Urteil des VG Karlsruhe vom 20.01.2011

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VG Karlsruhe Urteil vom 20.1.2011, 2 K 26/10
Ausgleichszulage Landwirtschaft - Rückforderung - Landwirtschaftlich genutzte Fläche - Acte-éclairé-Doktrin
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Rückforderung von landwirtschaftlichen Subventionen, die auf Grundlage der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher
Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen
(Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) bewilligt wurden (Antragsjahr: 2002).
Tenor
1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 25.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des
Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheids des Landratsamts ..., mit dem die ihm vormals bewilligte
Förderung auf Grundlage der MEKA-II-Richtlinie herabgesetzt und die überschießende Differenz zurückgefordert wird.
2
Mit einem Gemeinsamen Antrag 2002 vom 14.05.2002 beantragte der Kläger unter anderem nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums
Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen
(Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA II –) Fördergelder für das Jahr 2002 für Grundstücke, die in einem dem Antrag
beigefügten Flurstücksverzeichnis 2002 aufgeführt sind.
3
Das Landratsamt ... bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29.03.2005 zunächst 14.166,17 EUR an Fördergeldern. Mit Änderungsbescheid
vom 28.03.2003 bewilligte es dem Kläger dann 20.111,97 EUR an Förderung.
4
Am 21.09.2006 führte das Landratsamt beim Kläger eine Vor-Ort-Kontrolle durch, bei der es eine geringere Anzahl förderfähiger Flächen als im
Antrag angegeben ermittelte.
5
Mit Schreiben vom 19.03.2007 gab das Landratsamt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zum Antrag abweichend festgestellten
Flächen, die der Kläger mit Schreiben vom 04.04.2007 wahrnahm.
6
Mit Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.05.2007 setzte das Landratsamt die Förderung auf 19.380,67 EUR neu fest und
forderte den Differenzbetrag von 791,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3,13 EUR, insgesamt also 734,43 EUR, vom Kläger zurück.
7
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15.04.2008 Widerspruch, der mit am 13.11.2009 zugestellten Bescheid vom 09.11.2009 vom
Regierungspräsidium ... zurückgewiesen wurde.
8
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle im Vergleich zum Antrag abweichende Flächen ergeben habe
mit der weiteren Folge, dass nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 nur diese ermittelten Flächen der Förderungsberechnung
zugrunde gelegt werden dürften und dass nach Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ferner Kürzungen vorzunehmen seien. Der
Bewilligungsbescheid sei daher nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG aufzuheben und der zu viel gezahlte Betrag nach Art. 71 Abs. 2
VO (EG) Nr. 817/2004, der auf Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 verweise, zurückzufordern.
9
Mit Schriftsatz vom 11.12.2009, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.
10 Darin macht er geltend, die Subventionsgewährung sei nicht rechtswidrig. Denn die vom Landratsamt ermittelten Flächen seien nicht zutreffend.
Merkmal der von ihm überwiegend gepachteten Flächen sei, dass es sich hauptsächlich um Problemflächen handle. Diese habe er in einem
sehr schlechten Pflegezustand übernommen und sie hätten sich vor der Übernahme durch ihn äußerst ungünstig entwickelt. Sie wiesen ferner
einen äußerst ungünstigen Zuschnitt auf, seien teilweise sehr steil, ungünstig parzelliert und weit auseinanderliegend.
11 In den Jahren 2002 bis 2004 habe er umfangreiche Erstpflegemaßnahmen vorgenommen und die Flächen in den Jahren 2004 bis 2006
erfolgreich bewirtschaftet, wenngleich er die Stockausschläge – Flächen, die er einer Nutzung durch extensive Beweidung habe zuführen wollen,
die aber von Stockausschlägen wegen im Boden verbliebener Wurzeln betroffen gewesen seien – auf den Erstpflegeflächen natürlich nicht habe
sofort in Griff bekommen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landratsamt zu dem Ergebnis gekommen sei, es liege teilweise kein
Dauergrünland im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Der Umstand, dass nur Teile der Flächen mit dem Schlepper oder dem
Balkenmäher hätten gemäht werden können, könne kein taugliches Abgrenzungskriterium sein.
