Urteil des VG Karlsruhe vom 28.01.2008
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VG Karlsruhe Beschluß vom 28.1.2008, 9 K 3867/07
vorläufiger Rechtsschutz - zur Entziehung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis
Leitsätze
Europäisches Gemeinschaftsrecht verbietet es voraussichtlich nicht, eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis
wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen, wenn die Nichteignung aufgrund einer
nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis durchgeführten medizinisch-psychologischen Begutachtung anzunehmen ist.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamtes Enzkreis vom
15.10.2007 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, hat aber keinen Erfolg.
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Ob der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist, kann dahinstehen. Gemäß §
28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV berechtigt die tschechische Fahrberechtigung vom 21.12.2004 wegen der
vorangegangenen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis durch Strafbefehl des AG Pforzheim vom
31.07.2001 - 7 Cs 94 Js 8262/01 - möglicherweise ohnehin nicht kraft Gesetzes, sondern erst auf Grund einer -
hier nie erfolgten - konstitutiven Zuerkennungsentscheidung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in der
Bundesrepublik Deutschland. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde nicht, wenn aus diesem Grund die
Verfügung des Antragsgegners vom 15.10.2007 ins Leere ginge, so dass die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung für den Antragsteller nicht von Vorteil wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
22.08.2006 - 10 S 944/06 -). Voraussetzung hierfür wäre, dass diese Anwendung der Regelung des § 28 Abs. 4
Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG, insbesondere deren Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4
vereinbar wäre (vgl. Vorlagebeschluss des VG Chemnitz v. 03.08.2006 - 2 K 1093/05 - JURIS). Dies bedarf
hier keiner Entscheidung, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil die Vollzugsanordnung formell
rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das Suspensivinteresse des Antragstellers
überwiegt.
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Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in einer den
Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet, indem er ausgeführt hat, dass nur auf
diese Weise eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - die sich aus der fehlenden Eignung des
Antragstellers zur Führung von Kraftfahrzeugen zwangsläufig ergebe - vermieden werden könne und das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung in diesem Fall das persönliche Interesse
des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiege. Angesichts des hohen
Ranges der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter
anderer Verkehrsteilnehmer genügt nicht erst eine Begründung der Vollzugsanordnung den Anforderungen des
§ 80 Abs. 3 VwGO, die ein über den Gesetzeszweck hinausgehendes Vollzugsinteresse belegt (vgl. VGH
Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2004, JZ 2005, 286).
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Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse an der somit in
formell ordnungsgemäßer Weise angeordneten sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung der Vorrang
einzuräumen vor dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Entziehungsverfügung bis zu einer
endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
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Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des
Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf
Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso
größeres Gewicht hat, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, und umgekehrt dem
Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht beizumessen ist, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf
hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992, DÖV 1993, 432; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.3.1997, VBlBW
1997, 390). Soweit der der Verfügung zu Grunde liegende Sachverhalt umstritten ist, erfordert die summarische
Prüfung im Eilverfahren eine Sachverhaltsermittlung auf Grund glaubhafter Tatsachen und auf Grund
überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 08.11.1991, DVBl. 1992, 287; Kopp/Schenke,
VwGO, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 125 m.w.N.). Kann die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch nicht beurteilt
werden, etwa weil schwierige Rechtsfragen zu klären sind, die möglicherweise sogar eine Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EGV im Hauptsacheverfahren erforderlich machen, ist eine
erfolgsunabhängige Interessenabwägung anzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.04.2006 - 10 S
292/06 -).
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1. Nach diesen Maßstäben überwiegt das Vollzugsinteresse, denn die Verfügung des Antragsgegners vom
15.10.2007 ist voraussichtlich rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Entziehung der
tschechischen Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei
einer ausländischen Fahrerlaubnis bewirkt die Entziehung die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG). Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den
Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist keine Eignung oder bedingte
Eignung gegeben, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender
Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.
