Urteil des VG Hannover vom 28.08.2014

VG Hannover: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, qualifikation, behandelnder arzt, ärztliches gutachten, entziehung, facharzt, psychiatrie, fahreignung, krankheit, haus

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Zur Rechtsmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung
gem. § 11 Abs. 2 FeV
Aus einer behördlichen Anordnung einer ärztlichern Untersuchung gem. §
11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV muss hervorgehen, dass der zu beauftragende
Facharzt über eine verkehrsmedizinische Qualifikation verfügen muss.
VG Stade 1. Kammer, Urteil vom 28.08.2014, 1 A 3372/13
§ 11 Abs 2 S 3 Nr 1 FeV
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis durch den
Beklagten.
Die Klägerin war Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Am
3. Dezember 2012 um 21.45 Uhr wurde dem Polizeikommissariat F. mitgeteilt,
dass die Klägerin einen Suizidversuch durch Einnahme von Tabletten und
Alkohol begangen habe. In den frühen Morgenstunden des 4. Dezember 2012
wurde der PKW der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen G. parkend vor
dem Haus einer Freundin der Klägerin aufgefunden. In dem Haus befand sich
auch die Klägerin. Laut Augenzeugenberichten war diese mit ihrem PKW um
0:30 Uhr dort vorgefahren. Die Klägerin gab an, 40-50 Schlaftabletten der
Sorte „Hoggar Night“ eingenommen zu haben. Ein Atemalkoholtest, der am 4.
Dezember 2012 um 1:55 Uhr in der Notaufnahme durchgeführt wurde, ergab
eine Atemalkoholkonzentration von 0,00 Promille. Im Blut der Klägerin,
welches um 2:30 Uhr entnommen worden war, wurde in einer Untersuchung
durch die Medizinische Hochschule H. eine Doxylamin-Konzentration von
2,0 µg/ml (hoch) festgestellt.
Mit Verfügung vom 9. April 2013 stellte die Staatsanwaltschaft ein
Strafverfahren gegen die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 316 StGB
ein.
Unter dem 23. April 2013 verwarnte der Beklagte die Klägerin wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG. Hiergegen ging die Klägerin nicht vor.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine
fachärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung beizubringen,
die Fragestellung hieß: „Liegt bei Frau I. eine Gesundheitsstörung oder
Krankheit vor, die für die Fahreignung erheblich ist? Kann Frau I. trotz des
Verdachts auf Gesundheitsstörung oder Krankheit ein Kraftfahrzeug der im
Besitz befindlichen Klasse/n sicher führen?“. Die Klägerin sollte bis zum
10. August 2013 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Facharztes für
Psychiatrie beibringen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass der Arzt für die
Eignungsuntersuchung nicht zugleich ihr behandelnder Arzt sein dürfe. In
seinem Schreiben wies der Beklagte zudem auf einen beiliegenden
Erklärungsvordruck mit Anschriften von Instituten hin und bat darum, die
beigefügte Einverständniserklärung ausgefüllt und unterschrieben bis zum
20. Juni 2013 zurückzusenden, damit die Begutachtung veranlasst werden
könne. Das Schreiben enthält den Hinweis darauf, dass die zu übersendenden
Unterlagen bei dem Beklagten eingesehen werden könnten. Es enthält
weiterhin den Hinweis darauf, dass die Nichteignung als erwiesen angesehen
werden könne, wenn die Begutachtung verweigert oder das geforderte
Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt werde. In diesem Fall werde die
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Entziehung der Fahrerlaubnis vorbehalten. Dieses Schreiben wurde der
Klägerin am 7. Juni 2013 zugestellt.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 erinnerte der Beklagte an die Vorlage der
Einverständniserklärung und wies darauf hin, dass die Klägerin sich auch
selbstständig mit einer Begutachtungsstelle in Verbindung setzen könne, um
einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Weiterhin wies er auf die Frist für
die Vorlage des Gutachtens und die mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis
bei Nichtvorlage innerhalb dieser Frist nochmals hin.
Mit Schreiben vom 20. August 2013 hörte der Beklagte die Klägerin zur
beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der gesetzten Frist an,
weil das geforderte Gutachten noch nicht vorlag. Der Beklagte setzte eine
Äußerungsfrist bis zum 4. September 2013. Unter dem 10. September 2013
teilte der Bevollmächtigte der Klägerin erstmalig mit, dass eine Anschriftenliste
dem Schreiben des Beklagten vom 5. Juni 2013 nicht beigelegen habe und
dass die Klägerin trotz mehrfacher telefonischer Nachfragen eine solche Liste
nicht erhalten habe. Daraufhin habe der Bevollmächtigte persönlich bei einer
Sachbearbeiterin des Beklagten angerufen und eine derartige Liste verlangt.
Dies habe er getan, ohne den Namen der Klägerin zu nennen, weil er hierzu
nicht verpflichtet gewesen sei. Die Übersendung der Anschriftenliste sei ihm in
diesem Telefonat verweigert worden. Der Beklagte übersandte daraufhin ein
weiteres Anschreiben vom 12. September 2013, in dem er mitteilte, dass er
anbei die erbetene Liste zugelassener Fachärzte für Psychiatrie mit
verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation übersende; auf dem Schreiben
befindet sich ein Ab-Vermerk mit dem Zusatz „mit Liste!“.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 entzog der Beklagte der Klägerin die
Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung und setzte Verwaltungskosten in Höhe
von 127,63 € fest. Zur Begründung führte er aus, dass auf die Nichteignung
der Klägerin geschlossen werden könne, wenn sie die geforderten ärztlichen
Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht vorlege. Hierauf sei sie auch mit
Schreiben vom 5. Juni 2013 hingewiesen worden. Dennoch sei weder das
angeforderte Gutachten vorgelegt worden noch die Einverständniserklärung,
die der Beklagte zur Veranlassung der Untersuchung benötigt hätte.
