Urteil des VG Hannover vom 12.08.2014

VG Hannover: beschränkung, sperre, urlaub, ausdehnung, niedersachsen, begriff, tarifvertrag, abstimmung, programm, wiederholung

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Keine Mitbestimmung bei Urlaubsbeschränkung
Eine der Urlaubsplanung vorgeschaltete Entscheidung der Dienststelle,
dass in einem bestimmten Zeitraum ein prozentual festgelegter Teil des
Personals anwesend sein muss, fällt nicht unter den
Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG. Eine solche
Entscheidung stellt ein Minus zu einer kompletten Urlaubssperre dar, die
ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig ist.
VG Hannover 16. Kammer, Beschluss vom 12.08.2014, 16 A 2197/13
§ 75 Abs 3 Nr 3 BPersVG
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und der Beteiligte streiten um den Mitbestimmungstatbestand
"Aufstellung des Urlaubsplans" nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG.
In einem mit dem Betreff "Urlaubsplanung - für das Urlaubsjahr 2013"
versehenen Rundschreiben des Beteiligten vom 10. Dezember 2012 wurden
die Führungskräfte der Dienststelle gebeten, die koordinierten
Urlaubswünsche der Mitarbeiter mitzuteilen. Zugleich enthielt das
Rundschreiben einen Hinweis für die in den "Operativen Service" (OS)
übergehenden Einheiten, der wie folgt lautete:
"Der OS E. nimmt am 1. Mai 2013 die Arbeit auf. Eine ausreichende
personelle Besetzung in der Umstellungsphase von Mitte April bis Ende
Mai 2013 ist unerlässlich. Es ist daher sicherzustellen, dass eine hohe
Personalanwesenheit (2/3 bis 3/4) in den jeweiligen Teams gewährleistet
ist."
Das Rundschreiben endete mit dem Hinweis, dass der Personalrat beteiligt
worden sei. Der Antragsteller lehnte indessen aufgrund eines entsprechenden
Beschlusses vom 21. Dezember 2012 unter dem 2. Januar 2013 seine
Zustimmung mit der Begründung ab, dass zeitliche arbeitgeberseitige
Einschränkungen gegen das Bundesurlaubsgesetz und den Tarifvertrag
verstießen.
Der Beteiligte antwortete unter dem 10. Januar 2013, dass die Festlegung von
Zeiträumen, in denen wegen unabweislicher Notwendigkeiten des
Dienstbetriebs Urlaub eingeschränkt werde oder nicht gewährt werden könne,
in seine ungeteilte Aufgabenverantwortung falle. Bei dieser ausschließlich die
Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle betreffenden organisatorischen
Maßnahme habe der Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht. Unter der
Aufstellung des Urlaubsplans sei die Feststellung der zeitlichen Lage des
Urlaubs der Beschäftigten der Dienststelle, gegebenenfalls nach Abstimmung
sich überschneidender Urlaubswünsche und unter Berücksichtigung
dienstlicher Belange, zu verstehen. Die Aufstellung von Urlaubsplänen diene
dazu, die Urlaubszeiten der Beschäftigten zu koordinieren. Die
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Zustimmungsverweigerung sei daher unbeachtlich.
Daraufhin hat der Antragsteller am 27. Februar 2013 das
personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er macht
geltend: Die vorgelegte Urlaubsplanung unterliege der Mitbestimmung bei der
Aufstellung des Urlaubsplans in Gestalt der ersten Alternative des § 75 Abs. 3
Nr. 3 BPersVG; die Zustimmungsverweigerung sei auch nicht unbeachtlich.
Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine
Urlaubssperre nicht der Mitbestimmung unterliege. Vorliegend handele es sich
jedoch nicht um eine Urlaubssperre. Der Beteiligte plane nicht die vollständige
Verweigerung der Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum, sondern
wolle eine Art Engstelle schaffen, indem in den Monaten April und Mai 2013
lediglich einer stark eingeschränkten Zahl von Beschäftigten Urlaub gewährt
werden solle. Es liege auf der Hand, dass in dieser Situation erst recht
konkurrierende Urlaubswünsche der Beschäftigten auftreten würden. Das sei
der klassische Begriff der Urlaubsplanung. Es handele sich um nichts anderes
als um die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, wenn der Beteiligte die
Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum von vornherein dem
Umfang nach beschränke. Abgesehen davon lasse sich die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zur Urlaubssperre nicht aufrechterhalten. Das
Gericht schränke Mitbestimmungsrechte nicht mehr auf der Tatbestandsebene
ein, sondern beschränke unter bestimmten Voraussetzungen die
Kompetenzen der Einigungsstelle. Die Zustimmungsverweigerung sei auch
beachtlich erfolgt, weil der Antragsteller die für seine Ablehnung wesentlichen
Gesichtspunkte in dem hier vorliegenden Fall des § 77 Abs. 2 BPersVG
mitgeteilt habe. Das vom Beteiligten gebrauchte Institut der unabweisbaren
dienstlichen Notwendigkeit spiele keine Rolle. Der Antragsteller könne auch
nicht auf seine Einzelfallbeteiligung bei strittigen Urlaubswünschen verwiesen
werden.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass der Antragsteller bei der Urlaubsplanung für das
Jahr 2013, mit der eine generelle Einschränkung der
Urlaubsgewährung für die Beschäftigten derjenigen Einheiten
verbunden war, die in den Operativen Service übergehen, gem. § 75
Abs. 3 Nr. 3 BPersVG zu beteiligen war,
2. dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 21.
