Urteil des VG Kassel vom 12.02.2004

VG Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, anhänger, grundstück, erlass, gemeinde, eigentümer, beseitigungsverfügung, geschäftsführer, rechtsschutz, stadt

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Gericht:
VG Kassel 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 G 148/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 1 VwGO , § 123 Abs
5 VwGO , § 80 Abs 5 VwGO
Leitsatz
Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen vom Antragsteller gefürchtete
Vollstreckungsmaßnahmen, wenn er gegen diesen bei ihrer Vornahme Rechtsschtz
nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen kann und keine schwerwiegenden
Nachteile drohen.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem
Antragsgegner zu untersagen, seine landwirtschaftlichen Anhänger von
bestimmten Grundstücken in den Gemarkungen C., H. und H. zu entfernen.
Im Verlaufe des Jahres 2002 wurde die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners
von der Unteren Naturschutzbehörde darauf aufmerksam gemacht, dass entlang
der BAB 7 und der B 7 Werbeanlagen mit dem Hinweis auf die Filiale einer
Schnellimbisskette in B-Stadt aufgestellt worden seien. Der Antragsgegner wies
den Geschäftsführer der Betreibergesellschaft der Filiale darauf hin, dass das
Aufstellen der Werbeanlagen auf den betreffenden Grundstücken rechtswidrig sei
und leitete Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.
In der Folgezeit wurden die drei Werbeanlagen, bei denen es sich um 4 m x 4 m
große Plakatträger mit Hinweisschildern auf die Filiale der Schnellimbisskette
handelt, die auf landwirtschaftliche Anhänger fest montiert sind, auf verschiedene
Grundstücke in der näheren Umgebung der BAB 7 bzw. B 7 verbracht. Parallel
fanden zwischen dem Geschäftsführer der Betreibergesellschaft und dem
Antragsgegner Gespräche statt mit dem Ziel, Standorte für eine rechtmäßige
Aufstellung dieser Werbeanlagen oder anderer Werbeträger zu finden. Diese
Gespräche führten zu keinem Ergebnis.
Nachdem der Antragsgegner den Geschäftsführer der Betreibergesellschaft mit
Schreiben vom 28.11.2003 bzw. 09.12.2003 noch einmal auf die Unzulässigkeit
der Aufstellung der Werbeanlagen auf den jeweiligen Standorten hingewiesen
hatte, erließ er unter dem 22.12.2003 diesem gegenüber drei
Beseitigungsverfügungen. Dabei betrifft die Verfügung mit dem Aktenzeichen IB
03-0024-201 die zum damaligen Zeitpunkt auf dem Grundstück L., Gemarkung C.,
Flur 11, Flurstück 18/1 aufgestellte Werbeanlage mit dem Logo der
Schnellimbisskette und der Aufschrift "B-Stadt-Ost, 24 h offen" (Werbeanlage
Gemarkung C.). Die Verfügung mit dem Aktenzeichen IB 03-0053-120 betrifft die
zum damaligen Zeitpunkt auf dem Grundstück N., Gemarkung H., Flur 18,
Flurstück 4/1 aufgestellte Werbeanlage mit dem Logo der Schnellimbisskette und
der Aufschrift "B-Stadt-Ost, 24 h offen" (Werbeanlage Gemarkung H.). Die
Verfügung mit dem Aktenzeichen IB 03-0054-120 betrifft die zum damaligen
Zeitpunkt auf dem Grundstück N., Gemarkung H., Flur 29, Flurstück 116
aufgestellte Werbeanlage mit dem Logo der Schnellimbisskette und der Aufschrift
"K.-L.Straße, 2 km, 24 h offen" sowie einem Richtungspfeil (Werbeanlage
Gemarkung H.).
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Die Werbeanlage Gemarkung H. wurde bereits am 22.12.2003 von Mitarbeitern der
Gemeinde N. entfernt und auf dem Bauhof der Gemeinde abgestellt, nachdem der
Antragsgegner festgestellt hatte, dass durch den Sturm das Hinweisschild der
Werbeanlage Gemarkung H. abgerissen worden war und er die Gemeinde N.
insoweit um Amtshilfe gebeten hatte.
Die Werbeanlage Gemarkung C. wurde am 06.01.2004 von Gemeindemitarbeitern
der Gemeinde L. komplett abtransportiert und auf dem Bauhof der Gemeinde L.
abgestellt.
