 03.07.1996 ab.
Während der Monate August/September 1996 verließen die Kläger dann die ihnen
zugewiesene Unterkunft und hielten sich zeitweilig an einem unbekannten Ort auf
(vgl. die Mitteilung des für die Unterkunft zuständigen Sozialarbeiters an die
Ausländerbehörde vom 04.09.1996, Bl. 105 der den Kläger zu 1. betreffenden
Ausländerakte).
Mit Schreiben vom 16.10.1996 an die Ausländerbehörde wies der damalige
Bevollmächtigte der Kläger auf das zwischenzeitliche Stellen eines Asylantrags für
den am 07.04.1996 geborenen Kläger zu 6. hin und machte geltend, die Klägerin
zu 2. sei erkrankt und deshalb reiseunfähig.
Daraufhin teilte die Ausländerbehörde dem damaligen Bevollmächtigten der
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Daraufhin teilte die Ausländerbehörde dem damaligen Bevollmächtigten der
Kläger mit, dass unter diesen Umständen lediglich die Klägerin zu 2. und der
Kläger zu 6. für die Durchführung von dessen Asylerstverfahren im Bundesgebiet
geduldet werden könnten, der Kläger zu 1. und die Kläger zu 3. bis 5. jedoch in die
Türkei zurückkehren müssten.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 03.12.1996 bei der
Ausländerbehörde erklärte die Klägerin zu 2. zu dem Aufenthaltsort des Klägers zu
1. befragt, ihr geschiedener Mann sei vor einer Woche spurlos verschwunden
(untergetaucht), da er Angst vor einer Rückkehr in die Türkei habe. Er wolle weder
freiwillig noch durch Abschiebung in die Türkei zurückkehren. Zum derzeitigen
Aufenthalt sei ihr nichts bekannt und er habe sich noch nicht gemeldet (vgl. Bl.
113 der den Kläger zu 1. betreffenden Ausländerakte).
Nach Ausschreibung des Klägers zu 1. zur Festnahme wurde dieser in den
Niederlanden im Zusammenhang mit der Stellung eines Asylantrags aufgegriffen
und nach Deutschland zurücküberstellt.
Am 23.06.1998 schlossen die Kläger zu 1. und 2. erneut die Ehe.
Eine im April 1998 eingereichte weitere Petition für die Klägerin zu 2. lehnte das
Hessische Ministerium des Innern am 08.10.1998 ab. Im folgenden erklärten sich
die Kläger bereit, freiwillig aus Deutschland auszureisen und teilten der
Ausländerbehörde mit, der Kläger zu 1. wolle die Bundesrepublik Deutschland bis
zum 31.08.1999 freiwillig verlassen, während die übrige Familie bis zum
31.12.1999 nachzureisen beabsichtige.
Der Kläger zu 1. wurde sodann zum 28.08.1999 in die Türkei abgemeldet und
kehrte kurzzeitig in sein Heimatland zurück.
Nach Wiedereinreise nach Deutschland am 08.12.1999 stellte der Kläger zu 1.
einen weiteren Asylfolgeantrag, der mit seit dem 29.01.2000 bestandskräftigen
Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
05.01.2000 abgelehnt wurde.
Mit seit dem 29.05.2001 rechtskräftigem Urteil vom gleichen Tage wies das
Verwaltungsgericht Kassel die gegen die Ablehnung seines Asylantrags mit
Bescheid vom 25.02.1998 gerichtete Klage des Klägers zu 6. als offensichtlich
unbegründet ab.
Am 10.12.2001 beantragten die Kläger bei der Ausländerbehörde die Erteilung von
Aufenthaltsbefugnissen nach der sogenannten Altfallregelung für Ausländer mit
langjährigem Aufenthalt in Deutschland.
Mit Bescheid vom 27.06.2002 lehnte die Behörde diesen Antrag ab. Zur
Begründung wird in dem Ablehnungsbescheid, auf dessen Inhalt im Übrigen
verwiesen wird, im Wesentlichen ausgeführt, die Anwendbarkeit der
Härtefallregelung setze neben der Einreise vor dem für eine Anerkennung als
Härtefall gegebenen Stichtag (01.07.1993) und der Erfüllung der Passpflicht das
Vorliegen und Fortbestehen weiterer Bedingungen voraus, die die Kläger nicht
erfüllten. Sie gehörten nicht zu dem Personenkreis, der Deutschland trotz
Ablehnung des Asylantrages aus nicht zu vertretenden Gründen nicht verlassen
habe. Darüber hinaus könne der Lebensunterhalt der Familie einschließlich
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eine legale Erwerbstätigkeit
ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe nicht als gesichert angesehen werden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies das Regierungspräsidium
Kassel mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2002 zurück. Auf die Begründung des
Widerspruchsbescheides wird ebenfalls Bezug genommen.
