Urteil des VG Hannover vom 13.05.2014

VG Hannover: aufschiebende wirkung, tschechische republik, annahme des antrags, überstellung, verordnung, bundesamt, mitgliedstaat, rechtsschutz, überprüfung, aussetzung

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Übergang der Zuständigkeit wegen Ablauf der
Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II
VO
Ein erfolglos gebliebener Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80
Abs. 5 VwGO hindert nicht den Ablauf der durch Annahme des
Aufnahmegesuchs ausgelösten Überstellungsfrist (wie VG Hannover - 1.
Kammer -, Beschl. vom 31.03.2014 - 1 B 6483/14 -, juris).
VG Hannover 6. Kammer, Beschluss vom 13.05.2014, 6 B 9277/14
§ 34a Abs 2 AsylVfG, Art 19 Abs 4 EGV 343/2003, § 80 Abs 7 VwGO
Gründe
I.
Die am 15. Mai 1987 in D. (Provinz E., Irak) geborene Antragstellerin ist
irakische Staatsangehörige. Sie wird ausweislich des ihr ausgestellten
irakischen Reisepasses im Irak unter dem vollständigen Namen F. G. H.
geführt.
Nachdem die Antragstellerin am 12. August 2013 bei dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als
Asylberechtigte gestellt hatte, wurde festgestellt, dass die Auslandsvertretung
der Tschechischen Republik in Bagdad der Antragstellerin am 26. Juli 2013
ein befristet gültiges Visum für eine einmalige Reise in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt hatte.
Auf das entsprechende Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 10.
Oktober 2013 teilte das Innenministerium der Tschechischen Republik dem
Bundesamt am 23. Oktober 2013 unter Anerkennung der nach Art. 9 Abs. 4
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) begründeten Zuständigkeit
der Tschechischen Republik mit, dass die Tschechische Republik die
Antragstellerin aufnehmen werde.
Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 12. März 2014 die Unzulässigkeit
des Asylantrags gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) fest und
ordnete die Abschiebung der Antragstellerin in die Tschechische Republik an.
Die Antragstellerin hat am 21. März 2014 im Verfahren 6 A 6307/14 Klage
gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben, über die noch nicht
entschieden worden ist. Ihren zeitgleich mit der Klageerhebung im Verfahren 6
B 6310/14 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
12. März 2014 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit dem Beschluss
des Einzelrichters vom 28. März 2014 als unbegründet abgelehnt.
Das Bundesamt hat der Stadt I. als zuständige Ausländerbehörde mitgeteilt,
dass die Frist zur Überstellung der Antragstellerin in die Tschechische
Republik am 3. Oktober 2010 verstreichen werde. Die Stadt I. hat der
Antragstellerin angekündigt, die Abschiebungsanordnung am 16. Februar
2014 durch Überstellung in die Tschechische Republik zu vollziehen.
Mit dem am 9. Mai 2014 gestellten Antrag hat die Antragstellerin zunächst den
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung von
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Abschiebungsmaßnahmen beantragt. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 hat die
Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren in einen Antrag nach § 80 Abs. 7
Satz 2 VwGO zur Änderung der gerichtlichen Entscheidung über den
vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Abschiebungsanordnung
geändert. Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin sei nicht bereit, das
Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen, obwohl in ihrem Fall die
sechsmonatige Überstellungsfrist des Art 19 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung
verstrichen sei. Diese Frist sei am 23. April 2014 abgelaufen. Die erfolglose
Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO führe nicht zur Hemmung oder
zum Neubeginn des Laufs der Überstellungfrist. Da das Verwaltungsgericht die
aufschiebende Wirkung ihrer Klage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht
angeordnet habe, trete die aufschiebende Wirkung des Rechtsschutzantrags
auch nicht nach Maßgabe der Dublin II-Verordnung ein.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, sowie
den Beschluss des Einzelrichters vom 28. März 2014 - 6 B 6310/14 - zu
ändern und die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 6 A 6307/14
erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der
Antragsgegnerin vom 12. März 2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat sich bis zur Entscheidung des Gerichts nicht zur
Sache und zum erneuten Rechtsschutzbegehren geäußert.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 A
9276/14, 6 B 9277/14, 6 A 6307/14 und 6 B 6310/14 sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
II.
Der für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellte
Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil ….
Der (Sach-) Antrag auf Änderung des Beschlusses des Einzelrichters vom 28.
