Urteil des VG Kassel vom 26.06.2007

VG Kassel: treu und glauben, stadt, gewöhnlicher aufenthalt, gemeinnützige arbeit, sozialhilfe, rechtshängigkeit, wohnung, haftentlassung, haushalt, umzug

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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 2880/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 107 BSHG, § 111 Abs 1
BSHG, § 19 Abs 1 BSHG
Leitsatz
1.Die Bewilligung einer Maßnahme der "Hilfe zur Arbeit" (hier: Finanzierung eines
Arbeitsverhältnisses für 1 Jahr) liegt im pflichtgemäßen Ermessen des
Sozialhilfeträgers, welches er nach den in seinem Bereich geltenden Gepflogenheiten
und Grundsätzen für die Gewährung von Sozialhilfe auszuüben hat (§ 111 Abs. 1 Satz 2
BSHG). Ist dies geschehen - und sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BSHG im
Übrigen erfüllt -, dann hat der Sozialhilfeträger des früheren Aufenthaltsorts die Kosten
gemäß § 107 BS HG zu erstatten, auch wenn in seinem Bereich andere
Gepflogenheiten herrschen (oder auch eine andere Haushaltslage).
2.Einzelfall der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Aufnahme im
Haushalt der Schwester des Hilfeempfängers
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Aufwendungen, die für den Hilfefall K. B. in
der Zeit vom 21.11.2001 bis 30.04.2003 entstanden sind, in Höhe von 24.640,16 €
zuzüglich 6,22 % Zinsen aus diesem Betrag ab Rechtshängigkeit (07.11.2003) zu
erstatten.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.200,00 abwenden, falls nicht zuvor der Kläger
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG für
Sozialhilfeleistungen, welche er selbst bzw. die Stadt W. in seinem Auftrag für
Herrn K.B. (im Folgenden bezeichnet als Hilfeempfänger) erbracht hat.
Der Hilfeempfänger verbüßte ab 22.03.2000 eine Haftstrafe. Nach Aussetzung der
Reststrafe zur Bewährung wurde er am 23.07.2001 vorzeitig entlassen - und zwar
zur Wohnanschrift seiner Schwester in A. im beklagten Landkreis. Er meldete sich
dort mit erstem Wohnsitz an und meldete sich beim örtlich zuständigen
Arbeitsamt in B. als arbeitsuchend. Am 16.08.2001 beantragte er laufende Hilfe
zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG). Er gab an, sein Entlassungsguthaben sei inzwischen aufgebraucht; Kosten
der Unterkunft fielen nicht an, da er bei seiner Schwester unentgeltlich wohne. Mit
Bescheiden vom 23.08.2001 bewilligte ihm der Beklagte laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes sowie eine einmalige
Bekleidungsbeihilfe.
Mit Bescheid vom 28.08.2001 wies ihn der Beklagte gemäß § 19 Abs. 2 BSHG zur
Verrichtung gemeinnütziger Arbeit der Gemeinde A. zu. Der Hilfeempfänger teilte
daraufhin dem Beklagten telefonisch mit, er könne keine gemeinnützige Arbeit in
A. leisten, weil er sich dort nur ca. einen Tag aufhalte, um nach Post zu sehen; im
Übrigen wohne er in W. bei einer Freundin, weil er sich dort Wohnung und Arbeit
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Übrigen wohne er in W. bei einer Freundin, weil er sich dort Wohnung und Arbeit
suche. Bei einem Hausbesuch durch den Außendienst des Sozialamts des
Beklagten am 18.09.2001 wurde der Hilfeempfänger in A. nicht angetroffen; sein
Schwager teilte mit, er sei in W. auf Arbeitssuche und Wohnungssuche. Der
Beklagte stellte daraufhin seine Sozialhilfeleistungen mit Ablauf des 30.09.2001
ein.