Mit bei Gericht am 20.12.2002 eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten
vom gleichen Tage haben die Kläger Verpflichtungsklage erhoben. Sie machen
geltend, die Voraussetzungen der Härtefallregelung träfen auf sie exakt zu. Sie
seien ständig bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der ihnen erteilten
Arbeitsgenehmigungen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er - der Kläger zu 1. -
habe sofort die Möglichkeit, in Emstal in einem türkischen Imbiss beschäftigt zu
werden. Auch könne er in einer türkischen Bäckerei in Kassel zu einem Monatslohn
von 1.200,00 € arbeiten. Auch sie - die Klägerin zu 2. - könne ohne Weiteres in
einem türkischen Lebensmittelgeschäft in Kassel zu einem Monatslohn von 315,00
€ ein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Darüber hinaus könnten sich weitere
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€ ein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Darüber hinaus könnten sich weitere
Erwerbsmöglichkeiten ergeben, wenn sie über entsprechende
Arbeitsgenehmigungen verfügen würden. Die Aufnahme einer legalen
Vollerwerbstätigkeit sei bislang nur am Fehlen länger befristeter Aufenthaltstitel
gescheitert. Die jeweils befristeten Duldungen hätten bis zum heutigen Zeitpunkt
regelmäßig zu Absagen potenzieller Arbeitgeber geführt, bei denen nur ein
Interesse an längerfristigen Beschäftigungsverhältnissen bestehe. Unabhängig
davon treffe auch der Vorhalt der vorsätzlichen Verzögerung der
Aufenthaltsbeendigung nicht zu. Die Asylbeantragung für den am 07.04.1996 in
Deutschland geborenen Kläger zu 6. sei nicht in sukzessiver Verzögerungsabsicht,
sondern mit dezidierter Begründung erfolgt. Auch könne vom Stellen wiederholter
Asylfolgeanträge im Sinne des Ausschlusstatbestandes der Altfallregelung nicht
ausgegangen werden. Schließlich sei sein - des Klägers zu 1. - zeitweiliges
Untertauchen etliche Jahre her und könne den übrigen Familienmitgliedern
ohnehin nicht angerechnet werden.
Die Kläger beantragen,
das Land Hessen unter Aufhebung der Bescheide vom 27.06.2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2002 zu verpflichten, ihnen
Aufenthaltsbefugnisse gemäß der Härtefallregelung für ausländische Familien mit
langjährigem Aufenthalt der Görlitzer Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999
in Verbindung mit früheren Altfallerlassen zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, den Klägern sei seit dem
17.12.1999 die Erwerbstätigkeit durch gültige Arbeitserlaubnis gestattet. Ihnen sei
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit demnach grundsätzlich möglich gewesen. Im
Übrigen sei auf die Begründung der angefochtenen Bescheide zu verweisen.
Mit Beschluss vom 01.09.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1
VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (8 Hefter)
sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Vorgenannte Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten
vom 27.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2002 aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist und die Kläger mithin durch dessen Erlass
nicht in ihren Rechten verletzt sein können (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO).
Die im Rahmen der vorliegend erhobenen Verpflichtungsklage maßgebliche Sach-
und Rechtslage ist diejenige zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl.
dazu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rdnr. 217). Auch unter
Berücksichtigung dessen können die Kläger entgegen der von ihnen vertretenen
Auffassung jedoch nicht die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gem. § 32 AuslG
in Verbindung mit den Erlassen des Hessischen Ministeriums des Innern und für
Sport vom 22.11.1999 und vom 20.01.2000 auf der Grundlage des Beschlusses
der 159. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom
18./19.11.1999 in Görlitz beanspruchen. Denn sie erfüllen nach wie vor nicht die
nach der Erlasslage notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung von
Aufenthaltsbefugnissen.