Dezember 2012 zu der Urlaubsplanung vom 10. Dezember 2012
beachtlich war.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er macht geltend: Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 3
BPersVG sei nicht einschlägig; dieser erfasse Fragen der Einteilung und
Verteilung der Urlaubszeiten. Urlaubssperren für bestimmte Zeiträume fielen
nicht darunter. Wenn der Dienststellenleiter bei unabweislichen
Notwendigkeiten des Dienstbetriebes eine Urlaubssperre mitbestimmungsfrei
verhängen könne, könne er erst recht die abgemilderte Form einer moderaten
Urlaubsbeschränkung zur Sicherstellung des Dienstbetriebes anordnen.
Gerade eine Beschränkung bedeute eine ausgewogene Berücksichtigung der
persönlichen Belange der Beschäftigen einerseits sowie der organisatorischen
Notwendigkeiten andererseits. Hier liege auch eine unabweisbare dienstliche
Notwendigkeit vor, weil zum 1. Mai 2013 die neu gegründeten
Organisationseinheiten der "Operativen Services" eingeführt worden seien. Bis
zur Übergabe der Aufgaben bleibe der Beteiligte voll verantwortlich. Er habe
die rückstandsfreie Sachbearbeitung zum Übergabezeitpunkt sicherzustellen.
Genau dies sei mit der Urlaubsbeschränkung im relevanten
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Übergangszeitraum Mitte April bis Ende Mai 2013 intendiert gewesen. Der
Hinweis, dass eine hohe Personalanwesenheit in den jeweiligen Teams zu
gewährleisten sei, stelle auch keine Aufstellung allgemeiner
Urlaubsgrundsätze dar. Allgemeine Grundsätze bezögen sich zum Beispiel auf
Gesichtspunkte, nach denen Urlaubswünsche zu berücksichtigen seien. Sie
setzten schon denknotwendig eine immer wiederkehrende Situation voraus.
Eine solche sei mit der einmaligen Einführung des "Operativen Service"
gerade nicht gegeben. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur Urlaubssperre sei aufrechtzuerhalten. Ein Verstoß gegen das
Bundesurlaubsgesetz und den Tarifvertrag sei nicht ersichtlich. Das
Bundesurlaubsgesetz lasse Einschränkungen bei der Festlegung des Urlaubs
zu, ohne den Gesamtanspruch an Urlaub einzuschränken. Auch der
tarifvertraglich festgelegte Erholungsurlaub werde durch die getroffenen
Regelungen nicht berührt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des
Antragstellers und der Beteiligten wird auf den beigezogenen
Verwaltungsvorgang und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
II.
Der Feststellungsantrag des Antragstellers hat weder hinsichtlich der Nr. 1
noch hinsichtlich der Nr. 2 Erfolg.
