Urteil des VG Karlsruhe vom 16.12.2008

VG Karlsruhe (politische verfolgung, kläger, amnesty international, verfolgung, myanmar, bundesamt für migration, ausreise, faires verfahren, unbestimmter rechtsbegriff, anerkennung)

VG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2008, A 11 K 1867/08
politische Verfolgung in Myanmar
Leitsätze
In Myanmar müssen Personen, die illegal ausgereist sind und einen Asylantrag gestellt haben, allein deshalb bei
Rückkehr mit politischer Verfolgung rechnen. Die Teilnahme an Demonstrationen in Myanmar im Herbst 2007 oder
der Verdacht, demonstrieren zu wollen, kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine latente
Gefährdungslage begründen.
Tenor
1. Ziff. 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 10.06.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den
Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1
Der Kläger, ein nach eigenen Angaben im Jahr 1958 geborener Staatsangehöriger Myanmars, beantragte am
28.04.2008 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
2
Nach Aktenlage reiste er am 28.04.2008 auf dem Luftweg in Frankfurt/Main ein. Auf die Niederschrift zu
seinem Einreisebegehren vom 27.04.2008 und die Anlagen dazu wird verwiesen.
3
Bei seiner Anhörung am 30.04.2008 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden:
Bundesamt) gab er im Wesentlichen an: Er spreche Chinesisch, Burmesisch und Chin und besitze nur die
burmesische Staatsangehörigkeit; er gehöre zur Volksgruppe der Chin. Reisedokumente habe er bei der
Bundespolizei alle abgegeben. Im Heimatland habe er einen Personalausweis besessen, den er
zurückgelassen habe. Er sei aus ... .... Der Kläger wurde gebeten, einen Reisepass zu beschaffen. Er machte
Angaben zu seiner letzten Anschrift, seinem ersten Ausreiseversuch Ende 2007 und zu den Reisemodalitäten
seiner Einreise. (Auf Frage, warum er damals geflohen sei:) Er habe Probleme mit dem Militär gehabt, aus dem
gleichen Grund sei er jetzt wieder geflohen. Er habe normale Reisende transportiert sowie fahrende
ortsansässige Händler. Ende August 2006, als er auf dem Rückweg von Lun Ler gewesen sei, habe er eine
bewaffnete Untergrundgruppe getroffen, die aus Studenten bestanden habe. Sie hätten seinen Kleinbus
angehalten und ihn unter Zwang aufgefordert, sie mitzunehmen. Auch andere Passagiere seien noch im Bus
gewesen. Die Gruppe sei einfach mitgefahren bis kurz vor seinem Zielort ... .... Unmittelbar nach seiner
Ankunft sei er seitens der örtlichen Polizei aufgefordert worden, zur Polizeiwache zu kommen. Vier Tage lang
sei er eingesperrt und ausgefragt worden. Man habe wissen wollen, woher die Leute gekommen seien, die er
transportiert habe. Er habe geantwortet, dass er kenne diese Leute nicht gekannt und Angst gehabt habe, weil
sie Waffen getragen hätten. Sie hätten ihm die Auflage gemacht, sich sofort zu melden, wenn noch einmal so
etwas geschehen würde und ihm größere Schwierigkeiten angedroht, wenn er diese Aufforderung nicht befolge.
Im Januar sei er dann noch einmal von so einer bewaffneten Gruppe angehalten worden. Gekannt habe er sie
nicht. Er habe nur gesehen, dass sie Waffen getragen hätten. Gezwungenermaßen habe er sie transportiert.
