Urteil des VG Hannover vom 09.07.2014

VG Hannover: wiedereinsetzung in den vorigen stand, unverschuldetes hindernis, gesetzliche frist, klagefrist, zusage, abrede, überprüfung, zusicherung, übertragung, verschulden

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Wiedereinsetzung bei Vertrauen auf Zusage des
Neuerlasses eines Bescheides
Wenn eine Behörde den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts
dadurch von der Beschreitung des Rechtswegs abhält, dass sie ihm durch
Zusage eines späteren Neuerlasses des Bescheides nach dem Scheitern
von Einigungsbemühungen die Motivation zur rechtzeitigen Klageerhebung
nimmt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz vorsätzlicher
Fristversäumnis nicht ausgeschlossen, wenn das Vertrauen auf die
behördliche Zusage enttäuscht wird.
VG Hannover 1. Kammer, Urteil vom 09.07.2014, 1 A 8170/13
§ 109 VwGO, § 60 VwGO
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
versäumten Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten
vom 29. November 2012 (Kassenzeichen 60.017992.6) gewährt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2010 bis 2012. Weitere anhängige
Klageverfahren des Klägers beziehen sich auf die Folgejahre 2013 (1 A
5054/14) und 2014 (1 A 1557/14). Der Kläger repräsentiert als Vorsitzender
des E. eine größere Zahl von Landwirten.
Die Klageerhebung gegen zwei Bescheide über die Erhebung von Gebühren
für Straßenreinigung nebst Winterdienst vom 29. November 2012 und vom 23.
Dezember 2013 ist am 23. Dezember 2013 erfolgt. Der Bescheid vom 29.
November 2012 betrifft eine Gebührenerhebung für die Jahre 2010 bis 2012.
Die Abrechnung in einer Summe auch für die Vorjahre beruht darauf, dass die
Beklagte Straßenreinigungsgebühren erstmals für das Jahr 2010 eingeführt
hatte, eine von ihr selbst als tragfähig angesehene Neukalkulation aber erst im
Laufe des Jahres 2012 fertiggestellt wurde. Der Bescheid vom 23. Dezember
2013 betrifft die Gebühren für das Jahr 2013. Dieser Bescheid ersetzte den
ursprünglichen Gebührenbescheid für das Jahr 2013 vom 11. Januar 2013. Im
Zuge des Erlasses des Bescheides vom 23. Dezember 2013 erklärte die
Beklagte schriftlich, dass im Falle des Obsiegens in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Ergebnis auch auf den
bestandskräftigen Abgabenbescheid über die Straßenreinigungsgebühren für
die Jahre 2010 bis 2012 übertragen würde. Die angegriffenen
Gebührenbescheide beruhen jeweils auf unterschiedlichem Satzungsrecht, da
zum 1. Januar 2013 eine neue Gebührensatzung in Kraft getreten ist. Sowohl
gegen das sich für die Jahre 2010 bis 2012 Geltung beimessende
Satzungsrecht (vom Rat der Beklagten am 20. September 2012 mit Geltung
jeweils zum 1. Januar der Jahre 2010, 2011 und 2012 beschlossen und am
10. Oktober 2012 veröffentlicht) als auch gegen die ab 2013 maßgebliche
Satzung (vom Rat der Beklagten am 13. Dezember 2012 beschlossen und am
21. Dezember 2012 veröffentlicht) ist bei dem Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht seit dem 14. Oktober 2013 ein
Normenkontrollverfahren anhängig (9 KN 288/13). Antragsteller in dem
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Normenkontrollverfahren ist der Kläger.