März 2014 - 6 B 6310/14 - ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Die
mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 erklärte Änderung des
Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO aus
prozessökonomischen Gründen sachdienlich, weil sie die Einleitung eines
weiteren Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz verhindert.
Der Antrag ist auch begründet.
Seit dem Wirksamwerden des unanfechtbaren Beschlusses, das entgegen der
vom Bundesamt vertretenen Auffassung nicht erst mit dessen Zustellung am 3.
April 2014, sondern bereits mit dessen Übergabe an die Geschäftsstelle am
28. März 2014 eingetreten ist, hat sich die für die Entscheidung des Gerichts
im Eilverfahren maßgebende Sach- und Rechtslage entscheidend geändert.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der
Europäischen Union vom 18. Februar 2003 (Dublin II VO) ist die Zuständigkeit
für die Entscheidung über den Asylantrag der Antragstellerin mit Ablauf des 23.
April 2014 von der Tschechischen Republik auf die Bundesrepublik
Deutschland übergegangen, so dass die Antragstellerin nicht mehr in die
Tschechische Republik überstellt werden darf. Das hat zur Folge, dass die
Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin nunmehr rechtswidrig ist und
die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.
Die Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik
Deutschland wird dadurch ausgelöst, dass die Überstellung der Antragstellerin
nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten ab der am 23. Oktober 2013
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durch die Tschechische Republik erklärten Annahme des Aufnahmeantrags
durchgeführt worden ist, wie dieses von Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II VO
vorgeschrieben wird. Wie das Gericht bereits im Beschluss vom 28. März 2014
ausgeführt hat, gelten diese Zuständigkeitsregelungen der Dublin II VO nach
Art. 49 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr.604/2013 (Dublin III VO) auf für
Asylanträge, die wie im Fall der Antragstellerin vor dem 1. Januar 2014 gestellt
worden sind. Danach hätte die Überstellung der Antragstellerin in die
Tschechische Republik tatsächlich bis zum Ablauf des 23. April 2014 (§§ 31
Abs. 1 VwVfG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) geschehen müssen, damit es bei
der Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Entscheidung über das
Asylbegehren der Antragstellerin verblieben wäre. Das ist aber nicht der Fall.
Ein Tatbestand, der nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II VO ausnahmsweise
zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führt, ist im Fall der Antragstellerin
ersichtlich nicht gegeben.
Der in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung, wonach ein
erfolglos gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einer „Entscheidung über
den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat,“ gleichzusetzen
ist (vgl. VG Göttingen, Beschl. vom 28.11.2013 - 2 B 887/13 -; vgl. VG
Regensburg, Beschl. vom 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 -; beide zitiert nach
juris), kann in Anbetracht des Wortlauts und der Systematik der Regelungen
der Dublin II VO nicht gefolgt werden.
Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II VO bestimmt, dass die Überstellung der
Antragstellerin in den durch die Erteilung eines Visums (zunächst) zuständigen
gewordenen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der
Bundesrepublik Deutschland nach Abstimmung zwischen den beteiligten
Mitgliedstaaten erfolgt, sobald dies materiell möglich ist und spätestens
innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf
Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser
aufschiebende Wirkung hat. Danach wurde der Lauf der Überstellungfrist am
23. Oktober 2013 ausschließlich mit der an diesem Tag in elektronischer Form
übermittelten Annahme des Aufnahmeersuchens durch das Innenministerium
der Tschechischen Republik ausgelöst. Denn die im Verfahren 6 A 6307/14
erhobene Klage der Antragstellerin hatte gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG keine
aufschiebende Wirkung und das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 6 B 6310/14
unanfechtbar abgelehnt.
Die Sechsmonatsfrist wird nach der 2. Alternative des Art. 19 Abs. 3 Satz 1
Dublin II VO nur dann zu dem in der Verordnung genannten späteren
Zeitpunkt in Lauf gesetzt, wenn das Verwaltungsgericht einem gemäß § 34 a
Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 5 Satz
1 VwGO stattgibt. In diesem Fall beginnt die Sechsmonatsfrist erst nach
rechtskräftigem Abschluss des zugehörigen Klageverfahrens zu laufen (VG
Hannover, Beschl, vom 31.03.2014 - 1 B 6483/14 -, juris). Dies ist in der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Januar 2009 (vgl.