Gemeldet habe er dies nicht, er habe einfach Angst gehabt, dass die bewaffneten Gruppen ihn umlegen
würden. Diese würden ihn kennen, weil er ständig auf der Strecke unterwegs sei. Am folgenden Tag habe er
sich mit seinem Onkel mütterlicherseits besprochen. Dieser arbeite auf der Polizeistation in ... ... (Vermerk des
Bearbeiters: ... in anderer Schreibweise). Der Onkel habe ihm Vorwürfe gemacht, weil er erneut die bewaffnete
Gruppe mitgenommen habe. Er habe gesagt, er sei jetzt bereits in der Liste vermerkt und müsse deswegen mit
einer Verhaftung in den nächsten Tagen rechnen. (Auf Frage nach der Liste:) Dabei habe es sich um eine Art
Haftbefehlsliste gehandelt. Er sei dann sofort nach Yangon gegangen. Dies sei im Februar 2007 gewesen. Bei
Freunden habe er sich versteckt gehalten in Yangon und dann habe er einen Schleuser organisiert, der die
Beantragung des hier vorliegenden Reisepasses unternommen habe. Des Weiteren machte er Angaben zu
Fluchtversuchen und zu den Modalitäten seiner Einreise. (Auf Frage nach der erzwungenen Zwangsarbeit:) Im
August 2006 habe er unter Zwang für die Militärs fahren müssen. Wegen starken Regens habe er dann einmal
nicht weiterfahren können und die Offiziere hätten drei km laufen müssen. Diese seien ganz schön sauer
gewesen auf ihn. Deshalb sei er auch auf der Liste gestanden.
4
Politisch habe er sich nicht betätigt. Seit 1989 sei er Mitglied der Chin Liga. Für diese habe er nichts gemacht,
außer dass er für sie gestimmt habe. Ab und zu habe es Gesprächsrunden zu viert gegeben. Seit 2006 habe er
insgesamt ca. zehnmal an solchen Versammlungen teilgenommen.
5
Mit Bescheid vom 10.06.2008 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (1.).
Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Myanmar vorliegen
(2.). Der Bescheid wurde als Einschreiben am 10.06.2008 zur Post gegeben.
6
Am 26.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
7
die Beklagte unter Aufhebung (Ziff. 1) des Bescheides des Bundesamtes vom 10.06.2008 zu
verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
8
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein Verfolgungsschicksal stehe im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Fahrer und Inhaber eines Kleinbusses. Er habe bewaffnete Widerstandskämpfer als auch
Angehörige des Militärs transportieren müssen. In diesem Zusammenhang sei er in das Fadenkreuz der
Verfolgung geraten und in eine schwarze Liste aufgenommen worden. Auf aktuelle Berichte zur Situation in
Myanmar werde verwiesen.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11 Die Verwaltungsrechtssache wurde durch Beschluss vom 28.08.2008 auf die Berichterstatterin als
Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu den Gründen
seines Asylantrags angehört worden. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
12 Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird
auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie die dem Kläger
mitgeteilten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Die Klage ist zulässig und begründet. Ziff. 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 10.06.2008 ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigter zu (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 AsylVfG). Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger als
Asylberechtigten anzuerkennen (§ 113 Abs. 4 S. 1 VwGO).
14 Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob dem Kläger Vorfluchtgründe zustehen (1.). Er ist
aber aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 1 AsylVfG), seiner illegalen Ausreise und
Asylantragstellung, als Asylberechtigter anzuerkennen (2.).
15 1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Kläger auf
dem Landweg und damit zwingend aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG, Art. 16 a Abs.
2 GG eingereist ist. Seine Angaben zur Einreise vor der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom
27.03.2008, vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung belegen, dass der Kläger von Kairo
kommend auf dem Luftweg in Frankfurt/Main gelandet ist.
16 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Die Verfolgungsfurcht kann durch
Vorfluchtgründe, d.h. asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatstaates eingetreten sind,
sowie ausnahmsweise auch durch Nachfluchtgründe, also Vorgänge, die sich erst nach dem Verlassen des
Heimatlandes ergeben haben, begründet sein (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 - 1 BvR 148/80 u. a. - BVerfGE
54, 341 ff u. Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Beschl. v. 21.12.2006
- 1 B 56/06 [juris]). Steht fest, dass der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender
politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates im
beschriebenen Sinne unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er
kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die flucht
begründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einem bereits politisch verfolgten
Asylbewerber der Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG dann zu versagen, wenn bei seiner Rückkehr in den
Herkunftsstaat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist. Mit diesem Maßstab ist im Übrigen berücksichtigt, dass an die Wahrscheinlichkeit des
Ausschlusses erneuter Verfolgung wegen der meist schweren und bleibenden - auf seelischen - Folgen schon
einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen sind (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2006, a.a.O.,
m.w.N.). Lassen sich ernsthafte Bedenken an der Sicherheit des Asylsuchenden vor Verfolgung nicht
ausräumen, so wirken sie sich nach diesem Maßstab zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner
Anerkennung (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.02.2006 - 10 C 33/07 - [juris], veröffentlicht in AuAS 2008, 118 ff.
