Urteil des VG Karlsruhe vom 19.04.2007

VG Karlsruhe (kläger, baden, antrag, zeitpunkt, gegen die guten sitten, bundesrepublik deutschland, 1995, treu und glauben, behörde, begründung)

VG Karlsruhe Urteil vom 19.4.2007, 6 K 1692/06
Wiederaufgreifen eines unanfechtbar negativ abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung einer
Spätaussiedlerbescheinigung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt ein Wiederaufgreifen seines unanfechtbar negativ abgeschlossenen Verfahrens nach dem
Bundesvertriebenengesetz sowie die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung.
2
Der im Jahre 1951 in Tscheljabinsk/Russische Föderation geborene Kläger ist nach seinen Angaben
väterlicherseits deutschstämmig. Unter dem 25.06.1993 erteilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger einen
Aufnahmebescheid. Am 08.09.1993 siedelte der Kläger daraufhin mit seiner Ehefrau, einer ukrainischen
Volkszugehörigen, und seinem am 09.10.1985 geborenen Sohn in das Bundesgebiet über. Hier wurden sie
unter dem 21.09.1993 von dem Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Rastatt - in das Verteilungsverfahren
einbezogen.
3
Am 28.09.1993 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Diesen Antrag lehnte
die Stadt Karlsruhe mit Bescheid vom 24.01.1996 ab, weil der Kläger eine herausgehobene politische Stellung
im Sinne des § 5 BVFG innegehabt habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das
Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.1996 zurück. Die hiergegen erhobene
Klage wies die 3. Kammer des erkennenden Gerichtes mit Urteil vom 22.05.1998 - 3 K 3207/96 - ab, weil der
Kläger als Offizier in der Miliz in der ehemaligen Sowjetunion eine herausgehobene Stellung im Sinne von § 5
Ziffer 1 d BVFG innegehabt habe. Ferner hat die Kammer letztendlich offen gelassen, ob der Kläger
Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs.1 BVFG sei. Zu den Sprachkenntnissen des Klägers sei nämlich
festzustellen, dass er sich nach Aktenlage noch am 17.08.1995, am 27.09.1995 und Ende 1995/Anfang 1996
nur durch Zuhilfenahme einer Übersetzerin habe verständlich machen können. Darüber hinaus habe er im
Verwaltungsverfahren angegeben, dass er nur die Möglichkeit gehabt habe, mit seinem Vater und seinen
Großeltern deutsch zu sprechen, weil seine Mutter eine Russin und die ganze Umgebung russisch gewesen
seien. Gemessen hieran sei nicht glaubhaft dargetan, dass der Kläger mit Deutsch als Muttersprache oder
bevorzugter Umgangssprache im Herkunftsland aufgewachsen sei, worauf es für die Vermittlung bestätigender
Merkmale im Sinne von § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BVFG aber entscheidend ankomme. Mit Beschluss vom
17.02.2000 - 6 S 1838/98 - lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag des Klägers, die
Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab mit der Begründung, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts
zu § 5 BVFG stehe nunmehr im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v.
18.03.1999 - 5 C 2.99 - und - 5 C 5.99 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.1999 - 6 S 485/99 -). In einem solchen
Fall sei eine ursprünglich gerechtfertigte Grundsatzrüge von Amts wegen in eine Divergenzrüge umzudeuten.
Vorliegend scheide eine Berufungszulassung wegen nachträglicher Divergenz aber deshalb aus, weil die
Grundsatzrüge von Anfang an mangels ausreichender Darlegung unzulässig gewesen sei. Der Kläger habe
nicht hinreichend dargetan, inwiefern die aufgeworfene Frage sich in einem Berufungsverfahren stellen könne.
Im Urteil habe das Verwaltungsgericht ungeachtet missverständlicher Wendungen klar ausgeführt, beim Kläger
lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BVFG nicht vor. Bei diesen Erwägungen handle es sich
um eine selbständige - weitere - Begründung für die Klagabweisung. Der Kläger wäre deshalb gehalten
gewesen, auch sie mit beachtlichen Rügen anzugreifen, was den Schriftsätzen nicht zu entnehmen sei.
4
Am 07.12.2001 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Wiederaufgreifen des Verfahrens
gemäß § 51 VwVfG ohne Begründung.