Die Werbeanlage Gemarkung H. wurde durch Mitarbeiter der Gemeinde N. am
06.01.2004 von dem landwirtschaftlichen Anhänger abmontiert und im Bauhof der
Gemeinde N. gelagert.
Am 23.12.2003 fragte der Antragsteller telefonisch bei der Aufsichtsbehörde des
Antragsgegners nach, wo sich seine Werbeanlage Gemarkung H. befinde. Der
landwirtschaftliche Anhänger und die Werbeanlage seien sein Eigentum.
Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.01.2004 teilte der
Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er Eigentümer der Hinweisschilder auf
die Filiale der Schnellimbisskette sei. Er habe erfahren, dass der Antragsgegner
diese habe entfernen lassen und sich diese nun auf den Bauhöfen in N. und L.
befänden. Er forderte den Antragsgegner auf, die Werbeanlagen an ihn
zurückzugeben.
Am 14.01.2004 übergab der Antragsgegner dem Antragsteller auf dem Bauhof in
N. die Werbeanlage Gemarkung H. und am 21.01.2004 auf dem Bauhof L. die
Werbeanlage Gemarkung C. Ein Mitarbeiter des Antragsgegners untersagte dem
Antragsteller mündlich ausdrücklich das Aufstellen von Hinweisschildern im
Außenbereich des Kreisgebiets. Auf das darüber gefertigte Protokoll vom
14.01.2004 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.01.2004 hat der
Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er sei
Eigentümer von drei Heuwagen, die er auf den im Antrag genannten Grundstücken
zur bestimmungsmäßigen Nutzung bereithalte. Die Heuwagen würden von den
Landwirten, auf deren Grundstücken sie stünden, teilweise für landwirtschaftliche
Zwecke genutzt. Im Übrigen trügen sie auch Hinweisschilder, mit denen der
Antragsteller auf die Filiale der Schnellimbisskette aufmerksam mache. Sie seien
nicht ortsfest installiert, sondern würden je nach dem konkreten Nutzungszweck
bewegt. Er achte darauf, dass er dabei die straßenrechtlichen Vorschriften
einhalte; die Anhänger würden nicht mehr als 60 m an die BAB 7 herangeführt.
Anlass für die Entfernung der Anhänger durch den Antragsgegner habe er nicht
gegeben. Hintergrund seien offensichtlich die Beseitigungsverfügungen gegen den
Geschäftsführer der Betreibergesellschaft der Filiale der Schnellimbisskette. Bei
der Herausgabe der Anhänger und Hinweisschilder durch den Antragsgegner sei er
darauf hingewiesen worden, dass die Anhänger und Schilder unverzüglich wieder
entfernt würden, wenn er sie wieder an die Standorte verbringe, an denen sie
abgeholt worden seien. Die Rechtswidrigkeit der Entfernung der Anhänger ergebe
sich schon daraus, dass ihm, dem Antragsteller gegenüber, keine
Beseitigungsverfügung vorliege, so dass sein Eigentum von den Grundstücken
nicht auf die Bauhöfe hätte verbracht werden dürfen. Außerdem handele es sich
nicht um bauliche Anlagen. Im Übrigen wäre - die Richtigkeit der Annahme des
Antragsgegners unterstellt - allenfalls die Beseitigung der Werbeschilder, nicht
aber die der Heuwagen gerechtfertigt. Die Anhänger fügten sich harmonisch in das
Landschaftsbild ein und störten nicht. Die Beseitigung auch der Anhänger verstoße
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit der Argumentation des
Antragsgegners müsste auch Werbung auf Lkw's verboten werden. Es handele sich
um keine baulichen Anlagen, weil die Anhänger nicht überwiegend ortsfest genutzt
würden. Sie würden durchaus bewegt. Insoweit verweist er auf die beigefügte
eidesstattliche Versicherung vom 19.01.2004. Im Übrigen ergäbe sich daraus eine
Ungleichbehandlung gegenüber anderen ortsfesten Hinweisschildern an
Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Nachdem ihm angedroht worden sei,
dass seine Anhänger unverzüglich entfernt würden, wenn er sie auf die genannten
oder benachbarten Grundstücke verbringe, sei der Erlass einer einstweiligen
Anordnung zur Sicherung des Rechtsfriedens geboten.
