Urteil des VG Karlsruhe vom 30.04.2009

VG Karlsruhe (besondere härte, lebensgemeinschaft, aufenthaltserlaubnis, verlängerung, härte, wohnung, bundesrepublik deutschland, ehemann, aufschiebende wirkung, deutschland)

VG Karlsruhe Urteil vom 30.4.2009, 9 K 4270/07
Frage der Zumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft
Leitsätze
1. Ob das weitere Festhalten an einer ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar ist, bestimmt sich nach den in
Deutschland geltenden Wertentscheidungen.
2. Bigamie stellt die bestehende Ehe nach der in Deutschland geltenden Werteordnung derart in Frage, dass das
von § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG vorausgesetzte Maß der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange
eindeutig erreicht ist.
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 14.03.2007 und der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.06.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den
Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
2
Die am … 1982 in ... im damaligen Jugoslawien geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste
erstmals am 23.09.2000 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester in die Bundesrepublik Deutschland
ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde mit seit dem 06.08.2002 bestandskräftigem Bescheid des
früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.07.2002 abgelehnt. Während des
Asylverfahrens heiratete sie am 07.05.2002 einen bosnischen Staatsangehörigen, der sich bereits seit seiner
Geburt in Deutschland aufhielt, und erhielt schließlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung
der ehelichen Lebensgemeinschaft, zuletzt verlängert bis zum 07.05.2005. Am 04.10.2004 wurde die Ehe
geschieden, nachdem die Eheleute sich spätestens am 20.01.2004 getrennt hatten.
3
Am 12.04.2005 stellte die Klägerin beim Landratsamt Enzkreis einen Antrag auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltserlaubnis. Dieser wurde mit Bescheid vom 31.05.2005 abgelehnt. Gleichzeitig wurde ihr die
Abschiebung in das damalige Serbien-Montenegro angedroht.
4
Am 25.01.2006 heiratete die Klägerin vor dem Standesamt ... den türkischen Staatsangehörigen .... Daraufhin
wurde ihr am 07.02.2006 wiederum eine bis zum 06.02.2007 gültige Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und
Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt.
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Mit Antrag vom 17.01.2007 begehrte die Klägerin die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid
vom 14.03.2007 lehnte das Landratsamt Enzkreis den Antrag ab und drohte der Klägerin die Abschiebung nach
Serbien an. Zur Begründung führte es aus, sie lebe nicht bzw. nicht mehr mit ihrem Ehemann in ehelicher
Lebensgemeinschaft. Ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht
könne grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Im Falle der Klägerin habe eine familiäre Lebensgemeinschaft
zu keinem Zeitpunkt, allenfalls für einen Monat bestanden, da sie lediglich einen Monat mit ihrem Mann in einer
Wohnung gelebt habe und von Anbeginn der Ehe Meinungsverschiedenheiten bestanden hätten. Eine
besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Der Klägerin drohe bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange.
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Gegen die Ablehnung legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein. Zu dessen Begründung führte sie aus, die
Ehegemeinschaft habe länger als einen Monat bestanden. Erst Mitte November 2006 sei sie erstmals aus der
Ehewohnung ausgezogen, da die häusliche Situation unerträglich geworden sei. Zudem habe sie zu diesem
Zeitpunkt erfahren, dass ihr Ehemann während eines Türkeiaufenthaltes im August/September 2006 eine
weitere Frau geheiratet habe; dies zwar nicht standesamtlich, jedoch nach moslemischen Gesetzen. Diese
Frau lebe seither bei den Eltern ihres Ehemannes. Im Übrigen sei sie auf verachtende Weise behandelt und
abgestraft worden, da sie sich geweigert habe, ein Kopftuch zu tragen. Zuletzt habe ihr Ehemann sie aus der
gemeinsamen Wohnung verwiesen. Daher sei eine besondere Härte zu bejahen.
