Urteil des VG Karlsruhe vom 19.09.2007

VG Karlsruhe (überwiegendes öffentliches interesse, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, öffentlich, interesse, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, entsorgung, verwertung, verhältnis zu, altpapier)

VG Karlsruhe Beschluß vom 19.9.2007, 3 K 2219/07
Untersagung gewerblicher Altpapiersammlungen; Gebührenerhöhung; Förderung gemeinnütziger
Sammelorganisationen
Leitsätze
1. Führt eine gewerbliche Altpapiersammlung („Blaue Tonne“) voraussichtlich nicht zu einer unzumutbaren
Erhöhung der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erhobenen Gebühren, steht der Sammlung kein
überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegen.
2. Die Förderung gemeinnütziger Organisationen gehört nicht zum Zweck und den Zielvorgaben des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und ist deshalb kein einer gewerblichen Altpapiersammlung („Blaue
Tonne“) entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-
/AbfG.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung wird hinsichtlich dessen
Ziffern 1 bis 4 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Ziffer 6 angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin zeigte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.06.2007 an, dass sie ab dem 01.07.2007
im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe „Blaue Tonnen“ aufstellen und gewerblich Papier, Pappe und Kartonagen
aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Kleinanfallstellen einsammeln und verwerten werde. Sie wies
darauf hin, dass sie als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die Anforderungen nach dem Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) erfülle und dies belegen könne. Sie begann, die „Blaue Tonne“ mit Flugblättern
und Zeitungsannoncen zu bewerben.
2
Nach vorheriger Anhörung untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 13.07.2007, im
Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe Abfälle, insbesondere Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), im Rahmen von
gewerblichen Sammlungen aus privaten Haushaltungen einzusammeln und zu entsorgen (Ziffer 1). Weiter
untersagte sie ihr, entsprechende Informationen, insbesondere durch Flugblätter, und „Blaue Tonnen“ an die
Haushalte im Stadtkreis mit der Aufforderung, ihr Abfälle zu überlassen, auszuteilen (Ziffer 2) sowie die bereits
im Stadtgebiet aufgestellten und mit Abfällen der Fraktionen PPK aus privaten Haushaltungen gefüllten „Blauen
Tonnen“ zu leeren (Ziffer 3). Sie gab ihr auf, die im Stadtgebiet bereits aufgestellten Abfallbehälter
unverzüglich, spätestens jedoch bis 31.07.2007, zu entfernen (Ziffer 4). Sie ordnete die sofortige Vollziehung
der unter den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Anordnungen an (Ziffer 5). Außerdem drohte sie für den Fall der
Zuwiderhandlung der unter den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Anordnungen ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils
60.000 EUR an (Ziffer 6). Die Antragsgegnerin begründete ihre Entscheidung damit, dass Erzeuger und
Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen gem. § 13 KrW-/AbfG verpflichtet seien, diese den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Zwar bestehe die Überlassungspflicht nicht für
Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
würden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen werde und nicht überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstünden. Die Antragstellerin habe jedoch zum einen nicht den Nachweis einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle erbracht. Zum anderen bestehe ein überwiegendes
öffentliches Interesse daran, dass ihr als dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Altpapierentsorgung
nicht flächendeckend entzogen werde. Die Gebühren für die Wertstoffentsorgung könnten nur deshalb niedrig
gehalten werden, weil in der Wertstofftonne ein erheblicher PPK-Anteil erfasst sei, für den Verwertungserlöse
erzielt würden. Bei einem Wegfall dieser Verwertungserlöse wäre die Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit
des öffentlich-rechtlichen Wertstoffentsorgungssystems im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe erheblich
gefährdet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich wegen der Gefahr, dass vollendete
Tatsachen geschaffen würden.
3
Gegen den Bescheid vom 13.07.2007 legte die Antragstellerin am 20.07.2007 Widerspruch ein, über den noch
nicht entschieden ist.
