Urteil des VG Hannover vom 15.11.2012

VG Hannover: ernennung, beurlaubung, beamtenverhältnis, öffentlich, dienstzeit, anerkennung, niedersachsen, ausbildung, universität, vergütung

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--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
Das Absolvieren eines Aufbaustudiums während einer Beurlaubung unter
Fortzahlung von Teilen der Bezüge, zu dem der Angestellte vertraglich
verpflichtet war, ist eine Tätigkeit im Dienste des öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn.
VG Hannover 2. Kammer, Urteil vom 15.11.2012, 2 A 670/11
§ 10 BeamtVG, § 12 BeamtVG, § 6 BeamtVG, § 10 BeamtVG ND, § 12 BeamtVG ND,
§ 6 BeamtVG ND
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit des Aufbaustudiums des Klägers vom
19.04.1993 bis zum 23.05.1995 im Umfang von sechs Wochen voll, im Übrigen
hälftig als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.
Der Bescheid der Beklagten vom 01.11.2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.01.2011 wird aufgehoben, soweit er dieser
Verpflichtung entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; insoweit ist das
Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Zeiten als ruhegehaltsfähig, in denen
ihm als Angestelltem des Landes Niedersachsens Sonderurlaub unter teilweiser
Fortzahlung der Bezüge zwecks sonderpädagogischen Aufbaustudiums
gewährt wurde.
Der am C. geborene Kläger erwarb zunächst die mittlere Reife, absolvierte eine
Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und arbeitete sodann in diesem Beruf.
Später holte er das Abitur nach und begann am 01.04.1982 ein Studium, das er
am 19.05.1987 mit der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und
Hauptschulen in Niedersachsen abschloss. Vom 01.11.1987 bis zum
30.04.1989 leistete er den Vorbereitungsdienst und legte am 15.03.1989 die
zweite staatliche Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ab. In
der Folgezeit nahm er für verschiedene Träger Lehrtätigkeiten wahr, unter
anderem war er vom 07.09. bis zum 21.12.1989 als teilzeitbeschäftigte
Aushilfslehrkraft im Angestelltenverhältnis für die Bezirksregierung D. tätig. Am
18.02.1992 schloss der Kläger mit dem Land Niedersachsen einen
Arbeitsvertrag, mit dem er vom 13.02.1992 bis zum 31.01.1996 bei der Schule
für Gehörlose und Schwerhörige im Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte
(LBZH) E. angestellt wurde. Als Grund der Befristung wies der Vertrag aus, sie
sei im Hinblick auf die Aus-/Weiterbildung zum Gehörlosen-
/Schwerhörigenlehrer erfolgt. Der Vertrag beinhaltete eine Nebenabrede vom
gleichen Tage, nach deren Punkt 1 der Angestellte sich verpflichtete, zum
nächstmöglichen Zeitpunkt das im Runderlass des Niedersächsischen
Sozialministeriums vom 10.04.1985 (Nds.MBl. S. 410) geregelte Studium der
sonderpädagogischen Fachrichtungen für Lehrkräfte an den Schulen für
Gehörlose und Schwerhörige in den Landesbildungszentren für
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Hörgeschädigte, der Schule für Blinde im Landesbildungszentrum für Blinde und
der Schule für Taubblinde aufzunehmen und durchzuführen. Das Land
verpflichtete sich, dem Angestellten für die Dauer des viersemestrigen Studiums
Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT und im Hinblick auf ein bestehendes
besonderes dienstliches Interesse an der Beurlaubung für die ersten sechs
Wochen des Sonderurlaubs außertariflich die Vergütung in der vollen Höhe,
danach in der halben Höhe zu gewähren. Mit dem Anschreiben zur
Übersendung der Vertragsunterlagen wurde dem Kläger für den Fall der
erfolgreichen Beendigung des sonderpädagogischen Aufbaustudiums die
unbefristete Weiterbeschäftigung zugesichert. Mit Schreiben vom 29.03.1993
