Urteil des VG Karlsruhe vom 16.12.2008

VG Karlsruhe (vvs, kläger, land baden, berechnung, anlage, treu und glauben, wert, abrechnung, ausgleich, betrag)

VG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2008, 5 K 1981/06
Erstattungsansprüche aus gesetzlichen Ausgleichsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
Leitsätze
1. Zur Verjährung von Erstattungsforderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
2. Zur Auslegung der Begriffe „gesetzliche Ausgleichsleistung“ und „betriebsindividuelle mittlere Reiseweite“ in
einem Kooperationsvertrag eines Verkehrsunternehmens mit dem Träger eines Verkehrsverbunds, in welchem der
Träger des Verkehrsverbunds dem Verkehrsunternehmen die im Jahr vor Abschluss des Vertrags bewilligten
Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG für die Folgejahre garantiert Alteinnahmesicherung und sich das
Verkehrsunternehmen verpflichtet, im Falle der Bewilligung einer höheren Ausgleichsleistung die Differenz zu
erstatten.
Tenor
Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Einnahmen, die diese in den Jahren 2000 bis 2005 als
Ausgleich gemäß § 45a PBefG im Ausbildungsverkehr erlangt hat.
2
Die beklagte GmbH betreibt Linienverkehre in den Gebieten des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS)
und des Verkehrsverbunds Pforzheim-Enzkreis (VPE). Für Fahrten innerhalb dieser Verbünde gilt der jeweilige
Gemeinschaftstarif. Für Fahrten, bei denen die Verbundgrenze zwischen VVS und VPE überschritten wird, gilt
der Haustarif der Beklagten.
3
Für die Beförderung von Personen mit Zeitausweisen des Ausbildungsverkehrs (Auszubildende) erhält die
Beklagte vom Land Baden-Württemberg einen Ausgleich gemäß § 45a PBefG. Dieser beträgt 50 v.H. des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Ertrag für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des
Ausbildungsverkehrs und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den
durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Über Ausgleichsanträge der Beklagten hat bis zum Jahr 1997
das Landratsamt Enzkreis und seither das Regierungspräsidium Karlsruhe entschieden.
4
Die Personen-Kilometer werden nach § 3 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
im Straßenpersonenverkehr vom 02.08.1977 - PBefAusglV - (BGBl. I S. 1460) berechnet. Sie sind das Produkt
aus Beförderungsfällen und mittlerer Reiseweite. Für die mittlere Reiseweite sind als Durchschnittswerte 5 km
bzw. 8 km bestimmt, je nachdem, ob überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr oder überwiegend
sonstiger Linienverkehr betrieben wird. Wird nachgewiesen, dass von bestimmten Parametern (Ausnutzung der
Zeitausweise, Erhöhung der Beförderungsfälle um 10 v.H., mittlere Reiseweite im Ausbildungsverkehr) jeweils
um mehr als 25 v.H. abgewichen wird, sind der Berechnung des Ausgleichsbetrags die nachgewiesenen
Durchschnittswerte zu Grunde zu legen.
5
Zu den Pflichtaufgaben des klagenden Verbands gehört gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart - GVRS - vom 07.02.1994 (GBl. S. 92) der
regionalbedeutsame öffentliche Personennahverkehr nach Maßgabe von § 5 des Gesetzes über die Planung,
Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) und insoweit u.a. die Aufgaben
des am 29.09.1992 vereinbarten Zweckverbands Nahverkehr Region Stuttgart (ZNRS). Nach § 3 der
Verbandssatzung (VZNRS) hatte der zum 01.01.1996 aufgelöste Zweckverband u.a. die Aufgabe, die tarifliche
Vollintegration der Verkehrsunternehmen im Verbandsgebiet einschließlich der dafür notwendigen Investitionen
zu verwirklichen und anteilig zu finanzieren.
6
Mit Kooperationsvertrag (Koop-V) vom 24.09.1993 in der Fassung der Änderung vom 16.02.1994 vereinbarte
der Zweckverband Nahverkehr Region Stuttgart mit der Beklagten die Übernahme des Gemeinschaftstarifs des
Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart. In diesen Kooperationsvertrag ist der Kläger als Rechtsnachfolger des
Zweckverbands eingetreten. Der Vertrag wurde in der Folge mehrmals geändert, zuletzt am 15.12.2000.
7
Gemäß dem Kooperationsvertrag erhält die Beklagte vom Kläger einen Ausgleich für Mindereinnahmen, die sie
infolge ihres Eintritts in den Zweckverband und die damit verbundenen Tarifänderungen (Verbundtarif) erzielt
(sogenannte Alteinnahmensicherung).
8
§ 8 Koop-V lautet:
9
§ 8 Ausgleichsleistung für verbundbedingte Belastungen
10
(1) Dem Verkehrsunternehmen werden für den Betrieb der Linien nach § 1 dieses Vertrags die
Alteinnahmen bzw. fortgeschriebenen Alteinnahmen inkl. der gesetzlichen Ausgleichsleistungen und
Erstattungsansprüche entsprechend Anlage 9 dieses Vertrags garantiert. Die Garantie bezieht sich auf
die Alteinnahmen ohne Mehrwertsteuer und erhöht sich um die zu bezahlende Mehrwertsteuer für die
zugeschiedenen steuerpflichtigen Fahrgeldeinnahmen inkl. der SchwB-Abgeltung.
11
12
13
Differenzen zwischen den direkten Fahrgeldeinnahmen des Verkehrsunternehmens inkl. der
gesetzlichen Ausgleichsleistungen und Erstattungsansprüche und die (richtig: den) ihm zustehenden
Alteinnahmen sind vom NRS auszugleichen bzw. an diesen zu erstatten. Dabei ist zu berücksichtigen,
daß die bisherigen Tarifeinnahmen (inkl. der Schwb-Abgeltung) versteuert werden mussten, zukünftig
aber in steuerpflichtige und steuerfreie Zuschüsse aufgeteilt sind.
14
(2) Zu den Alteinnahmen gehören die nach dem bisher genehmigten Haustarif des
Verkehrsunternehmens erzielten Fahrgeldeinnahmen ohne die jeweilige Mehrwertsteuer. Ebenfalls
dazu gehören die Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG, § 6a AEG und nach § 62 SchwBG, jeweils
ohne Mehrwertsteuer.
15
(3) Die Ausgleichsleistung nach Abs. 1 wird dem Verkehrsunternehmen vom NRS mit einer jährlichen
Fortschreibung garantiert. Die Anlage 8 enthält den Fortschreibungsmodus.
