Urteil des VG Hannover vom 15.08.2014

VG Hannover: irak, provinz, bewaffneter konflikt, staat, flüchtlingseigenschaft, zahl, familie, bundesamt, spiegel, bezirk

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Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak
Angesichts der seit dem 10. Juni 2014 eingetretenen veränderten
Sicherheitslage droht Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft
in der Provinz Niniwe (Mosul) eine allein an ihren Glauben anknüpfende
Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib und Leben sowie in der
Gestalt von Vertreibung, vor der sie weder effektiven Schutz von Seiten des
irakischen Staats noch seitens schutzbereiter Organisationen erhalten
können und vor der sie auf absehbare Zeit auch in anderen Gebieten des
irakischen Staatsgebiets keinen ausreichenden internen Schutz erlangen.
VG Hannover 6. Kammer, Urteil vom 15.08.2014, 6 A 9853/14
§ 3e AsylVfG, § 3 Abs 1 AsylVfG, § 4 AsylVfG, § 60 Abs 1 AufenthG, Art 16a GG
Tatbestand
Der am xx. xx. 1996 in Serejka (Bezirk Tel Kef, Provinz Ninive) geborene
Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Abstammung und gehört
der Glaubensgemeinschaft der Yeziden an.
Der Kläger verließ den Irak im November 2012 gemeinsam mit seiner Mutter
und seinen Geschwistern in Richtung Türkei. Nachdem er dort von seinen
Angehörigen getrennt worden war, gelangte er im Dezember 2012 als
unbegleiteter Jugendlicher mit Schleuserhilfe versteckt in einem Lastwagen
auf dem Landweg nach Deutschland.
Am 5. Februar 2013 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei der am xx. xx.
2013 durchgeführten persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte der Kläger im Wesentlichen, sein Vater
sei vor neun Jahren bei der Arbeit auf seinem Land zusammengeschlagen
worden und an den Folgen der Schläge gestorben. Feindliche Araber hätten
damals seiner Familie die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke
weggenommen und die Familie daraufhin in den Folgejahren immer wieder
bedroht, weil seine Mutter diesen Leuten die Grundstückspapiere nicht habe
aushändigen wollen. Im Juli 2012 habe ihm seine Mutter letztmalig von den
Drohungen der Araber berichtet. Seine Familie sei für die Finanzierung ihrer
Ausreise aus dem Irak von einem in Sheikhan lebenden Onkel unterstützt
worden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit
Bescheid vom 5. Juni 2014 als unbegründet ab. Es stellte - gestützt auf die bis
zum Zeitpunkt des Bescheides vorliegenden Erkenntnisse über die Lage der
yezidischen Bevölkerung des Irak - ferner fest, dass dem Kläger weder die
Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werde und
dass auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1
AufenthG vorlägen. Daneben drohte es dem Kläger die Abschiebung in den
Irak oder in einen anderen Staat an.
Der Kläger hat am 24. Mai 2013 Klage gegen die Entscheidung des
Bundesamtes erhoben, mit der er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
hilfsweise die Gewährung von subsidiärem Schutz, weiter hilfsweise die
Feststellung nationaler Abschiebungsverbote beansprucht. Zur
Klagebegründung trägt der Kläger vor, dass im Irak ein innerstaatlicher
bewaffneter Konflikt zwischen der irakischen Regierung und der islamischen
Terrorgruppierung ISIS herrsche. Die Gruppierung habe mehrere Städte und
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die gesamte Provinz Mosul unter ihrer Kontrolle. Als Folge dieses Konflikts
seien bereits mehr als 500.000 Menschen aus der Provinz geflohen. Nach
Schätzung der Vereinten Nationen und Berichten der Internationalen
Organisation für Migration befänden sich ca. 1 Million Menschen auf der Flucht
aus den umkämpften Gebieten. Die religiösen Minderheiten in der Provinz
Mosul seien der islamischen Terrorgruppe schutzlos ausgeliefert. Die Gruppe
gehe wie in Syrien so auch im Irak mit absoluter Brutalität gegen Menschen,
die sich ihrer Sache des Aufbaus eines islamischen Gottesstaates nicht
anschlössen, vor. Angehörige religiöser Minderheiten aus der Provinz Mosul
wie die Yeziden seien daher in den der Kontrolle der ISIS unterworfenen
Gebieten einer verstärkten Verfolgung ausgesetzt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5.
Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrags bezieht sich die Beklagte auf
die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 5. Juni 2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (C.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Verwaltungsgericht im erklärten Einverständnis der
Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entscheidet, ist begründet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist gemäß §§ 3 Abs. 4, 30 Abs. 2
Satz 1 AsylVfG und § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verpflichtet, die Feststellung
zu treffen, dass dem Kläger internationaler Schutz in Gestalt der
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Der Kläger erfüllt in dem nach § 77 Abs.
1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die in den
§§ 3 ff. AsylVfG näher bestimmten Voraussetzungen eines
Flüchtlingsschutzes wegen politischer Verfolgung.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 5. Juni 2014 ist, soweit er der Verpflichtung des Bundesamtes
entgegensteht, rechtswidrig. Er verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist
aus diesem Grund nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit aufzuheben, was
die Aufhebung der Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung
des Irak einschließt.
Ein Ausländer kann internationalen Schutz in Gestalt der Feststellung der
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Abs. 1 AsylVfG in Anspruch nehmen, wenn er Flüchtling im Sinne des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl.
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1953 II S. 559, 560) ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Ausländer aus
begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,
politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch
nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. In
diesem Fall darf er nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in den Staat
abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus den
vorstehend genannten Verfolgungsgründen bedroht sind.
Die begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG
kann auch auf Tatsachen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der
Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, wobei es für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ohne Belang ist, ob diese auf einem eigenen Verhalten
des Schutzsuchenden oder auf von ihm nicht zu beeinflussenden Umständen
beruhen (§ 28 Abs. 1a AsylVfG). Insoweit kommt es allein darauf an, ob er sich
aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes
aufhält. Hat der so Schutz Suchende sein Herkunftsland unverfolgt verlassen,
muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe
mit beachtlicher, also überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr von
Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, Urteil vom
20.03.2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199 ff. = NVwZ 2007 S. 1089 ff.). Dies
entspricht dem für die für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des
Betroffenen vor Verfolgung begründet im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG
ist, unionsrechtlich einheitlichen Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr
eines Schadenseintritts (BVerwG Urteil vom 11.06.2011 - 10 C 25/10 -,
BVerwGE 140, 22 ff. = NVwZ 2011 S. 1463 ff.).
In Anwendung dieser Grundsätze kann der Kläger glaubhaft machen, dass
ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen seiner Zugehörigkeit zur
Religionsgemeinschaft der Yeziden die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er
in sein Heimatland Irak zurückkehrt.
Die Kammer hat angesichts der seit dem 10. Juni 2014 in den nördlichen
Landesteilen des Irak eingetretenen veränderten Sicherheitslage keinen
Zweifel daran, dass Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in
der Provinz Ninive (Mosul) eine allein an ihren Glauben anknüpfende
Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib und Leben sowie in der Gestalt
von Vertreibung droht, vor der sie weder effektiven Schutz von Seiten des
irakischen Staats noch seitens schutzbereiter Organisationen erhalten können
und vor der sie auf absehbare Zeit auch in anderen Gebieten des irakischen
Staatsgebiets keinen ausreichenden internen Schutz erlangen.
Ausgelöst wird die Verfolgung der Yeziden in der Gestalt massenhafter
Vertreibung, willkürlicher Tötungen, Gewaltanwendung oder durch den
bedrohungsbedingten Zwang zur Aufgabe des eigenen Glaubens durch die
am 10. Juni 2014 aus Syrien in den Irak eingedrungenen bewaffneten
Kampftruppen der Dschihadistengruppe Islamischer Staat (IS oder ISIS, auch
Islamischer Staat in der Levante genannt). Diese haben in den vergangenen
zwei Monaten neben weiteren Teilen des irakischen Staatsgebiets nahezu
vollständig die Provinz Ninive (Mosul) und - nach dem Rückzug der kurdischen
Peshmerga-Truppen - auch die dort befindlichen Siedlungsgebiete der
Yeziden in den Bezirken Sinjar, Tel Kef, Sheikhan und Al-Sheikhan unter ihre
Kontrolle gebracht und treten durch besondere Grausamkeit gegenüber der
nichtmuslimischen Bevölkerung in Erscheinung. Die Dschihadistengruppe soll
Berichten zufolge Gräueltaten auch an der yezidischen Bevölkerung der
Provinz Ninive, hier auch in der Stadt Sinjar, verübt haben (Spiegel online vom
05.08.2014 „Teuflische Taktik gegen religiöse Minderheiten“). Mehrere
Hunderte Männer und Frauen seien bereits auf offener Straße ermordet und
ebenso viele verschleppt worden (medico international, www.medico.de vom
08.08.2014 „Massaker an Yeziden im Irak“). Dabei ist von erschreckenden
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Berichten über die von der Dschihadistengruppe teilweise in
Internetvideobotschaften öffentlich bekannt gemachten Gewalttaten die Rede,
wonach die Milizen der IS Familien zusammentreiben, Massenerschießungen
durchführen und Yeziden-Frauen versklaven (tagesschau.de vom 08.08.2014
„Kämpfe im Nordirak - Obama genehmigt Luftangriffe gegen IS“).