Mit Schreiben vom 05.12.2001 meldete die Stadt W. beim Beklagten einen
Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG an und teilte mit, dass der
Hilfeempfänger am 01.11.2001 nach W. verzogen sei und seit dem 21.11.2001
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalte. Der Beklagte lehnte die Anerkennung
eines Kostenerstattungsanspruchs ab, weil der Hilfeempfänger nach dessen
Angaben keinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem, des Beklagten,
Zuständigkeitsbereich begründet habe; vielmehr habe er die Anschrift seiner
Schwester nach der Haftentlassung mehr oder weniger als Postadresse
angegeben. Auf Befragen durch das Sozialamt der Stadt W. erklärte der
Hilfeempfänger dort am 07.01.2002 schriftlich zu Protokoll, er habe sich seit seiner
Haftentlassung am 23.07.2001 bis zum 31.10.2001 überwiegend unter der
Anschrift seiner Schwester in A. aufgehalten. Er sei in diesem Zeitraum lediglich ab
und zu im Stadtgebiet W. gewesen, um sich nach einer Wohnung umzusehen. Die
sodann von ihm in W. angemieteten Wohnräume habe er erst zum 01.11.2001
tatsächlich bezogen. Zuvor habe er sich nicht längerfristig in W. aufgehalten.
Insbesondere treffe es nicht zu, dass er dort bereits vor seinem am 01.11.2001
erfolgten Umzug bei einer Freundin gewohnt habe. Die Stadt W. legte dem
Beklagten sodann noch die Kopie des vom Hilfeempfänger ab 01.11.2001
geschlossenen Mietvertrages sowie eine Anmeldung in W. mit erstem Wohnsitz
zum 01.11.2001 vor.
Mit Schreiben vom 22.04.2002 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er
nunmehr den Kostenerstattungsanspruch weiterverfolge. Der Kläger hat durch
Satzung die Durchführung der ihm als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden
Aufgaben an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden seines Kreisgebiets
übertragen, führt jedoch gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die
Streitverfahren wegen Kostenerstattung nach §§ 103 ff. BSHG selbst durch.
Der Hilfeempfänger erhielt im Zeitraum vom 21.11.2001 bis zum 30.04.2002 von
der Stadt W. Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 2.170,62 €. Ab
01.04.2002 wurde er für die Dauer eines Jahres in einer Maßnahme "Hilfe zur
Arbeit" nach § 19 Abs. 1 BSHG gefördert. Hierzu wurde ein
sozialversicherungspflichtiges Vollzeit-Arbeitsverhältnis mit der Stadt H.
begründet, der die Lohnkosten für die Dauer der Fördermaßnahme durch den
Kläger erstattet wurden. Hierfür hat der Kläger insgesamt 22.424,54 €
aufgewendet.
Am 07.11.2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die in der Zeit vom 21.11.2001 bis
30.04.2002 für K.B. aufgewendete laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von
2.215,62 € sowie die darüber hinaus in der Zeit vom 01.04.2002 bis 31.03.2003
entstandenen Aufwendungen im Rahmen der "Hilfe zur Arbeit" in Höhe von
22.424,54 € zuzüglich Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 17.05.2005 hat die Kammer den Rechtsstreit dem
Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Auf Grund des Beschlusses vom 16.03.2007 wurde Beweis darüber erhoben, wo
der Hilfeempfänger im Zeitraum zwischen dem 23.07.2001 und dem 31.10.2001
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, durch das Zeugnis der Schwester des
Hilfeempfängers, Frau E. Auf deren schriftliche Zeugenaussage vom 12.04.2007
(Bl. 159, 160 d. A.) wird Bezug genommen.
Der Beklagte trägt daraufhin noch vor, dass bezüglich der Kostenerstattung für die
"Hilfe zur Arbeit" wegen der - im Vergleich zur laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt
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"Hilfe zur Arbeit" wegen der - im Vergleich zur laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt
- wesentlich höheren Leistungssumme andere Kriterien heranzuziehen seien als
die lediglich beim Umzug nach § 107 BSHG geltenden. Nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben sowie dem Interessenwahrungsgrundsatz sei der
Kostenerstattungsberechtigte hier verpflichtet, bereits ab Beginn der
Leistungsgewährung den Kostenerstattungspflichtigen über alle Einzelheiten der
Maßnahmebewilligung in Kenntnis zu setzen. Der pauschale Hinweis im Schreiben
vom 05.12.2001, dass ggf. eine Maßnahme der "Hilfe zur Arbeit" in Betracht
komme, genüge nicht. Die Verwaltungsvorgänge bezüglich dieser Maßnahme
habe der Kläger erst auf die Aufforderung des Gerichts hin im Jahre 2007
vorgelegt. Deshalb sei der diesbezügliche Kostenerstattungsanspruch nach Treu
und Glauben verwirkt. Der geltend gemachte Zinsanspruch sei jedenfalls ab dem
13.06.2005 nicht mehr gerechtfertigt, da ein für diesen Tag anberaumter Termin
zur mündlichen Verhandlung wegen - angeblicher, aber nicht nachvollziehbarer -
Verhinderung des Klägervertreters abgesetzt worden sei, so dass der Kläger die
seitdem angefallene Prozessdauer zu vertreten habe.