16
(4) Basiszeitraum der Alteinnahmenfeststellung ist das Kalenderjahr 1991. …
17
18 Anlage 8 Blatt 1 des Vertrags lautete ursprünglich:
19
zu § 8 Ausgleichsleistung für verbundbedingte Belastungen
20
Grundlage der Ausgleichsleistung ist § 39 PBefG. Die Fortschreibung der Ausgleichsleistung
(Alteinnahmen) richtet sich nach den folgenden Verfahren:
21
1. Die Ausgleichsleistung wird zeitgleich mit der jeweiligen durchschnittlichen Anpassungsrate des
Gemeinschaftstarifs fortgeschrieben …
22
23 Anlage 9 Blatt 7 des Vertrags lautet:
24
Feststellung der Alteinnahmen incl. der Tarifintegration Leonberg
25
brutto DM
1. Fahrgeldeinnahmen nach Haustarif (1993)
1.126.851,82
Einnahmen gemäß Kooperation Leonberg (1993)
263.822,04
Summe
1.390.673,86
2. Ausgleichszahlungen gem. § 45a PBefG in 1992
Ausgleichsbetrag insgesamt
754.160,--
garantierter Ausgleichsbetrag
Tarifkooperation Leonberg
./: 123.372,--
Zwischensumme
630.788,--
Unterdeckung (zu Lasten Stadt Leonberg)
+ 23.897,--
Summe
654.685,--
2.1 zu sichernde Ausgleichsleistung 1993
nach Haustarif
462.119,--
Kooperation Leonberg
130.602,--
Summe
592.721,--
26 In der angefügten Tabelle „Berechnungselemente“ auf Blatt 8 werden für 1992 und 1993, unterteilt nach
Haustarif und Kooperation Leonberg, die Zahl der Schülerkarten, die Fahrtenhäufigkeit (59,8), die mittlere
Reiseweite in km (12,46), der Sollkostenansatz in DM (0,319) und die Tarifeinnahmen angegeben.
27 Am 15.12.2000 änderten die Beteiligten den Kooperationsvertrag unter anderem hinsichtlich Ziffer 1 der Anlage
8. Diese lautet seither:
28
zu § 8 Ausgleichsleistung für verbundbedingte Belastungen
29
1.1 Die Alteinnahmen des Verkehrsunternehmens
betragen (netto) im Jahr 2001
DM 2.377.350,47
Sie setzen sich wie folgt zusammen:
- gesicherte Fahrgeldeinnahmen
(nachstehend Fahrgeldeinnahmen genannt)
DM 1.598.760,41
- gesicherte Erstattungen nach § 62 SchwbG
(nachstehend Erstattungen genannt)
DM 58.867,05
- gesicherte Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG
(nachstehend Ausgleichsleistungen genannt)
DM 719.723,--
30
1.2 Die Fahrgeldeinnahmen und Erstattungen enthalten bereits die Tarifanpassung auf 01.01.2001 in
Höhe von 1,91 %.
31
Bei künftigen Tarifanpassungen werden die Fahrgeldeinnahmen und Erstattungen zeitgleich mit der
jeweiligen durchschnittlichen Anpassungsrate des Gemeinschaftstarifs fortgeschrieben (ohne
Antragstellung); ausgenommen hiervon sind besondere Tarifmaßnahmen im Zusammenhang mit
Leistungsverbesserungen …
32
1.3 Die Ausgleichsleistungen werden mit dem Betrag, der sich aus Ziff. 1.1 ergibt, der
Alteinnahmensicherung unverändert zugrundegelegt („eingefroren“).
33 § 5 Koop-V, der die Geltendmachung von gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsansprüchen nach § 45a
PBefG, § 6a AEG und § 62 SchwBG regelt, lautet:
34
§ 5 Geltendmachung von gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsansprüchen
35
(1) Das Verkehrsunternehmen beantragt die Ausgleichsansprüche für gemeinwirtschaftliche Leistungen
im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG bzw. § 6a AEG. Dem Verkehrsunternehmen werden die
erforderlichen Angaben für die Antragstellung im Ausbildungsverkehr zur Verfügung gestellt.
36
(2) Das Verkehrsunternehmen stellt den Antrag auf Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 62
SchwbG.
37
(3) Die nach Abs. 1 und 2 beantragten Ausgleichsleistungen sind nach integrierten und nicht
integrierten Verkehren gesondert auszuweisen.
38
(4) Die Zahlungen auf die gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsansprüche verbleiben bis zur
nächst folgenden Abrechnung beim Verkehrsunternehmen.
39
(5) Die gesetzlichen Ausgleichsleistungen bzw. Erstattungen, die das Verkehrsunternehmen für die
integrierten Verkehre erhält, werden mit den fortgeschriebenen Leistungen nach § 8 verrechnet.
40
(6) Einzelheiten zur Antragstellung und zu den Abgeltungsverfahren einschließlich der Regelungen zum
Härtefallnachweis sind in Anlage 6 festgelegt.“
41 In Anlage 6 zum Vertrag ist gemäß § 5 Abs. 2 PBefAusglV (Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen)
das Zuteilungsverfahren u.a. für Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG vereinbart. Geregelt bzw. erwähnt
sind der Stückzahlenschlüssel, die Beförderungsfälle, die mittlere Reiseweite, der Sollkostensatz, der
Einnahmenschlüssel, die Verrechnungsgrundlage und eine Änderung des Ermittlungs- und
Zuteilungsverfahrens. Unter Ziffer 3 ist bestimmt, dass die betriebsindividuelle mittlere Reiseweite des
einzelnen Verkehrsunternehmens gemäß der letzten Antragstellung bis Kalenderjahr 1996 festgeschrieben
wird. Im Antrag auf Ausgleich gemäß § 45a PBefG an das Landratsamt Enzkreis vom 26. Mai 1993 für das
Jahr 1992 hatte die Beklagte eine betriebsindividuelle mittlere Reiseweite von 12,46 km angegeben. Aus einem
beigefügten Berechnungsblatt ergibt sich, dass dieser Wert aus den mittleren Reiseweiten der Beklagten im
VPE und im Haustarif ermittelt wurde. In Ermangelung einer ermittelten mittleren Reiseweite für den VVS legte
das Landratsamt der Berechnung der Ausgleichsleistungen diesen Wert insgesamt als mittlere Reiseweite zu
Grunde; es ging somit davon aus, dass im VVS die mittlere Reiseweite ebenfalls 12,46 km betrage.
