Urteil des VG Karlsruhe vom 11.06.2007

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VG Karlsruhe Urteil vom 11.6.2007, 6 K 563/06
Unbeachtlichkeit nachträglicher Punktereduzierung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 3 S 1 Nr 3 StVG im Zeitpunkt der
Bekanntgabe der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung
Leitsätze
Eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Verfügung zu berücksichtigenden Zuwiderhandlungen des Betroffenen mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind.
Reduzierungen des Punktestands, die nach Erlass der Verfügung, aber vor Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen, berühren die
Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht (wie VGH Baden-Württemberg, B. v. 17.02 2005 - 10 S 2875/04 -, DÖV 2005, 746).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
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Der 1957 geborene Kläger erwarb am 23.08.1976 die Fahrerlaubnis der früheren Klassen 1, 3 und 4. Im April 2000 teilte das Kraftfahrt-
Bundesamt der für den Kläger zuständigen Führerscheinstelle des Landratsamts Rastatt mit, dass dieser nach einer unverbindlichen Wertung 9
Punkte nach dem Mehrfachtäter-Punktesystem des § 4 StVG erreicht habe. Hierauf verwarnte das Landratsamt den Kläger unter dem 12.05.2000
und wies ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hin.
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Im März 2001 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, der Kläger habe zwischenzeitlich insgesamt 14 Punkte erreicht. Hierauf ordnete das
Landratsamt Rastatt nach Anhörung des Klägers dessen Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Dieser Anordnung kam der Kläger im August
und September 2001 nach.
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Unter dem 29.10.2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, der Kläger habe zwischenzeitlich 21 Punkte erreicht.
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Nach erfolgter Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Rastatt mit Verfügung vom 25.11.2004 dem Kläger die
Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 und untersagte ihm das Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen. Zugleich forderte es ihn auf, den
Führerschein unverzüglich abzuliefern, und es drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Die
Verfügung wurde dem Kläger am 02.12.2004 zugestellt.
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Am 28.12.2004 erhob der Kläger gegen die Verfügung Widerspruch, welchen das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid
vom 24.01.2006 zurückwies. Darin ist ausgeführt, die verfügte Fahrerlaubnisentziehung sei auch vor dem Hintergrund, dass das „Punktekonto“
des Klägers aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Tilgungen nur noch 10 Punkte aufweise, rechtmäßig. Denn bei Entziehungen der
Fahrerlaubnis nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 StVG sei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung
abzustellen. Nachträgliche Veränderungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen blieben
unberücksichtigt. Derartige Umstände könnten sich allenfalls im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens auswirken. Der
Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25.01.2006 zugestellt.
7
Der Kläger hat am 24.02.2006 Klage erhoben, mit der er beantragt,
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die Verfügung des Landratsamts Rastatt vom 25.11.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom
24.01.2006 aufzuheben.
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Zur Begründung der Klage lässt er vortragen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Fahrerlaubnisrecht der
Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Hieran ändere sich auch nichts durch etwaige Besonderheiten der
Regelungen zum Punktesystem nach § 4 StVG. Bei einem Stand von 10 Punkten lägen aber die Voraussetzungen für die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.3 StVG nicht vor.
10 Ursprünglich seitens Klägers vorgebrachte Einwendungen gegen den Punkteansatz im Einzelnen sind von Klägerseite in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr vorgebracht worden.
11 Das beklagte Land beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13 Es verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums.
14 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Rastatt und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (jeweils 1 Heft) vor. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
16 Die Verfügung des Landratsamts Rastatt vom 25.11.2004 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
Karlsruhe vom 24.01.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.01.2006 und sieht daher von einer
umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs.5 VwGO).
18 Das Regierungspräsidium geht insbesondere zutreffend davon aus, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung einer
Fahrerlaubnis nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.3 StVG auf die im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung bestehende Sachlage
ankommt. Zwar ist grundsätzlich in der Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als der maßgebliche Zeitpunkt zur
Beurteilung der Sach- und Rechtslage anzusehen, was allgemein auch im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren gilt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v.
