Urteil des VG Hannover vom 26.03.2014

VG Hannover: beitragsbefreiung, niedersachsen, anschrift, härte, einkünfte, beitragspflicht, sozialleistung, behinderter, absicht, obliegenheit

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Rundfunkgebühren bzw. -beitragsbefreiung
VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 26.03.2014, 7 A 6287/13
§ 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr ND, § 4 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr ND, § 6 Abs 3
RdFunkGebVtr, § 6 Abs 1 RdFunkGebVtr
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig
vollstreckbar.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Tatbestand
Die Klägerin, die bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bzw. nunmehr dem
Beitragsservice seit dem 12. Oktober 2010 mit einem Hörfunk- und einem
Fernsehgerät unter der Teilnehmernummer C. geführt wird, war nach Vorlage
eines BAföG-Bescheides für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. August
2011 nach § 6 Abs. 1 Nr. 5a des Rundfunkgebührenstaatsvertrages -
RGebStV- von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Von der GEZ mit
Schreiben vom 15. Juli 2011 auf den Ablauf der Gebührenbefreiung
hingewiesen teilte die Klägerin unter ihrer damaligen Anschrift in D. der GEZ
mit Schreiben vom 03. Januar 2012 mit, unter Bezugnahme auf die
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 3269/08, 1 BvR
656/10 und 1 BvR 665/10 sehe sie sich als Studentin mit gelegentlichen Jobs
auf 400,-Euro-Basis nicht verpflichtet, die Rundfunkgebühren zu bezahlen.
Denn diese Urteile sagten aus, dass Menschen, deren Existenzminimum
durch die Bezahlung der Rundfunkgebühren in Gefahr sei, diese nicht zahlen
müssten.
E. als (seinerzeit) örtlich zuständige Rundfunkanstalt legte dieses Schreiben
als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus. Diesen lehnte
es mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06. März 2012 mit im
Wesentlichen der Begründung ab, das Bundesverfassungsgericht habe in
seinem Beschluss vom 09. November 2011 entschieden, dass ein besonderer
Härtefall vorliege, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1
RGebStV genannten Sozialleistungen erhalte, weil ihr Einkommen die dortigen
Regelsätze übersteige, dieser übersteigende Betrag aber geringer sei, als die
zu zahlende Rundfunkgebühr. Da der Klägerin keine der in der zitierten
Vorschrift genannten Sozialleistungen aus diesem Grund verwehrt worden sei,
erfülle sie nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung, und zwar auch nicht
auf Grund der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV.
Die Klägerin wandte sich hiergegen mit einem Schreiben vom 08. April 2012,
das E. als Widerspruch auslegte. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 30.
Juli und vom 19. September 2012 - letzteres bereits an die bis heute aktuelle
Anschrift der Klägerin in F. /Niedersachsen gerichtet - darum gebeten, durch
Vorlage eines aktuellen Ablehnungsbescheides nachzuweisen, dass ihr zum
Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zählende Sozialleistungen wegen
Einkommensüberschreitung versagt worden seien. Daraufhin teilte der Vater
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der Klägerin am 24. September 2012 der GEZ fernmündlich mit, dass die
Klägerin einen Ablehnungsbescheid nicht vorlegen könne; sie habe keine der
genannten Sozialleistungen beantragt, weil die Eltern ihr unterhaltspflichtig
seien.
E. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25.
Oktober 2012 mit der Begründung zurück, die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3
RGebStV stelle keinen pauschalen Auffangtatbestand für all diejenigen dar,
die nicht Anspruch auf eine der im § 6 Abs. 1 RGebStV festgelegten sozialen
Leistungen hätten. Eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalles
könne vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt
vorliege, den der Gesetzgeber - hätte er ihn gekannt - so nicht zu Lasten des
Rundfunkteilnehmers geregelt hätte. Ein atypischer Sachverhalt liege nicht vor.
Auch der Verweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom
November 2011 führe nicht zu einer anderen Entscheidung, denn auch das
Bundesverfassungsgericht habe nicht pauschal eine Gebührenbefreiung für
Personen mit geringem Einkommen bejaht. Vielmehr habe das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09. November 2011
ausgeführt, dass Antragsteller, die keine soziale Leistung erhielten, dann von
der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnten, wenn der Betrag, um
den ihr Einkommen den maßgeblichen Sozialhilfesatz überschreite, geringer
sei als die monatliche Rundfunkgebühr. Aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts gehe jedoch nicht hervor, dass der geltend
gemachte Sachverhalt nicht nachzuweisen sei. Vielmehr gelte die
Nachweispflicht gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV nach wie vor. Den Nachweis,
dass die Klägerin die Grenze zur Erlangung einer sozialen Leistung um
weniger als die monatliche Rundfunkgebühr überschreite, habe sie nicht
erbracht.
