Urteil des VG Hannover vom 11.09.2013

VG Hannover: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, schule, privates interesse, vollziehung, hauptsache, beendigung, verfügung, wahrscheinlichkeit, gerichtsakte

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Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
- Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -
VG Hannover 13. Kammer, Beschluss vom 11.09.2013, 13 B 6236/13
§ 39 BeamtStG
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der am 27.08.2013 erhobenen Klage der
Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16.08.2013 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den
Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 10. September 2013
zur Entscheidung übertragen hat.
Der am 27.08.2013 gestellte Antrag der Antragstellerin auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Zwar beantragt die Antragstellerin wörtlich: „Die sofortige Vollziehung der gegen
den Untersagungsbescheid erhobenen Klage wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
wiederhergestellt.“ Das Gericht sieht darin aber lediglich einen Schreibfehler.
Aus dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich, dass sie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 16.08.2013 begehrt.
Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht der Hauptsache
die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelf (§ 80 Abs. 1 VwGO) ganz oder
teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die
aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei prüft das Gericht zum einen, ob im Fall
des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung
ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Zum anderen trifft
das Gericht eine eigene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse
des bzw. der Antragsteller, vorläufig von den Wirkungen des angefochtenen
Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aufschubinteresse) und dem
besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses
Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse). Bei dieser Interessenabwägung
sind wiederum zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des bzw. der
Antragsteller in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei
summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei summarischer
Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und wird der Rechtsbehelf
deshalb in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben,
ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches
(oder anderes privates) Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich
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rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche
Zweifel nicht, erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei
summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf
in der Hauptsache deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg
haben, so ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der
Regel abzulehnen. Im vorliegenden Fall spricht die überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage der Antragstellerin Erfolg haben wird.
Zwar bezeichnet die Antragstellerin in ihrer Klage- und Antragsschrift zunächst
die „Region Hannover“ als Beklagte bzw. Antragsgegnerin. Die Region
Hannover ist indes nicht passiv legitimiert. Eine Klage und ein vorläufiger
Rechtsschutzantrag gegen sie wäre aus diesem Grund bereits unbegründet.
Aus dem weiteren Vorbringen ergibt sich jedoch, dass die Antragstellerin ihre
Rechtsschutzbegehren gegen die Landesschulbehörde richten wollte und diese
wohl lediglich rechtsfehlerhaft der Region Hannover als öffentlich-rechtliche
Körperschaft zuordnete. Das Gericht versteht sowohl die Klage als auch das
Antragsbegehren als gegen die Landesschulbehörde gerichtet, die nach § 8
Abs. 2 Nds. AG-VwGO als Behörde selbst prozessfähig ist.
Die Antragstellerin ist Förderschulrektorin an einer Schule in {A.}. Nach
Darstellung der Antragsgegnerin sollen sich seit 2007 insgesamt bereits 21
Lehrkräfte von dieser Schule wegversetzen lassen haben, wobei die
vermutet
gegangen sind (vgl. Gerichtsakte Bl. 16). Im Juni dieses Jahres gab es eine
Konfrontation u.a. mit der 2. Konrektorin der Schule wegen der Beschäftigung
einer Honorarkraft, außerdem gab es Auseinandersetzungen wegen der
Übertragung der Aufgaben als Klassenlehrerin für die neuen ersten Klassen.
Eine Reihe von Lehrkräften der Schule beschwerte sich über die Antragstellerin,
eine Lehrerin bat allerdings auch um Versetzung, weil sie von den gegen die
Antragstellerin eingenommenen Lehrkräften als „Verräterin“ behandelt werde
und ihr vorgeworfen werde, die ihr von der Antragstellerin angebotene Aufgabe
als Klassenlehrerin einer ersten Klasse nicht sogleich abgelehnt zu haben
(Gerichtsakte Bl. 13). Die 2. Konrektorin erhob auch eine
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Antragstellerin, weil diese sie in einem
anwaltlichen Schreiben aufgefordert habe, unwahre Tatsachenbehauptungen
über die Antragstellerin gegenüber Dritten zu unterlassen (Beiakte B Bl. 41 f. und
Bl. 50).
Mit Bescheid vom 16.08.2013, zugestellt am selben Tag, untersagte die
Antragsgegnerin der Antragstellerin das Führen der Dienstgeschäfte und
ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Die
Antragstellerin gefährde aufgrund ihres Führungsverhaltens den Bildungsauftrag
der Schule. Eine Abordnung an eine andere Schule komme aufgrund ihrer
Schulleiterfunktion nicht in Betracht. In ihrem Vorbringen gegenüber dem Gericht
bekräftigte die Antragsgegnerin ihre Einschätzung, dass die Antragstellerin den
an eine Schulleiterin zu stellenden Anspruch nicht erfülle, sondern durch ihr
Verhalten den Schulbetrieb beeinträchtige.