= DVBl. 2008, 1255 ff.).
17 Die Richtlinie 2004/83/EG hat keine eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe festgelegt und der Vorschlag
Deutschlands, die Prognosemaßstäbe zu übernehmen, hat sich nicht durchgesetzt (BVerwG, EuGH-Vorlage v.
07.02.2008, a.a.O.,).
18 Ausgehend hiervon bestehen Zweifel gegen die Annahme von Vorfluchtgründen, weil der Kläger den fraglichen
Transport der angeblich bewaffnet gewesenen Studenten wenig lebensnah schildern konnte. Das Gericht glaubt
dem Kläger zwar, dass er Studenten befördert hat und dies, wie auch immer, den Behörden bekannt geworden
ist. Die weiteren Einzelheiten und Folgerungen daraus hat der Kläger aber nicht überzeugend dargetan. Es fehlt
eine annähernd nachvollziehbare Darstellung dazu, wie und von wem er nach seinem Eintreffen am Zielort
aufgefordert worden sei, zur Polizeiwache zu kommen. Zu seiner angeblichen viertägigen Haft konnte er keine
konkreten Angaben machen. Schwankend war sein Vortrag auch in dem Punkt, ob zuerst der abgebrochene
Transport der Militärangehörigen oder der der Studenten bzw. Untergrundgruppe geschehen sei. Nicht zur
Überzeugung des Gerichts dargetan ist ferner, ob die abgebrochene Fahrt mit den Militärangehörigen die vom
Kläger vermuteten Verdachtsmomente zur Folge hatten. Unabhängig davon, ob man ihm darin folgt, bestehen
Bedenken, ob die behauptete Verfolgung fluchtauslösend war. Letztlich kann offenbleiben, ob der Kläger
vorverfolgt oder vor unmittelbar bevorstehender Verfolgung geflohen ist. Ihm stehen jedenfalls
Nachfluchtgründe zu.
19 2. Dem Kläger steht das Asylrecht im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG zu, weil er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland zum jetzigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 1 AsylVfG) - der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Denn
nach der Erkenntnislage ist - und davon ist wohl auch das Bundesamt bei seiner Entscheidung zu § 60 Abs. 1
AufenthG ausgegangen - damit zu rechnen, dass der Kläger aufgrund seiner illegalen Ausreise, von der das
Gericht aufgrund seiner glaubhaften Angabe überzeugt ist, und Asylantragstellung bei einer Rückkehr in sein
Heimatland mit erheblichen staatlichen Repressionen zu rechnen hätte. In Myanmar werden Personen, die -
wie der Kläger, der im Besitz eines vermutlich gefälschten, jedenfalls illegal erworbenen Passes war, - das
Land ohne gültige Reisepapiere verlassen haben, wegen Gefährdung der Sicherheit und des Friedens des
Landes nach dem "Immigration Act" von 1947 bzw. dem 1950 erlassenen Notstandsgesetz ("Emergency
Provisions Act") bestraft. Rückkehrer werden in der Regel direkt am Flughafen von myanmarischen
Sicherheitskräften empfangen und verhört. Es besteht dabei die akute Gefahr von Folter, Verurteilung in einem
nicht rechtsstaatlichen Verfahren und anschließender langjähriger Inhaftierung (s. VG Aachen, Urt. v.
30.05.2008 - 5 K 435/06.A - m.w.N.; vgl. AA, Auskunft vom 25.09.2002 an VG Kassel; amnesty international,
Auskunft vom 02.09.2005 an VG Wiesbaden; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 02.02.2006;
Burma Büro e.V., Auskunft vom 25.05.2004 an VG Wiesbaden; Asienstiftung, Auskünfte vom 12.11.2007 an
VG Karlsruhe und vom 14.10.2004 an VG Wiesbaden; UNHCR Auskünfte vom 02.11.2007 an VG Karlsruhe
und vom 12.10.2007 an Bundesamt ).
