Urteil des VG Karlsruhe vom 16.11.2007
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VG Karlsruhe Urteil vom 16.11.2007, A 8 K 164/07
Feststellung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung
Leitsätze
1. Zur Überprüfung der Gründe für die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ unter Anhörung der
behandelnden Ärztin.
2. Zur Verwerfung der Diagnose mangels Feststellbarkeit eines traumatisierenden Ereignisses (behauptete
schwere sexuelle Übergriffe durch leiblichen Vater im Herkunftsland) angesichts eines von groben Widersprüchen
und Ungereimtheiten durchzogenen Gesamtvorbringens.
3. Zu den Möglichkeiten und Kosten der Behandlung einer mittelgradigen depressiven Episode in Kamerun.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1
Am 12.12.2006 wurde die Anwesenheit der Klägerin auf dem Frankfurter Flughafen festgestellt. Nach ihren
Angaben hatte sie sich an Polizeibeamte gewandt, woraufhin diese feststellten, dass sie über keine Papiere
verfügte. Danach gab sie sich als Asylsuchende zu erkennen.
2
Laut Niederschrift einer noch am selben Tag durchgeführten polizeilichen Befragung gab die Klägerin Kanada
als ihr Reiseziel an. Ihr Herkunftsland Kamerun habe sie wegen sexuellen Missbrauchs und körperlicher
Schädigung durch ihren Vater sowie dessen „Morddrohungen wegen Zwangsehe“ verlassen.
3
Bei ihrer weiteren Vernehmung durch die Bundespolizeiinspektion III Flughafen am 13.12.2006 gab sie zu ihren
persönlichen Verhältnissen an, am ... 1980 in Kiki/Kamerun geboren zu sein, wobei „Quartier Yassar“ ihre
letzte Anschrift gewesen sei. Ihr Heimatland habe sie vor zwei Wochen verlassen.
4
Als sie zehn Jahre gewesen sei, sei ihre Mutter verstorben. Diese sei infolge eines Fluchs ihres Vaters
verrückt geworden. Eine Nachbarin im Dorf habe die Klägerin sowie ihre beiden Geschwister aufgenommen.
Drei Jahre nach dem Tod der Mutter sei ihr Bruder verstorben. Nach weiteren zwei Jahren habe die Nachbarin
die restlichen Geschwister aufgefordert, sie sollten ihren Vater aufsuchen. Diesen hätten sie dann an der ihnen
angegebenen Adresse in Paraku/Benin aufgefunden. Dort habe die Klägerin - wie bereits in Kamerun - ihren
Unterhalt durch Flechten von Waren verdient. Auf Weisung des Vaters seien sie nach Kamerun
zurückgegangen, wo die Nachbarin einen Monat nach ihrer Ankunft verstorben sei. Schließlich hätten sie beim
Vater gehabt, der sich im Quartier Yassar niedergelassen und angefangen habe, Voodoo zu betreiben. Zwei
Jahre später sei die Schwester unter dem Gerücht verstorben, dass der Vater sie verflucht habe. Nach deren
Tod hätten die Menschen in Yassar dem Vater vorgeworfen, Mutter, Bruder und Schwester der Klägerin getötet
zu haben.
5
Im selben Jahr 1999 sei sie von einem Freund schwanger geworden. Dieses Kind, ein Mädchen, sei im
Oktober geboren worden. Vom Kindesvater sei sie verlassen worden, nachdem der Vater, dem der Freund
keine Mitgift gegeben habe, Schwierigkeiten bereitet habe. Der Vater selbst habe sie nicht mehr in sein Haus,
sondern, sogar schon während ihrer Schwangerschaft draußen schlafen lassen. Als das Kind zwei Jahre alt
gewesen sei, habe sie ihr Vater angewiesen, sich einen Mann zu suchen, was sie aber nicht gewollt habe. Für
den Fall der Weigerung habe ihr der Vater sogar gedroht, selbst ihr Mann zu werden. All dies gehe in das Jahr
2001 zurück.
6
Im Jahr 2003 habe sie einen Traum über eine sexuelle Beziehung zum Vater gehabt. Eines Tages habe sie
beim Erwachen gemerkt, dass sie nackt sei. Nachdem sie auf Rat einer Frau einen roten Slip sowie ein rotes
Band angelegt habe, seien die Träume nicht mehr gekommen.
7
Am 11.02.2006 habe sie der Vater in der Nacht vergewaltigt. Eines Tages, als ihr all dies bewusst geworden
sei, habe sie angefangen zu schreien. Er habe sie gefesselt und ihr bedeutet, sein Voodoo brauche Kraft und
diese müsse er sich bei seiner Tochter holen. Als er sie eines Tages wieder habe fesseln wollen, habe sie mit
einem Stück Holz auf ihn eingeschlagen. Bei der nachfolgenden Auseinandersetzung mit dem Vater habe sie
einen Zahn verloren. Ihr Freund, von dem sie jetzt schwanger sei, habe ihr deswegen eine Prothese beschafft.
Der Vater habe gedroht, den Freund umzubringen, weil er sich die Klägerin nicht mit jenem habe teilen wollen.
8
Ihre Flucht vom Vater habe im Februar 2006 stattgefunden. Als sie sich einmal geweigert habe, für ihren Vater
zu kochen, habe sie dieser mit einer heißen Pfanne am Rücken verletzt, wo sie noch heute Narben habe.
Daraufhin habe sie sich mit ihrer Tochter zu ihrem - ebenfalls im Quartier Yassar befindlichen - Freund
begeben. Als dies der Vater erfahren habe, habe er den Freund mit Voodoo krank gemacht. Im Mai 2006 sei
der Freund von Familienangehörigen abgeholt worden, die mit ihm nach Zentralafrika gegangen seien. Als der
Freund weg gewesen sei, habe sie bemerkt, dass sie schwanger gewesen sei.
9
Da sie sonst niemanden gehabt und dies ihrer Pflicht entsprochen habe, sei sie wieder zurück zum Vater
gegangen. Dieser habe sie aufgefordert, ihre Tochter zu einem seiner Freunde zu schicken, da er für drei
Personen keinen Platz habe. Erst später habe sie erfahren, dass ihr Vater die Tochter an den 40jährigen
Freund übergeben habe, damit dieser sie späterhin heiraten könne. Auch habe der Vater geäußert, dass der
Freund die Tochter beschneiden lassen wolle. Sie selbst sei weiterhin vom Vater missbraucht und misshandelt
worden. Bei einem Besuch beim Freund des Vaters habe sie dann ihre Tochter mitgenommen und danach den
Vater zur Rede gestellt. Eine Freundin habe sie dann zu M. gebracht, der dafür gesorgt habe, dass sie
Kamerun habe verlassen können.
