Urteil des VG Hannover vom 20.11.2013

VG Hannover: schüler, ferien, abonnement, inhaber, verordnung, gestaltung, abrechnung, ausgleichszahlung, satzung, unternehmer

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Zur Gewährung von
personenbeförderungsrechtlichen
Ausgleichszahlungen für Auszubildendenverkehre
bei Ausgabe von Sammelzeitkarten
Bei einem an monatlichen Zeitabschnitten ausgerichteten und praktizierten
Bestell- und Abrechnungswesen, bei dem es an einem Gesamtbezug fehlt,
sind einen Gültigkeitszeitraum von 11 Monaten ausweisende
Sammelzeitkarten als Monatskarten abzurechnen.
VG Osnabrück 6. Kammer, Urteil vom 20.11.2013, 6 A 53/11
§ 45a Abs 2 PBefG, § 45a Abs 1 PBefG
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihrer Bescheide vom
1.9.2010 und 11.2.2011 verpflichtet, der Klägerin für das Abrechnungsjahr
2009 weitere Ausgleichszahlungen in Höhe von 42.887.- € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu
gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Ausgleichszahlung für die
Beförderung von Auszubildenden nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 2008 Buslinienverkehr nach dem
Personenbeförderungsgesetz im Landkreis F., wobei sie von diesem
Landkreis auch zum Zweck der Schülerbeförderung in Anspruch genommen
wird. Zu diesem Zweck erhalten die Schüler zur Inanspruchnahme der
Beförderungsleistungen der Klägerin berechtigende Zeitkarten.
Der Landkreis F. als Aufgabenträger der Schülerbeförderung bediente sich der
kreiseigenen G.. Diese ermittelte unter Einbeziehung der Schulverwaltungen
Art und Anzahl der benötigten Fahrleistungen,
Im Jahr 2009 erhielten die Schüler teilweise als „Schüler-Sammelzeitkarte“
beschriftete Fahrausweise, die neben Angaben zu Fahrausweisinhaber und
Fahrstrecke zur Gültigkeit im Schuljahr 2008/09 die Angabe
„21.08. bis 31.08.08., Sept. 08,Okt. 08, Nov. 08, Dez. 08, Jan. 09,
Febr. 09, März 09, April 09, Mai 09, Juni 09“
und im Schuljahr 2009/10 die Angabe
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„August 2009; September 2009; Oktober 2009; November 2009;
Dezember 2009; Januar 2010; Februar 2010; März 2010; April 2010;
Mai 2010; Juni 2010“
auswiesen; auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Fahrausweise
(Blatt 29 der Akte) wird insoweit Bezug genommen.
In diesem Kalenderjahr war die von der Klägerin mit Antrag auf Tarifänderung
vom 13.10.2008 der Beklagten überreichte Fahrpreistabelle nebst
Tarifbestimmungen maßgebend, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom
24.10.2008 unter Beifügung einer mit Zustimmungsvermerk versehenen
Fahrpreistabelle den Beförderungsentgelten ihre Zustimmung erteilt hatte.
Insoweit wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 30.4.2010 übersandte die Klägerin der Beklagten ihren
Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen
im Straßenpersonenverkehr für das Kalenderjahr 2009 nebst Anlagen. Mit
Bescheid vom 1.9.2010 gewährte die Beklagte ihr daraufhin einen
Ausgleichsbetrag für das Jahr 2009 in Höhe von 209.061,00 €.
Ihren hiergegen mit Schreiben vom 13.9.2010 erhobenen Widerspruch
begründete die Klägerin unter dem 28.9.2010 bei näherer Darlegung im
Einzelnen dahingehend, dass die Reduzierung des von ihr geltend gemachten
Ausgleichsanspruchs in Höhe von 251.948,00 € um 42.887,00 € wohl darauf
beruhe, dass die von ihr ausgegebenen Schüler-Sammelzeitkarten
fälschlicherweise als Jahreskarten mit einer Gültigkeitsdauer von 240 Tagen,
umgerechnet auf 21,82 Gültigkeitstage pro Monat, anstelle - wie beantragt -
von Monatskarten mit einer höheren Anzahl von Gültigkeitstagen in die
Abrechnung eingestellt worden seien. Bei den Schüler-Sammelzeitfahrkarten
handele es sich indes nicht um „Monatskarten im Abonnement“, weshalb sich
eine Bewertung als Jahreskarten verbiete. Mit Widerspruchsbescheid vom
11.2.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen
mit der Begründung zurück, dass die sog. Sammel-Schülerzeitkarten bei
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als
Jahreskarten in Ansatz zu bringen seien. Die Karten hätten einen
Gültigkeitszeitraum aufgezählt, der lediglich einen Teil der Sommerferien
ausgenommen habe. Dieser in den Fahrausweisen für die Dauer des
Beförderungsanspruchs ausgewiesene Zeitraum umfasse mehr als eine
Woche oder einen Monat, nämlich das gesamte Schuljahr und entspreche
deshalb einem Jahreszeitfahrausweis. Auf die Widerspruchsbegründung und
den Widerspruchsbescheid wird wegen der weiteren Ausführungen Bezug
genommen.