Die Gewalttaten und Vertreibung gegenüber Yeziden betreffen eine Zahl von
vielen Tausend Menschen (Spiegel online vom 14.08.2014 „Uno-Schätzung:
Rund 1000 Jesiden harren noch im Gebirge aus“). Hinsichtlich der
Größenordnung der Zahl der von Vertreibung betroffenen oder bedrohten
Yeziden ist darauf hinzuweisen, dass die Gesamtzahl der im Bezirk Sinjar
lebenden Yeziden nach neueren Erkenntnissen anhand der Zahl
ausgegebener Lebensmittelkarten mit etwa 291.000 ermittelt worden ist
(Savelsberg und Hamo, EZKS, Gutachten vom 16.09.2013 für das OVG
Münster). Die Zahl der in der Sheikhan-Region der Provinz Ninive lebenden
Yeziden ist von sachverständiger Seite auf ca. 65.000 geschätzt worden
(Savelsberg und Hamo, EZKS, Gutachten vom 20.11.2011 für das VG
Düsseldorf). Allerdings belaufen sich die Schätzung des UNHCR für den
Nordirak auf eine Gesamtzahl von ca. 550.000 Yeziden im Nordirak
(Savelsberg und Hamo, a. a. O.). Auch wenn diese Zahl möglicherweise zu
hoch angesetzt worden ist, ist nach der Erfahrung der Kammer aus
zahlreichen Klageverfahren festzustellen, dass auch ein erheblicher Anteil der
yezidischen Bevölkerung in den von Yeziden und Christen bewohnten
Bezirken Tel Kef (Provinz Ninive) und Sumel (Provinz Dohuk) beheimatet ist (s.
auch die Aufstellung yezidischer Siedlungen in „Yezidi villages in Kurdistan,
Iraq“ in https://maps.google.co.uk). Nachdem infolge der Eroberung der
Millionenstand Mosul durch die IS zunächst rund 500.000 der mehrheitlich
sunnitisch-muslimischen Einwohner Mosuls geflohen waren, lösten zu Beginn
des Monats August 2014 die militärischen Niederlagen der kurdischen
Peshmerga-Einheiten, die bis zu jenem Zeitpunkt die großen yezidischen
Siedlungen in der Provinz Ninive bewacht hatten (Savelsberg und Hamo,
EZKS, Gutachten vom 17.02.2010 für das VG München), eine panische
Massenflucht unter der yezidischen Bevölkerung aus (s. Frankfurter Neue
Presse, www.fnp.de vom 08.08.2014 „Chronologie: IS-Terror im Namen des
Glaubens“). Von der Massenflucht soll der größte Teil der yezidischen
Bevölkerung betroffen sein, wobei die dadurch bedingte Lage in der
autonomen Region Kurdistan - Irak, soweit diese von der Bevölkerung Ninives
auf ihrer Flucht erreicht worden ist, als chaotisch beschrieben wird (medico
international, www.medico.de vom 12.08.2014 „Nordirak: Helfen Sie den
Flüchtlingen“).