42 Mit Schreiben vom 30.10.2000 unterrichtete der Kläger die Beklagte davon, dass, u.a. auf Grund von
Erhebungen im Jahr 1999, für den von ihr betriebenen Ausbildungsverkehr im VVS nunmehr eine mittlere
Reiseweite von 8 km gelte. Der Rückgang der mittleren Reiseweite, der bei allen betroffenen Unternehmen
mehrere Kilometer betrage, sei nach ihrer Auffassung auf die haltestellenbezogene Ermittlung der mittleren
Reiseweite zurückzuführen und deshalb nicht verbundbedingt. Entgegen einer Forderung des
Regierungspräsidiums sei die Erhebung nicht schon ab dem 01.01.1999, sondern erst ab dem 01.01.2000 der
Ermittlung der Ausgleichsleistungen zu Grunde zu legen. Dafür habe sich der Kläger beim Verkehrsministerium
nachdrücklich verwendet. Ansonsten wäre eine Reihe von Verkehrsunternehmen in ihrer Existenz bedroht
worden. Auch bei einer Geltung ab 2000 ergäben sich für einige Verkehrsunternehmen schwerwiegende
Probleme. Deshalb sei er bereit, zur Begrenzung der Auswirkungen beizutragen, die sich aus der Auswirkung
der mittleren Reiseweite ergäben. Dies wird in dem Schreiben im Einzelnen ausgeführt. In den Akten des
Regierungspräsidiums findet sich das Schreiben vom 30.10.2000 nicht.
43 Mit Schreiben vom 04.05.2001 an die Beklagte wies der Kläger ihr für den „Antrag 2000“ ausgleichsrelevante
Daten zu, u.a. eine mittlere Reiseweite von 8 km. Die Beklagte fügte dieses Schreiben ihrem Antrag auf
Ausgleichszahlungen vom 30.05.2001 als Anlage bei, gab aber im Antragsformular wie in den Jahren zuvor
(seit 1992) als mittlere Reiseweite im VVS 12,46 km an.
44 Dementsprechend legte das Regierungspräsidium in seinen Bewilligungsbescheiden für das Jahr 2000 und
auch für das Jahr 2001 eine mittlere Reiseweite von 12,46 km für den VVS zu Grunde. Für das Jahr 2001
änderte es den Bewilligungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2003; dabei ging es u.a. unter
Hinweis auf das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 04.05.2001 von einer mittleren Reiseweite im von
der Beklagten geleisteten Ausbildungsverkehr im VVS von 8 km aus.
45 Letztlich bewilligte das Regierungspräsidium für die Jahre 2000 bis 2005 folgende Ausgleichszahlungen gemäß
§ 45a PBefG an die Beklagte; angegeben ist auch die jeweils vom Regierungspräsidium ermittelte mittlere
Reiseweite aller drei Tarife (VVS, VPE und Haustarif) im gewichteten Durchschnitt:
46
2000 2.037.260 DM 15,86 km (Bescheid vom 18.06.2001)
2001 1.787.349 DM 13,78 km (Bescheid vom 08.07.2002,
Widerspruchsbescheid vom 27.11.2003)
2002 1.039.088 EUR 14.20 km (Bescheid vom 23.09.2004)
2003
927.592 EUR 12,19 km (Bescheid vom 06.04.2005)
2004
990.926 EUR 12,86 km (Bescheid vom 07.06.2005)
2005
733.401 EUR 12,19 km (Bescheid vom 08.06.2006)
47 Der vom Regierungspräsidium jeweils errechneten durchschnittlichen mittleren Reiseweite lagen z.B. im Jahr
2005 die spezifischen durchschnittlichen mittleren Reiseweiten von 18,8 km im Haustarif, 11,86 km im VPE
und 8 km im VVS zu Grunde.
48 Die Bescheide des Regierungspräsidiums teilte die Beklagte dem Kläger nicht mit.
49 Die vorgelegte Akte des Klägers enthält letztmals für das Jahr 2001 und hinsichtlich Vorauszahlungen für das
Jahr 2002 einen Bescheid über die Abrechnung von Ausgleichszahlungen gemäß § 45a PBefG. Zu diesem
Zeitpunkt legte der Kläger seiner Berechnung des Differenzausgleichs zwischen Ausgleichsanspruch gemäß §
45a PBefG und garantierten Alteinnahmen noch eine durchschnittliche mittlere Reiseweite von 12,46 km zu
Grunde. Den Anspruch der Beklagten gegen ihn ermittelte er dementsprechend für das Jahr 2000 mit 631.225
DM und für das Jahr 2001 mit 719.731 DM. Für 2002 leistete der Kläger der Beklagten insoweit noch eine
Vorauszahlung von 294.391 EUR.
50 Ab 2002 (Bescheid vom 27.02.2002) bewilligte der Kläger dem Beklagten eine Alteinnahmensicherung nur noch
hinsichtlich der Fahrgeldeinnahmen.
51 Mit Schreiben vom 22.11.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit: Er habe sie bei einem Besuch am
22.09.2005 darauf aufmerksam gemacht, dass anhand der Nachberechnungen für die Jahre 2001 bis
einschließlich der ersten Vorauszahlung für 2005 Überschussleistungen zu seinen Gunsten in Höhe von
voraussichtlich 668.998,27 EUR aufgelaufen seien. Nach weiteren Korrekturen, auch für das Jahr 2000, ergebe
sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 993.234,79 EUR. Beigefügt waren Berechnungen über die der
Beklagten zustehenden Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG für den von ihm geleisteten
Ausbildungsverkehr im VVS für die Jahre 2000 bis 2005. Dabei errechnete der Kläger den auf die
Ausbildungsfahrten im VVS entfallenden Anspruch der Beklagten nicht anhand der durchschnittlichen mittleren
Reiseweite von 8 km, sondern anhand der mittleren Reiseweite über alle drei Tarifbereiche (VVS, VPE und
Haustarif). Hieraus ergab sich im Einzelnen:
52 Jahr Anspruch der Beklagten auf
Ausgleich nach § 45a PBefG
gegen Land
Anspruch der
Beklagten auf
Alteinnahmensicherung
gegen den Kläger
Erstattungsanspruch
gegen Beklagte
gemäß § 8 Abs. 1 UAbs.
4 Koop-V, unter
Berücksichtigung von
Vorauszahlungen
und Restzahlungen
2000
964.962 DM
631.225 DM 256.803 EUR
zzgl. Verrechnungsbetrag
von 31.651,22 EUR =
288.454,52 EUR
2001
886.391 DM
719.723 DM
229.285,27 EUR
2002
503.516 EUR
367.989 EUR
250.782 EUR
2003
431.681 EUR
367.989 EUR
63.692 EUR
2004
457.446 EUR
367.989 EUR
89.457 EUR
2005
294.392 EUR
367.989 EUR
71.564 EUR
53 Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 29.11.2005 dieser Abrechnung.
54 Ein der Beklagten vom Kläger übersandter Kontoauszug vom 24.11.2005 wies einen negativen Saldo von
940.816,51 EUR auf. Die Beklagte wurde darin aufgefordert, diesen Betrag innerhalb von vierzehn Tagen zu
zahlen. Der Kläger erinnerte hieran mit Schreiben vom 15.12.2005.