Am 2.3.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie in
Weiterverfolgung ihres Widerspruchsvorbringens unter Bezugnahme auf die
von ihr vorgelegten Fahrausweise insbesondere geltend macht, die von ihr
ausgegebenen Schülerzeitfahrausweise würden als Geltungsdauer jeweils die
Monate Januar 2009, Februar 2009, März 2009, April 2009, Mai 2009, Juni
2009, August 2009, September 2009, Oktober 2009, November 2009 und
Dezember 2009 benennen. Sie würden damit jeweils für einen konkreten
bezeichneten Monat einen Beförderungsanspruch vermitteln. Dieser
Beförderungsanspruch bestehe gemäß der auf der Rückseite des
Fahrausweises angegebenen Gültigkeitsdauer stets nur für den Monat, in dem
der Schüler das Verkehrsmittel benutze. Wenn auf der Rückseite der
Fahrausweise nicht nur der erste Monat im Jahr, sondern auch die folgenden
Monate angegeben seien, sei dies für die Inanspruchnahme der
Verkehrsmittel in einer Zeit, die nicht in den angegebenen Monat falle,
unerheblich. Der Zeitfahrausweis gelte nicht allgemein für die Dauer eines
Schuljahres, sondern vermittele einen Beförderungsanspruch nur jeweils für
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einen Monat, in den die Inanspruchnahme des Verkehrsmittels falle. Dem
Inhaber stehe allein für einen bestimmten jeweils in Betracht kommenden
näher bezeichneten Monat ein Beförderungsanspruch zu. Wenn dabei nicht
zwischen Fahrausweisen mit und ohne „kleine Ferien“ unterschieden werde,
sei dies allein auf das Verhalten der Käufer zurückzuführen. So wäre für den
Monat April 2009 für die 16. bis 18. Kalenderwoche der Erwerb von drei
Wochenkarten in Frage gekommen. Diese wären jedoch teurer gewesen als
eine Monatskarte. Das habe den Schulträger veranlasst, in diesem Fall
ebenfalls eine Monatskarte zu erwerben, wie dies dann in dem ausgegebenen
Zeitfahrausweis auf der Rückseite zum Ausdruck gekommen sei. So habe die
H., die für den Schulträger die Schülerbeförderung abwickele, jeweils wegen
der Lage der Ferien die für sie preislich günstigeren Monatskarten bestellt.
Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall habe
daher für die Auszubildenden die Möglichkeit bestanden, bei der pauschalen
Begrenzung der Gültigkeitstage dem Ausbildungsnotwendigen gemäß zu
steuern und zu begrenzen. Den Schülern seien keineswegs ausschließlich
„Monatskarten im Abonnement“ angeboten worden. Es habe durchaus die
Möglichkeit bestanden, für die Monate, in die z.B. „kleine Ferien“ gefallen
seien, keine Monatskarten, sondern entsprechend den
Ausbildungsnotwendigkeiten Wochenkarten zu erwerben. Wenn dies nicht
dazu gekommen sei, habe dies nicht sie zu vertreten, da der Erwerb von
Monatskarten nicht an ihr gelegen habe. Die Fahrpreistabelle sehe auch keine
Schüler-Monatskarten im Abonnement vor. Schülerzeitkarten habe es
ausweislich der Tabelle nur als Schüler-Monatskarte gegeben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin deren
Sachvortrag dahingehend ergänzt, dass die Klägerin jeden Monat in Form
einer Excel-Tabelle eine Mitteilung von der I. über die Anzahl der im
Folgemonat zu befördernden Schüler erhalten habe. Auf dieser Basis sei dann
die Abrechnung der Beförderungsleistungen gegenüber der I. erfolgt. Die
Zeitfahrkarten seien jeweils von der I. ausgegeben worden. Sofern es im Laufe
des Monats vorkommt sei, dass ein Schüler, beispielsweise wegen eines
Beinbruchs, für den Rest des Monats oder für künftige Zeiträume nicht an der
Schülerbeförderung teilgenommen habe, sei keine Abrechnung gegenüber der
I. erfolgt. Ebenso wenig sei dies etwa bei Wegzug von Schülern geschehen; in
diesem Fall seien die ausgegebenen Karten dann entweder von der Schule
oder von der I. eingezogen worden. Darüber hinaus hätten die einzelnen
Busfahrer jeweils Listen über die Schüler, die Schülerbeförderungsleistungen
in Anspruch nehmen dürfen, gehabt. Sollten einzelne Schüler, die ihre Karte
noch nicht zurückgegeben haben, gleichwohl versucht haben, in einem
entsprechenden Bus mitzufahren, seien die Karten von dem betreffenden
Fahrer eingezogen worden. Soweit es die Möglichkeit betroffen habe, die
sogenannten kleinen Ferien auszusparen, besteht diese Möglichkeit für die
Schüler nach wie vor. Sie könnten selbst entscheiden, welches Ticket für sie
günstiger ist, ob sie etwa drei Wochenkarten oder eine Monatskarte erwerben.