Mit Bescheid vom 21.01.2004 (Az.: IB 03-0053-120) erließ der Antragsgegner im
Nachgang zu der am 14.01.2004 bereits mündlich angeordneten Beseitigung und
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Nachgang zu der am 14.01.2004 bereits mündlich angeordneten Beseitigung und
aufgrund einer Ortsbesichtigung bezüglich der Werbeanlage Gemarkung H. eine
bauaufsichtliche Anordnung mit dem Hinweis, dass es sich bei der Werbeanlage
um eine baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage handele (Ziff. 1) und illegal
errichtete Anlagen, die nachträglich nicht genehmigt werden könnten, keinen
Bestandsschutz genießen (Ziff. 2). Er forderte den Antragsteller auf, die
Werbeanlage restlos bis zum 30.01.2004 von dem Grundstück Gemarkung H., Flur
18, Flurstück 4/1 und aus dem Außenbereich zu entfernen und setzte die
Verwaltungsgebühr für die Anordnung auf 255,00 EUR fest. Zur Begründung gab er
an, dass festgestellt worden sei, dass der Antragsteller am Nachmittag des
14.01.2004, nachdem ihm die Werbeanlage ausgehändigt worden sei, diese
Anlage zusammen mit zwei Mitarbeitern auf dem genannten Grundstück wieder
auf den landwirtschaftlichen Hänger montiert habe. Die Beseitigung sei erneut
mündlich angeordnet worden. Eine Ortsbesichtigung am 16.01.2004 habe
ergeben, dass das Werbeschild entfernt worden sei, jedoch der landwirtschaftliche
Hänger mit der aufmontierten Unterkonstruktion für das Schild noch vorhanden
sei. Die Werbeanlage sei somit nicht vollständig entfernt; es handele sich noch
immer um eine bauliche Anlage. Diese unterliege der bauaufsichtlichen
Genehmigung. Die Errichtung ohne die erforderliche Genehmigung stelle bereits
einen Verstoß gegen das formelle Baurecht dar. Die Errichtung einer Werbeanlage
auf dem Grundstück, das im Außenbereich liege, verstoße auch gegen materielles
Baurecht. Insbesondere seien die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.
Die Herstellung rechtmäßiger Zustände sei demnach nicht realisierbar, weshalb
nur die Anordnung der restlosen Beseitigung in Betracht komme, wozu die
Bauaufsichtsbehörde gemäß § 72 Abs. 1 HBO in Ausübung ihres pflichtgemäßen
Ermessens gemäß § 53 Abs. 2 HBO berechtigt sei. Der Antragsteller sei
Verhaltensverantwortlicher nach § 6 HSOG, weshalb die Beseitigungsanordnung in
Ausübung des Auswahlermessens an ihn gerichtet sei. Er sei verantwortlich, weil er
bei der erneuten Montage des Schildes auf dem Grundstück angetroffen worden
sei. Außerdem ergäbe sich aus dem Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten
vom 14.01.2004, dass er Eigentümer des Schildes sei.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten
vom 30.01.2004 Widerspruch erhoben.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 02.02.2004 an das Gericht
bittet der Antragsteller darum, auch diese Verfügung in das anhängige Verfahren
einzubeziehen, weil aus der Vergangenheit zu befürchten sei, dass der Bescheid
sofort vollzogen werde.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu
untersagen, die Heuwagen des Antragstellers vom Grundstück Gemarkung H., Flur
17, Flurstück 31/6 bzw. Flur 18, Flurstück 4/1, vom Grundstück N., Gemarkung H.,
Flur 29, Flurstück 112 und 116 und L., Gemarkung C., Flur 11, Flurstück18/1 zu
entfernen/entfernen zu lassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt er vor, es bestehe kein Sicherungsanspruch. Dem
Antragsteller seien die Werbeanlagen von den Bauhöfen herausgegeben worden.