4
Am 20.07.2007 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Untersagungsverfügung sei nicht mit § 13
KrW-/AbfG vereinbar. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die gesetzlichen Anforderungen an eine
ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von PPK-Abfällen nicht beachten werde. Sie sei Auftragnehmerin
der Antragsgegnerin im Bereich der Altpapierverwertung. Die Antragsgegnerin habe vor Erlass der
angefochtenen Verfügung zu keinem Zeitpunkt gerügt, dass die Nachweisanforderungen nicht erfüllt seien, und
habe sie nicht zur Nachbesserung der Unterlagen aufgefordert. Die Untersagung könne nicht mit einem
überwiegenden öffentlichen Interesse begründet werden. Fiskalische Interessen der Kommunen könnten ein
überwiegendes öffentliches Interesse nicht begründen, wenn, wie vorliegend, die von ihr geplante sortenreine
Erfassung des Altpapiers den Zielen und Zwecken der ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft besser
gerecht werde als die von der Antragsgegnerin betriebene Wertstoffmischtonne. Dies ergebe sich nicht zuletzt
aus der Bonner Erklärung u. a. des Deutschen Städtetags zur getrennten Erfassung von Altpapier. Die
einheitliche Erfassung von feuchten, verunreinigten Wertstoffen mit Altpapier habe abfallwirtschaftliche
Nachteile. Es sei Sache der Antragsgegnerin, das Entgegenstehen öffentlicher Interessen und deren
Überwiegen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Sie bezweifle, dass öffentliche Interessen bereits
dann überwögen, wenn die Planungssicherheit der öffentlich-rechtlichen Hausmüllentsorgung, ein
betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb oder die geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle nicht mehr
gewährleistet sei. Eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Bevorratung von Geräten und Personal für die
Altpapierentsorgung bestehe nicht, weil zahlreiche andere private Anbieter an der Übernahme der
Altpapierentsorgung interessiert seien. Die „Blaue Tonne“ werde die städtische Entsorgung nicht gefährden. Sie
gehe davon aus, dass mittel- und langfristig nicht mehr als 5 % der Karlsruher Haushalte auf die „Blaue Tonne“
umstiegen. Der Antragsgegnerin entgingen weniger Einnahmen als ihr bereits heute durch die Sammlungen
gemeinnütziger Vereine entgingen. Schließlich könne von einer Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen
würden, keine Rede sein.
5
Mit Bescheid vom 27.07.2007 änderte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 13.07.2007. Sie gab der
Antragstellerin auf, PPK-Abfälle aus bereits aufgestellten „Blauen Tonnen“ unverzüglich, spätestens jedoch bis
zum 06.08.2007, der ... GmbH zu überlassen (Ziffer 3 neu), entsprechende Nachweise hierüber unverzüglich,
spätestens jedoch bis zum 08.08.2007, vorzulegen (Ziffer 3.1) und die bereits aufgestellten Sammelbehälter,
die keine PPK-Abfälle enthalten, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 06.08.2007, zu entfernen (Ziffer 4
neu). Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1, 2, 3, 3.1 und 4 getroffenen
Anordnungen an (Ziffer 5 neu) und drohte Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den
Ziffern 1, 2, 3, 3.1 und 4 getroffenen Anordnungen in Höhe von 30.000 EUR, 15.000 EUR, 15.000 EUR, 1.000
EUR und 30.000 EUR an.
6
Gegen den Bescheid vom 27.07.2007 legte die Antragstellerin vorsorglich Widerspruch ein.
7
Die Antragstellerin beantragt,
8
„die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsanordnung
des Antragsgegners vom 13. Juli 2007 wiederherzustellen“.
9
Die Antragsgegnerin beantragt,
10
den Antrag abzulehnen.