Die Integrationsvoraussetzungen und sonstigen Kriterien, die ausländische
Familien und Alleinstehende mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland u. a.
erfüllen müssen, um dem IMK-Beschluss vom 18./19.11.1999 zu unterfallen, sind
unter Ziffer II Nr. 3.1 dieses Beschlusses im Einzelnen festgelegt. Unter
Bezugnahme darauf hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport den
danach begünstigten Personenkreis mit Erlass vom 20.01.2000 näher präzisiert
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danach begünstigten Personenkreis mit Erlass vom 20.01.2000 näher präzisiert
und unter Ziffer IV dieses Erlasses die Festlegung getroffen, die Straffälligkeit auch
nur eines Familienmitgliedes hindere die Anwendbarkeit der Härtefallregelung für
die gesamte Familie. Das gleiche gelte bei vorsätzlichem Hinauszögern der
Aufenthaltsbeendigung nur eines Familienmitglieds.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport war an dieser für die
nachfolgenden Behörden im Innenverhältnis bindenden Präzisierung des IMK-
Beschlusses nicht gehindert. Die gesetzliche Regelung des § 32 Satz 1 AuslG
ermöglicht es den obersten Landesbehörden, aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland anzuordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in
sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach §§ 30, 31 AuslG
Aufenthaltsbefugnisse erteilt und verlängert werden können. Hierzu bedürfen sie
allerdings nach § 32 Satz 2 AuslG - aus Gründen der Bundeseinheitlichkeit - der
Zustimmung des Bundesministeriums des Innern (BMI). Dieses Einvernehmen des
BMI ist zwingende Voraussetzung für den rechtswirksamen Erlass einer Anordnung
nach § 32 AuslG. Nicht vom Einvernehmen gedeckte Anordnungen sind
unwirksam. Zu beachten ist jedoch, dass das Einvernehmen sich auf die
Befugnisse der obersten Landesbehörde zur gruppenbezogenen Annahme
bestimmter Kategorien von Ausländern bezieht. Weder der Beschluss der
Innenminister noch die hierzu abgegebene generelle Einvernehmenserklärung
begründen eine Pflicht, die im Innenministerbeschluss vorgesehene Aufnahme in
jedem Bundesland in unbeschränkter Form aufgrund landesrechtlicher
Anforderungen nach § 32 AuslG umzusetzen. Die Regelung des § 32 Satz 1 AuslG
räumt den obersten Landesbehörden lediglich die Befugnis zu den dort
vorgesehenen Anordnungen ein und enthält keinen Hinweis auf eine
entsprechende Verpflichtung (BVerwG vom 14.03.1997 - BVerwG 1 B 66/97 -;
Hailbronner, AuslR, Stand: August 2003, § 32 AuslG Rdnr. 16). Über einen
Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
hinausgehende Einschränkungen bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
an Ehegatten und minderjährige ledige Kinder eines Bleibeberechtigten sind daher
nicht schon deshalb unwirksam, weil sich die Einvernehmenserklärung des BMI auf
den gemeinsamen Beschluss bezieht. Die Einvernehmensregelung mit dem BMI
will zwar eine Bundeseinheitlichkeit erreichen. Diese Einheitlichkeit ist aber nicht
schon dadurch beeinträchtigt, dass in einem Bundesland nur in
eingeschränkterem Umfang von der Befugnis gruppenweiser Aufnahme Gebrauch
gemacht wird als in anderen Bundesländern (vgl. Hailbronner, a. a. O., Rdnr. 17).
Kann die mit Ministererlass vom 20.01.2000 erfolgte Präzisierung und Ergänzung
des IMK-Beschlusses vom 18./19.11.1999 mithin zur Bestimmung des danach
begünstigten Personenkreises grundsätzlich herangezogen werden, ist der
Beklagte in dem angefochtenen Bescheid auch zutreffend davon ausgegangen,
dass der Kläger zu 1. in Person und die Kläger zu 2. bis 6. aufgrund des ihnen
zurechenbaren Verhaltens ihres Ehemannes/Vaters die Voraussetzungen der
Härtefallregelung nicht erfüllen.