Der Antragsteller habe zwei der Anlagen entgegen der ausdrücklichen Anordnung
wieder aufgestellt, und zwar eine Anlage in der Gemarkung C., Flur 9, Flurstück
38/1 und eine in der Gemarkung H., Flur 18, Flurstück 4/1. Der Antrag sei
unzulässig, da sich nur auf einem der fünf im Antrag genannten Grundstücke zum
Zeitpunkt der Antragstellung und auch, soweit bekannt, jetzt Werbeanlagen
befänden. Bezüglich des Grundstücks Gemarkung H., Flur 18, Flurstück 4/1 fehle
es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Verfügung vom 23.01.2004 beinhalte zwar eine
Beseitigungsverfügung, aber keine Anordnung des Sofortvollzugs. Auch in der
Sache könne der Widerspruch des Antragstellers nicht durchdringen. Die
Werbeanlage auf dem Flurstück 4/1 sei formell und materiell illegal. Die primitiv
konstruierte Werbeanlage stelle eine Gefährdung des Straßenverkehrs dar. Eine
der Werbeanlagen sei aufgrund der Sturmwetterlage um die Jahreswende
umgestürzt. Nur durch Zufall hätten Schäden für die unmittelbar vorbeifahrenden
Autofahrer vermieden werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens 2
G 247/04 sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (3 Ordner, 1 Heft)
verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Für den Antrag des Antragstellers, vorläufig eine
Sicherungsanordnung zum Schutz seiner Rechte gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1
VwGO zu treffen, fehlt es dem Antragsteller an dem auch für diesen Antrag
erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nämlich in
der Regel für einen Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber von einem
Antragsteller befürchtete Maßnahmen der Behörde, wenn er, so diese erfolgen,
Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen kann, es sei denn, es
drohten schwerwiegende, voraussichtlich nicht oder nur schwer
wiedergutzumachende Nachteile (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1972 - 1 WB
32.72 -, BVerwGE 43, 340; Kopp/Schenke, VwGO, 2003, § 123 Rdnr. 22). So ist es
hier.
Dem Antragsteller ist zuzumuten, den Erlass von Beseitigungsverfügungen
abzuwarten und gegen diese, so er sie denn für rechtswidrig hält, Widerspruch
einzulegen und, soweit ihre sofortige Vollziehung angeordnet würde, hiergegen
einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Rechtsbehelfs bei Gericht zu stellen. Dafür, dass der Antragsgegner ohne
vorhergehenden Erlass von Beseitigungsverfügungen gegenüber dem
Antragsteller die landwirtschaftlichen Anhänger mit oder ohne Werbeanlagen von
den im Antrag genannten Grundstücken entfernen wird, ergeben sich weder aus
dem Vortrag des Antragstellers noch aus den vom Antragsgegner vorgelegten
Unterlagen irgendwelche Anhaltspunkte; im Gegenteil.
Der Antragsgegner hat gegenüber dem Geschäftsführer der Betreibergesellschaft
der Filiale der Schnellimbisskette die drei dem Antragsteller bekannten und mit der
Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Beseitigungsverfügungen vom
22.12.2003 erlassen und - mit Ausnahme der Werbeanlage Gemarkung H. - die
Entfernung im Wege der Ersatzvornahme erst veranlasst, als die für die Entfernung
der Werbeanlagen gesetzte Frist verstrichen war. Soweit er die Beseitigung der
Werbeanlage Gemarkung H. bereits vor Erlass der Beseitigungsverfügung
veranlasst hatte, war dies aufgrund der Gefährdungslage durch das stürmische
Wetter und den Umstand, dass sich ein Hinweisschild von der Befestigung gelöst
hatte, erfolgt. Dass vor der Entfernung der Werbeanlage am 06.01.2004 keine
Duldungs- oder Beseitigungsverfügungen gegenüber dem Antragsteller erlassen
worden waren, verdankt sich allein dem Umstand, dass der Antragsgegner zu
diesem Zeitpunkt noch keine bzw. keine verlässliche Kenntnis davon hatte, dass
der Antragsteller Eigentümer dieser Werbeanlagen und ebenfalls an der
Aufstellung dieser Anlagen beteiligt war.
Nachdem der Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber mit Schreiben seiner
Verfahrensbevollmächtigten vom 14.01.2004 und in der Übergabebesprechung
vom 14.01.2004 glaubhaft gemacht hatte, dass er Eigentümer der Werbeanlagen
sei, hat der Antragsgegner konsequenterweise auch dem Antragsteller gegenüber
die Aufstellung der Werbeanlagen zu unterbinden versucht. Eine Entfernung der
Werbeanlagen im Wege der unmittelbaren Ausführung hat er aber nicht
vorgenommen. So hat er dem Antragsteller die Aufstellung der Werbeanlagen
anlässlich der Übergabe einer der Werbeanlagen am 14.01.2004 untersagt und
auch später bei dem Versuch des Antragstellers, die Werbeanlagen Gemarkung H.