27.09.1995 - 11 C 34/94 -, BVerwGE 99, 249). Indes kann aus Gründen des materiellen Rechts auch ein anderer Zeitpunkt ausschlaggebend
sein. Vorliegend ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht des § 4 StVG, dass es - abweichend vom Regelfall - für die
Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Regelungen über das Mehrfachtäter-Punktesystem allein auf den Zeitpunkt der
Bekanntgabe der Verfügung ankommt und nachträgliche Veränderungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden verkehrsrechtlichen
Zuwiderhandlungen des Betreffenden nicht von Bedeutung sind. So ist in § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.3 StVG unmissverständlich geregelt, dass ein
Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sofern sich bei diesem 18 oder mehr Punkte „ergeben“. In diesem Fall soll
nach dem erkennbaren Zweck des Gesetzes möglichst schnell und jedenfalls für eine Dauer von sechs Monaten (vgl. § 4 Abs. 10 StVG) der
Ausschluss von der Teilnahme am motorisierten Verkehr erfolgen, Auch nach dem Ablauf der sechs Monate soll der Betreffende nicht ohne
Weiteres wieder ein Kraftfahrzeug führen dürfen. Dass es dem Gesetzgeber um eine schnell durchzusetzende Maßnahme geht, zeigt sich
insbesondere daran, dass nach § 4 Abs.7 Satz 2 StVG Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommt, was
bedeutet, dass zur unmittelbaren Umsetzung der Entziehungsverfügung anders als im Regelfall einer Fahrerlaubnisentziehung die Anordnung
der sofortigen Vollziehung nicht erforderlich ist. Es würde nach der Auffassung des Gerichts gerade dieser gesetzlichen Systematik
widersprechen, wenn im Laufe eines Widerspruchsverfahrens eintretende Veränderungen zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers berücksichtigt
würden und dieser allein deswegen von der in § 4 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorgesehenen Maßnahme verschont bliebe. Die Bedeutung, die das
Gesetz dem Überschreiten der 18-Punkte-Grenze beimisst und der für das weitere Verfahren vorgesehene Ablauf würden durch eine
Rechtsanwendung konterkariert, die die Berücksichtigung von Punktetilgungen während des Laufs eines Widerspruchsverfahren zuließe.
Ansonsten könnte der Fahrerlaubnisinhaber durch die Einlegung des Widerspruchs und eine etwaige Verzögerung der Entscheidung der
Widerspruchsbehörde die Anzahl der der Entscheidung zugrunde liegenden Punkte zu seinen Gunsten beeinflussen (wie hier VGH Bad.-Württ.,
Beschl. v. 17.02.2005 - 10 S 2875/04 -, DÖV 2005, 746-747; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.05.2006 - 16 B 1093/05 -, DÖV 2006, 924;
Sächs.OVG, Beschl. v. 15.11.2005 - 3 BS 232/05 -, DÖV 2006, 486; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.11.2006 - 1 M 140/06 -,
NordÖR 2007, 46; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 19. Aufl., Rd.Nr.4 c zu § 4 StVG). Der gegenteiligen
Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 19.07.2006 - 10 B 10750/06 -, DÖV 2006, 834) sowie des OVG Bremen (Beschl. v. 29.06.2006 -
1 B 167/06 -, NJW 2007, 394) kann sich das Gericht nicht anschließen, da diese Entscheidungen die sich aus § 4 StVG ergebende besondere
Systematik des Mehrfachtäter-Punktesystems nicht hinreichend berücksichtigen.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
20 Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der erörterten
entscheidungserheblichen Rechtsfrage bislang nicht ergangen ist. Aus diesem Grund sind sowohl Berufung als auch Sprungrevision gegen das
Urteil zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs.2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs.1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.