10 M. habe ihr einen - ihr selbst nicht bekannten - Reisepass beschafft. Mit ihm sei sie zwei Wochen zuvor auf
dem Landweg mit einem Auto von Kiki nach Togo und von dort über Bangui (Zentralafrika) entweder nach
Addis Abeba oder Nairobi gefahren. Von dort sei sie mit einer ihr nicht bekannten Fluglinie am 11.12.2006 in
Frankfurt eingetroffen. Eigentlich habe sie M. nach Kanada oder die USA bringen wollen. Die Reise habe sie
aus ihren Ersparnissen finanziert. Mit Polizei, Armee oder staatlichen Stellen Kameruns habe sie nie etwas zu
tun gehabt. Sie sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei, Organisation oder sonstigen Gruppierung.
11 In einer ergänzenden Befragung durch das Bundespolizeiamt am Flughafen Frankfurt vom 13.12.2006 hielt die
Klägerin weiter an ihrer Unkenntnis bezüglich der benutzten Fluglinie und des Passes fest und betonte erneut,
dass sie nach Kanada oder die USA habe gebracht werden sollen. Sie habe seinerzeit die Maschine in
Frankfurt verlassen und im Transit übernachtet, weil sie ihren Begleiter nicht mehr gesehen, gleichwohl aber
gehofft habe, dass dieser noch auftauche. Am nächsten Morgen habe sie über Polizeibeamte M. ausrufen
lassen wollen. Bei ihrer Ankunft sei sie noch davon ausgegangen, dass sie sich bereits in Kanada oder den
USA befinde. Pass und Flugunterlagen habe M. behalten. Sie selbst sei nie im Besitz eines kamerunischen
Reisepasses gewesen. Für die Reise, die sie von ihren Ersparnissen finanziert habe, habe sie 200.000 CFA
bezahlt.
12 Am 15.12.2006 wurde die Klägerin noch im Bereich des Flughafens vom Einzelentscheider des Bundesamts
für Migration und Flüchtlinge angehört. Hierbei bestätigte sie ihre vor der Bundespolizei gemachten Angaben
und überreichte Unterlagen eines Transitarztes, in denen vermerkt ist, dass sie sich in der 25.
Schwangerschaftswoche befinde und Entbindungstermin in etwa der 05.04.2007 sei. Im Weiteren gab die
Klägerin im Wesentlichen dieselbe Schilderung, wie sie in den Niederschriften der Bundespolizei vermerkt ist.
Im Folgenden werden deshalb lediglich ergänzende bzw. abweichende Angaben wiedergegeben:
13 Bei dem Ereignis im Jahre 2003, als sie von einer sexuellen Beziehung mit ihrem Vater geträumt habe, habe
sie konkret bemerkt, dass ihr Bett vom Sperma benässt worden sei. Gleichwohl habe sie vermeint, alles
geträumt zu haben. Dann habe sie ihr Vater am 11.02.2006 doch noch vergewaltigt. (Auf Frage, was sie
unmittelbar danach gemacht habe:) In solchen Dingen sei eine Anzeige bei Gericht nicht möglich. Auch glaube
sie, ihr Vater habe sie verhext. Immer wieder, so oft, wie sie gar nicht habe zählen können, sei er mit ihr intim
geworden. Bis Mai 2006 sei dies so weitergegangen. Da habe sie auch gemerkt, dass sie schwanger geworden
sei.
14 Auch nachdem ihr Freund - er sei von Voodoo gelähmt gewesen - im Mai 2006 von seiner Familie nach
Zentralafrika abgeholt worden und sie schwanger geworden sei, habe sie der Vater weiterhin missbraucht und
misshandelt. Der Zeitpunkt, als sie ihre Tochter vom Freund des Vaters (erfolgreich) herausverlangt und den
Vater zur Rede gestellt habe, sei im Juni 2006 gewesen. Sie habe damals gesagt, dass sie mit ihrer Tochter
beim Vater weiter leben wolle oder gar nicht. Der Tochter habe man noch nichts angetan gehabt. Im Falle einer
Rückkehr würde sie ihr Vater umbringen.
15 (Auf Frage, wo sich ihr Freund befinde:) Er sei gebürtiger Zentralafrikaner und sei im Juni 2006 von Kamerun
nach Zentralafrika zurückgekehrt. (Auf Frage, von wem das Kind sei:) Es sei von diesem Freund. Ihr Vater
habe sie im Februar und auch im Mai 2006 misshandelt. Wenn sie jetzt zurückrechne, sei das Kind vom
Freund. (Auf Frage, wann der die Schwangerschaft auslösende sexuelle Kontakt gewesen sei:) Das sei wohl
im April 2006 gewesen. Der Freund sei im Mai krank geworden und habe das Land Ende Juni verlassen. (Auf
weitere Frage:) Sie habe bis Juni 2006 mit ihrem Freund (sexuellen) Kontakt gehabt. (Auf Vorhalt, das stehe im
Widerspruch zu ihrem Vorbringen vor der Bundespolizei:) Sie habe bereits im Mai keine Periode mehr gehabt
und deshalb verstehe sie jetzt nicht, warum die Schwangerschaft erst sechs Monate sein solle. Sie befürchte,
dass dies mit dem Voodoo-Zauber ihres Vaters zusammenhängen könne. (Auf Vorhalt, dass laut eigener
Schilderung die Reise der Klägerin durch Bangui in Zentralafrika geführt habe und weshalb sie nicht in diesem
Staat bei ihrem Freund geblieben sei:) Sie habe dort keine Anschrift und auch sonst nichts gehabt. Auch habe
der ihr helfende Priester gesagt, dass sie weiterreisen würden. M. sei bis Addis Abeba mit ihr gegangen und
habe ihr erklärt, es sei nicht gut für sie, in afrikanischen Ländern zu bleiben. Deshalb habe er sie eigentlich bis
Amerika oder Kanada begleiten wollen. (Auf weitere Frage:) Die 200.000 CFA, die sie für die Reise an den
Priester bezahlt habe, entsprächen ungefähr 300 EUR.
16 Mit
Bescheid vom 29.11.2007
Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG und Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle der Klageerhebung einen Monat nach
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihr im Weigerungsfalle die
Abschiebung nach Kamerun an.
17 Laut Vermerk in den Akten des Bundesamts wurde der Bescheid am 30.01.2007 per Einschreiben zur Post
gegeben.
18 Hiergegen hat die Klägerin am 12.02.2007 Klage erhoben.
19 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24.10.2007 hat die Klägerin eine aufgrund ihrer Erlebnisse in
Kamerun eingetretene psychische Erkrankung unter Hinweis auf einen Arztbrief der an der ...-Klinik tätigen
Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. S. vom 22.06.2007 geltend gemacht und dem
später noch einen Zwischenbericht derselben Ärztin vom 05.11.2007 angefügt.
20 In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin zu ihren Asylgründen angehört. Hierbei hat sie im
Wesentlichen ausgeführt:
21
(Auf Frage:) Ihre Tochter sei am 30.03.2007 hier geboren. Sie müsse Folgendes richtig stellen: Es
treffe nicht zu, dass sie bereits in Kamerun von einem afrikanischen Freund schwanger geworden sei.