11 Die Antragsgegnerin wiederholt die Begründung ihres Bescheids vom 13.07.2007 und trägt ergänzend vor, dass
mit der flächendeckenden Einführung der „Blauen Tonne“ rund 80 % der bislang von ihr der Verwertung
zugeführten Altpapiermengen entfallen würden. Die Zahl bzw. Größe der Wertstoffbehälter würde reduziert
werden, ohne dass sich der Aufwand der Sammelfahrten reduzieren würde. Geräte und Personal müssten von
ihr für den Fall bereitgehalten werden, dass die Antragstellerin die Altpapiersammlung wieder einstelle. Auch
die Wertstoffstationen wären in ihrer Wirtschaftlichkeit und damit in ihrem Bestand gefährdet, weshalb auch
insoweit mit Gebührenerhöhungen zu rechnen sei. Durch die „Blaue Tonne“ seien auch die
Altpapiersammlungen der Vereine und deren Arbeit gefährdet. Das von ihr mit der gemischten Wertstofftonne
auch verfolgte Ziel, die Immissionen beim Einsammeln möglichst gering zu halten, würde durch zusätzliche
Abfallsammelfahrzeuge der Antragstellerin konterkariert. Das Sammelsystem der Antragstellerin sei nicht auf
das Entsorgungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgestimmt. Die von der Antragstellerin
zitierte Bonner Erklärung beziehe sich auf die sogenannte „Zebratonne“ mit gemischter Erfassung von
Wertstoffen und Restabfällen. In Karlsruhe werde hingegen die „trockene“ Wertstofftonne eingesetzt, bei der
der Verschmutzungsgrad des Altpapiers minimal sei. Einen „Verschmutzungsabschlag“ habe sie beim Verkauf
des Altpapiers bislang nicht hinnehmen müssen. In der Abfallbilanz des Landes Baden-Württemberg nehme
Karlsruhe auch aufgrund der gemischten Wertstofftonne, bei der Fehleinwürfe vermieden würden, einen
Spitzenplatz ein. Es bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse, weil die „Blaue Tonne“ die Funktionsfähigkeit
des städtischen Entsorgungssystems auch dann erheblich beeinträchtigen würde, wenn sie nur während des
Hauptsacheverfahrens betrieben würde. Auch sei es die Regel, dass die Kommunen Abfälle aus privaten
Haushaltungen entsorgten, weshalb Zweifel zu Lasten der Antragstellerin gehen müssten.
12 Dem Gericht liegen die Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands
wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und den der Gerichtsakten verwiesen.
II.
13 Der Antrag der Antragstellerin ist nach seinem Wortlaut auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsanordnung der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 gerichtet. Nach
Eingang des Eilantrags bei Gericht hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 13.07.2007 durch den Bescheid
vom 27.07.2007 geändert. Die Antragsgegnerin hat auch insoweit vorsorglich Widerspruch eingelegt. Der
Antrag der Antragstellerin ist deshalb gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich -
erstens - auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
27.07.2007 geänderten Fassung bezieht. Da als Untersagungsanordnung nicht nur die Ziffer 1 des Bescheids,
sondern alle mit der Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung zusammenhängenden und auf ihr
aufbauenden sowie für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen (Ziffern 2, 3, 3.1, 4) verstanden werden
können, ist im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Antrag - zweitens - dahingehend
auszulegen, dass er auch gegen diese Anordnungen gerichtet ist. Im Interesse der Gewährung effektiven
Rechtsschutzes liegt - schließlich - die Auslegung des Antrags dahingehend nahe, dass auch die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare
Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des Bescheids begehrt wird.
14 Der solchermaßen zu verstehende Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr.
4 VwGO und § 12 LVwVG statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Das
Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen
Vollziehung der Untersagungsanordnung. Die Kammer hat nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch nötigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 bis 4 sowie 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13.07.2007
in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung.
15 Die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 1 i.
V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht gedeckt.
16 Gem. § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur
Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes treffen. Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist
in § 13 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen
verpflichtet sind, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer
Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Eine Überlassungspflicht besteht jedoch
gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht, wenn Abfälle durch gewerbliche Sammlung einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, dies den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
17 Die Antragsgegnerin ist die zuständige Behörde im Sinne des § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG (vgl. § 63 KrW-/AbfG i.
V. m. §§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 LAbfG, 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG). Bei Altpapier handelt es sich um Abfall
(vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. Anhang I Q 14). Die gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG
grundsätzlich bestehende Pflicht der Abfallerzeuger und -besitzer zur Überlassung des Altpapiers an die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist nicht gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ausgeschlossen. Es ist
nichts dafür ersichtlich, dass die Abfallerzeuger und -besitzer zu einer Verwertung des Altpapier in der Lage
wären oder diese beabsichtigten. Insbesondere kann eine Eigenverwertung der Abfallerzeuger und -besitzer
nicht darin gesehen werden, dass sie das Altpapier einem privaten Entsorger zur Verfügung stellen (vgl. VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.1998 - 10 S 2614/07 -, NVwZ 1998, 1200). Jedoch dürfte die Überlassungspflicht der
Abfallerzeuger und -besitzer gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG ausgeschlossen sein, weil das Altpapier
durch gewerbliche Sammlung der Antragstellerin einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
wird, dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wurde und nicht überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen.