Seit dem Jahr 2011 habe die Klägerin vor dem Hintergrund des vorliegenden
Klageverfahrens ihre Praxis umgestellt und sei nunmehr dazu übergegangen,
den einzelnen Schülern für jeden Monat eine separate Fahrkarte auszustellen
und über die Schulverwaltung aushändigen zu lassen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01. September 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 aufzuheben,
soweit ihr Ausgleichsantrag abgelehnt worden ist, und die Beklagte zu
verpflichten, ihr zusätzlich für das Abrechnungsjahr 2009 einen Betrag
von 42.887,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie vertieft die Begründung ihres Widerspruchsbescheids dahingehend, dass
ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
28.11.2007 - 3 C 47/06 - die Frage, welcher Kategorie (Woche, Monat, Jahr)
ein Zeitfahrausweis zuzurechnen sei, nach der Dauer des
Beförderungsanspruchs zu beantworten sei, der seinem Inhaber gegen den
Beförderungsunternehmer zustehe und den der Ausweis dokumentiere, ohne
dass es auf die weiteren Modalitäten der vertraglichen Gestaltung ankäme.
Unerheblich sei insbesondere, ob das Beförderungsentgelt auf einmal oder
ratenweise gezahlt werde und unter welchen Voraussetzungen der Kunde das
Beförderungsrechtsverhältnis ggf. vorzeitig kündigen könne. Für die
Zuordnung eines Zeitfahrausweises als Jahreskarte sei ebenfalls unerheblich,
wenn der Beförderungsanspruch unter Ausklammerung der „großen Ferien“
kürzer als ein Jahr bemessen sei. Die von der Klägerin ausgestellten
Zeitfahrausweise führten als Geltungsdauer unter Ausklammerung lediglich
des Ferienmonats Juli sämtliche weitere Monate des Jahres an und
entsprächen damit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen
Auslegung des gesetzlichen Begriffs Jahreszeitfahrausweis in § 3 Abs. 2 S. 1
PBefAusglV. Es bedeute keinen rechtserheblichen Unterschied, dass die von
der Klägerin ausgestellten Zeitfahrausweise die einzelnen Monate namentlich
benenne. Mit der Aushändigung des Zeitfahrausweises stehe dem
Auszubildenden ein Beförderungsanspruch gegen den
Beförderungsunternehmer ohne weitere Zwischenschritte für alle im
Zeitfahrausweis ausgewiesenen Monate zu und dies werde durch den
Zeitfahrausweis dokumentiert. Welche Möglichkeiten der Kunde ggf. habe,
dieses Beförderungsverhältnis sodann zu verändern, namentlich zu lösen, sei
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die ausgleichsrechtliche
Zuordnung des Zeitfahrausweises ohne Belang. Auch die vom
Bundesverwaltungsgerichts zur Untermauerung seines
Auslegungsergebnisses insoweit formulierten Voraussetzungen für die weitere
Tarifgestaltung bei monatlichen Beförderungsverträgen bezüglich rechtlicher
oder faktischer Möglichkeiten, Ferienzeiten durch Wahl des „passenden“
Zeitfahrausweises auszusparen, seien vorliegend nicht gegeben, weil
entsprechende Steuerungsmöglichkeiten der Auszubildenden gefehlt hätten
(wird weiter ausgeführt). Zutreffend sei, dass die Fahrpreistabelle
Schülersammelzeitkarten nicht aufführe, doch behalte die ausgleichsrechtliche
Einordnung unabhängig davon ihren Bestand. Anderes ergebe sich auch nicht
aus § 6 Abs. 2 der Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Emsland
vom 30.6.2008. Auch diese Norm eröffne nicht den Spielraum in geeigneter
Weise darauf zu reagieren, dass die Auszubildenden eine Beförderung
während der „kleinen Ferien“ zu Ausbildungszwecken nicht benötigten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau Ursula Wehrs,
Beschäftigte der G., die auf Befragen bekundete, die Abwicklung der
Schülerbeförderung bei der I. sei im Wesentlichen so verlaufen, dass sie
