Urteil des VG Karlsruhe vom 24.09.2008

VG Karlsruhe (kläger, behandlung, bvo, therapie, beihilfe, biopsie, höhe, stand, baden, anerkennung)

VG Karlsruhe Urteil vom 24.9.2008, 9 K 2151/06
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die sog. Galvano- bzw. Electro-Cancer-Therapie bei
Prostataerkrankung
Leitsätze
Die Geeignetheit der Galvanotherapie (Electro-Cancer-Therapie) zur Behandlung von Prostatakrebs ist zwar noch
nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt, es besteht aber die begründete Erwartung auf allgemeine
wissenschaftliche Anerkennung. Die Galvanotherapie kann daher aus Gründen der Fürsorgepflicht beihilfefähig
sein, dies insbesondere dann, wenn eine radikale Prostatektomie (Entfernung der Prostata) aus Altersgründen mit
Risiken verbunden ist.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 10.04.2004, soweit dieser die Arztrechnungen
vom 04.12.2002 und vom 08.10.2003, geändert durch Rechnung vom 09.06.2004, betrifft, eine Beihilfe in Höhe
von 7673,40 EUR zu gewähren und über die Gewährung einer Beihilfe zu den Fahrtkosten unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und
Versorgung Baden-Württemberg vom 03.05.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 werden
aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Galvanotherapie seines
Prostataleidens.
2
Der am ... geborene Kläger ist als pensionierter Rechtspfleger beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger des
Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70 %. Nach einer Untersuchung mit Tastbefund und Ultraschall bei
der Urologie des Krankenhauses Eberbach sowie einer Positronen-Emissions-Tomographie (PET) und einer
Kernspintomographie des Beckens am 19.11.2002 in einer Gemeinschaftspraxis für Radiologie und
Nuklearmedizin in Köln bestand der Verdacht auf ein Prostatakarzinom. Wegen der erheblichen
gesundheitlichen Belastungen einer Biopsie und einer nachfolgenden Operation entschied sich der Kläger nach
Rücksprache mit seiner behandelnden Hausärztin zu einer Therapie mit Gleichstrom (sog. Galvanotherapie
oder Electro-Cancer-Therapie - ECT). Die Behandlung wurde zunächst vom 29.11.2002 bis 04.12.2002 bei Dr.
S. in Reifnitz (Österreich) durchgeführt und anschließend vom 27.01.2003 bis 23.03.2003 im Privat Institut für
Organo-Bio-Therapie in Köln fortgesetzt. Mit Schreiben vom 04.12.2002 stellte Dr. S. dem Kläger 2.191,-- EUR
in Rechnung. Das Privat Institut für Organo-Bio-Therapie berechnete mit Schreiben vom 08.10.2003 zunächst
6.972,-- EUR für den Behandlungszeitraum 29.11.2002 bis 07.10.2003. Mit Schreiben vom 09.06.2004 wurde
die Rechnung geändert; berechnet wurden nunmehr 8.964,-- EUR für den Behandlungszeitraum 27.01.2003 bis
23.03.2003.
3
Mit seinem Beihilfeantrag vom 10.04.2004 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu den
Aufwendungen für die Behandlung bei Dr. S. (2.191,-- EUR) und beim Privat Institut für Organo-Bio-Therapie
(6.972,-- EUR) sowie für Hotelkosten in Österreich (385,-- EUR) und für Fahrtkosten (insgesamt 754,--EUR).
Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit Bescheid vom
03.05.2004 ab. Es müsse zunächst die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen durch ein
amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Der Amtsarzt müsse zudem dazu Stellung nehmen, ob die
Aufwendungen der Höhe nach angemessen seien. Außerdem sei nachzuweisen, dass es sich bei der
Behandlung in Österreich um die nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit vom Wohnort aus gehandelt habe.
Da die Behandlung auch in Köln durchgeführt werden könne, komme eine Beihilfegewährung für die
Unterkunftskosten nicht in Betracht.
