Urteil des VG Karlsruhe vom 24.05.2013

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VG Karlsruhe Beschluß vom 24.5.2013, PL 12 K 3656/12
Mitbestimmung bei einzelvertragliche Zielvereinbarungen über die Auszahlung
von leistungsbezogenen Sonderzahlungen/Prämien
Leitsätze
Einzelvertragliche Zielvereinbarungen über die Auszahlung von leistungsbezogenen
Sonderzahlungen/Prämien unterliegen nicht der Mitbestimmung des Personalrats
gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LPVG
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 Der antragstellende Personalrat begehrt die Feststellung der Verletzung seines
Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LPVG.
2 Der Antragsteller ist der Personalrat des XXX in XXX (im Folgenden: XXX) .
3 Bei Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Mitarbeiter des XXX im
September und November 2012 stellte der Antragsteller fest, dass die weitere
Beteiligte mit verschiedenen Mitarbeitern in der Verwaltung, darunter den
Mitarbeitern XXX, XXX und XXX Zielvereinbarungen bzw. Zielvorgaben mit
Bonuszahlungen in unterschiedlicher Höhe vereinbart hat.
4 Nachdem die weitere Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 26.11.2012
mitgeteilt hatte, dass es sich hierbei um mitbestimmungsfreie individuelle
Einzelfallentscheidungen handele, die nicht auf irgendeiner Systematik oder
entsprechenden Richtlinien beruhten, leitete der Antragsteller mit Schriftsatz seines
Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2012 - eingegangen beim Verwaltungsgericht
am 14.12.2012 - das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein.
5 Er beantragt,
6
festzustellen, dass die weitere Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers aus § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LPVG verletzt, indem sie
Zielvereinbarungen über die Auszahlung von leistungsbezogenen
Sonderzahlungen/Prämien abschließt, ohne die Zustimmung des Antragstellers
einzuholen oder ersetzen zu lassen.
7 Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, Zielvereinbarungen bzw. Zielvorgaben
mit anschließenden Bonuszahlungen bei entsprechender Zielerreichung seien
leistungsbezogene Entgelte, für deren Einführung es grundsätzlich der
Mitbestimmung des Personalrats gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LPVG bedürfe. Aus
dem Schreiben der weiteren Beteiligten vom 26.11.2012 ergebe sich, dass diese
Zielvereinbarungen als Instrument der Personalgewinnung und des
Personalerhalts einsetze. Gerade vor dem Hintergrund eines horrenden
Personalmangels im Bereich der Pflege und einer massiven Überlastung des
vorhandenen Pflegepersonals stelle die Einführung leistungsbezogener
Vergütungsanreize zur Gewinnung neuen Personals und zum Erhalt des
Personalstandes aus Sicht des Personalrats grundsätzlich ein probates Mittel dar.
Allerdings wolle der Personalrat sicherstellen, dass die zugrundeliegenden
Regelungen, dem Sinn des Mitbestimmungstatbestandes entsprechend, die
innerbetriebliche Lohngerechtigkeit sowie die Transparenz und Durchsichtigkeit
des Lohngefüges wahrten. Auch müsse der Personalrat in der Lage sein zu
überprüfen, ob bei den bereits abgeschlossenen Zielvereinbarungen die
Grundsätze des Mitbestimmungstatbestandes gewahrt und die Mitarbeiter durch
die entsprechenden Zielvorgaben nicht übermäßig belastet würden. Die
Ausgestaltung der Vorgaben im Einzelnen sei vom Personalrat zu überprüfen.
Hierbei müsse dieser jedoch beteiligt werden.
8 Die weitere Beteiligte beantragt,
9
den Antrag abzulehnen.
10 Sie lässt mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2013 vortragen,
der Abschluss von unterschiedlichen Zielvereinbarungen in drei Einzelfällen stelle
keinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand dar. Das Mitbestimmungsrecht des
Personalrats beziehe sich lediglich auf kollektive Tatbestände. Dies setze aber
voraus, dass abstrakt-generelle Regelungen getroffen werden sollten.
Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle bedeute die Aufstellung abstrakt-
genereller Grundsätze zur Lohnfindung. Gegenstand der Mitbestimmung sei die
Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die
dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer oder sonst mit
Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis erbringe. Sie (weitere Beteiligte) habe aber
keine abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung aufgestellt, sondern in drei
Einzelfällen aus unterschiedlichen Gründen unterschiedliche Zielvereinbarungen
abgeschlossen.
11 Dr. XXX sei Facharzt für Psychiatrie und habe zum 01.01.2010 die Stabstelle
Leiter Unternehmensentwicklung übernommen. Zu dessen Vergütung sei
vereinbart worden, dass dieser mit Übernahme der Stabstelle
Unternehmensentwicklung zum 01.01.2010 in Ä-3 Stufe 1 TV-Ä ZI eingruppiert
werde, verbunden mit der Vorweggewährung einer halben Stufe nach Stufe 2, ab
01.01.2011 Vergütung nach Ä-3 Stufe 2 TV-Ä ZI. Des Weiteren sei vereinbart
worden, dass ab 01.01.2012 darüber hinaus eine variable Vergütung in Form einer
Zielvereinbarung gezahlt werde, wobei die Zielvereinbarung jeweils bis spätestens
März des laufenden Kalenderjahres abgeschlossen sein und drei bis vier Ziele
enthalten solle, die inhaltlich die Entwicklung der von Herrn Dr. XXX bearbeiteten
Projekte und Aufgabeninhalte, die wirtschaftliche Entwicklung des XXX sowie die
strategische Entwicklung des XXX beträfen. Die Stabstelle
Unternehmensentwicklung habe es vor deren Besetzung mit Herrn Dr. XXX nicht
gegeben. Es handele sich dabei um für den zukünftigen Bestand und die
Fortentwicklung und die wirtschaftliche Existenz der weiteren Beteiligten sehr
wichtige und bedeutende Funktionen. Im Hinblick auf diese herausgehobene
Position und die besondere Verantwortung von Herrn Dr. XXX sei mit ihm eine
Zielvereinbarung getroffen worden. Es handele sich somit um einen isolierten
Einzelfall, ein Mitbestimmungsrecht scheide mangels Vorliegen eines kollektiven
Tatbestandes aus.
12 Herr XXX leite drei Abteilungen, das Medizincontrolling, das Patientenmanagement
und seit dem 01.01.2011 auch das Qualitätsmanagement und das zentrale
Projektmanagement. Aufgrund der Ausübung mehrerer Schlüsselpositionen dürfe
er zu Recht eine angemessene Vergütung erwarten. Nachdem sich Herr XXX im
Jahr 2010 mit Abwanderungsgedanken beschäftigt habe, habe man in Form eines
Zusatzes zum Arbeitsvertrag, welcher eine Zielvereinbarungsprämie enthalte, eine
Lösung gefunden, um ihn am Institut halten zu können. Dies habe Herrn XXX zum
Bleiben bewegt und stelle auch eine angemessene Anerkennung seiner
Leistungen dar.
13 Herr XXX sei der Pflegedirektor beim XXX. Mit ihm sei im Jahr 2009 eine
Zielvereinbarung abgeschlossen worden, um seiner Verantwortung und seiner
Position Rechnung zu tragen und eine Motivation für die Erreichung der für seinen
Verantwortungsbereich vorgesehenen Ziele zu schaffen.
14 Daraus ergebe sich, dass in allen drei Fällen völlig unterschiedliche Gründe für
den Abschluss einer Zielvereinbarung vorgelegen hätten und auch die
Zielvereinbarungen jeweils inhaltlich völlig verschieden ausgestaltet seien. Es
handele sich somit eindeutig um drei individuelle Vorgänge, nicht aber um einen
kollektiven Tatbestand. Es seien keine abstrakt-generellen Regelungen innerhalb
eines Lohnsystems gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LPVG aufgestellt worden und ein
solches sei auch nicht beabsichtigt.
15 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten
Schriftsätze verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
16 In dieser Sache hat am 05.04.2013 eine Güteverhandlung stattgefunden. Wegen
des Ergebnisses der Güteverhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift
verwiesen.
II.