Der Kläger erwidert darauf, er habe gegen den Interessenwahrungsgrundsatz nicht
verstoßen. Dass die Verwaltungsvorgänge über die Maßnahme der "Hilfe zur
Arbeit" erst in 2007 vorgelegt worden seien, könne allenfalls die Frage der
rechtzeitigen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs berühren. Insoweit sei
der Erstattungsanspruch jedenfalls mit Klageerhebung beziffert worden. Auch habe
der Beklagte während des gesamten Erstattungsverfahrens die Auffassung
vertreten, dass der Hilfeempfänger keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des
Beklagten begründet habe, und habe deshalb von vornherein jegliche
Kostenerstattung abgelehnt. Erst nach dem Ergebnis der gerichtlichen
Beweisaufnahme habe er substantiiert zur Kostenerstattung für die "Hilfe zur
Arbeit" vorgetragen. Zum Zinsanspruch sei zu bemerken, dass durch die geltend
gemachten Prozesszinsen der Vermögensvorteil ausgeglichen werde, den der
Beklagte dadurch erlangt habe, dass er die Klageforderung bisher nicht erfüllt
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Hilfeempfänger
betreffende Sozialhilfeakte der Stadt W. (1 Heftstreifen, 45 Blatt) und die den Hilfe-
und Erstattungsfall betreffende Sozialhilfeakte des Beklagten (1 Band 69 Blatt), die
zum Verfahren beigezogen wurden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren
entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 23.04. bzw. 08.05.2007 auf
mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten des
vorliegenden Verfahrens kann nicht im Wege des Erlasses eines
Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die
Beteiligten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (so
auch OVG Weimar, U. v. 27.08.1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398), so dass der
Kläger sein Begehren nicht im Wege der (vorrangigen) Verpflichtungsklage nach §
42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann.
Die Klage ist auch sonst zulässig, da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es nicht.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten
einen Anspruch auf Zahlung von 24.640,16 €
Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Kostenerstattung ist § 107 Abs. 1
BSHG. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass eine Person vom Ort ihres
bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des
bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen
Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von
Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die
Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem
Beklagten gegeben; der Beklagte ist "Träger der Sozialhilfe des bisherigen
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Beklagten gegeben; der Beklagte ist "Träger der Sozialhilfe des bisherigen
Aufenthaltsortes" i. S. v. § 107 Abs. 1 BSHG. Denn der Hilfeempfänger hatte vor
seinem Umzug am 01.11.2001 nach W. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des
Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I
die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der
unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie
Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (ständige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa U. v. 31.08.1995 - 5 C
11.94 - BVerwGE 99 S. 158 [162, 164] = FEVS Bd. 46, S.133; U. v. 18.03.1999 - 5
C 11.89 - FEVS 49, 434 [436] sowie der Oberverwaltungsgerichte - z.B. BayVGH, U.
v. 25.10. 2001 - 12 B 00.2321 - FEVS 53, S. 127 [130]; OVG Lüneburg, U. v. 12. 4.