4
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10.05.2004 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 26.04.2005 bat
er, die Rechnung des Privat Instituts für Organo-Bio-Therapie vom 08.10.2003 durch die inzwischen
vorliegende geänderte Rechnung vom 09.06.2004 zu ersetzen. Das vom Kläger eingeschaltete
Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises teilte dem Landesamt mit Schreiben vom 29.04.2005 mit, die
Notwendigkeit des bereits durchgeführten Verfahrens könne amtsärztlicherseits nicht bestätigt werden. Zur
Diagnose eines Prostatakarzinoms sei eine Biopsie notwendig gewesen, die jedoch nicht erfolgt sei.
5
Das Landesamt teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2005 mit, dass eine Beihilfegewährung
für die geltend gemachten Aufwendungen nicht in Betracht komme. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger
erneut „Widerspruch“ ein. Er trug vor, die Amtsärztin des Gesundheitsamtes habe bei seiner dortigen
Vorsprache selbst eingestanden, von der Materie nichts zu verstehen. Ihr Urteil sei daher nicht fundiert. Er
verwies auf zwei Gerichtsentscheidungen, die nach seiner Auffassung den geltend gemachten Anspruch
stützten (Gerichtsbescheid des VG Regensburg vom 02.02.2003 - RO 3 K 03.2328 - und Urteil des LG Kiel
vom 08.12.2003 - 4 0 22902 -). Die Auffassung der Amtsärztin, es habe ohne Biopsie - allein aufgrund der PET
- überhaupt nicht zuverlässig festgestellt werden können, ob er an einem Prostatakarzinom leide, sei
wissenschaftlich nicht haltbar. Die PET sei eine medizinisch anerkannte Methode; sie sei der Biopsie sogar
überlegen, weil mit ihr festgestellt werden könne, ob Metastasen vorhanden seien und man diese genau
lokalisieren könne. Das Landesamt habe zudem indirekt bestätigt, dass es sich um eine medizinisch
anerkannte Methode handele, da es zu den Aufwendungen für die beiden bislang durchgeführten PET-
Untersuchungen eine Beihilfe gewährt habe.
6
Auf Veranlassung des Landesamtes nahm die Amtsärztin des Gesundheitsamtes des Rhein-Neckar-Kreises
mit Schreiben vom 13.06.2006 ergänzend Stellung. Sie teilte mit, es sei bekannt, dass die Positronen-
Emissions-Tomographie in der Onkologie prinzipiell einen wichtigen diagnostischen Platz einnehme. Auf der
interdisziplinären Konsenskonferenz 1997 in Ulm sei die PET-Diagnostik wegen fehlenden Nutzens und
fehlender klinischer Konsequenzen für die Ermittlung von Fernmetastasen und Therapiekontrolle beim
Prostatakarzinom jedoch ausdrücklich abgelehnt worden. Auch die Klinik und Poliklinik für Nuklearmedizin
Münster schreibe im Forschungsbericht 2003-2004, dass die klinische Wertigkeit der FDG-PET bisher nur für
bestimmte klinische Fragestellungen bei einzelnen Tumoren nachgewiesen sei. Abschließend könne
festgestellt werden, dass es zur Zeit kein bildgebendes Verfahren gebe, das allein ausreichend sicher eine
Aussage über die Ursache einer Prostatahypertrophie, ihre Ausdehnung und Histologie treffen könne, die
gerade beim Prostatakarzinom wesentlich für die Beurteilung einer Behandlungsnotwendigkeit sei. Dieser
Auffassung schließe sich auch der Direktor der Urologischen Universitätsklinik Heidelberg, Prof. Dr. H. in einer
persönlichen Mitteilung an. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Auffassung der Urologen, die u.a. auf den
Jahreskongressen der DGU in den vergangenen Jahren vertreten worden sei, stelle das Gesundheitsamt fest,
dass an den Anfang einer diagnostischen Sicherung eines Prostatakarzinoms sowohl die palpatorische rektale
Untersuchung, PSA-Bestimmung - und hier vor allem die Bestimmung der PSA-Velozidität - und entsprechend
der Ergebnisse die ein- bis mehrmalige Biopsie gehörten. Für das Gesundheitsamt stehe nach den
vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei fest, dass es sich um ein Prostatakarzinom gehandelt habe.