12 Des weiteren sei ihm unerklärlich, wie das Landratsamt bei drei amtlichen Hangneigungskartierungen innerhalb von zwölf Jahren jeweils zu
unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sei.
13 Auch die Feststellung der Größe der von ihm bewirtschafteten Flächen begegne Bedenken vor dem Hintergrund, dass die angewandte GPS-
Vermessung in den Tallagen des Schwarzwaldes problematisch und fehleranfällig sei. Entsprechende Messprotokolle habe das Landratsamt
auch nicht vorlegen können.
14 Zu seinen Gunsten müsse auch die besondere Lage seines Betriebs in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt werden: Extrem hoher
Antragsaufwand 2005, finanzielle Probleme infolge der Flurstücknummernfehler betreffend ...-Weide der Verwaltung 2005, sehr schneereicher
Winter mit mehreren Monaten ohne Pflegemöglichkeit, extreme Schneeschäden am ... Weidezaun 2006. Dies habe zu einem zweijährigen,
mittlerweile aufgeholten Pflegerückstand geführt.
15 In Bezug auf die Adlerfarnflächen habe das Landratsamt nur diejenigen Flächen anerkannt, die zum Kartierzeitpunkt frisch gemäht gewesen
seien, obwohl hinsichtlich von Teilen der Fläche sich unter dem Farn eine Gras-Kraut-Vegetation gebildet habe, die auch vom Vieh, namentlich
von seinen Hinterwälderrindern, gefressen werde.
16 Die Flächen am ... und ... seien – soweit sie über die Flächen des ehemaligen Landschaftspflegevertrags hinausgingen – vom Landratsamt
überhaupt nicht einbezogen worden mit der Begründung, dass es sich nicht um „Gemeindeflächen“ handle. Ferner sei ein großes Latschen-
Gehölz am ... nicht einbezogen worden, weil es aufgrund seiner Lage am Waldrand nicht unter die Landschaftselementedefinition fiele.
17 Darüber hinaus seien Feuchtgebiete vom Landratsamt als Wirtschaftsfläche herausgerechnet worden, obwohl er diese Gebiete als Grünland
beantragt habe, weil seine Hinterwälderrinder zur Offenhaltung von Feuchtgebieten geeignet seien. Das Landratsamt habe vor dem Hintergrund,
dass es sich auch hierbei um Problemflächen handle, Sinn und Zweck der Förderung zu berücksichtigen.
18 Hinsichtlich der Streuobstbestände sei ein Flurstück (Nr. ... in ...) übersehen worden. Im Übrigen habe das Landratsamt zu seinen Ungunsten
bereits lockere Streuobstbestände als geschlossene Bestände angesehen.
19 Die Flächen am ... Berg seien nicht als Landschaftselemente anerkannt worden, obwohl dort der Brombeer-Stockausschlag langsam, aber sicher
zurückgedrängt werde.
20 Auch seien die Schlageinteilungen verändert worden mit der Folge, dass Flächen unter die Fördergrenze gefallen seien.
21 Nachgemeldete und Alternativflächen seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden.
22 Bei dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... und dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... sei die förderfähige
Fläche auf 0,0 gesetzt worden, obwohl diese 12,91 ha betrage. Dies, da die Spalte „Flächenabzug“ nicht berechnet, sondern hier
fälschlicherweise die Spalte „Fläche laut Betriebsprüfung“ einfach hineinkopiert worden sei.
23 Der Kläger ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide verstießen bereits gegen § 48 Abs. 4 LVwVfG. Darüber hinaus genieße er nach
Maßgabe der VO (EG) Nr. 796/2004 Vertrauensschutz, namentlich nach den Art. 68 und 73. Ferner gelte vor dem Hintergrund der Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 2988/1995 das Verschuldensprinzip. Hinsichtlich der von ihm getätigten Angaben zum Dauergrünland treffe ihn kein
Verschulden. Die im Gemeinsamen Antrag angeführten Flächenangaben habe er nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. So habe er auf
amtliche Katasterauszüge, digitale Karten und Luftbilder zurückgegriffen. Dass das Landratsamt die Flächen anders beurteile, liege an einer
subjektiven Neuinterpretation des jeweiligen Kartierers. Die fehlerhafte Beratung der Behörde stelle einen Fall höherer Gewalt dar.
