Urteil des VG Karlsruhe vom 28.06.2010

VG Karlsruhe (kläger, öffentliche sicherheit, gefahr, württemberg, baden, polizei, interesse, gerichtliches verfahren, sicherheit, rechtsschutz)

VG Karlsruhe Urteil vom 28.6.2010, 3 K 2326/09
Anerkennung eines Feststellungsinteresses bei Platzverweis; konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Tenor
Es wird festgestellt, dass der dem Kläger gegenüber am 30.06.2009 für den Marktplatz in Karlsruhe ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig
gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Platzverweis.
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Am 30.06.2009 führte die Bundeswehr auf dem Marktplatz in Karlsruhe eine Werbeveranstaltung „Karrieretreff Bundeswehr“ mit dem Ziel der
Nachwuchswerbung durch. Das Friedensbündnis Karlsruhe veranstaltete in der Zeit von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr eine Kundgebung im Bereich
des unmittelbar an den Marktplatz angrenzenden Forumsplatzes.
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Ausweislich eines Berichts des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 02.10.2009 stellte die Polizei gegen 17.00 Uhr fest, dass sich eine sehr große
Anzahl von - vorwiegend dem linken Spektrum zuzuordnender Personen - schlagartig von allen Seiten auf dem Marktplatz einfanden. In der
Folge fand eine Art politischer „Flash-Mob“ durch ca. 120 Personen statt, wobei sich 100 Personen auf Kommando auf den Boden legten. Die
restlichen Personen versuchten, alle am Boden liegenden Personen mit Kreide einzuzeichnen. Diese Aktion dauerte ca. zwei bis drei Minuten.
Danach standen die Personen auf und verließen die Örtlichkeit. Ca. 30 Personen schlossen sich anschließend der Versammlung des
Friedensbündnisses Karlsruhe am Forumsplatz an.
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Gegen 18.05 Uhr seien plötzlich zwei Personengruppen im Bereich des Infostandes der Bundeswehr erschienen, wobei drei Personen, darunter
der Kläger, sich im Bereich des Eingangs des Rathauses niedergelassen hätten. Eine weitere Personengruppe von ca. sechs Personen habe
sich direkt zum Infostand begeben. Alle Personen seien der Karlsruher Hausbesetzerszene zuzuordnen gewesen. Beim Herannahen an den
Infostand sei ein Sicht- und Zeichenkontakt der beiden Gruppen festzustellen gewesen. Es seien Personenkontrollen durchgeführt worden. Eine
Person sei in der örtlichen Hausbesetzerszene als Führungsperson bekannt und auch überörtlich in der militanten linken Szene aktiv. Neben
anderen Personen habe auch der Kläger angegeben, dass er gegen die Bundeswehr sei, da es den Soldanten an Intelligenz mangele. Man
habe sich über Soldaten als solches lustig gemacht. Diese Aussagen, gepaart mit dem Gesamtverhalten hätten erkennen lassen, dass der Eintritt
einer Störung eher wahrscheinlich erschienen sei als das Ausbleiben. Daraufhin sei allen drei Personen, auch dem Kläger, ein Platzverweis für
den Marktplatz befristet bis 19.00 Uhr erteilt worden, den der Kläger befolgt habe.
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Der Kläger hat am 24.09.2009 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Klage gestellt. Mit Beschluss vom
05.02.2010 bewilligte das erkennende Gericht die Prozesskostenhilfe und ordnete seinen Prozessbevollmächtigten bei.
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Am 16.02.2010 beantragte der Kläger,
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festzustellen, dass der gegen ihn ausgesprochene Platzverweis am 30.06.2009 für den Marktplatz in Karlsruhe rechtswidrig gewesen
ist.