Ausreichende diagnostische Aussagen über Tumorvolumen und Tumorstadium seien nicht mitgeteilt. Die
Galvanotherapie sei eine Behandlungsmethode, deren mögliche physikalisch-biologische Grundlagen noch
nicht einmal ausreichend geklärt seien und deren Wirksamkeit nach dem Stand der Wissenschaft nicht belegt
sei.
7
Das Landesamt wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006
zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Amtsärztin habe die medizinische Notwendigkeit der
Galvanotherapie nicht bestätigen können. Denn es stehe nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger an einem
Prostatakarzinom erkrankt gewesen sei. Außerdem seien die physikalisch-biologischen Grundlagen der
Galvanotherapie nicht ausreichend geklärt und deren Wirksamkeit nach dem Stand der Wissenschaft nicht
belegt. Ein Nachweis über die Zustellung des Bescheides liegt nicht vor.
8
Am 01.09.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, er habe mit Ausnahme der Biopsie
sämtliche in der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 13.06.2006 genannten Diagnoseuntersuchungen
durchführen lassen. Aus den vorgelegten Untersuchungsberichten sei die Größe und Lage des Tumors zu
entnehmen gewesen. Die Auffassung des Beklagten zur Geeignetheit der Positronen-Emissions-Therapie sei
widersprüchlich, denn einerseits stelle er fest, dass die PET in der Onkologie einen wichtigen diagnostischen
Platz einnehme, andererseits behaupte er, die Untersuchungsmethode sei ohne Nutzen. Der Beklagte ziehe
zudem veraltete Literatur aus dem Jahr 1996 heran und erkläre sie zur allgemeinen Auffassung der Urologen.
Nach dem Gutachten des Prof. Dr. K. K., Lehrstuhl für Naturheilkunde an der Universität Rostock, vom
92.05.2005 für das Landgericht Kiel sei es mittlerweile radiologischer Konsens, dass die PET beim
Prostatakarzinom dasjenige bildgebende Verfahren sei, das gegenwärtig die höchste Auflösung liefere. Der
Kläger verweist des Weiteren auf ein Interview am 05.01.2007 mit dem Leiter des Diagnostisch-
Therapeutischen Zentrums Berlin, W. M., im Deutschlandfunk, worin dieser die Bedeutung der Positronen-
Emissions-Therapie in der Diagnostik beschreibt.
9
Die zur Behandlung seines Prostatakarzinoms angewandte Galvanotherapie sei entgegen der Auffassung des
Beklagten eine sichere Methode zur gezielten Tumorbehandlung. Dies werde durch eine klinische Studie der
Radiologen des Frankfurter Universitätsklinikums belegt, über die in einer Pressemitteilung des Klinikums vom
18.12.2007 berichtet werde. Die Galvanotherapie werde inzwischen von zahlreichen Therapeuten - sowohl
Heilpraktikern als auch Ärzten - angewendet. Eine Anwendungsbeobachtung vom 28.11.2005 belege die hohe
Wirksamkeit der Behandlung, denn in 245 von 276 Fällen sei der Krebs vollständig beseitigt worden. Die
Erfahrungen im Freundeskreis zeigten, dass seine Furcht vor gravierenden Folgeerscheinungen einer Operation
mit anschließender Bestrahlung und Chemotherapie (wie z.B. Unterleibsschmerzen, geringe körperliche
Belastbarkeit, Folgeoperationen) berechtigt gewesen sei. Er selbst habe dagegen keinerlei Beschwerden;
Kontrolluntersuchungen hätten keinen weiteren Anhaltspunkt für Krebs ergeben.
10 Der Kläger beantragt zuletzt,
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den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides des Landesamtes für
Besoldung und Versorgung vom 03.05.2006 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11.07.2006 zu
verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 7.673,40 EUR zu gewähren und über seinen Antrag
auf Gewährung einer Beihilfe zu den Fahrtkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu entscheiden.