20 Das Stellen eines Asylantrages im Ausland wird, wenn es den myanmarischen Behörden, die in Deutschland
vermutlich über ein Spitzelsystem verfügen, bekannt wird, als regierungsfeindliche Aktivität betrachtet und
entsprechend geahndet. Die hierüber Auskunft gebenden Stellen berufen sich bei ihrer Einschätzung der
Gefährdungssituation auf den Fall des aus der Schweiz abgeschobenen Asylsuchenden Stanley Van Tha, der
bei seiner Rückkehr nach Myanmar verhaftet und dort zu 19 Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (vgl. AA,
Auskunft vom 27.04.2005 an VG Gießen; amnesty international, Gutachten vom 02.09.2005 an VG
Wiesbaden). Diesem Einzelfall kommt ein erhebliches Gewicht im Hinblick auf die allgemeine Situation von
nach Myanmar zurückkehrenden bzw. dorthin abgeschobenen Asylsuchenden zu. Denn Myanmar zählt nach
Ansicht aller neutraler Beobachter zu den repressivsten Staaten weltweit, die Menschenrechtslage ist seit
Jahren unverändert prekär. Massive Restriktionen, Drangsalierungen und Einschüchterungen oppositioneller
Kräfte sind an der Tagesordnung. "Regierungsfeindliche" Aktivitäten, auch friedliche Proteste, werden, wie die
blutige Niederschlagung der Proteste im Herbst 2007 erneut gezeigt hat, systematisch verfolgt und bestraft.
Auf den Bericht von Human Rights Watch: Crackdown * Repression of the 2007 Popular Protests in Burma
vom Dezember 2007 (im Folgenden mit Seitenzahlen der Übersetzung zitiert) wird verwiesen. Daraus geht
hervor, dass die Militärregierung gegen die wegen der Lebensmittelpreise protestierende Bevölkerung mit
massiver Gewalt, Inhaftierungen, Folterungen und Misshandlungen, Verhören und Meldeauflagen vorgegangen
ist. Friedliche Demonstrationen, in die betende Mönche eingebunden waren oder durch ihre Präsenz veranlasst
wurden, lösten die Militärs durch nicht oder kurzfristig angekündigte Schießereien auf die Teilnehmer auf
(Übersetzung S. 21 ff., 34 ff.). Sowohl Demonstrationsteilnehmer als auch daran unbeteiligte Menschen kamen
durch Schüsse zu Tode (s. Übersetzung S. 37f). Andere wurden geschlagen, verhaftet und mehrere Tage
festgehalten (Übersetzung S. 54). Darüber hinaus griffen die Militärs Mönche beim Gebet körperlich an,
verhafteten einen Teil der Mönche und lösten sogar Klöster gewaltsam auf (Übersetzung S. 55ff.). Die
Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi, die Symbolfigur der Opposition, steht seit mehr als einem
Jahrzehnt trotz intensiver Proteste der Weltöffentlichkeit unter Hausarrest. Grundlegende Bürgerrechte wie die
Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf ein faires Verfahren werden versagt, zahlreiche
schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind dokumentiert und belegt. Myanmar stellt sich angesichts
der seit Jahrzehnten anhaltenden Diktatur der Militärjunta demnach als Unrechtsstaat dar, in dem
oppositionspolitisch auffällig gewordene Menschen landesweit von Verfolgung bedroht sind (vgl. u.a. amnesty
international, Auskunft v. 02.09.2005 an VG Wiesbaden; s. VG Aachen, Urt. v. 30.05.2008 - 5 K 435/06.A -
m.w.N. [juris]; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.08. 2007 - A 11 K 586/07 - m.w.N.). Angesichts dieses systematischen
brutalen Vorgehens auch gegen vermeintlich Oppositionelle in Myanmar ist davon auszugehen, dass der Fall
Stanley Van Tha keinen Einzelfall darstellt, sondern als erster bekannt gewordener Fall die generelle Praxis
des Militärregimes Myanmars im Umgang mit zurückkehrenden Asylsuchenden widerspiegelt (VG Aachen, Urt.
v. 30.05.2008 - 5 K 435/06.A - m.w.N. [juris]).