18 Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin das von ihr eingesammelte Altpapier einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen wird. Zwar hat die Antragstellerin gegenüber der
Antragsgegnerin noch keinen diesbezüglichen Nachweis - insbesondere keine Beschreibung des Verfahrens
der Verwertung einschließlich Benennung der mit der Papierverarbeitung beauftragten Unternehmen - erbracht,
anhand dessen die Antragsgegnerin die Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit der Verwertung hätte prüfen
können. Jedoch dürfte die Antragstellerin vor Beginn der Sammlungen noch entsprechende Informationen
übermitteln können. Der Umstand, dass die Antragstellerin einen Nachweis bislang nicht vorgelegt hat, lässt
nicht den Schluss darauf zu, dass sie diesen nicht erbringen kann bzw. das Ergebnis der von der
Antragsgegnerin vorzunehmenden Prüfung negativ ausfallen wird. Der Umstand, dass ein Nachweis noch nicht
vorgelegt wurde, ist auch darin begründet, dass die Antragsgegnerin das Fehlen eines solchen Nachweises vor
Erlass der Untersagungsanordnung nicht gerügt hat, obwohl zuvor eine umfangreiche Anhörung stattgefunden
und die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 08.06.2007 die Vorlage von Belegen angeboten hatte. Die
Kammer stützt ihre Einschätzung, dass die Antragstellerin die von ihr eingesammelten Abfälle einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen wird und dies auch nachweisen kann, darauf, dass die
Antragstellerin sich in ihrem Schreiben vom 08.06.2007 als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb bezeichnet,
sie bereits an anderen Orten - u. a. im Landkreis Waldshut, im Main-Tauberkreis, im Landkreis Ennepe-Ruhr
und im Landkreis Höxter - gewerbliche PPK-Sammlungen durchgeführt hat und darüber hinaus Auftragnehmerin
der Antragsgegnerin im Bereich der Altpapierverwertung ist.
19 Der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin stehen nicht überwiegende öffentliche Interessen im
Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegen.
20 Der Begriff des öffentlichen Interesses ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht definiert. Ein
öffentliches Interesse kann nur ein solches Interesse sein, das auf die Verfolgung des Zwecks und der
Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist (vgl. Fluck/Giesberts, in: Fluck,
Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, 73. Erg.lfg., Juli 2007, § 13, Rn. 107). Öffentliche
Interessen überwiegen, wenn ohne die Übernahme der für eine gewerbliche Sammlung in Betracht kommenden
Abfälle zur Verwertung die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährdet wäre
(Fluck/Giesberts, a.a.O., Rn. 160 m. w. Nachw.; Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, §
13, Rn. 37 m. w. Nachw.). Eine solche Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die zum Betrieb der
öffentlichen Entsorgungseinrichtungen notwendige Planungssicherheit nicht mehr gewährleistet ist, wenn ein
betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb unmöglich gemacht wird oder wenn die geordnete Abfuhr und
Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sonst nicht mehr gewährleistet ist (vgl. OVG Brandenburg,
Beschl. v. 14.10.2004 - 2 B 122/04, 2 B 135/04 -, juris).
21 Die Kammer kann nicht abschätzen, in welchem Umfang die „Blaue Tonne“ von der Bevölkerung im
Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe angenommen würde und in welcher Höhe damit der Antragsgegnerin
Altpapiererlöse entgehen würden. Die Antragstellerin geht insoweit von 5 % des anfallenden Altpapiers aus.
Selbst wenn der Antragsgegnerin, wie von ihr angenommen, rund 80 % des Altpapiers und der dazugehörigen
Erlöse entgingen, würde dies nach Einschätzung der Kammer nicht dazu führen, dass die Funktionsfähigkeit
der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger gefährdet würde. Die Annahme der
Antragsgegnerin, die mit der Einführung der „Blauen Tonne“ zu erwartende Reduzierung der Anzahl bzw. Größe
der Wertstoffbehälter werde nicht im gleichen Maße mit einer Reduzierung beim Aufwand u. a. der
Sammelfahrten einhergehen und deshalb nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung von deren Kosten führen,
erscheint der Kammer realistisch. Sollte sich diese Annahme bewahrheiten, könnte die Antragsgegnerin
diesem Umstand jedoch im Einklang mit dem für die Gebührenfestsetzung geltenden Äquivalenzprinzip,
wonach eine Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Leistung zu stehen hat, durch eine
Erhöhung der Gebühren Rechnung tragen und damit eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-
rechtlichen Entsorgung vermeiden. Auch für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen
Entsorgung aufgrund unzumutbar hoher Gebühren, die Ausdruck eines betriebswirtschaftlich nicht mehr
sinnvollen Betriebs sein bzw. zu einer nicht mehr geordneten Abfuhr und Entsorgung von Abfällen führen
könnten, ist nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Schreiben an ihre Prozessbevollmächtigten
vom 01.08.2007 (Seite 143 der Verwaltungsakte) von einer Gebührenerhöhung in der Größenordnung von 10
EUR pro Jahr aus, was nach Ansicht der Kammer nicht zu unzumutbar hohen Gebühren führen dürfte.