12 Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14 Zur Begründung verweist er auf die Einschätzung des Gesundheitsamtes des Rhein-Neckar-Kreises, wonach
die Galvanotherapie wissenschaftlich nicht anerkannt sei. Diese Auffassung werde durch Internetquellen
(Krebsinformationsdienst und Wikipedia) sowie durch das vom Kläger selbst vorgelegte Faltblatt über die
Electro-Cancer-Therapie bestätigt.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die den Kläger betreffende
Beihilfeakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Landesamtes für Besoldung und
Versorgung vom 03.05.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 sind rechtswidrig und
verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe für die
geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung seines Prostataleidens mit der Galvanotherapie in Höhe
von 7.673,40 EUR (70 % aus 8.964,-- EUR + 1.998,-- EUR) und auf erneute Entscheidung über die geltend
gemachten Fahrtkosten von Leimen nach Bretten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern
beihilfefähig. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO dem Grunde nach notwendig
sind. Über die Notwendigkeit entscheidet nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO die Beihilfestelle. Sie kann hierzu nach
§ 5 Abs. 1 Satz 3 BVO begründete medizinische Gutachten (§ 18 Abs. 5 BVO) einholen. Der Beklagte zieht
zwar unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 13.06.2006 bereits in Zweifel, dass
der Kläger überhaupt an einem Prostatakarzinom erkrankt war und verneint bereits aus diesem Grund die
Notwendigkeit der Aufwendungen. Diese Zweifel hegt die Kammer indes nicht. Denn sämtliche
Untersuchungsergebnisse wiesen auf diese Erkrankung hin. Der Kläger hat lediglich keine Biopsie durchführen
lassen, um die Ergebnisse ein weiteres Mal zu verifizieren. Die Biopsie mag zwar das Standardverfahren zur
Feststellung eines Prostatakarzinoms darstellen. Dies schließt es aber nicht von vornherein aus, dass die
Erkrankung auch durch andere Untersuchungsmethoden hinreichend sicher festgestellt werden kann,
insbesondere wenn mehrere Untersuchungsmethoden angewendet wurden und sie zum selben Ergebnis
gelangen. So ist im Fall des Klägers aufgrund der übereinstimmenden Ergebnisse der Tastuntersuchung, der
Bestimmung des PSA-Wertes, der Ultraschalluntersuchung und der PET davon auszugehen, dass ein
Prostatakarzinom vorlag. Jedes einzelne dieser Untersuchungsverfahren mag zwar für sich genommen keine
hinreichend sichere Diagnose zulassen, in der Zusammenschau der übereinstimmenden Ergebnisse ist dies
jedoch möglich. Die gegenteilige Einschätzung des Gesundheitsamts in seiner Stellungnahme vom 13.06.2006
teilt die Kammer nicht. Nach dessen Ansicht ist mangels Biopsie nicht bewiesen, dass ein
behandlungsbedürftiges Prostatakarzinom vorlag, es ist lediglich nicht ausgeschlossen. Zur Begründung dieser
Einschätzung verweist das Gesundheitsamt allerdings auf eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Jahr 1996.
Diese war im Zeitpunkt der Anwendung der PET beim Kläger somit bereits sechs Jahre alt. Angesichts der
schnellen technischen Entwicklung in diesem Bereich war sie daher für eine fundierte Beurteilung der PET
allein nicht geeignet. Auch aus dem vom Gesundheitsamt weiter zitierten Forschungsbericht 2003-2004 der
Klinik und Poliklinik Münster lässt sich nichts Eindeutiges entnehmen. Die Aussage, dass „die klinische
Wertigkeit der FDG-PET bisher jedoch nur für bestimmte klinische Fragestellungen bei einzelnen Tumoren
nachgewiesen“ wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die beim Kläger vorliegende Fragestellung nicht hierzu
zählte. Die abschließende Feststellung des Gesundheitsamtes, dass es zur Zeit kein bildgebendes Verfahren
gebe, das allein hinreichend sicher eine Aussage treffen könne über die Ursache einer Prostatahypertrophie,
vermag die Einschätzung der Kammer schließlich ebenfalls nicht zu erschüttern. Denn sie stützt sich gerade
nicht ausschließlich auf das Ergebnis der PET, sondern auf die gleichlautenden Ergebnisse aller beim Kläger
durchgeführten Untersuchungen.
18 Für die Erstattungsfähigkeit der zur Behandlung des Prostatakarzinoms gewählten Galvanotherapie kommt es
somit darauf an, ob sie notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO war und kein Ausschlussgrund vorliegt.
