Urteil des VG Karlsruhe vom 03.04.2008
VG Karlsruhe (kläger, mündliche prüfung, berufsausbildung, waisenrente, deklaratorische wirkung, zahlung, satzung, bestätigung, zeitpunkt, bekanntgabe)
VG Karlsruhe Urteil vom 3.4.2008, 2 K 3682/07
Rechtsanwaltsversorgung; Halbwaisenrente für hinterbliebenes Kind; Abschluss einer Ausbildung
Leitsätze
Die Berufsausbildung i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 RAVwS und damit der Anspruch auf Gewährung von Waisenrente
nach dieser Vorschrift endet im Falle des Abschlusses eines Studiums mit dem Ablegen der letzten
Prüfungsleistung.
Tenor
1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt vom beklagten Versorgungswerk die Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate August
und September 2006.
2
Der am ... geborene Kläger ist das Kind einer im Jahr 1996 verstorbenen Rechtsanwältin, die Mitglied beim
Beklagten war. Der Beklagte gewährte dem Kläger nach dem Tod der Mutter während dessen Schulzeit und
erneut während dessen Studiums der ... an der ... Halbwaisenrente.
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Letzte Prüfungsleistung im Rahmen der Diplomprüfung war die mündliche Prüfung am 28.07..... Das
Diplomzeugnis und die Diplomurkunde erhielt der Kläger im Rahmen einer Abschlussveranstaltung der
Hochschule am 30.09.... ausgehändigt. Auf dem Diplomzeugnis heißt es, der Kläger habe am 28.07.... sein
Studium abgeschlossen; beide Urkunden sind auf den 28.07.... datiert. Die Exmatrikulation erfolgte zum
31.08.....
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Am 23.10.... teilte der Vater des Klägers, der zugleich dessen nunmehriger Prozessbevollmächtigter ist, dem
Beklagten mit, dass der Kläger sein Studium zum 30.09.... abgeschlossen habe. Daraufhin verlangte der
Beklagte mit Schreiben vom 30.10.... die für die Monate August bis Oktober gewährte Rente zurück. Nach den
vorgelegten Urkunden habe der Kläger sein Studium am 28.07.... beendet; in den Monaten August bis Oktober
habe er sich deshalb nicht mehr in Berufsausbildung befunden. Die Übergabe der Diplomurkunde habe nur noch
deklaratorische Wirkung.
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Der Kläger zahlte zunächst die geforderten 342,45 EUR zurück. Mit Schreiben vom 28.11.... verlangte er
jedoch unter Hinweis auf eine Bestätigung der ... vom 22.11.... wieder die Zahlung dieses Betrages. Aus der
Bestätigung ergebe sich, dass der 30.09.... mit der offiziellen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der
Prüfungsabschluss gewesen sei. Die Bestätigung lautet wörtlich: „(H)iermit wird bestätigt, dass die offizielle
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Diplomprüfung am 30.09.... durch Aushändigung der Diplomurkunde
und des Prüfungsergebnisses erfolgt. Alle Mitteilungen bis zu diesem Zeitpunkt stellen lediglich inoffizielle
Aussagen dar. Der auf der Urkunde bzw. dem Zeugnis benannte Tag gibt das Datum des letzten Tages des
Zeitraums der Prüfungen wieder, aufgrund derer das Prüfungsergebnis errechnet und das Bestehen bzw.
Nichtbestehen festgestellt wird. Nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung ist dieser Tag auf der Urkunde
bzw. dem Zeugnis einzutragen.“
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Mit Bescheid vom 14.08.2007 lehnte der Beklagte die Zahlung von Halbwaisenrente über den 31.07.... hinaus
mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie das Rückforderungsverlangen vom 30.10.... ab. Hiergegen erhob
der Kläger am 18.08.2007 Widerspruch. Dieser wurde durch Bescheid vom 22.10.2007 zurückgewiesen. Der
Kläger habe seine Ausbildung laut dem Diplomzeugnis und der Diplomurkunde am 28.07.... abgeschlossen.
Auf die offizielle Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses komme es nicht an.