Das Gericht lässt es dahinstehen, ob - wie die Antragstellerin meint - die
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80Abs. 3
VwGO nicht mehr ausreichend ist oder nicht. Die Antragsgegnerin hat das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit ihren Zweifeln an der
Eignung der Antragstellerin als Schulleiterin begründet. Es ist fraglich, ob diese
Begründung bereits für die Anordnung des Sofortvollzuges ausreichend ist.
Darauf kommt es letztendlich aber auch nicht mehr an. Es kann weiterhin
offenbleiben, ob - was aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich ist - eine
Anhörung der Antragstellerin gemäß § 28 VwVfG erfolgt ist und - falls nicht, ob
die Antragsgegnerin ausnahmsweise davon absehen durfte, verneinend,
welche Folgen dies für die angegriffene Maßnahme hätte. Denn das Verbot der
Führung der Dienstgeschäfte wird sich aller Voraussicht nach schon in der
Sache als nicht rechtmäßig erweisen.
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Die Antragsgegnerin beruft sich als Rechtsgrundlage des gegenüber der
Antragstellerin ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf
§ 39 Satz 1 BeamtStG. Danach kann einem Beamten aus zwingenden
dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Der
Vorgesetzte soll dadurch in der Lage sein, Gefahren schlechthin abzuwehren,
die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr
ergeben können. Zwingende dienstliche Gründe nach § 39 Satz 1 BeamtStG
sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten
auf dem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt
würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen
wären (OVG Sachsen, Beschluss vom 23.02.2011 - 1 M 16/11, zit. n. juris, mit
w.N. zu BVerwG, Beschl. v. 19. November 1998, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2;
vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.02.2011 - 1 M 16/11, zit. n. juris,
Rdnr.9).
Die Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens „zwingender dienstlicher
Gründe“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der grundsätzlich voller
gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (s. hierzu z.B. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009,
RdNr. 3 zu § 66; Reich, BeamtStG, 1. Aufl. 2009, RdNr. 2 zu § 39). Das Gericht
hat allerdings zu respektieren, dass der Dienstherr im Rahmen seines
Organisationsrechts die fachlichen und politischen Ziele des
Verwaltungshandelns bestimmt und damit die dienstlichen Belange maßgebend
prägt; diese fließen als Vorgaben auch in die wertende Entscheidung ein, ob die
Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend sind. Dabei
ist ferner der Charakter des Verbots als eine materiell-rechtlich vorgesehene
Sofortmaßnahme, die Zwecken der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr dient, zu
berücksichtigen (VG Augsburg, Urteil vom 08.03.2012 - Au 2 K 10.1955 - zit. n.
juris, mit weiteren Nachweisen auf BVerwG vom 29.4.2004 BVerwGE 120, 382;
SächsOVG vom 6.9.2011 Az. 2 B 519/09 RdNr. 6; Zängl, a.a.O., RdNrn.
4 und 19; Plog/Wiedow, a.a.O., RdNrn. 1 und 8).
Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe
für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel
Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher,
sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere
Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen,
gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (OVG Münster,
Beschluss vom 17.06.2013 - 6 A 2586/12; vgl. auch
Grundsätzlich ist für ein Verbot der Dienstgeschäfte keine erschöpfende
Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Es genügt, wenn der zuständige
Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten
Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern
und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG als
zwingend geboten erscheinen lassen ( vgl.: OVG Münster, Beschluss vom
08.05.2012 - 6 B 280/12, - 6 B 280/12 -, zit. n. juris, Rdnr. 3; OVG Sachsen,
Beschluss vom 18.06.2013 - 2 B 325/13, zit. n. juris, Rdnr. 10, BVerwG,
Beschluss vom 19. November 1998 - Az.: 1 WB 36.98 -, Buchholz 236.1 § 22
SG Nr. 2 [m. w. N.]; OVG Magdeburg, a. a. O., Rdnr. 10 ). Die Antragsgegnerin
hat hier - so ist jedenfalls das Bild, welches sich aus den vorgelegten
Verwaltungsvorgängen ergibt - ihre Entscheidung offenbar allein auf das
Vorbringen einer Reihe von Lehrern aus der Schule der Antragstellerin gestützt
und bislang eine weitere Sachaufklärung vermieden. Ob allein darauf die
begründete Überzeugung der Antragsgegnerin gestützt werden kann, der
Dienstbetrieb würde bei einer weiteren Tätigkeit der Antragstellerin erheblich
beeinträchtigt oder andere gewichtige dienstliche Nachteile seien ernsthaft zu
besorgen, erscheint dem Gericht indes fraglich. Aber auch dies kann
offenbleiben, weil es im Ergebnis nicht darauf ankommt.