55 In der Folgezeit fanden zwischen den Beteiligten unter Mitwirkung des Regierungspräsidiums Karlsruhe
Verhandlungen über die Erstattung der Ausgleichsleistungen statt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
vertrat unter dem 07.04.2006 die Ansicht, dass der Erstattungsanspruch des Klägers bereits „überkompensiert“
sei. Mit Schreiben vom 23.05.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, den geltend gemachten
Erstattungsanspruch nebst Verzugszinsen anzuerkennen und auszugleichen und bot den Abschluss einer
Zahlungsvereinbarung an.
56 Den in Rechnung gestellten Betrag führte der Kläger bis zum 25.07.2006 durch Verrechnungen mit anderen
Ansprüchen der Beklagten gegen ihn (wohl in erster Linie auf das eingenommene Fahrgeld) auf 736.567,98
EUR zurück.
57 Der Kläger hat am 10.08.2006 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
759.921,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 736.567,98 EUR
seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Er trägt vor:
58 Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Unterabs. 4 Koop-V. Nach dieser Bestimmung habe
entweder er an die Beklagte einen Ausgleich zu zahlen oder die Beklagte habe ihm den Überschuss zu
erstatten, wenn sie aus Fahrgeldeinnahmen und den gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsleistungen
höhere Einnahmen als die nach Maßgabe des Kooperationsvertrags gesicherten Alteinnahmen habe. Entgegen
der Auffassung der Beklagten sei bei der Berechnung des Differenzausgleichs gemäß § 8 Abs. 1 Unterabs. 4
Koop-V - wie bei der Berechnung des Ausgleichs nach § 45a PBefG - auf die durchschnittliche mittlere
Reiseweite im Ausbildungsverkehr der Beklagten in beiden Verbünden und im Bereich ihres
verbundübergreifenden Haustarifs abzustellen. Nicht richtig sei es, insoweit allein die spezifische mittlere
Reiseweite im VVS zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus Folgendem:
59 Gemäß § 5 Abs. 5 Koop-V seien die „gesetzlichen“ Ausgleichsleistungen in den Differenzausgleich
einzustellen. Für diese sei die mittlere Reiseweite gemäß § 3 Abs. 4 und 5 PBefAusglV zu ermitteln.
Maßgeblich sei insoweit die mittlere Reiseweite im Ausbildungsverkehr aller Linienverkehre des Unternehmens.
Eine Differenzierung nach Verkehrsverbünden bzw. nach dem Verkehr im Bereich des Haustarifs widerspräche
dem Wortlaut, der Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Ausgleichsmittel sollten eine dem
Verkehrsunternehmen aus sozialen Gründen zugestandene Tarifgestaltung ausgleichen. Bezugspunkt der
Ausgleichsmittel sei daher die Gesamtleistung des Unternehmens im Ausbildungsverkehr, nicht aber die
Entwicklung des Ausbildungsverkehrs in den verschiedenen Verkehrsverbünden bzw. im Haustarif. Eine
Segmentierung nach Verkehrsverbünden bzw. Haustarif sei damit unvereinbar. Dementsprechend sei der
garantierte Ausgleich für den Ausbildungsverkehr der Beklagten bis 1997 nach Maßgabe des
Kooperationsvertrags auf der Grundlage einer mittleren Reiseweite von 12,46 km für den gesamten, von der
Beklagten erbrachten Ausbildungsverkehr erfolgt; eine verbundspezifische mittlere Reiseweite sei nicht
angesetzt worden. Das entspreche der Regelung in Anlage 6 Ziffer 3 des Kooperationsvertrag. Man habe darin
die mittlere Reiseweite für die Zeit bis 1996 gemäß der letzten Antragstellung im Jahr 1992 mit 12,46 km
festgeschrieben. Damit sei die gesamte mittlere Reiseweite von 1992 (12,46 km) - obwohl die im VVS
erbrachten Verkehre keinen Eingang in diesen Wert gefunden hätten - umfunktioniert und als Reiseweite für
das VVS-Gebiet festgeschrieben worden. Grund hierfür sei gewesen, dass die Teilreiseweite der im VVS-
Gebiet erbrachten Verkehrsleistungen zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Das Ausgleichsrecht
kenne nur eine einheitliche gesamthafte mittlere Reiseweite für das Gesamtunternehmen. Die Festschreibung
des Wertes von 12,46 km als Teilreiseweite sei deshalb nur von Bedeutung als Eingangswert zur Ermittlung
der gesamthaften betriebsindividuellen mittleren Reiseweite des Gesamtunternehmens der Beklagten.
Dementsprechend sei in den Schriftwechseln mit der Beklagten mit der mittleren Reiseweite, die unverändert
bleibe, jeweils nur die Teilreiseweite von 12,46 km für den Verkehr der Beklagten im VVS gemeint gewesen.
Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass der Ermittlung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der
Anwendung der Alteinnahmensicherungsregelung in § 8 Koop-V der Wert von 12,46 km als verbundspezifische
mittlere Reiseweite zu Grunde zu legen sei. Aus dem Kooperationsvertrag ergebe sich das Gegenteil, weil in §
8 Abs. 1 Unterabs. 4 und in § 5 Abs. 5 jeweils von gesetzlichen Ausgleichsleistungen gesprochen werde.
60 Auch aus der Tabelle auf Anlage 9 Blatt 8 zum Kooperationsvertrag werde deutlich, dass die
betriebsindividuelle mittlere Reiseweite der Beklagten über alle Tarife hinweg angesetzt worden sei. Denn dort
werde sowohl für ihren Haustarif als auch für den Tarif in der damaligen Kooperation Leonberg der gleiche Wert
von 12,46 km angegeben. Dies mache nur Sinn, wenn dies die betriebsindividuelle mittlere Reiseweite über alle
Tarife der Beklagten hinweg gewesen sei; denn es sei unwahrscheinlich, dass für diese beiden Tarife jeweils
die gleiche mittlere Reiseweite gegolten habe. Ohnehin sei auch schon damals die mittlere Reiseweite der
Beklagten im VVS und in der Tarifkooperation Leonberg deutlich geringer gewesen. Dass es sich bei dem Wert
von 12,46 km um die betriebsindividuelle mittlere Reiseweite der Beklagten handele und nicht nur um die
verbundspezifische mittlere Reiseweite ergebe sich auch aus den vom Landratsamt Enzkreis vorgelegten
Unterlagen für das Antragsjahr 1992. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass Erhöhungen der mittleren Reiseweite,
die sich aus Verbundeffekten im VPE und im Bereich des Haustarifs ergeben hätten, bei der Beklagten
verbleiben müssten. Nicht richtig sei auch, dass der Zusammenhang mit der Alteinnahmensicherung für die
Anwendung einer verbundspezifischen mittleren Reiseweite spreche. Gegenansprüche aus der
Alteinnahmensicherung habe die Beklagte nicht.