Nach Ziffer II 3.1 Satz 4 des IMK-Beschlusses, an die die unter Ziffer IV des
Ministererlasses vom 20.01.2000 getroffene Zurechnungsregelung anknüpft, soll
die Härtefallregelung allein Personen betreffen, die trotz der Ablehnung des
Asylantrags aus von ihnen nicht zu vertretenen Gründen Deutschland nicht
verlassen haben. Deshalb scheidet - so Ziffer II 3.1 Satz 5 des IMK-Beschlusses -
ein Verbleib aus, wenn die Aufenthaltsbeendigung von dem Ausländer z. B. durch
verzögerte sukzessive Asylanträge, wiederholte Folgeanträge oder
zwischenzeitliches Untertauchen hinausgezögert wurde. Dieser Ausschlussgrund
ist vorliegend jedenfalls im Hinblick auf den Kläger zu 1. als erfüllt anzusehen. So
war dieser seit Rechtskraft des seine Asylklage im Asylerstverfahren abweisenden
Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31.05.1995 - und damit seit dem
11.07.1995 - vollziehbar ausreisepflichtig. Nach Erhalt des seinen ersten
Asylfolgeantrag vom April 1996 ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.07.1996 und schriftlicher Mitteilung
der Ausländerbehörde an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, sobald nicht
bis zum 28.08.1996 die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise angezeigt werde,
werde die Abschiebung durchgeführt, tauchte der Kläger zu 1. im
August/September 1996 ganz offensichtlich zunächst mit seiner gesamten Familie
unter. Dies lässt sich einer Mitteilung des für die damalige Asylbewerberunterkunft
zuständigen Sozialarbeiters an die Ausländerbehörde mit entsprechendem Inhalt
entnehmen, die sich bei den den Kläger zu 1. betreffenden Behördenakten
befindet (vgl. dort Blatt 105). Am 03.12.1996 sprach dann die Klägerin zu 2.
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befindet (vgl. dort Blatt 105). Am 03.12.1996 sprach dann die Klägerin zu 2.
persönlich bei der Ausländerbehörde vor und erklärte zum Aufenthaltsort ihres -
seinerzeit noch geschiedenen - Ehemannes befragt, ihr Mann sei seit einer Woche
spurlos verschwunden (untergetaucht), da er Angst vor einer Rückkehr in die
Türkei habe. Dieser wolle weder freiwillig noch durch Abschiebung in die Türkei
ausreisen. Zum derzeitigen Aufenthaltsort sei ihr nichts bekannt (vgl. Bl. 113 des
den Kläger zu 1. betreffenden Verwaltungsvorgangs). Nach Ausschreibung des
Klägers zu 1. zur Festnahme wurde dieser dann am 16.12.1996 in den
Niederlanden im Zusammenhang mit dem Versuch der Stellung eines Asylantrags
aufgegriffen und nach Deutschland zurücküberstellt (vgl. Bl. 118 des
Verwaltungsvorgangs). Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1. ganz offensichtlich
durch das sukzessive Stellen von Asylfolgeanträgen die Beendigung seines
Aufenthalts in Deutschland hinauszuzögern versuchte. So reiste er am 08.12.1999
nach vorübergehendem freiwilligen Aufenthalt in der Türkei ab dem 28.08.1999
erneut nach Deutschland ein und stellte unmittelbar nach seiner Wiedereinreise
einen weiteren Asylfolgeantrag, der mit seit dem 29.01.2000 bestandskräftigen
Bescheid vom 05.01.2000 durch das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge abgelehnt wurde. Dass diese erneute
Folgeantragsstellung von einer Verzögerungsabsicht getragen war, belegt allein
die Begründung dieses erneuten Antrags, die sich im Wesentlichen darin
erschöpft, der Kläger zu 1. wolle in Deutschland bleiben, weil er mit seiner Familie
seit vielen Jahren hier lebe.
Erfüllt der Kläger zu 1. mithin unzweifelhaft den Ausschlussgrund der Ziffer II 3.1
Satz 4 und Satz 5 des IMK-Beschlusses, kann offen bleiben, ob dies auch für die
Kläger zu 2. bis 6. anzunehmen ist. Selbst wenn der betreffende Grund im Hinblick
auf die Kläger zu 2. bis 6 nicht vorliegen sollte, wären diese nämlich jedenfalls
deshalb vom Anwendungsbereich der Härtefallregelung ausgeschlossen, weil sie
sich das Verhalten ihres Ehemannes/Vaters nach Maßgabe von Ziffer IV des den
IMK-Beschluss ergänzenden Ministererlasses vom 20.01.2000 zurechnen lassen
müssen. Der Einzelrichter vermag der in der Klagebegründung geäußerten
Auffassung, aus rechtsdogmatischen Gründen komme eine Zurechnung des
Verhaltens anderer Familienmitglieder zu Lasten eines Familienmitglieds nicht in
Betracht, nicht zu folgen. Mit § 32 AuslG ist den obersten Landesbehörden ein
gesetzlicher Rahmen und ein bestimmtes Verfahren zur Verfügung gestellt,
mittels dessen bestimmten Gruppen von Ausländern ein rechtmäßiger Aufenthalt