zunächst von den jeweiligen Schulen die entsprechenden Schülerdaten
bekommen habe und auf dieser Grundlage die Beförderungsberechtigung der
Schüler geprüft habe. Auf der Grundlage dieser Prüfung seien dann bei dem
jeweiligen Busunternehmen die entsprechenden Karten für den jeweiligen
Monat bestellt worden. Diese Karten seien monatlich bestellt und abgerechnet
worden, und anschließend seien dann die entsprechenden Karten verteilt
worden. Bei nachträglichen Veränderungen, etwa durch Wegzug von
Schülern, seien die Karten dann wieder von der jeweiligen Schule eingezogen
und an die H. zurückgegeben worden. Von dort aus seien diese Karten dann
an das jeweilige Busunternehmen zurückgereicht worden. Im Jahr 2009
sei die Praxis so gewesen, dass jeweils zum 25. eines Monats die
Fahrausweise für den jeweiligen Folgemonat bestellt worden seien. Die
entsprechenden Fahrausweise seien jeweils zu Beginn des Schuljahres
ausgegeben worden. Bei nachträglichen Änderungen seien die Ausweise
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dann eingezogen und die Karten beim Busunternehmen abbestellt worden. In
den Fällen, in denen Schüler ihre Karte nicht von selbst abgegeben gehabt
hätten, sei man an diese bzw. deren Eltern herangetreten. Soweit es
vorgekommen sei, dass etwa ein Schüler in der Mitte eines Monats von seiner
Fahrberechtigung, beispielsweise aufgrund eines Beinbruchs, nicht mehr habe
Gebrauch machen können, habe man für den Rest des Monats sowohl die
Busfahrkarte als auch die alternativ erforderlich gewordene Taxifahrt bezahlt.
In dem darauffolgenden Monat sei das dann dahingehend geändert worden,
dass eine Doppelzahlung nicht mehr erfolgt sei. Die Erfassung und
Nacherfassung der jeweiligen Schülerdaten habe sie mittels eines
entsprechenden IT-Programms vorgenommen. Die für das jeweilige
Busunternehmen erforderlichen Daten habe sie diesem dann jeweils per E-
Mail als Excel-Tabelle übermittelt. In dieser Excel-Tabelle sei in der letzten
Spalte jeweils nur der nächste Bestellmonat ausgewiesen gewesen. In den
Monaten, die nicht vollständig Unterrichtszeit gewesen seien, seien Zeiträume
bis zu 2 Wochen über Wochenkarten und darüber hinausgehende Zeiten
jeweils als Monatskarten abgerechnet worden. Die Entscheidung darüber, ob
in den Ferienzeiten zwei Wochenkarten oder eine Monatskarte bestellt werden
sollten, sei vom Landkreis Emsland als zuständigem
Schülerbeförderungsträger getroffen worden. In den Fällen, in denen zwei
Wochenkarten bestellt worden seien, seien die Schüler dann für die
verbleibenden beiden Wochen des Monats nicht berechtigt gewesen, diese
Karte zu nutzen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze,
wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, denn die Klägerin hat
Anspruch auf die begehrte höhere Ausgleichszahlung; insoweit sind die eine
weitergehende Ausgleichszahlung versagenden Bescheide der Beklagten
rechtswidrig.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 45a Absatz 1 und 2 PBefG, weil die von
ihr im Jahr 2009 ausgegebenen Sammelzeitfahrkarten als Monatskarten und
nicht als Jahreskarte im Sinn der einschlägigen Ausgleichsbestimmungen
anzusehen sind. Nach § 45a Absatz 1 ist im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 PBefG, um welchen es sich bei dem von der
Klägerin betriebenen Linienverkehr handelt, bei Vorliegen von näher
bestimmten, auch nach Auffassung beider Beteiligter zu bejahenden
Voraussetzungen
„dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich
nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren“.