2000 - 4 L 4035/99 - FEVS 52, S. 26 ff.). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand
den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur
vorübergehend verweilt. Maßgebend ist dabei nicht eine rückblickende, sondern
eine vorausschauende Betrachtung (BayVGH a.a.O., S. 131), weswegen ein
dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, sondern es genügt,
dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im
Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.03.1999, a.a.O, S. 436;
Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., § 103 Rdn. 34 b, 35, 37; Schellhorn/Schellhorn, BSHG,
16. Aufl., § 97 Rdn. 28).
Voraussetzung ist demnach jedenfalls, dass sich der Betreffende an einem
bestimmten Ort tatsächlich aufhält. Hier konnte die telefonische Mitteilung des
Hilfeempfängers, dass er in A. nur nach der Post sehe und im Übrigen in W. bei
einer Freundin wohne, so verstanden werden, dass er sich im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten nicht aufhalte, zumal der Hilfeempfänger bei
einem Hausbesuch am 18.09.2001 in A. nicht angetroffen wurde. Der
Hilfeempfänger hat dann aber in seiner gegenüber dem Sozialamt der Stadt W.
am 07.01.2002 zu Protokoll gegebenen Erklärung seine gegenüber dem Beklagten
gemachten Angaben korrigiert und ausgeführt, dass er sich seit seiner
Haftentlassung am 23.07.2001 bis zum 31.10.2001 überwiegend unter der
Anschrift seiner Schwester in A. aufgehalten habe, insbesondere in diesem
Zeitraum nicht etwa in W. bei einer Freundin gewohnt habe. Letzteres bestätigt
sodann die Schwester des Hilfeempfängers in ihrer schriftlichen Zeugenaussage,
wo sie ausführt, der Hilfeempfänger habe während des Zeitraums vom 23.07. bis
31.10.2001 ohne Unterbrechung in ihrem Hause gewohnt bzw. geschlafen. Er sei
nur 2- oder 3-mal für 1 bis 2 Tage in W. zur Wohnungs- und Arbeitssuche gewesen.
Das Gericht hat keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu
zweifeln, zumal die Zeugin keinerlei Interesse daran hat, den Sachverhalt auf die
eine oder andere Weise darzustellen. Einer Rücknahme der für den Zeitraum vom
16.08. bis 30.09.2001 ergangenen Bewilligungsbescheide und anschließenden
Rückforderung der durch den Beklagten erbrachten Sozialhilfeleistungen dürfte
inzwischen der Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X
entgegenstehen. Die Angaben am Telefon gegenüber dem Beklagten stellen sich
somit als Schutzbehauptung zur Umgehung der gemeinnützigen Arbeit dar.
Soweit der Hilfeempfänger von vornherein die Absicht gehabt haben sollte, sich
nach der Haftentlassung seinen Lebensmittelpunkt in W. zu suchen und sich bei
seiner Schwester nur so lange aufhalten wollte, bis in W. eine Wohnung gefunden
wurde, schließt dies nach der zuvor zitierten Definition die Begründung eines
gewöhnlichen Aufenthalts in A. nicht aus. So haben z.B. das OVG Koblenz (U. v.
25.07.2003 -12 A 10656/03 - ZfSH/SGB 2003, S. 538 ff.) und der Hessische
Verwaltungsgerichtshof (B, v. 09.10.2003 - 10 UZ 2113/03 -) auch bei kurzzeitigen
Aufenthalten in einem Übergangswohnheim für Aussiedler bzw. einem Frauenhaus
die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts angenommen. In beiden Fällen
stand nach Auffassung der Gerichte der Begründung eines gewöhnlichen
Aufenthalts nicht entgegen, dass die Betreffenden bereits bei Aufnahme in die
jeweilige Einrichtung eigentlich ein anderes Ziel für ihren Lebensmittelpunkt hatten
und sich deshalb in der Einrichtung nur vorübergehend aufhalten wollten.
Andererseits hat der erkennende Einzelrichter mit Urteil vom 23.01.2004 (Az.: 7 E
3667/98) die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Fall verneint,
wo ein Hilfeempfänger im Haushalt eines früheren Arbeitskollegen zu Besuch war,
um sich von dort eine geeignete Einrichtung für seine Betreuung zu suchen,
nachdem er wegen eines Alkoholproblems seinen bisherigen Wohnort verlassen
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nachdem er wegen eines Alkoholproblems seinen bisherigen Wohnort verlassen
hatte. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der
Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.01.2005 (Az.: 10 UZ
710/04) abgelehnt und in den Gründen des Beschlusses u. a. ausgeführt, dass es
kaum zu erwarten sei, dass eine Familie bereit wäre, einen früheren
Arbeitskollegen des Familienvaters, zu dem naturgemäß keine besonders enge
Bindung bestehe, für längere Zeit oder gar ergebnisoffen im Haushalt zu dulden.
