Urteil des VG Kassel vom 28.03.2003

VG Kassel: werbung, allgemeines verwaltungsrecht, funktionelle zuständigkeit, anzeige, werbeverbot, bevölkerung, verfassungskonform, hessen, karte, berufsausübung

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Gericht:
VG Kassel 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 E 1685/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 11 HeilbG
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes der Beklagten, durch
den letztere gegen die Klägerin ein Bußgeld in Höhe von 500,-- DM festgesetzt
hat.
Die Klägerin ist von Beruf Zahnärztin und in dieser Eigenschaft Mitglied der
Landeszahnärztekammer Hessen. Die Klägerin ist unter der Bezeichnung
"Zahnarztpraxis Jutta H., Parodontologie, Implantologie, Sprechzeiten nach
Vereinbarung" unter vollständiger Nennung der Anschrift der Arztpraxis sowie der
Telefonnummer in einem Adressbuch des Pro H. e.V. mit dem Titel ” 62 mal 1.
Wahl” aufgeführt. Durch Schreiben vom 16.05.2001 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, dass ihr diese Anzeige im vorgenannten Adressbuch bekannt geworden sei,
welche gegen § 19 der Berufsordnung für Hessische Zahnärzte (Verbot der
Werbung und Anpreisung) verstoße, weshalb beabsichtigt sei, gegen die Klägerin
ein Bußgeld in Höhe von 500,-- DM festzusetzen. Die Beklagte gab insoweit
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.05.2001. Durch Bescheid vom
01.06.2001 setzte die Beklagte gegen die Klägerin das angedrohte Bußgeld in
Höhe von 500,-- DM wegen Verstoßes gegen § 19 der Berufsordnung fest. Dieser
Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Durch Schreiben vom 18.06.2001 -
bei der Beklagten eingegangen am 21.06.2001 - legte die Klägerin gegen diesen
Bescheid Rechtsmittel ein. Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Widerspruch
gegen den Bescheid vom 18.06.2001. Durch Widerspruchsbescheid vom
04.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid
wurde der Klägerin am 06.07.2001 zugestellt.
Am 25.07.2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
den Ausgangsbescheid der Beklagten vom 01.06.2001 in der Form des
Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend
Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten
vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Hefter).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage fällt in die Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in
allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben,
soweit sie nicht durch Bundesgesetz oder - was gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO
auf dem Gebiet des Landesrechts zulässig ist - durch Landesgesetz einem
11
12
13
14
15
16
auf dem Gebiet des Landesrechts zulässig ist - durch Landesgesetz einem
anderen Gericht zugewiesen wurden. In der Rechtsprechung ist mittlerweile
geklärt, dass das Landesgesetz über die Kammern, die Berufsausübung, die
Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und
Tierärzte (HeilberufsG - HeilBG -) vom 20. Oktober 1978 (GWBl S. 649) keine
gesonderte Bestimmung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den
Berufsgerichten enthält (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juni 1990 - 6 A
141/89 -). Seine Auslegung ergibt vielmehr, dass die Zuständigkeit der in §§ 43 ff
HeilBG geregelten Berufsgerichtsbarkeit auf die disziplinarrechtliche Ahndung von
schuldhaften Verstößen gegen die Berufspflichten beschränkt ist. Bezieht sich
aber - wie im vorliegenden Fall - der Klageantrag gerade nicht auf eine das
berufsgerichtliche Verfahren unmittelbar betreffende Maßnahme der Beklagten,
sondern bestimmt sich der Streitgegenstand nach den aus der Berufsordnung
folgenden Berufspflichten des Klägers, unterfällt diese Rechtsstreitigkeit der
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1991 - 3 CB
89/90 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juni 1990 - 6 A 141/89 -).