beurlaubte das Landessozialamt Niedersachsen den Kläger gemäß § 50 Abs. 2
BAT in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 der
Sonderurlaubsverordnung zur Teilnahme an dem im Frühjahr 1993
beginnenden viersemestrigen Aufbaustudium für das Lehramt an
Sonderschulen, Fachrichtung Gehörlosen-, Schwerhörigen- und
Sprachbehindertenpädagogik an der Universität F. und erkannte ein dienstliches
Interesse an der Beurlaubung an. Daraufhin nahm der Kläger am 19.04.1993
sein Aufbaustudium an der Universität F. auf, das er mit der erfolgreichen
Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen am 24.05.1995 abschloss. Am
gleichen Tage trat er seinen Dienst an der Schule für Gehörlose und
Schwerhörige im LBZH E. wieder an. Am 25.07.1995 wurde der Kläger unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt und
weiterhin bei der genannten Schule eingesetzt. Mit Wirkung vom 24.05.1998
erfolgte die Ernennung des Klägers zum Studienrat unter Verleihung der
Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit und ihm wurde das Amt eines
Studienrates im LBZH E. übertragen. Mit Schreiben vom 17.11.1998 stellte das
Niedersächsische Kultusministerium fest, dass die in F. vom Kläger abgelegte
Prüfung der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen nach den
niedersächsischen Vorschriften gleichwertig sei und er damit die Befähigung für
die Laufbahn des Lehramts an Sonderschulen im Lande Niedersachsen
erworben habe. Auf seinen Antrag versetzte das Niedersächsische Landesamt
für Zentrale Soziale Aufgaben den Kläger mit Wirkung vom 01.02.1999 vom
LBZH E. an eine Sonderschule für Lernhilfe in G. und die Bezirksregierung D.
übertrug ihm mit Wirkung vom gleichen Tage das Amt eines Sonderschullehrers
an dieser Schule. Später erfolgten eine Versetzung an eine Sonderschule in D.
sowie diverse Abordnungen.
Mit Schreiben vom 25.08.2010 beantragte der Kläger, seine vor der Begründung
des Beamtenverhältnisses zurückgelegten Ausbildungs- und
Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Daraufhin
erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 01.11.2010 gemäß § 49 Abs. 2 S.
BeamtVG vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage die Studienzeiten für
das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und für das Aufbaustudium für das
Lehramt an Sonderschulen mit insgesamt drei Jahren gemäß § 12 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 BeamtVG und die Zeiträume vom 07.09.1989 bis 21.12.1989 sowie vom
13.02.1992 bis zum 18.04.1993 gemäß § 11 S. 1 Nr. 1b BeamtVG als
ruhegehaltfähig an. Die übrigen im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten seien
keine Einstellungsvoraussetzungen gewesen und hätten nicht zur Ernennung
des Klägers geführt.
Am 23.11.2010 legte der Kläger Widerspruch ein und beanstandete, dass sein
Aufbaustudium für das Lehramt an Sonderschulen unter die
Höchstanrechnungsvorschrift des § 12 BeamtVG subsumiert wurde. Er sei
während dieser Zeit Zeitangestellter gewesen und es habe ein besonderes
dienstliches Interesse an seiner fachbezogenen Weiterbildung bestanden.
Diese könne nun nicht zu Nachteilen bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
führen. Das Studium sei Voraussetzung für seine anschließende Verbeamtung
in der neuen Laufbahn gewesen und müsse gemäß § 10 BeamtVG als
ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Sie führte aus, das Studium für das Lehramt an Grund- und
Hauptschulen könne gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG berücksichtigt werden,
weil es Voraussetzung für die Zulassung zum Aufbaustudium gewesen sei, mit
dem die Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Gehörlosenschulen als
Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Studienrat z.A.