Das OVG Lüneburg hat in dem zitierten Urteil vom 12. 4. 2000 (a.a.O., S. 28) die
Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bei einer Unterkunft bei Verwandten
von knapp einem Monat verneint und dabei darauf abgestellt, dass die dortigen
Lebensbedingungen - u. a. bedingt durch eine Erkrankung der Kinder der
Verwandten und die deshalb zu engen Wohnverhältnisse - für ein längeres
Verweilen zu wenig gesichert gewesen seien. Während es sich bei
Übergangswohnheimen und Frauenhäusern (bzw. ähnlichen Einrichtungen - wie
etwa Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber) um öffentliche Einrichtungen
handelt, die den hierfür zugangsberechtigten Personen die Gewähr bieten, sich
dort auf unbestimmte Zeit zumindest so lange aufhalten zu können, wie ihre
Lebensumstände es erfordern, somit der Aufenthalt für denjenigen, der dort
einmal aufgenommen wurde, rechtlich gesichert ist, wird der besuchsweise
Aufenthalt im Privathaushalt in der Regel lediglich aus Gefälligkeit gewährt. Ob eine
solche aus Gefälligkeit gewährte Unterkunft für die Begründung eines
gewöhnlichen Aufenthalts geeignet ist, hängt - wie u. a. die zuletzt zitierten
Entscheidungen zeigen - von den Umständen des jeweiligen Falles ab.
Deshalb hat das Gericht im Zuge der Beweisaufnahme die Schwester des
Hilfeempfängers um nähere Angaben zu den Wohnverhältnissen gebeten. Sie hat
ausgeführt, dass sie im fraglichen Zeitraum zusammen mit ihrem Ehemann sowie
drei Kindern im Alter von 20, 16 und 10 Jahren eine 126 qm große Wohnung in
einem Zweifamilienhaus bewohnt habe, dessen Eigentümerin sie gemeinsam mit
ihrem Ehemann sei. Dem Hilfeempfänger seien im Dachgeschoss ein Wohnraum
vom 16 qm, eine Küche und eine Toilette zur Verfügung gestellt worden. Geduscht
und gegessen habe er bei ihnen in der Erdgeschosswohnung. Die dem
Hilfeempfänger zur Verfügung gestellten Dachbodenräume würden von ihnen
normalerweise nicht bewohnt, sondern als Hobbyräume genutzt. Der
Hilfeempfänger hätte dort so lange bleiben können, wie es nötig gewesen wäre;
finanzielle Gründe hätten zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt. Die derart
dargestellten Wohnverhältnisse boten dem Hilfeempfänger hinreichende
Sicherheit, sich "ergebnisoffen" so lange im Hause seiner Schwester aufzuhalten,
wie seine Lebensumstände es erforderten. Dabei boten die enge
verwandtschaftliche Bindung und die damit üblicherweise einhergehende
moralische Verpflichtung, Beistand zu leisten - die vorliegend auch von der
Schwester des Hilfeempfängers offenbar empfunden wurde -, auch hinreichende
Sicherheit. So hat der erkennende Einzelrichter in dem zitierten Urteil vom
23.01.2004 z. B. eingeräumt, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt - von Fall zu Fall -
begründet werden könne, wenn jemandem bei Verwandten ersten Grades (Eltern,
Kindern, Geschwistern) Unterkunft gewährt wird.