22 Auch der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt, sie sei zur „Bevorratung“ verpflichtet, führt zu
keiner anderen Bewertung. Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kommt nach dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zumindest eine Auffangfunktion zu, deren ordnungsgemäße Erfüllung
jederzeit sichergestellt sein muss. Dementsprechend weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass sie
für den Fall, dass die Antragstellerin ihre Entsorgungstätigkeit einstellen sollte, die Entsorgungspflichten wieder
übernehmen muss. Dies dürfte die Annahme rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin für diesen Fall
ausreichend Personal und Fahrzeuge „bevorraten“ muss. Soweit die Antragsgegnerin u. a. aufgrund der
„Bevorratung“ von einer Gebührenerhöhung um 10 EUR ausgeht, wurde bereits ausgeführt, dass dies nach
Ansicht der Kammer zu keinem der gewerblichen Altpapiersammlung entgegenstehenden überwiegenden
öffentlichen Interesse führt. Die Pflicht zur „Bevorratung“ von Personal und Fahrzeugen führt nach
Einschätzung der Kammer wohl auch nicht zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-
rechtlichen Entsorgung, gefährdet insbesondere nicht die zum Betrieb der öffentlichen
Entsorgungseinrichtungen notwendige Planungssicherheit. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sich auch bei
Einführung der „Blauen Tonne“ ihr Aufwand bei den Sammelfahrten nicht wesentlich reduzieren werde. Damit
geht sie wohl davon aus, dass sie den Bestand an Personal und Fahrzeugen im Wesentlichen beibehalten
wird. Ferner hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 08.06.2007 der Antragstellerin die Vereinbarung
einer Laufzeitgarantie angeboten. Selbst wenn es zur Einhaltung dieser Laufzeitgarantie nicht kommen sollte,
etwa aufgrund Insolvenz der Antragstellerin, dürften bei gleichbleibend hohen Altpapierpreisen andere private
Anbieter die Altpapierentsorgung übernehmen wollen und können. Sollten die Altpapierpreise sinken und kein
privater Anbieter an der Entsorgung mehr interessiert sein, wäre der Antragsgegnerin die Wiederaufnahme der
Altpapierentsorgung möglich und - auch im Hinblick auf Altpapiersammlungen durch Vereine (vgl. § 13 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG), die durch die Einführung der „Blauen Tonne“ nicht ausgeschlossen werden, und die
Beschaffenheit von Altpapierabfällen, die keiner sofortigen Entsorgung bedürfen - im Rahmen ihrer
abfallwirtschaftlichen Planungen zumutbar. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen
Entsorgung aufgrund einer Pflicht zur „Bevorratung“ dürfte damit nicht bestehen.
23 Die Kammer lässt die von der Antragsgegnerin unter Berufung auf Entscheidungen anderer Gerichte bejahte
Frage dahinstehen, ob ein einer gewerblichen Sammlung entgegenstehendes überwiegendes öffentliches
Interesse bereits dann besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der gewerblichen
Sammlung der Einstieg in eine flächendeckende Altpapiererfassung auf Dauer geplant ist (vgl. VG Schleswig,
Urt. v. 23.02.2006 - 12 A 147/04 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.08.2005 - 7 ME 120/05 -, NVwZ-
RR 2006, 26). Da zum einen die Untersagungsanordnung der Antragsgegnerin die Antragstellerin in ihrem
Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betrifft und damit nur zum Schutz wichtiger
Gemeinschaftsgüter zulässig ist und zum anderen das von der Antragsgegnerin betriebene
Entsorgungssystem als Einrichtung der Daseinsvorsorge kein gewinnorientiertes Unternehmen ist, sondern
sich durch kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren finanziert, bestehen im vorliegenden Fall
aufgrund der Möglichkeit nicht unzumutbarer Gebührenerhöhungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
durch Aufstellen der „Blauen Tonne“ die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen notwendige
Planungssicherheit der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen nicht mehr gewährleistet wäre, deren
betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb unmöglich gemacht würde oder eine Gefahr für die geordnete Abfuhr
und Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen bestünde.