Am 21. Dezember 2012 fand anlässlich der für die Jahre 2010 bis 2012
ergangenen Gebührenbescheide zwischen Vertretern der Beklagten - u. a.
dem damaligen Ersten Stadtrat und späteren Bürgermeister - und des E. - u. a.
dem Kläger - eine Besprechung statt. Erörtert wurden hinsichtlich
verschiedener sachlicher Einwände Möglichkeiten der außergerichtlichen
Überprüfung, des Neu-erlasses von Gebührenbescheiden und die
Durchführung eines Musterverfahrens. Der Landvolkkreisverband hatte zu der
Besprechung ein Protokoll gefertigt und der Beklagten noch am selben Tage
per E-Mail übermittelt. Die Beklagte stimmte mit E-Mail vom 16. Januar 2013
dem Protokoll zu. Es enthält u. a. folgende Passagen:
"Hinsichtlich der […] im Einzelnen erhobenen Einwände wurde je nach
Fallgruppe das Folgende erörtert und seitens der F. zugesichert:
[…]
2. Frontmeter nicht korrekt ermittelt
Auch diesen Einwand würde die F. außergerichtlich noch einmal
überprüfen. Im Falle der bislang ergangenen Bescheide erließe sie
jedoch keinen neuen Bescheid, wenn das Ergebnis ihrer Überprüfung
negativ ausfällt. Jedoch bietet die Stadt an, die in Kürze ergehenden
Bescheide für das Jahr 2013 in Bezug auf den Einwand […]
außergerichtlich zu überprüfen und ggf. abzuändern oder im Falle eines
negativen Ergebnisses einen neuen Bescheid zu erlassen, so dass der
Betroffene wiederum fristgemäß Klage erheben kann. Das Ergebnis der
außergerichtlichen oder gerichtlichen Überprüfung des
Frontmetermaßstabs würde die Stadt auch auf die für die Vergangenheit
ergangenen Bescheide hinsichtlich der Jahre 2010 bis 2012
übernehmen.
3. Geschlossene Ortslage / Erhebung für Flächen mit halbseitiger
Bebauung am Ortsrand
Hier hat die Stadt angeboten, dass ihr das Landvolk eine
Zusammenstellung der aus seiner Sicht vergleichbaren Fälle vorlegt und
ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Musterverfahren zu
benennen, in welchem Klage erhoben wird. Das Ergebnis des
Klageverfahrens soll auch für die als übereinstimmend als vergleichbar
angesehenen Fälle gelten, ohne dass jeder in der Fallgruppe Betroffenen
Klage erheben müsste. Verneint die F. die Vergleichbarkeit, so erlässt sie
in den davon betroffenen Fällen einen neuen Bescheid, so dass der
Betroffene auf jeden Fall fristgemäß Klage erheben kann."
Kurz vor Ablauf der Klagefrist bezüglich des an den Kläger gerichteten
Gebührenbescheides teilte der Landvolkkreisverband der Beklagten mit E-Mail
vom 27. Dezember 2012 einige aus dessen Sicht vergleichbare Fälle u. a.
hinsichtlich der Problematik der Heranziehung von Ackerflächen in Bereichen
einseitiger Bebauung mit, wies auf den nahen Ablauf der Klagefrist hin und
erinnerte an die Abrede zur Durchführung eines Musterverfahrens und für den
Fall verneinter Vergleichbarkeit an die Zusicherung, neue Bescheide zu
erlassen. Zudem wurde eine abschließende Aufstellung vergleichbarer Fälle
angekündigt. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit der
Vorgehensweise bestehe. Darauf reagierte die Beklagte zunächst nicht.
Die nach dem Protokoll zur Besprechung vom 21. Dezember 2012 zu
erstellende Liste der vergleichbaren (14) Fälle mit gegenüberliegender
Bebauung wurde der Beklagten nach Darstellung des G. mit E-Mails vom 4.
Juni 2013, vom 24. September 2013, per Post am 14. Oktober 2013 und
nochmals per E-Mail vom 12. Dezember 2013 übermittelt. In der E-Mail vom 4.