erworben wurde. Die im Angestelltenverhältnis verbrachte Zeit des
Aufbaustudiums sei nicht gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG anerkennungsfähig. Für
die Annahme des Tatbestandsmerkmals „hauptberuflich“ in § 10 Abs. 1 Nr. 1
BeamtVG sei schon vom Begriff eine ausschließliche oder überwiegende
Verrichtung von Tätigkeiten gefordert, die im inneren Zusammenhang mit der
Ernennung zum Beamten, hier zum Studienrat für das Lehramt an
Gehörlosenschulen, gestanden habe. Sofern eine Freistellung von der
Dienstleistung erfolgt sei, während der ein Studium absolviert wurde, handele es
sich weder um eine hauptberufliche Tätigkeit noch sei ein innerer
Zusammenhang mit der späteren Ernennung gegeben. Eine Anerkennung
dieser Zeiten nach § 11 Satz 1 Nr. 1b BeamtVG scheitere ebenfalls am nicht
erfüllten Tatbestandsmerkmal „hauptberuflich“. Das vom Kläger als von der
Dienstleistung freigestelltem Angestellten abgeleistete Aufbaustudium könne
daher nur nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden.
Am 10.02.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein
Widerspruchsvorbringen und ergänzt, für ihn sei aufgrund seines späten Eintritts
ins Beamtenverhältnis und der ihm seit einiger Zeit drohenden vorzeitigen
Versetzung in den Ruhestand jedes anrechnungsfähige Jahr für die
ruhegehaltfähige Dienstzeit eminent wichtig. Er ist der Auffassung, dass sein
Aufbaustudium eine Zeit einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen
Tätigkeit im Sinne von § 10 S. 1 Nr. 2 BeamtVG sei. Sein Dienstherr habe in der
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag nicht nur auf das besondere dienstliche
Interesse an der Beurlaubung hingewiesen, sondern dieses mit der Fortzahlung
der Bezüge nochmals unterstrichen, so dass diese Freistellung keine normale
Beurlaubung nach § 50 Abs. 2 BAT gewesen sei. Zudem sei sie nicht frei von
unterrichtlichen und anderen Verpflichtungen gegenüber der Dienststelle
gewesen. Der Leiter der Dienststelle habe oftmals die Teilnahme an
Dienstbesprechungen beziehungsweise Konferenzen verfügt und es sei im
Bedarfsfall sogar eine Unterbrechung der Abordnung für Vertretungsunterricht
möglich gewesen. So habe er während des Aufbaustudiums vom 05. bis
09.09.1994 eine Klassenfahrt begleitet. Es komme nicht auf eine
Unterrichtstätigkeit an, sondern auf eine Tätigkeit im Dienste des öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn. Er sei aufgrund der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
zur Tätigkeit in Gestalt des Aufbaustudiums verpflichtet gewesen und dafür auch
vergütet worden. Schließlich sei wiederholt mündlich darauf hingewiesen
worden, dass das Aufbaustudium als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt
werde, so vom damaligen Leiter des LBZH und im Juni 1995 von einem
Beamten der Beklagten bei einer Informationsveranstaltung im
Landesbildungszentrum für Blinde in D..