Gemäß Absatz 2 Satz 1 werden als Ausgleich gewährt
„50 vom Hundert des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Ertrag, der … für die Beförderung von Personen mit
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist,
und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-
Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten.“
Ergänzend ist die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher
Leistungen im Straßenpersonenverkehr i.d.F. d. Änd. v. 23.3.2005, vorliegend
insbesondere dessen § 3, heranzuziehen. Nach dessen Absatz 1 werden die
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Personen-Kilometer durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren
Reichweite ermittelt. Die Zahl der Beförderungsfälle wird nach Absatz 2 nach
den verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im
Ausbildungsverkehr errechnet (Satz 1), wobei für die Ausnutzung der
Zeitfahrausweise 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen sind (Satz 2).
Nach Satz 3 der Bestimmung ist dabei die Woche mit höchstens 6 Tagen, der
Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240 Tagen
anzusetzen. Ausschließlich um diesen Ansatz streiten die Beteiligten im
vorliegenden Verfahren, denn die Beklagte hat Jahreszeitfahrausweise
angenommen, während die Klägerin von ihr verlangt, Monatszeitfahrausweise
zugrunde zu legen. Die unterschiedlichen Ansätze führen - dies ist zwischen
den Beteiligten unstreitig - zu den von den Beteiligten ermittelten
Ausgleichsbeträgen und differieren in Höhe des mit der Klage begehrten
Betrags.
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem von den Beteiligten
unterschiedlich interpretierten Urteil vom 28.11.2007 - 3 C 47/06 - (NVwZ-RR
2008, 395 = juris) u.a. ausgeführt:
„Ob ein Zeitfahrausweis für einen bestimmten Zeitraum - eine Woche,
einen Monat, ein Jahr - vorliegt, bestimmt sich nach der Dauer des
Beförderungsanspruchs, der seinem Inhaber gegen den
Beförderungsunternehmer zusteht und den der Ausweis dokumentiert.
Der Begriff des Zeitfahrausweises wird zwar in der Verordnung nicht
definiert. Doch bezeichnet ein Zeitfahrausweis nach seinem
gewöhnlichen Wortsinn einen Ausweis, der den Anspruch seines
Inhabers zur Inanspruchnahme bestimmter (gleichartiger)
Beförderungsdienstleistungen während des in ihm bezeichneten
Zeitraums dokumentiert. Auf die weiteren Modalitäten der vertraglichen
Gestaltung kommt es demgegenüber nicht an. So ist für den Begriff
des Jahreszeitausweises unerheblich, ob das Beförderungsentgelt auf
einmal oder aber ratenweise bezahlt wird und ob, unter welchen
Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen der Kunde das
Beförderungsrechtsverhältnis vorzeitig kündigen kann. Ebenso ist
unschädlich, wenn Teile des Gültigkeitszeitraums außerhalb des
Kalenderjahres liegen, in dem der Ausweis verkauft wurde, oder wenn
dem Unternehmer Teile des Erlöses erst im nachfolgenden
Kalenderjahr zufließen (Urteil vom 14. Februar 1996 - BVerwG 11 C
3.95 - Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 7).