Die Klägerin hat am 15. November 2012 Klage - der dem
Widerspruchsbescheid beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung folgend - bei
dem Verwaltungsgericht D. erhoben (2 K 2015/12). Am 19. Juli 2013 hat sie
dort eine Verzögerungsrüge nach §§ 198 ff. GVG angebracht. Das
Verwaltungsgericht D. hat das Verfahren mit Beschluss vom 26. August 2013
wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen.
Die Klägerin lässt zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen,
vorliegend sei ein besonderer Härtefall gegeben, weil ihre Einkünfte aus
elterlichem Unterhalt und Einkommen aus gelegentlicher Erwerbstätigkeit bei
Unterkunftskosten von 300,- Euro monatlich sie in eine finanzielle Situation
versetzten, die derjenigen entspreche, in der sich Empfänger von Leistungen
nach dem SGB II befänden.
Die - in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene - Klägerin beantragt
schriftsätzlich - sinngemäß,
den Ablehnungsbescheid vom 06.03.2012 in Form des
Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, die Klägerin ab dem Monat Januar 2012
von der Rundfunkgebühren-bzw. Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen.
Auf den mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 02. September
2013 gegebenen Hinweis, dass im Hinblick auf den Wohnort der Klägerin E.
für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Gebühren-
/Beitragspflicht bis einschließlich Juni 2013 örtlich zuständig war, erklärte der
Beklagte mit bei Gericht am 12. September 2013 eingegangenem Schriftsatz,
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er trete als alleiniger Beklagter in das Verfahren ein.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung der
Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht. Die
Ablehnung des Antrages der Klägerin vom 03. Januar 2012, sie für den
streitigen Zeitraum von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht
zu befreien, ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Da gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV der Beginn der Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht auf den Ersten des Monats festgesetzt wird, der dem
Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird, und eine rückwirkende Befreiung
rechtlich dadurch ausgeschlossen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v.
03.12.2009 - 8 E 762/09 -, juris,; BayVGH, Beschl. v. 26.08.2009 - 7 C 09.1935
-, juris), ist der Klage für den Monat Januar 2012 bereits deshalb der Erfolg zu
versagen sein.
2. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg die Verpflichtung des Beklagten begehren,
sie nach § 6 Abs. 1 oder Absatz 3 RGebStV (für die Zeit bis zum 31. Dezember
2012) bzw. nach § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages -RBStV- (für die
Zeit ab Januar 2013) von der Rundfunkgebühren- bzw. von der
Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
a. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV sind nicht erfüllt. Nach dieser von April 2005 bis
Ende 2012 in Geltung gewesenen Vorschrift wurden von der
Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten
im ausschließlich privaten Bereich dann befreit, wenn der Betroffene zu dem
dort enumerativ aufgeführten Personenkreis gehörte, also aufgrund der in § 6
Absatz 1 Satz 1 Ziffern 1 bis 6, 9 bis 11 RGebStV genannten Vorschriften
Sozialleistungen erhielt und dies durch einen entsprechenden
Bewilligungsbescheid nachwies (§ 6 Abs. 2 RGebStV) oder er zu den
behinderten Menschen im Sinne der Ziffern 7 und 8 der genannten Vorschrift
zählte. Die Befreiung war grundsätzlich nach der Gültigkeitsdauer des
Sozialleistungsbescheides zu befristen (§ 6 Abs. 6 RGebStV).
Unstreitig sind hier die Voraussetzungen keines der in § 6 Abs. 1 Satz 1
RGebStV geregelten Befreiungstatbestände erfüllt. Sozialleistungsbescheide
im Sinne dieser Bestimmung hat die Klägerin nicht vorgelegt.
b. Eine entsprechende (analoge) Anwendung dieser Vorschrift auf Empfänger
niedriger Einkommen ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Norm
ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34/10 -, NVwZ-RR
2012, S. 29 = juris).
c. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 6 Abs.