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Zeit seines Aufbaustudiums vom
19.04.1993 bis zum 23.05.1995 als ruhegehaltfähige Dienstzeit
anzuerkennen und den Bescheid vom 01.11.2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.01.2011 aufzuheben, soweit er dieser
Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt sich darauf, dass das Merkmal der „Tätigkeit“ im Dienst eines
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öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 10 BeamtVG voraussetze,
dass der Beamte in der maßgebenden Zeit aufgrund des Arbeitsvertrages auch
tatsächlich Dienst geleistet habe. Weil der Kläger im Freistellungszeitraum nicht
unterrichtet habe, sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Die fehlende
Unterrichtstätigkeit stehe auch einer Berücksichtigung nach § 11 S. 1 Nr. 1b
BeamtVG entgegen. Die Zeit unmittelbar vor und nach dem Aufbaustudium
werde gemäß §§ 10 und 11 BeamtVG berücksichtigt, wie sich aus der
beigefügten fiktiven Berechnung ergebe. Die vom Kläger geltend gemachte
Unterrichtstätigkeit während der Beurlaubung zum Studium sei nicht
nachgewiesen und es könne davon ausgegangen werden, dass er
hauptberuflich mit dem Studium beschäftigt gewesen sei. Weitere
Voraussetzung für eine Anerkennung nach § 10 BeamtVG sei, dass die
Tätigkeit zur Ernennung geführt habe. Diese Bedingung sei erst mit dem
erfolgreichen Abschluss des Aufbaustudiums erfüllt gewesen, deshalb sei die
danach als Angestellter abgeleistete Tätigkeit auch entsprechend nach § 10
BeamtVG berücksichtigt worden. Dass die Beurlaubung im öffentlichen
Interesse gelegen und während der Beurlaubung die Bezüge teilweise
fortgezahlt worden seien, habe keinen Einfluss auf die Ruhegehaltfähigkeit der
Beurlaubungszeit. Eine entsprechende Zusicherung sei dem Kläger seinerzeit
nicht gegeben worden. Sie bezweifle, dass einer ihrer Mitarbeiter mündlich eine
derartige Information erteilt habe, da es sich um keinen besonders gelagerten
Fall handele und ähnliche Fälle immer wie der Fall des Klägers entschieden
worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und hat in der Sache teilweise
Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Zeit vom 19.04.1993 bis zum
23.05.1995 im Umfang von sechs Wochen voll, im Übrigen hälftig als
ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird. Soweit der Bescheid vom
01.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2011 dem
entgegensteht, verletzt er den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5
VwGO).
Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung (vgl. zur Vorabentscheidung Plog/Wiedow,
Bundesbeamtengesetz, 320. EL. Stand Juni 2012, § 10 BeamtVG Rn. 68), es ist
also auf das seit dem 01.12.2011 geltende Niedersächsische
Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) abzustellen.
Die Zeit vom 19.04.1993 bis zum 23.05.1995 ist nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
NBeamtVG im tenorierten Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NBeamtVG sollen Zeiten einer für die Laufbahn
der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden, in denen die Beamtin oder der Beamter vor der Berufung
in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu
vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung
geführt hat.
Die Vorschrift ist anwendbar (1.), ihre tatbestandlichen Voraussetzungen sind
erfüllt (2.-5.), es liegt kein atypischer Fall vor (6.) und der Umfang der
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Anerkennung richtet sich nach der Höhe der gezahlten Bezüge (7.). Eine
weitergehende Berücksichtigung ist auch aus anderen Normen und
Gesichtspunkten nicht möglich (8. und 9.).
1.
Obgleich hier auch der Anwendungsbereich des auf Ausbildungszeiten
zugeschnittenen § 12 NBeamtVG eröffnet ist, bleiben die übrigen
Anerkennungsnormen anwendbar. Ein Vorrang ergibt sich für die Anerkennung
ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nicht aus einem Spezialitätsverhältnis, sondern
vielmehr aus dem Grad der Verbindlichkeit der Rechtsfolge. Im Falle einer
Konkurrenz gehen die Muss-Vorschriften den Soll-Vorschriften und die Soll-
Vorschriften den Kann-Vorschriften vor. So ist bei einem Beamten, der während
des Beamtenverhältnisses studiert und mit Dienstbezügen beurlaubt ist, die
Studienzeit nach der bindenden Regelung des § 6 NBeamtVG und nicht nach
der Kann-Vorschrift des § 12 NBeamtVG zu berücksichtigen (vgl. zum ähnlichen
Bundesrecht GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, EL. 11/12
Stand Oktober 2012, § 10 BeamtVG Rn. 22, § 12 BeamtVG Rn. 12).
2.
Bei der Beschäftigung des Klägers im Zeitraum vom 19.04.1993 bis zum
23.05.1995 handelte es sich um eine Tätigkeit im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn.