5
Am 29.04.2002 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf ein Erinnerungsschreiben der Stadt Baden-
Baden vom 06.02.2002 vor, es sei der Wiederaufgreifensgrund der gesetzlichen Änderung eingetreten. Nach
der jetzigen Auffassung reiche die Führung eines einfachen Gespräches aus. Der Antrag sei mit der
Begründung abgelehnt worden, der Kläger habe die deutsche Sprache nicht als Muttersprache, nämlich perfekt
gesprochen und habe auch nicht überwiegend deutsch gesprochen. Da jedoch ein einfaches Gespräch mit ihm
im Zeitpunkt seiner Einreise die ganze Zeit möglich gewesen sei, sei das neue Gesetz günstiger, so dass das
Verfahren wieder aufzugreifen sei.
6
Mit Bescheid vom 11.01.2005 lehnte die Stadt Baden-Baden den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des
Verfahrens ab mit der Begründung: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe die Frage der
Deutschkenntnisse offen gelassen. Die Ablehnung sei auf einen weiteren Grund gestützt worden. Diese
Entscheidung sei unanfechtbar geworden. Somit komme es auf die Frage, ob bzw. inwieweit der Kläger der
deutschen Sprache mächtig gewesen sei, nicht an. Ein anderer Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei durch
die erfolgte Gesetzesänderung nicht möglich.
7
Am 07.02.2005 berief sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf, dass der Antrag abgelehnt worden
sei, weil der Kläger eine „herausgehobene Position“ innegehabt habe. Nach der Gesetzesänderung sei seine
Position eindeutig keine herausgehobene Position mehr. Der Antrag sei rechtzeitig gestellt worden, so dass
unter Berücksichtigung von § 51 VwVfG und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich
um eine günstigere Gesetzeslage handle, über den Antrag zu entscheiden sei. Mit Schreiben vom 14.03.2005
führte er ergänzend aus, der Gesetzgeber habe das BVFG geändert, nachdem das Bundesverwaltungsgericht
entschieden habe, dass eine Position wie die des Klägers nicht als herausgehoben angesehen werden könne.
Auch die weitere Rechtsprechung zu § 5 BVFG habe klargestellt, dass vor allem Offiziere, Staatsanwälte und
Richter, die keine politische Stellung inne gehabt hätten, nicht zu dem Ausschlusspersonenkreis gehörten.
Nachdem es ausreichend sei, dass ein einfaches Gespräch geführt werden könne und die bisherigen
Entscheidungen sich alleine mit der Sprache als Muttersprache auseinandergesetzt hätten, habe sich die
Rechtslage zugunsten des Klägers geändert.
8
Mit Bescheid vom 26.04.2005 lehnte die Stadt Baden-Baden erneut den Antrag des Klägers auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG mit der Begründung ab: Die Zulässigkeit des Antrages
scheitere bereits daran, dass ein anderer Ausgang des Verfahrens nicht möglich erscheine. Daran würden auch
die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.03.2005 nichts ändern. Die Änderung von § 5 BVFG datiere vom
22.12.1999, d.h. vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die am 17.02.2000 gefallen sei. Es wäre
Sache des Klägers bzw. des Kläger-Vertreters gewesen, diese Änderung im laufenden Verfahren aufzugreifen.
Dies sei nicht geschehen. Die Frist von drei Monaten sei bei weitem überschritten. Unabhängig davon lägen die
Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen auch nicht durch die Änderung des § 6 BVFG vor. Aus der
nachfolgenden Gesetzesänderung habe sich keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage ergeben. Auch
sei der Kläger im damaligen Verfahren dem Vortrag der Beklagten, dass bei ihm die Voraussetzungen für die
deutsche Volkszugehörigkeit nicht vorlägen, nicht entgegengetreten. Insbesondere sei festgestellt worden,
dass er auch mehr als zwei Jahre nach der Einreise in die Bundesrepublik nur mit Hilfe von Dolmetschern sich
habe verständigen können. Die Fähigkeit, sich auf Deutsch im Rahmen eines einfachen Gesprächs zu
verständigen, habe nach den Feststellungen des Gerichts bis zu diesem Zeitpunkt eindeutig nicht vorgelegen.