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Am 06.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrte zunächst auch die Zahlung von Halbwaisenrente für
den Monat Oktober .... Insoweit hat er die Klage zurückgenommen. Er beantragt deshalb zuletzt,
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den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Monate August und September ... Halbwaisenrente
zu gewähren, und den Bescheid des Beklagten vom 14.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 22.10.2007 insoweit aufzuheben, als er dem entgegensteht, sowie den Beklagten zur Zahlung von
Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2007 zu
verurteilen, weiterhin,
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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Erst mit der Aushändigung der Diplomurkunde sei das
Studium abgeschlossen gewesen. Denn diese Urkunde sei Voraussetzung dafür, dass er sich bei
Unternehmen habe bewerben können. Ohne die Urkunde hätte er allenfalls eine Hilfsarbeiterstelle antreten
können. Die Bestätigung der Fachhochschule vom 22.11.... sei ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung; der
Beklagte sei an die in ihr enthaltene Feststellung gebunden, da er sie in Bestandskraft habe erwachsen lassen.
Der Kläger verweist weiterhin auf § 62 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes.
11 Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Nach seiner Satzung komme es nicht darauf an, dass sich der
Kläger mit der Diplomurkunde bei Unternehmen bewerben könne. Entscheidend sei vielmehr die Fähigkeit, sich
selbst unterhalten zu können. Nach dem 28.07.... habe der Kläger aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
gestanden, da er sich nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe. Auf eine bestimmte Qualifikation für eine
Erwerbstätigkeit komme es nicht an.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Gericht vorliegende
Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
15 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
16 Soweit die Klage in Bezug auf den Monat Oktober ... zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß §
92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
17 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von
Halbwaisenrente für die Monate August und September .... Der angegriffene Bescheid und der
Widerspruchsbescheid, mit denen die Gewährung von Halbwaisenrente für diese Monate abgelehnt wurde, sind
daher rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 Der Kläger befand sich in den Monaten August und September ... nicht mehr in Berufsausbildung im Sinne der
Satzung des Beklagten (abrufbar im Internet unter http://www.vw-ra.de/download/satzung.pdf; Stand:
01.04.2006).
19 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente nach §
26 Abs. 1 Satz 3 der Satzung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt,
das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge
körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand
andauert.
20 Nach Auffassung der Kammer befindet sich eine Person im Falle eines Studiums an einer Hochschule „in
Berufsausbildung“ in diesem Sinne, solange er durch sein Studium, insbesondere durch die Teilnahme an
Vorlesungen und Übungen, durch die Vorbereitung auf studienbegleitende Prüfungen und die Teilnahme an
solchen, durch praktische Studienzeiten wie etwa Hochschul- oder betriebliche Praktika sowie durch die
Vorbereitung und die Teilnahme an einer Abschlussprüfung, daran gehindert ist, dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung zu stehen. Die Berufsausbildung in diesem Sinne endet somit unmittelbar im Anschluss an die
letzte Prüfungsleistung, im vorliegenden Fall also im Anschluss an die mündliche Prüfung am 28.07..... Nach
Auffassung der Kammer sind sowohl der Zeitpunkt der Exmatrikulation (vgl. hierzu den vom Kläger angeführten
§ 62 des Landeshochschulgesetzes) als auch der Zeitpunkt der Übergabe eines Prüfungszeugnisses
unerheblich.
21 Für diese Auffassung spricht zunächst schon der Wortlaut der Bestimmung. „In Berufsausbildung“ befindet
sich, wer ausgebildet wird bzw. selbst Ausbildungsleistungen erbringt. Dies ist nach der letzten
Prüfungsleistung nicht mehr der Fall. Der Wortlaut stellt gerade nicht auf das formale Kriterium der
andauernden Immatrikulation oder der offiziellen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch Übergabe eines
Prüfungszeugnisse als Endpunkt der Gewährung von Waisenrente ab.
