Urteil des VG Karlsruhe vom 21.03.2007

VG Karlsruhe: keine Prozesskostenhilfe im Disziplinarverfahren, verfassung, verfahrensordnung, unterschlagung, gewerkschaft, rechtsberatung, beamter, verfügung

VG Karlsruhe Beschluß vom 21.3.2007, DL 13 K 3/06
keine Prozesskostenhilfe im Disziplinarverfahren
Leitsätze
Die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe sind in Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung nicht anzuwenden.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin ... wird abgelehnt.
Gründe
1 Die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) sind in Disziplinarverfahren nach der Landesdisziplinarordnung nicht anwendbar,
denn die einschlägigen Bestimmungen sehen ein Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (vgl. hierzu v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, 1994, § 109
Rn. 1 m.w.N.). Das Disziplinarverfahren ist vielmehr nach § 109 Abs. 1 LDO gebührenfrei und es besteht - abgesehen von hier nicht einschlägigen
Ausnahmen - auch keine Verpflichtung des Beamten, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Bestimmungen der Bundesdisziplinarordnung kommt vor diesem Hintergrund die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1997, BVerwGE 113, 92).
2 Der Gesetzgeber geht zum einen davon aus, dass ein Beamter angesichts der Alimentierungspflicht des Dienstherrn auch während der
Durchführung des Disziplinarverfahrens Dienst- oder Versorgungsbezüge erhält und deshalb grundsätzlich in der Lage ist, die Kosten einer durch
einen Rechtsanwalt übernommenen Verteidigung zu finanzieren. Zum anderen kann der Beamte gem. § 39 Abs. 2 LDO in Disziplinarverfahren vor
dem Verwaltungsgericht als Verteidiger nicht nur einen Rechtsanwalt bestellen, sondern sich auch des Beistandes eines Vertreters einer
Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes, eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder Richters bedienen. Die Verfahrensordnung bietet damit
zusätzliche Verteidigungsmöglichkeiten, die der Beamte in Anspruch nehmen kann. Die Verfassung gewährleistet keinen darüber
hinausgehenden Anspruch, dass trotz dieser verfahrensrechtlichen Möglichkeiten die Verteidigung unter allen Umständen durch einen
Rechtsanwalt gewährleistet sein muss (vgl. BVerwG, a.a.O.).
3 Im Übrigen hätte der Antrag - die Zulässigkeit unterstellt - auch in der Sache keinen Erfolg, denn die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. So hat der Beamte mit Schreiben vom 1. Februar 2007 selbst darauf hingewiesen, dass er das
vorliegende Verfahren für aussichtslos halte und sich damit abgefunden habe, dass er aus dem Dienst entfernt werde. Eine darüber hinaus
gehende Begründung wurde seitens der bevollmächtigten Verteidiger nicht abgegeben. Aus der bloßen Behauptung, die Sache sei „nicht
gänzlich aussichtslos und auch nicht mutwillig“, lassen sich in Anbetracht der erheblichen und vollumfänglich eingeräumten Straffälligkeit des
Beamten - veruntreuende Unterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch im Amt in elf Fällen sowie Urkundenunterdrückung im Amt in vier
Fällen - keine hinreichenden Erfolgsaussichten erkennen. Vielmehr ist aller Voraussicht nach mit einer (kostenpflichtigen) Verurteilung des
Beamten wegen eines Dienstvergehens zu rechnen.
4 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.