und C. entgegen dieser Untersagung erneut aufzustellen. Gleichwohl hat der
Antragsgegner seinerseits nichts unternommen, die Werbeanlagen von sich aus
zu entfernen. Vielmehr hat er bezüglich der Werbeanlage Gemarkung H.
gegenüber dem Antragsteller unter dem 21.01.2004 eine - noch nicht einmal mit
der Anordnung des Sofortvollzugs versehene - Beseitigungsverfügung erlassen -
auch wenn es insoweit nur noch um Teile einer Werbeanlage, nämlich den
landwirtschaftlichen Anhänger und die Plakatträgerkonstruktion geht - und
bezüglich der Werbeanlage Gemarkung C., die der Antragsteller ebenfalls wieder
aufgestellt hat bzw. hat aufstellen lassen, mit Schreiben vom 23.01.2004
Feststellungen wegen ungenehmigter Baumaßnahmen getroffen und der
Antragsteller im Rahmen der Vorbereitung einer Beseitigungsverfügung nach § 28
VwVfG angehört.
All dies zeigt, dass eine Entfernung der landwirtschaftlichen Anhänger - sei es als
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All dies zeigt, dass eine Entfernung der landwirtschaftlichen Anhänger - sei es als
Untersatz der Plakatträger und Hinweisschilder oder ohne diese - durch den
Antragsgegner ohne den Erlass vorheriger Beseitigungsverfügungen, gegen die
der Antragsteller Rechtsbehelfe einlegen und gegebenenfalls gerichtliche Hilfe im
Wege eines Antrages auf Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seiner Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen kann, nicht zu befürchten ist.
Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift hat vortragen lassen, der
Antragsgegner habe ihm am 14.01.2004 nicht nur das erneute Aufstellen der
Werbeanlagen untersagt, sondern auch angedroht, dass die Werbeanlagen
unverzüglich entfernt würden, wenn sie wieder aufgestellt würden, kann dieser
Vortrag nicht zugrundegelegt werden. Der Antragsteller hatte diesen Vortrag nicht
glaubhaft gemacht; er ist nicht Gegenstand der von ihm vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen vom 19.01.2004. Entsprechendes enthält auch
das Übergabeprotokoll vom 14.01.2004 nicht. Und das bisherige Vorgehen des
Antragsgegners spricht ebenfalls gegen diesen Vortrag und die vom Antragsteller
daran geknüpfte Befürchtung. Insbesondere der Erlass des Beseitigungsbescheids
vom 21.01.2004, um deren Einbeziehung in das vorliegende Verfahren der
Antragsteller gebeten hat, zeigt dies deutlich. Dabei sieht die Kammer davon ab,
diese Anregung auf Einbeziehung des Beseitigungsbescheids vom 21.01.2004 in
das vorliegende Verfahren als förmlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
auszulegen, da ein solcher Antrag wegen fehlender Anordnung des Sofortvollzugs
in dem Bescheid nicht statthaft wäre.
Angesichts dieser Umstände sind schwerwiegende, nicht oder nur schwer
wiedergutzumachende Nachteile ebenfalls nicht zu befürchten, die es rechtfertigen
könnten, im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes zu entscheiden. Eine
Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der
Aufstellung der Werbeanlagen entlang der BAB 7 oder der B 7 bedarf es deshalb
vorliegend nicht. Die Kammer weist insoweit nur darauf hin, dass sie im Rahmen
des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 2 G 147/04 von der
Rechtswidrigkeit der Errichtung der Werbeanlagen im Außenbereich ausgegangen
ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 1 b, 20 Abs. 3, 13 Abs.1 GKG. Dabei
legt das Gericht als Interesse des Antragstellers den Wert zugrunde, wie er
üblicherweise bei Beseitigungsverfügungen von Werbeanlagen angesetzt wird
(Richtlinien des 3., 4. und 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für
die Bemessung der Streitwerte in Baurechtssachen ab 01.01.2002), nämlich in
Höhe von 325,00 EUR pro Quadratmeter Werbefläche. Bei drei Werbeflächen mit
einer Größe von jeweils ca. 16 qm (4 m x 4 m) ergibt sich ein Wert von 15.600,00
EUR (3 x 5.200,00 EUR), der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des
einstweiligen Rechtsschutzes halbiert wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.