Urteil des VG Hannover vom 27.08.2014

VG Hannover: unwürdigkeit, approbation, patient, verordnung, verschlechterung des gesundheitszustandes, widerruf, ärztliche behandlung, körperliche untersuchung, konsum, berufsfreiheit

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Einzelfall eines rechtswidrigen
Approbationswiderrufs wegen eines nicht strafbaren
ärztlichen Fehlverhaltens ohne lebensgefährliche
Folgen für den Patienten
Eine Unwürdigkeit eines Arztes ist aufgrund einer mengenmäßig stark
überhöhten Arzneimittelverschreibung, die gegen keine rechtlich
verbindlichen Vorgaben bezüglich der Verordnung von Arzneimitteln
verstieß, keinen Straftatbestand verwirklichte, einen Zeitraum von weniger
als 4 Wochen betraf und weder eine Lebensgefahr für den Patienten
begründete noch zu einer greifbaren Gesundheitsschädigung führte, noch
nicht anzunehmen.
VG Hannover 5. Kammer, Urteil vom 27.08.2014, 5 A 3398/13
§ 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO, § 5 Abs 2 S 1 BÄO
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 24.04.2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt.
Der C. geborene Kläger ist Arzt für Allgemeinmedizin, seit D. ärztlich tätig und
betreibt eine Praxis in der E. in F..
Im Zeitraum vom 05.10. bis zum 28.10.2011 verordnete der Kläger dem 1982
geborenen Patienten G. H., der bis dahin nicht in seiner Behandlung gewesen
war und erklärt hatte, seit Jahren von dem Wirkstoff Diazepam abhängig zu
sein, auf dessen Bitte insgesamt 750 Tabletten à 10 mg Diazepam. So stellte
er am 05.10.2011 ein Rezept für 50 Tabletten à 10 mg Diazepam und am
10.10., 11.10., 17.10., 18.10., 24.10., 26.10. und 28.10. jeweils 2 Rezepte für
50 Tabletten à 10 mg Diazepam, welches auch unter dem Handelsnamen
Valium bekannt ist, aus.
Dieser Sachverhalt wurde im Rahmen eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens gegen den Patienten wegen unerlaubten
Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bekannt. Der
Patient G. H. wurde von den ermittelnden Polizeibeamten als „augenscheinlich
der Drogenszene zuzuordnen“ beschrieben. Er habe „eingefallene
Wangenknochen“ gehabt. Herr H. war am Vormittag des 28.10.2011 an einem
bekannten Drogenumschlagplatz in F. polizeilich kontrolliert und durchsucht
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worden. Dabei wurden 102 Tabletten Diazepam, ein noch nicht eingelöstes
Privatrezept für 50 Tabletten Diazepam sowie 29 eingelöste Privatrezepte für
50 Tabletten Diazepam à 10 mg von vier verschiedenen Ärzten bei ihm
gefunden, von denen die Hälfte von dem Kläger stammte.
Herr H. äußerte auf polizeiliches Befragen, er konsumiere bis zu 15 Tabletten
Diazepam täglich, eine baldige Therapie sei in Aussicht. Ausweislich des
polizeilichen Protokolls verständigte sich der Polizeibeamte mit dem Kläger
darauf, dass bei dem Patienten von einem Konsum von maximal 15 Tabletten
auszugehen sei, die Verordnung von 100 Tabletten Diazepam à 10 mg am
gleichen Tag sei in der Annahme erfolgt, dass der Patient über keine Tabletten
mehr verfügt habe. Der Patient H. befand sich zum damaligen Zeitpunkt in
einer Substitutionstherapie bei einem anderen Arzt und es bestand
Polytoxikomanie (Multipler Substanzgebrauch). Von einem weiteren Arzt erhielt
Herr H., teilweise überschneidend mit den Verordnungen des Klägers,
Rezepte für 6 Tabletten à 10 mg Diazepam täglich. Das Strafverfahren gegen
G. H. wurde gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Gegen den Kläger wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Arzneimitteln ermittelt (Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft F.: 1252 Js
8284/12). Das Verfahren wurde am 27.09.2012 nach durchgeführter
Hauptverhandlung gem. § 153 a StPO eingestellt. In der Hauptverhandlung
hatte der Kläger selbst keine Angaben zur Sache gemacht. Der Patient H. war
als Zeuge vernommen worden und hatte ausgeführt, er sei bei einem anderen
Arzt in Behandlung gewesen, der ihn „runterdosiert“ habe. Das sei gar nicht
gegangen. Er habe einen Zweitarzt aufsuchen müssen, um die Tabletten zu
bekommen. Er könne nicht sagen, ob er den Kläger darüber informiert habe,
dass er bei einem anderen Arzt in Behandlung gewesen sei. Er meine aber
schon. Er habe Rücklagen an Tabletten bilden müssen, um Zeiten zu
überbrücken. Das mache jeder Abhängige. Er habe dann gesagt, dass es ihm
so schlecht ginge und er alle Tabletten an einem Tag genommen habe,
irgendwann wirkten diese nicht mehr. Mit 13 Jahren habe er angefangen
Drogen zu nehmen und - mit Unterbrechungen - seit 2003 Diazepam
konsumiert. Eine konkrete Angabe, wieviel Tabletten er täglich konsumiere,
lehne er ab. Die Aussage gegenüber der Polizei, 15 Tabletten täglich zu
konsumieren, sei falsch. Über 20 Tabletten habe er am Tag der
Hauptverhandlung noch nicht zu sich genommen, da es noch früh am Morgen
sei.