7
Mit am 22.06.2007 zugegangenem Bescheid vom 19.06.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den
Widerspruch zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid führte es aus, die eheliche Lebensgemeinschaft im
ausländerrechtlichen Sinne müsse tatsächlich gelebt werden. Dies setze einen gemeinsamen
Lebensmittelpunkt voraus. Ein solcher habe spätestens Mitte November 2006 nicht mehr bestanden. Die für §
31 Abs. 1 AufenthG erforderliche Mindestdauer von zwei Jahren sei daher nicht erfüllt. Eine besondere Härte
im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG erfordere, dass der Klägerin wegen der aus der Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer
schutzwürdigen Belange drohe oder ihr das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht
zumutbar gewesen sei. Eine Unzumutbarkeit liege vor, wenn die Lebensgemeinschaft wegen gravierender
physischer oder psychischer Misshandlungen aufgehoben worden sei. Von den Misshandlungen müssten
Folgewirkungen ausgehen, die eine Erfüllung der Rückkehrverpflichtung erheblich erschwerten, weil sie einer
Reintegration im Heimatland entgegenstünden. Die Behauptungen der Klägerin, sie sei von ihrem Ehemann in
verachtender Weise behandelt und abgestraft worden, weil sie sich geweigert habe, ein Kopftuch zu tragen,
seien nicht als Beleg für das Vorliegen einer besonderen Härte in diesem Sinne zu werten. Bloße
Ehestreitigkeiten begründeten keine besondere Härte. Auch das Verlangen, ein Kopftuch zu tragen, genüge
hierfür - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst der islamischen Religion angehöre - nicht.
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Am Montag, den 23.07.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus, ihr stehe trotz
Unterschreitens der zwei Jahre ein von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht zu, da ein Härtefall vorliege.
Die am 25.01.2006 geschlossene Ehe sei für sie eine Heirat aus Liebe gewesen. Im November 2006 sei sie
wegen des Verhaltens ihres Mannes aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, sei jedoch Anfang
Dezember nochmals zurückgekehrt, nachdem sie ihr Mann darum gebeten und Besserung versprochen habe.
Mitte/Ende Dezember habe er jedoch ihre Sachen gepackt und sie vor die Tür gesetzt. Er habe von ihr eine
unterwürfige und sklavenähnliche Rolle abverlangt und gefordert, dass sie stets ein Kopftuch und nur lange
Kleidungsstücke trage. Er habe ihr verboten, sich mit ihrer Schwester und Freunden zu treffen und sich mit
ihrem Schwager oder anderen Verwandten zu berühren. Er habe sie sogar einige Male eingesperrt. Das habe
sie nicht hinnehmen können. Als sie dann auch noch von seiner zweiten moslemischen Eheschließung gehört
habe, habe sie die Ehegemeinschaft nicht fortsetzen können. Im Übrigen lebe sie bereits seit 2000 in
Deutschland und habe hier ihre kranke Mutter und ihre Schwester. Sie sei gut integriert und arbeite. In ihr
Heimatland könne sie nicht zurückkehren. Sie habe dort grausame Dinge erlebt und einen großen Teil ihrer
Verwandtschaft im Bürgerkrieg verloren.
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Die Klägerin beantragt,
10
den Bescheid des Landratsamtes Enzkreis vom 14.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.06.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über
die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
zu entscheiden.
11 Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13 Er verweist auf die Begründung der Bescheide.
14 Mit öffentlich zugestelltem Urteil des Amtsgerichts ... - Familiengericht vom 23.11.2007 wurde die Ehe der
Klägerin mit ... auf Antrag des Ehemannes vom 09.03.2007 geschieden. Bei der Anhörung vor dem
Familiengericht gab er an, er habe seit dem 01.03.2006 innerhalb der gemeinsamen Wohnung von der Klägerin
getrennt gelebt. Endgültig sei sie im Herbst 2006 ausgezogen.
15 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung und die dazugehörigen Anlagen
verwiesen.
16 Mit Beschluss vom 30.10.2007 - 9 K 1853/07 - hatte die Kammer der Klägerin vorläufigen Rechtsschutz gegen
den Bescheid vom 14.03.2007 gewährt.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die der Kammer vorliegenden
Ausländerakten des Landratsamtes Enzkreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die
Akten zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Akten des Amtsgerichts Pforzheim -
Familiengericht zum Scheidungsverfahren und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung einschließlich
ihrer Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
18 Die Kammer konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung nicht vertreten war. Denn die ordnungsgemäße Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (§