24 Sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsbehörde hätten das ihnen zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Zwar erkenne das
Bundesverwaltungsgericht bei der Rücknahme von Subventionen an, dass aufgrund intendierten Ermessens Ermessenserwägungen mangels
besonderer Umstände nicht angestellt werden müssten. Dies gelte aber nicht, wenn die Ermessensausübung zu einem unverhältnismäßigen
und somit rechtswidrigen Ergebnis führe. So liege der Fall hier, da von ihm Subventionen in einer Gesamthöhe von über 50.000,00 EUR
zurückgefordert würden, was ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohe. Schließlich sei er nach § 49a LVwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB
nicht länger bereichert, da er mit den Zahlungen vornehmlich Futtermittel erworben habe, das sparsamer erworben worden wäre, hätte er die
Fördergelder nicht erhalten.
25 Der Kläger beantragt,
26
der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 25.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des
Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 aufzuheben.
27 Der Beklagte beantragt,
28
die Klage abzuweisen.
29 Der Beklagte macht geltend, dass dem Umstand, dass vom Kläger keine Gunstlagen bewirtschaftet würden, der Kulturlandschaftsteil der
Richtlinie MEKA II Rechnung trage. Gemäß Ziff. 3 B3 würde für Hangneigungsflächen über 25% 100,00 EUR Förderung mehr bezahlt als für
ebene Wiesen; liege die Hangneigung bei über 35% würde dies mit 160,00 EUR zusätzlich gefördert. Im Übrigen finde dieser Umstand in
anderen Förderverfahren wie beispielsweise der „Ausgleichszulage Landwirtschaft“ Berücksichtigung.
30 Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle habe er landwirtschaftliche Nutzflächen von den Sukzessionsflächen, also Flächen, die einer
landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollten, abgrenzen müssen. Diese Sukzessionsflächen dürften, da sie der Vorbereitung der
Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung dienten, keine Berücksichtigung finden; der Landwirt werde hier durch andere Fördermaßnahmen,
namentlich Landschaftspflegeverträge, unterstützt. Diejenigen Flächen, die bei der Vor-Ort-Kontrolle als fehlerhaft beanstandet worden seien,
seien weder Grünland nach VO (EG) Nr. 796/2004 noch nach der MEKA-II-Richtlinie, insbesondere den in Ziffer 3 B1 aufgeführten Auflagen einer
Grünlandbewirtschaftung, gewesen. Es habe sich um Flächen gehandelt, die teilweise verwaldet gewesen seien oder auf denen Brombeeren
oder Adlerfarn gewachsen seien. Für die Abgrenzung sei nicht allein auf die Möglichkeit eines einheitlichen Mähvorgangs abgestellt worden,
sondern auch auf eine ausreichende Viehdichte bzw. händische Pflege.
31 Die vom Kläger herangezogenen teils älteren Quellen hätte dieser nicht ungeprüft auf die damaligen Verhältnisse übertragen dürfen; dies gelte
umso mehr, als der Antrag jährlich neu gestellt worden sei. Zudem müsse das Datum der Auszüge nicht das Datum der Vermessung
wiedergeben, so dass es möglich sei, dass die Vermessungsarbeiten noch deutlich älter seien. Den Kläger treffe jedenfalls die Verantwortung für
die Richtigkeit seiner Angaben.
32 Die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle sei entsprechend des Erlasses des Ministerium Ländlicher Raum vom 12.05.2006 (Az. 0450) durchgeführt
und dokumentiert worden. Insbesondere sei für die Flächen des Klägers eine GPS-Vermessung zum Einsatz gekommen, die eine anschließende
Qualitätskontrolle mit Postproceeding durchlaufen habe. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rüge, dass mehrmals
Hangneigungskartierungen mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen erfolgt seien, erkläre sich dies aus der Änderung der rechtlichen
Grundlagen. Bei Einführung der MEKA-I-Richtlinie habe man mangels Kartierung zunächst auf die Einschätzung des Landwirts zurückgegriffen.
Erst nach und nach seien Kartierungen durchgeführt worden. Mit der Ablösung der MEKA-I-Richtlinie durch die MEKA-II-Richtlinie hätten sich die
unterschiedlichen Förderstufen anhand der Hangneigungen geändert.