Diese Feststellungen seien im Rahmen des Antrages auf Berufung nicht angegriffen worden.
9
Die gegen die Bescheide der Stadt Baden-Baden vom 11.01.2005 und vom 26.04.2005 ohne Begründung
eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006
zurück unter anderem mit der Begründung: Der Wiederaufgreifensantrag bezüglich der Gesetzesänderung zu §
5 BVFG sei verspätet gestellt worden. Die Gesetzesänderung zu den Sprachkenntnissen vom 30.08.2001 habe
keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers gebracht. Laut Urteil des Verwaltungsgerichtes habe
sich der Kläger noch am 17.08.1995, 27.09.1995 sowie Ende 1995/ Anfang 1996 nur durch Zuhilfenahme eines
Übersetzers verständlich machen können. Dies reiche für die Führung eines einfachen Gesprächs nicht aus.
Im Übrigen ergebe sich daher aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse auch keine günstigere
Entscheidung. Im Übrigen stehe es im Ermessen der Behörde, die Ablehnung der Bescheinigung
zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Ein Anspruch darauf bestehe nur dann, wenn sich dieses Ermessen auf
Null reduziert habe. Dies sei der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offen zutage trete, dass
es unerträglich wäre, diese aufrecht zu erhalten, oder dass Umstände vorlägen, die die Berufung auf die
Rechtswidrigkeit als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lasse. Derartige
Umstände seien jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei vielmehr sachgerecht, im öffentlichen
Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Gleichbehandlung an der rechtmäßigen Ablehnung der
Spätaussiedlerbescheinigung festzuhalten.
10 Auf den am 12.06.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hin hat der Kläger am 10.07.2006 Klage erhoben.
Er beantragt zuletzt,
11
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs.1 BVFG
auszustellen;
12
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Stadt Baden-Baden vom 26.04.2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.06.2006 zu
verpflichten, ihm im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens eine Spätaussiedlerbescheinigung
auszustellen;
13
höchsthilfsweise den Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu
verpflichten, über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu entscheiden.
14 Zur Begründung wird ergänzend geltend gemacht: Der Antrag, der gleichzeitig den originären Antrag enthalte,
ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs.1 BVFG zu erteilen, sei begründet. Denn nach § 100a
BVFG sei das Gesetz rückwirkend auf Anträge nach dem BVFG anzuwenden. Der Gesetzgeber differenziere
nicht zwischen abgeschlossenen und nicht abgeschlossenen Verfahren. Er habe bei seiner Einreise zwar
Deutsch nicht als Muttersprache gesprochen und habe in der Familie Deutsch auch nicht als überwiegend
gebrauchte Umgangssprache gesprochen. Er habe jedoch aufgrund der familiären Vermittlung durch den Vater
und seine Großeltern für ein einfaches Gespräch ausreichend deutsch gesprochen. Es sei zwar richtig, dass er
komplizierte Sachverhalte, in denen es insbesondere um die Beurteilung seiner angeblich gehobenen Position
gegangen sei, unter Benutzung eines Dolmetschers erörtert habe. Dies bedeute aber nicht, dass er die
Voraussetzungen für die Führung eines einfachen Gesprächs nicht gehabt habe. Er habe ohne weiteres den
Registriervorgang und die Vorsprachen bei den Eingliederungsbehörden ohne Dolmetscher erledigen können.
Dies sei ausreichend, denn es komme nicht darauf an, dass gehobene Sprachkenntnisse vorlägen. Er habe
immer aufgrund der familiären Benutzung der deutschen Sprache in seiner Kindheit ein einfaches Gespräch im
Sinne der Rechtsprechung führen können. Leider sei es für ihn nicht möglich gewesen, die Sprachkenntnisse
zu vertiefen, was auch während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik nicht der Fall gewesen sei, da er
sich meistens in russisch sprechenden Kreisen bewegt habe. Dies führe dazu, dass seine Sprachkenntnisse
auch heute noch diejenigen seien, die er bei der Einreise gehabt habe. Auch ergebe sich aus den
Registrierungsunterlagen sowie aus den eigenen Angaben, dass er auch im Zeitpunkt seiner Einreise ein
einfaches Gespräch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nach neuem Recht habe
führen können. Auch die Änderung des § 5 BVFG sei zu berücksichtigen. Die Gesetzesänderung sei während
des laufenden Berufungsverfahrens eingetreten, so dass diese nicht mehr habe berücksichtigen werden
können. Der Verwaltungsgerichtshof habe dahingestellt sein lassen, ob es sich in seinem Fall um eine Person
im Sinne des § 5 BVFG handle, weil er die damals geforderten Sprachkenntnisse nicht habe feststellen
können.