im Bundesgebiet ermöglicht werden kann, der auf andere Weise nach den
Regelungen des Ausländerrechts nicht gestattet werden könnte. Liegt eine
Anordnung nach § 32 AuslG vor, wird dadurch für die Behörden und Gerichte
verbindlich die Rechtsgrundlage für die Aufnahme des in der Anordnung
geregelten Personenkreises geschaffen, ohne dass es insoweit noch auf die
tatsächliche Umsetzung durch die Verwaltungspraxis ankäme. Welchen Kategorien
von Ausländern die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet aus humanitären
Gründen ermöglicht wird, steht grundsätzlich im weiten - allenfalls durch das
Rechtsstaatsgebot oder das Willkürgebot begrenzten - Ermessen der obersten
Landesbehörde, womit die Grenzen der gerichtlichen Kontrollbefugnis einer
solchen Anordnung aufgezeigt sind (vgl. Hess. VGH vom 20.09.1994, EZAR 015
Nr. 4; Bay. VGH vom 13.01.1999, AuAS 1999, 74 und vom 12.06.1995 - 10 CS
95.129). Gemessen daran ist die Zurechnung des vorsätzlichen Hinauszögerns
der Aufenthaltsbeendigung nur eines Familienmitgliedes mit der Folge des
Ausschlusses der Anwendbarkeit der Härtefallregelung für die übrigen
Familienmitgliedern nach Ziffer IV des Erlasses vom 20.01.2000 aus
rechtsstaatlicher Sicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 32 AuslG
nicht zu beanstanden. Mit der betreffenden Regelung verfolgt der Erlassgeber
nämlich ersichtlich das Ziel, eine aufenthaltsrechtliche Gleichbehandlung von
Familienverbänden zu gewährleisten, soweit einzelne Familienmitglieder die
Integrations- und sonstigen Voraussetzungen des Erlasses sämtlich erfüllen,
andere hingegen nicht (vgl. auch Urteil der Kammer vom 11.09.2003 - 4 E 3041/03
-).
Zu einer abweichenden Beurteilung nötigt in diesem Zusammenhang auch nicht
die Rechtsprechung des bayrischen VG Ansbach in dessen Urteil vom 05.09.2001 -
AN 9 E 01.01119 -, auf die sich die Kläger zur Begründung ihrer insoweit
abweichenden Auffassung bezogen haben. Die zitierte Rechtsprechung beruht
nämlich auf einer abweichenden Erlasslage in Bayern, so dass die Erwägungen, die
das VG Ansbach im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Altfallregelung im
Einzelnen angestellt hat, auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar sind. Wie
in vorgenanntem Urteil ausdrücklich festgehalten, enthalten die zu dem IMK-
Beschluss vom 18./19.11.1999 ergangenen Vollzugshinweise des bayrischen
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Beschluss vom 18./19.11.1999 ergangenen Vollzugshinweise des bayrischen
Staatsministeriums des Innern vom 31.08.2001 eine Ziffer IV Satz 2 des
hessischen Ministererlasses vom 20.01.2001 entsprechende
Zurechnungsregelung für Familienangehörige nicht. Die vom VG Ansbach
erörterte Frage nach dem etwaigen Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen
Regelungslücke stellt sich insofern in Hessen nicht.
Unabhängig davon scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32
AuslG i. V. m. den auf Grundlage des IMK-Beschlusses vom 18./19.11.1999
ergangenen Erlassbestimmungen des Hessischen Ministeriums des Innern und für
Sport vorliegend zudem daran, dass der Lebensunterhalt der Kläger einschließlich
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht durch legale Erwerbstätigkeit
ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert ist. Am Vorliegen dieser weiteren
Integrationsvoraussetzung (vgl. dazu Ziffer II.3.2 a des IMK-Beschlusses) fehlt es
deshalb, weil die Kläger zu dem insoweit maßgeblichen Stichtag des 19.11.1999
ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch Sozialhilfe bestritten haben und sich
hieran auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert hat.
Diesbezüglich ist auf die bei den Ausländerakten befindlichen Mitteilungen und
Bescheide des Sozialamtes über die Gewährung von Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz und dem Wohngeldgesetz sowie die Stellungnahme des in
der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Beklagten zu verweisen
(vgl. dazu die Sitzungsniederschrift). Der Einzelrichter verkennt in diesem
Zusammenhang nicht, dass die auf den 19.11.1999 bezogene Stichtagsregelung
nicht zwangsläufig impliziert, dass das erforderliche eigene Einkommen bereits an
diesem Tag erzielt worden sein muss. Nach der Handhabung in Hessen kann die
Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts durch Ausübung einer legalen
Erwerbstätigkeit vielmehr auch im Wege einer verlässlichen Prognose erfolgen.