Dieser existiere nicht. Nach einem von Douala nach Brüssel führenden Flug vom 30.05.2006 sei sie
nach Deutschland gekommen. Ihr Reisebegleiter habe ihr eine Frau in Köln vermittelt, die sie habe
aufnehmen sollen. Dies habe aber nicht geklappt. (Auf Frage, was sich denn zwischen ihrer zu Ende
Mai 2006 angeblich erfolgten Einreise und ihrem für Dezember 2006 aktenkundigen Aufenthalt auf dem
Flughafen Frankfurt zugetragen habe:) Sie habe bei einem deutschen Mann (Weißer, Europäer) gelebt,
der sie, nachdem sie von ihm schwanger und er arbeitslos geworden sei, vor die Tür gesetzt habe.
(Auf Frage, welchem Zweck ihr für Dezember 2006 aktenkundiger Aufenthalt auf dem Flughafen
Frankfurt gedient habe:) Da sie niemand gekannt habe, habe sie zurück nach Hause wollen. (Auf
Frage, weshalb sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung in Frankfurt behauptet habe, noch in Kamerun
von einem Afrikaner schwanger geworden zu sein:) Sie habe ihren deutschen Freund B. nicht dem
Vorwurf aussetzen wollen, sie illegal bei sich aufgenommen zu haben. Dieser habe inzwischen ein
Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben. (Auf weitere Frage:) Ihr Vorbringen vor der Bundespolizei und
vor dem Bundesamt sei jedoch insofern richtig, als es einen Vater gebe, der sie vergewaltigt habe.
Das erste Mal sei dies am 11.02.2006 geschehen. Später sei er jedes Mal, wenn er Lust gehabt habe,
zu ihr gekommen. Sie habe sich aus Furcht vor ihm nicht mit ihm anlegen wollen.
22
(Auf Frage, ob sie noch an ihrem Vorbringen festhalte, demzufolge ihre erste, in Kamerun lebende
Tochter auf Initiative ihres Vaters hin zu einem etwa 40-jährigen Mann verbracht worden sei, damit die
Tochter später diesen Mann heirate:) Dies treffe zu; sie habe die Tochter jedoch bei jenem Mann
wieder abgeholt. (Auf weitere Frage:) Dies sei ihr deshalb gelungen, weil sie dem Freund des Vaters
vorgeschlagen habe, arbeiten gehen zu wollen, um ihm das Geld, das der Mann an ihren Vater für das
Kind bezahlt habe, zu erstatten. (Auf Frage, wann sie das Kind bei dem Mann abgeholt habe:) Es sei
im April 2006 gewesen. (Auf Frage der Prozessbevollmächtigten:) Das Kind habe sie bei einer
Missionsschwester der katholischen Kirche versteckt.
23
(Auf Frage nach ihrer Mutter:) Als diese verstorben sei, sei die Klägerin zehn Jahre alt gewesen. (Auf
Vorhalt:) Es treffe zu, dass dies nunmehr 17 Jahre her sei. (Auf Frage:) Ein Elternteil des Vaters
stamme aus dem Benin, der andere aus Kamerun. (Auf Frage, welche Sprache man in Benin spreche:)
Als sie dort gewesen sei, um den Vater zu besuchen, hätten sie in ihrer Muttersprache gesprochen.
(Auf Hinweis, die Frage ziele auf die in Benin geltende Verwaltungssprache ab:) Sie wisse nur, dass
sich ihr Vater dort in Paraku aufgehalten habe.
24
(Auf Frage, zu welchem Zeitpunkt sie ihren Helfer M. zum ersten Mal gesehen habe:) Als ihr Vater sie
weiter missbraucht habe, sei sie in eine Kirche gegangen. Dies sei im April 2006 gewesen. Sie habe
M. geschildert, was der Vater ihr angetan habe. M. habe ihr einen Rosenkranz mitgegeben und ihr
vorgeschlagen, Kamerun zu verlassen. Er habe ihr dann gesagt, dass er alles in die Wege geleitet
habe. Am 29.05.2006 habe M. sie angerufen, dass sie abreisen würden. Er habe ihr einen Pass
besorgt, der für eine andere Person ausgestellt gewesen sei, und ihr geraten, ihre eigene Haarfrisur der
Passinhaberin anzupassen. Anlässlich der Grenzkontrollen habe ihr M. den Pass ausgehändigt, damit
sie ihn persönlich habe vorweisen können. (Auf Vorhalt ihres Vorbringens vor der Bundespolizei,
derzufolge sie mit aus eigenen Ersparnissen herrührenden 200.000 CFA die vollen Reisekosten
abgedeckt habe:) M. habe ihr gesagt, sie solle ihm die 200.000 CFA geben. (Auf Vorhalt, bei
Unterstellung des Wahrheitsgehalts einer fortbestehenden Bedrohung durch den eigenen Vater hätte es
doch nahegelegen, umgehend nach dem jetzt zu Ende Mai 2006 behaupteten Grenzübertritt ein
Schutzersuchen an deutsche Stellen zu richten:) Sie habe sich bezüglich des Verfahrens nicht
ausgekannt.
25
(Auf Frage, wo ihr Geburts- und Heimatort Kiki liege, wozu der Klägerin eine Kamerun betreffende
Landkarte vorgelegt wird:) Der Ort liege in der Provinz Mbam in der Umgebung der dortigen
Provinzhauptstadt Bafia. (Auf weitere Fragen:) Sie selbst habe nach dem Tod ihrer Mutter zuletzt in
Douala gelebt. Der Vater habe nach Rückkehr aus Benin ebenfalls in Douala Wohnsitz genommen.
Das Viertel Yassa gehöre zu Douala.
26
(Auf Fragen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten:) Sie habe den kamerunischen Pass einer
gewissen M. M. benutzt; der Pass habe ein belgisches Visum enthalten. B. habe sie im August d. J.
wieder getroffen. Die Adresse in Köln, an die sie ihr Begleiter verwiesen habe, kenne sie nicht. M.
habe sie lediglich in den Zug gesetzt und sich dann verabschiedet.
27 Die Klägerin beantragt,
28
den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.11.2007 (richtig:
29.01.2007) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte
anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 AufenthG zuzuerkennen,
29
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2
bis 7 AufenthG vorliegen.
30 Die Beklagte beantragt,
31
die Klage abzuweisen.
32 Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Frau Dr. S. von der ...-Klinik als sachverständige
Zeugin vernommen. Vom Tonträger wurden die wesentlichen Angaben in der Anlage zur Niederschrift über die
mündliche Verhandlung übernommen. Hierauf wird ergänzend hingewiesen. Wegen des Sachverhalts im
Übrigen wird auf die einschlägigen Akten des Bundesamts und die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
33 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87 a
Abs. 2 und 3 VwGO).
34 Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2007 ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin
hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs.2 bis 5 u. 7
AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig.
35 Im Vorbringen der Klägerin, ihren Herkunftsstaat aus Furcht vor (weiteren) Übergriffen ihres leiblichen Vaters
auf ihre körperliche (sexuelle) Integrität verlassen zu haben, klingt mangels einer staatlich verursachten
Bedrängnis eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG nicht an. Aber auch im Blick auf den von § 60
Abs.1 AufenthG vorgegebenen Prüfungsrahmen, der in weitem Umfang auch die Berücksichtigung von
Gefahren, die von sog. nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, zulässt, sind die Voraussetzungen der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Dies folgt daraus, dass die Klägerin
schlechthin kein verlässliches Erkenntnismittel in eigener Sache ist.