Nachdem der Beklagte von dem Strafverfahren gegen den Kläger erfahren
und die Strafakte eingesehen hatte, hörte er den Kläger unter dem 02.01.2013
zur beabsichtigten Entziehung der Approbation an. Der Kläger wandte gegen
die beabsichtigte Approbationsentziehung ein, er habe über 35 Jahre den
ärztlichen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt. In Rede stehe ein
vergleichsweise kurzer Zeitraum von etwa drei Wochen, während der er die
Urlaubsvertretung für eine Kollegin wahrgenommen habe. Von dieser habe der
Patient H. in der Vergangenheit ein Rezept erhalten und sei so zu ihm
gekommen. Herr H., den er bis dahin nicht gekannt hatte, habe glaubhaft
geschildert, dass er körperlich und gesundheitlich auf hohe Dosen des
Medikaments Diazepam angewiesen war. Diesen Sachverhalt bestätige im
Übrigen auch der Inhalt der Strafakte. Die verordnete Anzahl von 750
Tabletten habe bezogen auf einen Wirkungszeitraum von ca. 4 bis 5 Wochen
auch nicht völlig außer Verhältnis zu den von Herrn H. nach eigenen Angaben
eingenommenen Mengen gestanden, wenn man von etwa 525 Stück für 5
Wochen ausgehe. Dass Herr H. auch von einem anderen Arzt
Diazepamrezepte erhalten habe, habe er nicht gewusst. Herr H. habe ihm
zudem zwei- oder dreimal erzählt, die Rezepte verloren zu haben und neue zu
benötigen, da es bei ihm zu Hause chaotisch zugehe, weil seine
Freundin/Frau gerade ein Kind bekommen habe. Dies sei ihm nicht unbedingt
unglaubhaft erschienen. Herr H. habe außerdem angegeben, dass er immer
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einen gewissen „Puffer“ benötige, was bei dem angegebenen Konsum
ebenfalls nicht unglaubhaft gewesen sei. Soweit der Beklagte in der Anhörung
Ausführungen zur nicht geringen Menge Diazepam mache, seien diese
bezüglich des Patienten H. nicht maßgeblich, weil dieser als
Drogenabhängiger einer besonderen Patientengruppe angehöre. Dass Herr H.
von harten Drogen abhängig sei, sei ihm, dem Kläger, erst im Rahmen des
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens klar geworden und erkläre auch den
hohen Konsum von Diazepam als Drogenersatz. Der Patient habe genau
gewusst, wie er Ärzte dazu bringen konnte, das Medikament in hinreichendem
Umfang zu verschreiben. Weder dem Patienten noch der Allgemeinheit sei
dabei Schaden zugefügt worden. Er, der Kläger, sei auch der Meinung, dass
es grundsätzlich probat sei, bei medizinischer Notwendigkeit und
entsprechendem Krankheitsbild Diazepam ärztlich zu verschreiben und
dessen Beschaffung und Konsum aus der Illegalität zu befreien. Die
Entziehung der Approbation als denkbar schwerwiegendste und existenzielle
berufsrechtliche Maßnahme stehe in keinerlei angemessenem Verhältnis zu
dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten. Ein Wiederholung derartiger
Verschreibungen könne er ausschließen.