22 Für diese Auffassung spricht weiterhin die Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die
Gewährung von Waisenrente für Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, erfolgt vor dem
Hintergrund, dass diese Personen zwar nicht wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, jedoch wegen
dieser Ausbildung außerstande sind, „sich selbst zu unterhalten“ (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 der Satzung).
Wer die letzte Prüfungsleistung absolviert hat, braucht seine (Arbeits-)Kraft aber gerade nicht mehr für sein
Studium einzusetzen, sondern kann diese durch Teilnahme am Arbeitsmarkt dafür verwenden, sich selbst zu
unterhalten. Für die Frage, ob man sich selbst unterhalten kann, ist es unerheblich, ob diese Möglichkeit
aufgrund einer Tätigkeit im erlernten Beruf oder aufgrund einer sonstigen Tätigkeit besteht. Es kommt auch
nicht darauf an, ob aufgrund der Tätigkeit eine der Ausbildung angemessene Vergütung erzielt werden kann
(abgesehen davon, dass die Angemessenheit einer Vergütung eine Frage der subjektiven Einschätzung ist).
23 Mit dem Kriterium der letzten Prüfungsleistung wird auch die Gleichbehandlung der Empfänger von
Waisenrente gewährleistet. Würde man, wie vom Kläger vertreten, an die offizielle Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses durch Übergabe eines Prüfungszeugnisses anknüpfen, so würde die Dauer der
Gewährung von Waisenrente davon abhängen, wie eine Hochschule die Zeugnisübergabe organisiert, ob sie die
Zeugnisse etwa übersendet oder im Rahmen einer Feierstunde übergibt, und wie schnell sie dabei vorgeht. Von
derartigen Umständen, die von Hochschule zu Hochschule verschieden sein können, darf die Dauer der
Gewährung von Waisenrente aber nicht abhängen.
24 Der vom Kläger herangezogene § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes betrifft die Frage der
Berücksichtigung von volljährigen Kindern bei der Einkommensteuer. Dies ist für die Frage der Dauer des
Anspruchs eines Volljährigen auf Zahlung von Waisenrente jedoch ohne Bedeutung.
25 Im Übrigen vermag die Argumentation des Klägers, dass er sich ohne das offizielle Prüfungszeugnis nicht
bewerben konnte, nicht zu überzeugen. Bei einer Bewerbung können bestimmte Dokumente durchaus
nachgereicht werden, wenn sie dem Bewerber noch nicht zur Verfügung stehen. Dafür wird jeder potentielle
Arbeitgeber, zumindest wenn der Bewerber diesen Umstand nicht zu vertreten hat, Verständnis haben und sich
zunächst einmal mit der Versicherung des vorläufig bekanntgegebenen Prüfungsergebnisses (vgl. hierzu § 8
Abs. 4 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung der ... vom 18.08.1999) zufrieden geben.
26 Die Bestätigung der ... vom 22.11.2006 ist entgegen der Auffassung des Klägers schon kein feststellender
Verwaltungsakt. Feststellende Verwaltungsakte dienen der Feststellung eines Verwaltungsrechtsverhältnisses,
also der verbindlichen Feststellung von Ansprüchen oder Eigenschaften oder der Klärung des Status einer
Person oder einer Sache im Einzelfall (Schwarz, in: Fehling u.a., Hk-VerwR, § 35 VwVfG Rn. 44). Eine
derartige Feststellung wird in der Bestätigung nicht getroffen. Damit eine derartige Feststellung sich zulasten
des Beklagten auswirken könnte, bedürfte sie auch einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Schwarz, a.a.O.);
eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Abgesehen davon wird mit dem Schreiben lediglich bestätigt, dass das
Prüfungsergebnis durch Aushändigung der Diplomurkunde und des Diplomzeugnisses am 30.09.2006 offiziell
bekanntgegeben wurde. Dies hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt bestritten; er ist nur - in Übereinstimmung
mit der Kammer - der Ansicht, dass dieser Umstand für die Frage der Gewährung von Halbwaisenrente keine
Rolle spielt.
III.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
28
Beschluss
29 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG GKG auf EUR 342,45 festgesetzt.
30 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3
GKG verwiesen.