21 Daher ist auch im Fall des Klägers, damit zu rechnen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Myanmar mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich erhebliche und den Asylanspruch letztlich tragende Repressionen
wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung drohen.
22 Allerdings gehören die eine politische Verfolgung nach sich ziehende Beantragung von Asyl und eine die
Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung auslösende Republikflucht nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz
1 AsylVfG. Danach wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr
politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem
Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland
erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf
Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte
(Satz 2)(vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131 und Urt. v. 06.12.1988 - 9 C 22.88 -,
BVerwGE 81, 41 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat in § 28 Abs. 1 S. 1 AsylVfG die bisherige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Anerkennung subjektiver
Nachfluchtgründe übernommen und deutlich gemacht, dass der kausale Zusammenhang zwischen (drohender)
Verfolgung und Flucht das maßgebliche Entscheidungskriterium ist für die Frage der Erheblichkeit eines
subjektiven Nachfluchtgrundes (vgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 28 AsylVfG Rdz.
26 m.w.N.; vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 28 AsylVfG Rdz. 11, 20). Die Formulierung in Satz 2 dieser
Vorschrift „ in der Regel“ ist wie in anderen gleichlautenden gesetzlichen Regelungen ein vom Gericht voll
überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. In der Regel bedeutet, dass es Ausnahmen gibt. Satz 2 dieser
Vorschrift verdeutlicht dies durch die Wortwahl „insbesondere“, womit zugleich klargestellt wird, dass die
Aufzählung der Beispiele in Satz 2 nicht abschließend ist. Für die Bildung weiterer Ausnahmefälle ist auf die
bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beachtlichkeit subjektiver Nachfluchtgründe zurückzugreifen.
23 Der Verfolgungsgrund des illegalen Grenzübertritts, der zeitgleich mit der Ausreise aus dem Heimatstaat
hervorgerufen wird und damit zwischen den vor dem Verlassen des Heimatstaates entstandenen und den
danach entstehenden Verfolgungsgründen liegt, wird bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise vom
Tatbestand des Art. 16 a Abs. 1 GG (ehemals Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) nur dann erfasst, wenn sich der
Asylsuchende vor seiner illegalen Ausreise aus politischen Gründen in einer Gefährdungslage befunden hat,
die zumindest latent im Sinne einer zwar noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden, nach den
gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht auszuschließenden politischen Verfolgung
bestanden haben muss (BVerwG, Urt. v. 06.12.1988, a.a.O., m.w.N.).
24 Unter einer latenten Gefährdungslage ist eine Lage zu verstehen, in der dem Ausländer - aufgrund objektiver
Umstände - vor seiner Ausreise im Heimatstaat politische Verfolgungsmaßnahmen zwar nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend
sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorlagen, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt erscheinen
ließen. Sie entspricht damit im wesentlichen einer Situation, in die zurückzukehren einem Vorverfolgten nicht
angesonnen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 56/88 -, BVerwGE 81, 170 ff. m.w.N.
unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74, 51 ff. u. BVerwG, Urt. v.
25.09.1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169). Eine in dieser Weise gekennzeichnete latente
Gefährdungslage kann z.B. vorliegen, wenn sich der Ausländer in seinem Heimatstaat durch regimekritische
Äußerungen verdächtig gemacht hat, eine von der herrschenden Staatsdoktrin abweichende politische
Überzeugung zu besitzen. Sie ist indessen nicht auf diesen Fall beschränkt. Eine nicht ganz entfernt liegende
politische Verfolgungsgefahr kann auch dann gegeben sein, wenn ein Ausländer, der sich in seinem
Heimatstaat nicht politisch betätigt hat, dort aus sonstigen Gründen, z.B. wegen seiner Herkunft, seiner
Abstammung oder seiner Volkszugehörigkeit, das Misstrauen seines Heimatstaats hervorgerufen hat. Je nach
den konkreten Umständen des einzelnen Falles lässt sich in einer solchen Situation ein plötzliches
Umschlagen in konkrete politische Verfolgung auch aus geringfügigem Anlass nicht hinreichend sicher
ausschließen. Wer aus Furcht hiervor seinen Heimatstaat verlässt und einen - sodann politische Verfolgung
nach sich ziehenden - Asylantrag stellt, erbringt aus der Sicht des Verfolgerstaats sozusagen den endgültigen
Beweis für eine bereits zuvor vermutete, auf abweichender politischer Gesinnung beruhende politische
Gegnerschaft (BVerwG, Urt. v. 06.12.1988, a.a.O., m.w.N.).