1. Die Kammer lässt offen, ob der Feststellungsantrag bereits als unzulässig
anzusehen ist. Es spricht gegen ein nach wie vor gegebenes
Feststellungsinteresse, dass der Zeitraum der Urlaubseinschränkung bzw. der
teilweisen Urlaubssperre bereits abgelaufen ist und diese Maßnahme der
besonderen Situation der Umstrukturierung bei der Aufgabenwahrnehmung
geschuldet war. Die Modalitäten der Urlaubsgewährung für den
sechswöchigen Zeitraum in 2013 wirken nicht fort und können nicht
rückgängig gemacht werden. Etwaige verbliebene Nachteile für die
Beschäftigten in Gestalt unerfüllter Urlaubswünsche können im Nachhinein
nicht mehr ausgeglichen werden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts kann zwar im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren auch nach Erledigung des Streitfalls die dem Vorgang
zugrunde liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage noch der Klärung
durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden. Dafür ist aber
erforderlich, dass mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit
zwischen den Beteiligten wiederum Streit über die dem Vorgang zugrunde
liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage zu erwarten ist (BVerwG,
Beschl. v. 16.06.2000 - 6 P 6/99 -, juris). Insoweit ist durchaus ein großzügiger
Maßstab anzulegen, was insbesondere bei - wie hier - rechtzeitig eingeleiteten
Beschlussverfahren gelten muss. Dass sich allerdings eine vergleichbare
Situation einer teilweisen Urlaubssperre im Bereich der Dienststelle in Zukunft
wiederholen könnte, ist äußerst unwahrscheinlich. Der Beteiligte hat in der
mündlichen Anhörung vorgetragen, dass es vor 2013 in der Dienststelle keine
entsprechenden Urlaubsbeschränkungen gegeben habe, sondern dass die in
dem Rundschreiben an die Führungskräfte gerichtete Bitte der besonderen
Situation der Einführung des "Operativen Service" im Jahr 2013 geschuldet
gewesen sei. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass sich die
Arbeitsverwaltung in einem Umbauprozess befinden mag, hat die Kammer den
Eindruck gewonnen, dass es sich bei der sechswöchigen Beschränkung in
2013 um ein eher singuläres Ereignis gehandelt hat. Eine Wiederholung ist
zwar theoretisch denkbar, gleichwohl aber sehr unwahrscheinlich.
2. Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist jedenfalls in der Sache nicht
begründet. Die vom Beteiligten in seinem Rundschreiben vorgenommene
Beschränkung der Möglichkeiten der Urlaubsgewährung von Mitte April bis
Ende Mai 2013 fällt nicht unter den vom Antragsteller geltend gemachten
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Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG (i. V. m. § 44h Abs.
3 SGB II). Daraus ergibt sich, dass eine Zustimmung auch nicht beachtlich
verweigert worden sein kann; die Zustimmungsverweigerung ging vielmehr
mangels Mitbestimmungspflicht "ins Leere". Dass der Beteiligte offenbar um
eine Zustimmung gebeten und der Antragsteller in seiner Sitzung am
21. Dezember 2012 einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, vermag
eine Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG nicht konstitutiv
zu begründen.
Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG erfasst die
Aufstellung des Urlaubsplanes (1. Alternative) und die Festsetzung der
zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn
zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein
Einverständnis erzielt wird (2. Alternative). Die 2. Alternative steht hier
ersichtlich nicht in Rede, weil es dabei um einzelne Bewilligungen bzw.
Nichtbewilligungen geht, was regelmäßig nur dann eine Rolle spielen kann,
wenn es keinen allgemeinen Urlaubsplan für das Urlaubsjahr gibt, der die
konkreten Urlaubszeiträume bereits festlegt, oder aber im Laufe des
Urlaubsjahres von einem solchen Plan abgewichen werden soll. Auch die -
mithin nur in Betracht kommende - 1. Alternative ist hier nicht erfüllt. Bei der
sechswöchigen Urlaubseinschränkung handelt es sich weder um die
Aufstellung eines (konkreten) Urlaubsplanes noch um eine in Anlehnung an §
87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG auch unter diese Tatbestandsalternative fallende
Aufstellung (abstrakter) allgemeiner Urlaubsgrundsätze (vgl. dazu BVerwG,
Beschl. v. 23.08.2007 - 6 P 7/06 -, juris Rn. 40; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v.
17.02.2000 - 1 A 697/98.PVL -, juris Rn. 13 f.; Lorenzen, BPersVG, Stand: Mai
2014, § 75 Rn. 130b; Dembowski/Ladwig/Sellmann: Personalvertretung
Niedersachsen, Stand: Mai 2014, § 66 Rn 36).
a) Unter der Aufstellung des (konkreten) Urlaubsplans ist die (vorläufige)
Feststellung der zeitlichen Lage des Urlaubs der Beschäftigten einer
Dienststelle, ggf. nach Abstimmung sich überschneidender Urlaubswünsche
und Berücksichtigung dienstlicher Belange, zu verstehen. Er ist das Programm
für die zeitliche Reihenfolge, in der den einzelnen Beschäftigten Urlaub erteilt
werden soll. Bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze handelt es
sich demgegenüber um abstrakte und generelle Regelungen, nach denen bei
der Urlaubsplanung zu verfahren ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v.