Die Klage ist zudem begründet. Die Klägerin ist durch die Verhängung des
Bußgeldes in Höhe von 500,-- DM durch den Bescheid vom 01.06.2001 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 in ihren Rechten verletzt,
so dass die streitbefangenen Bescheide aufzuheben waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO)
Dazu im Einzelnen:
Der angefochtene Bescheid erweist sich bereits aus formellen Gründen als
rechtswidrig. Gemäß § 16 der von der Beklagten zur Akte gereichten
Hauptsatzung der Beklagten ist allein der Vorstand der Landeszahnärztekammer
zuständig (” kann ... belegen”), Ordnungsstrafen zu verhängen. Sowohl der
Ausgangsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid sind jedoch vom
Juristischen Hauptgeschäftsführer abgezeichnet worden, ohne dass insoweit durch
ein Zusatz wie z.B. i.A. erkennen lässt, dass die getroffene Entscheidung vom
Vorstand gefällt worden ist. Die Geschäftsführung dagegen ist gemäß § 8 Abs. 1
der Hauptsatzung für die laufenden Geschäfte zuständig, wozu nach § 16 die
Verhängung von Ordnungsgeld erkennbar nicht gehört. Dieser Umstand ist nicht
etwa deshalb unbeachtlich, weil es sich bei der getroffenen Regelung um eine
kammerinterne Geschäftsverteilung handelt und im Ergebnis jedenfalls die
Landeszahnärztekammer als solche den streitbefangenen Verwaltungsakt
erlassen hat. Denn eine Ausnahme von der Unbeachtlichkeit der Abweichung von
(behörden) internen Zuständigkeitsregelungen ”bildet die funktionelle
Zuständigkeit: sie greift gleichsam in den behördeninternen Bereich ein und
ordnet an, daß gewisse Verwaltungsaufgaben durch bestimmte Organwalter, etwa
den Behördenleiter, selbst zu erledigen sind” (Maurer, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 11. Auflage, § 21 Rn. 50). Vorstehendes gilt hier umso mehr, als
es sich bei dem Vorstand der Beklagten nach § 7 Nr. 1 der Hauptsatzung um ein
aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben Beisitzern bestehendes
Gremium handelt, dem noch dazu durch § 11 Satz 1 HeilbG und darauf aufbauend
auch gemäß § 16 der Hauptsatzung ein Ermessen eingeräumt wird.
Der angefochtene Bescheid ist darüber hinaus materiell rechtswidrig:
Zum einen ist der Bescheid vom 01.06.2001 deshalb rechtswidrig, da § 19 der
Berufsordnung, auf den die Beklagte die Verhängung eines Ordnungsgeldes
gestützt hat, verfassungs- und somit rechtswidrig ist. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt offenbar Beschluss vom
18.02.2002, Az.: 1 BvR 1644/01, BGBl I 2002, S. 1305 = DVBl 2002, S. 767 f.) ist
Ärzten nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Nicht
berufswidrig sind interessengerechte und sachangemessene Informationen. Das
Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus (a.aO.):
”Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der
Angehörigen der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits
wiederholt entschieden (vgl. zum Werberecht der Ärzte BVerfGE 33, 125,169 ff; 71,
162; 71, 183; 85, 248). Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der
Bevölkerung dienen, es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der
Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt,
Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet (vgl. BVerfGE 71, 162
<174>). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen
Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das
17
18
19
Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das
Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung
des Arztberufes vor. Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern
lediglich die berufswidrige Werbung verboten (vgl. BVerfGE 71, 162, 174; 85, 248,
257). Berufswidrig ist Werbung, die keine interessengerechte und
sachangemessene Information darstellt (vgl. BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734). Dem Arzt ist
neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine
Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf
rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit
durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen sowie durch
Aufnahme in Adressbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse nach außen
kundtun (BVerfGE 71, 162, 174). Aus dem Werbeträger unmittelbar auf eine
Gefährdung eines Gemeinwohlbelangs wie der Gesundheit der Bevölkerung oder
mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche
Integrität des Arztes oder Tierarztes zu schließen, ist schwerlich möglich, solange
sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegen (vgl. BVerfGE 94, 372,
393). Nur übertriebene oder marktschreierische Werbung, die auf eine
Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden (vgl.
BVerfGE 94, 372,393).”
Diesen verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen genügt § 19 der Berufsordnung
der Beklagten nicht. Das Gericht sieht in dieser Hinsicht zudem keine Möglichkeit,
die letztgenannte Vorschrift entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass
nur berufswidrige Werbung untersagt ist. Einer dahingehenden Auslegung steht
der insoweit eindeutige Wortlaut des § 19 entgegen, der ausnahmslos jede
Werbung untersagt.
Im übrigen stellt sich der angefochtene Bescheid auch dann als materiell
rechtswidrig dar, wenn man § 19 der Berufsordnung verfassungskonform auslegt:
Die von der Klägerin in dem vom Pro H. e.V. herausgegebenen Adressbuch im
Wege ihrer Mitgliedschaft geschaltete Anzeige verstößt nicht gegen die vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze hinsichtlich einer
sachangemessenen Werbung. Die Anzeige enthält - wie bereits oben dargelegt -
lediglich Angaben zur Person der Klägerin, ihrer Berufstätigkeit, Praxisadresse,
Telefonnummer und Sprechzeiten. Übertriebene oder marktschreierische Angaben
enthält diese Werbung nicht. Das Bundesverfassungsgericht erachtet solche
Informationen vielmehr als eine ”selbstverständliche Höflichkeit”, die mit Werbung
nicht gleichgesetzt werden kann (BVerfG; a.a.O.).Soweit die Beklagte in dem
Bescheid vom 01.06.2001 darauf abgestellt hat, dass in dem Adressbuch der
Hinweis enthalten ist, dass in den mit dem Zusatz ”ec-Karte” gekennzeichneten
Geschäften der Einkauf mittels dieser Karte bezahlt werden kann, enthält die
Anzeige der Klägerin diesen Zusatz gerade nicht. Eine andere rechtliche
Beurteilung gebietet auch nicht die mit Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.2003
herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu zwei nach dem UWG
zu entscheidenden Fällen. Diesen Fällen lag ein völlig anders gelagerter
Sachverhalt zu Grunde; denn die in diesen Fällen aufgegebenen Werbeanzeigen
sind nicht - wie im vorliegenden Fall - in einem in seiner Auswirkung auf einen
Ortsteil einer Stadt beschränkten Publikation, sondern in einer bundesweit
erscheinenden Zeitschrift abgedruckt, und beschränken sich nach den
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz außerdem - anders als die hier zu
beurteilende Anzeige - nicht auf sachangemessene Angaben. Einen Verstoß
gegen das Werbeverbot vermag das Gericht auch nicht darin zu erkennen, dass
die Klägerin in der bewussten Anzeige die Tätigkeitsschwerpunkte
”Parodontologie” und ”Implantologie” angegeben hat. Hierzu war sie nämlich zur
fraglichen Zeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 der Berufsordnung der Beklagten i.V.m.
