Urteil des VG Hannover vom 17.07.2014

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Sachschadensersatz
Anträge auf Sachschadensersatz sind innerhalb eines Monats auf dem
Dienstweg zu stellen. Lehrkräfte und Landesbedienstete an Schulen wahren
diese Frist, wenn sie den Antrag innerhalb eines Monats bei der
Schulleitung einreichen.
VG Hannover 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2014, 2 A 6123/13
§ 104 Abs 1 S 1 BG ND, § 83 Abs 1 BG ND, § 83 Abs 3 S 1 BG ND
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte
wird verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz für die Beschädigung ihrer Brille
in Höhe von 535,00 Euro zu leisten sowie diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2013 zu verzinsen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig
vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Lehrerin an einer Grundschule in D. beschäftigt. Sie
begehrt die Erstattung eines Sachschadens für ihre beschädigte Brille.
.
Am 16.05.2013 wurde die Gleitsichtbrille der Klägerin beim Geräteabbau im
Sportunterricht, den sie leitete, beschädigt. Ein Brillenglas war gebrochen, das
andere stark zerkratzt, das Gestell der Brille jedoch reparabel. Die beschädigte
Brille ließ die Klägerin beim Optiker reparieren. Die Kosten hierfür beliefen sich
auf 535,00 €. Am 31. 05.2013 reichte die Klägerin eine schriftliche
Sachschadensanzeige auf dem dafür vorgesehen Formblatt bei dem
Schulsekretariat ihrer Grundschule ein und beantragte Erstattung ihres
Schadens. Die Schadensanzeige wurde am 04.06.2013 von der Schulleitung
unterzeichnet und am 28.06.2013 von der Schulsekretärin an die Beklagte
weitergeleitet. Dort ging die Anzeige am 01.07. 2013 ein.
Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.07.2013
den Antrag der Klägerin auf Erstattung des Sachschadens ab. Zur
Begründung verwies sie darauf, die Monatsfrist des § 83 Abs. 3 NBG zur
Einreichung von Anträgen auf Erstattung beschädigter Gegenstände sei von
der Klägerin nicht eingehalten worden, da der Antrag erst nach dem Fristende
bei ihr als Dienstvorgesetzter eingegangen sei. Bei dieser Frist handele es sich
um eine gesetzliche Ausschlussfrist, welche bindend sei und der Behörde kein
Ermessen einräume. Die Klägerin hätte den Antrag direkt an sie richten
müssen; außerdem hätte sich die Klägerin bei der Schulleitung nach dem
Bearbeitungsstatus erkundigen müssen, um so einer Fristversäumnis
entgegen zu wirken. Mangelnde Rechtskenntnis gehe zu Lasten der Klägerin.
Mit Schreiben vom 05.08.2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass
auch eine von dieser beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem.
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§ 32 Abs. 5 VwVfG nicht möglich sei.
Die Klägerin hat am 20.08.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie
vorträgt:
Sie sei angewiesen worden, den Antrag auf dem Dienstweg einzureichen.
Dem sei sie nachgekommen. Sie habe den Antrag bei der Schulleitung
rechtzeitig eingereicht. Dieser sei ohne ihr Verschulden verspätet an die
Beklagte weitergeleitet worden. Weil sie an Herzrhythmusstörungen gelitten
habe, sei es ihr nicht zumutbar gewesen, sich nach dem Verbleib des
Antrages zu erkundigen. Es habe auch keine Nachforschungspflicht
bestanden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2013 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, ihr Schadensersatz für die Beschädigung
ihrer Brille in Höhe von 535,00 Euro zu zahlen sowie diesen Betrag mit
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2013 zu
verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Antrag auf Erstattung des Sachschadens habe nicht bei der Schulleitung,
sondern bei ihr als zuständiger Stelle und Dienstvorgesetzter gestellt werden
müssen. Es handele sich bei der Monatsfrist des § 83 NBG um eine
gesetzliche Ausschlussfrist, von der im vorliegenden Fall nicht abgewichen
werden könne. Die Klägerin habe trotz Erkrankung ausreichend Zeit für
fristgerechte Maßnahmen gehabt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass auf
ihrer Homepage Hinweise zu dem Verfahren bei Beantragung von
Sachschadensersatz veröffentlicht seien, in denen es wörtlich heiße:.
„Das bedeutet für Lehrkräfte und Landesbedienstete an Schulen….,
dass ihre Anträge auf Sachschadenserstattung innerhalb der
Monatsfrist über die Schulleitung….. bei der Niedersächsischen
Landesschulbehörde eingehen müssen. Die Antragstellerinnen und
Antragsteller haben für den rechtzeitigen Eingang bei der
Niedersächsischen Landesschulbehörde eigenverantwortlich Sorge
zu tragen - die Abgabe des Antrags bei dem Schul- bzw.
