Urteil des VG Hannover vom 26.11.2012
VG Hannover: zugang, nhg, hochschule, zahnmedizin, rechtsverordnung, arbeitsmarkt, einfluss, betriebswirtschaftslehre, universität, genehmigung
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Zugang zum Masterstudiengang
Wirtschaftswissenschaften
Die Durchschnittsnote 2,7 für den Masterstudiengang
Wirtschaftswissenschaften verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
VG Hannover 8. Kammer, Beschluss vom 26.11.2012, 8 C 6144/12
Art 12 Abs 1 GG, § 18 Abs 8 HSchulG ND
Gründe
I.
Der am x.x.1987 geborene Antragsteller schloss seine schulische Ausbildung im
Jahr 2007 mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ab. Im Anschluss
daran begann er bei der Antragsgegnerin mit dem Studium der
Wirtschaftswissenschaften und dem angestrebten Abschluss Bachelor. Am
26.07.2011 bestand er nach einem Studium von 8 Semestern die
Bachelorprüfung in diesem Studiengang mit der Durchschnittsnote 3,0. Danach
nahm er bei der Firma D. E. eine Tätigkeit als Business & Research Manager
auf.
Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 11.10.2012 - eingegangen am
15.10. 2012 - bei der Antragsgegnerin um Zulassung zum zweisemestrigen
Masterstudiengang (MSc) Wirtschaftswissenschaften. Diese Bewerbung lehnte
die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16.10.2012 ab und führte dazu aus, der
Antragsteller erfülle nicht die Zugangsvoraussetzungen nach der am 01.01.2012
in Kraft getretenen Zugangsordnung. Erforderlich sei zum Bewerbungszeitpunkt
eine Durchschnittsnote von mindestens 2,7 in einem
wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengang mit einem Umfang von 240
Kreditpunkten. Der Antragsteller habe sein Bachelorstudium im Studiengang
Wirtschaftswissenschaften nur mit der Durchschnittsnote 3,0 abgeschlossen.
Der Antragsteller hat am 14.11.2012 Klage gegen diesen Bescheid erhoben (8
A 6387/12).
Der Antragsteller hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 30.10.2012 seine
Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften außerhalb des
Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Kapazität beantragt. Diesen Antrag
lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.11.2012 ab und führte zur
Begründung aus, ein Antrag auf Zulassung außerhalb der errechneten Kapazität
könne nur in grundständigen Bachelor - Studiengängen gestellt werden.
Der Antragsteller hat am 31.10.2012 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht. Er trägt vor: Eine Durchschnittsnote von mindestens 2,7 als
Zugangsvoraussetzung für den von ihm angestrebten Masterstudiengang sei
nicht mit dem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte vereinbar. Damit
werde ein absolutes Zugangshindernis aufgestellt, welches ihm den Zugang zu
vielen Berufen verwehre. Der Masterabschluss eröffne insbesondere den
Zugang zu betriebswirtschaftlichen Berufen wissenschaftlicher Ausrichtung und
ermögliche auch die Promotion. Das Niedersächsische Hochschulgesetz lasse
zudem erkennen, dass neben der Durchschnittsnote des Bachelorabschlusses
noch weitere Eignungskriterien festgelegt werden müssten. Dennoch sehe die
Zugangsordnung der Antragsgegnerin keine weiteren Eignungskriterien wie z.B.
sprachliche und soziale Kompetenz oder Berufserfahrung vor. Er habe sich
auch rechtzeitig um eine Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten
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Zulassungszahl beworben. Er habe den diesbezüglichen Zulassungsantrag
noch am 30.10.2012 stellen können, weil die in der Hochschul-
Vergabeverordnung geregelte Ausschlussfrist (15.10.2012) nur für
grundständige Studiengänge und nicht auch für weiterführende
Masterstudiengänge gelte.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl vorläufig zum Studium im Studiengang „Master of
Science Wirtschaftswissenschaften (zweisemestrig)“ , beginnend mit
dem ersten Fachsemester im Wintersemester 2012/2013, zuzulassen,
sofern nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein freier Studienplatz
auf ihn entfällt und ihn unverzüglich vom Ergebnis der Verteilung zu
unterrichten,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn innerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl vorläufig zum Studium im Studiengang „Master of
Science Wirtschaftswissenschaften (zweisemestrig)“, beginnend mit
dem ersten Fachsemester im Wintersemester 2012/2013, zuzulassen.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zu Stellungnahme gehabt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des
beigezogenen Verwaltungsvorganges (Bewerbungsvorgang des Antragstellers)
Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die
Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang
Wirtschaftswissenschaften im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2012/2013
zusteht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO,
Anordnungsanspruch). Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass er die
Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang
Wirtschaftswissenschaften erfüllt. Dies schließt sowohl eine Zulassung
außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl als auch die hilfsweise begehrte
Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität aus.