17 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch
auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts beim Abschluss von
Zielvereinbarungen über die Auszahlung von leistungsbezogenen
Sonderzahlungen/Prämien zwischen Arbeitnehmern des XXX und der weiteren
Beteiligten. Das vom Antragsteller behauptete Mitbestimmungsrecht gemäß § 79
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG besteht in den von ihm in Bezug genommenen Fällen
nicht. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder
tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Fragen der Lohngestaltung
innerhalb der Dienststelle, insbesondere durch Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord-
und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich
der Geldfaktoren.
18 Wie schon der Wortlaut der Regelung nahelegt, ist Gegenstand des als verletzt
gerügten Mitbestimmungstatbestands nicht die konkrete, absolute Höhe des
Einzelentgelts, sondern es sind die Strukturformen des Entgelts, d.h. die abstrakt-
generellen Grundsätze der Entgeltfindung. Ist das Mitbestimmungsrecht des
Personalrats auf abstrakt-generelle Regelungen auf dem Gebiet der
Lohngestaltung beschränkt, so ist die einzelfallbezogene Vergabe außertariflicher
Zulagen mitbestimmungsfrei, da es sich hierbei gerade nicht um eine abstrakt-
generelle Regelung handelt. Vielmehr beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht
des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG auf das Aufstellen von allgemeinen Regeln,
nach denen die Lohnfindung zu erfolgen hat, nicht aber die konkrete Lohnhöhe.
Bei Leistungsprämien kann sich das Mitbestimmungsrecht daher nur auf die
Aufstellung allgemeiner Kriterienkataloge zur Festsetzung von Leistungsprämien
beziehen, nicht aber auf die Festsetzung einzelner Leistungsprämien. Diese
Auffassung entspricht einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur. So hat
das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 15.05.2012 - 6 P 9.11 -,
juris, unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass
eine im Einzelfall vorgenommene Gewährung außertariflicher Zulagen
grundsätzlich keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstellt, jedenfalls
solange der Dienststellenleiter nicht beabsichtigt, hierüber abstrakt-generelle
Regeln zu etablieren. Auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist
zur entsprechenden Vorschrift in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Fragen der
betrieblichen Lohngestaltung) geklärt, dass die Vereinbarung der Vergütungshöhe
durch die Arbeitsvertragsparteien nicht der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift
unterliegt, arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelte der Arbeitnehmer die Entgelthöhe
betreffen und daher der Regelungsmacht der Betriebsparteien entzogen sind
(BAG, Beschl. v. 30.10.2012 - 1 ABR 61/11 -, juris). Auch der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof hat zu einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung
ausgeführt, dass der Mitbestimmung das Aufstellen der Regeln unterliegt, die die
Technik bestimmen, nach der die Lohnfindung zu erfolgen hat, wohingegen
Lohnhöhe und Lohnpolitik nicht Gegenstand der Mitbestimmung sind. Ein
Mitbestimmungsrecht besteht erst dann, wenn Regelungsziel die Aufstellung neuer
Richtlinien über die Gewährung von Zulagen ist (Bay.VGH, Beschl. v. 10.11.2004 -
17 P 03.2122 -, juris; ebenso: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG,
Kommentar, 7. Aufl. § 75 Rd.Nr. 145; Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach, LPersVG
Bad.Württ., 2. Aufl. § 79 Rd.Nr. 30; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG,
Kommentar, 12. Aufl., § 75 Rd.Nr. 105 und 106; Rooschüz/Bader, LPersVG Bad.-
Württ., 13. Aufl., § 75 Rd.Nr. 19).
19 Bei Anwendung dieser Maßstäbe kommt ein Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers in den von ihm bezeichneten drei Bezugsfällen nicht in Betracht, da
den Zielvereinbarungen jeweils unterschiedliche Gründe für deren Abschluss
zugrunde lagen und auch die Zielvereinbarungen selbst jeweils verschieden
ausgestaltet sind. Dies hat die weitere Beteiligte in ihrer Stellungnahme zum Antrag
im Einzelnen dargetan, so dass auf deren Ausführungen (siehe oben I) zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
20 Der Antrag war daher abzulehnen.
21 Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen
werden nicht erhoben und nicht erstattet.