Mit dem Arbeitsvertrag vom 18.02.1992 bestand ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis mit dem Land Niedersachsen als öffentlich-rechtlichem
Dienstherrn, und trotz der Beurlaubung lag auch eine Tätigkeit im Dienst des
Dienstherrn vor. Das Merkmal der „Tätigkeit“ im Dienst eines öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn setzt voraus, dass der spätere Beamte in dem
maßgebenden Zeitraum aufgrund des mit dem Dienstherrn abgeschlossenen
Dienst- oder Arbeitsvertrages tatsächlich Dienst geleistet hat (BVerwG, Urt. v.
15.12.1981, VI C 31.77, ZBR 1982, 154ff., 2. Leitsatz). Hierzu hat das
Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (juris Rn. 21 m.w.N.), dass die
Anrechnungsvorschrift des § 115 Abs. 1 BBG a.F. auf der Erwägung beruhe,
dass die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn ausgeübte, zur Berufung in das Beamtenverhältnis
führende Tätigkeit in aller Regel Leistungen umfasst, die dem Beamtendienst
gleichzuachten sind oder jedenfalls nahekommen und dazu geführt haben, dass
der Betroffene für den Beamtendienst Erfahrungen sammelte. Dieser Erwägung
entspreche das der Regelung des § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. zu
entnehmende Erfordernis des inneren - zeitlichen und funktionellen -
Zusammenhangs der Vordienstzeit, deren Berücksichtigung als ruhegehaltfähig
begehrt wird, mit der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis. Hiernach
könne es für das Merkmal der "Tätigkeit" im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn in § 115 Abs. 1 BBG a.F. nicht genügend sein, dass der Betroffene
in dem maßgebenden Zeitraum einen privatrechtlichen Dienst- oder
Arbeitsvertrag mit dem Dienstherrn abgeschlossen hatte. Eine Berücksichtigung
der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit komme vielmehr nur dann in
Betracht, wenn der spätere Beamte aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses
tatsächlich Dienst geleistet habe, denn nur dann könne er während der
Beschäftigungszeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die Grund -
wenn auch nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für seine
Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind. In dem dort zu
entscheidenden Fall war der Kläger während der streitigen Zeit zum Wehrdienst
einberufen worden, wodurch die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
(Landesbauernschaft/Landesernährungsamt) zum Ruhen gebracht worden
waren, und leistete Dienst aufgrund des durch seine Ernennung zum
Militärverwaltungsbeamten begründeten öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses besonderer Art innerhalb der damaligen Wehrmacht. Im
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Falle des Klägers waren die Rechtsbeziehungen jedoch wesentlich anders
gestaltet. Zwar wurde er für sein Studium formal beurlaubt und unterstand
währenddessen hinsichtlich der Gestaltung seiner Arbeitsabläufe nicht den
Weisungen seines Dienstherrn. Sofern er dennoch an Besprechungen
teilgenommen, Vertretungsunterricht erteilt und eine Klassenfahrt begleitet
haben sollte, bestand dazu keine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag, denn
die Beurlaubung wurde dafür nicht förmlich aufgehoben. Jedoch war er auch
nicht den Weisungen eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers unterworfen,
sondern studierte in eigener Verantwortung im Auftrag seines Vertragspartners.
Die Besonderheit seines Arbeitsvertrages lag darin, dass dieser von vornherein
vorsah, dass der Kläger während der Vertragslaufzeit das Aufbaustudium
absolviert, und mutmaßlich auch nur im Hinblick darauf abgeschlossen wurde. In
dem unterzeichneten Vertrag wurde - anders als noch im Entwurf - abgesehen
von der Nebenabrede keine Bestimmung über den Inhalt der Tätigkeit, den
Umfang der Beschäftigung und die Eingruppierung getroffen. Die vertragliche
Verpflichtung des Klägers, das Studium aufzunehmen und durchzuführen, hätte
bei einem Verstoß des Klägers unbeschadet der Beurlaubung arbeitsrechtlich
sanktioniert werden können. Mit der Beurlaubung wurde das Arbeitsverhältnis
daher nicht suspendiert, sondern der Dienstherr war weiterhin zur Vergütung
verpflichtet und der Kläger kam währenddessen seiner in der Nebenabrede
festgelegten Verpflichtung zum Studium nach.