10 Dies ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen im medizinisch-psychologischen Gutachten des IAS
Institut für Arbeits- und Sozialhygiene - Begutachtungsstelle für Fahreignung auf die Untersuchung des
Antragstellers am 07.02.2006 anzunehmen. Die Gutachter stellten nachvollziehbar fest, dass der Antragsteller
sich noch nicht selbstkritisch mit seinem Alkoholkonsumverhalten auseinandergesetzt habe. Er verharmlose
seinen früheren Umgang mit Alkohol, mache unrealistische Angaben zu seinen Trinkmengen in der
Vergangenheit, habe die durchschnittliche Trinkmenge nicht aus einem angemessenen Problembewusstsein
heraus reduziert und keine überzeugenden Vermeidungsstrategien entwickelt, die es ihm ermöglichen könnten,
das Führen eines Kraftfahrzeugs und den die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zuverlässig
und dauerhaft zu trennen. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller bei Belassung seiner Fahrerlaubnis ein
Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
11 Gegen diese Ausführungen und Ergebnisse des Gutachtens hat der Antragsteller keine substantiierten
Einwände erhoben. Der Aussagewert des Gutachtens ist auch nicht durch Zeitablauf derart reduziert, dass
nunmehr ohne weiteres von seiner wiedererlangten Fahreignung auszugehen wäre. Der Antragsteller behauptet
nicht, seit der Gutachtenerstellung im Februar 2006 aufgrund einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit
seinem Alkoholkonsumverhalten nunmehr das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit
beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen zu können. Die erneute Begutachtung lehnt er
ab. Dass keine weiteren Vorfälle im Zusammenhang mit einer Verkehrsteilnahme des Antragstellers unter
Alkoholeinfluss bekannt geworden sind, belegt nicht sein zwischenzeitlich erworbenes Trennungsvermögen.
Nach alledem bestehen keine Zweifel an der Aktualität des nunmehr fast zwei Jahre alten Gutachtens.
12 Ob der Antragsteller rechtmäßig zur Beibringung des Gutachtens aufgefordert wurde, ist unerheblich. Hat sich
ein Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung gestellt und liegt das
Gutachten der Behörde vor, hängt dessen Verwertbarkeit nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der
Gutachtensanforderung ab (BVerwG, Beschl. v. 19.03.1996, DÖV 1996, 879).
13 Der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung steht nach vorläufiger Auffassung der Kammer auch
Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, ohne dass es auf die in den Vorlagebeschlüssen der Verwaltungsgerichte
Chemnitz (v. 03.08.2006 - 2 K 1093/05 - JURIS) und Sigmaringen (27.06.2006 - 4 K 1059/05 - JURIS) und des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (v. 18.12.2007 - 10 S 1600/07 -) aufgeworfenen
gemeinschaftsrechtlichen Fragen ankäme. Gemäß Art. 8 Abs. 4, Unterabsatz 1 der Richtlinie des Rates vom
29.07.1991 über den Führerschein (91/439/EWG) kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines
Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in
seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde (s. a. Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie
2006/126/EG - 3. Führerscheinrichtlinie -). Diese Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ist nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng auszulegen (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C 476/01 -
"Kapper"; Beschl. v. 06.04.2006 - C 227/05 - "Halbritter"). Im Beschluss vom 06.04.2006 - C 227/05 -
("Halbritter") entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Mitgliedstaat keine erneute Überprüfung der
Fahreignung des Betroffenen verlangen kann, dem nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Ablauf einer
Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ein gültiger Führerschein ausgestellt wurde, sofern die beabsichtigte
Überprüfung durch solche Umstände veranlasst ist, die vor der Ausstellung des neuen Führerscheins
bestanden. Ausgehend von dieser Entscheidung führte der Europäische Gerichtshof im Beschluss vom
28.09.2006 - C 340/05 - ("Kremer") aus, eine solche Richtlinienauslegung sei erst recht geboten, wenn die
ursprüngliche Fahrerlaubnisentziehung nicht mit einer Sperrfrist verbunden wurde.