102 Abs. 2 VwGO).
19 Die Klage ist zulässig und begründet. Der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des
Landratsamtes Enzkreis vom 14.03.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe
vom 19.06.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
20 Dieser Anspruch ergibt sich aus § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann die
Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht
verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen. In zeitlicher Hinsicht knüpft diese Ermessensnorm an die Zeit nach
Ablauf des Jahres an, für das im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter den
Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis besteht. Mit diesem befristeten eigenständigen Aufenthaltsrecht soll dem Ausländer die
Möglichkeit eingeräumt werden, im ersten Jahr nach dem Scheitern der Ehe eine eigene wirtschaftliche
Existenz zu begründen (BT-Drucks 11/6321, S. 61 zu § 19 AuslG). Galt oder gilt der weitere Aufenthalt
aufgrund der Fiktionswirkung eines Verlängerungsantrags nach § 81 Abs. 4 AufenthG oder infolge der
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO als erlaubt, wird dieser
Gesetzeszweck ebenfalls erreicht, wenn wie im Falle der Klägerin die Fiktionswirkung bzw. die aufschiebende
Wirkung länger als ein Jahr dauert und ihr aufenthaltsrechtlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist
(vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313 ff.; VGH Baden-Württ., Urt. v. 04.12.2002 – 13
S 2194/01 – InfAuslR 2003, 190 ff.). Eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr nach § 31 Abs.
1 bzw. Abs. 2 AufenthG kommt daher nicht mehr in Betracht. Eröffnet ist dann jedoch eine Verlängerung nach
Ermessen gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
21 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Zwar hat die eheliche Lebensgemeinschaft
der Klägerin mit dem Zeugen ... unstreitig nicht, wie von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gefordert, zwei
Jahre bestanden. Jedoch liegt ein Fall des § 31 Abs. 2 AufenthG vor, der diese Voraussetzung entbehrlich
macht. Danach ist von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur
Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten
wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen
Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Ehegatte nicht wegen der
Gefahr der Beendigung des akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer
nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen sein soll (vgl. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 28.02.2003 - 13
S 2798/02 -, NVwZ-RR 2003, 782). Eine solche untragbare Lebensgemeinschaft liegt beispielsweise bei
psychischen oder psychischen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten vor (BT-Drs. 14/2368, S. 4).
Dagegen darf es sich nicht nur um bloße Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen,
Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen handeln, die in einer Vielzahl von Ehen
trennungsbegründend wirken (OVG Nordrhein-Westf., Beschl. v. 24.01.2003 - 18 B 2157/02 -, juris).
22 Die ehelichen Lebensverhältnisse hatten im Fall der Klägerin und des ... einen Zustand erreicht, der das
weitere Festhalten an der Ehe für die Klägerin in diesem Sinne unzumutbar machte. Zu diesem Schluss kommt
die Kammer aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die durch die
glaubhaften Angaben ihrer Schwester, der Zeugin ..., plausibel untermauert wurden. Insbesondere aber die
Ausführungen des Zeugen ... bestätigten die Untragbarkeit der Lebensgemeinschaft. Er führte in der
mündlichen Verhandlung aus, eine verheiratete Frau habe nach seinem Verständnis von Ehe ein Kopftuch zu
tragen und dürfe insbesondere abends nicht allein ausgehen. Auf Vorhalt der Angaben der Klägerin, er habe sie
eingesperrt, um sie daran zu hindern, allein auf die Straße zu gehen und sich mit Freunden und ihrer Schwester
zu treffen, reagierte der Zeuge ... mit einem defensiven Schulterzucken, das für die Kammer keinen Zweifel
daran ließ, dass die vorgehaltenen Umstände der Wahrheit entsprechen. Er zeigte sich überrascht, dass die
Klägerin sich mit den islamischen Regeln nicht habe abfinden können, obwohl auch sie Muslimin sei. Er
erklärte, er habe sie gerne schlagen wollen, hiervon aber nur wegen der entgegenstehenden deutschen
Gesetze abgesehen.
23 Bereits diese Umstände belegen die Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen
Lebensgemeinschaft. Sie zeigen deutlich, dass es sich nicht um bloße Gemeinheiten, Auseinandersetzungen
oder Meinungsverschiedenheiten unter Eheleuten handelte, die in zahlreichen Fällen Grund des Scheiterns
einer Ehe sind. Vielmehr hat der Zeuge ... die Klägerin massiv in ihrer Freiheit beschränkt. Durch physischen
und psychischen Zwang sollte sich die Klägerin seinen Vorstellungen von einer Ehefrau anpassen. Dass die
Klägerin ebenso wie ihr Ehemann muslimischen Glaubens ist, verpflichtet sie nicht dazu, während ihres
Aufenthaltes im Bundesgebiet sämtliche Regeln hinzunehmen, die in islamischen Ländern gelten mögen. Denn
ob eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange vorliegt, die das weitere Festhalten an der ehelichen
Lebensgemeinschaft unzumutbar macht und dadurch eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG
begründet, bestimmt sich nach den in Deutschland geltenden Wertentscheidungen.