Gegenwärtig befindet sich nach Schätzungen der Vereinten Nationen immer
noch eine Zahl von etwa 1.000 yezidischen Flüchtlingen aus Furcht vor den
Milizen der IS in der Gebirgsregion des Jabal Sinjar (Spiegel online vom
14.08.2014, a. a. O.), wo sie mit Nahrung und Trinkwasser nur aus der Luft
versorgt werden können (tagesschau.de vom 10.08.2014 „Kurden erobern
Gebiete zurück“) und ihnen der Tod durch Verhungern und Verdursten oder
durch Erschöpfung droht. Nach Einschätzung des Bundesaußenministers
Frank-Walter Steinmeier übersteigt das Vorgehen des IS-Terrorregimes alles,
was bisher an Schreckensszenarien in der Region bekannt war
(Süddeutsche.de vom 10.08.2014 „Steinmeier lobt US-Angriffe auf IS-
Terrormiliz“). Unter anderem diese Umstände haben den amerikanischen
Präsidenten Barack Obama veranlasst, den Befehl für gezielte Luftangriffe
gegen die Dschihadistengruppe Islamischer Staat zu erteilen, um ein
Massaker an der Zivilbevölkerung zu verhindern (tagesschau.de vom
08.08.2014, a. a. O.), wodurch allerdings der Vormarsch der
Dschihadistengruppe auch in Richtung auf die drei autonomen
Kurdenprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya bisher nicht angehalten
worden ist (Deutsche Welle, www.dw.de vom 11.08.2014 „IS-Milizen im Irak
von US-Luftschlägen nicht gestoppt“).
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Unter diesen Umständen unterliegen alle Angehörigen der yezidischen
Glaubensgemeinschaft aus dem Nordirak einer Gruppenverfolgung durch die
die nichtstaatlichen Akteure (§ 3 c Nr. 3 AsylVfG) der radikal-islamistisch
ausgerichteten extremistischen Organisation Islamischer Staat. Angesichts der
in der ausführlichen tagesaktuellen Berichterstattung übermittelten
Tatsachenlage und der Zahlen der betroffenen Menschen kann insoweit an
dem Vorliegen der für eine Gruppenverfolgung begriffsbestimmenden
Merkmale, nämlich der Vergleichbarkeit der Gefahr eines flüchtlingsrechtlich
relevanten Schadenseintritts für jeden Gruppenangehörigen nach Ort, Zeit und
Wiederholungsträchtigkeit und Verfolgungsdichte (s. OVG Nordrhein-
Westfalen, Urt. vom 22.01.2014 - 9 A 2561/10.A - zur bisherigen Situation der
Yeziden), kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen (Beschl. der Kammer vom
12.08.2014 - 6 A 8946/14 -). Dabei erfüllt neben den akut drohenden weiteren
terroristischen Gräueltaten und Versklavungen an der yezidischen
Bevölkerung allein schon die gewaltsame Vertreibung der Yeziden aus ihren
Städten und Zentraldörfern der Provinz Ninive durch die Dschihadisten den
Tatbestand flüchtlingsrelevanter Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG). Daran, dass diese allein an die von der radikal-
islamistischen Grundeinstellung der Dschihadistengruppe abweichenden
Glaubensvorstellungen der Yeziden anknüpfen, hat die Kammer keinen
Zweifel, da sich die Glaubensinhalte der yezidischen Religion naturgemäß mit
dem Verständnis des unter dem Anführer Abu Bakr al-Bagdadi am 30. Juni
2014 ausgerufenen und ausnahmslos geltenden grenzübergreifenden Kalifats
(Frankfurter Neue Presse, www.fnp.de vom 08.08.2014 „Chronologie: IS-Terror
im Namen des Glaubens“), in welchem abweichende Glaubensvorstellungen
nicht geduldet werden, nicht vereinbaren lassen. Demzufolge sollen den
Vereinten Nationen Berichte vorliegen, wonach die Truppen des IS Yeziden
und Angehörige anderer Minderheiten systematisch in die Enge treiben
(medico international, www.medico.de vom 12.08.2014 „Flüchtlinge im Irak in
höchster Gefahr“).
Gegen die Gewalt durch die nichtstaatlichen Akteure (§ 3 c Nr. 3 AsylVfG) der
radikal-islamistisch ausgerichteten extremistischen Organisation IS kann die
Bevölkerung der Provinz Ninive und der übrigen betroffenen Gebiet des
Nordirak gegenwärtig und auf absehbare Zeit die Hilfe des irakischen Staats
nicht in Anspruch nehmen, da sich die irakische Armee - wie allgemein
bekannt - aus den von der IS besetzten Gebieten im Norden des Irak
vollständig zurückgezogen und sich auf die Verteidigung der arabisch
besiedelten Gebiet des Zentralirak nördlich von Bagdad beschränkt hat.
Andere effektive Hilfe steht gegenwärtig noch nicht zur Verfügung, weil die
kurdischen Peshmerga-truppen die IS bisher nicht aus der Provinz Ninive
vertreiben konnten und ein Ende der Kämpfe auch nach der Lieferung von
Waffenhilfe an die Kurden gegenwärtig nicht absehbar ist (Deutsche Welle,
www.dw.de vom 11.08.2014, a. a. O.).
