Urteil des VG Hannover vom 25.06.2014

VG Hannover: aufschiebende wirkung, hochschule, nhg, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, fiskalisches interesse, privates interesse, bestätigung, vollziehung, entlassung, präsidium

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Entlassung aus einem Funktionsamt; Abwahl der
Vizepräsidentin der Hochschule Hannover; Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO
Abwahl der Vizepräsidentin der Hochschule durch den Senat ohne
Bestätigung des Hochschulrates
VG Hannover 13. Kammer, Beschluss vom 25.06.2014, 13 B 9666/14
§ 15 Grundordnung der Hochschule Hannover, § 40 HSchulG ND, § 48 Abs 1
HSchulG ND, § 63c Abs 5 HSchulG ND, § 6 KomWO ND
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ihrer Klage gegen ihre Entlassung als hauptberufliche Vizepräsidentin der
Hochschule Hannover.
Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit wurde die Antragstellerin für
die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.03.2018 zur hauptberuflichen Vizepräsidentin
der Hochschule Hannover ernannt.
Es kam zu Unstimmigkeiten zwischen dem Präsidium der Hochschule und
Mitarbeitern der Hochschule (vgl. Beiakte A, Abschnitt „Senat“ Bl. 3; Beiakte A,
Abschnitt “Präsidium“ Bl. 1 ff. und Beiakte A Abschnitt Hochschulrat Bl. 19 ff.).
In der 247. Senatssitzung am 17.12.2012 wurde der Antrag auf Abwahl des
gesamten Präsidiums eingebracht (Beiakte B, Bl. 23 ff.).
In der 248. Sitzung des Senats am 11.01.2013 wurde unter
Tagesordnungspunkt 6 die Antragstellerin mit 11 Stimmen bei jeweils einer
Neinstimme und einer Enthaltung als hauptberufliche Vizepräsidentin
abgewählt. Die Stimmenauszählung übernahm eine zuvor vom Senat gewählt
Zählkommission. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung in
der Beiakte B Bl. 27 ff. Bezug genommen.
Der Hochschulrat beriet über die Abwahl auf seiner Sitzung am 07.02.2013
und traf den Beschluss: „Der Hochschulrat bestätigt mehrheitlich die
Vorschläge des Senats nicht.“
In seiner 251. Sitzung am 16.04.2012 nahm der Senat die Entscheidung des
Hochschulrates zur Kenntnis, sah jedoch keine Grundlage mehr für eine
weitere gedeihliche Zusammenarbeit und bestätigte seine
Abwahlentscheidung vom 11.01.2013. Entsprechend unterrichtete er den
Antragsgegner.
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Der Antragsgegner entließ nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom
26.06.2013 die Antragstellerin mit Ablauf des 30.06.2013 aus dem
Funktionsamt der hauptberuflichen Vizepräsidentin der Hochschule Hannover
und stellte fest, dass die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand
tritt. Der Antragsgegner begründete seine Entscheidung damit, dass die
Senatsbeschlüsse deutlich machten, dass keine Vertrauensbasis mehr
bestehe.
Nachdem die Antragstellerin bereits am 05.07.2013 Klage erhoben hat
(Verfahren 13 A 5547/13), ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom
08.07.2013 die sofortige Vollziehung seiner Verfügung vom 26.06.2013 an. Er
begründete diese Anordnung damit, dass das öffentliche Interesse an einer
sofortigen Vollziehung gegenüber den privaten Interesse der Antragstellerin,
vom Vollzug verschont zu bleiben, überwiege. Der Entlassungsbescheid sei
rechtmäßig, Es liege ein fiskalisches Interesse am Sofortvollzug vor.
Wichtigster Aspekt sei aber eine zu befürchtende nachhaltige Störung der
Funktionsfähigkeit der Hochschule.
Nachdem das Land Niedersachsen die Stelle einer hauptberuflichen
Vizepräsidentin an der Hochschule Hannover neu ausgeschrieben hatte,
suchte die Antragstellerin am 28.05.2014 um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Sie trägt vor: Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig. Der Hochschulrat
habe die Bestätigung des Senatsbeschlusses ausdrücklich verweigert. Der
Senat könne die fehlende Bestätigung nicht durch einen erneuten Beschluss
ersetzen. Belege für einen nachhaltigen Vertrauensverlust gebe es nicht.
