Urteil des VG Hannover vom 14.02.2013

VG Hannover: abgeltung, eugh, beamter, krankheit, beendigung, hauptsache, einzelrichter, verfall, vollstreckung, urlaub

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Abgeltung von Urlaubsansprüchen
VG Hannover 13. Kammer, Urteil vom 14.02.2013, 13 A 5258/11
§ 8 UrlV ND, Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde und soweit die Klage
übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6, der Beklagte zu 1/6
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die
Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Abgeltung von aus Krankheitsgründen nicht
angetretenem Urlaub.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Ruhestandsbeamten. Er trat mit Ablauf
des 30.04.2010 in den Ruhestand. Den Erholungsurlaub für 2009 hat er aus
Krankheitsgründen nicht in vollem Umfang, den ihm zustehenden anteiligen
Erholungsurlaub für 2010 überhaupt nicht in Anspruch genommen.
Mit Schriftsatz vom 29.09.2011 machte der Kläger einen Anspruch auf
Abgeltung von 40 Urlaubstagen (30 Tage für 2009 und 10 Tage für 2010)
geltend.
Mit Bescheid vom 02.11.2011 lehnte die Beklagte eine Abgeltung zunächst im
vollen Umfang. Der Bescheid wurde dem Kläger am 04.11.2011 zugestellt.
Der Kläger hat am 05.12.2011, einem Montag, Klage erhoben.
Er beruft sich als Anspruchsgrundlage auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie
2003/88/EG und verweist auf die Vorabentscheidung des EuGH vom
03.05.2012 in Sachen C-337/10. Beamte seien auch Arbeitnehmer in Sinne der
genannten Richtlinie. Der Beklagte dürfe den genommenen Resturlaub 2008
nicht auf den Urlaubsanspruch anrechnen. Soweit das BUrlG den Verfall von
Urlaubstagen vorsehe, greife dies hier nicht, weil das BUrlG nicht auf Beamte
anzuwenden sei.
Der Kläger beantragte zunächst,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2011 zu
verpflichten, den von ihm krankheitsbedingt nicht genommenen
Erholungsurlaub im Urlaubsjahr 2009 in Höhe von 30 Tagen sowie im
Urlaubsjahr 2010 in Höhe von 10 Tagen abzugelten.
Mit Schriftsatz vom 13.09.2012 führte der Kläger aus, auf den Urlaubsanspruch
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2009 dürften nur sieben Tage angerechnet werden, so dass 13 Tage für 2009
und sieben Tage für 2010, insgesamt 20 Tage abzugelten seien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erkennt einen Abgeltungsanspruch für sieben Tage für anteiligen
Mindesturlaub in 2010 an. Mit der Februarzahlung 2013 zahlte er dafür einen
von ihm errechneten Betrag auch aus.
Im Übrigen tritt der Beklagte der Klage entgegen. Einen Abgeltungsanspruch
könne der Kläger so nur im Rahmen des Mindesturlaubs geltend machen. Im
Jahr 2009 habe dem Kläger ein Mindesturlaub von 20 Tagen zugestanden.
Tatsächlich hat er jedoch 27 Urlaubstage genommen. Im Jahr 2010 stehe ihm
ein anteiliger Mindesturlaub von 7 Tagen zu, insoweit habe er, der Beklagte, den
Abgeltungsanspruch anerkannt. Im Übrigen verfalle der Erholungsurlaub nach §
7 Abs. 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Abgeltung des
Urlaubes für 2009 habe der Kläger aber erst Ende September 2011 beantragt.
Soweit der Beklagte einen Abgeltungsanspruch von sieben Tagen für 2010
anerkannt hat, haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für
erledigt erklärt.
Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 04.02.2013 dem Berichterstatter
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.
Der Kläger hat ursprünglich eine Abgeltung von 40 Urlaubstagen (30 Tage für
2009 und 10 Tage für 2010) begehrt. Mit Schriftsatz vom 13.09.2012 macht er
nur noch einen Anspruch auf Abgeltung von 20 Tagen (13 Tage für 2009, 7
Tage für 2010) geltend. Darin liegt eine teilweise Klagerücknahme. Das
Verfahren ist daher insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der
Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Hinsichtlich der verbliebenen sieben Tage für 2010 wurde die Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt. Auch insoweit war das Verfahren
einzustellen und über die Kosten zu entscheiden, unabhängig davon, dass der
Kläger nach Abgabe der Erledigungserklärung Einwendungen gegen die
Berechnung des Abgeltungsanspruches gemacht hat. Die genaue Berechnung
des Abgeltungsbetrages war zudem ausweislich des Klageantrages nicht
Gegenstand der Klage.
Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Mehr als eine Abgeltung für
sieben Tage aus dem Urlaubsjahr 2010 kann der Kläger nicht von dem
Beklagten verlangen.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25.06.2010 - C-337/10 - entschieden, dass
ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle
Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er
aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.
Zwar vermag das erkennende Gericht der Ansicht des EuGH nicht zu folgen.