33 In Bezug auf die vom Kläger angeführten Feuchtgebiete seien diese in der Regel mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß bewachsen, die von
Kühen, auch von Hinterwälderkühen, nur sehr bedingt gefressen würden. Diese Pflanzen hätten daher kaum einen landwirtschaftlichen Nutzwert
mit der Folge, dass diese Flächen zu Recht als nicht förderfähig eingestuft worden seien.
34 Soweit der Kläger die Streuobstförderung beanstande, handle es sich um eine Förderung nach Ziffer 3 C1 der Richtlinie MEKA-II.
Streuobstflächen bei einer Streuobstdichte von 30-200 Hochstämmen je Hektar erhielten eine gesonderte Ausgleichsleistung. Stünden
Streuobstgruppen auf einer größeren Grünlandfläche, würden diese flächenmäßig anhand der jeweils äußeren Baumkronen abgegrenzt.
Wegbegleitende Bäume und andere Reihenbepflanzungen würden mit einer Fläche von 0,01 Hektar je Baum angerechnet; die vom Kläger
genannte Berechnung in Höhe von 0,03 Hektar je Baum existiere nicht und ergebe sich insbesondere nicht aus den Förderrichtlinien.
35 Soweit bei der Vor-Ort-Kontrolle zwei Bäume, die sich an der Flurstücksgrenze zu den Flurstücken Nr. ... und ... der Gemarkung ... befänden, dem
Flurstück Nr. ... zugeordnet habe, ändere dies nichts daran, dass die „Maßnahme Streuobst“ abzulehnen sei. Denn für das Jahr 2005 seien 1,51
ha Streuobstfläche beantragt, aber nur 1,01 ha (also 49,50% weniger) Streuobstfläche festgestellt worden. Damit liege die Flächendifferenz über
20% mit der Folge, dass die beantragte Maßnahme insgesamt abzulehnen sei. Hieran ändere sich nichts, wenn die beiden Streuobstbäume
anerkannt würden. Denn die Differenz betrage mit 46,60% immer noch mehr als 20%.
36 Bei den vom Kläger angeführten Steinriegeln handle es sich um Landschaftselemente, die nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftliche
Nutzfläche stünden und daher nicht förderfähig seien. Die Schläge seien entsprechend dem Willen des Richtliniengebers – keine Förderung von
Kleinstflächen unter 10 ar – eingeteilt worden. Der Kläger habe derartige Kleinstflächen größeren Schlägen zugeordnet, um so eine Förderung
zu erhalten. Dies habe er im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle korrigiert. Soweit auf einen Übertragungsfehler in Bezug auf die Flächen
Flurstücknummern ... (Gemarkung ...) und ... (Gemarkung ...) Bezug genommen werden, betreffe dies lediglich die Ausgleichszulage für das Jahr
2006 (Parallelverfahren, - 2 K 12/10 -).
37 Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger können sich nicht mit Erfolg auf eine Verfristung, sei es nach Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 oder nach § 48
Abs. 4 LVwVfG berufen, denn die Förderung sei am 14.02.2003 bzw. am 21.02.2003 wertgestellt worden, während am 25.05.2007 der
Rückforderungsbescheid ergangen sei. Die endgültige Auswertung der Vor-Ort-Kontrolle am 21.09.2006 habe sich bis in das Frühjahr 2007
hingezogen. Der Kläger könne sich nicht auf Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen, da er veraltetes Kartenmaterial verwendet und ihm die
tatsächlichen Verhältnisse angesichts des von ihm selbst angeführten Pflegerückstand in den Jahren 2004 - 2006 bewusst sein mussten.
Ermessenserwägungen hätten nicht angestellt werden müssen, da bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Subventionen von einem
intendierten Ermessen auszugehen sei. Den Kläger treffe im Übrigen lediglich eine Gesamtrückforderung von 25.000,00 EUR; eine drohende
Insolvenz sei kein atypischer Fall, der zum Ausüben des Ermessens zwinge. Schließlich liege eine Entreicherung des Klägers nicht vor, da er mit
dem – bestrittenen – Erwerb von Futtermittel Ausgaben getätigt habe, die zum Erhalt und zur Fortführung seines Betriebs verwendet worden
seien.