Den von der systematischen Vertreibung durch die Dschihadistengruppe
betroffenen Yeziden steht in den drei Provinzen der Region Kurdistan - Irak ein
interner Schutz vor Verfolgung im Sinne von § 3 e Abs. 1 AsylVfG nach
Überzeugung des Gerichts aus drei selbständig tragenden Gründen nicht zur
Verfügung.
Zunächst steht der Annahme einer inländischen Fluchtalternative in anderen
Gebieten des Irak entgegen, dass es angesichts der Ausdehnung der von den
IS-Truppen eingenommenen Gebiete schon an sicheren Fluchtwegen aus den
Bezirken der Provinz Ninive in die autonomen Kurdenprovinzen oder in andere
Provinzen des Irak fehlt. Dies hat unter anderem zur Folge, dass nach den
Angaben der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak (UNAMI)
bisher zwar rund 200.000 Yeziden Zuflucht in der kurdischen Autonomieregion
im Nordirak gefunden haben. Rund 50.000 Yeziden sind aber aus in das
benachbarte Bürgerkriegsland Syrien geflohen (Spiegel online vom
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14.08.2014, a. a. O.; Süddeutsche.de vom 14.08.2014 „Flüchtlinge im Nordirak
Bundeswehr-Hilfsflüge starten am Freitag“), was deutlich macht, dass die
Flüchtlinge aus der Provinz Ninive die Fluchtwege in die kurdischen
Nordprovinzen oder in andere Gebiete des Irak angesichts der Ausdehnung
des Machtbereichs der IS nicht für ausreichend sicher halten.
Ein weiterer Grund dafür, dass in den autonomen kurdischen
Autonomiegebieten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya kein den Kriterien
des § 3 e AsylVfG und des Art. 8 der Richtlinie (RL) 2011/95/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337
- Qualifikationsrichtlinie -) entsprechender interner Schutz zu finden ist, besteht
darin, dass auch für diese Gebiete eine tatsächliche Sicherheit vor Verfolgung
durch die extremistische Dschihadistengruppe nicht prognostiziert werden
kann. Die Kampftruppen der IS haben nach neuesten Meldungen nicht nur
den Damm des Mosul-Stausees, sondern auch die Stadt Tel Kef in dem
gleichnamigen Bezirk in unmittelbarer Nachbarschaft zur kurdisch autonom
verwalteten Provinz Dohuk und damit die Hauptverbindungswege in den
Norden unter ihre Kontrolle gebracht (Süddeutsche.de vom 07.08.2014
„Kriegserfahrene Ex-Partisanen zwischen allen Fronten“). Das bedeutet, dass
auch die nördlich benachbarten Siedlungen der Yeziden im angrenzenden
Bezirk Sumel der Provinz Dohuk unmittelbar von einem weiteren Vorrücken
der Dschihadisten bedroht sind. In der kurdisch verwalteten Provinz Erbil
bemühen sich gegenwärtig die Peshmerga-Truppen mit Hilfe amerikanischer
Luftangriffe, die Provinz vor der Dschihadistengruppe zu schützen
(tagesschau.de vom 10.08.2014 „Kurden erobern Gebiete zurück“), wobei das
Notwendigwerden der Rückeroberung der Städte Makhmur (Provinz At-
Tamim) und Al-Quwayr (Provinz Ninive) zeigt, dass auch die Region Kurdistan
- Irak konkret das weitere Vorrücken der Kämpfer der IS fürchten muss und
daher gegenwärtig nicht die Voraussetzungen eines nach § 3 e Abs. 2
AsylVfG unzweifelhaft sicheren Schutzortes erfüllt. Dies deckt sich mit der
Tatsache, dass mit 20.000 Flüchtlingen ein erheblicher Teil der yezidischen
Bevölkerung den Weg hinter die irakisch-türkische Grenze gesucht hat und die
türkische Katastrophenschutzbehörde in der Grenzregion bei der irakischen
Stadt Zacho ein Flüchtlingslager für 16.000 Menschen errichten lassen will
(Spiegel online vom 14.08.2014, a. a. O.).
