Urteil des VG Kassel vom 09.07.2003

VG Kassel: aufschiebende wirkung, vwvg, androhung, ersatzvornahme, verwaltungsakt, vollstreckung, beseitigungsverfügung, grundstück, materialien, gerichtsakte

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Gericht:
VG Kassel 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 G 1412/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 VwVG, § 69 VwVG, § 74
VwVG
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine mit einer Androhung der
Ersatzvornahme verbundene Verfügung zur Beseitigung von durch ihn veranlasste
Erdauffüllungen seines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks.
Mit Bescheid vom 06.04.2000 genehmigte der Kreisausschuss des Landkreises ...
dem Kläger die Erdauffüllung/Krumenverstärkung seines Grundstückes in der
Gemarkung ..., Flur 19, Flurstück 13. Die Genehmigung erfolgte unter anderem mit
der Auflage (Ziff. 2), dass zum Zweck der Geländeauffüllung nur unbelasteter
Erdaushub zu verwenden sei. Andere Materialien, wie z. B. Bauschutt seien nicht
zugelassen.
Im Frühjahr 2003 stellte der Antragsgegner fest, dass auf das Grundstück mit
Beton-, Bitumen-, Hol- und Baustahlmattenresten versetzter Erdaushub auf die
Grundstücksfläche aufgebracht worden war.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 12.05.2003 auf,
die aufgebrachten Erd- und Bauschuttmassen mit zum 01.06.2003 zu beseitigen;
andernfalls ergehe eine Beseitigungsanordnung.
Nachdem die aufgebrachten Erd- und Bauschuttmassen nicht beseitigt worden
waren, forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom
06.06.2003 zur vollständigen Beseitigung der auf seinem Grundstück
vorgenommenen Auffüllungen bzw. Ablagerungen bis zu 10.07.2003 sowie zur
Vorlage von Entsorgungsnachweisen auf. Darüber hinaus forderte er den
Antragssteller auf, innerhalb der genannten Frist die Firmen mitzuteilen, die die
Erdaufschüttungen vorgenommen hätten. Für den Fall, dass der Antragsteller der
Verfügung nicht fristgerecht nachkomme, wurde ihm die Ersatzvornahme
angekündigt. Die Kosten der Ersatzvornahme bezifferte der Antragsgegner
vorläufig mit 6.000,- EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller beim ... am 26.06.2003
Widerspruch ein.
Der Antragsteller hat am 27.06.2003 bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den
Bescheid vom 06.06.2003 gestellt. Eine Begründung erfolgte nicht.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des
Kreisausschusses des Landkreises ... vom 06.06.2003 anzuordnen.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und des von dem Antragsgegner überreichten Verwaltungsvorgangs (1 Heft)
verwiesen.
12
13
14
15
16
17
18
verwiesen.
II.
Der ohne Einschränkung gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen den Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises ... vom
6.6.2003 anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg, soweit er sich gegen die in dem Bescheid enthaltene
Beseitigungsanordnung richtet. Denn der ohne Einschränkung erhobene
Widerspruch vom 26.6.2003 gegen den Bescheid vom 6.6.2003 richtet sich auch
gegen die Beseitigungsanordnung und entfaltet insoweit gem. § 80 Abs. 1 VwGO
aufschiebende Wirkung. Gründe dafür, dass die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs entfällt (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 VwGO) liegen nicht vor. Für eine
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Gericht ist
angesichts der bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung eingetretenen
aufschiebenden Wirkung kein Raum. Daraus ergibt sich zugleich, dass die
Voraussetzungen für die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung zur Zeit nicht
vorliegen.
Dagegen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.06.2003 zulässig und begründet, soweit
er sich gegen die in dem Bescheid enthaltene Androhung der Ersatzvornahme
richtet.
Bei der nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 VwVG erfolgten Androhung eines Zwangsmittels
handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Rahmen der
Verwaltungsvollstreckung nach § 68 ff. VwVG (HessVGH, Beschluss vom
26.03.1979 - IV OE 127/77 -, BRS 35 Nr. 215). Widerspruch und Anfechtungsklage
hiergegen haben nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 16 AGVwGO keine aufschiebende
Wirkung. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in
diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 VwGO an, wenn der angefochtene Bescheid sich
nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgenden
summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. So ist es hier.
Bei der Androhung eines Zwangsmittels (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 VwVG) wie der
Ersatzvornahme (§ 74 VwVG) handelt es sich, wie dargestellt, um eine Maßnahme
im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung. Dabei ist dem Wortlaut von § 69 Abs. 1
S. 1 VwVG, wonach Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung oder Duldung oder
Unterlassung gefordert wird, unter den Voraussetzungen von § 2 VwVG und den
weiteren, in Ziff.1 bis 4 aufgezählten Voraussetzungen vollstreckt werden können,
zu entnehmen, dass die Androhung eines Zwangsmittels einen bestandskräftigen
oder vorläufig vollziehbaren Verwaltungsakt voraussetzt. § 2 VwVG bestimmt
nämlich, dass die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt nur erfolgen kann,
soweit dieser unanfechtbar geworden ist (Ziff. 1) oder der hiergegen eingereichte
Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Ziff. 2). Hiervon ist auch deshalb
auszugehen, weil das Zwangsmittel selbst nicht mehr festgesetzt, sondern nach
Androhung durch die Behörde und Verstreichen der zur Befolgung gesetzten Frist
nur noch vollzogen wird. Deshalb ist es erforderlich, dass bereits bei der
Androhung des Zwangsmittels, die als Verwaltungsakt gerichtlicher Überprüfung
unterliegt, alle übrigen Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckung
vorliegen (vgl. entsprechend für die Frage der Möglichkeit oder Unmöglichkeit der
Vollstreckung HessVGH, Beschlüsse vom 1.3.1976 - IV TH 7/76 -, DVBl 1997, 255
und vom 28.10.1997 - 4 UE 3676/95 -, BRS 59 Nr. 206). Das ist vorliegend aber
nicht der Fall. Wegen des eingelegten Widerspruchs ist die Beseitigungsverfügung,
wie dargelegt, nicht vollziehbar und die sofortige Vollziehung der
Beseitigungsverfügung ist nicht angeordnet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenverteilung
entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Dabei geht
das Gericht für die Beseitigungsanordnung von den von dem Antragsgegner
angegebenen voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung mit 6.000,- EUR als
Streitwert für das Hauptsacheverfahren aus. Der gesondert anzusetzende
Streitwert für die Androhung der Ersatzvornahme (HessVGH, Beschluss vom
23.09.1999 -8 TE 1435/96 -) beträgt hiervon die Hälfte, also 3.000,- EUR (Ziff. I 8
des Streitwertkatalogs, Stand Januar 1996, Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, 2003, Anh. § 164 Rdnr. 14).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 b, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird der oben für das
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird der oben für das
Hauptsacheverfahren angegebene Streitwert halbiert, so dass sich vorliegend
4.500,- EUR als Streitwert ergeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.