38 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten
verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.
Entscheidungsgründe
I.)
39 Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die
angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums
Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen
(Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA II –) in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen
Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die
Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen.
II.)
40 Der Teilaufhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von
Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der
Bescheid rechtmäßig.
41 1.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheid ist § 48 LVwVfG.
42 a.) Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über
landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich
die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich
nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg.
1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 - C-336/00 - Republik Österreich -
Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff., BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - m. w. N., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v.
16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - u. Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
43 Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von
Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Fördergelder nach der MEKA-II-Richtlinie vom. 12.09.2000 (GABl. 2001, 492) gewährt. Diese
werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen
Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL; ABl. (EG) Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80)
und der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.07.1999 (ABl. (EG) Nr. L 214 vom 13.08.1999, S. 31) gewährt. Diese EG-
Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen
Rechtsvorschriften. Insbesondere 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/1992, der Betriebsinhaber zur
Rückzahlung der Beträge zuzüglich Zinsen bei zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, enthält allenfalls eine Rechtsgrundlage für den Erlass
eines Rückforderungsbescheids (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -) und im Übrigen lediglich die Vorgabe, Forderungen nach
nationalem Recht geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -).
44 b.) Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (- MOG -) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in
den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG
erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C
22/02 -). Die hier umstrittenen Maßnahmen der Ziffern B 1, B 3.1, B 3.2, B 4, C 1, C 3, E 5, G 1, G 2.3 und G 2.4 der Richtlinie MEKA II sind – trotz
des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs – produktionsverfahrensbezogene Regelungen; Gegenstand ihrer Förderung ist die Gewährung
einer Ausgleichszulage zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher
Nachteile. Sie fördert damit keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VGH Bad-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VG Karlsruhe, Urt.
v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02 -; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
45 2.) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Teilaufhebungsbescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids bestehen keine
Bedenken.
46 3.) Nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
47 a.) Der bestandskräftige Bescheid vom 14.03.2008 ist insoweit rechtswidrig, als dem Kläger Fördergelder für Flächen bewilligt worden sind, die
entgegen den oben genannten Ziffern nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet werden und im Übrigen die in der MEKA-II-Richtlinie vorgegebenen
Auflagen nicht erfüllen. In Bezug auf die Bewilligung der MEKA-II-Förderung für Feuchtgebiets- und für Teile der mit Adlerfarn bewachsenen
Flächen ist der Bewilligungsbescheid dagegen rechtmäßig.
48 aa.) Allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien macht einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG.
Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur
Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art.
3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der
Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern
gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v.
24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - m. w.
N., juris).
49 Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in
Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das
Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis
hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne
Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des
darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04.
2003 - 3 C 25/02 - m. w. N., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
50 bb.) Im vorliegenden Fall verstößt der Bewilligungsbescheid nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, soweit die Förderung nach der
MEKA-II-Richtlinie für Feuchtgebiets- und für Teile der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen bewilligt worden ist.
51 In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen sowie diejenigen Flächen, die zwar dicht mit Adlerfarn bewachsen sind, die aber zugleich eine grüne
Grasnarbe unterhalb der Farnpflanzen aufweisen, ist – soweit die beantragten Ziffern der MEKA-II-Richtlinie von Bewirtschaftung sprechen – von
landwirtschaftlich genutzter Fläche i. S. d. Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen.
52 (1) Der EuGH hat Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 dahingehend ausgelegt, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar
auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des
Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Diese Auslegung ist für den Begriff der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Art. 14 VO (EG) Nr.
1257/1999 nach der Acte-éclairé-Doktrin des EuGH zu übernehmen, da die Fördergelder der MEKA-II-Richtlinie auf Grundlage dieser
Verordnung bewilligt werden (vgl. Ziff. 1.2 der MEKA-II-Richtlinie).