Der EuGH verkennt die Besonderheiten des deutschen Beamtenrechtes, das
eben gerade nicht wie im Fall anderer Arbeitnehmer ein Austauschverhältnis
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(Leistung gegen Geld) zum Gegenstand hat, sondern der Beamte wird
alimentiert, und dies auch in der Phase der Krankheit. Anders als andere
Arbeitnehmer endet nicht der Lohnfortzahlungsanspruch im Verlauf der
Krankheit, sondern ein Beamter erhält im gesamten Zeitraum der Erkrankung
ohne Dienstleistung volle Dienst- bzw. Amtsbezüge. Zudem hat das Gericht
Zweifel, ob das „Arbeitsverhältnis“ eines Beamten mit der Pensionierung, wie der
EuGH unter Hinweis auf § 21 Nr. 4 BeamtStG meint, tatsächlich im Sinne der
Richtlinie endet. Zwar spricht § 21 BeamtStG von einer „Beendigung des
Beamtenverhältnisses“, gemeint ist jedoch nur die Beendigung des aktiven
Beamtenverhältnisses. Auch ein Pensionär ist nach wie vor Beamter, lediglich in
einem Ruhestandsbeamtenverhältnis, das ihm aber immer noch besondere
Rechte gewährt und Pflichten auferlegt (ein Verstoß hiergegen kann nach den
Disziplinargesetzen auch geahndet werden) und der (Ruhestands-)Beamte wird
weiterhin - wenn auch nur in Höhe der Versorgungsbezüge - alimentiert.
Nunmehr hat sich aber das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des
Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -
angeschlossen. Die Urteilsgründe liegen dem erkennenden Gericht noch nicht
vor, so dass keine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung erfolgen kann
und derzeit nicht abzusehen ist, ob das Gericht dem Bundesverwaltungsgericht
folgen kann. Ein Abwarten der Urteilsgründe ist hier aber nicht erforderlich. Denn
auf die Frage, ob ein nicht angetretener Erholungsurlaub grundsätzlich
gegenüber einem Ruhestandsbeamten abzugelten ist, kommt es im
vorliegenden Fall nicht mehr an. Diese ist zwischen den Beteiligten unstreitig,
entsprechend hat der Beklagte zwischenzeitlich einen
Urlaubsabgeltungsanspruch für 7 Tage des Urlaubsjahres 2010 anerkannt.
Deshalb kommt es letztendlich auf die vorstehenden Ausführungen für diese
Entscheidung nicht an mehr. Die Klage ist bereits aus einem anderen Grund
unbegründet.
Art. 7 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2003/88 der Europäischen Union, auf die sich der
Kläger beruft, regeln zum Schutz von Arbeitnehmern, dass jeder Arbeitnehmer
pro Jahr zu Erholungszwecken Anspruch auf vier Wochen bezahlte Freistellung
hat. Der Kläger hat - an der Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom
06.06.2012 hegt das Gericht keine Zweifel - im Jahr 2009 jedoch bereits schon
27 Tage bezahlten Urlaub genossen. Zwar verweist der Kläger darauf, dass es
sich dabei zum Teil um sogenannten „Resturlaub“ aus dem Jahr 2008 gehandelt
habe. Darauf kommt es aber nicht an. Maßgebend ist vielmehr dass der Kläger
2009 eine bezahlte Erholungsphase von mindestens 20 Urlaubstagen gewährt
bekommen hat. Wenn er in früheren Jahren Urlaubstage nicht rechtzeitig antritt,
so liegt dies in seiner Risikosphäre.
Zudem hat er den Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen aus dem Jahr
2009 erst Ende September 2011 geltend gemacht.
Zu diesem Zeitpunkt war nach § 8 NEUrlVO der Anspruch auf Resturlaub aus
dem Jahr 2009 jedoch bereits erloschen.
Zwar hat der EuGH in der oben zitierten Entscheidung auch ausgeführt, dass
eine Bestimmung des nationalen Rechtes, wonach ein Urlaubsanspruch bereits
nach einem Übertragungszeitraum von neun Monaten erlischt, nicht mit Art. 7
Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vereinbar ist. Ein Übertragungszeitraum müsse die
Dauer des Bezugszeitraumes, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann daraus nun nicht geschlossen werden,
weil nach dieser Rechtsprechung der Zeitraum des § 8 NEUrlVO zu kurz ist,
trete gar kein Verfall mehr ein. In Anlehnung an die unionskonforme Auslegung
des § 7 Bundesurlaubsgesetz durch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom
07.08.2012 - 9 AZR 353/10) legt das erkennende Gericht § 8 NEUrlVO
unionsrechtskonform so aus, dass die Urlaubsansprüche von Beamten
jedenfalls spätestens nach Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem
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Ende des Urlaubsjahres erlöschen. Sie gehen mithin auf jeden Fall mit Ablauf
des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Aber auch der Zeitraum von 15
Monaten war im Fall des Klägers bei Geltendmachung des Anspruches auf
Abgeltung des Urlaubes für 2009 bereits abgelaufen.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3
und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO
und berücksichtigt die Klaglosstellung des Klägers hinsichtlich sieben Tage. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.