Dass die Verordnung als derart bestimmte Zeiträume nur eine Woche,
einen Monat oder ein Jahr vorsieht, schließt nicht aus, den
Gültigkeitszeitraum der Zeitfahrausweise zu beschränken, ohne dass
deshalb die Möglichkeit ihrer Zuordnung zu einer der drei
vorgesehenen Arten von Zeitausweisen entfiele. Diese Gestaltung ist
in der Verordnung selbst bereits berücksichtigt, soweit § 3 Abs. 2 Satz
3 PBefAusglV bestimmt, dass Wochen-, Monats- oder Jahreskarten
nur mit "höchstens" 6, 26 oder 240 Gültigkeitstagen anzusetzen sind;
sehen Zeitfahrausweise weniger Gültigkeitstage vor, so können sie
auch nur in diesem geringeren Umfang angesetzt werden (Urteil vom
7. September 2000 - BVerwG 3 C 31.99 - Buchholz 442.0 § 45a
PBefG Nr. 9 ). Zeitfahrausweise für Schüler sind deshalb auch
dann noch als Jahreszeitfahrausweise anzusehen und anzusetzen,
wenn sie für ein Schuljahr unter Ausschluss der "großen" (Sommer-
)Ferien, also nicht für 365 oder 366 Tage, sondern nur für etwa
zehneinhalb Monate gelten. Ebenso kann begrifflich noch ein
Jahreszeitfahrausweis vorliegen, wenn er während des laufenden
Schuljahres ausgegeben wird und nur noch für dessen verbleibenden
Rest gilt; allerdings kann er dann nicht mehr mit 240, sondern nur
noch mit den bis zum Schuljahresende verbleibenden
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Gültigkeitstagen angesetzt werden.“
Ausweislich des Urteilstatbestands hatte das Beförderungsunternehmen nach
dem vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt
Monatskarten dergestalt im Abonnement ausgegeben, dass sich das
Beförderungsverhältnis jeweils um einen Monat bis längstens zum
Schuljahresende verlängerte, wenn es nicht zuvor gekündigt wurde, wobei die
Auszubildenden Fahrausweise mit Lichtbild erhielten, in welche neben der
jeweiligen Fahrstrecke das Schuljahr als Gültigkeitszeitraum eingetragen war.
Danach hatte das Beförderungsunternehmen insbesondere geltend gemacht,
die Fahrausweise würden über die Schulverwaltungen monatlich bei ihm
bestellt, monatlich abgerechnet und die Schüler erwürben lediglich einen
Beförderungsanspruch für jeweils einen Monat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Umstand als maßgeblich angesehen,
dass das Schuljahr als Gültigkeitszeitraum eingetragen war. Der
Argumentation des Beförderungsunternehmens ist es bereits deshalb nicht
gefolgt, weil diese nicht mit dem seinerzeit gültigen Beförderungstarif
übereinstimmte, nach dem Monatskarten an Auszubildende und Schüler auch
„als Jahres- und Abonnementkarten“ ausgegeben wurden, die ausschließlich
im Lastschriftverfahren vertrieben und deren Gegenwert in monatlichen
Teilbeträgen und ggf. in einem Jahresbetrag vom Konto abgebucht wurden.
Derartige Zeitfahrausweise sind nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet ihrer Bezeichnung begrifflich
Jahreszeitfahrausweise, bei denen lediglich eine ratenweise Bezahlung
vereinbart wurde.
Nachfolgend unterstellt das Bundesverwaltungsgericht, die Beteiligten hätten
nur monatliche Beförderungsverträge geschlossen und bejaht auch für diesen
Fall das Vorliegen von Jahreszeitfahrausweisen. Die Annahme von Wochen-
und Monatskarten setze voraus, dass die Tarifgestaltung dem Kunden
rechtlich und faktisch die Möglichkeit belasse, Ferienzeiten durch Wahl des
„passenden“ Zeitfahrausweises auszusparen. Selbst wenn „Monatskarten im
Abonnement“ jeweils nur einen monatlichen - und monatsweise verlängerten -
Beförderungsanspruch vermittelten, so bestehe doch ein rechtlicher oder
faktischer Zwang zu dieser allmonatlichen Verlängerung. Zwar würden Zeiten
der „großen Ferien“ ausgespart, die Zeiten der „kleinen Ferien“ könnten sie
aber nicht aussparen. Selbst wenn nicht die Auszubildenden und Schüler
Kunden, sondern die Schulträger „Großkunden“ des
Beförderungsunternehmens sein sollten, ändere dies doch nichts daran, dass
das geltende Tarifangebot eine Wahlfreiheit auch für diese „Großkunden“
vermissen lasse.
Mit seinem Urteil vom 26.4.2012 - 3 C 28/11 (NVwZ-RR 2012, 641 = juris) - hat
das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt, dass sich die Frage, für welchen
Zeitraum - eine Woche, ein Monat, ein Jahr - ein Zeitfahrausweis vorliegt, nach
der Dauer des Beförderungsanspruchs bestimmt,
„der seinem Inhaber gegen den Beförderungsunternehmer zusteht
und der in dem Ausweis dokumentiert wird“.
Auch hat es wiederum als unerheblich angesehen, ob das
Beförderungsentgelt auf einmal oder ratenweise bezahlt wurde.