Der Erstattungsanspruch wurde auch rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des
§ 111 SGB X geltend gemacht. Den Anforderungen an eine Geltendmachung
genügt zunächst der mit der Stadt W. zwischen dem 05.12.2001 und dem
18.03.2002 geführte Schriftverkehr. Hierzu hat des Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil vom 10.04.2003 (-5 C 18.02 - FEVS 54, S. 495 ff. <498>)
ausgeführt:"Allerdings muss wegen ihrer rechtssichernden Funktion die
Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen den unbedingten Willen des
Sozialleistungsträgers erkennen lassen, einen solchen etwa bestehenden
Anspruch auch durchsetzen zu wollen. Die Geltendmachung eines
Kostenerstattungsanspruchs setzt aber nicht voraus, dass dieser im Zeitpunkt
seiner Geltendmachung nach Grund und Höhe bereits feststeht. Ein
Kostenerstattungsanspruch kann wirksam und im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X
fristwahrend auch in solchen Fällen geltend gemacht werden, in denen noch nicht
feststeht, ob bzw. für welchen Zeitraum der als vorrangig in Anspruch genommene
Leistungsträger tatsächlich zur Leistung verpflichtet ist. Für die Wahrung der
Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf
Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger
welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche
Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall
für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum,
für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass ... die Kostenerstattungsforderung beziffert
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Nicht erforderlich ist hingegen, dass ... die Kostenerstattungsforderung beziffert
wird (s.a. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, SozR 3-1300 § 111
Nr. 9 = FEVS 52, 149)."
Das Schreiben vom 05.12.2001, mit welchem erstmals ein Erstattungsanspruch
angemeldet wurde, war zwar an die Gemeinde A. gerichtet. In weiteren an den
Beklagten gerichteten Schreiben vom 06.02. und 18.03.2002 hat die Stadt W.
jedoch bekräftigt, dass der Erstattungsanspruch durchgesetzt werden soll, und
dem Beklagten auch als Anlage zum Schreiben vom 18.03.2002 Unterlagen
übersandt, die Auskunft über den Leistungsbeginn sowie die Art und Weise der
Sozialleistungen gaben. Sodann hat der Kläger nochmals mit Schreiben vom
22.04.2002 gegenüber dem Beklagten erklärt, dass er den Erstattungsanspruch
weiterverfolge.
Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X ist auch hinsichtlich der ab 01.04.2002 durch
den Kläger gewährten "Hilfe zur Arbeit" gewahrt, da die Klage am 07.11.2003, und
damit innerhalb eines Jahres nach Ablauf des letzen Tages, für den die Leistung
erbracht wurde, erhoben wurde. In der Klageschrift wurde der Erstattungsanspruch
insoweit auch beziffert, und es wurden (u. a. auf Seite 3 der Klageschrift) nähere
Angaben zu der betreffenden Leistung gemacht. Weitere Angaben zum Inhalt und
Umfang der Leistung "Hilfe zur Arbeit" ließen sich dem mit der Klageschrift
eingereichten Verwaltungsvorgang der Stadt W. entnehmen (dort Bl. 22, 40), auf
den in der Klageschrift auch Bezug genommen wurde. Insoweit hätte der Beklagte
Akteneinsicht nehmen können. Den Anforderungen an eine Geltendmachung im
Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung wurde somit bezüglich der "Hilfe zur
Arbeit" bereits mit Klageerhebung genügt und nicht erst mit Vorlage der
vollständigen diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge des Klägers am 26.03.2007.
Zu erstatten ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 107 BSHG und aus § 111 BSHG
ergibt, nur die Hilfe, soweit sie "diesem Gesetz entspricht". Hierzu zählt vorliegend
auch die vom Kläger bewilligte "Hilfe zur Arbeit". Die Maßnahme steht im Einklang
mit § 19 Abs. 1 BSHG, wonach für Hilfesuchende Arbeitsgelegenheiten geschaffen
werden sollen - d.h. es ist dort ausdrücklich vorgesehen, dass der Sozialhilfeträger
reguläre Arbeitsverhältnisse finanziert, die in der Regel allerdings nur von
vorübergehender Dauer und zugleich für eine bessere Eingliederung des
Hilfesuchenden in das Arbeitsleben geeignet sein sollen (vgl. auch Krahmer in LPK-
BSHG, 6. Aufl. § 19 Rdn. 2-6). Die zuletzt genannten Anforderungen erfüllte die
vom Kläger finanzierte Maßnahme ebenfalls, da sie auf die Dauer eines Jahres
beschränkt war und sich gezielt an Langzeitarbeitslose richtete, bei denen wegen
fehlender fachlicher Qualifikation, fehlender Erfahrungen am 1. Arbeitsmarkt oder
sozialer und persönlicher Probleme Vermittlungshemmnisse bestanden.