Mit Bescheid vom 24.04.2013 widerrief der Beklagte die Approbation zur
Ausübung des ärztlichen Berufs. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei
unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, weil er in einem so kurzen
Zeitraum eine derart hohe Menge an Tabletten verschrieben habe, dass er
sein Ansehen und das Vertrauen in der Bevölkerung verspielt habe. Bei der
Beurteilung des Falles dürften die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren trotz
der Einstellung gem. § 153a Abs. 2 StPO Berücksichtigung finden. Der Kläger
habe bei seiner Verordnung die Fachinformationen bezüglich des
Medikaments Diazepam, das zur Kurzzeitbehandlung von Spannungs-,
Erregungs- und Angstzuständen eingesetzt werde und ein primäres
Abhängigkeitspotenzial besitze, außer Acht gelassen. Die normale Tagesdosis
betrage eine Tablette, wobei Dosis und Therapiedauer so gering wie möglich
gehalten werden sollten. Eine Behandlungsdauer von vier Wochen solle nicht
überschritten werden. Bei einer Abhängigkeitsanamnese (Alkohol, Drogen,
Medikamente) dürfe Diazepam nicht eingenommen werden. Die Verordnung
von 15 Tabletten pro Tag sei mit den Vorgaben in den Fachinformationen,
wonach eine drei- bis sechsmalige Einnahme täglich nur bei stationärer
Behandlung vorgesehen sei, nicht in Einklang zu bringen. Es erstaune
außerdem, dass der Kläger mehr als doppelt so viel der Tabletten verordnet
habe wie der eigentlich behandelnde Arzt. Dies lasse den Schluss zu, dass er
versäumt habe, eine körperliche Untersuchung des Patienten durchzuführen,
die bei einem neuen Patienten auch in der Urlaubsvertretung vorgenommen
werden müsse. Bei einem derart hohen angegebenen Tagesbedarf habe sich
der Kläger auch nicht einfach auf die Angaben des Patienten H. verlassen
dürfen. Gerade bei einem neuen Patienten sei eine besonders genaue
Überwachung und vorsichtige Dosierung mit dem Ziel der Dosisreduzierung
erforderlich. Die Angaben des Klägers zu den Gründen für die verordnete
Menge seien auch in sich widersprüchlich und nicht stringent. Es könne
zunächst nicht der Entlastung dienen, dass sich bei einem Tageskonsum von
15 Tabletten und einem Wirkzeitraum von 5 Wochen ein Gesamtkonsum von
ca. 525 Tabletten ergebe. Denn auch dann erschließe sich nicht, weshalb
nicht nur diese Menge, sondern 125 Tabletten mehr verordnet worden seien.
Soweit der Kläger sich darauf berufe, der Patient habe einen „Puffer“ benötigt,
stehe diese Angabe im Widerspruch dazu, dass einige Rezepte
abhandengekommen sein sollen. Aus der Strafermittlungsakte gehe zudem
hervor, dass Herr H. sich in einer Substitutionsbehandlung befunden habe.
Laut Fachinformation solle in diesem Fall keine Verordnung von Diazepam
erfolgen. Selbst wenn der Kläger von der Substitutionsbehandlung keine
Kenntnis gehabt haben sollte, habe er erkennen können, dass bei dem
Patienten eine Betäubungsmittelproblematik vorlag, da die Polizei diesen
aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes der Betäubungsmittelszene
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habe zuordnen können. Es müsse von einem Arzt verlangt werden, dass er -
insbesondere bei drogenabhängigen Patienten - deren Forderungen
widerstehe und seine Behandlung streng an den gesetzlichen Vorschriften
und Substitutionsrichtlinien ausrichte bzw. eine zeitgleich stattfindende
Substitution nicht konterkariere.
Es sei Aufgabe des Arztes, die Leiden seiner Patienten zu lindern. Dies habe
der Kläger nicht getan, sondern den Eintritt einer Diazepamabhängigkeit bei
seinem Patienten gefördert und billigend in Kauf genommen. Durch die
getätigten Verschreibungen habe der Kläger sowohl sein eigenes
berufsbezogenes Ansehen als auch das der Ärzteschaft insgesamt
untergraben mit entsprechenden negativen Rückwirkungen auf die
Einschätzungen der persönlichen wie fachlichen Integrität der beruflichen
Betätigung und insoweit das Ansehen der Ärzteschaft schwer beschädigt. Die
Approbationsentziehung sei auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich,
weil die Bundesärzteordnung kein milderes Mittel vorsehe und die Approbation
nicht teil- oder einschränkbar sei.
Der Kläger hat hiergegen am 17.05.2013 Klage erhoben. Er wiederholt und
vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend
vor, der Patient H. sei der einzige Patient gewesen, dem er Arzneimittel in -
nach Auffassung des Beklagten - unzulässigem Umfang verschrieben habe.
Die verschriebene Menge an Diazepam habe der Patient offenbar benötigt, um
gesundheitlich einigermaßen zu funktionieren. Der Patient habe seinen
Konsum wohl auch eher „intuitiv“ gestaltet und nicht exakt erfasst, weshalb es
auf die Verordnung von 50 oder 100 Tabletten mehr oder weniger letztlich
nicht ankomme. Die Bezugnahme auf die Packungsbeilage zu Diazepam
betreffe nur den Normalfall und liefere keine Erkenntnisse zum Gebrauch des
Medikaments durch Konsumenten harter Drogen. Insgesamt sei zu
berücksichtigen, dass sich Herr H. bereits in einer gefestigten Abhängigkeit
befunden habe, die durch ihn nicht gesteigert worden sei. Die Betreuung
derartiger Patienten habe nicht zu seinem üblichen Tätigkeitsbereich gehört
und sei für ihn neu gewesen sei. Er habe dennoch mit dem Patienten
besprochen, ob er die Dosis nicht herunterfahren könne und wolle. Dies sei
wegen der privaten Situation des Patienten und der Notwendigkeit, eine
Herabdosierung in einer Klinik vorzunehmen, nicht in Betracht gekommen.