§§ 2 und 6 des Anhangs zu dieser Vorschrift nach Selbsteinschätzung befugt und
ist dies nach der letztgenannten Vorschrift auch noch bis zum 31.12.2004, was
ausgehend von der mündlichen Verhandlung zischen den Verfahrensbeteiligten
unstreitig ist. Hierbei ist anzumerken, dass die über Frage, ob die Klägerin
tatsächlich - wie sie in ihrem Antrag vom 01.02.2000 gegenüber der Beklagten
versichert hat - über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
verfügte oder insoweit falsche Angaben gemacht hat, im vorliegenden Rechtsstreit
nicht zu befinden ist. Dies wird gegebenenfalls - wie der Beklagtenvertreter
zutreffend in der mündlichen Verhandlung angemerkt hat - in einem
berufsgerichtlichen Verfahren nach den §§ 49 ff. HeilbG abzuhandeln sein. Im
vorliegenden Verfahren könnte allenfalls die Frage maßgeblich sein, ob die Klägerin
20
21
22
vorliegenden Verfahren könnte allenfalls die Frage maßgeblich sein, ob die Klägerin
in dieser Hinsicht irreführende und somit berufswidrige Werbung betrieben hat (zur
Berufswidrigkeit solcher Werbung: BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, Az.: 1 BvR
873/00, 1 BvR 874/00NJW 2001, S. 2788 ff.). Auf diesen Umstand hat jedoch die
Beklagte den angefochtenen Bescheid ausweislich dessen Begründung nicht
gestützt und hat folgerichtig im Hinblick darauf keine tatsächlichen Feststellungen
getroffen. Fehlt es jedoch wie hier völlig an Feststellungen hinsichtlich einer
irreführenden Werbung, so liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines
ordnungswidrigen Verhaltens ebenfalls nicht vor (so HessVGH, Urteil vom
17.12.1996, Az.: 11 UE 3080/94, S. 14, 20 des Urteilsumdrucks, wonach der
Nachweis des Verstoßes gegen eine Berufsordnung belegbare Festsstellungen
dazu voraussetzt). Es kann in diesem Punkt nichts anderes gelten als auch im
Straf- oder in dem dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren
Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem OWiG, dass es nämlich nicht Aufgabe
des Betroffenen ist, seine ”Unschuld” zu beweisen, d.h. den Gegenbeweis zu
führen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2000, Az.: 2 Ss OWi 216/2000, DAR
2000, S. 581 f. [582 r.Sp.]). Das Gericht hat in Anbetracht dessen keine
Veranlassung gesehen, den Sachverhalt in dieser Hinsicht gemäß § 86 Abs. 1
VwGO weiter aufzuklären; denn dies wäre auf eine nach dieser Vorschrift nicht
gebotene reine Ausforschung des Sachverhalts hinausgelaufen.
Eine Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung hat das
Gericht auch nicht deswegen gesehen, weil die Beklagte in dem dem
Ordnungsgeldbescheid gemäß § 11 Satz 2 HeilbG vorauszugehenden
Ankündigungsschreiben auch § 16 der Berufsordnung angeführt hat. Denn diese
Vorschrift regelt Berufspflichten der Mitglieder der Kammer ganz anderer Art,
nämlich hinsichtlich der Aufgabe von Zeitungsanzeigen bezüglich der jeweiligen
Arztpraxis in den örtlichen Zeitungen aus bestimmten Anlässen und die Aufnahme
in amtliche und Sonderverzeichnisse. In dem Bescheid vom 01.06.2001 hat die
Vorschrift, die wegen ihrer inhaltlichen Eingrenzung ebenfalls
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom
18.02.2000, a.a.O.), denn auch keinen Eingang gefunden.
Nach alledem war der Bescheid aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen
Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.