36 Laut Zugeständnis der Klägerin vor Gericht ist ihre bislang (bei Polizei und Bundesamt) gegebene Darstellung,
wonach sie in Kamerun einen Freund gehabt und dieser das in Deutschland geborene Kind gezeugt habe,
unzutreffend. Hingegen hält sie an ihrem Vorbringen, von einem dominanten, Voodoo-Zauber ausübenden Vater
in zahlreichen Fällen sexuell missbraucht und mehrfach körperlich verletzt worden zu sein, fest. Gleichwohl
vermochte das Gericht hierzu die im Asylverfahren notwendige gesicherte Überzeugung (vgl. BVerwG, Urt. v.
16.04.1985, DVBl. 1985, 956 = NVwZ 1985, 658) nicht zu gewinnen; denn es sind vorliegend zu viele
Umstände gegeben, die den jetzt noch aufrechterhaltenen Vortrag als fragwürdig erscheinen lassen. Eine rein
„wohlwollende“ Unterstellung der Richtigkeit scheitert daran, dass das Gericht hier gleichsam sehenden Auges
eine ganze Summe gravierender Bedenken und Zweifel auszublenden hätte.
37 Für die Einschätzung, welches Vertrauen in die Wahrheitsliebe der Klägerin gerechtfertigt ist, ist zunächst
einmal festzustellen, dass die Klägerin die Legende von einem afrikanischen Geliebten, der ihr (zweites) Kind
gezeugt habe, immerhin mit Hartnäckigkeit vor Polizei und Bundesamt verfochten hat. Zugleich hat sie, um die
- gedanklich schwierige - zeitliche Überlagerung einer sexuellen Verbindung zum Freund mit sexuellen
Übergriffen des Vaters zu meistern, eine ganz erhebliche Erfindungsgabe an den Tag gelegt. Verdeutlicht wird
dies durch die fingierte zentralafrikanische Herkunft des Freundes wie auch durch dessen - väterlichem
Voodoo-Zauber angelastete - schwere Erkrankung („Lähmung“) bis hin zu dessen hierdurch bedingter
szenischer Entfernung. Weitere Zeugnisse einer zweifellos bestehenden Tendenz zur effektvollen
Ausschmückung von Verfolgungslegenden finden sich in den Behauptungen, der Freund (den es nach
aktuellem Stand nicht gibt) habe ihr eine Zahnprothese, die in Anbetracht der vom Vater erhaltenen
Verletzungen erforderlich geworden sei, beschafft, und ferner habe sie der Vater noch nach Eintritt der (in
Wahrheit in Deutschland erst einsetzenden) Schwangerschaft sexuell missbraucht. Im fraglichen
Zusammenhang ist ferner hervorzuheben, dass die Bezugnahme der Klägerin auf das Phänomen Voodoo-
Zauber keineswegs ein (naives) Befangensein im ethnologisch verwurzelten Geisterglauben dokumentiert;
vielmehr wurde das Phänomen völlig rational zur Begründung einer fiktiven Darstellung eingesetzt. Von daher
stellt sich die Frage, ob die Klägerin nicht in der Lage ist, auch wahrheitswidrig, nämlich rein am
Verfahrenserfolg orientiert, auf das in der Wirklichkeit vorkommende Phänomen des sexuelles Missbrauchs
seitens naher Angehöriger zurückzugreifen. Immerhin wird ein solcher Verdacht noch dadurch bestätigt, dass
das Aussageverhalten der Klägerin zum Zeugungszeitpunkt und zur Dauer der Schwangerschaft jedenfalls so,
wie es in der Niederschrift des Bundesamts dokumentiert ist, als geradezu unwürdig zu bezeichnen ist. Dies
gilt namentlich angesichts des Umstands, dass die Klägerin den wahren Erzeuger kannte und sich in dieser
Erkenntnis durch die vom Flughafenarzt bestätigte, erst halbjährige Dauer der Schwangerschaft bekräftigt
sehen musste. Dieses Aussageverhalten gipfelte schließlich darin, dass die Klägerin die von ihr selbst durch
Widersprüche und Ungereimtheiten angerichtete Verwirrung auf einen Irrtum zurückführte, für den nun wieder
der Voodoo-Zauber des Vaters herhalten musste. Von daher war es nur folgerichtig, dass sich diesbezüglich
der Einzelentscheider (vgl. S.11 des angefochtenen Bescheids) zu deutlichen Worten veranlasst sah.
38 Im fraglichen Zusammenhang vermag das Gericht auch nicht den von der Klägerin für die Fiktion des
afrikanischen Freundes angegebenen „Rechtfertigungsgrund“ anzuerkennen, wonach sie den deutschen Vater
ihres Kindes habe schützen wollen. Für sich betrachtet, mag dieses Motiv zwar menschlich anrühren.
Indessen ist anhand einer Gesamtbetrachtung nicht an der Erkenntnis vorbeizukommen, dass das angegebene
Motiv nicht entscheidend gewesen sein kann. Denn zum einen drohten dem deutschen Vater des Kindes
wegen der bloßen Unterbringung der Klägerin als „Illegaler“ kaum Nachteile (was allerdings anders wäre, wenn
der deutsche Staatsangehörige einer illegalen Verbringung der Klägerin nach Deutschland Vorschub geleistet
hätte). Zum anderen benötigte die Klägerin die Fiktion einer noch in Kamerun eingetretenen Empfängnis
jedenfalls nicht zu dem Zweck, den deutschen Erzeuger zu schützen. Denn hierzu hätte es im Zeitpunkt der
Anhörung vor dem Bundesamt völlig genügt, einstweilen dessen Namen nicht preiszugeben. Die Vorspiegelung
einer Zeugung des Kindes in Afrika erwies sich vielmehr als notwendig allein deshalb, weil die Klägerin die
deutschen Stellen entsprechend dem Konzept ihrer Fluchtgeschichte davon überzeugen musste, dass sie, wie
auch ihre Anwesenheit auf dem Flughafen Frankfurt dokumentieren sollte, unmittelbar und fluchtbedingt aus
ihrem Herkunftsland Kamerun eingereist war, wozu ein Voraufenthalt in Deutschland nicht passte.
39 Als Fazit der Bewertung der den Schutz des Erzeugers betreffenden Einlassung bleibt nach alledem festhalten,
dass ein höchst zweifelhaftes Vorbringen dazu eingesetzt wurde, um eine vorausgegangene Fiktion in einem
milderen Licht erscheinen zu lassen. Ein solcher Sachverhalt ist aber nicht geeignet, richterliches Vertrauen in
die Wahrheitsliebe Prozessbeteiligter zu festigen.