Nach § 2 Abs. 1 c der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den
konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften (Vkbl. der
Antragsgegnerin Nr. 27/2011 vom 19.12.2011, S. 2) ist Voraussetzung für den
Zugang zum Masterstudiengang neben einem Bachelor- oder gleichwertigem
Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder eng verwandten
Studienganges der Nachweis der besonderen Eignung. Nach § 2 Abs. 2 und § 6
der Zugangsordnung setzt die besondere Eignung bei einem Studienbeginn in
den Jahren 2012 - 2016 voraus, dass das Bachelorstudium mit einer
Durchschnittsnote von mindestens 2,7 abgeschlossen wurde.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sein
Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften mit einer Durchschnittsnote von
mindestens 2,7 abgeschlossen hat. Die von ihm vorgelegte Bescheinigung über
Prüfungs- und Studienleistungen vom 30.08.2011 weist aus, dass er den
Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften am 26.07.2011 mit der
Durchschnittsnote 3,0 abgeschlossen hat.
Durchgreifende Bedenken gegen das in § 2 Abs. 1 c der Zugangsordnung
aufgestellte Erfordernis des Nachweises der besonderen Eignung für den
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Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften bestehen nicht. Nach § 18 Abs. 8
Satz 1 NHG in der Fassung des Gesetzes vom 10.06.2010 (Nds. GVBl. S. 242)
setzt die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und
Masterstudiengängen einen Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss
und eine besondere Eignung voraus. Vertieft der Masterstudiengang das
vorherige Studium fachlich in derselben Richtung, so wird nach § 18 Abs. 8 Satz
2 NHG die besondere Eignung insbesondere auf der Grundlage des
Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt, wobei das Nähere eine Ordnung
der Hochschule regelt (§ 18 Abs. 8 Satz 4 NHG).
§ 18 Abs. 8 Satz 2 NHG gebietet im Gegensatz zur Annahme des Antragstellers
ebenso wenig wie § 7 Abs. 1 Nr. 2 NHZG, dass in der Zugangsordnung neben
der Durchschnittsnote weitere Eignungskriterien festgelegt werden. Das Nds.
OVG hat dazu im Beschluss vom 07.06.2010 (2 NB 375/09, Nds. VBl. 2010,
296) ausgeführt:
„Zur Erreichung dieses Ziels ist die Festlegung einer Mindestnote für das
vorangehende Studium als Zugangsvoraussetzung für das höherwertige
Masterstudium grundsätzlich ebenso ein geeignetes Mittel wie die
Bestimmung zusätzlicher, auf den konkreten Studiengang ausgerichteter
Eignungsnachweise; letztere werden angesichts des Regelbeispiels in §
18 Abs. 7 Satz 2 NHG auch für konsekutive Masterstudiengänge nicht
ausgeschlossen (vgl. zur Festlegung von Mindestnoten OVG Bremen,
Beschl. v. 19.5.2010 - 2 B 370/09 -, juris, Rnr. 15; OVG NRW, Beschl. v.
14.1.2010 - 13 B 1632/09 -, juris, Rnr. 7 f, Beschl. v. 17.2.2010 - 13 C
411/09 -, juris, Rnr. 5 ff; VG Regensburg, Beschl. v. 3.9.2009 - RO 1 E
09.1279 -, juris, Rnr. 43; VG Frankfurt/M., Beschl. v. 10.6.2009 - 12 L
856/09.F -, juris, Rnr. 12). Obliegt danach die Ausgestaltung des Studiums
und auch die Zweiteilung der Hochschulausbildung in Bachelor- und
Masterstudiengänge grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.8.2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-
RR 2008, 33), so unterfällt die Regelung der Einzelheiten der für die
Zulassung zu einem Masterstudiengang erforderlichen Qualifizierung
gemäß § 18 Abs. 7 Satz 4 NHG der Hochschule, die sich dabei von einer
Einschätzungsprärogative leiten lassen wie auch auf die ihr verbürgte
Lehr- und Wissenschaftsfreiheit berufen kann.“
Daraus folgt, dass die jeweilige Hochschule weitere Eignungskriterien in ihrer
Zugangsordnung regeln kann. Sie ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass
eine von der Zugangsordnung der Hochschule verlangte besondere Eignung
des Studienbewerbers für einen Masterstudiengang grundsätzlich mit Art. 12
Abs. 1 GG vereinbar ist (Nds. OVG, Beschl. v. 07.06.2010 - 2 NB 375/09 -
Nds.VBl. 2010, 296; OVG Münster, Beschl. v. 18.04.2012 - 13 B 52/12 - NWVBl.