Dies ist der Fall.
19 Eine Beihilfe wird nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO zwar nicht für solche Aufwendungen gewährt, für die das
Finanzministerium die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen hat, weil sie für eine wissenschaftlich nicht allgemein
anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode entstanden sind. Eine solche, die Beihilfefähigkeit der
Aufwendungen für die Galvanotherapie grundsätzlich ausschließende Entscheidung des Finanzministeriums
liegt jedoch nicht vor. Auch ein Ausschluss nach Nr. 1.5.1 der Anlage der Beihilfeverordnung in Verbindung mit
den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV des Bundesministeriums des Innern besteht nicht. Insbesondere
zählt die beim Kläger angewendete Galvanotherapie nicht zu den Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-
heilmagnetischer Grundlage im Sinne des Hinweises 1 zu § 6 Abs. 2 BhV (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom
03.03.2004 – 15 K 5330/03 -). Denn beim Kläger wurde keine Ganzheitsbehandlung vorgenommen, sondern
gezielt ein bestimmter Teil des Körpers behandelt.
20 Die Behandlung des Klägers mit der Galvanotherapie war dem Grunde nach notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1
BVO. Notwendig im Wortsinne ist eine Maßnahme, die eine Not abwendet und darum unerlässlich bzw.
unentbehrlich, unvermeidlich oder zwangsläufig ist (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern,
Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Stand April 2008, § 5 BVO Rn. 3 (1) ; Mildenberger,
Beihilfevorschriften, Stand August 2008, § 5 BhV Rn. 3 (2)). Welche Leistung im Einzelfall notwendig ist, muss
in erster Linie aus medizinischer Sicht beurteilt werden. Aufwendungen, die im Zeitpunkt ihres Entstehens nach
dem Stand der medizinischen Sicht als objektiv erforderlich anzusehen sind, sind auch notwendig im Sinne
des § 5 Abs. 1 BVO (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg,
a.a.O., § 5 BVO Rn. 3 (2.2). Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine wissenschaftlich allgemein
anerkannte Methode handelt. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden sind nicht
generell und von vornherein von der Beihilfefähigkeit ausgenommen (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/
Hellstern, a.a.O., § 5 BVO Rn. 3 (7.12)). Die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO normierte Ermächtigung des
Finanzministeriums, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auszuschließen, wäre überflüssig, wenn Aufwendungen für
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden von vornherein nicht beihilfefähig wären (vgl. auch VGH
Baden-Württ., Urteil vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229, 230).
21 Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind jedoch dann nicht beihilfefähig,
wenn die Methode nach Maßgabe der allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisse untauglich ist (VGH
Baden-Württ., Urteil vom 19.10.1979, DÖD 1980, 229, 231; Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, a.a.O., § 5
BVO Rn. 3 (7.12)). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen. Auch der Beklagte bestreitet lediglich, dass es
sich um eine bereits wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt, deren Wirksamkeit
feststeht. Von der fehlenden wissenschaftlichen allgemeinen Anerkennung der Galvanotherapie zur
Behandlung von Prostatakrebs geht auch die Kammer aus. Auch Aufwendungen für solche Behandlungen
können jedoch aus Gründen der Fürsorgepflicht beihilfefähig sein. Dies setzt nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.06.1998 – 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 und Urteil vom
29.06.1995 – 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801, 802) voraus, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte
Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte
Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere
Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte
Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der
Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dafür ist zumindest erforderlich, dass
bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die
Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung der Leidensfolgen geeignet ist und wirksam
eingesetzt werden kann.