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Juni 2013 bat der H. zugleich um Zusage, sich in sämtlichen Fällen dem
Ergebnis eines einzigen Klageverfahrens zu unterwerfen, wie es in der
Besprechung vom 21. Dezember 2012 vereinbart worden sei. Die Beklagte
reagierte unter dem 31. Oktober 2013 mit der Mitteilung, dass aufgrund
erheblichen Arbeitsanfalls die Prüfung für die Musterklage noch nicht habe
erfolgen können. Es werde aber eine Prüfung und der Abschluss einer
Vereinbarung kurzfristig angestrebt. Angesichts des Normenkontrollverfahrens
stelle sich aber die Frage, ob nicht zunächst der Ausgang dieses Verfahrens
abgewartet werden solle. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2013
teilte die Beklagte dem H. mit, dass es nach den Regelungen der
Abgabenordnung leider nicht zulässig sei, einen Bescheid mit der Absicht
aufzuheben, ihn in gleicher Höhe neu zu erlassen. Es bestünde stattdessen
die Möglichkeit, gegen den Jahresabgabenbescheid für 2014 Klage zu
erheben. Es werde um Mitteilung gebeten, wie verfahren werden solle. In der
E-Mail vom 12. Dezember 2013 bat dann der H., dem Kläger als
ausgewähltem Musterkläger für den Zeitraum 2010 bis 2012 sowie für das
Jahr 2013 neue Bescheide zu erteilen.
Am 16. Dezember 2013 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch mit, dass der Bescheid vom
29. November 2012 nicht aufgehoben würde und keine Neubescheidung
erfolge. Einen neuen Bescheid erteilte die Beklagte dementsprechend unter
dem 23. Dezember 2013 - wie eingangs bereits dargestellt - nur für das Jahr
2013, nicht aber für die Vorjahre. Insoweit beschränkte sich die Beklagte auf
eine Zusage der Übertragung des für das Jahr 2013 erzielten Ergebnisses
eines Klageverfahrens.
Der Kläger macht zur Begründung seines zeitgleich mit Klageerhebung am 23.
Dezember 2013 gestellten Wiedereinsetzungsantrags hinsichtlich des
Bescheides vom 29. November 2012 geltend, dass er auf die bei der
Besprechung am 21. Dezember 2012 geäußerte Zusicherung der Beklagten
vertraut habe, dass im Falle des Scheiterns von außergerichtlichen
Einigungsbemühungen der bestandskräftig gewordene Bescheid durch einen
neu zu erlassenden rechtsmittelfähigen Bescheid zum Zwecke der
Klageerhebung ersetzt würde. Nach dem Schreiben der Beklagten vom 31.
Oktober 2013 habe der zuständige Fachdienstleiter der Beklagten telefonisch
am 12. November 2013 zugesichert, den Vorgang dem Bürgermeister
vorzulegen, der dann entsprechend der Vereinbarungen vom 21. Dezember
2012 die ursprünglichen Bescheide aufheben und neue Bescheide erlassen
würde. Das Schreiben vom 21. November 2013 habe den Kläger überrascht;
er habe annehmen müssen, dass die ursprüngliche Absprache in
Vergessenheit geraten sei, so dass er sich unmittelbar an den Bürgermeister
der Beklagten gewandt habe. Dieser habe ihm dann am 16. Dezember 2013
telefonisch mitgeteilt, dass der Bescheid vom 29. November 2012 (doch) nicht
durch einen gleichlautenden Bescheid ersetzt werde. Erst ab diesem Zeitpunkt
habe die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begonnen.
Der Kläger beantragt,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
versäumten Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid der
Beklagten vom 29. November 2012 (Kassenzeichen 60.017992.6) zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte entgegnet, dass der Wiedereinsetzungsantrag selbst bei
Annahme einer Verhinderung zur rechtzeitigen Klageerhebung infolge
mündlicher Zusagen des Ersten Stadtrates und des zuständigen
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Fachdienstleiters nicht fristgerecht gestellt worden sei. Die Beklagte habe
nämlich in zwei Schreiben vom 25. September 2013 und vom 4. Oktober 2013
auf die Bestandskraft des Bescheides vom 29. November 2012 und auf die
Rechtmäßigkeit der Veranlagung hingewiesen. Die letztmalige und auf Anfrage
des Klägers erfolgte Mitteilung, dass eine Aufhebung des Bescheides nicht
mehr erfolge, sei demgegenüber nicht maßgeblich. Anderenfalls läge es in der
Hand des Klägers, durch wiederholte Anfrage bei der Beklagten die Frist des §
60 Abs. 2 Satz 1 VwGO immer wieder erneut in Gang zu setzen. Jedenfalls mit
Einreichung des Normenkontrollantrages beim Oberverwaltungsgericht habe
aber die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen begonnen. Der Kläger habe nämlich
erkennen können und müssen, dass es ihm wegen des bestandskräftigen
Bescheides für die Jahre 2010 bis 2012 an dem für die Durchführung des
Normenkontrollverfahrens notwendigen Rechtsschutzinteresse mangele. Das
Schreiben vom 31. Oktober 2013 beziehe sich nicht auf die konkrete
Gebührenveranlagung des klägerischen Grundstücks. Der Fachdienstleiter
habe im Telefonat vom 12. November 2013 nicht zugesagt, dass der
Bürgermeister die Bescheide aufheben werde; es sei nur zugesagt worden,
das Ansinnen dem Bürgermeister zur Entscheidung vorzulegen. Schließlich
sei auch das Schreiben vom 21. November 2013 sehr wohl aussagekräftig.