61 Der ursprünglich entstandene Erstattungsanspruch sei durch Verrechnung mit später entstandenen
Gegenansprüchen der Beklagten auf Alteinnahmensicherung teilweise erfüllt worden. Ein Teilbetrag von
23.353,87 EUR werde als bis zur Klagerhebung entstandene Verzugszinsen gemäß § 6 Abs. 6 Koop-V geltend
gemacht. Beginnend mit dem 22.12.2005 befinde sich der Kläger im Verzug. Der Anspruch auf Prozesszinsen
aus der Hauptsumme folge aus § 291 BGB.
62 Verjährung sei nicht eingetreten. Die Erstattungsansprüche hätten erst nach Meldung der der Beklagten
bewilligten Ausgleichsleistungen und nach Abrechnung durch die Kläger fällig werden können. Eine Abrechnung
sei erst im Oktober 2005 erfolgt.
63 Unerheblich sei, dass das Landratsamt Enzkreis in den Jahren 1995 bis 1998 die Ausgleichsleistungen für den
Verkehr der Beklagten im VVS einerseits (mit 12,46 km) und für die Verkehr im Haustarif andererseits getrennt
zu Grunde gelegt habe.
64 Ziel von § 8 Koop-V sei es, dem jeweiligen Verkehrsunternehmen die Alteinnahmen zu garantieren. Wäre für
die Abrechnung jeweils auf die VVS-spezifische Reiseweite abzustellen, ließe sich dieses Ziel immer dann
nicht erreichen, wenn die VVS-spezifische mittlere Reiseweite über der betriebsspezifischen mittleren
Reiseweite insgesamt liege. Bei Berechnung des Alteinnahmenausgleichs für den VVS ergäben sich dann
höhere Ausgleichsbeträge als die Beklagte tatsächlich - wegen der Berücksichtigung des niedrigeren
Durchschnittswerts bei der Zuschussberechnung - erhalte.
65 Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger die Klageforderung durch weitere Verrechnungen mit
Ansprüchen der Beklagten auf Alteinnahmensicherung zurückgeführt. Hinsichtlich der bis zur mündlichen
Verhandlung am 16.12.2008 von ihm verrechneten Teilbeträge der Klagforderung hat der Kläger den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich die Beklagte angeschlossen.
66 Der Kläger beantragt noch,
67
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 425.679,49 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
68
aus 736.567,98 EUR seit Rechtshängigkeit bis zum 21.08.2006,
aus 716.607,72 EUR seit dem 22.08.2006,
aus 687.915,62 EUR seit dem 22.09.2006,
aus 684.379,87 EUR seit dem 24.10.2006,
aus 669.317,85 EUR seit dem 23.11.2006,
aus 654.536,73 EUR seit dem 28.12.2006,
aus 634.670,17 EUR seit dem 25.01.2007,
aus 624.258,26 EUR seit dem 26.02.2007,
aus 614.291,50 EUR seit dem 26.03.2007,
aus 606.783,15 EUR seit dem 24.04.2007,
aus 598.761,59 EUR seit dem 22.05.2007,
aus 592.761,21 EUR seit dem 26.06.2007,
aus 585.717,38 EUR seit dem 24.07.2007,
aus 582.361,23 EUR seit dem 23.08.2007,
aus 558.916,98 EUR seit dem 25.09.2007,
aus 548.291,02 EUR seit dem 23.10.2007,
aus 535.379,04 EUR seit dem 23.11.2007,
aus 525.008,76 EUR seit dem 20.12.2007,
aus 511.230,98 EUR seit dem 28.01.2008,
aus 504.627,05 EUR seit dem 25.02.2008,
aus 499.401,11 EUR seit dem 25.03.2008
aus 488.238,83 EUR seit dem 23.04.2008
aus 474.308,49 EUR seit dem 26.05.2008
aus 466.616,93 EUR seit dem 24.06.2008
aus 460.347,45 EUR seit dem 23.07.2008
aus 452.278,23 EUR seit dem 25.08.2008
aus 428.534,26 EUR seit dem 24.09.2008
aus 418.494,11 EUR seit dem 22.10.2008 und
aus 402.325,62 EUR seit dem 24.11.2008.
69 Die Beklagte beantragt,
70
die Klage abzuweisen.
71 Sie trägt vor: Im Zuge der Integration ihrer Verkehre in den VVS hätten sich die auf das Gebiet des Verbunds
bezogenen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr erhöht. Dafür gebe es zwei Gründe: Die
Beförderungsfälle hätten infolge des Verbundzuschlags gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Alt. 2
PBefAusglV um etwa 40 v.H. zugenommen. Zugleich seien die Fahrgeldeinnahmen zurückgegangen. Die so
erhöhten Ausgleichsleistungen stünden ihr aber nur rechtlich zu. Sie dienten letztlich nur der Refinanzierung
der Belastung durch Ausgleichszahlungen gemäß § 8 Koop-V. Während bei der Berechnung der
Ausgleichsleistung gemäß § 45a PBefG im Allgemeinen der Grundsatz: „Ein Unternehmer - ein Kostensatz -
ein/kein Verbundzuschlag - eine Reiseweite“ gelte, wichen ihre Verhältnisse hiervon ab. Die Berechnung der
mittleren Reiseweite erfordere, Beförderungen nach Haustarif und nach Gemeinschafts- sowie nach
Verbundtarif zu unterscheiden. Im Gebiet des VVS habe die mittlere Reiseweite im Jahr 2000 noch 12,46 km
betragen, sei dann aber stark zurückgegangen, so dass in den Folgejahren jeweils gemäß § 3 Abs. 4
PBefAusglV eine mittlere Reiseweite von 8 km angesetzt worden sei. Demgegenüber habe es im Gebiet des
VPE und im Bereich des Haustarifs nur kleinere Veränderungen gegeben. Die Ansicht des Klägers, ihm stehe
jede Mehreinnahme bei den Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG zu, die über die gesicherten
Ausgleichsleistungen hinausgehe, sei von § 5 Abs. 3 und 5 Koop-V nicht gedeckt. Umstände, die zu einer
Erhöhung der Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG führten, kämen vielmehr dann nicht zur Anrechnung,
wenn sie außerhalb des VVS einträten. Somit seien bei der Berechnung des Anspruchs aus § 5 Abs. 5 Koop-V
der Verbundzuschlag für den VVS, die vom VVS zugeschiedenen Fahrausweisverkäufe und die von ihr
innerhalb dieses Verkehrsverbunds erreichte mittlere Reiseweite zu Grunde zu legen. Daraus ergebe sich zwar
auch ein Differenzausgleich zu Gunsten des Klägers. Dieser sei aber wesentlich geringer als der vom Kläger
geltend gemachte Ausgleichsanspruch. Er sei durch die vom Kläger vorgenommenen Verrechnungen bereits
im März 2006 getilgt gewesen.