Dazu ist erforderlich, dass die Betroffenen eine ausreichend vergütete
Arbeitsstelle in Aussicht haben. Wenn die Ausländer konkrete Angebote für
Beschäftigungsverhältnisse nachweisen können, deren Zustandekommen bisher
nur an kurzfristigen Duldungszeiträumen oder einer von der Arbeitsverwaltung
verweigerten Arbeitserlaubnis gescheitert ist, wird zunächst eine auf sechs Monate
befristete Aufenthaltsbefugnis gewährt, um die Voraussetzungen für den
Abschluss von Arbeitsverträgen zu schaffen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
08.10.2003 - 12 UZ 1378/02 - unter Darlegung der insoweit einschlägigen
Erlasslage). Die Kläger haben jedoch bis zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung am 16.10.2003 nicht nachweisbar dargelegt, dass die mithin seitens
der Ausländerbehörde zu treffende Prognose zu dem maßgeblichen Stichtag am
19.11.1999 möglich war. Sie haben insbesondere nichts dargetan und belegt, dass
ihnen konkrete Angebote für Beschäftigungsverhältnisse bereits zum Stichtag am
19. November vorlagen, deren Zustandekommen lediglich an kurzfristigen
Duldungszeiträumen und/oder an einer von der Arbeitsverwaltung verweigerten
Arbeitserlaubnis gescheitert ist. Den insoweit maßgeblichen Zeitraum bis zum
19.11.1999 betrifft überhaupt nur eine der von den Klägern insgesamt vorgelegten
sechs Arbeitsplatzzusagen, die vom 29.12.1999 datiert und in der der Inhaber
eines türkischen Imbissbetriebes in Beverungen dem Kläger zu 1. bescheinigt,
dessen Einstellung im letzten Jahr sei aufgrund fehlender Arbeitserlaubnis nicht
möglich gewesen und es bestehe für den Fall der Erlangung einer Arbeitserlaubnis
nach wie vor eine Beschäftigungsmöglichkeit. Es ist jedoch weder vorgetragen
noch ersichtlich, dass sich der Kläger zu 1. im Zusammenhang mit dieser
Beschäftigungszusage überhaupt einmal bei dem zuständigen Arbeitsamt um die
Erlangung einer Arbeitserlaubnis bemüht hätte. Dem Verwaltungsvorgang lässt
sich vielmehr entnehmen, dass der Kläger zu 1. lediglich einmal am 18.06.2001,
also erst nach dem Stichtag, eine Arbeitsgenehmigung für eine Beschäftigung als
Dönervorbereiter bei einer anderen Firma beantragt hat. Entsprechende Anträge
für die Klägerin zu 2. und den - volljährigen - Kläger zu 3. wurden ganz
offensichtlich zu keinem Zeitpunkt gestellt. In diesem Zusammenhang hat der
Beklagte im Übrigen zutreffend darauf verwiesen, dass den Klägern die Aufnahme
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit während des insoweit maßgeblichen
Zeitraums auch nicht etwa durch Auflagenerteilung (Arbeitsverbot) im Rahmen der
fortlaufend erteilten und jeweils verlängerten Duldungen verboten war.
Ohne dass es nach alledem noch darauf ankäme, sieht sich der Einzelrichter noch
zu dem Hinweis veranlasst, dass es sich zumindest bei den im gerichtlichen
Verfahren vorgelegten drei Bescheinigungen von Arbeitgebern - datierend vom
03.01., 10.01. bzw. 14.01.2003 - um bloße Gefälligkeitsbescheinigungen handeln
dürfte, denen das ernsthafte Bemühen der Kläger zu 1. und 2. um eine geregelte
Erwerbstätigkeit nicht entnommen werden kann. Die betreffenden
Bescheinigungen (vgl. Bl. 34 ff. der Gerichtsakte) lassen nämlich nicht einmal
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Bescheinigungen (vgl. Bl. 34 ff. der Gerichtsakte) lassen nämlich nicht einmal
erkennen, im Hinblick auf welche konkrete Tätigkeit den Klägern zu 1. und 2. ein
Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt worden ist. Zudem fällt auf, dass die
betreffenden Schreiben - obwohl von unterschiedlichen Arbeitgebern ausgestellt
und unterzeichnet - nahezu inhaltsgleich formuliert und ganz offensichtlich auf die
gleiche Art und Weise erstellt worden sind (jeweils identischer Schrifttyp).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO
abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der
Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.