Abgesehen davon fehle es aufgrund der Zusage der Beklagten vom 23.
Dezember 2013 zur Übertragung des Ergebnisses des Rechtsstreits bezüglich
des Jahres 2013 auf die Vorjahre an einem Wiedereinsetzungsinteresse.
Zudem überziehe der Kläger die von der Beklagten getätigten Zusagen. Es sei
nicht vereinbart worden, dass die Beklagte die Voraussetzungen für die
Durchführung eines Normenkontrollverfahrens schaffe.
Die Kammer hat mit Zwischengerichtsbescheid vom 3. April 2014 die begehrte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beklagte hat am 29. April
2014 mündliche Verhandlung beantragt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger ist durch Zwischenurteil antragsgemäß Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
1. Über die zwischen den Beteiligten streitige Zulässigkeitsvoraussetzung der
Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann nach § 109 VwGO durch
Zwischenurteil vorab entschieden werden (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO. 3. Aufl.,
§ 109 Rn. 4-6 m. w. N.; demgegenüber Zwischenentscheidung nach § 173
Satz 1 i. V. m. § 303 ZPO befürwortend: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., §
109 Rn. 9; grundsätzlich keine Entscheidung durch Beschluss: VGH Bad.-
Württ., Beschl. v. 01.06.1990 - 7 S 851/90 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Die Kammer
hält eine solche Vorabentscheidung in Anbetracht des bei dem
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen
Normenkontrollantrags gegen die satzungsrechtlichen Grundlagen des
angegriffenen Gebührenbescheides vom 29. November 2012 auch für
zweckmäßig. Die Zulässigkeit dieses Normenkontrollantrags hat das
Oberverwaltungsgericht offenbar im Hinblick auf die Bestandskraft des
Bescheides in Frage gestellt, so dass eine sachliche Prüfung im
Normenkontrollverfahren von der beantragten Wiedereinsetzung abhängen
könnte. Das Ergebnis eines (zulässigen) Normenkontrollverfahrens hätte
wiederum möglicherweise maßgebliche Konsequenzen für das vorliegende
(und eine Vielzahl weiterer) Klageverfahren gegen einzelne
Gebührenbescheide.
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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liegen vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden
verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag nach § 60 Abs. 2
Satz 1 VwGO ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu
stellen.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht deshalb an einem
Wiedereinsetzungsinteresse, weil sie die Übertragung des Ergebnisses des
Klageverfahrens bezüglich des Bescheides für 2013 auf die Vorjahre 2010 bis
2012 zugesagt hatte. Die Beklagte berücksichtigt bei ihrer Argumentation nicht,
dass sich bezüglich der Jahre 2010 bis 2012 schon deshalb andere
Rechtsfragen stellen können, weil die Beitragserhebungen für 2010 bis 2012
einerseits und 2013 andererseits auf unterschiedlichen satzungsrechtlichen
Bestimmungen beruhen. Für den Kläger hat daher eine Übertragung des
Ergebnisses des Klageverfahrens für 2013 auf die Vorjahre 2010 bis 2012
möglicherweise nicht den gleichen Nutzen, wie eine eigenständige
Entscheidung im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 29. November
2012.