Im Klageverfahren, auf das die Antragstellerin Bezug genommen hat, hat sie
außerdem vorgetragen:
- Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 NHG sei zu unbestimmt. Es handele
sich nur um eine bloße Zuständigkeitsnorm.
- Das NHG normiere keine materiellen Voraussetzungen für die
Entlassung, dies verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
- Der Vergleich zu § 63c Abs. 5 NHG zeige, dass das NHG gerade bei
§ 40 NHG nicht von der Möglichkeit der Überstimmung des
Hochschulrates ausgehe.
- Die Antragsgegnerin habe keine eigene Ermessensentscheidung
getroffen.
- Es fehle zudem an einem wichtigen Grund für die Abwahl.
- Der Senat habe die Abwahlentscheidung nicht personenbezogen
erörtert
- Die Auszählung der Stimmen in der Senatssitzung sei nicht
ordnungsgemäß erfolgt.
- Ein gewisser M. E. sei nicht stimmberechtigt gewesen, habe an der
Abwahl aber teilgenommen.
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- Das Abwahlergebnis sei entgegen § 7 der Wahlordnung nicht im
Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht worden.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 05.07.2013
wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er rechtfertigt seine Entfernungsverfügung.
Die Beigeladene tritt dem Antrag der Antragstellerin entgegen, ohne einen
eigenen Antrag zu stellen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu
entscheiden hat, kann nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug in
Fällen, in denen dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden
Interesse eines Beteiligten liegt, besonders anordnen. Nach § 80 Abs. 3
VwGO hat sie das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesen Begründungserfordernis
trägt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom
08.07.2013 hinreichend Rechnung. Insbesondere die befürchtete nachhaltige
Störung des Betriebsfriedens und der Funktionsfähigkeit der Hochschule
Hannover rechtfertigt die von dem Antragsgegner vorgenommene
Interessenabwägung.
Der angefochtene Bescheid vom 26.06.2013 wird sich zudem aller
Voraussicht nach auch als rechtmäßig erweisen.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht der Hauptsache
die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelf (§ 80 Abs. 1 VwGO) ganz oder
teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die
aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei prüft das Gericht zum einen, ob im
Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung
ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Zum anderen trifft
das Gericht eine eigene Interessenabwägung zwischen dem privaten
Interesse des bzw. der Antragsteller, vorläufig von den Wirkungen des
angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aufschubinteresse)
und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung
dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse). Bei dieser
Interessenabwägung sind wiederum zunächst die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs des bzw. der Antragsteller in der Hauptsache zu
berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind.
Bestehen bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO) und wird der Rechtsbehelf deshalb in der Hauptsache mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, ist dem Antrag regelmäßig
stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches (oder anderes privates)
Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen
Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche Zweifel nicht,
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erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung
als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache
deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, so ist der
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel abzulehnen.
So liegt es hier.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung durch die Antragsgegnerin ist § 48 Abs.
1 NHG. Danach ernennt und entlässt der Antragsgegner die Mitglieder des
Präsidiums. Dienstherr der Beamten des Hochschule Hannover ist das Land
Niedersachsen. § 48 Abs. 1 NHG weist die Zuständigkeit für die Entlassung
bestimmter Beamter dem Antragsgegner zu. In Zusammenspiel mit der
Regelung des § 40 NHG ist die Regelung hinreichend bestimmt genug.
Danach hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu entlassen, wenn der
Senat der Hochschule sie mit der erforderlichen Mehrheit abgewählt hat. Dem
Antragsgegner steht dabei kein eigener Ermessensspielraum zu.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29.05.1973 - 1 BVR
424/71 u.a. ausgeführt, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wissenschaftler
einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum gewährleistet, der vor
allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse,
Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen,
ihrer Deutung und Weitergabe umfasst. Der Grundgesetzartikel ist zugleich
eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende
Grundsatznorm. Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln
eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete
organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien
wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter
Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der
Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen
Beteiligten möglich ist. Hierzu gehört auch, dass der Senat einer Hochschule
letztendlich über die Besetzung der Hochschulleitung entscheidet (BVerfG,
Beschluss v. 26.10.2004, 1 BvR 911/00 u.a. (zit. n. juris, dort insbes. Rdnr.
169, sowie BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 C 15/08 -. zit. n. juris, Rdnr. 55).