Spätestens nachdem ihrem Prozessbevollmächtigten die Liste übersandt
worden sei, habe die Klägerin die Einverständniserklärung vorlegen können.
Schließlich handele es sich bei der übersandten Liste nicht um eine
abschließende Nennung aller Verkehrsmediziner, die ein entsprechendes
Gutachten erstellen könnten. Es obliege der Klägerin im Rahmen ihrer
Eigenverantwortung, sich darum zu bemühen, dass das Gutachten innerhalb
der ihr genannten Frist vorgelegt werde.
Am 5. November 2013 hat die Klägerin Klage gegen den
Entziehungsbescheid erhoben und am 15. November 2013 einen Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (1 B 3444/13)
gestellt.
Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass ihr trotz mehrfacher Nachfragen
keine von dem Beklagten anerkannten Gutachter genannt worden seien,
obwohl sie zur Begutachtung bereit sei. Die Liste sei ihr und ihrem
Prozessbevollmächtigten bis zum heutigen Tage nicht zugegangen. Weil sie in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecke, sei ihr das Risiko, auf eigene Kosten
ein Gutachten eines möglicherweise ungeeigneten Gutachters vorzulegen,
nicht zuzumuten gewesen. Sie habe eine Arbeitsstelle gefunden, für die sie auf
ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei, diese habe sie nach Entziehung der
Fahrerlaubnis wieder verloren. Sie legt ein Attest ihres Hausarztes vom
25. Oktober 2013 vor, wonach keine Umstände vorlägen, die ihre
Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigten. Zudem verweist die Klägerin auf ihre
eidesstattliche Versicherung vom 19. November 2013, in der sie insbesondere
versichert, die Liste der begutachtenden Stellen nicht erhalten zu haben.
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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er weist darauf hin,
dass jedenfalls mit Schreiben vom 12. September 2013 eine Liste mit
möglichen Gutachtern übersandt worden sei und dass es nach wie vor an
einer Einverständniserklärung der Klägerin für die angeordnete Untersuchung
fehle.
Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom
11. Dezember 2013 abgelehnt. Mit Beschluss vom 3. Februar 2014 hat die
Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze,
wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie den
beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin gem. § 113 Abs. 1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1
Straßenverkehrsgesetz (StVG, i.d.F. v. 5. März 2003, BGBl. I S. 310). Erweist
sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von
Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Vorschrift
die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gem. § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung –
FeV – in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden
Fassung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) darf die
Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des
Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen,
oder er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörde zuvor rechtmäßig eine
Untersuchung des Betroffenen angeordnet hat. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Behörde kann bei Zweifeln an der körperlichen oder geistigen Eignung
nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 FeV ein ärztliches Gutachten anfordern. Die
FeV regelt die Frage, welche Stellen zur Begutachtung in Frage kommen,
abschließend. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV sieht vor:
„Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von
einem
1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit
verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen
Verwaltung,
3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die
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Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll.“
Keinen dieser in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV vorgesehenen Ärzte hat der Beklagte
bestimmt. Er hat die Klägerin aufgefordert, ein „Gutachten von einem amtlich
anerkannten Facharzt für Psychiatrie“ beizubringen. Eine
verkehrsmedizinische Qualifikation im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV
wurde nicht ausdrücklich verlangt. Das Erfordernis einer solchen Qualifikation
ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Beklagten, dass die Anschriften
der Institute dem beiliegenden Erklärungsvordruck zu entnehmen seien.
Unabhängig davon, ob die Klägerin diese Liste tatsächlich erhalten hat, folgt
auch aus der Zusammenschau mit der Liste nicht, dass der von der Klägerin
zu beauftragende Facharzt eine verkehrsmedizinische Qualifikation besitzen
muss. Zum einen ergibt sich aus der Gutachtenanforderung des Beklagten
nicht, dass die Klägerin nur solche Fachärzte beauftragen durfte, die die Liste
aufführt. Zum anderen benennt die Liste die dort genannten Fachärzte nicht
ausdrücklich als Inhaber einer verkehrsmedizinischen Qualifikation.
Die verkehrsmedizinische Qualifikation ist auch nicht entbehrlich, denn diese
ist ein erhebliches Zusatzkriterium. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass
die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 65 FeV vom Facharzt einen Nachweis über
diese Qualifikation fordern kann. Um die Qualifikation zu erwerben, können
Fachärzte entsprechende Fortbildungsveranstaltungen bei den
Landesärztekammern besuchen, die ihnen darüber eine Bescheinigung
ausstellen (Dauer, in: Hentschel/König/ders.: Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl.
2013, § 65 FeV Rn. 2).
Die Frage, ob die Untersuchungsanordnung deshalb rechtswidrig ist, weil ihr
eine Liste potentieller Untersuchungsstellen möglicherweise nicht beigefügt
war, muss hier nicht entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a
Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.