Jahreszeitfahrausweise hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser
Entscheidung deshalb nicht angenommen, weil die Monatskarten in einem
„Halbjahres-Abo“ ausgegeben wurden, dass entweder die Monate September
bis Januar oder die Monate Februar bis Juli umfasste, so dass der Ausstieg
nach einem halben Jahr einfach dadurch möglich gewesen sei, dass der
Schüler das Angebot zum Abschluss eines neuen Abonnements nicht
angenommen habe. Werde danach ein Jahr Geltungsdauer nicht erreicht, sei
wegen dieser Abbestellmöglichkeit von bloßen Monatskarten auszugehen.
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In Ansehung dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entwickelten Grundsätze, die sich die Kammer zu eigen macht, handelt es sich
bei den von der Klägerin als „Sammelzeitkarten“ bezeichneten
Zeitfahrausweisen nicht um Jahreskarten, sondern um Monatskarten im Sinne
der Ausgleichsregelungen.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.11.2007 der
Argumentation des Beförderungsunternehmens die Bestimmungen des
Beförderungstarifs zu Jahres- und Abonnementkarten für Schüler und
Auszubildende entgegengehalten hat, gilt dies im vorliegenden Verfahren nicht
gleichermaßen. Die Tarifbestimmungen einschließlich der ab dem 1.11.2008
geltenden Fahrpreistabelle, der die Beklagte ihre Zustimmung erteilt hat, sehen
ausschließlich Schülerwochenkarten und Schülermonatskarten vor, ohne die
Möglichkeit eines Bezugs dieser Schülerzeitkarten in einem Abonnement zu
eröffnen. Das in der Fahrpreistabelle allein ausgewiesene Monatskarten-
Abonnement ist ausweislich des die Kosten der Schülermonatskarte
übersteigenden, aber hinter den Kosten der für jedermann erhältlichen
Monatskarte zurückbleibenden Preises für den Ausbildungsverkehr und damit
für die Ermittlung des der Klägerin zustehenden Ausgleichsbetrags nicht
einschlägig.
Die von der Klägerin ausgegebenen Zeitfahrausweise dokumentieren
allerdings für sich genommen einen Gültigkeitszeitraum von 11 Monaten des
jeweiligen Schuljahres 2008/09 bzw. 2009/10 unter alleiniger Aussparung
des Monats Juli, so dass die im Fahrausweis seinem äußeren Anschein nach
zum Ausdruck kommende Dauer des Beförderungsanspruch nahezu einem
Jahr entspricht. Dies legte die von der Beklagten vertretene Annahme nahe,
dass die Beteiligten - nämlich die Klägerin und der
Schülerbeförderungspflichtige bzw. für ihn die beauftragte G. - zu Beginn des
Schuljahres für das gesamte Schuljahr einen Beförderungsanspruch der
Schüler unter Aussparung des Ferienmonats und damit von vornherein für
11 Monate vereinbart haben. Dass sich das Entgelt für diesen Zeitraum aus
einer Multiplikation der Anzahl der Monate mit dem in der Fahrpreistabelle für
Schülermonatskarten ausgewiesenen Entgelt ergeben haben mag, wäre
danach ebenso unschädlich, wie es auf den vereinbarten Zahlungsmodus
nicht ankäme. So waren auch keine rechtlichen Hinderungsgründe erkennbar,
weshalb sich die Vertragsparteien nicht - vorbehaltlich späterer Abweichungen
im Einzelfall, wie Hinzukommen oder Ausscheiden einzelner Schüler - im
Grundsatz auf einen Bezug von Beförderungsleistungen der Klägerin für die
Schülerbeförderung des gesamten Schuljahres seitens des
Schülerbeförderungspflichtigen bzw. von ihm beauftragten G. verständigt
hätten haben können, die dementsprechend durch die Auflistung dieses
Bezugszeitraums in den Zeitfahrausweisen Ausdruck gefunden hat. Ein
solcher „Gesamtbezug“ wäre nach den vom Bundesverwaltungsgericht
entwickelten Maßstäben in ausgleichsrechtlicher Hinsicht als Bezug von
Jahreszeitkarten zu bewerten.