53 Nach dieser Doktrin bedarf es zur Auslegung einer Gemeinschaftsnorm keiner Vorlage an den EuGH, wenn die gestellte Frage tatsächlich
bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (EuGH verb. Rs. 28 bis 30/62, Da Costa, Slg. 1963, 63,
81, JZ 1964, 226; EuGH Rs. C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013 Rdnr. 29; EuGH Rs. C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005,
I-8151 Rdnr. 33). Entscheidend ist, dass zu derselben oder einer wortidentischen Gemeinschaftsvorschrift die sich in concreto stellende
Auslegungsfrage auf der Grundlage eines vergleichbaren Sachverhalts eine Entscheidung des EuGH bereits vorliegt (Karpenstein, in:
Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. 2009, EGV Art. 234, Rn. 56). So liegt der Fall hier. Denn es liegt eine wortidentische
Gemeinschaftsvorschrift vor. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 spricht von „landwirtschaftlich[r] Fläche, die … genutzt wird“, Art. 14 Abs. 2 (EG)
Nr. 1257/1999 spricht von „landwirtschaftlich genutzter Fläche“. Sowohl im genannten Verfahren vor dem EuGH als auch im vorliegenden
Rechtsstreit geht es bei vergleichbarem Sachverhalt um die Frage, ob eine landwirtschaftlich genutzte Fläche auch dann vorliegt, wenn Belange
des Naturschutzes vorrangig erreicht werden.
54 (2) Nach der vom EuGH getroffenen Auslegung ist daher hinsichtlich der Feuchtgebietsflächen von landwirtschaftlich genutzten Flächen
auszugehen. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden
pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete
mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des
Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der
genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme einer beihilfefähigen Flächen aber nicht entgegen.
55 (3) Gleiches gilt für die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen. Denn nach
dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht
fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und
Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich
und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen.
56 Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht
mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die
Ausgleichszulage Landwirtschaft zuzubilligen sein. Dem steht nicht entgegen, dass Teile der Rechtsprechung dem Begünstigten die Beweislast
für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zuweisen (vgl. hierzu VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2008 - 2 A 31/08 -). Denn im vorliegenden Fall
beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem
Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem
Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung.
57 cc.) Der Bewilligungsbescheid verstößt aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist daher rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1
LVwVfG, soweit im Übrigen die Ausgleichszulage Landwirtschaft für Flächen bewilligt worden ist, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden.
58 (1) Die Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung der förderfähigen Flächen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle greifen nicht durch. Denn
das Landratsamt hat die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt und daher zu Recht die Bewilligung von Beihilfen insoweit abgelehnt.
Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011 - 2 K 11/10 -) nicht
verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-
Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des
Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial
ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue
Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich
die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich.
59 Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als
Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt
hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K
1485/02 -).
60 Auch die Schlageinteilung verlässt nicht die Grenzen des Beurteilungsspielraums. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art. 6 Abs. 7 VO
(EWG) Nr. 3887/1992 erlaubt der Behörde, die Flächen der landwirtschaftlich genutzten Parzellen mit geeigneten Mitteln zu bestimmen und sie
festzulegen. Zugleich nimmt der Erwägungsgrund Nr. 27 der VO (EG) Nr. 1750/1999 Bezug auf die die Haushaltsdisziplin betreffenden
Vorschriften und erklärt sie für anwendbar. Angesichts dessen entspricht der Ausschluss der Förderung für Kleinstflächen mit einer Größe unter
10 ar einem legitimen Zweck.
61 Dass im Laufe der Jahre drei verschiedene Handneigungskartierungen vorgenommen worden sind, begegnet angesichts der verschiedenen
Grenzwerten in den MEKA-Programmen sowie wegen der erst herzustellenden Vermessungen keinen Bedenken.
62 Anhaltspunkte, dass das Landratsamt im Übrigen nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen
wurde, liegen nicht vor. Wegen der weiteren Gründe, die zur Ablehnung einer Förderung nach der MEKA-II-Richtlinie geführt haben, wird auf die
angefochtenen Bescheide gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
63 (2) Die vom Beklagten darüber hinaus vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art.
9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/1992 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt.
64 (a) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 4 VO (EWG) Nr. 3887/1992 ausgeschlossen. Nach dieser
Vorschrift kommen die in Art. 9 Abs. 1 genannten Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er
sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat. Hieran fehlt es. Denn bei den vom
Kläger herangezogenen Unterlagen handelt es nicht um vom Landratsamt ... anerkannte Angaben. Im Übrigen hat er sich auch nicht korrekt im
Sinne dieser Verordnung auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial gestützt. Den Kläger trifft insoweit ein Versäumnis, als er die
tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial nicht überprüft hat. Darüber hinaus
lässt sich aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen
ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien
hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet
worden sind.