22 Die genannten Voraussetzungen der Beihilfegewährung liegen im Fall des Klägers vor. Zwar besteht mit der
radikalen Prostatektomie eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Dennoch war der
im Zeitpunkt der Behandlung fast 70jährige Kläger nicht gehalten, diese Behandlungsmethode zu wählen. Sie
gilt zwar immer noch als die erfolgversprechendste Methode, sie ist aber auch mit erheblichen Risiken
verbunden. Diese Risiken übersteigen ab einem Alter des Patienten von ca. 65 bis 70 Jahren den Nutzen der
Operation. Da es sich um eine lange und schwere Operation handelt, wird sie für ältere Männer nicht empfohlen
(vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.2005 – 9 K 797/04 – m.w.N.). Für die vom Kläger statt der Prostatektomie
gewählte Galvanotherapie besteht die begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung
(offen gelassen im Fall der Galvanotherapie bei Brustkrebs durch VG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2008 - 12 K
3508/07 -). Sie war Gegenstand einer klinischen Studie des Radiologischen Instituts des Klinikums der Johann-
Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt und einer mehrjährigen Anwendungsbeobachtung, die beide belegen,
dass die Galvanotherapie zur Heilung des Prostatakarzinoms geeignet ist. Die teilweise gegenteilige Aussage
von Urologen stellt die erforderliche begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung nicht
grundsätzlich in Frage. Denn es bedarf nach den oben dargestellten Grundsätzen insoweit nicht eines
Konsenses in der Ärzteschaft oder in einem großen Teil derselben. Kritische Stimmen, die die Eignung der
Galvanotherapie zur Behandlung des Prostatakarzinoms verneinen, sprechen daher nicht gegen die begründete
Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung. Es kommt hinzu, dass es sich bei der
Galvanotherapie um eine radiologische und nicht um eine urologische Behandlung handelt. Vor diesem
Hintergrund lässt sich erklären, dass Urologen der aus ihrer Sicht fachfremden Behandlung gegenüber eher
ablehnend eingestellt sind, sie nicht als alternative Heilmethode diskutieren oder sie noch nicht zur Kenntnis
genommen haben. Der Hinweis des Gesundheitsamtes auf diese Haltung der Urologen in seiner Stellungnahme
vom 13.06.2006 kann daher nicht als Aussage über die generelle Einschätzung der Wirksamkeit der
Galvanotherapie in der Ärzteschaft verstanden werden.
23 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen angemessen im Sinne
des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO. Der Beklagte hat hiergegen nichts vorgetragen und der Kammer liegen keine
Erkenntnisse dazu vor, dass die Behandlungskosten nur in geringerer Höhe angemessen wären (vgl. auch den
vom Kläger vorgelegten Gerichtsbescheid des VG Regensburg vom 02.02.2003 – RO 3 K 03.2328 - und LG
Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. 12. 2006 - 8 S 4509/06 -, NJW-RR 2007, 1109). Insbesondere lässt sich nicht
feststellen, dass die Behandlung analog einer bestimmten GOÄ-Ziffer abzurechnen gewesen wäre. Da es sich
um eine neue Behandlungsmethode handelt, liegt noch keine Analogbewertung vor.
24 2. Soweit der Kläger Beihilfe zu den Kosten für die Fahrten zu den Behandlungseinheiten geltend macht, ist
seine Klage ebenfalls begründet. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO sind Aufwendungen für Fahrten bei
Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig
verkehrender Beförderungsmittel beihilfefähig. Nach Satz 3 Buchstabe c) dieser Vorschrift sind von der
Beihilfefähigkeit jedoch Mehrkosten von Fahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort
ausgenommen, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist. Der Kläger hat sich zunächst vom 29.11.2002
bis zum 04.12.2002 bei Dr. S. in Österreich behandeln lassen und die Therapie anschließend vom 27.01.2003
bis zum 23.03.2003 beim Organo Bio Institut in Köln fortgesetzt. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen
wäre die nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit in Bretten gewesen und nicht - wie vom Kläger angenommen
- in Offenbach. Denn die Entfernung vom Wohnsitz des Klägers in Leimen nach Bretten beträgt nur rund 50
km, die Entfernung nach Offenbach dagegen rund 100 km. Deshalb sind nur die Kosten für neun Fahrten von
Leimen nach Bretten beihilfefähig. Deren konkrete Höhe hat das Landesamt nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr.
9 Satz 1 BVO zu berechnen.
25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§
167 Abs. 2 VwGO).
27 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO
genannten Gründe vorliegt.
28
Beschluss
29 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 7.733.40,-- EUR festgesetzt. Für den
Bescheidungsantrag hinsichtlich der Fahrtkosten legt die Kammer pauschal einen Streitwertanteil von 60,- EUR
zugrunde.
30 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5
GKG verwiesen.