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Er trägt vor, er habe sich am 30.06.2009 am Marktplatz in Karlsruhe aufgehalten, um sich einerseits über die Angebote der Bundeswehr für junge
Menschen und andererseits auf den Versammlungen des Friedensbündnisses zu informieren und ggf. daran teilzunehmen. Von ihm sei keine
Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen. Zum Zeitpunkt des Platzverweises sei er mit zwei weiteren Personen Eis essend
auf der Mauer neben der Rathaustreppe gesessen. Er habe mündlich Widerspruch eingelegt. Er rüge den versammlungsfeindlichen Charakter
der anlassunabhängigen Personalienfeststellung und der daraufhin erfolgten Platzverweise. Diese Polizeipraxis führe zu bürokratischer
Gängelei und Kontrolle der Bürger, die von der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit abschreckten. Es bestehe ein Rehabilitationsinteresse
und Wiederholungsgefahr. Er müsse befürchten, bei künftigen Versammlungen und Aktivitäten ebenfalls ohne konkreten Anlass einen
Platzverweis zu bekommen, da zu vermuten sei, dass er nunmehr auf der internen Liste der BAO des Einsatzleiters als potenzieller Störer geführt
werde. Der auf allgemeines Polizeirecht gestützte Platzverweis sei rechtswidrig, da er auf Versammlungen gegen die Werbeveranstaltung der
Bundeswehr habe informieren und daran teilnehmen wollen. Selbst wenn jedoch von der Anwendbarkeit des Polizeirechts ausgegangen werde,
seien keine Gründe ersichtlich für den Platzverweis. Er habe im Gespräch mit dem Einsatzleiter nicht erklärt, er sei gegen die Bundeswehr, den
Soldaten mangele es an Intelligenz. Er habe auch keinen Blickkontakt mit einer anderen Gruppe gehabt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11 Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Beim Kläger bestehe kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Es habe keine
Speicherung in einer bestehenden bzw. neu eröffneten Datei stattgefunden, so dass eine Wiederholungsgefahr ausscheide. Ein schutzwürdiges
Rehabilitierungsinteresse liege ebenfalls nicht vor. Der Platzverweis habe keinen diskriminierenden Charakter aufgewiesen und keine
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dargestellt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Platzverweis könne auf § 27a
Abs. 1 PolG gestützt werden. Durch das Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt des Platzverweises habe die konkrete Gefahr bestanden, dass die
Veranstaltung der Bundeswehr und der auf dem Marktplatz laufende Polizeieinsatz nachhaltig gestört werde. Die Polizei habe Hinweise aus dem
Internet gehabt, dass die örtliche linke Szene die Veranstaltung der Bundewehr thematisiert und zur Teilnahme an der Versammlung des
Friedensbündnisses aufgerufen habe. Mit kreativen Aktionen habe die Werbeveranstaltung gestoppt werden sollen. Bei einer vergleichbaren
Bundeswehrwerbeveranstaltung am 15.07.2008 in Heidelberg seien im Rahmen einer Mahnwache und einer Kundgebung von Angehörigen der
linken Szene Protestaktionen durchgeführt worden. Ferner sei im Rahmen einer weiteren Werbeaktion in der Nacht vom 09.05.2009 in Heilbronn
ein Werbetruck der Bundeswehr von Unbekannten in Brand gesetzt und zerstört worden. Die später dazugekommenen beiden Gruppen, denen
auch der Kläger angehört habe, hätten miteinander kommuniziert. Aufgrund dieser Kommunikation hätten die Polizeikräfte damit rechnen
müssen, dass beide Personengruppen eine gemeinsame Störaktion der Bundeswehrveranstaltung geplant hätten. Vor allem der Kläger habe
sich dann gegen die Bundeswehr geäußert. Diese Äußerungen sowie das sonstige Verhalten der Gruppe hätten zu der Einschätzung der Polizei
geführt, dass der Eintritt einer Störaktion zu erwarten gewesen sei. Um eine ungestörte Fortführung der Bundeswehrveranstaltung zu
gewährleisten, sei daher für alle drei Personen ein Platzverweis erteilt worden, der jedoch räumlich auf den Marktplatz beschränkt und auf 19.00
Uhr befristet worden sei. Die drei Personen hätten zum Zeitpunkt des Platzverweises an keiner Versammlung teilgenommen. Der Flash-Mob auf
dem Marktplatz sei bereits seit ca. einer Stunde beendet gewesen.
12 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten
des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Die Klage ist zulässig.