Studienseminarsekretariat innerhalb der Monatsfrist reicht nicht aus.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Einzelrichter, dem der Rechtstreit gemäß § 6
Abs. 1 VwGO übertragen worden ist.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat
einen Anspruch auf Erstattung des Sachschadens i.H.v. 535,00 € für ihre am
16.05.2013 beschädigte Gleitsichtbrille. Der angefochtene Bescheid der
Beklagten vom 17.07.2013, mit dem eine Erstattung abgelehnt wurde, ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 83 Abs. 1 NBG. Danach kann dem
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Beamten auf Antrag Ersatz geleistet werden, wenn in Ausübung oder infolge
des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Gegenstände, die
üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt
worden sind. Gem. § 83 Abs. 3 S. 1 NBG ist der Antrag auf Leistung innerhalb
eines Monats nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. Nach Ablauf
dieser gesetzlichen Ausschlussfrist ist Sachschadensersatz ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 NBG liegen vor. Die Gleitsichtbrille der
Klägerin ist im Rahmen des Sportunterrichtes beim Geräteabbau am
16.05.2013 und damit in Ausübung des Dienstes beschädigt worden. Die Brille
gehört auch zu den Gegenständen, die üblicherweise zur Wahrnehmung des
Dienstes mitgeführt werden. Auf der Grundlage der Schilderung des Hergangs
in der Sachschadensanzeige vom 04.06.2013 gibt es auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt hat, weil die Brille durch die unabsichtliche Handlung
eines Schülers beim Geräteabbau beschädigt wurde.
Der Antrag ist auch innerhalb der Monatsfrist des § 83 Abs. 3 Satz 1 NBG
gestellt worden. Der Schaden ist am 16.05.2013 eingetreten. Der Antrag
musste deshalb bis zum 16.06.2013 gestellt werden. Diese Frist hat die
Klägerin eingehalten. Ihre Sachschadensanzeige vom 31.05. 2013 ist im
Sekretariat ihrer Schule am 04.06.2013 und damit innerhalb der Monatsfrist
eingegangen.
Dass der Antrag erst nach Ablauf der Monatsfrist die für die Bearbeitung von
Ansprüchen auf Sachschadensersatz zuständige Beklagte erreichte, ist
unschädlich und steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin
hat sich so verhalten, wie es die Vorschriften des Niedersächsischen
Beamtengesetzes von ihr verlangen. Nach § 104 Abs. 1 NBG war sie
verpflichtet, bei der Antragstellung den Dienstweg einzuhalten. Darauf weist
auch das amtliche Formular für die Sachschadensanzeige hin. Sie war
deshalb gehalten, die Dachschadensanzeige nicht direkt an die sachlich
zuständige Beklagte zu richten, sondern bei der Schulleitung der Grundschule
als ihre Vorgesetzte i.S.d. § 3 Abs. 3 NBG einzureichen. Die
Beschäftigungsstelle hat nach dem amtlichen Formular die Richtigkeit der
Angaben des Geschädigten zu prüfen und ggf. zu bestätigen, bevor die
Anzeige weitergeleitet wird. Die Klägerin musste damit zwei Vorschriften
befolgen, um ihren Anspruch auf Sachschadensersatz zu sichern. Zum einen
war sie verpflichtet, den Antrag innerhalb eines Monats nach dem
Schadensereignis zu stellen, zum anderen musste sie den Dienstweg
einhalten. Beide gesetzlichen Vorgaben hat sie beachtet.
Der Umstand, dass die Sachschadensanzeige erst nach Ablauf der
Monatsfrist von ihrer Beschäftigungsstelle an die Beklagte weitergeleitet
wurde, ist unschädlich. Verzögerungen auf dem Dienstweg können nicht zu
Lasten des Beamten gehen, weil diese außerhalb seines Einfluss- und
Verantwortungsbereichs liegen. Dies verkennt die Beklagte auch in ihren
Hinweisen auf ihrer Homepage, wenn sie verlangt, die Antragsteller müssten
für den rechtzeitigen Eingang der Anträge bei ihr eigenverantwortlich Sorge
tragen, die Abgabe des Antrags bei dem Schul- bzw.
Studienseminarsekretariat innerhalb der Monatsfrist reiche nicht aus. Eine
derartige „Nachforschungspflicht“ bzgl. des Verbleibs des Antrages lässt sich
dem Gesetz nicht entnehmen und erscheint aus vielerlei Gründen nicht
praktikabel.
Die Höhe des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus der Reparaturrechnung
des Optikers vom 30.05.2013, die Bestandteil des Verwaltungsvorgangs ist.
Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung von Zinsen aus 535,- Euro in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem
Folgetag der Rechtshängigkeit (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), dem 21.08.2011,
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verlangen. Dieser Anspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung von
§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB über die Gewährung von Prozesszinsen. Die
Regelungen des bürgerlichen Rechts über die Zubilligung von Prozesszinsen
sind auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar, soweit das
einschlägige Fachrecht - wie hier - keine gegenteilige Regelung trifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die
Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Das Gericht hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen,
weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es bedarf im Hinblick auf
den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Ausdruck
ihrer Homepage im Interesse der Lehrkräfte und Landesbediensteten an
Schulen grundsätzlicher Klärung, wie sie sich zu verhalten haben, wenn sie
einen Antrag auf Sachschadensersatz stellen wollen.