b) Der Kläger war nach Auffassung der Kammer ohne Verschulden verhindert,
die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO einzuhalten; der
Wiedereinsetzungsantrag wurde auch rechtzeitig gestellt. Im Einzelnen:
aa) Dass sich der Kläger auf eine mündliche Zusage des seinerzeitigen Ersten
Stadtrats und jetzigen Bürgermeisters der Beklagten zu einem Neuerlass des
Bescheides vom 29. November 2012 verlassen hat, hat eine unverschuldete
Fristversäumnis zur Folge. Die offenbar im Rahmen des
"Beschwerdemanagements" von der Verwaltungsspitze erteilte Zusage
erfolgte ersichtlich sowohl im Interesse des Klägers als auch der Beklagten
selbst, da am 21. Dezember 2012 zunächst weitere Verhandlungen vereinbart
wurden und zugleich mehrere Klagen auch anderer Landwirte abgewendet
werden konnten. Dem Kläger war damit zwar eine fristgerechte Klageerhebung
nicht etwa aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen schlechterdings
unmöglich; vielmehr hat er die Klagefrist aus einer subjektiven Motivlage
heraus bewusst verstreichen lassen. Eine Wiedereinsetzung ist aber auch bei
subjektiven Gründen für eine Fristversäumung nicht etwa ausgeschlossen
(vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 60 Rn. 37). Dazu ist nach Auffassung
der Kammer auch die Situation zu rechnen, in der eine Behörde den
Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts dadurch von der Beschreitung
des Rechtswegs "abhält", dass sie ihm jegliche Motivation zur Klageerhebung
innerhalb der Klagefrist nimmt. So liegt der Fall hier, so dass ein
unverschuldetes Hindernis i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO anzunehmen ist. Der
Kläger hatte infolge des Verhaltens der Beklagten nicht nur keine
Rechtsnachteile bei einem (bewussten) Verstreichenlassen der Klagefrist
befürchtet; er hätte sich vielmehr in Anbetracht der mit der Beklagten
getroffenen Abrede über weitere Verhandlungen dieser gegenüber auch nicht
redlich verhalten, wenn er gleichwohl innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1
VwGO Klage erhoben hätte. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass sich die
Beklagte im Falle des Scheiterns der vereinbarten Einigungsbemühungen
ihrerseits an die Abrede halten würde - wie sie es bezüglich des Bescheides
für das Jahr 2013 auch getan hat. Auf die Frage, ob es abgabenrechtlich
zulässig ist, einen bereits erlassenen Abgabenbescheid zur Eröffnung der
Klagemöglichkeit durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, kommt es in
diesem Zusammenhang nicht an. Für ein unverschuldetes Hindernis zur
rechtzeitigen Klageerhebung reicht es vielmehr aus, dass die Beteiligten eine
solche Gestaltungsmöglichkeit offenbar übereinstimmend für gegeben hielten.
Dass es an einer formwirksamen schriftlichen Zusicherung (§ 38 VwVfG) über
einen Neuerlass der Bescheide fehlt, ist ebenfalls unerheblich. Der Kläger
nimmt die Beklagte nicht - basierend auf einer Zusage - auf Neubescheidung
zur Eröffnung der Klagemöglichkeit in Anspruch, sondern begehrt lediglich
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eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Zusammenhang mit der
Wiedereinsetzung kommt es nur darauf an, ob der Kläger zunächst
unverschuldet an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war.
Die vorliegende Situation ist mit einer solchen vergleichbar, in der
behördlicherseits die Klagefrist verlängert worden ist. Zwar ist es richtig, dass
Klagefristen nicht zur Disposition der Behörde oder des Bürgers stehen und
deshalb eine von der Behörde nach einer dem Bescheid zunächst beigefügten
ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung zu einem späteren Zeitpunkt
gesondert ausgesprochene Klagefristverlängerung nicht geeignet ist, die
gesetzliche Frist wirksam zu verlängern (vgl. VG Göttingen, Beschl. v.
10.06.2013 - 2 A 587/13 -, juris Rn. 4 - 7). Damit ist aber nicht auch eine
Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Vielmehr kommt auch im Falle des
Vertrauens des Bürgers auf eine an sich rechtlich nicht mögliche Verlängerung
der Rechtsbehelfsfrist durch ein Gericht oder eine Behörde eine
Wiedereinsetzung in Betracht (vgl. Kopp/Schenke: VwGO, 18. Aufl., § 60 Rn.