40 Weitere ganz erhebliche Zweifel wirft das Vorbringen der Klägerin auf, demzufolge ihr Vater seine eigene
Enkelin im Alter von nur sieben Jahren einem 40-jährigen Mann zur späteren Heirat übergeben haben soll.
Bereits ein solcher Handlungsablauf erscheint, ungeachtet in Asylverfahren immer wieder beschworener
kultureller Besonderheiten, zumindest „grenzwertig“. Die Bedenken gegen das Vorbringen werden dadurch
untermauert, dass die Darstellung der Klägerin eine ganze Reihe von Ungereimtheiten bis hin zu einem klaren
Widerspruch enthält. So ist in der Niederschrift des Bundesamts (vgl. dort S. 5, 3. Abs.) zunächst die
Bemerkung des Vaters wiedergegeben, die Klägerin solle ihre Tochter zu einem Freund (wohl besagtem Mann)
schicken, da er keinen Platz für drei Personen habe. Unmittelbar darauf folgt die Aussage der Klägerin, sie
habe erst später erfahren, dass der Vater ihre Tochter seinem Freund übergeben habe. Wie sich solches
zusammenfügt, ist dem Gericht nicht erfindlich. Des weiteren fällt auf, dass der Vorgang einer zeitlichen
Einordnung in das übrige Geschehen entbehrt, es sei denn, die Klägerin hätte hierbei an die im vorhergehenden
Absatz für Mai 2006 behaupteten Ausreise ihres zentralafrikanischen Freundes angeknüpft, was jedoch nicht
weiterhilft, weil dieser Freund nach ihrem aktuellen Vorbringen nicht existiert, im Übrigen aber im Widerspruch
zu den nachfolgend wiedergegebenen Einlassungen steht. Aus den weiteren in der Niederschrift des
Bundesamts enthaltenen Angaben (vgl. S. 5, 4.Abs.) muss geschlossen werden, dass die Klägerin ihre
Tochter im Juni 2006 bei dem Freund des Vaters wieder abholte. Vor Gericht gab sie - dies allerdings erst auf
ausdrückliche Frage - an, sie habe ihre Tochter bereits im April 2006 abgeholt. Dazu, wie die Klägerin die
Herausgabe der Tochter bewerkstelligt haben will, fehlt in der Niederschrift des Bundesamts noch jeglicher
Hinweis. Die übrigens wiederum erst auf Frage des Gerichts gegebene Erklärung, dem Freund des Vaters
Geld, das sie erst noch habe verdienen müssen, angeboten zu haben, kommt spät und wirkt darüber hinaus
nicht sonderlich überzeugend.
41 Bezüglich des Zeitpunkts der Ausreise aus Kamerun und der Einreise nach Deutschland hat die Klägerin dem
Gericht eine neue Version mitgeteilt. Gleichwohl geben die vorstehenden Ausführungen mehr als
ausreichenden Anlass zu hinterfragen, ob es mit der nunmehr für den 30.05.2006 angegebenen Ankunft in
Deutschland sein (wahrheitsgemäßes) Bewenden hat. Dabei kann der folgende Gesichtspunkt nicht außer Acht
gelassen werden: Auf einen nachvollziehbaren eigenständigen, unverwechselbare Einzelheiten aufweisenden
Vortrag, wie sich die wesentlichen auf das Verlassen des Herkunftslandes zulaufenden, insbesondere die
Organisation der Ausreise betreffenden Geschehnisse abgespielt haben, hat sich die Klägerin nach wie vor
nicht eingelassen. Hierauf gerichteten Fragen des Berichterstatters begegnete sie, wie dies bereits vor der
Bundespolizei der Fall war, mit einer stereotypen, in Asylverfahren immer wieder benutzten Darstellungsweise,
welche die erfragten Geschehnisse gänzlich einem mehr oder minder anonym bezeichneten Dritten
überantwortet, wobei dessen Motive offen bleiben. Sich sehr wohl aufdrängende Ausführungen dazu, wie die
Klägerin mit dem Helfer M. in Kontakt getreten ist, mussten zudem erfragt werden, wobei sich die Einlassung
vor Gericht mehr als nuancenhaft unterschied von der vor dem Bundesamt registrierten Antwort. Denn die
jetzige Einlassung, die Klägerin sei, als der Vater sie weiter missbraucht habe, in eine Kirche gegangen,
enthält keinen Hinweis mehr auf eine Freundin, die - so aber die Niederschrift des Bundesamts - den Kontakt
zu M. hergestellt haben soll. Im Übrigen bleibt nach wie vor unklar, auf welche Weise die - für kamerunische
Verhältnisse doch beträchtlichen - Kosten für die notwendige Reise nach Europa aufgebracht wurden. All dies
ist dem Gericht Beleg genug dafür, dass die Klägerin nach wie vor das ihre Ausreise betreffende wahre
Hintergrundsgeschehen bewusst verschleiert, und lässt auch den jetzt angegebenen Zeitpunkt der Ankunft in
Deutschland als fraglich erscheinen. Ferner war im einschlägigen Zusammenhang ein Interesse der Klägerin
daran, Einblicke in die näheren Umstände des Beginns ihres Aufenthalts in Deutschland zu geben,
insbesondere dazu, wie es zur Beziehung zu dem deutschen Freund B. gekommen ist, nicht festzustellen.
42 Da nach alledem durchgreifende Bedenken gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Klägerin als solche
bestehen, vermag das Gericht auch nicht das erforderliche Maß an Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des
verbleibenden wesentlichen Vorbringens der Klägerin zu gewinnen, demzufolge sie ab Februar 2006 bis zu ihrer
nunmehr mit Ende Mai 2006 angegebenen Ausreise immer wieder von ihrem Vater sexuell missbraucht worden
sei. Selbst wenn man Zweifel an dem neu vorgetragenen Einreisezeitpunkt zurückstellt (die das Gericht aber
sehr wohl hat), so bliebe jedenfalls festzustellen, dass die Klägerin seinerzeit kein Schutzersuchen an die
deutschen Behörden gerichtet hat. Demgegenüber wird gewöhnlich davon auszugehen sein, dass ein wahrhaft
Verfolgter, der sich mit dem Verlassen des Flugzeugs im Zufluchtsland in Sicherheit gebracht hat, so
umgehend wie möglich sein Schutzersuchen stellt. Darüber hinaus benötigt ein (subjektiv ein Schutzbedürfnis
empfindender) Ausländer, selbst wenn ihm bis zur Einreise die mit dem Asylgesuch verbundenen
verfahrensrechtlichen Gepflogenheiten unbekannt geblieben sein sollten, nicht den von der Klägerin in
Anspruch genommenen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr, um sein Asylgesuch zu stellen. All dies
wirft zusätzliche Zweifel daran auf, dass die Klägerin, wie sie geltend macht, aus einer noch akut anhaltenden
Gefahrenlage, der sie sich auch nicht durch einen auf das Herkunftsland beschränkten Ortswechsel zu
entziehen vermochte, aus Kamerun ausgereist und nach Deutschland eingereist ist.
43 Dafür, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs.2, 3, 4 und 5 AufenthG gegeben sein könnten,
gibt der Vortrag der Klägerin nichts her.