14 Hat sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt
rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der gegen den
Kläger am 30.06.2009 ausgesprochene Platzverweis war befristet bis 19.00 Uhr an diesem Tag und entfaltet nach Ablauf dieses Zeitpunktes
keine belastenden Wirkungen für den Kläger mehr. Er hat sich danach durch Zeitablauf der Befristung erledigt.
15 Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden,
in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43
Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und
ideeller Natur (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431 m.w.N.).
16 Der Kläger beruft sich auf ein ideelles, nämlich ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme.
Erforderlich ist hierfür eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt,
aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -,
Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Es muss eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen
gegeben sein, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE
61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.1989 - 1 S
722/88 -, NVwZ 1990, 378). Der Kläger hat in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 m.w.N.)
merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich in diesem Sinne nicht plausibel dargetan; sie sind auch
sonst nicht ersichtlich.
17 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung
nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann
auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die
polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Zwar ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar,
wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine
gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich
beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es aber, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen
tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen,
wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in
welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz darf in diesem Fall nicht
von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der
Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
14.04.2005 a.a.O.).
18 Andererseits wird eine spezifische Grundrechtsverletzung, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der
Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers
für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl.
Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rd.Nr. 245; möglicherweise a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 1 S
1315/98 -, juris Rd.Nr. 18). Die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses bei Klagen gegen erledigte Verwaltungsakte bei jeder Art
von Grundrechtseingriff würde den Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Uferlose erweitern, da beinahe in jedem
staatlichen Handeln eine grundrechtlich relevante Maßnahme gesehen werden kann (VG München, Beschluss vom 05.12.2003 - M 7 K 02.6104
- m.w.N.). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass
unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg,
Urteile vom 14.04.2005 a.a.O. zur Beschlagnahme von Fahrzeugen und vom 08.05.2008 - 1 S 2914/07 -, VBlBW 2008, 375 zur Beschlagnahme
eines Films). Dies ist hier der Fall.
19 Platzverweise, die - wie hier - zum Schutz zeitlich begrenzter Veranstaltungen ausgesprochen werden, erledigen sich naturgemäß und immer
innerhalb eines Zeitraumes, in dem gerichtlicher Rechtsschutz weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren zu erlangen ist. Der im vorliegenden
Verfahren streitige Platzverweis erledigte sich binnen einer Stunde, da er ca. um 18.00 Uhr ausgesprochen worden ist und bis 19.00 Uhr befristet
war. Würde in diesen Fällen das berechtigte Interesse verneint werden, wäre eine gerichtliche Überprüfung derartiger polizeilicher Maßnahmen
nie möglich, was mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre. Aus diesem Grund ist auch im vorliegenden Fall ein
großzügiger Zugang zum Gericht zu ermöglichen, auch wenn sich der Kläger nicht auf eine mögliche Verletzung eines spezifischen Grundrechts
berufen kann.
20 Ob ein berechtigtes Interesse auch wegen einer Wiederholungsgefahr gegeben sein könnte, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
21 Die Klage ist auch begründet.
22 Die Polizei kann nach § 27a Abs. 1 PolG in der am 22.11.2008 in Kraft getretenen, hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 18.11.2008
(GBl. S. 390) zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr
vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Dabei ist davon auszugehen, dass die Gefahr bzw. die Störung hinsichtlich
der öffentlichen Sicherheit bestehen muss. Hiervon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus (LT-Drs. 14/3165 Seite 66; so auch
Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., 2009, § 27a Rd.Nr. 6).
23 Ein Einschreiten der Polizei setzt - wie bei der Generalklausel der §§ 1, 3 PolG - eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus.
Konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem, nach der Prognose der Polizei zu erwartendem Geschehensablaufs in absehbarer
Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen kann; Schaden bedeutet, dass die durch die Norm geschützten Rechtsgüter
der öffentlichen Sicherheit verletzt bzw. gemindert werden (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rd.Nr. 411
m.w.N.). Erforderlich ist eine Prognose des künftigen hypothetischen Geschehensablaufs, um beurteilen zu können, ob eine bestimmte Situation
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt, wobei die Sicht ex ante maßgeblich ist. Grundlage einer rechtmäßigen
Gefahrenprognose müssen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, Erfahrungen des täglichen Lebens, das Erfahrungswissen der Polizei oder
wissenschaftliche und technische Erkenntnisse sein (Würtenberger/Heckmann a.a.O. Rd.Nr. 416).