12 Fn. 44). Die Beschränkung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit auf Fälle, in
denen durch ein Fehlverhalten der Stelle, der gegenüber die Frist einzuhalten
ist, der Irrtum über den Lauf der Rechtsbehelfsfrist bestärkt wird (so etwa: VG
Göttingen, a. a. O., juris Rn. 8 m. w. N.), hält die Kammer nicht für
überzeugend. Aus Sicht des Bürgers ist es gleichgültig, ob sein Vertrauen auf
eine mögliche Klageerhebung nach Ablauf der "regulären" Klagefrist durch ein
gerichtliches oder ein behördliches Verhalten begründet wird. Diese
Differenzierung ist nach Einschätzung der Kammer letztlich auf die
(unzutreffende) Annahme zurückzuführen, dass zwar sehr wohl ein Gericht,
nicht aber eine Behörde Einfluss auf den Lauf einer gesetzlichen und nicht
verlängerbaren Frist bzw. auf die Folgen einer Fristversäumnis nehmen kann.
Dem Gericht ist aber eine Disposition über die Klagefrist des § 74 Abs. 1
VwGO in gleicher Weise unmöglich, wie einer Behörde (vgl. § 173 Satz 1
VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO). Bei einer Wiedereinsetzung geht es
indessen gerade nicht um eine Disposition über die Klagefrist, sondern um ein
unverschuldetes Hindernis, diese Frist einzuhalten. Warum nicht auch ein
behördliches Verhalten gegenüber dem Bürger ein solches unverschuldetes
Hindernis zur Folge haben können soll, erschließt sich der Kammer nicht. Ob
das entsprechende Verhalten der Behörde in einer Verlängerung der Klagefrist
oder in der Zusage des Neuerlasses des Bescheides zur Wiedereröffnung der
Klagemöglichkeit besteht, ist aus Sicht der Kammer ähnlich zu bewerten. Bei
einer Verlängerung der Klagefrist dürfte indessen ein Verschulden eher
anzunehmen sein als bei der Zusage des Neuerlasses eines Bescheides:
Dass eine Behörde eine gesetzliche Klagefrist nicht wirksam verlängern kann,
dürfte - etwa für einen anwaltlich vertretenen Rechtsschutzsuchenden - relativ
leicht als Irrtum zu erkennen sein. Bei einem zugesagten Neuerlass des
Bescheides ist demgegenüber keineswegs erkennbar, dass es trotz dieses
behördlichen Verhaltens im Ergebnis bei der ursprünglichen Klagefrist bleiben
wird.
Für die von der Kammer vertretene Sichtweise spricht im Übrigen folgende
Erwägung, die sich gerade auch anhand der vorliegenden Konstellation
nachvollziehen lässt: Es wäre wenig einleuchtend, der Behörde einerseits die
Möglichkeit zuzugestehen, durch (schlichten) Neuerlass eines Bescheides
ohne aus ihrer Sicht gegebenen materiell-rechtlichen Änderungsbedarf den
Zugang zum Gericht neu zu eröffnen, zugleich aber im Falle der
Nichteinhaltung einer entsprechenden Zusage dem in seinem Vertrauen
enttäuschten Bürger eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit schon im Ansatz zu
verwehren. Würde man eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit verneinen, müsste
man konsequenterweise auch die Klagemöglichkeit gegen einen ersetzenden
Bescheid mit dem Argument ablehnen, dass der Ursprungsbescheid schon in
Bestandskraft erwachsen sei. Letzteres dürfte indes nicht ernstlich vertreten
werden können, da der Adressat sich schließlich einer neuen (belastenden)
Regelung ausgesetzt sieht. Die mithin wohl anzuerkennende
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"Steuerungsmöglichkeit" der Behörde hinsichtlich der (Wieder-)Eröffnung des
Rechtswegs erfordert deshalb nach Auffassung der Kammer eine
Wiedereinsetzungsmöglichkeit in Fällen, in denen die Behörde eine zugesagte
"Steuerung" letztlich unterlässt. Aus diesen Gründen gehört die vorliegende
Fallkonstellation auch gerade nicht zu den typischen Fällen, in denen wegen
einer "vorsätzlichen Fristversäumung" eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen
ist (vgl. zur "vorsätzlichen Fristversäumung" bei Irrtum über die
Erfolgsaussichten: Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2007 - 2 LA 626/07 -, juris;
Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 60 Rn. 42).
bb) Das mithin zu bejahende unverschuldete Hindernis für eine fristgemäße
Klageerhebung ist nach Auffassung der Kammer (frühestens) am 16.