72 Die zeitlich begrenzte Festschreibung der mittleren Reiseweite von 12,46 km im Kooperationsvertrag sei nur für
den VVS verbindlich gewesen. Für seinen Verkehr im Binnentarif und im VPE habe sie jedes Jahr neu ermittelt
werden müssen. Das Risiko, dass nach Auslaufen der Festschreibung niedrigere Werte anzusetzen seien,
trage die Partei, in deren Einflusssphäre es gelegen habe, dass 1992 im VVS keine km-Entfernungen ermittelt
gewesen seien. Die Beklagte sei nicht im Stande gewesen, zu den ihr zugeschiedenen Monatskarten
Entfernungen anzugeben. Der Kooperationsvertrag bezwecke nur die Alteinnahmensicherung der Beklagten im
VVS. Wenn die Ausgleichsleistungen im VVS steigen würden, würden die über den Betrag der
Alteinnahmensicherung hinaus gezahlten Ausgleichsleistungen der Beklagten zufließen, würden sie sinken,
müsse die Klägerin sie ausgleichen. Gegen ein Absinken der mittleren Reiseweite im Binnen- oder VPE-
Bereich sei die Klägerin im Kooperationsvertrag dagegen nicht abgesichert. Weshalb sie dann im Falle eines
Ansteigens der mittleren Reiseweite außerhalb des VVS profitieren solle, sei unerfindlich.
73 Der Kammer liegen zwei Bände Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und ein Ordner Akten des Klägers
vor.
Entscheidungsgründe
74 Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Insbesondere handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn der Vertrag, aus dem der Kläger den geltend gemachten
Erstattungsanspruch herleitet, ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. § 54 Satz 1 LVwVfG). Er regelt die
Zusammenarbeit der Beteiligten bei der Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes.
75 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO (Sitz der beklagten GmbH) örtlich zuständig.
76 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren
einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend).
77 Die Klage im Übrigen ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig.
78 Dass § 12 Koop-V den Beteiligten das Recht gibt, eine Einigungsstelle unter Vorsitz des Regierungspräsidiums
Stuttgart anzurufen, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn die Bestimmung stellt es den
Beteiligten frei, die Einigungsstelle anzurufen. Davon hat keiner der Beteiligten Gebrauch gemacht. Nur dann
könnte er die Schiedseinrede gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1032 ZPO erheben (vgl. BVerwG, Urt. v.
22.02.1992 - 5 C 22.88 - NVwZ 1993, 584; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. § 40 Rdnr. 161).
79 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von gesetzlichen
Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG, die das Land Baden-Württemberg der Beklagten in den Jahren
2000 bis 2005 bewilligt und gezahlt hat.
80 Verjährt ist die Klagforderung allerdings nicht. Eine Verjährung wäre von Amts wegen und nicht nur auf Einrede
zu berücksichtigen (Wolff/Bachof/Stober, VerwR I, § 37 Rdnr. 20 m.w.N.). Mangels vertraglicher oder
gesetzlicher Regelung etwa im Personenbeförderungsgesetz sind die einschlägigen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Erstattungsansprüche der hier vorliegenden Art
verjähren seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.02.2002 in drei Jahren (§ 195 BGB). Zuvor
entstandene Ansprüche verjährten ursprünglich in dreißig Jahren (§ 195 BGB a.F.; vgl. auch Art. 229 Abs. 1 §
6 EGBGB), für sie gilt nun aber auch die dreijährige Verjährung, freilich gerechnet ab dem 01.01.2002 (Art. 229
§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Ob auch die kurze Regelfrist des § 195 BGB im öffentlichen Recht entsprechend
anzuwenden ist, ist höchstrichterlich zwar noch nicht geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2008 - 7 A 2.07 - juris;
Schenke, VwVfG 7. Aufl., § 53 Rdnr. 13). Ginge man von dieser kurzen Verjährungfrist aus, wäre diese jedoch
nicht abgelaufen. Denn gemäß § 5 Abs. 4 Koop-V sollen die Zahlungen des Regierungspräsidiums aus dem
gesetzlichen Ausgleich bis zur folgenden Abrechnung der Alteinnahmensicherung bei der Beklagten verbleiben.
Damit sind die hier geltend gemachten Ansprüche des Klägers erst mit der Abrechnung vom 22.11.2005
entstanden und fällig geworden. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob die Verjährung gemäß § 203 BGB
durch Verhandlungen zwischen den Beteiligten im Jahr 2005 gehemmt worden ist.
81 Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs. 1 Unterabs. 4 Koop-V in Betracht. Zweifel an der Gültigkeit
dieser Vorschrift bzw. des Kooperationsvertrags insgesamt sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
82 Gemäß § 8 Abs. 1 Unterabs. 4 Koop-V sind Differenzen zwischen den direkten Fahrgeldeinnahmen des
Verkehrsunternehmens inkl. der gesetzlichen Ausgleichsleistungen und Erstattungsansprüche und die (richtig:
den) ihm zustehenden Alteinnahmen vom Kläger auszugleichen bzw. an diesen zu erstatten. Auszugleichen
bzw. zu erstatten ist also u.a. die Differenz zwischen der gesetzlichen Ausgleichsleistung gemäß § 45a PBefG
und den der Beklagten insoweit garantierten Alteinnahmen. Der Differenzausgleich hinsichtlich
Fahrgeldeinnahmen und hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 62 SchwbG bzw. § 145 SGB IX ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
83 Unstreitig ist die Höhe der der Beklagten garantierten Alteinnahmen aus Ausgleichsleistungen gemäß § 45a
PBefG. Garantiert waren der Beklagten insoweit im Jahr 2000 631.225 DM, im Jahr 2001 719.723 DM und in
den Jahren 2002 bis 2005 jeweils 367.989 EUR.
