Urteil des VG Hannover vom 15.01.2014

VG Hannover: unbefristet, rundfunk, beitragspflicht, befristung, beitragssatz, niedersachsen, einkünfte, unterliegen, genehmigung, datenschutz

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1. (keine) Fortgeltung einer
Rundfunkgebührenbefreiung wegen
Schwerbehinderung (Anschluss an BayVGH, Beschl.
v. 03.12.2013 7 ZB 13.1817 )
2. (keine) vollständige Rundfunkbeitragsbefreiung
(allein) wegen Schwerbehinderung
VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 15.01.2014, 7 A 6087/13
§ 14 Abs 7 RdFunkGebVtr, § 4 Abs 6 RdFunkGebVtr, § 4 Abs 1 RdFunkGebVtr
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Klägerin wurde ein Schwerbehindertenausweis mit Gültigkeit seit dem 01.
Juni 1999 ausgestellt, wonach eine Schwerbehinderung mit einem Grad der
Behinderung von 100 mit dem Merkzeichen „G“, „H“ sowie seit dem 25. Juli
2001 dem Merkzeichen „RF“ festgestellt ist. Die Klägerin, die (mindestens) seit
dem Jahre 2001 unter der (nunmehr) Beitragsnummer C. bei dem Beklagten
als Rundfunkbeitragsschuldnerin geführt wird, war seit dem 31. Juli 2001 von
der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Mit Bescheid vom 27. September 2010
befreite der Beklagte die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht ohne
Befristung.
Die Klägerin beantragte unter dem 14. Februar 2013 die Befreiung von der
Rundfunkbeitragspflicht unter Hinweis darauf, dass ihr die Pflegestufe 2
zuerkannt worden sei. Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Mai 2013
lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, das der Klägerin
gewährte Pflegegeld nach dem SGB XI zähle nicht zu den in § 4 Abs. 1 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) aufgeführten Befreiungsgründen.
Die Klägerin legte unter dem 06. Juni 2013 hiergegen Widerspruch ein und
berief sich zur Begründung auf § 69 SGB IX; hierauf beruhe die seinerzeit
ausgesprochene Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; dies müsse
auch für die nunmehr eingeführte Rundfunkbeitragspflicht gelten. Mit
Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen
wird, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 19. August 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie
im Wesentlichen ausführen lässt, die ihr mit Bescheid vom 27. September
2010 gewährte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sei unbefristet
erfolgt und bislang nicht aufgehoben. Darüber hinaus genieße sie aufgrund
dieser unbefristeten Gebührenbefreiung Vertrauensschutz. In dem Umstand,
dass sie sich seit dem 01. Januar 2013 mit einem Drittel des „vollen“
Rundfunkbeitrages an der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu
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beteiligen habe, sehe sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im
Vergleich zu den „Vollzahlern“, die keine Erhöhung der Rundfunkabgabe
hätten hinnehmen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 31.05.2013 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013 aufzuheben sowie
festzustellen, dass die der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom
27.09.2010 gewährte unbefristete Rundfunkgebührenbefreiung über
den 01. Januar 2013 hinaus als unbefristete vollständige
Rundfunkbeitragsbefreiung fort gilt,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin ab dem 01. Januar 2013
vollständig unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
1. Die der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 27. September 2010 gewährte
unbefristete Rundfunkgebührenbefreiung gilt nicht über den 01. Januar 2013
hinaus als unbefristete vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
fort.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817
-, juris) hat hierzu ausgeführt:
„Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 aufgehoben (Art.
2, Art. 7 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags).
Da ab diesem Zeitpunkt keine Rundfunkgebührenpflicht mehr besteht,
geht der Befreiungsbescheid vom 10. Januar 2012 ins Leere, ohne
dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheids bedurft hätte.
Grundsätzlich würde daher eine Befreiung von der
Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung derselben einen
erneuten Antrag des früheren Gebühren- und jetzigen
Beitragsschuldners voraussetzen (§ 4 Abs. 7 RBStV). Insoweit hat
allerdings der Gesetzgeber bestimmt, dass bestandskräftige
Gebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und
9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als
Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV gelten (§ 14
Abs. 7 RBStV). Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch
Befreiungsbescheide für behinderte Menschen gemäß § 6 Abs. 1 Satz
1 Nr. 7 und 8 RGebStV, deren Beitragspflicht nach neuem Recht nur
noch ermäßigt werden kann. Insoweit wird gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2
RBStV zur Verfahrenserleichterung unter Verzicht auf das
Antragserfordernis (LT-Drs. 16/7001 S. 25) vermutet, dass bisher
aufgrund dieser Regelung befreite Beitragsschuldner mit Inkrafttreten
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des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gemäß § 4 Abs. 2 RBStV ein
Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen haben.“
Dem schließt sich der erkennende Einzelrichter an.