EuGH, Urt. vom 29.01.2009 - C-19/08 -, juris Rdnr. 46) zur inhaltsgleichen
Regelung für die Rücküberstellung in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Dublin II VO
ausdrücklich ausgeführt worden.
Dafür, dass Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Dublin II VO so auszulegen wäre, dass
auch eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage als „Entscheidung über den Rechtsbehelf,
wenn dieser aufschiebende Wirkung hat,“ anzusehen wäre, nämlich weil
deutsche Behörden nach Art. 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG vor dem Vollzug der
Abschiebungsanordnung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
abzuwarten haben, lassen sich aus der Systematik und Zielsetzung der
Zuständigkeitsregelungen in der Dublin II VO keine überzeugenden
Argumente ableiten (ebenso: VG Düsseldorf, Beschl. vom 24.03.2014 - 13 L
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644/14.A; VG Oldenburg, Beschl. vom 21.01.2014 - 3 B 7136/13 -; jeweils
zitiert nach juris). Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof (a. a. O. Rdnr. 51)
im Zusammenhang mit den Alternativen des Laufs der Überstellungsfristen
hervorgehoben, dass sich der ersuchende Mitgliedsstaat im Namen der
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts nicht über eine stattgebende gerichtliche
Aussetzungsentscheidung hinwegsetzen muss, wenn diese im Rahmen eines
Rechtsbehelfs ergangen ist, der aufschiebende Wirkung haben kann. Daraus
folgt, dass die Regelungen der Dublin II VO von einem Begriff der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ausgehen, die mit dem Inhalt des
im nationalen Recht in § 80 Abs. 1 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylVfG
verwendeten Rechtsbegriffs der „aufschiebenden Wirkung“ deckungsgleich ist.
Das folgt im Übrigen auch aus den Rechtsschutzvorschriften der Dublin II VO.
Diese sehen in Art. 19 Abs. 2 Satz 3 und 20 Abs. 1 Buchst. e) ausdrücklich
vor, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Überstellung bzw. Rücküberstellung
keine aufschiebende Wirkung hat, es sei denn die Gerichte oder zuständigen
Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts
anders und wenn dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.
Entscheidend ist danach stets die im Einzelfall getroffene Entscheidung, mit
der die aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Eine generelle Regelung wie
in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, die zur Vermeidung unwiederbringlicher
Rechtsverluste nur die Bedeutung des Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
in gerichtlichen Eilverfahren hervorhebt, selbst aber noch keine Aussage über
den Inhalt der im Einzelfall ergehenden Gerichtsentscheidung trifft, stellt die
Vollziehbarkeit der im Klageverfahren angefochtenen
Abschiebungsanordnung nicht in Frage.
Diese am Wortlaut orientierte Auslegung der Regelungen der Dublin II VO ist
bei ansonsten inhaltlich gleich gebliebener Rechtslage (vgl. Art. 29 Abs. 1 und
2 Dublin III VO) in Bezug auf die Wirkung des gerichtlichen Eilrechtsschutzes
in der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Dublin III VO ausdrücklich
klargestellt worden. Nach 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III VO erfolgt die
Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in
den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist und
spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des
Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat
oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine
Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung
hat. Damit hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass nur eine stattgebende
gerichtliche Entscheidung oder Überprüfung der Aussetzung des Vollzugs der
Überstellungsentscheidung eine gesetzlich vorgesehene Alternative zum
erstmaligen Auslösen des Laufs der Überstellungsfrist darstellt. Hierzu heißt es
in Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III VO, dass die betreffende Person die
Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine
Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum
Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen und dass
die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die
Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf
Aussetzung ergangen ist, sorgen. Damit trifft Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III
VO eine dem § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG inhaltsgleiche Regelung, die für
sich betrachtet noch keine Wirkung für den Lauf der Überstellungsfrist entfaltet.
Im Hinblick auf die Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach ein
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage innerhalb einer
Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung des Bundesamtes zu
stellen ist, stellt das in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG verankerte Gebot des
effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeiten der Antragsgegnerin, die
technischen und organisatorischen Einzelheiten der Überstellung einer
Asylbewerberin mit dem aufnahmebereiten Mitgliedsstaat vorzubereiten, nicht
ernsthaft in Frage. Dies wird im vorliegenden Verfahren daran deutlich, dass
das Verstreichen der Überstellungsfrist nicht maßgeblich auf dem Abwarten
der gerichtlichen Entscheidung in dem nur sieben Tage währenden
Eilverfahren 6 B 6310/14 beruht.