25 Eine solche latente Gefährdungslage ist im Falle des Klägers zu bejahen. Denn das Gericht glaubt dem Kläger,
dass den Behörden Myanmars bekannt geworden ist, dass er Studenten befördert hatte und dass er deshalb
jedenfalls verdächtigt werden konnte, eine regimefeindliche Gesinnung zu besitzen. Des Weiteren folgt das
Gericht dem Kläger darin, das er bei einer Fahrt Offiziere und andere Militärangehörige beförderte und, weil sein
Wagen dabei stehengeblieben war, zu Unrecht verdächtigt wurde, mit Absicht das Fahrzeug kaputtgemacht zu
haben, und dass die Militärangehörigen zu Fuß bei starkem Regen weitergehen mussten. Diese den Behörden
bekanntgewordenen Informationen waren geeignet und ausreichend dafür, den Kläger als Regimegegner
anzusehen. Ob der Kläger bereits in den Fokus der Militärbehörden geraten ist, ist für die Annahme einer
latenten Gefahr nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass aufgrund der aufgezeigten Umstände in seinem Fall
eine Situation bestand, die vor dem Hintergrund der besonderen politischen Situation Ende September 2007 in
Myanmar mit Leichtigkeit bereits im Heimatland vor seiner endgültigen Ausreise in eine Verfolgung hätte
umschlagen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 56/88 -, a.a.O.). Denn die politische Lage in
Myanmar war Ende 2007 darauf ausgerichtet, jedes regimefeindliche Verhalten zu unterdrücken und
gegebenenfalls mit Gewalt niederzuschlagen. Diese Gefahr bestand auch noch bei seiner Ausreise im April
2008.
26 In dieser Annahme sieht sich das Gericht aufgrund der im Bericht von Human Watch Rights vom Dezember
2007 enthaltenen Beschreibung der Situation in Myanmar am 29.09.2007 bestätigt. Nachdem die in den Tagen
zuvor abgehaltenen Demonstrationen gewaltsam niedergeschlagen und aufgelöst sowie Klöster gestürmt und
Mönche inhaftiert worden sind, reichte schon der Umstand, dass drei Personen auf der Straße zusammen
auftraten aus, um den verdächtigt zu werden, ein Regimegegner zu sein. In dem zuvor erwähnten Bericht heißt
es auf S. 181 (Übersetzung S. 58) unter der Überschrift „29. September" „Die Straßen waren voller Soldaten" „:
27
„Am 29. September kam der Sonderbotschafter der UN für Birma, Ibrahim Gambari, zu dringenden
Gesprächen mit der SPDC in Rangoon an. Zu dieser Zeit hatten die Sicherheitskräfte und die Swan Arr
Shin die Straßen von Rangoon überschwemmt und reagierten sofort auf jeden Versuch, einen Protest
abzuhalten. "Naing Soe Myint", ein Protest-Organisator, der an diesem Tage versuchte, sich an
Protesten zu beteiligen, beschreibt seine Erfahrung gegenüber Human Rights Watch:
28
Um 12:30 nahm ich einen Bus, um in die Innenstadt zu fahren. Aber wir konnten die Innenstadt nicht
erreichen. [Wegen der Straßensperren] kamen wir nur bis zum Thamada (Präsidenten) Theater. Daher
ging ich von dort über die Brücke zum Traders Hotel. Als ich ankam, sah ich keine [Protestierenden],
aber viele, viele Soldaten und Polizisten, die harte grüne Bambusstöcke hielten. Ich ging in die Sule
Road und sah viele Soldaten vor dem Traders Hotel und ebenfalls viel Bereitschaftspolizei. Die ganze
Straße entlang waren viele Soldaten und einige Bereitschaftspolizisten längs der Straße aufgereiht.