24 Ein weiterer Beleg für die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich
daraus, dass der Zeuge ... eine zweite Frau ehelichte. Dies hat die Klägerin durch ihren eigenen Vortrag
substantiiert dargelegt, indem sie beschrieb, wie sie im Rahmen eines Streits mit ihrem Ehemann von der
zweiten, nach muslimischem Ritus vor dem Imam in der Türkei geschlossenen Ehe erfuhr. Dass diese zweite
Eheschließung tatsächlich stattgefunden hatte, bestätigte sich bei der Vernehmung des Zeugen .... Dieser
behauptete zwar zunächst, während der Zeit des Zusammenlebens mit der Klägerin nicht in der Türkei
gewesen zu sein und während dieser Zeit auch keine türkische Frau in der Moschee geheiratet zu haben. Auf
weitere Nachfrage, ob er möglicherweise im August oder September 2006 in der Türkei eine türkische Frau
geheiratet habe, erklärte er sichtlich ausweichend, dass man dies in der Türkei tun dürfe. Bei weiterem
Nachhaken durch die Kammer betätigte er schließlich die zweite Eheschließung durch ein Nicken. Bigamie
stellt nicht nur ein bloßes ehewidriges Verhalten dar, das vielfach einer Trennung von Eheleuten zugrunde liegt.
Vielmehr stellt sie die bestehende Ehe nach der in der Bundesrepublik geltenden Werteordnung derart in Frage,
dass das von § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG vorausgesetzte Maß der Beeinträchtigung schutzwürdiger
Belange eindeutig erreicht ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde dadurch für die Klägerin untragbar.
25 Dass es letztlich im Dezember 2006 der Zeuge ... war, der die Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung
verwies und damit den endgültigen Schlusspunkt unter die eheliche Lebensgemeinschaft setzte, steht der
Annahme der besonderen Härte nicht entgegen. Die Klägerin hat dargelegt, sie sei im Herbst 2006, als sie das
erste Mal von der zweiten Ehefrau Kenntnis erhielt, sofort aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dass
sie sodann nochmals in die Wohnung zurückkehrte, nachdem ihr Ehemann sie darum gebeten und Besserung
seines Verhaltens versprochen hatte, erklärte sie plausibel damit, dass sie davon ausgegangen sei, er habe
die zweite Eheschließung während eines Streits nur behauptet, um sie zu verletzen. Anlässlich der letzten
Auseinandersetzung, nach der ihr Ehemann sie mit ihren Sachen auf die Straße gesetzt habe, sei ihr klar
geworden, dass es doch stimmte. Ihre ursprüngliche Rückkehr in die gemeinsame Wohnung widerlegt vor
diesem Hintergrund nicht die Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Klägerin nach ihrem erzwungenen Auszug aus der ehelichen
Wohnung noch gegenüber Beamten des Polizeipostens ... angab, die Ehe fortsetzen zu wollen.
26 Dafür dass es sich - entsprechend der Ansicht des Beklagten - bei der Ehe der Klägerin mit ... von vorneherein
um eine Scheinehe handelte, die der Anwendbarkeit des § 31 AufenthG entgegenstünde, bestehen auf Grund
der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte.
27 Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verlängerung
ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu, bei der insbesondere ihre verfestigten
beruflichen und sozialen Bindungen in Deutschland zu berücksichtigen sein werden. Das entsprechende
Ermessen ist vom Beklagten auch noch nicht ausgeübt worden, da bereits das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG verneint wurde und zudem eine
Ermessensentscheidung während des ersten Jahres nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht
stattzufinden hatte.
28 Hat das Bescheidungsbegehren somit Erfolg, kann auch die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen
Bestand haben.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung
wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
30 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO
genannten Gründe vorliegt.
31
Beschluss
32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
33 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5
GKG verwiesen.