Nach alledem steht dem Senat der Hochschule als mit
Hochschullehrermehrheit besetztem Kollegialorgan wegen seines durch Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG geforderten ausschlaggebenden Einflusses auf die
Besetzung des Präsidiums im Rahmen seiner Aus- und Abwahlentscheidung
ein hochschulpolitisch begründeter Beurteilungsspielraum zu, denn das
Präsidium - und damit auch die Antragstellerin als Mitglied des Präsidiums - hat
eine weitreichende Einflussmöglichkeit auf die Arbeit der Hochschule. Die
Abwahlentscheidung des Senats ist damit weitgehend einer inhaltlichen
Kontrolle sowohl durch die Antragsgegnerin als auch nachfolgend durch das
Gericht entzogen (so auch schon VG Hannover, Beschl. v. 17.03.2011 - 2 B
550/11 -).
Rechtlich ist aller Voraussicht nach die Abwahlentscheidung des Senats nicht
zu beanstanden.
Nach § 40 NHG kann der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner
Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren
Entlassung vorschlagen. Der Vorschlag bedarf der Bestätigung des
Hochschulrats.
Die nach dem Gesetz erforderliche Stimmenanzahl für die Abwahl wurde
erreicht.
Unstreitig erfolgte allerdings nicht die in § 40 NHG vorgeschriebene
Bestätigung durch den Hochschulrat. Die Vorschrift selbst enthält keine
Regelung für den Fall, wie das Verfahren weitergeführt werden soll, wenn sich
der Hochschulrat dem Votum des Senats nicht anschließt.
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Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass, wenn § 40 NHG dahingehend zu
verstehen sein sollte, dass damit dem Hochschulrat ein absolutes Vetorecht
eingeräumt werden sollte, nicht einfach auf die Regelungen des § 6 der
Wahlordnung der Hochschule zurückgegriffen werden könnte. Denn die
Wahlordnung kann eine Gesetzesvorschrift nicht außer Kraft setzen oder
abändern.
Eine derartige Auslegung des § 40 NHG widerspricht jedoch der durch Art. 5
Abs. 3 GG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Stellung des Senats. Der
Hochschulrat ist nach § 52 NHG überwiegend mit Hochschul-Externen
besetzt, seine Aufgabe liegt darin, das Präsidium und den Senat zu beraten.
Ein absolutes Vetorecht des Hochschulrates ist damit nicht zu vereinbaren.
Es ist nach alledem davon auszugehen, dass vom Gesetzgeber deshalb kein
absolutes Vetorecht für den Hochschulrat vorgesehen war. Dafür spricht auch
die Einführung der jetzigen Regelung des § 63 c Abs. 5 NHG, mit der -
allerdings nur bezogen auf die MHH - der Senat das Votum des
Hochschulrates mit einer 3/4-Mehrheit überstimmen kann. Nach der
Gesetzesbegründung (Lt-Drs. 17/741 S. 18) soll diese Regelung „zur
Klarstellung“ aufgenommen worden sein, mithin ging der Gesetzgeber selbst
davon aus, dass in der Sache keine neue Verfahrensweise eingeführt werden
sollte.
Wäre die Abwahl der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt, wäre es
nach alledem gerechtfertigt, die nur für die MHH geltende Vorschrift des § 63c
Abs. 5 NHG analog auch auf diesen Fall anzuwenden. Die zitierte Vorschrift
trat allerdings erst nach den hier strittigen Ereignissen in Kraft, so dass sich
seinerzeit noch keine Möglichkeit zur entsprechenden Heranziehung dieser
Vorschrift ergeben hat. Da § 63c Abs. 5 NHG jedoch die an sich schon
bestehende Rechtslage nur hinsichtlich der MHH ausdrücklich noch einmal
klarstellt, formuliert die Vorschrift lediglich einen allgemeinen gültigen
Rechtssatz, der auch schon selbst ohne ausdrückliche schriftliche Fixierung
bei der Abberufung der Antragstellerin seine Gültigkeit hatte.