15 Der Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17 Die Änderung des § 6 Abs.2 BVFG beinhalte keine Besserstellung gegenüber der vorherigen Rechtslage,
insoweit aber eine Verschärfung, als die Sprachkenntnisse noch im Zeitpunkt der Aussiedlung und nicht nur bis
zum Ende der Prägephase vorhanden sein müssten. Die Frage der familiären Vermittlung oder des
muttersprachlichen Erwerbs oder der umgangssprachlichen Benutzung der deutschen Sprache sei nicht
relevant, wenn Sprachkenntnisse im Einreisezeitpunkt nicht vorhanden seien. Laut bestandskräftiger
Feststellung des VG Karlsruhe habe sich der Kläger noch im Spätjahr 1996 nur mit Hilfe eines Übersetzers
verständlich machen können. Im Übrigen seien die Sprachkenntnisse im bestandskräftig abgeschlossenen
Erstverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen. Der im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach § 5
BVFG geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund bezüglich der Gesetzesänderung zum 01.01.2000 sei
verspätet. Ferner sei § 100 a BVFG nur auf noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf
die BVFG-Akte des Klägers, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die
Gerichtsakte 3 K 3207/96 verwiesen.
Entscheidungsgründe
19 Die Klage hat keinen Erfolg.
20 Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist unzulässig, weil
der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vom 28.09.1993 bereits rechtskräftig
abgelehnt ist (1.). Die Klage hat auch mit ihren Hilfsanträgen keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen
des Verfahrens besteht nicht (vgl. § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Die das Wiederaufgreifen des Verfahrens
ablehnenden Bescheide der Stadt Baden-Baden vom 11.01.2005 und vom 26.04.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.06.2006 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten (2.). Dem Kläger steht schließlich gegen den Beklagten auch kein
Anspruch auf - erneute - Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu (3.).
21 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Kläger-Vertreters ist eine Sachprüfung, ob dem Kläger ein Anspruch
auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs.1 BVFG zusteht, nicht vorzunehmen. Denn
nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17.02.2000 - 6 S 1838/98 - den
Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung
ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe vom 22.05.1998 - 3 K 3207/96 - zurückgewiesen hat,
steht rechtskräftig fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausstellung der am 28.09.1993 bei der Stadt
Karlsruhe beantragten Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG hat.
22 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 100a BVFG in der ab dem 07.09.2001 gültigen Fassung des
Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30.08.2001 (BGBl.I, S.2266). Der Rechtsansicht des
Kläger-Vertreters, dass der Gesetzgeber im Jahre 2001 die Voraussetzungen für die Erteilung von
Spätaussiedlerbescheinigungen rückwirkend neu geregelt habe und deshalb die solche Bescheinigungen
ablehnenden Bescheide aus der Vergangenheit unabhängig davon, ob die Ablehnung rechtskräftig geworden ist
oder nicht, gegenstandslos geworden seien, vermag die Einzelrichterin nicht zu folgen. Ein rechtskräftiger
Ablehnungsbescheid ist nicht durch den Erlass des § 100a BVFG und/oder durch den ebenfalls mit Wirkung ab
dem 07.09.2001 neu gefassten § 6 Abs.2 BVFG hinfällig geworden.