17.02.2000 - 1 A 697/98.PVL -, juris Rn. 3, 18; Dembowski u. a., a. a. O., § 66
Rn. 35). Diese sind denknotwendig der konkreten Urlaubsplanung vorgelagert
und beziehen sich sowohl auf Verfahrensfragen etwa zur Erfassung der
Urlaubswünsche als auch auf materielle Regelungen, nach welchen
Gesichtspunkten unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften
die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu koordinieren sind (vgl. Dembowski
u. a., a. a. O., § 66 Rn. 36). Da es aber letztlich keine eindeutigen und
einheitlichen Anforderungen an Art und Inhalt eines Urlaubsplans gibt (vgl.
Lorenzen, a. a. O. § 75 Rn. 129), ist durchaus vorstellbar, dass die Übergänge
zwischen Urlaubsplänen und allgemeinen Urlaubsgrundsätzen fließend sein
können. Diese Überlegung rechtfertigt es letztlich auch, trotz fehlender
ausdrücklicher Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG die Aufstellung
allgemeiner Urlaubsgrundsätze unter den Begriff des "Urlaubsplans" bzw. der
"Urlaubsplanung" zu fassen und ebenfalls als mitbestimmungspflichtig zu
behandeln. Sowohl in beiden "typischen" Konstellationen (konkreter Plan
einerseits und abstrakte Grundsätze anderseits) als auch in mannigfaltig
denkbaren Regelungen zwischen diesen beiden Polen ist aber der Sinn
jedweder Urlaubsplanung und der diesbezüglichen Mitbestimmung des
Personalrats, eine gerechte Abwägung der Interessen der Beschäftigten
untereinander als auch mit den dienstlichen Interessen zu gewährleisten (vgl.
etwa BVerwG, Beschl. v. 19.01.1993 - 6 P 19.90 -, juris Rn. 7, VG Stade,
Entsch. v. 25.08.1989 - 3 A 82/89 -, juris). Obgleich der Regelung in § 75 Abs.
3 Nr. 3 BPersVG mithin eine gewisse tatbestandliche bzw. begriffliche
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Flexibilität immanent ist, sind von den (abstrakten oder konkreten) Regelungen
zur Koordinierung der Urlaubszeiten der Beschäftigten diejenigen Maßnahmen
der Dienststelle zu unterscheiden, die sich auf den ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb als solchen beziehen, der eigentlichen Urlaubsplanung deshalb
"vorgeschaltet" sind und für diese zugleich den Rahmen abstecken.
b) Um eine solche Maßnahme handelt es sich bei der vorliegend vom
Beteiligten angeordneten sechswöchigen Urlaubsbeschränkung. Diese
Regelung hat sich nicht unmittelbar auf die zeitliche Lage des Urlaubs der
einzelnen Beschäftigten in der Dienststelle bezogen, sondern diesbezüglich -
wenn auch durchaus gravierende - mittelbare Folgewirkungen entfaltet und so
den Rahmen für die eigentliche Urlaubsplanung gebildet.
aa) Bezüglich einer kompletten Urlaubssperre hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass zwischen der - zeitlich
und sachlich vorrangigen - Festlegung derjenigen Zeiträume, in denen eine
Urlaubsgewährung überhaupt in Betracht kommt, und der Urlaubsplanung
innerhalb dieser Zeiträume unterschieden werden muss. Die
Mitbestimmungspflicht im Rahmen der Gewährung von Urlaub setzt erst bei
der eigentlichen Urlaubsplanung ein, d. h. dann, wenn feststeht, welche
Zeiträume als Urlaubszeiten in Betracht kommen (BVerwG, Beschl. v.
19.01.1993 - 6 P 19/90 -, juris Rn. 8, 9). Im konkret entschiedenen Fall war die
vorgeschaltete Regelung der Urlaubssperre zwar mit "unabweisbaren
dienstlichen Notwendigkeiten" begründet worden. Nach Auffassung der
Kammer ist dies aber nicht das entscheidende Kriterium, nach welchem eine
Urlaubssperre aus der Urlaubsplanung auszuklammern ist, sondern dass die
Sperre der eigentlichen Urlaubsplanung als auf den Dienstbetrieb bezogene
Regelung vorgeschaltet ist. Um eine solche Regelung handelt es sich nach
Auffassung der Kammer auch dann, wenn eine dienstliche Notwendigkeit
plausibel erscheint. Lediglich dann, wenn unter dem bloßen Deckmantel
dienstlicher Notwendigkeiten Urlaubsbeschränkungen vorgenommen werden,
kommt es in Betracht, die der eigentlichen Urlaubsplanung vorgeschalteten
Regelungen als "verkappte Urlaubsplanung" (auch) sogleich dem
Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG zuzuordnen.