Der Senat hat dann allerdings den nunmehr in § 63c Abs. 5 NHG
vorgeschriebenen Einigungsversuch mit dem Hochschulrat nicht
unternommen. Ob nun auch diese Vorschrift nur Ausdruck eines allgemein
gültigen Rechtssatzes war und der Senat der Beigeladenen auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Regelung grundsätzlich einen förmlichen
Einigungsversuch in derartigen Fällen hätte unternehmen müssen, kann hier
dahingestellt bleiben. Jedenfalls nach der summarischen Prüfung im
Eilverfahren führt ein fehlender Einigungsversuch letztendlich nicht zu der
Annahme der Rechtswidrigkeit des Beschlusses in der 251. Senatssitzung. Im
vorliegenden Fall war das Verhältnis ausweislich der die Abwahl
befürwortenden Stimmenanzahl derart zerrüttet, dass das Einigungsgespräch
lediglich eine sinnlose Förmlichkeit dargestellt hätte. Im Übrigen war der
Hochschulrat im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung durch den Rücktritt
einer erheblichen Anzahl seiner Mitglieder praktisch zeitweise
handlungsunfähig.
Die von der Wahlordnung der Hochschule in § 6 der Vorschrift geforderte
personenbezogene Erörterung ist erfolgt. Insbesondere in den Sitzungen des
Senats im Zeitraum von Januar bis April 2013 erfolgte die Beratung
ausdrücklich im Hinblick auf die Person der Antragstellerin.
Auf § 15 der Grundordnung der Hochschule kann sich die Antragstellerin
schon deshalb nicht berufen, weil diese Regelung nicht ihrem Schutz dient.
Sie, die Antragstellerin, hätte im Übrigen ja auch aus eigenem Antrieb die
Sitzung während der Erörterung der Abwahl verlassen können.
Die Stimmenauszählung im Senat ist nicht zu beanstanden. Eine
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Zählkommission durfte nach § 9 Abs. 4 der Grundordnung gebildet werden.
Diese Entscheidung fällt unter das Selbstorganisationsrecht des Senats. Die
Stimmenauszählung ist weder vom Senat noch von einzelnen Mitgliedern
beanstandet worden. Ein verfälschtes Wahlergebnis ist selbst von der
Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Dafür liegen auch keine
Anhaltspunkte vor.
D. hat an den entscheidenden Sitzungen vom 21.03.2013 und 16.04.2013
nicht teilgenommen, sondern wurde vertreten. Im Übrigen hat die Hochschule
D. mindestens seit 1996 der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter
zugeordnet, nach Überprüfung durch die Hochschule wurde diese Zuordnung
bestätigt, ein Widerruf ist nicht erfolgt. Nach der im Eilverfahren gebotenen
summarischen Prüfung ist nach alledem insoweit kein Verfahrensfehler
feststellbar.
Ausweislich des Protokolls hat an der Sitzung am 17.12.2012 und 11.01.2013
aus der MTV-Gruppe auch das Personalratsmitglied E. teilgenommen, obwohl
nach § 14 der Grundordnung der Hochschule Mitglieder der
Personalvertretung nicht einem Gremium angehören dürfen, das für
Personalangelegenheiten zuständig ist. Dies hat jedoch letztendlich keine
Auswirkungen gehabt. Selbst wenn E. für die Abwahl gestimmt haben sollte,
kam es für die 3/4-Mehrheit im Senat nicht mehr auf seine Stimme an. Im
Übrigen war er bei der letztentscheidenden Abstimmung im Senat am
16.04.2013 nicht anwesend. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Teilnahme
des E. kommt es mithin nicht mehr an.
Die in § 7 der Wahlordnung vorgesehen Bekanntmachung hat keinen Einfluss
auf die Rechtmäßigkeit der zuvor getroffenen Entscheidung. Dadurch soll
lediglich die Hochschulöffentlichkeit informiert werden.
Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung des Senats sind nicht zu
erkennen. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen,
dass es zu erheblichen Differenzen zwischen dem Präsidium und zumindest
einem Teil der Hochschullehrerschaft gekommen ist. Dies zeigt nicht zuletzt
das Ergebnis von allen 12 Ja-Stimmen zur Bestätigung der
Abwahlentscheidung. In der 251. Sitzung des Senats wurde einstimmig die
Abwahl bestätigt.
Entsprechend den Regelungen des § 39 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 7 NHG trat die
Antragstellerin deshalb auch mit den Zeitpunkt der Entlassung aus dem
aktiven Beamtenverhältnis in den Ruhestand ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für
erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und
sich damit nicht ebenfalls einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO)
ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung bleibt einem besonderen Beschluss vorbehalten.