24 Auch wenn der Polizei bei dieser Prognose ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden muss (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 1
Rd.Nr. 21 m.w.N.), genügen die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte auch bei einer ex ante Betrachtung nicht, um das Vorliegen einer
konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begründen.
25 Die Behörde stützt sich ausweislich des Berichts vom 02.10.2009 darauf, dass der Kläger einer von zwei Gruppen angehörte, deren Mitglieder
alle - auch der Kläger - der Hausbesetzerszene angehörten. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der zuständige
Polizeihauptkommissar diesen Gesichtspunkt so nicht (mehr) genannt, vielmehr davon gesprochen, dass einer der aus drei Personen
bestehenden Gruppe von der Behörde als Führungspersönlichkeit der Hausbesetzerszene und der militanten linken Szene eingestuft wird.
Dafür, dass der Kläger selbst der Hausbesetzerszene zuzurechnen sei, wie es in dem in den Akten befindlichen Bericht noch dargestellt wird, hat
der zuständige Polizeihauptkommissar bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) erwähnt. Es gibt auch keine
weitergehenden Erkenntnisse, dass dies der Fall sei. Allein der Umstand, dass einer von drei Personen dieser Gruppe der genannten Szene
angehört, genügt nicht, um eine vom Kläger ausgehende konkrete Gefahr von Übergriffen annehmen zu können. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass nach Angaben der Polizeibeamten die Mitglieder der beiden Gruppen Blickkontakt hatten. Die
Vorkommnisse in anderen Städten, auf die sich der Beklagte zudem beruft, begründen ebenfalls nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr.
Diese haben keinen Bezug zum Kläger und stehen in keinem Zusammenhang zu ihm. Erkenntnisse, der Kläger habe sich an diesen Übergriffen
beteiligt, gibt es genau so wenig wie andere Anhaltspunkte dafür, er werde an vergleichbaren Aktionen teilnehmen. Die Vorfälle in anderen
Städten mögen ein Indiz dafür sein, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch in Karlsruhe Gewalt gegen Sachen ausgeübt werden
könnte. Für sich genommen rechtfertigen sie nach Auffassung der Kammer aber nicht die Annahme eine konkreten Gefahr. Hieran ändert auch
der Umstand nichts, dass sich der Kläger den Polizeibeamten gegenüber negativ und kritisch über die Bundeswehr geäußert hat. Derartige
Äußerungen belegen nicht hinreichend, der Kläger werde seine Auffassung auch mit gewalttätigen Mitteln äußern. Weiterhin weisen auch die
von der Behörde aufgeführten Erkenntnisse aus dem Internet, dass die Aktion der Bundeswehr mit kreativen Aktionen gestört werden solle,
keinen Bezug zum Kläger auf, so dass auch daraus eine konkrete Gefahr nicht abzuleiten ist. Schließlich ergibt auch die Gesamtschau dieser
Gesichtspunkte nicht, dass hier von einer konkreten Gefahr ausgegangen werden könnte.
26 Die Beweisanträge waren abzulehnen. Sie waren in der mündlichen Verhandlung hilfsweise, für den Fall des Unterliegens des Klägers gestellt
worden. Da der Kläger im Verfahren obsiegt hat, war es für das Gericht entbehrlich, den Beweisanregungen nachzugehen. Im Übrigen wären die
Beweisanträge auch sonst abzulehnen gewesen. Auf die unter Beweis gestellten Tatsachen kam es für die Entscheidung des Gerichts nicht an.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann gegeben ist, wenn eine Verletzung eines
spezifischen Grundrechts nicht in Betracht kommt, die Maßnahme aber sonst nicht gerichtlich überprüft werden könnte, weist grundsätzliche
Bedeutung auf. Sie ist von allgemeiner Bedeutung, noch nicht abschließend entschieden und vorliegend entscheidungserheblich.
29
Beschluss
30 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,- festgesetzt.
31 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.