14 Vorliegend erfolgte die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Hinblick auf die dem Strafbefehl des AG
Pforzheim vom 31.08.2001 - 7 Cs 94 Js 8262/01 - zugrundeliegenden oder andere Umstände, die bereits vor
dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Antragsteller bestanden haben. Der Antragsgegner hat
vielmehr die Fahrerlaubnisentziehung allein auf das vom Antragsteller vorgelegte, seine fehlende Fahreignung
belegende medizinisch-psychologische Gutachten und damit auf einen Umstand gestützt, der der Erteilung der
tschechischen Fahrerlaubnis nicht vorausging.
15 Dass die gutachterliche Prognose nicht ungeachtet der Trunkenheitsfahrt des Antragstellers erfolgte, die im
Jahr 2001 zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis führte, steht dem nach Auffassung der Kammer nicht entgegen.
Gibt der Fahrerlaubnisinhaber nach Erteilung der Fahrerlaubnis konkreten Anlass zu Bedenken an seiner
Fahreignung, so ist den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht zu entnehmen, dass bei der
damit eröffneten Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis die Umstände vor der Erteilung der Fahrerlaubnis völlig auszublenden seien. Eine
solche Zäsurwirkung fordert der Zweck der Richtlinie 91/439/EWG nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2006 -
1 B 310/06 - JURIS).
16 Die Kammer vermag der Richtlinie 91/439/EWG ebenso wenig wie der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zu entnehmen, dass nur ein nach der Erteilung der ausländischen Fahrererlaubnis ausgeübtes
Verhalten des Betroffenen dessen Fahreignung in Zweifel ziehen kann. Soweit der Europäische Gerichtshof in
den Entscheidungen "Halbritter" und "Kremer" in Anwendung der oben dargestellten Differenzierung zwischen
Umständen vor und nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis festgestellt hat, die innerstaatlichen
Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis seien nur
aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des ausländischen Führerscheins anzuwenden, ist
nicht ersichtlich, dass damit andere neue Umstände, die nicht nur neue Erkenntnismittel für eine vor und bei
der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis fehlende Fahreignung darstellen, einen Fahrerlaubnisentzug nicht
zu rechtfertigen geeignet wären. Insbesondere legt die Herleitung der vom Europäischen Gerichtshof
aufgestellten Grundsätze ein solches Verständnis nicht nahe. Selbst wenn entsprechend dem Wortlaut der
Entscheidungsbegründungen ein Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers zu fordern wäre, liegt ein solches mit
dem Verhalten des Antragstellers im psychologisch-diagnostischen Gespräch vor, auf dessen Grundlage die
Gutachter die ungünstige Verkehrsprognose erstellt haben. Dass nur ein Verhalten im Sinne eines unmittelbar
straßenverkehrsbezogenen Tuns oder Unterlassens als Anknüpfungspunkt für eine Fahrerlaubnisentziehung in
Betracht käme (i.d.S. die Rsp. des EuGH interpretierend wohl VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2007 - 10 S
1600/07 - Rn. 26, 28 ohne weitere Ausführungen) ist den Entscheidungen nicht zu entnehmen (s. zu allem
auch BayVGH, Beschl. v. 03.05.2007 - 11 Cs 06.2747 - JURIS).
17 2. Selbst wenn die Vereinbarkeit der auf ein neues ungünstiges medizinisch-psychologisches Gutachten
gestützten Fahrerlaubnisentziehung mit Gemeinschaftsrecht als zweifelhaft anzusehen sein sollte (in diesem
Sinne BayVGH, Beschl. v. 03.05.2007 - 11 Cs 06.2747 - JURIS), fällt die erfolgsunabhängige
Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines
Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu Lasten des Antragstellers aus. Es besteht
die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts über das Eilrechtsschutzbegehren zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und
somit ernstlich zu befürchten ist, dass er bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die
Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Das medizinisch-psychologische Gutachten prognostiziert
nachvollziehbar und schlüssig, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird.
Angesichts der großen Gefahr, die von einem unter Alkoholeinfluss stehenden Kraftfahrer für die
Verkehrssicherheit und damit für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, muss
das individuelle Interesse des Antragstellers, von der möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrigen
Entziehungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, zurücktreten.
18 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Ziffern 46.3 und
1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (Hälfte des
Regelstreitwerts).