23 Nach § 100a BVFG sind Anträge nach § 15 Abs.1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem
07.09.2001 gilt. Dies bedeutet zwar, dass ab diesem Zeitpunkt die - strengeren - Anforderungen des § 6 Abs.2
BVFG n.F. für alle noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung
(ggf. rückwirkend) gelten und nach diesem neuen Recht zu entscheiden sind (BVerwG, Urt. v. 13.03.2002 - 5 C
28/21 -, BVerwGE 116, 114). Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Verfahren auf Erteilung einer
Spätaussiedlerbescheinigung - hier sogar bereits vor dem Inkrafttreten des § 100a BVFG - rechtskräftig
abgeschlossen worden ist. Hat eine Behörde die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG
unanfechtbar abgelehnt, so sind nicht nur andere Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte an die
ablehnende Entscheidung gefunden (§ 15 Abs.1 Satz 2 BVFG) und es ist dementsprechend eine gerichtliche
Sachprüfung, ob der Betreffende deutscher Volkszugehöriger ist, nicht mehr vorzunehmen (BVerwG, Urt. v.
19.06.2001 - 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332; vgl. hierzu insgesamt: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v.
16.12.2004 - 3 L 403/01 -). Soweit der Kläger-Vertreter sich unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2007 - 1 BvR 474/05 - auf die in Artikel 3 GG verbürgte
Rechtsschutzgleichheit beruft, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Die von ihm angeführte
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betrifft den vorliegend nicht einschlägigen Fall des Gebots der
Rechtsschutzgleichheit in einem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen steht dem
Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit - außerhalb eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51
VwVfG - die Rechtskraft des Urteils entgegen.
24 2. Die Klage hat auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen
des Verfahrens nicht zu.
25 Nach § 51 Abs.1 LVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines
unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende
Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, (2.) neue Beweismittel
vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, (3.)
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der
Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren
Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs.2 LVwVfG) und der Antrag binnen
drei Monaten seit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten
hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs.3 LVwVfG).
26 Soweit sich der Kläger mit Schreiben vom 25.04.2002 auf die Neufassung des § 6 Ab.2 BVFG durch das
Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30.08.2001 - (BGBl.I S.2266), in Geltung seit dem 07.09.2001, berufen hat,
kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. Zwar stellt eine solche Rechtsänderung
grundsätzlich einen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG dar. Jedoch scheidet ein
Wiederaufgreifen des Verfahrens im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil der Antrag auf Wiederaufgreifen
nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs.3 LVwVfG gestellt worden ist. Denn die Änderung des § 6 Abs.2 BVFG
ist bereits zum 07.09.2001 (vgl. Art. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes) in Kraft getreten, während dieser
Wiederaufgreifensgrund vom Kläger erstmals mit Schreiben vom 25.04.2002, eingegangen bei der Behörde am
29.04.2002, und somit erst über mehr als 1 ½ Jahre nach seiner Entstehung in das Verfahren eingeführt
worden ist. Damit ist dieser Wiederaufgreifensgrund erst nach Ablauf der insoweit selbständig zu berechnenden
Frist des § 51 Abs.1 LVwVfG geltend gemacht worden. Dass der Kläger bereits am 07.12.2001 einen
Wiederaufgreifensantrag ohne Begründung gestellt hat, ist unbeachtlich. Denn für jeden Wiederaufgreifensgrund
gilt eine eigenständige Dreimonatsfrist nach § 51 Abs.3 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1993, NVwZ 1993,
788). Hinderungsgründe für eine frühere Antragstellung sind seitens des Klägers nicht substantiiert vorgetragen
und auch für das Gericht, insbesondere angesichts des erheblichen Zeitraums, der zwischen dem Inkrafttreten
der Gesetzesänderung und der Einführung in das Verfahren liegt, auch nicht ersichtlich. Ferner bestehen für
eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers mit Blick auf die Neufassung
des § 6 Abs.2 BVFG keine Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen im Erstverfahren konnte sich der Kläger,
der im September 1993 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist, noch am 17.08.1995, am 27.09.1995 und Ende