Schließlich ist allein schon die Dimension des Flüchtlingsstromes ein weiterer
selbständiger Grund dafür, dass für yezidische Flüchtlinge aus der Provinz
Ninive in der Region Kurdistan - Irak gegenwärtig keine „vernünftigerweise“ zu
erwartenden Zumutbarkeit eines internen Schutzes in der Region Kurdistan -
Irak im Sinne von § 3 e Abs. 1 und 2 AsylVfG und Art. 8 RL 2011/95/EU
angenommen werden kann. Schon für die in den Zeiten des früheren
irakischen Regimes verzeichneten Flüchtlingsströme in die Nordprovinzen
hatte die Rechtsprechung festgestellt, dass angesichts der begrenzten
Ressourcen und Aufnahmemöglichkeiten des kurdischen Autonomiegebietes
dort nur dann eine inländische Fluchtalternative für Flüchtlingen aus anderen
Gebieten des Irak besteht, wenn der Flüchtling über verwandtschaftliche
und/oder wirtschaftliche Beziehungen zum Autonomiegebiet verfügt und so
sein unabweisbares Existenzminimum sichern kann; ein Aufenthalt in den dort
bestehenden Lagern für Binnenvertriebene im Nordirak genügte schon bisher
regelmäßig nicht den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative
(Bay. VGH, Urt. vom 09.10. - 15 B 99.32230 -, juris, m. w. N.). Dies gilt
angesichts der jetzt aktuellen Zahlen der Binnenvertriebenen im Nordirak mehr
denn je, zumal der Bedarf an humanitärer Hilfe dort allgegenwärtig ist (vgl.
medico international, www.medico.de vom 12.08.2014 „Nordirak: Helfen Sie
den Flüchtlingen“). So haben die Vereinten Nationen für den Irak die höchste
Notstandsstufe ausgerufen; der zuständige UN-Sonderbeauftragte hat
insoweit auf den Umfang der humanitären Katastrophe im Irak hingewiesen,
wonach vor allem Nahrung und Wasser für die Zehntausenden Menschen, die
vor der Offensive der Terrormiliz "Islamischer Staat" IS auf der Flucht sind,
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bereitgestellt werden sollen (Deutsche Welle www.dw.de vom 14.08.2014 „UN
rufen höchste Notstandsstufe für Irak aus“).
Diese Situation, wonach es für vertriebene Yeziden in der Regel gegenwärtig
eine menschenwürdige Existenz in den Autonomiegebieten nicht gibt,
kennzeichnet auch die Lage des Klägers des vorliegenden Verfahrens. Er
stammt aus der von Yeziden bewohnten Siedlung Serejka (Serishkan) im
Bezirk Tel Kef der Provinz Ninive. Ausweislich seiner Angaben bei der
persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt verfügt er in den Nordprovinzen
nicht über verwandtschaftlichen Beziehungen. Im Irak lebte bisher nur noch ein
Onkel mütterlicherseits in der benachbarten Stadt Sheikhan. Im Übrigen hat
die Familie des Klägers mit der Ausreise seiner Mutter und seiner Geschwister
den Irak vollzählig verlassen. In der autonomen Provinz Sulaimaniya hat der
Kläger nur vorübergehend als auswärtiger Arbeiter in dem Restaurant
gewohnt, in welchem er als Jugendlicher im Alter von 14 bis 16 Jahren
vorübergehend beschäftigt war, um zum Unterhalt seiner Familie beizutragen.
Über verwandtschaftliche oder wirtschaftliche Beziehungen in die autonomen
Kurdenprovinzen, die ihm dort ein Leben über dem Existenzminimum
ermöglichen könnten, verfügt der Kläger danach nicht.
Hat der Kläger Anspruch auf die mit dem Hauptantrag verfolgte Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, braucht auf die Voraussetzungen des Vorliegens
eines subsidiären Schutzes, die nach der Rechtsprechung der Kammer
(Beschl. vom 12.08.2014 - 6 A 8946/14 -) gegenwärtig bei Flüchtlingen aus der
Provinz Ninive erfüllt sind, nicht eingegangen zu werden.
Infolge des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die im
Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juni 2014 verfügte
Abschiebungsandrohung rechtswidrig, soweit darin der Irak als Zielstaat der
gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verbotenen Abschiebung bezeichnet
wird. Soweit dem Kläger im Übrigen die Abschiebung in einen anderen Staat,
in den er einreisen darf oder der der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist,
angedroht worden, bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung von
dem Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unberührt (§ 59
Abs. 3 Satz 3 AufenthG).