44 Aber auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG, wonach von der
Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, vermag das Gericht nicht festzustellen.
45 Das Gericht geht im Blick auf die von der Klägerin geltend gemachte psychische Erkrankung von folgenden,
die Norm betreffenden Auslegungsmaßstäben aus:
46 Aus dem Wortlaut des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG („dort“) folgt, dass die das Abschiebungshindernis
begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit es um
gesundheitliche Einwendungen geht, ist allein auf eine nach Rückkehr ins Zielland (hier: Kamerun) eintretende,
gerade durch die dortigen Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung abzustellen, die zudem
wesentlich oder lebensbedrohlich sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Hierbei
sind alle zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen können,
einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, DVBl 2007, 254 = NVwZ 2007, 712).
47 Die nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG erforderlich „erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ kann insbesondere dann
prognostiziert werden, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat
wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG,
Urteile v. 29.07.1999 - 9 C 2.98 - juris - u. v. 27.04.1998, BVerwGE 105, 383). Hingegen greift hier nicht die
höhere Schwelle einer „extremen Gefahr“ ein, wie sie sich in der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v.
17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) gefundenen Formel niederschlägt, wonach der betroffene Ausländer „im
Falle seiner Abschiebung nicht gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert“ werden darf. Denn diese Formel beschränkt sich auf die Fälle einer Allgemeingefahr im Sinne des
§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG) und resultiert aus der - eben nur in Extremfällen -
aus Gründen der Verfassungskonformität gebotenen Durchbrechung der von dieser Vorschrift ausgehenden
Sperrwirkung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht erneut betont (vgl. das ebenfalls eine psychische
Erkrankung betreffende Urt. v. 24.05.2006 - 1 B 118.05 -, InfAuslR 2006, 485 = NVwZ 2007, 345). Für das
Vorliegen einer Allgemeingefahr, die nach der gesetzlichen Definition des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG
mindestens eine Bevölkerungsgruppe erfassen muss, sieht das Gericht im Entscheidungsfall keine tragfähige
Grundlage. Ob dies schon daraus folgt, dass sich psychische Erkrankungen durch vielfältige individuelle
Persönlichkeitsfaktoren sowie durch unterschiedliche belastende Ereignisse auszeichnen (so Hess. VGH,
Beschl. v. 28.11.2005 -7 UZ 153/05.A-), wofür zumindest bei Fehlen eines die Einzelschicksale
verklammernden Hintergrundgeschehens (z.B. Bürgerkrieg) vieles spricht, kann dahinstehen. Denn ersichtlich
fehlt es für Kamerun an einer namhaften Bevölkerungsquote, wie eine Auskunft der Deutschen Botschaft
Yaoundé (v. 01./02.12.2003 an VG Oldenburg) veranschaulicht, derzufolge in Kamerun psychische
Erkrankungen mit Blick auf die engere Einbindung in die Familie viel seltener als in westlichen Ländern seien.
48 Ferner ist davon auszugehen, dass im Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG (wie bereits in
§ 53 Abs.6 S.1 AuslG) im Grundsatz nichts anderes angelegt ist, als auch sonst der im Asylrecht anwendbare
Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.).
49 Nach Überprüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, namentlich unter Berücksichtigung des
Vorbringens der Klägerin selbst, des Ergebnisses der Anhörung der sie behandelnden Fachärztin Dr. S. sowie
deren im Verfahren vorgelegten Arztbriefe sieht das Gericht keine tragfähige Grundlage für die Feststellung,
dass bei der Klägerin, wie diese geltend macht, eine auf Ereignisse im Herkunftsstaat zurückzuführende
posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.
50 Entscheidender Ausgangspunkt ist, dass die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung ohne Vorliegen
eines traumatisierenden Ereignisses nicht gestellt werden kann. Beide international anerkannte
Diagnosesysteme, darunter das ICD-10 (der WHO) unterstreichen im Sinne eines unverzichtbaren objektiven
Merkmals insbesondere das Gewicht des traumatisierenden Ereignisses („außergewöhnliche Bedrohung“,
„katastrophales Ausmaß“). Ein bloßer Rückschluss von den Symptomen auf das Ereignis wäre, was im
Übrigen die Beteiligten anerkennen, nicht fachgerecht (vgl. zu alledem VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2003 - A 4 K
11131/02 - NVwZ-RR 2005, 64, m.w.N.). Von daher lässt sich sagen, dass die Diagnose PTBS mit der
Glaubhaftigkeit der Angaben zu den Erlebnissen, die zu einem Trauma geführt haben, steht und fällt (vgl. VG
Hamburg, Urt. v. 23.05.2007 - 2 A 211/05 -, Entscheidungen Asyl 2007, Heft 11 S.5). Dabei ist es im
gegebenen Zusammenhang dem Verwaltungsgericht vorbehalten, das traumatisierende Ereignis festzustellen
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.07.2007, InfAuslR 2007, 408 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - AuAS 2007, 8).
51 Diese Feststellung vermag das Gericht auch unter Beachtung der Diagnose der die Klägerin behandelnden
Fachärztin Dr. S. vor allem deshalb nicht zu treffen, weil, wie bereits dargelegt, das Vorbringen der Klägerin
bezüglich des traumatisierenden Ereignisses, nämlich eines zum Zeitpunkt der Ausreise noch akuten
sexuellen Missbrauchs durch den Vater, nicht glaubhaft ist. Dabei bezieht das Gericht sehr wohl das Ergebnis
der Vernehmung der Fachärztin in der mündlichen Verhandlung ein, wonach die geschilderten Symptome
typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung seien und sich in das angabegemäß vorhandene
traumatisierende Ereignis einfügten. Das Gericht merkt hierzu allerdings an, dass es bei der geschilderten
ärztlicherseits gepflegten, am Wohl des Patienten orientierten Vorgehensweise bei Fehlen eines realen
traumatisierenden Ereignisses keines sonderlich hohen geistigen oder sonstigen Aufwands bedarf, um die für
die Diagnose maßgebliche Symptomatik aufzuzeigen und mit einem auslösenden Ereignis zu harmonisieren.