Unter diese Regelung fällt auch die Klägerin. Sie hat daher aufgrund ihrer
Schwerbehinderung und der zuvor bewilligten Rundfunkgebührenbefreiung
nach altem Recht nunmehr nach neuem Recht lediglich einen ermäßigten
Rundfunkbeitrag zu entrichten, ohne dass es hierfür eines erneuten Antrags
bedürfte. Vollständig befreit von der Beitragspflicht ist sie durch den
Befreiungsbescheid nach altem Recht jedoch nicht.
Dem steht auch nicht etwa - wie die Klägerin meint - der Grundsatz des
Vertrauensschutzes entgegen. Denn mit der Formulierung in dem Bescheid
vom 27. September 2010 - mit dem die Klägerin zuletzt von der von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit worden war -, die Befreiung gelte unbefristet,
war nicht geregelt, dass die Klägerin nunmehr für alle Zukunft und unabhängig
von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit
sein sollte. Vielmehr bezieht sich diese Formulierung inhaltlich auf die nach
altem Recht in § 6 Abs. 6 RGebStV geregelte Befristung der
Gebührenbefreiung. Danach konnte, wenn der der Befreiung
zugrundeliegende Bescheid der Sozialbehörde unbefristet war, die Befreiung
auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich
war (Satz 2). Die unbefristete Gebührenbefreiung der Klägerin folgte dem
Umstand, dass die Zuerkennung der Schwerbehinderung und die Vergabe
des Merkzeichens „RF“ an die Klägerin ebenfalls nicht befristet erfolgt waren.
Aus der (weiterhin) nicht befristeten Entscheidung des Versorgungsamtes über
den Grad der Schwerbehinderung der Klägerin und der vergebenen
Merkzeichen folgt nunmehr nach der neuen Rechtslage eine ebenfalls
unbefristete Beitragsermäßigung.
2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf vollständige
unbefristete Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01. Januar
2013 zu.
a. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht folgt nicht aus
den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBStV. Danach werden von der
Beitragspflicht auf Antrag natürliche Personen befreit, die die in Nrn. 1 bis 9
dieser Vorschrift aufgeführten Sozialleistungen empfangen bzw. - nach der Nr.
10 - taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.
Die Klägerin zählt unstreitig nicht zu diesem Personenkreis; insbesondere mit
der Zuerkennung einer Pflegestufe (allein) sind nicht die Voraussetzungen für
eine Betragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV erfüllt.
b. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Befreiung von
der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 RBStV geltend machen. Danach
hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4
Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der
Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn
eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die
zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde,
dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des
Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2). § 4 Abs. 4 RBStV - darin sind
Beginn, Befristung und Ende der Befreiung oder Ermäßigung normiert - gilt
entsprechend.
Härtefallregelungen wie § 4 Abs. 6 RBStV sollen gewährleisten, dass
Fallgestaltungen, die wegen ihrer Atypik von dem Gesetzgeber nicht
vorherzusehen sind und daher nicht einer gesetzlichen Regelung zugeführt
werden, wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit zu den ausdrücklich normierten
Fallgestaltungen der gleichen Rechtsfolge unterliegen. Eine solche von dem
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gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist im Fall der
Klägerin jedoch nicht gegeben. Der Normgeber des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat die hier vorliegende Fallkonstellation der
Schwerbehinderung gerade nicht ungeregelt gelassen; vielmehr sieht er in § 4
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV hierfür eine Beitragsermäßigung vor.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber
denjenigen Personen, die den Rundfunkbeitrag in voller Höhe zahlen, ist
bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die Klägerin lediglich einen - erheblich um
zwei Drittel - ermäßigten Beitragssatz zu entrichten hat. Eine
Ungleichbehandlung liegt also zu Ungunsten der „Vollzahler“ im Verhältnis zur
Klägerin vor. Den nachvollziehbaren Grund hierfür sieht der Gesetzgeber in
der Schwerbehinderung der Klägerin und ihre hieraus resultierenden
Schwierigkeiten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit bei Verfahren mit dem Gegenstand der
Rundfunkbeitragsbefreiung aus sozialen Gründen folgt aus § 188 VwGO.