2012, 352 und vom 14.01.2010 - 13 B 1632/09 - NWVBl. 2010, 434; OVG
Bremen, Beschl. v. 06.08.2010 - 2 B 133/10 - NVwZ-RR 2010, 923; OVG
Koblenz, Beschl. v. 21.07.2010 - 10 D 10792/10 - AS RP - SL 39, 281; VG
Göttingen, Beschl. v. 08.10.2012 - 8 C 701/12 - und v. 20.09.2012 - 8 C 696/12 -
zit. nach juris, VG Hannover, Beschl. v. 05.11.2012 - 8 C 5508/12 - und Urt. v.
22.09.2010 - 8 A 4762/09 -). Das Nds. OVG hat dazu im Beschluss vom
07.06.2010 ausgeführt:
"Mit der Zugangsordnung wird die verfassungsrechtlich durch Art. 12 Abs.
1 GG gewährleistete Ausbildungsfreiheit nicht durch objektive Kriterien
beschränkt, die nicht in der Person der Studienbewerberinnen und -
bewerber liegen und auf die sie keinen Einfluss haben, sondern im Wege
subjektiver Eignungsregeln eingeschränkt, indem auf erworbene
Abschlüsse oder erbrachte Leistungen abgestellt wird, um das
angesprochene hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau zu
gewährleisten. Derartige Zugangsbeschränkungen sind zulässig, wenn es
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um den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes geht, das
gegenüber der Freiheit des Einzelnen vorrangig ist (BVerfG, Urt. v.
11.6.1978 - 1 BvR 596/ 6 -, BVerfGE 7, 377, 704). Danach ist eine von der
Zugangsordnung verlangte besondere Eignung der Studienbewerberin als
solche verfassungsrechtlich unbedenklich und dient dem Gemeinwohl.
Denn es bezweckt die Feststellung, ob die Studienbewerberin in der Lage
sein wird, die in dem vorangegangenen Fachhochschulstudium
erworbenen Grundlagenkenntnisse um anspruchsvolle wissenschaftliche
und praxisrelevante Spezialkenntnisse zu ergänzen. Dieses Ziel dient
letztlich dem Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz
der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt, einem besonders wichtigen
Gemeinschaftsgut. Allein aus Art. 12 Abs. 1 GG kann daher auch unter
Berücksichtigung des Wunsches von Absolventen eines Bachelor- oder
vergleichbaren Studiengangs, sich für das Berufs- und Arbeitsleben
besser zu qualifizieren, kein Anspruch darauf abgeleitet werden, eine
einmal begonnene Hochschulausbildung unabhängig von der Qualität
eines Bachelorabschlusses fortzusetzen (vgl. zu allem auch Hailbronner,
WissR 2008, 106)."
Auch hinsichtlich der derzeit geforderten Durchschnittsnote von mindestens 2,7
ist nicht zu erkennen, dass damit eine unverhältnismäßige Zugangshürde
aufgestellt wird. Das Nds. OVG (Beschl. v. 07.06.2010 - 2 NB 375/09 - a.a.O.)
und die Kammer (Urt. v. 22.09. 2010 - 8 A 4762/09) haben bereits das
Erfordernis einer Durchschnittsnote von 2,5 gebilligt. Dies entspricht auch der
Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Bremen, Beschl. v.
06.08.2010 - 2 B 133/10 - NVwZ-RR 2010, 923; OVG Münster, Beschl. v.
14.01.2010 - 13 B 1632/09 - NWVBl. 2010, 434; vgl. auch OVG Koblenz, Beschl.
v. 21.07.2010 - 10 D 10792/10 - AS RP - SL 39, 281). Dass für den
Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften insoweit Besonderheiten gelten,
ist bislang weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Die vom Antragsteller an geführte Rechtsprechung rechtfertigt nicht die
Annahme, dass verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen, den
Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang und insbesondere den
Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften vom Erreichen einer
Mindestdurchschnittsnote abhängig zu machen. Die angeführten
Entscheidungen des BVerfG (Urt. v. 08.02.1977,BVerfGE 43,291; Beschl. v.
22.10.1991, BVerfGE 85, 36) betreffen die Zulassung zum Studium der Medizin
und der Zahnmedizin und damit nicht die Zulassung zu einem konsekutiven
Masterstudiengang. Das BVerwG hat sich in der zitierten Entscheidung (Urt. v.