Im Übrigen hat das Gericht auch nicht überzeugt, in welcher Weise das zeitliche Moment in die gestellte
Diagnose einbezogen wurde. Wie auch von der sachverständigen Zeugin ausgeführt wurde, ist für die Diagnose
PTBS von Belang, dass spätestens etwa sechs Monate nach dem das Trauma auslösenden Ereignis Szenen
des Traumas vom Betroffenen affektvoll wiedererlebt werden (vgl. VG Freiburg, a.a.O.; Urt. d. Berichterstatters
v. 16.11.2007 - A 8 K 642/06 -). Dieser zeitliche Bezug scheint von der behandelnden Ärztin nicht näher
hinterfragt worden zu sein, sofern man beachtet, dass diese im Wesentlichen nur auf ein Vorbringen der
Klägerin des Inhalts abstellte, dass die Symptome „vier Wochen seit Ende der Übergriffe“ (durch den Vater)
einsetzten. Bei dieser, sich in die Diagnose PTBS scheinbar einfügenden Formel fehlt es aber in Wahrheit an
jeder wirklichen (absoluten) Festlegung in zeitlicher Hinsicht, welche den diagnostisch wesentlichen zeitlichen
Zusammenhang überhaupt erst verifizierbar machen würde. Dieser Gesichtspunkt kann im vorliegenden Fall
gerade deshalb nicht vernachlässigt werden, weil die Klägerin der behandelnden Ärztin gegenüber allein ihre
ursprüngliche Version mitteilte, wonach das Kind noch in Kamerun gezeugt sei, und es von daher sehr nahe
liegt, dass die behandelnde Ärztin von einem wesentlich späteren Ausreisezeitpunkt, als ihn die Klägerin
nunmehr vor Gericht schildert, ausging und damit auch der in Betracht gezogene zeitliche Ansatz der
Beendigung der väterlichen Übergriffe zweifelhaft ist. Ferner wurden, geht man von der aktuellen Version einer
auf Ende Mai 2006 gefallenen Einreise aus, die für eine PTBS relevanten Symptome ärztlicherseits erst über
ein Jahr danach registriert, wobei eigentlicher Anlass für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe eine sich mit der
Versorgung des hier geborenen Kindes erst einstellende Problematik war.
52 Nach alledem folgt das Gericht der gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht,
zumal es seine Aufgabe ist, sachverständige Äußerungen nicht einfach zu übernehmen, sondern die darin
getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung unter
Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung
selbstverantwortlich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen und nachzuvollziehen (vgl. OVG Nordrhein-
Westfalen, Beschl. v. 05.01.2005, InfAuslR 2005, 167 = NVwZ-RR 2005, 358).
53 Im in Frage stehenden Zusammenhang ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Dem Rückzug auf die Vorstellung,
es genüge die mehr oder weniger begründete Vermutung, dass „irgendwo“ und „irgendwann“ ein
traumatisierendes Ereignis stattgefunden haben oder jedenfalls, was bei den begrenzten Möglichkeiten
menschlicher Erkenntnis nahezu immer gelten darf, nicht ausgeschlossen werden kann, ist für das
Asylverfahren eine klare Absage zu erteilen. Vielmehr hat für die Feststellung von Abschiebungshindernissen
Ähnliches zu gelten, was für die Überprüfung politischer Verfolgung zu gelten hat, nämlich die
Glaubhaftmachung eines konkreten Sachverhalts, der überhaupt erst die erforderliche gesicherte richterliche
Überzeugung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a.a.O.) zu vermitteln in der Lage ist. Die Notwendigkeit eines
konkreten Bezugsachverhalts für den Bereich der auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gegründeten
Abschiebungshindernisse wird nur beispielhaft daran deutlich, dass die Frage nach einer bei Rückverbringung
des Ausländers drohenden Retraumatisierung ohne Kenntnis der Umstände der Traumatisierung selbst kaum
sachgerecht beantwortet werden kann.
54 Vermag das Gericht hiernach unter dem rechtlichen Ausgangspunkt des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG nicht von
einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, so erscheint ihm die von der behandelnden Ärztin
gestellte zweite Diagnose, die auf eine depressive Symptomatik (im Arztbrief vom 22.06.2007: „depressive
Episode mittelgradiger Ausprägung“; in der mündlichen Verhandlung: „depressive Reaktion“) hinführt, weit eher
gerechtfertigt. Gleichwohl vermag das Gericht die zur Feststellung eines krankheitsbedingten
Abschiebungshindernisses erforderliche Prognose, dass die Klägerin im Falle einer Rückverbringung in ihr
Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität
(im Sinne des Wesentlichkeitsmerkmals) oder gar mit lebensbedrohlichen Auswirkungen zu gewärtigen hätte
(vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.2006, a.a.O.), unter Abwägung aller maßgeblichen Einzelumstände nicht zu
stellen.
55 Zunächst lässt sich, insoweit in Übereinstimmung mit Bekundungen der behandelnden Ärztin sagen, dass eine
prognostische Beurteilung schon auf grundsätzliche Schwierigkeiten stößt, was selbst für den Fall gilt, dass
die von der behandelnden Ärztin als notwendig betonte, fachärztlich überwachte pharmakologische Behandlung
keine Fortsetzung erfährt (vgl. S. 5 der Anlage zur Niederschrift: „man könne nie sagen, wie sich etwas
entwickle“). Dabei geht die Ärztin immerhin unter Hinweis auf ein Erfahrungsbeispiel davon aus, dass eine
Unterlassung der Medikamentengabe zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin führe.
Zweifelhaft ist aber bereits, ob damit auch das Wesentlichkeitserfordernis im oben erwähnten Sinne erreicht
würde. Zur Feststellung suizidaler Tendenzen sah sich die Zeugin nicht veranlasst. Nach ihren Ausführungen
liegt das Gefährdungspotenzial in einer Vernachlässigung alltäglicher Grundpflichten, die den gesunden
Selbsterhalt sowie die Versorgung betreffen. Auch diesbezüglich scheint eine Prognose, welche unter dem
geltenden Maßstab das Wesentlichkeitsmerkmal bejaht, als zumindest fragwürdig. Dies gilt namentlich im
Hinblick auf die nicht von der Hand zu weisende Möglichkeit, dass der Klägerin bei einer grundlegenden
Änderung ihrer derzeitigen Lebensbedingungen Selbstheilungskräfte zuwachsen könnten. Bedauerlicherweise
lässt sich zu den die depressive Reaktion der Klägerin auslösenden Faktoren keine tragfähige Erkenntnis
gewinnen, was nicht zuletzt damit zusammenhängt, dass die Klägerin kein zuverlässiges Erkenntnismittel in
eigener Sache ist. Dies gilt - über das bereits zum Asylverfahren dargelegte problematische Aussageverhalten
hinaus - eben auch insoweit, als die Klägerin nicht einmal ihre behandelnde Ärztin, also eine Vertrauensperson,
über den durchaus therapeutisch wissenswerten Umstand, dass das hier geborene Kind schon während eines
Voraufenthalts in Deutschland gezeugt wurde, aufgeklärt hat.
56 Nach alledem ist jedenfalls in keiner Weise gesichert, dass die Ursachen für die jetzt diagnostizierte seelische
Störung bereits im Herkunftsland gelegt wurden. Demgegenüber erscheint es dem Gericht als mindestens
ebenso naheliegend, dass der Grundstein für die Störung erst beim Aufenthalt im „Zufluchtsland“ gelegt wurde.
Auch die behandelnde Ärztin vermochte nicht zu bestreiten, dass die Lebensumstände eines - vor allem
gescheiterten, in seinen auch sonstigen Erwartungen enttäuschten - Asylbewerbers, die zwangsläufig nicht auf
Integration gerichtet sein können, zur Genese eines depressiven Störungsbildes maßgeblich beitragen können.