Allerdings liegt die Entscheidung, für einen Hilfeempfänger anstelle der laufenden
Hilfe zum Lebensunterhalt eine Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 1 BSHG zu
schaffen und zu finanzieren, im Ermessen des Sozialhilfeträgers und hängt damit
auch davon ab, ob und in welchem Umfang diesem die für die Maßnahme
erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Daraus erwächst dem eine
Maßnahme der "Hilfe zur Arbeit" durchführenden Sozialhilfeträger jedoch nicht die
Verpflichtung, im Falle einer Kosterstattung nach § 107 BSHG hierfür die
Genehmigung des kostenerstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers einzuholen. Dies
gebietet insbesondere nicht der aus dem Erfordernis des § 111 Abs. 1 Satz 1
BSHG in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung hergeleitete Interessenwahrungsgrundsatz. Dieser besagt, dass der
Hilfe gewährende Träger die Pflicht hat, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren
und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um
die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten. Bei Verletzung des
Interessenwahrungsgrundsatzes durch den kostenerstattungsberechtigten
Sozialhilfeträger mindert sich dessen Anspruch oder entfällt sogar ganz (OVG
Lüneburg, B. v. 16.01.2001 - 4 L 4201/00 - FEVS 54, S. 171 ff.;
Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. § 111 Rdn. 4, 8; Mergler/Zink, BSHG,
Komm., Teil II, Stand: März 2001, § 111 BSHG Rdn. 11 a.1; Schoch in LPK-BSHG, 6.
Aufl., § 111 Rdn. 11). Dessen ungeachtet handelt aber der
kostenerstattungsberechtigte Sozialhilfeträger in eigener Zuständigkeit und
entscheidet über die Form der Hilfegewährung nach pflichtgemäßem Ermessen,
und zwar gemäß §111 Abs. 1 Satz 2 BSHG nach den Grundsätzen für die
Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der
Hilfegewährung bestehen. Aus der zuletzt genannten Bestimmung folgt, dass der
erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger sein Ermessen anhand der in seinem
Bereich herrschenden Gepflogenheiten, und damit auch anhand seiner
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Bereich herrschenden Gepflogenheiten, und damit auch anhand seiner
individuellen Haushaltssituation, ausüben darf und dabei auf andere
Gepflogenheiten der Ermessensausübung bzw. auch auf eine andere
Haushaltslage im Bereich des erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers keine
Rücksicht zu nehmen braucht (so ausdrücklich bezüglich einer Maßnahme der
"Hilfe zur Arbeit" OVG Lüneburg v. 16.01.2001, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, B. v.
14.04.2000 - 5 B 39.00 - FEVS 52, S. 539 f.). Ein Verstoß gegen den
Interessenwahrungsgrundsatz könnte somit dann vorliegen, wenn ein
Sozialhilfeträger eine in seinem Ermessen liegende Maßnahme entgegen seinen
sonstigen Gepflogenheiten nur deshalb bewilligt, weil für den fraglichen Zeitraum
ein anderer Soziahilfeträger z. B. nach § 107 BSHG dem Grunde nach
erstattungspflichtig ist. Hierfür bietet der vorliegende Fall jedoch keinen
Anhaltspunkt, da der Kläger die Maßnahme "Hilfe zur Arbeit" in größerem Umfang
durchführte, und nicht nur für den einen Hilfefall, der Gegenstand des anhängigen
Erstattungsverfahrens ist. Ein Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz
könnte des Weiteren vorliegen, wenn sich die Maßnahme im konkreten Fall des
jeweiligen Hilfeempfängers als völlig ungeeignet erweisen würde, um die mit § 19
Abs. 1 BSHG angestrebten Ziele zu erreichen. Vorliegend erscheint die Maßnahme
jedoch beim Hilfeempfänger sinnvoll und angebracht, da er einerseits über eine
Berufsausbildung (als Heizungsbauer) verfügte, jedoch zuletzt 1995 im
Ausbildungsberuf gearbeitet und u. a. auf Grund seiner Haftstrafe soziale und
persönliche Probleme bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hatte. Die
Maßnahme war bei ihm auch erfolgreich, da ihm nach deren Abschluss zum 31.