23.03.2011, BVerwGE 139, 210 = DVBl. 2011, 845) in einem
Normenkontrollverfahren mit der Frage befasst, ob die Maßstäbe für eine
außerkapazitäre Zulassung durch Rechtsverordnung den Maßstäben der
innerkapazitären Zulassung zum Studium angepasst werden kann. Das OVG
Berlin - Brandenburg hat im Beschluss vom 02.05.2011 (OVG 5 S 27/10, LKV
2011, 326) die in einer Zulassungsordnung festgesetzte Durchschnittsnote
beanstandet, weil damit Kriterien der Zugangsbeschränkung aus Gründen der
Qualitätssicherung und der Zulassungsbeschränkung aus Gründen der
Kapazitätsbegrenzung vermengt worden seien. Für den betreffenden
Masterstudiengang (Betriebswirtschaftslehre an der Universität Potsdam) war
eine Zulassungszahl nicht festgesetzt worden. Dass eine Notenbegrenzung
eine zulässige Zugangsbegrenzung darstellen kann, um die Qualität des
Masterstudiums zu sichern, hat das OVG Berlin - Brandenburg in dieser
Entscheidung ausdrücklich angesprochen. Im Übrigen ist der Sachverhalt, über
den das OVG Berlin - Brandenburg entschieden hat, mit der vorliegenden
Sachlage nicht vergleichbar. Für den von der Antragsgegnerin angebotenen
Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften ist in der ZZ-VO 2012/ 2013 vom
08.07.2012 (Nds. GVBl. S. 221) eine Zulassungszahl (152) festgesetzt worden.
Außerdem unterscheidet die Zugangsordnung der Antragsgegnerin deutlich
zwischen den Zugangsvoraussetzungen (§ 2) und dem Zulassungsverfahren
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bei einem Bewerberüberhang (§ 4).
Es bestehen derzeit auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der
Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften auch tatsächlich zu einem
berufsqualifizierenden Abschluss führt. Etwas anderes hat auch der
Antragsteller nicht behauptet. Er hat nach dem Bachelorabschluss eine
Berufstätigkeit aufgenommen. Dass der Bachelorabschluss möglicherweise im
Vergleich zum Masterabschluss eine weniger qualifizierte und nicht so gut
dotierte Erstanstellung ermöglicht, ändert nichts daran, dass es sich um einen
berufsqualifizierenden Abschluss handelt, der den Einstieg in das Berufsleben
ermöglicht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 21.07.2010 - 10 D 10792/10 - AS RP-
SL 39, 281 = juris Rn. 12). Dies mag bei lehramtsbezogenen
Masterstudiengängen (vgl. dazu VG Osnabrück, Beschl. v. 24.04. 2012 - 1 C
7/12 - juris) möglicherweise anders zu beurteilen sein. Bei dem
Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften handelt es sich nicht um einen
solchen Studiengang.
Da der Antragsteller die Zugangsvoraussetzungen für den angestrebten
Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften nicht erfüllt, bedarf es keiner
Prüfung, ob die Ausbildungskapazität für diesen Studiengang mit der in der ZZ-
VO 2012/2013 vom 08.07.2012 (Nds. GVBl. S. 221) festgesetzten
Zulassungszahl von 152 ausgeschöpft ist. Diese Frage stellt sich erst, wenn
mehr Bewerber die Zugangsvoraussetzungen erfüllen als Studienplätze
festgesetzt worden sind (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 16.01.2012 - 2 B 409/11
-; OVG Münster, Beschl. v. 14.01.2010 - 13 B 1632/09 - beide zit. nach juris).
Hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag begehrten innerkapazitären Zulassung ist
zudem anzumerken, dass der Antragsteller die in § 3 Abs. 1 Satz 2 der
Zugangsordnung bestimmte Bewerbungsfrist (15.07.2012) nicht eingehalten hat
und er deshalb nach § 3 Abs. 3 der Zugangsordnung vom innerkapazitären
Zulassungsverfahren des Wintersemesters 2012/ 2013 ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Bei
einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Hochschulzulassungsangelegenheiten
ist - soweit nicht die Zulassung zu einem Teilstudienplatz begehrt wird - nach der
ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Nds. OVG der Auffangstreitwert
anzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.12.2010 - 2 NB 209/10 - juris Rn. 33;
Beschl. v. 28.10.2010, 2 NB 250/10; Beschl. v. 04.12.2007, 2 OA 640/07;
Beschl. v. 30.01.2007, 2 OA 230/07; Beschl. v. 26.05. 2005, 2 OA 220/05;
Beschl. der Kammer vom 05.07.2011 - 8 C 1631/11 - und vom 12.11.2010 - 6 B
4654/10 -). Der Streitwert ist im vorliegenden Fall nicht auf 10.000 Euro
festzusetzen, weil der Antragsteller nicht nur die Zulassung zum Studium
außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, sondern hilfsweise auch seine
Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt hat. Diese
Begehren sind auf ein wirtschaftlich identisches Interesse gerichtet, weil der
Antragsteller nur einen Studienplatz in einem Masterstudiengang erhalten will
und auch nur kann (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.01.2012 - NC 9 S 3310/11 -,
Beschl. v. 03.02.2011 - NC 9 S 124/11 -, OVG Bautzen, Beschl. v. 06.03.2009 -
NC 2 E 107/08 - zit. nach juris).