Bei der Klägerin kommt ersichtlich als weiteres Moment hinzu, dass sich für diese - unter den gegebenen
Bedingungen - die im Anschluss an die Geburt eines Kindes sich stellenden Anforderungen eher als Belastung
denn als seelische Festigung ausgewirkt haben dürften. Insofern lässt sich gegen die von § 60 Abs.7 S.1
AufenthG vorausgesetzte (negative) Prognose mit einiger Berechtigung die Überlegung einwenden, dass ein
Verbleib in Deutschland - bei Existenzsicherung, gleichwohl aber nur bei marginaler Einbindung in die
Lebensverhältnisse eines spezifisch für Afrikaner fremden Kulturkreises - für die psychische Gesundheit nicht
unbedingt förderlicher sein muss als eine Fortsetzung der Existenz im gewohnten, von der angestammten
Kultur geprägten Umfeld des Herkunftslandes.
57 Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen vermag das Gericht das Bestehen einer erheblichen Gefahr für Leib
oder Leben der Klägerin im Falle einer Rückverbringung nach Kamerun auch aus folgenden Gründen nicht
anzunehmen:
58 Im Herkunftsland ist, wie sich aus einer umfassenden, auch in dieses Verfahren eingeführten Analyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.08.2006 (im Folgenden: SFH-Analyse) ergibt, die von der
sachverständigen Zeugin diagnostizierte „depressive Episode mittelgradiger Ausprägung“ durchaus
behandelbar, mögen modern ausgerüstete Einrichtungen sowie Fachpersonal quantitativ auch nur sehr
eingeschränkt verfügbar sein. Jedenfalls bestehen im Hinblick auf allgemeine Zugangsmöglichkeiten
(öffentlicher Sektor) Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen in Yaounde und Douala (dort: das Hospital
La Quintinie). Daneben stehen im privaten Sektor fünf bis sechs - ebenfalls nur in den genannten beiden
Metropolen praktizierende, teils in Europa ausgebildete - Fachärzte zur Verfügung. Demzufolge scheitert ein
Zugang der Klägerin zu derartigen Einrichtungen jedenfalls nicht aus geografischen Gründen, wenn man von
dem Vorbringen der Klägerin, schon länger vor ihrer Ausreise in Douala gelebt zu haben, ausgeht.
59 Problematischer hingegen gestaltet sich die Kostentragung. Die SFH-Analyse gibt das ärztliche Honorar pro
ambulanter Behandlung mit zwischen 11 und 18 Schweizer Franken an. Hinzu kommen noch die Kosten für
Medikamente, die in Ansehung der für mittelschwere Depressionen aufgeführten in Kamerun erhältlichen
Beispielsprodukte leicht das Doppelte betragen können, ohne dass allerdings etwas zur zeitlichen Erstreckung
der einbegriffenen Medikamentenmenge geschildert ist. Nach den weiteren Ausführungen der SFH-Analyse
könnten, ausgehend vom durchschnittlichen Jahreseinkommen (2004: 995 SF) die Behandlungskosten von
einer Einzelperson nicht getragen werden. Von daher ist nachvollziehbar, dass, wie in der Analyse weiter
dargelegt wird, der Großteil psychisch Kranker in Kamerun faktisch von einer Behandlung ausgeschlossen
bleibt sofern diesbezüglich nicht die Familie finanziell eintritt. Allerdings vermag das Gericht im
Entscheidungsfall den Ausfall familiärer Unterstützung keineswegs zu unterstellen. Zwar wäre wohl, wenn die
im Asylvorbringen dargelegten familiären Umstände wirklich zuträfen, eine andere Beurteilung angezeigt.
Hiervon vermag das Gericht aber nicht auszugehen, weil wie im Voranstehenden bereits ausgeführt wurde, das
Vorbringen der Klägerin nicht glaubhaft und überdies vom Bestreben gekennzeichnet ist, die wahren Umstände,
wie es zur Ausreise gekommen ist, zu verschleiern. Darüber hinaus besteht namentlich entsprechend dem
Auftreten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und besonders angesichts des dort - nach Wortwahl und
Akzent gezeigten - beachtlichen französischen Sprachniveaus der Eindruck, dass die Klägerin einer Schicht
entstammt, die merklich über dem durchschnittlichen sozialen und wirtschaftlichen Niveau Kameruns
angesiedelt ist. Von daher hegt das Gericht bezüglich der weiteren Behauptung der Klägerin, wegen der
Sicherstellung ihres Lebensunterhalts in Kamerun mit dem Flechten von (Korb?-)Waren befasst gewesen zu
sein, erhebliche Skepsis.
60 Ferner ist zu beachten, dass die Verbringung der Klägerin nach Deutschland, gemessen an kamerunischen
Verhältnissen, recht kostspielig war und es nach wie vor an einer nachvollziehbaren Erklärung dazu fehlt,
woher diese Mittel kamen. Von daher besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin in
Kamerun entweder persönlich über beträchtliche eigene Mittel verfügt hat oder, was durchaus typischen
Gepflogenheiten in den Entwicklungsländern entspricht, die Kosten der Entsendung des Asylbewerbers von der
(Groß-)Familie getragen wurden.
61 Nach alledem vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass eine, wenn auch an die bescheideneren
Umstände des Herkunftslandes angepasste, medikamentöse, der Aufsicht eines Facharztes unterliegende
Weiterbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit scheitern wird.
62 Die ebenfalls angefochtene Abschiebungsandrohung begegnet keinen Bedenken.
63 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit ergibt
sich aus § 83 b AsylVfG.
64
Beschluss
65 Der Klägerin wird im Umfang eines Gegenstandswerts von 1.500 EUR Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr zur
Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin R. B., Freiburg, beigeordnet.
66
Gründe
67 Zur Beurteilung der grundlegenden Voraussetzung der Prozesskostenhilfe, nämlich der hinreichenden
Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO), stellt das Gericht auf den
Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ab. Dieser lag maßgeblich vor dem Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung.
68 Was die Erfolgsaussichten für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 AufenthG, erst recht für
die Verleihung des Status nach Art.16 a GG anbelangt, so waren diese schon damals angesichts des massiv
ungereimten und auch widersprüchlichen einschlägigen Sachvortrags allenfalls als äußerst geringfügig
einzuschätzen und erreichten damit auch nicht die für die Bewilligung der Hilfe erforderliche Erfolgsschwelle.
69 Anders verhält es sich, ebenfalls ausgehend vom Zeitpunkt der Entscheidungsreife, mit der Überprüfung eines
krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG. Dies ergibt sich schon daraus,
dass sich das Gericht im Hinblick auf die seinerzeit ausstehende mündliche Verhandlung weitere Ermittlungen
vorbehalten hatte, die sich dann auch in der Ladung und Anhörung der die Klägerin behandelnden Ärztin
niederschlugen. Insoweit war, und zwar im Umfang des für diesen Teil des Streitgegenstandes angesetzten
Gegenstandswertes von 1.500 EUR (vgl. § 30 Abs.1 S.1, letzter Satzteil RVG) mit Rücksicht auf die von der
Klägerin vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe zu
gewähren.
70 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.