1995/Anfang 1996 nur durch Zuhilfenahme mit einer Übersetzerin verständlich machen. Vor diesem Hintergrund
hätte im Wiederaufgreifensantrag seitens des Klägers substantiiert und glaubhaft dargelegt werden müssen,
inwieweit sich seine Rechtsposition durch die neue Rechtslage, wonach die grundsätzlich erforderliche
familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur dann festgestellt ist, wenn jemand im Zeitpunkt der
Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann,
verbessert hat. Allein die pauschalen Angaben im Wiederaufgreifensantrag, im Zeitpunkt seiner Einreise sei ein
einfaches Gespräch mit ihm die ganze Zeit möglich gewesen, bzw. - so auch erst in der Klagebegründung im
vorliegenden Verfahren - es ergebe sich aus den Registrierungsunterlagen sowie aus seinen eigenen Angaben,
dass er im Zeitpunkt seiner Einreise ein einfaches Gespräch nach neuem Recht habe führen können, genügen
nicht den Darlegungsanforderungen im Rahmen eines Wiederaufgreifensverfahrens. Insbesondere kommt es
für die Frage, ob das Verfahren nach § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG wegen Änderung der Rechtslage wieder
aufzugreifen ist, nach Auffassung der Einzelrichterin nicht auf die Anhörung der in der mündlichen Verhandlung
genannten Zeugen zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache bis zur Selbstständigkeit sowie zu den
deutschen Sprachkenntnissen des Klägers bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an, so dass
der hilfsweise gestellte Beweisantrag in diesem Zusammenhang als nicht entscheidungserheblich abzulehnen
ist. Denn es obliegt dem Kläger im Rahmen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens glaubhaft und substantiiert
die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifensgrundes darzulegen. Erst wenn nach einer daraufhin
vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung davon auszugehen ist, dass sich die Rechtsposition des Klägers
verbessert haben könnte, kann es in dem dann wiederaufzugreifenden Verfahren zu einer Anhörung von
Zeugen kommen.
27 Schließlich steht einem Wiederaufgreifen des Verfahrens entgegen, dass im Erstverfahren der Anspruch des
Klägers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung jedenfalls nicht nur wegen Fehlens hinreichender
deutscher Sprachkenntnisse abgelehnt worden ist. So ist nach den Ausführungen des VGH Baden-
Württemberg in seinem Beschluss vom 17.02.2000 - 6 S 1838/98 -, mit welchem der Antrag auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe abgelehnt wurde, davon auszugehen, dass die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts zu § 5 Ziffer 1 d BVFG a.F. zumindest eine selbständige weitere Begründung für die
Klagabweisung und damit für die Ablehnung des Antrages auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung
dargestellt haben. Daher ist mit der Änderung der Rechtslage hinsichtlich § 6 Abs.2 BVFG zum 07.09.2001
auch aus diesem Grund keine Änderung eingetreten, die zugunsten des Klägers wirkt. Denn eine Änderung
zugunsten des Betroffenen im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG ist nur dann anzunehmen, wenn die
Änderung eine günstigere Entscheidung erfordert. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Denn hinsichtlich des
weiteren Ablehnungsgrundes des § 5 Ziffer 1 d BVFG a.F., auf den das Verwaltungsgericht vordergründig seine
Entscheidung gestützt hat, kommt auf jeden Fall ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. Auf die
mit Schreiben vom 04.02.2005, eingegangen bei der Behörde am 07.02.2005, geltend gemachte Änderung des
§ 5 Ziffer 1 d BVFG durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushaltes vom 22.12.1999 (-
Haushaltssanierungsgesetz -, BGBl.I, S.2534) mit Wirkung ab dem 01.01.2000 hat sich der Kläger nämlich
ebenfalls bereits nicht binnen der Dreimonatsfrist des § 51 Abs.3 LVwVfG berufen. Zudem hat jedenfalls diese
Änderung der Rechtslage nicht zwingend zu einer Entscheidung zugunsten des Klägers im Sinne des § 51
Abs.1 Nr.1 LVwVfG geführt. Denn auf den Kläger ist § 5 BVFG in der Fassung anzuwenden, die zu dem
Zeitpunkt galt, als er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat, und damit die im Jahre
1993 geltende Fassung des § 5 BVFG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2002 - 5 C 45/01 -, BVerwGE 116, 119).
Angesichts dessen stellt auch und jedenfalls die geltend gemachte Gesetzesänderung des § 5 BVFG durch
das Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1
LVwVfG dar, so dass dem Kläger insgesamt ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51
Abs.1 Nr.1 LVwVfG nicht zusteht.
28 3. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf eine (erneute) Ermessensentscheidung des Beklagten über
das Wiederaufgreifen des Verfahrens.