Dezember 2013 entfallen. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger
hinreichend klar erkennen, dass sein Vertrauen auf den von der
Leitungsebene der Beklagten zugesagten Neuerlass des Bescheides letztlich
enttäuscht werden würde.
Das Hindernis für die Klageerhebung ist entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht etwa bereits infolge ihrer Schreiben vom 25. September 2013
und vom 4. Oktober 2013 weggefallen, in denen auf die aus Sicht der
Beklagten gegebene Rechtmäßigkeit der Veranlagung nach erneuter
Überprüfung hingewiesen wurde, wobei das Schreiben vom 25. September
2013 zudem den Satz enthält: "Beide Bescheide sind bestandskräftig". Diese
Schreiben enthalten nach ihrem für den Kläger erkennbaren Erklärungsgehalt
indessen lediglich eine Positionierung der Beklagten im Rahmen der
vereinbarten Verhandlungen; der Kläger konnte diesen Schreiben keineswegs
entnehmen, dass sich die Beklagte nicht mehr an die Abrede würde halten
wollen und einen Neuerlass des Bescheides vom 29. November 2012
verweigern würde. In den genannten Schreiben wurde eine entsprechende
Aussage nicht getroffen; es wurde lediglich das Ergebnis der Überprüfung der
bestandskräftigen Bescheide vom 29. November 2012 und 11. Januar 2013
mitgeteilt. Dass die Bescheide bestandskräftig geworden waren, war zu
diesem Zeitpunkt keine neue Information, sondern allen Beteiligten längst klar.
Das Vertrauen des Klägers auf einen Neuerlass zur Eröffnung der
Klagemöglichkeit nach Scheitern der Verhandlungen konnte durch die bloße
Mitteilung dessen, was ohnehin allen bewusst war, noch nicht erschüttert
werden.
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der (im Verwaltungsvorgang nicht
enthaltenen) Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober und 21. November
2013. Eine abschließende Positionierung der Beklagten dahingehend, dass
sie sich nicht an die Abrede halten würde, war auch diesen Schreiben nicht zu
entnehmen. Das Schreiben vom 31. Oktober 2013 lässt vielmehr das
Bestreben der Stadt erkennen, sich an die Vereinbarung vom 21. Dezember
2012 halten zu wollen, indem eine Vereinbarung zu einer Musterklage
getroffen wird. Auch das am 12. November 2013 geführte Telefonat, in dem
unstreitig zugesagt wurde, dass dem Bürgermeister der Vorgang vorgelegt
werde, konnte für den Kläger keineswegs erkennen lassen, dass es nicht zu
einem Neuerlass des streitgegenständlichen Bescheides kommen würde. Die
Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass das Schreiben vom 21.
November 2013, mit dem auf die Unzulässigkeit eines Neuerlasses und die
Möglichkeit einer Klage gegen den Bescheid für 2014 verwiesen wurde, vor
diesem Hintergrund eher überraschend erscheinen musste. Da sich die
Beklagte letztlich aber in dem Schreiben erkundigte, "ob so verfahren werden
soll", konnte auch hier der Kläger nicht erkennen, dass endgültig von der
früheren Zusicherung abgerückt werden sollte. Das unverschuldete Hindernis
ist i. S. d. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vielmehr erst entfallen, nachdem der
Kläger endgültig erfahren hatte, dass ein Neuerlass nicht vorgenommen
würde. Dies war frühestens infolge des Telefonats mit dem Bürgermeister der
Beklagten vom 16. Dezember 2013 der Fall. Das Ergebnis dieses Gesprächs
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wurde dann offensichtlich auch verwaltungsmäßig umgesetzt, nämlich
dadurch, dass unter dem 23. Dezember 2013 zwar der Bescheid für 2013
durch einen neuen Bescheid ersetzt wurde, nicht aber der Bescheid für die
Jahre 2010 bis 2012. Aufgrund der frühestens seit dem 16. Dezember 2013
laufenden Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der zeitgleich mit
Klageerhebung gestellte Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig erfolgt.