Auch die Verkehrsinsel in der Mitte der Kreuzung war voller Soldaten. Entlang Bogyoke Aung San
Road nahe des Buddhagyi Bus-Bahnhofs waren viele Soldaten...
29
Ich ging zwischen den Soldaten die Straße entlang. Wenn die Soldaten drei Leute zusammen kommen
sahen, fragten sie die Leute, was sie dort machten. Es war, als ob sie bereit wären, jeden zu
verhaften, den sie auch nur verdächtigten... Ich betrachtete die Lage: da waren keine NLD, keine
CRPP und keine Mönche...
30
[Eine Gruppe Jugendlicher entfaltete ein Banner auf der Brücke über die Straße und die Leute
applaudierten]. Ich sah Swan Arr Shin, welche den [Protestierenden] folgten. Sie nahmen drei junge
Burschen fest. ...An der Ecke wurden die jungen Burschen von drei Soldaten mit Armeestiefeln in ihre
Gesichter getreten und geschlagen... Dann zeigte der Swan Arr Shin auf mich... Ich dachte, dass ich
nun Probleme habe und dass ich gehen sollte, bevor ich festgenommen würde.
31
Andere, die am 29. September zu protestieren versuchten, hatte ähnliche Erfahrungen. "Shwe
Thandar" erzählte Human Rights Watch:
32
Um 13:00 Uhr ging ich in die Innenstadt, um zu sehen, ob es irgendwelche Demonstrationen gab, aber
ich fand keine, weil Militär-Lastwagen da waren und Soldaten und Swan Arr Shin durch die Straßen
gingen. Sie waren an jeder Ecke. Bei den Brücken in der Innenstadt standen die Swan Arr Shin mit
Stöcken in ihren Händen. Die ganze Innenstadt war ruhig. Aber junge Leute gingen umher und
versuchten, sich zu versammeln [und zu protestieren].
33
Kleine Gruppen schafften es gelegentlich, zusammen zu kommen und zu protestieren. Sie wurden
jedoch sofort von den Sicherheitskräften zerstreut und viele Protestierende wurden festgenommen.
Gegen 16:00 Uhr zerstreuten die Soldaten solch einen kleinen Protest nahe Maha Bandoola Road und
Bo Aung Kyaw Straße, indem sie Gummigeschosse in die Menge feuerten.“
34 Die zitierten Erfahrungsberichte unabhängiger Beobachter wertetet das Gericht dahingehend, dass jedem
politische Verfolgung drohte, der von den Militärs verdächtigt wurde, demonstrieren zu wollen, und diesen
Verdacht schöpfte die Militärregierung schon aus dem Umstand, dass sich drei Personen gemeinsam auf der
Straße oder sonst öffentlich zeigten. Die Anknüpfung an derartige Äußerlichkeiten belegt, wie empfindlich und
zugleich radikal die Behörden Myanmars im Herbst 2007 auf Verdachtsmomente reagierten. Der Kläger ist
zwar nicht wegen der Teilnahme an den Demonstrationen im Herbst 2007 aus seinem Heimatland geflüchtet,
sondern schon früher, im Januar (so vor der Bundespolizeidirektion am Flughafen Frankfurt/Main) oder Februar
2007 (so vor dem Bundesamt) ins Grenzgebiet zu Thailand, weil sich die Situation für ihn jederzeit zu einer
politischen Verfolgung entwickeln konnte. Dort hielt er sich aber circa 10 Monate auf, unternahm einen
erfolglosen Ausreiseversuch und kehrte ins Grenzgebiet zwischen Burma und Thailand auf die burmesische
Seite zurück. Von dort flüchtete er im April 2008 ins Bundesgebiet. Die politisch angespannte Situation konnte
aber jeden treffen, der sich verdächtig gemacht hat, ein Regimegegner zu sein und beim Kläger war dies auch
noch bei seiner Ausreise im April 2008 der Fall. Dies führt bei ihm zur Anerkennung als Asylberechtigter.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b
AsylVfG).