Ein solcher die Annahme von Jahreskarten begründender „Gesamtbezug“ lag
vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, durch die der von den
Zeitfahrausweisen erzeugte äußere Anschein widerlegt wurde, zur
Überzeugung der Kammer nicht vor. Maßgebend ist nach der angeführten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich nicht ein von der
Gestaltung des Zeitfahrausweises erweckter Anschein, sondern die jeweilige
Zeitdauer des Beförderungsanspruchs „der seinem Inhaber gegen den
Beförderungsunternehmer zusteht“, wenngleich dieser Beförderungsanspruch
im Fahrschein hinreichend zum Ausdruck gelangen muss, damit dieser im
(Rechts-) Verkehr zum Nachweis der Fahrberechtigung geeignet ist. Ist daher
entscheidend, für welche(n) Zeitabschnitt(e) der Beförderungsunternehmer
einen Anspruch gewährt bzw. dessen Kunde einen Beförderungsanspruch
erworben hat, so sind die von der Klägerin ausgegebenen Zeitfahrausweise
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ausgleichsrechtlich als Monatskarten zu bewerten.
Die Zeugin hat in Übereinstimmung mit den Angaben des Geschäftsführers
bekundet, dass die Zeitfahrausweise für die Schülerbeförderung jeweils zum
Monatsende - dem 25. des Monats - für den folgenden Monat bestellt worden
waren. Dabei erfolgte die Bestellung unter Übermittlung einer Datentabelle, in
der für den Schülerbeförderungspflichtigen alle beförderungsberechtigten
Personen mit deren individualisierenden Angaben einschließlich der
individuellen Fahrstrecke für den bevorstehenden Monat aufgelistet wurden.
Diesen Bestellvorgang würdigt die Kammer dahingehend, dass die G. jeden
Monat für den kommenden Monat bei den befördernden Busunternehmen -
wie auch der Klägerin - für die angeführten Schüler und Fahrstrecken
Schülermonatskarten nach den gültigen Beförderungsbestimmungen bestellt
hat. Dies hat die Zeugin - auch insoweit entsprechend den Angaben des
Geschäftsführers der Klägerin - auch dahingehend bestätigt, dass die
Beförderungsleistungen der Busunternehmen stets monatsbezogen
abgerechnet worden seien, mithin nach den vertraglichen Abreden zwischen
den Beteiligten sowohl (Beförderungs-) Leistung wie Gegenleistung
(Entgeltzahlung) stets monatsbezogen ausgetauscht wurden. Die Ausweisung
umfassenderer Gültigkeitszeiträume in den ausgegebenen Zeitfahrausweisen
hat der Geschäftsführer der Klägerin in nachvollziehbarer Weise im Detail
dahingehend erläutert, dass auf diese Weise der erforderliche
Verwaltungsaufwand sowohl der Klägerin, aber auch der Schulverwaltungen
im Vergleich zur gegenwärtig praktizierten monatlichen Fahrausweisverteilung
habe gering gehalten werden können. Dazu hat die Zeugin die Angaben des
Geschäftsführers des Klägers bestätigt, durch welche Vorkehrungen der
Klägerin wie auch der G. und der Schulverwaltungen sichergestellt werden
sollte, dass von den Zeitfahrausweisen nur entsprechend dem tatsächlich
bestehenden individuellen Beförderungsanspruch und damit in
Übereinstimmung mit dem praktizierten Bestellwesen von den
Fahrausweisinhabern Gebrauch gemacht werden konnte. Die auf
monatsgenaue Rückgabe bzw. Einziehung der Zeitfahrausweise abgestellte
Praxis der Beteiligten bestätigt den monatsweisen Bezug von
Beförderungsberechtigungen. Auch die von der Zeugin bestätigte
Entscheidung des schülerbeförderungspflichtigen Landkreises darüber, ob für
einen Monat, in dem die Beförderungspflicht teilweise infolge von Ferien nicht
bestand, anstelle einer Monatskarte mehrere Wochenkarten erworben werden
sollten, belegt einen unmittelbaren Einfluss des Kostenträgers auf eine solche
grundsätzlich monatsweise praktizierte Abwicklung der Schülerverkehre. Dass
der schülerbeförderungspflichtige Landkreis an einem monatsbezogenen
Vorgehen orientiert war, belegt schließlich auch die zum 1.8.2009 in Kraft
getretene Bestimmung des § 6 Abs. 2 seiner Satzung für die
Schülerbeförderung vom 30.6.2008.
Sind die von der Klägerin für das Jahr 2009 ausgegebenen Zeitfahrausweise
danach ausgleichsrechtlich als Monatskarten zu bewerten, so steht der
Klägerin der von ihr anhand der angefochtenen Bescheide bezifferte
Forderungsbetrag nach insoweit übereinstimmender Auffassung der
Beteiligten zu. Der ausgesprochene Zinsanspruch folgt aus § 291 S. 1, 288
Abs. 1 S. 2 BGB.