3 RGebStV zu. Nach dieser Vorschrift konnte die Rundfunkanstalt
unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen
Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Der -
durchaus nachvollziehbare - Hinweis der Klägerin auf ihre eingeschränkten
finanziellen Verhältnisse vermag einen derartigen Befreiungsanspruch nicht zu
begründen. Härtefallregelungen wie § 6 Abs. 3 RGebStV sollen gewährleisten,
dass Fallgestaltungen, die wegen ihrer Atypik von dem Gesetzgeber nicht
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vorherzusehen sind und daher nicht einer gesetzlichen Regelung zugeführt
werden, wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit zu den ausdrücklich normierten
Fallgestaltungen der gleichen Rechtsfolge unterliegen. Eine solche, vom
gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist im Fall der
Klägerin jedoch nicht gegeben. Der Normgeber des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages hatte die hier vorliegende Fallkonstellation
des niedrigen Einkommens nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst
aus dem Katalog der Befreiungsgründe ausgeklammert. Angesichts des
Normzwecks, eine - ggf. umfangreiche und schwierige - Berechnungen des
Einkommens und des Bedarfs durch die Rundfunkanstalten bei der
Befreiungsentscheidung zu vermeiden, soll die vorgenommene Beschränkung
der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle
der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden können, dass
einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV
benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht
(mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht beantragen (wollen), die
Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV für sich in Anspruch nehmen
können. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers
keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Nicht gemeint sind von vornherein
diejenigen Fälle, die vom Normbereich des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst
werden. Dies trifft auf die Klägerin zu, deren Lebenssituation wahlweise unter
die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchst. a RGebStV fällt
und deshalb auch nur dort entschieden werden kann. Raum für eine Härtefall-
Entscheidung nach § 6 Abs. 3 RGebStV bleibt darüber hinaus nicht (vgl.
BVerwG, Urt. v. 12.10.2011, a.a.O.).
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die die Klägerin für sich
reklamiert, steht dem nicht entgegen. Zum einen hat das
Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, juris,)
ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit der in § 6 RGebStV getroffenen, hier
einschlägigen Regelungen bestätigt. Zum anderen erfasst die zitierte
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „lediglich“
Fallkonstellationen, in denen eine geringfügige, die Höhe der
Rundfunkgebühren aber nicht vollständig abdeckende Bedarfsüberdeckung
gegeben ist, also Fälle, in denen die die Regelsatzleistungen
überschreitenden finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die monatliche
Rundfunkgebühr vollständig bestreiten zu können; hier soll die
Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV greifen (vgl. hierzu auch: OVG
Lüneburg, Beschl. v. 11.06.2012 - 4 PA 153/12 -, juris; OVG Berlin-
Brandenburg, Beschl. v. 19.01.2012 - OVG 11 N 33.10 -, juris). Die Klägerin
hat den Nachweis, dass bei ihr eine solche Fallkonstellation vorliegt, nicht
durch Vorlage eines Sozialleistungsbescheides erbracht.
2. Nichts anderes gilt dem Grunde nach für die Zeit ab dem 01. Januar 2013.
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist nunmehr in § 4
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag -RBStV- geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 RBStV ist
eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht an den Bezug bestimmter
staatlicher Sozialleistungen gebunden. Diese sind abschließend in § 4 Abs. 1
Nrn. 1 bis 10 RBStV aufgezählt. Da der dort aufgeführte Katalog der
Sozialleistungen, deren Bezug die Beitragsbefreiung bewirkt, im Wesentlichen
demjenigen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV entspricht - die
Teilbeitragsbefreiung behinderter Menschen ist in § 4 Abs. 2 RBStV geregelt -,
ist die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV insoweit übertragbar, so
dass von einer abschließenden Regelung der Beitragsbefreiungstatbestände
in § 4 Abs. 1 RBStV ausgegangen werden kann. Die Beitragsbefreiung in
besonderen Härtefällen ist nunmehr in § 4 Abs. 6 RBStV normiert. Danach hat
die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1
RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der
Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn
eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die
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zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde,
dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des
Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2). § 4 Abs. 4 RBStV - darin sind
Beginn, Befristung und Ende der Befreiung oder Ermäßigung normiert - gilt
entsprechend.
Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen derjenigen des § 6 Abs. 3
RGebStV. Daher kann die unter 2.c. dargelegte Auslegung des Begriffs des
„besonderen Härtefalls“ auch hier Anwendung finden. Aus dem Umstand, dass
nunmehr diejenige Fallgestaltung, die Gegenstand der zitierten
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gewesen ist, ausdrücklich
als beispielhafte atypische Konstellation in der Härtefallregelung aufgeführt ist,
folgt nichts anderes. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normgeber auch
andere Fallkonstellationen - etwa diejenige der Klägerin - ausdrücklich
aufgeführt hätte, wenn er diese als „besonderen Härtefall“ angesehen hätte.
Im Übrigen normiert § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV - die bisherige Rechtslage
fortführend - die Obliegenheit des Antragstellers, den Nachweis der
besonderen Härte durch Vorlage eines Bescheides der zuständigen
Sozialbehörde zu führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §
708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit bei
Verfahren mit dem Gegenstand der Rundfunkgebühren- bzw.
Rundfunkbeitragsbefreiung aus sozialen Gründen folgt nach ständiger
Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte aus § 188
VwGO.