Darüber hinaus sind zur Auslegung des Begriffs „Tätigkeit“ die Wertungen der
für Beamten getroffenen Regelungen heranzuziehen, da die Bestimmungen der
§§ 10ff. NBeamtVG einen Ausgleich der Nachteile der erst später in ein
Beamtenverhältnis Eingetretenen gegenüber den „Nur-Beamten“ bezwecken. §
6 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 NBeamtVG nimmt von der Ruhegehaltfähigkeit lediglich
Dienstzeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus. Unter bestimmten
Voraussetzungen - unter anderem wenn spätestens bei Beendigung des
Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen
oder dienstlichen Interessen dient - werden selbst diese gemäß § 6 Abs. 4
NBeamtVG berücksichtigt. Aus dem Runderlass des Niedersächsischen
Sozialministeriums vom 10.04.1985, Nds.MBl. 1985, 410 (Bl. B 89 Beiakte A)
geht hervor, dass für verbeamtete Grund- und Hauptschullehrer, Realschullehrer
und Sonderschullehrer die Möglichkeit bestand, sich für ein
sonderpädagogisches Aufbaustudium an der Universität F. beurlauben zu
lassen. Nach Ziff. 4.1 des Erlasses wurde der Bewerber nach § 8 Abs. 1
Sonderurlaubsverordnung beurlaubt, nach Ziff. 4.2 konnten für die ersten 6
Wochen der Beurlaubung die vollen, danach die halben Dienstbezüge
weitergewährt werden. Dieser Regelung sind die Bestimmungen in der
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag des Klägers ersichtlich nachempfunden. Wäre
der Kläger damals bereits verbeamtet gewesen, würde die Zeit seiner
Beurlaubung nach Auskunft der Beklagten anteilig entsprechend dem Umfang
der weitergezahlten Bezüge berücksichtigt werden. Auch dies spricht dafür, die
Zeit seines verpflichtenden Studiums während der Beurlaubung unter
Fortzahlung von Teilen der Bezüge als Tätigkeit im Dienste seines öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn anzusehen.
3.
Nach dem Abschluss des Aufbaustudiums gab es keine Unterbrechung vor der
Berufung des Klägers ins Beamtenverhältnis.
4.
Die Studientätigkeit des Klägers vom 19.04.1993 bis zum 23.05.1995 hat zu
seiner Ernennung geführt.
Unter Ernennung im Sinne des § 10 NBeamtVG ist die Ernennung zu verstehen,
durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird (vgl. zum insoweit
wortgleichen § 10 BeamtVG Nds. OVG, Urt. v. 20.03.2012, 5 LB 198/10, juris
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Rn. 44). Maßgeblich ist hier also die Ernennung des Klägers zum Studienrat z.A.
am 25.07.1995.
Eine Vordiensttätigkeit hat zur Ernennung geführt, wenn sie nicht nur förderlich
war, sondern ein wesentlicher, aber nicht notwendigerweise der
ausschlaggebende Grund für die Ernennung gewesen ist (Nds. OVG, ebenda
Rn. 54). Hier wäre ohne den vom Kläger durch das erfolgreiche Ablegen der
Prüfung dokumentierten Erwerb bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten
während des streitigen Zeitraums keine Ernennung zum Studienrat z.A. erfolgt,
was sich neben allgemeinen Erwägungen auch ausdrücklich aus der
Begründung der Befristung im Arbeitsvertrag und der Zusicherung der
unbefristeten Weiterbeschäftigung im Anschreiben vom 18.02.1992 ergibt.
Die Auffassung der Beklagten, es könnten nur Zeiten im Sinne von § 10
NBeamtVG zur Ernennung geführt haben, in denen die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen für die später erfolgte Ernennung bereits vorlagen, findet im
Gesetzeswortlaut keine Stütze. Zwar wird grundsätzlich davon auszugehen
sein, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im
Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen
werden, und dass deshalb Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des
Vorbereitungsdienstes erworben wurden, regelmäßig in den Hintergrund treten
und nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen
Beamtendienst stehen (Nds. OVG, ebenda Rn. 56). Hier war die streitige
Tätigkeit jedoch keinem Vorbereitungsdienst vorgelagert, sondern diente selbst
dem Erwerb der ausschlaggebenden Kenntnisse und Erfahrungen, sodass ein
direkter funktioneller Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis
bestand.