Die - so verstandene und fortgeführte - Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist entgegen der Auffassung des Antragstellers
auch nicht etwa als obsolet anzusehen, weil die das Innenverhältnis von
Behörde und Beschäftigten betreffenden Mitbestimmungsrechte nicht mehr auf
Tatbestandsebene einzuschränken seien, sondern die Kompetenzen der
Einigungsstelle in bestimmten Konstellationen auf den Ausspruch von
Empfehlungen zu beschränken seien. Nach Auffassung der Kammer steht hier
schon keine tatbestandliche Beschränkung des Mitbestimmungsrechts aus §
75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG in Rede. Im Gegenteil hat dieser
Mitbestimmungstatbestand nach der bisherigen - und auch von der Kammer
zugrunde gelegten - Rechtsprechung bereits eine teleologische Ausdehnung
über den eng verstandenen Wortlaut hinaus erfahren, was schon durch die der
Sache nach erfolgte Einbeziehung der Regelung zu den allgemeinen
Urlaubsgrundsätze aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zum Ausdruck kommt (vgl.
dazu BVerwG, Beschl. v. 23.08.2007 - 6 P 7/06 -, juris Rn. 40). Für die noch
weitergehende Ausdehnung des Begriffs des "Urlaubsplans" auf eine der
eigentlichen Urlaubsplanung vorausgehende und auf plausible dienstliche
Notwendigkeiten gestützte Urlaubssperre ist indessen kein Raum. Die
Kammer hält daher die Auffassung der vom Antragsteller in Bezug genommen
Kommentierung von Kaiser (Richardi u. a., Personalvertretungsrecht, 4. Aufl., §
75 Rn. 283, 289 f.) nicht für überzeugend, dass sich die bisherige
Rechtsprechung in Anbetracht der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
(Beschl. v. 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37-85) nicht mehr halten
lasse. Die Kommentierung stellt nicht hinreichend in Rechnung, dass es - wie
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ausgeführt - im Rahmen des § 75 Abs. 3 Nr. 2 BPersVG um eine Begrenzung
der weiteren Ausdehnung des Wortlautes geht.
bb) Die hier erfolgte sechswöchige Urlaubsbeschränkung ist nicht anders zu
beurteilen als eine komplette Urlaubssperre für einen bestimmten Zeitraum. Sie
stellt bezogen auf einen bestimmten Zeitraum ein "Minus" zur kompletten
Urlaubssperre, nicht aber ein "Aliud" dar. Zwar ist die Argumentation des
Antragstellers nachvollziehbar, dass mit der Einengung der
Urlaubsmöglichkeiten für einen bestimmten Zeitraum eine Verdichtung von
miteinander im Konflikt stehenden Urlaubswünschen der Beschäftigten
einhergeht bzw. dies dadurch sogar provoziert wird. Dies ist aber auch bei
einer kompletten Urlaubssperre für einen bestimmten Zeitraum nicht anders,
weil sich die Urlaubswünsche dann eben außerhalb der kompletten Sperrzeit
verdichten. Letztlich macht es hinsichtlich des Koordinierungsbedarfs der
Urlaubswünsche der Beschäftigten keinen maßgeblichen Unterschied, ob z. B.
eine komplette Sperre für alle Beschäftigten für einen Monat oder aber eine
(Teil-)Sperre für die Hälfte der Beschäftigten für zwei Monate verhängt wird.
Teil- und Komplettsperren bewirken vielmehr im gleichen Maße Verdichtungen
und damit erhöhten Koordinierungsbedarf für die verbleibenden
Urlaubsmöglichkeiten und die der Mitbestimmung unterliegende
nachgeschaltete Urlaubsplanung als solche, ohne dadurch aber sogleich
selbst zum Bestandteil der Urlaubsplanung zu werden. Es wäre auch wenig
einsichtig, wenn ein Personalrat schon bei der Frage des "Ob" einer bloßen
Beschränkung mitzubestimmen hätte, während die für die Gesamtheit der
Beschäftigten stärker einschneidende Maßnahme der kompletten Sperre
mitbestimmungsfrei erfolgen könnte. Dem Zweck des
Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG ist vielmehr in
beiden Konstellationen Genüge getan, wenn der Personalrat bei dem
anschließend - unter Berücksichtigung der Sperre oder der Beschränkung -
aufgestellten konkreten Urlaubsplan (1. Alt. der Bestimmung) oder bei der
konkreten Koordinierung etwaiger widerstreitender Urlaubswünsche (2. Alt. der
Bestimmung) mitbestimmt.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschlussverfahren ist frei von
Gebühren und Auslagen des Gerichts. Eine Erstattung von Aufwendungen ist
nicht vorgesehen.