24 Ein der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin entgegenstehendes überwiegendes öffentliches
Interesse liegt ferner nicht darin, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte sortenreine Erfassung des
Altpapiers nach Ansicht der Antragsgegnerin abfallwirtschaftliche Nachteile gegenüber der von der
Antragsgegnerin betriebenen Wertstoffmischtonne haben soll. Die Kammer lässt die Frage dahinstehen, ob die
sortenreine Erfassung des Altpapiers besser geeignet ist als dessen Erfassung in einer Wertstoffmischtonne,
in der das Altpapier zusammen mit Wertstoffen gesammelt wird. Die Antragsgegnerin hat für die Kammer
nachvollziehbar vorgetragen, die von der Antragsgegnerin zitierte Bonner Erklärung betreffe nicht die von ihr
betriebene „trockene“ Wertstofftonne und sie müsse nicht den von der Antragstellerin behaupteten
„Verschmutzungsabschlag“ beim Verkauf des von ihr gesammelten Altpapiers hinnehmen. Damit erscheinen
der Kammer beide Erfassungssysteme für eine geordnete Altpapierabfuhr und -entsorgung geeignet. Dem von
der Antragsgegnerin vorgetragenen Argument, durch die von ihr betriebene Wertstofftonne würden Fehleinwürfe
vermieden und würde somit ein größerer Teil des Altpapiers der Verwertung zugeführt als bei einer gesonderten
Einsammlung des Altpapiers, hält die Kammer entgegen, dass vereinzelte Fehleinwürfe nicht die ansonsten
geordnete Abfuhr und Entsorgung von Altpapierabfällen in Frage stellen. Entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin dürfte ihr mit der Wertstoffmischtonne auch verfolgtes Ziel, die Immissionen beim
Einsammeln möglichst gering zu halten, durch private Abfallsammelfahrzeuge wohl nicht konterkariert werden.
Selbst wenn sich bei Einführung der „Blauen Tonne“ die von den Sammelfahrzeugen ausgestoßenen
Immissionen erhöhen würden, dürfte sich diese Erhöhung noch in Maßen halten. Es kann ferner davon
ausgegangen werden, dass die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der Daten, zu denen
sie die von ihnen aufgestellten Tonnen leeren, aufeinander abstimmen werden und auch insoweit die
Voraussetzungen für eine geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle vorliegen.
25 Ein der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin entgegenstehendes öffentliches Interesse liegt
schließlich nicht darin, dass den bislang Altpapiersammlungen durchführenden Vereinen bei Einführung der
„Blauen Tonne“ möglicherweise Einnahmen und Zuschüsse verloren gehen. Die Förderung gemeinnütziger
Organisation ist zwar im öffentlichen Interesse. Ein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse
im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG kann jedoch, wie bereits ausgeführt, nur ein solches sein,
das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
gerichtet ist. Die Zwecke und Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden vom
Gesichtspunkt der Entsorgungssicherheit bestimmt (vgl. (Fluck/Giesberts, a.a.O., Rn. 107), nicht vom
Gesichtspunkt der Förderung gemeinnütziger Organisationen.
26 Da aus den genannten Gründen an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids
der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten
Fassung ernstliche Zweifel bestehen, bestehen diese Zweifel auch an der Rechtmäßigkeit der auf der
Untersagungsanordnung aufbauenden Ziffern 2, 3, 3.1, 4 und 6 des Bescheids, weswegen auch insoweit die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer schätzt das wirtschaftliche Interesse der
Antragstellerin, für die Dauer eines Jahres (Anlehnung an Nr. 2.1 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004, VBlBW 2004, 467) die beabsichtigten
Sammlungen durchzuführen, auf 60.000 EUR. Die Antragsgegnerin geht von jährlichen Einnahmen aus
Altpapiersammlungen in Höhe von rund 1,25 Millionen EUR aus, die Antragstellerin möchte hieran nach ihren
Darlegungen im Umfang von 5 % partizipieren. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahrens (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) ist der Betrag auf 30.000 EUR zu halbieren.