03.2003 keine Sozialhilfe mehr gewährt werden musste. Damit betrug der dem
Beklagten anzulastende Erstattungszeitraum auch nur 16 1/2 Monate statt 24
Monaten (§ 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG). Eine nach alledem erlaubte
Ermessensausübung verstößt demnach nicht gegen den
Interessenwahrungsgrundsatz (vgl. OVG Weimar, B. v. 12.09.2000 - 2 KO 38/96 -,
DVBl. 2001, 588 „Leitsatz“, Gründe recherchiert bei juris; Schoch in LPK-BSHG, 6.
Aufl., § 111 Rdn. 12).
Nach allem besteht auch kein Anhaltspunkt für eine Verwirkung des
Erstattungsanspruchs bezüglich der "Hilfe zur Arbeit" nach dem im öffentlichen
Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Damit, dass die
objektive Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung und die dabei im Rahmen des § 111
Abs. 1 BSHG - aber auch in seinen Grenzen (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG) - zu
wahrenden Interessen des erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers
Voraussetzungen für das Bestehen des Erstattungsanspruchs sind, wird den
Belangen des Beklagten hinreichend Rechnung getragen. Die Durchsetzung eines
nach diesen Gesichtspunkten berechtigten Erstattungsanspruchs ist daher nicht
treuwidrig - sofern nicht besondere atypische Umstände vorliegen, die hier aber
nicht ersichtlich sind. Soweit der Beklagte eine Verwirkung darin sieht, dass er
nicht frühzeitig und umfassend über die Einzelheiten der Maßnahme "Hilfe zur
Arbeit" informiert wurde, ist ein solches Verhalten ebenfalls nicht treuwidrig, weil
der Beklagte zum einen eine objektiv rechtmäßige Hilfegewährung auch zu
erstatten hat und der Umfang, in welchem er informiert wurde, zum anderen im
Zusammenhang mit der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs von
Bedeutung sein kann und dort auch vorstehend gewürdigt und geprüft wurde.
Dem Kläger ist somit der Erstattungsanspruch in der beantragten Höhe von
insgesamt 24.640,16 € zuzusprechen.
In entsprechender Anwendung des § 291 BGB (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl.,
§ 90 Rdn. 22) i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB i. d. F. v. 30.03.2000 (BGBl. I, S. 330) kann
der Kläger ab Rechtshängigkeit der Leistungsklage Prozesszinsen in Höhe eines
Zinssatzes von 5 % über dem Basis-Zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungsgesetzes v. 09.06.1998 (BGBl. I, S. 1242) aus dem eingeklagten
Betrag beanspruchen. Deshalb war er auch berechtigt, seine Zinsforderung -
klarstellend gegenüber der Klageschrift - im Schriftsatz vom 08.05.2007
entsprechend zu erhöhen. Auch hier spricht nichts dafür, dass der Zinsanspruch
etwa ab dem Datum des zunächst für den 13.06.2005 anberaumten und sodann
aufgehobenen Termins einer mündlichen Verhandlung verwirkt sein könnte. Die
Vorschriften der §§ 288, 291 BGB verleihen einen entsprechenden Zinsanspruch
ausdrücklich ab Rechtshängigkeit für die gesamte Prozessdauer, wobei der Gang
des Verfahrens wesentlich in den Händen des Gerichts liegt. Sodann sind die
Prozesszinsen ein Ausgleich dafür, dass eine fällige Vermögensverschiebung für
die Dauer eines Rechtsstreits hinausgezögert wird. Insoweit hat der Beklagte den
Vermögensvorteil, den Erstattungsbetrag noch nicht auszahlen zu müssen, auch
für den Zeitraum ab 13.06.2005 bis zum Datum der hier ergehenden
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für den Zeitraum ab 13.06.2005 bis zum Datum der hier ergehenden
Entscheidung weiterhin genossen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte, weil er
unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
709 Satz 1 ZPO, der vorliegend über § 167 VwGO Anwendung findet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.