84 Unstreitig ist dem Grunde nach auch, wie die der Beklagten in den Jahren 2000 bis 2005 gesetzlich
zustehenden Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG zu berechnen sind. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3
PBefAusglV. Auszugehen ist danach jeweils von der Zahl der zugewiesenen Schülerkarten zzgl. des
Verbundzuschlags. Dieser Betrag wird multipliziert mit der mittleren Reiseweite; allein insoweit ist zwischen
den Beteiligten streitig, ob die VVS-spezifische mittlere Reiseweite der Beklagten von 8 km (vgl. § 3 Abs. 4
Satz 1 PBefAusglV) oder aber die betriebsspezifische mittlere Reiseweite der Beklagten über alle drei Tarife zu
Grunde zu legen ist. Das Produkt aus Zahl der Schülerkarten zzgl. Verbundzuschlag und mittlere Reiseweite
wird multipliziert mit dem Sollkostenansatz, das Ergebnis wird durch zwei geteilt. Für 2004 und 2005 ist das
Ergebnis um einen Betrag von 4% gemäß § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG zu kürzen. Dementsprechend hat der
Kläger seine Erstattungsforderung auch in der Anlage zu seinem Schreiben vom 22.11.2005 an die Beklagte
berechnet.
85 Die Kammer vermag dem Kläger jedoch nicht darin zu folgen, dass bei der Bestimmung der „gesetzlichen
Ausgleichsleistungen“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Unterabs. 4 Koop-V die betriebsspezifische mittlere Reiseweite
des Beklagten über alle drei Tarife (VPE, VVS und Haustarif) einzusetzen ist. Sie legt den Begriff der
„gesetzlichen Ausgleichsleistungen“ in § 8 Abs. 1 Unterabs. 4 Koop-V vielmehr dahin aus, dass insoweit die
Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG einzustellen sind, welche der Beklagten für den Betrieb im VVS
unter Berücksichtigung der VVS-spezifischen mittleren Reiseweite zustehen. Dies folgt zwar nicht ohne
Weiteres aus dem buchstäblichen Ausdruck, entspricht aber dem wirklichen Willen der Beteiligten beim
Abschluss des Kooperationsvertrags (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 133 BGB) sowie Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB).
86 Die Verwendung des Begriffs „gesetzliche Ausgleichsleistungen“ lässt nicht zwingend darauf schließen, dass
die Beteiligten für die Berechnung des Differenzausgleichs nach § 8 Abs. 1 Unterabs. 4 Koop-V von einer
mittlere Reiseweite der Beklagten über alle Tarife und nicht nur im VVS ausgehen wollten. Zwar trifft zu, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Berechnung des Anspruchs auf
Ausgleichsleistungen hinsichtlich des Parameters der betriebsindividuellen mittleren Reiseweite alle Fahrgäste
eines Unternehmens zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 22.03.1995 - 11 C 16.94 - DVBl 1996, 154).
Dementsprechend ist bei unterschiedlichen Tarifen, auch in verschiedenen Verkehrsverbünden, eine
einheitliche mittlere Reiseweite des Verkehrsunternehmens zu ermitteln und der Berechnung der
Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG zu Grunde zu legen. Daraus folgt aber nicht, dass die Beteiligten
diesen rechnerischen Endwert einer mittlere Reiseweite im Rahmen von § 8 Abs. 1 Unterabs. 4 Koop-V
einsetzen wollten. Vielmehr gehen in die Berechnung der mittleren Reiseweite über alle Tarife jeweils die
Produkte aus Beförderungsfällen, ggf. gewichtet, und aus tarifspezifischer mittleren Reiseweite ein. Auch diese
Einsatzwerte von tarifspezifischen mittleren Reiseweite sind Teil des gesetzlich vorgegebenen
Berechnungsverfahrens.
87 Gegen die Auslegung, die der Kläger für richtig hält, spricht nach Überzeugung der Kammer vor allem Sinn und
Zweck der Alteinnahmensicherung. Diese kann sich gegenständlich nur auf die Alteinnahmen beziehen, die die
Beklagte im Gebiet des VVS vor der Kooperation erzielt hat. Die von ihm vor Abschluss des
Kooperationsvertrags als Teil dieser Alteinnahmen erlangten Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG
errechneten sich aber, soweit sie auf den VVS zu beziehen waren, letztlich allein nach der mittleren Reiseweite
im VVS. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich Schwankungen bei der mittleren Reiseweite des
Beklagten im VVS oder bei den mittleren Reiseweiten im VPE oder im Verbund überschreitenden Haustarif der
Beklagten zu Gunsten bzw. zum Nachteil eines der Vertragsschließenden hätten auswirken können sollen.
Denn der Beklagten musste es um die Sicherung ihrer Alteinnahmen gerade im VVS gehen. Im Grunde läuft
die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung darauf hinaus, dass er den die öffentliche Hand schützenden
Zweck der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur einheitlichen Bestimmung der mittleren
Reiseweite über alle Linien für sich nutzbar machen will. Im Verhältnis zur Beklagten ist aber nicht er der
Ausgleichspflichtige gemäß § 45a PBefG, der nach dieser Rechtsprechung geschützt werden soll. Soweit der
Kläger der Auffassung ist, die vom Beklagten vertretene Auffassung könne nicht richtig sein, weil sie sich bei
bestimmten Konstellationen zu dessen Nachteil auswirke, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Der Kläger
hat insoweit als Beispiel vorgegeben, dass die mittlere Reiseweite im VVS höher sein könne als im VPE und
im verbundübergreifenden Haustarif der Beklagten. Dieses Beispiel ist jedoch fern der Wirklichkeit. Denn im
VVS, der den Ballungsraum Stuttgart umfasst, liegt die mittlere Reiseweite der Beklagten wegen der dichteren
Umsteigebeziehungen und der kürzeren Entfernungen von den Wohnorten zu den Schulen bei weitem unter der
mittleren Reiseweite in den anderen Tarifgebieten der Beklagten.
88 Die von der Kammer für zutreffend gehaltene Auslegung widerspricht nicht dem sonstigen Inhalt und der
Systematik des Vertrags.
89 Die Beteiligten sind bei der Feststellung der Alteinnahmen (Anlage 9 Blatt 7 und 8) davon ausgegangen, dass
die mittlere Reiseweite sowohl im Haustarif der Beklagten wie auch in der Tarifintegration Leonberg in den
Jahren 1992 und 1993 jeweils 12,46 km betrug. Der Kläger ist der Auffassung, daraus ergebe sich, dass es
sich bei diesem Wert um die betriebsindividuelle mittlere Reiseweite der Beklagten über alle Tarife gehandelt
haben müsse. Dem vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Die allerdings auf den ersten Blick
überraschende Übereinstimmung der mittleren Reiseweite im Haustarif (im VVS) und in der Kooperation
Leonberg von jeweils 12,46 km ist kein Hinweis darauf, dass die Beteiligten hier die betriebsindividuelle mittlere
Reiseweite der Beklagten für das Antragsjahr 1992 über alle Tarife (einschließlich VPE und Haustarif bei
Verbund überschreitenden Fahrten) hätten berücksichtigen wollen. Vielmehr kann diese Übereinstimmung ohne
Weiteres ihren Grund darin haben, dass in Ermangelung von bis dahin ermittelten mittleren Reiseweiten im
VVS das Landratsamt Enzkreis für das Antragsjahr 1992 eine VVS-spezifische mittlere Reiseweite für die
Beklagte von 12,46 km aus dem gewichteten Durchschnitt der mittleren Reiseweiten von VPE und Haustarif
errechnet und der Bewilligung der Ausgleichsleistungen zu Grunde gelegt hatte.