Keine Rolle spielt es indes für die Frage, ob eine Maßnahme nach § 39
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BeamtStG ausgesprochen werden darf, ob ein vorwerfbares Fehlverhalten des
betroffenen Beamten vorliegt. Maßgebend ist lediglich, ob der Dienstbetrieb
objektiv gefährdet ist (OVG Münster, Beschl. v. 08.05.2012, a.a.O.; OVG
Magdeburg, Beschluss vom 23.02.2011, a.a.O.). Deswegen ist hier dieser Frage
auch nicht weiter nachzugehen. Allerdings zeichnet der Versetzungsantrag der
Lehrkraft D. (Beiakte B Bl. 13 ff.) durchaus ein Bild von gewissen anderen
Mitgliedern des Kollegiums, die jedenfalls Zweifel an einer Alleinschuld der
Antragstellerin aufkommen lassen.
Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte scheitert hier jedoch daran, dass
die Antragsgegnerin offensichtlich nicht beabsichtigt, ein Verfahren gegen die
Antragstellerin auf Beendigung des Beamtenverhältnisses einzuleiten.
Das Gericht sieht sich angesichts des klaren Wortlautes des § 39 BeamtStG
nicht in der Lage, dem VG Augsburg zu folgen. Dieses Gericht hatte in seinem
Urteil vom 08.03.2012 - Au 2 K 10.1999 - (zit. n. juris) ein Amtsführungsverbot
bei einem Schulrektor für rechtmäßig angesehen, weil es zu einer Eskalation an
dessen Schule gekommen und das Verhältnis des dortigen Klägers zu
Schülern, Eltern, dem weiteren Lehrkörper und dem Schulträger irreversibel
zerrüttet war und keine andere freie Rektorenstelle der Besoldungsgruppe des
Klägers zur Verfügung stand. Auch das VG Gelsenkirchen (Urteil vom
23.04.2013 - 12 K 1626/12 -, zit. n. juris, Rdnr. 30) kommt zu dem Schluss, dass
ausnahmsweise auch dann ein Amtsführungsverbot in Betracht kommt, wenn
der Beamte, etwa wegen schwer wiegender Fehlleistungen gerade in seinem
derzeitigen Arbeitsgebiet anderweitig verwendet werden soll, eine solche
Verwendung aber nicht sofort möglich ist und die Art der Fehlleistungen selbst
eine befristete Fortführung der Dienstgeschäfte ausschließt.
Das beschließende Gericht stimmt dem VG Augsburg insoweit zu, als die dort
genannten Gründe durchaus unter die „zwingenden dienstlichen Gründe“ des §
39 BeamtStG zu subsumieren sind. Aus Satz 2 der Vorschrift ergibt sich jedoch,
dass Maßnahmen nach § 39 Satz 1 BeamtStG nur vorläufigen Charakter haben
(OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.02.2011, a.a.O.). Das Verbot erlischt, wenn
nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen einen betroffenen Beamten ein
Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf
Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren (etwa ein
Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand, vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v.
01.02.2010 - 5 ME 270/09 -, zit. n. juris) eingeleitet worden ist Der Gesetzgeber
geht davon aus, dass dem Verbotsverfahren ein auf Beendigung des
Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat (OVG Sachsen,
Beschluss vom 14.02.2012 - 2 A 133/11 - zit. n. juris, Rdnr. 5; OVG Magdeburg,
Beschl. vom 22.12.2009 - 1 M 87/09 -, zit. n. juris). Nur dann kann im Vorgriff
darauf rechtmäßigerweise ein Verbot nach § 39 BeamtStG ausgesprochen
werden.
Das ein derartiges Verfahren hier beabsichtigt ist, hat die Antragsgegnerin nicht
vorgetragen. Es ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten
Verwaltungsvorgängen. Im Übrigen dürften die Vorwürfe - selbst wenn sie denn
zutreffend sein sollten - nicht als Grundlage für eine Entfernung aus dem Dienst
im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausreichend sein. Die Antragsgegnerin
begründet ihr Amtsführungsverbot im Wesentlichen damit, dass sie die
Antragstellerin als Förderschulrektorin für ungeeignet hält. Dann muss die
Antragsgegnerin eben die Konsequenzen ziehen und die Antragstellerin
versetzen bzw. zunächst abordnen, um sie anders amtsangemessen
beschäftigen zu können, etwa bei der Antragsgegnerin selbst. Ob
ausnahmsweise ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte über den
Gesetzeswortlaut hinaus auch im Vorgriff auf eine solche Versetzungs- oder
Abordnungsmaßnahme ausgesprochen werden könnte, erscheint fraglich,
braucht aber nicht abschließend geklärt zu werden. Denn auch eine solche
Maßnahme ist von der Antragsgegnerin nicht beabsichtigt.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da eine
Entscheidung im Klageverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach Erlass
der angefochtenen Verfügung zu erwarten ist, nimmt dieser Beschluss im
Hinblick auf die Regelung des § 39 Satz 2 BeamtStG die Hauptsache im vollen
Umfang vor weg. Dies rechtfertigt es, den Streitwert auch im Eilverfahren nicht
auf die Hälfte zu reduzieren.