65 (b) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes
Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks
Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung findet auf die
Regelungen der Sanktionskürzung gemäß Art. 9 VO (EWG) Nr. 3887/1992. Eine Anwendung zu seinen Gunsten unterstellt, fällt dem Kläger
jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des
Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der
Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die
Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, -
Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu
verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die
Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Er wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort
auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen.
66 (c) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass keine Zusammenfassung zu einem Sanktionsblock erfolgt ist. Dies sehen die maßgeblichen
Verordnungen nicht vor.
67 b.) Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Teilaufhebung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich in Bezug auf die Teilaufhebung
die Regeln über den Vertrauensschutz aus dem die Rückforderung regelnden Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art. 14 Abs. 1
Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 3887/1992 ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B
08.2522 -) oder ob daneben § 48 Abs. 2 LVwVfG zur Anwendung kommt. Denn jedenfalls ist nach beiden Vorschriften kein Vertrauensschutz zu
gewähren.
68 aa.) Der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwVfG ist kraft Gesetzes gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Denn
der Kläger hat den der Förderung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig
waren. So hat der Kläger Flächen angegeben, bei denen sich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle herausgestellt hat, dass sie keine
landwirtschaftlichen Flächen sind (vgl. dazu bereits oben). Er kann sich deshalb auf kein schützenswertes Vertrauen berufen.
69 bb.) Auch Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 3887/1992 schützt ebenfalls nicht das
Vertrauen des Klägers im Hinblick auf die ihm ausgezahlte Förderung. Denn die Auskehr der Ausgleichszulage beruht nicht – wie es Art. Art. 14
Abs. 1 Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 3887/1992 verlangt und vorbehaltlich der der Neuberechnung unterliegenden Flächen – auf einem
Behördenirrtum, sondern darauf, dass der Kläger die Abgrenzung der Flächen nach landwirtschaftlicher Nutzfläche und sonstigen Flächen
lediglich anhand des von ihm genannten Kartenmaterials vorgenommen hat, ohne dass er die konkreten Verhältnisse vor Ort überprüft hat. Die
Überzahlung ist daher nicht auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Vielmehr hätte der Kläger den Irrtum selbst erkennen können, indem
er durch eine sorgfältige Kontrolle der einzelnen Flächen dafür Sorge getragen hätte, dass seine Angaben mit den wirklichen Verhältnissen vor
Ort übereinstimmen.
70 c.) Der Teilaufhebung steht ferner eine Verfristung weder nach § 48 Abs. 4 LVwVfG noch nach der VO (EWG) Nr. 3887/1992 entgegen.
71 aa.) Für den indirekten Vollzug, der nach den nationalen Rechtsregeln unter Beachtung des Effektivitätsgebots und des Diskriminierungsverbots
erfolgt, hat der EuGH es ausdrücklich für mit Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt, dass auf den Ablauf einer Frist abgestellt wird.Damit steht der
Anwendung des § 48 Abs. 4 LVwVfG grundsätzlich nichts entgegen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236 m.
w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 19.1.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich,
dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem
erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund
genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH
Mannheim, Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls muss eine notwendige Anhörung mit angemessener Frist zur Stellungnahme erfolgt
sein (BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v.
18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
72 Am 14.02.2003 bzw. am 21.02.2003 wurde die Prämie wertgestellt. In Bezug auf die beabsichtigte Teilaufhebung und Rückforderung wurde der
Kläger mit Schreiben vom 19.03.2007 angehört. Diese Anhörung war auch erforderlich. Zwar besteht in Bezug auf die Rückforderung
europarechtswidriger Subventionen ein intendiertes Ermessen (dazu sogleich). Gleichwohl ist die Behörde auch hier gehalten, eine Anhörung
des Begünstigen durchzuführen, um zu ermitteln, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der ausnahmsweise zur Ausübung des Ermessens
zwingt. Die Antwort des Klägers auf die Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 04.04.2007. Der Rückforderungsbescheid erging am 25.05.2007
und damit innerhalb der Jahresfrist.