Dass demgegenüber die Wiedereinsetzungsfrist schon mit der Einreichung
des Normenkontrollantrags durch den Kläger zu laufen begonnen haben soll -
wie die Beklagte erstmals nach Ergehen des Gerichtsbescheides geltend
macht -, hält die Kammer nicht für überzeugend. Der Kläger hat lediglich - kurz
vor Ablauf der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - um effektiven
Rechtsschutz auch unmittelbar gegen das maßgebliche Satzungsrecht
nachgesucht. Dass die Beklagte sich deshalb nach Art eines "Wegfalls der
Geschäftsgrundlage" nicht mehr an die Vereinbarungen vom 21. Dezember
2012 würde halten wollen, fällt nicht in seine (Verschuldens-)Sphäre und war
zudem - gerade auch in Anbetracht des Schreibens vom 31. Oktober 2013 -
weder sogleich noch zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 16. Dezember
2013 klar erkennbar. Bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem sich die Leitungsebene
der Beklagten abschließend positioniert hatte, war das zu erwartende
Verhalten der Beklagten im Hinblick auf den zugesagten Neuerlass aus Sicht
des Klägers jedenfalls noch "in der Schwebe". Durch die Stellung des
Normenkontrollantrags hat der Kläger auch nicht etwa selbst einen Umstand
herbeigeführt, der ein unverschuldetes Hindernis bereits zu diesem Zeitpunkt
hätte entfallen lassen. Die Stellung des Normenkontrollantrags durch den
Kläger hat nichts mit dem Verhalten der Beklagten zu tun, aus dem das
anzuerkennende unverschuldete Hindernis zur rechtzeitigen Klageerhebung
rechtlich abzuleiten ist - nämlich gerade aus den erteilten Zusagen. Diese sind
auch nicht etwa durch die Antragstellung beim Oberverwaltungsgericht
gleichsam automatisch obsolet geworden. Abgesehen davon hält die Kammer
die der Argumentation der Beklagten zugrunde liegende Annahme, bei einem
bestandskräftig gewordenen Abgabenbescheid entfalle stets das
Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen das dem
Bescheid zugrunde liegende Satzungsrecht, nicht für zwingend. Zwar stellt
wohl die Unwirksamkeitserklärung einer Rechtsnorm durch ein
Oberverwaltungsgericht keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG dar (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs: VwVfG, 8. Aufl., § 51 Rn. 100;
Kopp/Ramsauer: VwVfG, 10. Aufl., § 51 Rn. 30 m. w. N.). Eine
Unwirksamkeitserklärung der angegriffenen Rechtsnorm könnte die
Rechtsstellung des Antragstellers aber gegebenenfalls dadurch verbessern,
dass sich die Beklagte möglicherweise nach Abschluss des
Normenkontrollverfahrens zu einer nachträglichen Korrektur auch
bestandskräftig gewordener Bescheide entschließen könnte. Jedenfalls hält es
die Kammer für verfehlt, hier den Wegfall des unverschuldeten Hindernisses i.
S. d. § 60 VwGO an den Zeitpunkt der Antragstellung im
Normenkontrollverfahren anzuknüpfen und ihn damit zugleich von dem
eigentlich maßgeblichen Verhalten der Beklagten "abzukoppeln".
Die Kammer kann sich letztlich nicht gänzlich des Eindrucks erwehren, dass
die nur teilweise erfolgte Einhaltung der Zusagen aus der Besprechung vom
21. Dezember 2012 eine Art "Retourkutsche" darstellen sollte, weil der Kläger
sich zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens entschlossen hatte,
womit die Beklagte wohl nicht gerechnet hatte. Es ist jedoch nach Auffassung
der Kammer schon im Ansatz verfehlt, aus einer solchen berechtigten
Interessenwahrnehmung negative Schlüsse zu ziehen. Es kann daher nicht
die Rede davon sein, dass der Kläger nunmehr hinsichtlich der von der
Beklagten gemachten Zusagen "überziehe".