5.
Schließlich ist die Tätigkeit während des Aufbaustudiums als für die Laufbahn
des Klägers förderliche Tätigkeit zu qualifizieren.
Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten
nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen
Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und
verbessert wird (Nds. OVG, ebenda Rn. 40 m.w.N.). Dies ist bei einer
fachspezifischen Ausbildung ohne weiteres zu bejahen.
6.
Es liegt kein atypischer Fall vor, der ein Abweichen von der regelmäßigen
Berücksichtigung der Vordienstzeit („soll“) erfordert. Der Umstand, dass während
des streitigen Zeitraums Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger abgeführt
wurden und er deshalb gegebenenfalls einen Rentenanspruch hat, stellt keinen
derartigen wichtigen Grund dar. Die Problematik der Mehrfachversorgung wird
durch die Ruhensregelung in § 66 NBeamtVG gelöst (vgl. unter Bezugnahme
auf § 55 BeamtVG auch GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, EL.
11/12 Stand Oktober 2012, § 10 BeamtVG Rn. 1 u. 12).
7.
Der Umfang der Anerkennung ergibt sich aus einer entsprechenden
Anwendung von § 10 Abs. 1 S. 3 NBeamtVG. Diese Norm sieht vor, dass Zeiten
mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Da für die Wahrnehmung des
Aufbaustudiums naturgemäß keine Bestimmung des Beschäftigungsumfangs
getroffen wurde, fehlt es an der maßgeblichen Bezugsgröße. Um dennoch zu
einer nachvollziehbaren Bestimmung des Anerkennungsumfanges gelangen zu
können, erscheint es sachgemäß, stattdessen auf die anteilige Höhe der
vereinbarten Vergütung abzustellen. Daraus folgt, dass die ersten sechs
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Wochen der Studienzeit voll und die übrige Zeit zur Hälfte als ruhegehaltfähig
anzuerkennen sind.
8.
Eine weitergehende Berücksichtigung der Zeit vom 19.04.1993 bis zum
23.05.1995 ist weder gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b NBeamtVG noch nach §
12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NBeamtVG möglich.
a)
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b NBeamtVG kann die Zeit, während der ein
Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im
öffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden, soweit ein innerer Zusammenhang zwischen dieser
Tätigkeit und dem ersten im Beamtenverhältnis übertragenen Amt besteht.
Hauptberuflich im Sinne des NBeamtVG ist gemäß § 10 Abs. 2 NBeamtVG eine
Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit
darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild
entspricht und zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles in einem
Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig wäre. Eine
mehrjährige Studientätigkeit entspricht nicht dem Berufsbild eines Lehrers.
Darüber hinaus sieht § 11 Abs. 1 S. 3 NBeamtVG ebenso wie § 10 Abs. 1 S. 3
NBeamtVG eine Koppelung des Anerkennungsumfanges an die anteilige
Arbeitszeit vor.
b)
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NBeamtVG kann die Mindestzeit der außer der
allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Hochschulausbildung
einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Da die Höchstanrechnung
bereits durch die Anerkennung von drei Jahren der Studienzeit für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen ausgeschöpft wurde, ist eine zusätzliche
Berücksichtigung der Zeiten des Aufbaustudiums ausgeschlossen.
9.
Aus den vom Kläger geschilderten anderslautenden Informationen über die
Anerkennung der Zeit des Aufbaustudiums als ruhegehaltfähig kann er bereits
deshalb keinen Anspruch herleiten, weil sie nicht in der für eine Zusicherung
zwingend erforderlichen Schriftform erfolgten.
10.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S.1 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §
708 Nr. 11 ZPO.