29 Zwar korrespondiert mit der Verpflichtung der Behörde, über die Frage des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ein Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung. Welche Ermessenserwägungen von der Behörde anzustellen sind und in welchem Umfang sie
sich ggf. mit der etwaigen Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts auseinanderzusetzen hat, ist
eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Grundsätzlich handelt eine Behörde nicht ermessensfehlerhaft,
wenn sie eine erneute Sachentscheidung wegen eines Anspruchs ablehnt, dessen Bestehen rechts- oder
bestandskräftig abgelehnt worden ist; insoweit bedarf es grundsätzlich auch keiner ins Einzelne gehenden
Ermessenserwägungen der Behörde. Auch gibt die behauptete Rechtswidrigkeit des unanfechtbar gewordenen
Erstbescheids allein keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen, sondern ist lediglich ein Anlass für die
Ermessensentscheidung der Behörde. Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten,
müssen von den in § 51 Abs.1 Nr.1-3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbarer Bedeutung und vergleichbarem
Gewicht sein und die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich erscheinen lassen (vgl.
OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.12.2004 - 3 L 403/01 - m.w.N. auch zur BVerwG-Rspr.). Das
Gericht kann insoweit auch nur prüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts
rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1
VwGO).
30 Gemessen hieran ist die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit der Ablehnung der Ausstellung einer
Spätaussiedlerbescheinigung nicht zu beanstanden. Zumindest die Widerspruchsbehörde hat das ihr
zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Dass sie im Falle des Klägers keinen Anlass gesehen hat, das
Verfahren im Ermessenswege wieder aufzugreifen, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine ein
Wiederaufgreifen im Ermessenswege erforderlich machende offensichtliche Fehlerhaftigkeit der im
Erstverfahren ergangenen Entscheidungen vor. Diese sind vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und
Rechtslage hinsichtlich der Erwartungen an das Sprachvermögen ohne weiteres richtig; dies wurde letztlich
auch seitens des Kläger-Vertreters nicht in Zweifel gezogen. Hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 5
BVFG sah der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Erstverfahren trotz Änderung seiner
Rechtsprechung keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Auch zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung
des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Verfahren über das Wiederaufgreifen (vgl. zum maßgeblichen
Zeitpunkt: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.12.2004 - 3 L 403/01 -, aaO.) war von einer
offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Erstverfahren nicht auszugehen. Denn bei Würdigung der
der Behörde zu diesem Zeitpunkt aus dem Erstverfahren vorliegenden Feststellungen zu den deutschen
Sprachkenntnissen des Klägers, nämlich dass er, der im September 1993 in das Bundesgebiet übergesiedelt
ist, sich noch am 17.08.1995, am 27.09.1995 und Ende 1995/Anfang 1996 nur durch Zuhilfenahme mit einer
Übersetzerin habe verständlich machen können, bestand zu diesem Zeitpunkt für die Behörde kein Anlass zur
Annahme, dass der Kläger im Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets die sprachlichen
Voraussetzungen des § 6 Abs.2 BVFG n.F. erfüllen könnte. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden,
wenn die Widerspruchsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung trotz der damit verbundenen Folgen
für den Kläger, die ihn im Übrigen wie jeden treffen, dessen Antrag rechtskräftig abgelehnt wurde, an der
Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung festgehalten hat. Insoweit kommt es auch für die Frage, ob das
Verfahren wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit wieder aufzugreifen ist, nach Auffassung der Einzelrichterin
nicht auf die Anhörung der in der mündlichen Verhandlung genannten Zeugen dazu an, dass der Kläger in der
Kindheit bis zur Selbstständigkeit mit Familienmitgliedern deutsch gesprochen hat und im Zeitpunkt seiner
Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch über
Themen des Alltags führen konnte. Denn die offensichtliche Fehlerhaftigkeit ist - wie ausgeführt - alleine
aufgrund der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bekannten Sachlage zu prüfen. Erst wenn
aufgrund dieser Sachlage die Offensichtlichkeit zu bejahen ist, was hier - wie ausgeführt - nicht der Fall
gewesen ist, kann es in dem dann wieder aufzugreifenden Verfahren zu einer Anhörung von Zeugen kommen.
Angesichts dessen ist der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag auch insoweit für
das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich und daher abzulehnen.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3
GKG verwiesen.