90 Die Festschreibung der „betriebsindividuellen mittleren Reiseweite“ des „einzelnen Verkehrsunternehmens“
gemäß der letzten Antragstellung bis zum Jahr 1996, die in Anlage 6 Nr. 3 Koop-V erfolgt ist, lässt ebenfalls
nicht darauf schließen, dass die Beteiligten damit die betriebsindividuelle mittlere Reiseweite der Beklagten
über alle Tarife festschreiben wollten. Der Begriff „betriebsindividuell“ ist insoweit nicht aussagekräftig. Mit ihm
wird nicht zwingend die gesamte mittlere Reiseweite des Verkehrsunternehmens angesprochen. Erklären lässt
sich die Verwendung des Begriffs „betriebsindividuell“ vielmehr auch damit, dass in Abgrenzung von anderen
Busunternehmen im VVS die spezifische mittlere Reiseweite der Beklagten im VVS festgelegt werden sollte.
Nur insoweit bestand auch Anlass für eine Festschreibung. Denn nur insoweit herrschte Unklarheit, weil die
mittlere Reiseweite des Beklagten im VVS bis dahin nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 5 PBefAusglV
entsprechend ermittelt worden war. Für VPE und verbundübergreifenden Haustarif konnten die Beteiligten
schon seit jeher auf ermittelte mittlere Reiseweiten aus den Bewilligungsunterlagen des Landratsamts zum
Vorjahr zurückgreifen.
91 Die Auslegung der Kammer entspricht auch der Praxis des Landratsamts bei der Bewilligung der
Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG. Denn während das Landratsamt noch für das Antragsjahr eine
betriebsindividuelle und zugleich VVS-spezifische mittlere Reiseweite der Beklagten von 11,84 km zu Grunde
gelegt, diese also für die Antragsjahre 1991 und 1992 aus den gewichteten Durchschnittswerten der mittleren
Reiseweiten von VPE und Haustarif der Beklagten jeweils neu errechnet hatte, hatte es seit dem Antragsjahr
1993 keine solche Berechnung mehr durchgeführt, sondern - sich insoweit an die Festschreibung der mittlere
Reiseweite im Kooperationsvertrag der Beteiligten anlehnend - für die Beförderungsfälle im VVS als mittlere
Reiseweite stets den Wert von 12,46 km angesetzt. Entsprechend hatte nach Übergang der Zuständigkeit das
Regierungspräsidium Karlsruhe die Ausgleichsleistungen berechnet.
92 Gegen die nunmehr vom Kläger vertretene Auslegung von § 8 Abs. 1 Unterabs. 4 Koop-V spricht schließlich
auch, dass er selbst sie erst im Jahr 2005 gegenüber der Beklagten so geäußert hat. So hat er dem
Landratsamt bzw. dem Regierungspräsidium in den Jahren zuvor jeweils regelmäßig mitgeteilt, dass die
mittlere Reiseweite unverändert bleibe, bzw. später, dass sie 8 km betrage. Damit kann aber jeweils nur die
VVS-spezifische mittlere Reiseweite gemeint gewesen sein. Denn nur insoweit verfügte die Beklagte über die
erforderlichen Kenntnisse. Im Schreiben vom 30.10.2000 hat er ausgeführt, dass eine Auswertung (der
vorgenommenen Erhebung) ergeben habe, dass sich bei einer Reihe von Unternehmen die mittlere Reiseweite
stark verringert habe und an Stelle des seitherigen individuellen Satzes (damit kann nur der Wert von 12,46 km
gemeint gewesen sein) der gesetzliche Pauschalwert trete. Auch hat der Kläger seinen Berechnungen der
Alteinnahmensicherung hinsichtlich der Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG etwa noch im Jahr 2002
eine mittlere Reiseweite von 8 km zu Grunde gelegt. Dies ist aber die VVS-spezifische mittlere Reiseweite der
Beklagten. Wäre der Kläger schon damals der Auffassung gewesen, anzusetzen sei die betriebsindividuelle
mittlere Reiseweite für alle Tarife der Beklagten, hätte er sich beim Regierungspräsidium nach diesem Wert
erkundigen müssen.
93 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass bei Abschluss des
Kooperationsvertrags im Jahr 1993 die VVS-spezifische mittlere Reiseweite der Beklagten tatsächlich weit
geringer als 12,46 km gewesen wäre, die längste Verbindung habe 10,5 km betragen, so dass ferngelegen
habe, dass er sich auf die Vereinbarung eines VVS-spezifischen Wertes von 12,46 km eingelassen habe,
überzeugt auch dies die Kammer nicht. Näher liegt, auch nach der oben dargelegten Abrechnung in den
Folgejahren durch den Kläger, dass dieser sich auf die Berechnung des Landratsamts verlassen, die
Auswirkungen der hier einschlägigen Vereinbarungen bei Vertragsschluss nicht überschaut oder im Interesse
einer Einigung mit der Beklagten in Kauf genommen hat.
94 Ob der Kläger wegen der Verringerung der mittleren Reiseweite des Beklagten im VVS von 12,46 km auf 8 km
eine Anpassung des im Rahmen des Alteinnahmenausgleichs garantierten Betrags für Ausgleichsleistungen
gemäß § 45a PBefG verlangen kann (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
prüfen. Denn ein entsprechendes Verlangen hat er gegenüber den Beklagten nicht geäußert.
95 Ist der Differenzausgleich gemäß § 8 Abs. 1 Unterabs. 4 Koop-V hinsichtlich der Ausgleichsleistung gemäß §
45a PBefG in den Jahren 2000 bis 2005 somit anhand einer mittleren Reiseweite der Beklagten im VVS von 8
km zu berechnen, war der mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Erstattungsanspruch von Anfang an
nicht begründet.
96 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es,
dass der Kläger auch hinsichtlich des übereinstimmend erledigt erklärten Teils der Klagforderung die Kosten
des Verfahrens trägt; denn auch insoweit wäre er unterlegen. Von einer Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer nach ihrem Ermessen (§ 167 Abs. 2 VwGO
entsprechend) ab. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).
97
Beschluss
98 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 759.921,85 EUR festgesetzt.
99 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5
GKG verwiesen.