73 bb.) Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/1992 macht die Rückforderung von keinerlei Fristen abhängig. Demnach können für die Teilaufhebung
auch keine gemeinschaftsrechtlichen Fristen übertragen werden.
74 d.) Schließlich stehen die übrigen, vom Kläger geltend gemachten Einwendungen der Teilaufhebung nicht entgegen. Der Kläger kann sich
insbesondere nicht auf höhere Gewalt wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch das Landratsamt berufen. Im Bereich der
Agrarverordnungen sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene
Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können
(EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Der Kläger legt bereits nicht substantiiert dar, worin er die fehlerhafte Beratung des
Landratsamts sieht. Soweit er hierzu seinen Vortrag zum fehlenden Verschulden überträgt, trägt dieser jedenfalls kein ungewöhnliches und
unvorhersehbares Ereignis, da er durch eine entsprechende Kontrolle seines Daten- und Kartenmaterials vor Ort Einfluss auf die
Behördenentscheidung hätte nehmen können.
75 Der Kläger kann sich auch nicht nach § 49a Abs. 2 S. 1 LVwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Einwand der Entreicherung berufen. Denn nur
der ersatzlose Wegfall des Erlangten begründet den Wegfall der Bereicherung (Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, §
818, Rn. 160). Der Kläger hat dagegen lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Förderung
entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder begründet aber nicht den Wegfall der Bereicherung,
da mit dem erworbenen Futtermittel ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (Schwab, a. a. O., Rn. 161).
76 e.) Der angefochtene Teilaufhebungsbescheid leidet auch nicht an Ermessensfehlern i. S. d. § 114 S. 1 VwGO.
77 aa.) Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder Ausgangs- noch
Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen anstellen. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere
Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche
darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v.
10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen
ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen
hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH
mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 -
Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.).
78 bb.) Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte
einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.12.2003 - 2 C 22/02 -) anführt,
führen auch die Anwendung der darin aufgeführten Erwägungen nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers. Nach diesem Urteil besteht dann
eine Pflicht zur Ausübung des Rücknahmeermessens, wenn eine Rücknahme zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führt; sie ist dann
rechtswidrig. Als Kriterien nennt das Bundesverwaltungsgericht die Höhe der Rückzahlungspflicht, den erfassten Zeitraum, das Gewicht der
Pflichtverletzung, die Vermeidung der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Landwirts und die (nicht bestehende) Möglichkeit, sich auf
Entreicherung zu berufen. Eine Abwägung dieser Belange führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Beklagte nicht von einem atypischen
Sachverhalt ausgehen und daher kein Ermessen ausüben musste. Die Höhe der Rückforderung erreicht noch keinen Betrag, der unmittelbar
eine Insolvenz befürchten lässt. Zur Abwendung derselben steht im Übrigen ein Ausgleich durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass (§ 59
LHO) zur Verfügung. Auch der Rückforderungszeitraum von fünf Jahren ist angesichts der vergleichsweise geringen Höhe der Rückforderungen
der Beihilfen, die nach Maßgabe der MEKA-II-Richtlinie gewährt wurden, noch kein länger zurückliegender Zeitraum im Sinne der genannten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Allein der Umstand, dass es dem Kläger im vorliegenden Fall verwehrt ist, sich auf den
Einwand der Entreicherung zu berufen, genügt für sich genommen nicht, von einem atypischen Sachverhalt auszugehen.
III.)
79 Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen Fördergelder für
Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen zurückgefordert werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid
rechtmäßig.
80 Der Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr.
3887/1992 (insoweit vergleichbar VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Eine Rückforderung kommt dabei insoweit nicht in
Betracht, als bereits der Teilaufhebungsbescheid rechtswidrig ist. Im Übrigen bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken
an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids. Insbesondere ist die Rückforderung nicht wegen entgegenstehendem Vertrauensschutz
(Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 3 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/1992) ausgeschlossen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
Schließlich entspricht die Zinsberechnung den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3887/1992 i. V. m. § 49a Abs. 3 LVwVfG.
IV.)
81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1,
Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.
82
Beschluss
83 Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 791,30 EUR festgesetzt.
84 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.