Entgegen den Mutmaßungen des Beklagten sei der Patient H. auch nicht
„augenscheinlich“ der Betäubungsmittelszene zuzuordnen gewesen. Die
Tatsache, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, zeige,
dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht so schwer wögen und eine
Entziehung der ärztlichen Approbation nicht rechtfertigten
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24.04.2013 aufzuheben
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, soweit der Kläger ausführe, auf 50 oder 100 Tabletten mehr oder
weniger sei es angesichts des flexibel gestalteten Tablettenkonsums durch
Herrn H. nicht angekommen, verkenne er, dass es Aufgabe des Arztes sei, die
Dosierung festzulegen. Mit einem zunehmenden Konsum steige auch die
Gefahr gesundheitlicher Risiken und einer gefestigten Abhängigkeit. Die
Tatsache, dass der Kläger keine Erfahrung mit Patienten mit einem
Medikamentenkonsum wie dem des Herrn H. gehabt habe, sei erst recht
Grund für eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls Überweisung an einen
anderen Kollegen gewesen. Dass es zu keinem gesundheitlichen Schaden
gekommen sei, sei eher ein glücklicher Zufall als ein Verdienst des Klägers.
Dass der Kläger sein Verordnungsverhalten geändert habe, sei im Rahmen
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der Prüfung der Unwürdigkeit, die keine Wiederholungsgefahr verlange,
unerheblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.
Der Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der ärztlichen Approbation des
Klägers liegen nicht vor. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
der Bundesärzteordnung - BÄO - ist die Approbation zu widerrufen, wenn der
Arzt sich nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich
seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen
Berufes ergibt.
Der dem Kläger vorgehaltene Sachverhalt rechtfertigt nach Auffassung der
Kammer noch nicht die Annahme einer Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit.
Unwürdigkeit liegt vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das
Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes
unabdingbar nötig ist. Voraussetzung dafür ist ein schweres Fehlverhalten des
Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung
untragbar erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B. B. v.
09.01.1991 - 3 B 75/90 -; B. v. 14.04.1998 - 3 B 95/97-, juris; B. v. 28.01.2003 -
3 B 149/02 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107). Ein solch schwerwiegendes
Fehlverhalten muss auch nicht allein die eigentliche Ausübung der Heilkunst
betreffen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass sogar erhebliche
Straftaten eines Arztes, die in keinerlei Zusammenhang mit seiner als solcher
unbeanstandbar ausgeübten ärztlichen Tätigkeit stehen, zur Unwürdigkeit
führen können (BVerwG, B. v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 -, juris; BayVGH, B. v.
07.02.2002 - 21 ZS 01.2890 -, juris).
Der Widerruf der Approbation ist bei Vorliegen der Voraussetzungen ein
verfassungsrechtlich unbedenklicher Eingriff in das Grundrecht auf
Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Der Schutz des wichtigen
Gemeinschaftsgutes der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und
der Bevölkerung rechtfertigt es, die Betätigung eines Arztes zu unterbinden,
der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes
ergibt. Angesichts des Gewichts, das der Gesetzgeber diesen Eigenschaften
für die Ausübung des ärztlichen Berufes beigemessen hat und beimessen
durfte, ist es folgerichtig, dass er in § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO angeordnet hat,
dass bei Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO die
zuständige Behörde die Approbation widerrufen muss, und insoweit - anders
als in § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG - der
Behörde kein Ermessen eingeräumt ist (BVerwG, U. v. 16.09.1997 - 3 C 12/95
-, juris). Ob die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben sind, beurteilt sich
dabei nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U. v. 16.09.1997, a.a.O.; B. v. 25.02.2008
- 3 B 85/07 -, juris; B. v. 18.08.2011, a. a. O.).
Angesichts dieser strikten Rechtsfolge ist der unbestimmte Rechtsbegriff der
Unwürdigkeit in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG
auszulegen. Denn mit seiner Bejahung ist ein existenzieller Eingriff in das
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Grundrecht der Berufsfreiheit verbunden, der gerechtfertigt und insbesondere
verhältnismäßig sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff der
beruflichen Unzuverlässigkeit deutlich gemacht, dass dem mit dem Widerruf
bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit bereits bei der Auslegung des Begriffs
der Unzuverlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden muss, um das
Übermaßverbot zu wahren. Der Widerruf ist daher im Lichte des Art. 12 Abs. 1
GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit der Maßnahme bezweckten Abwehr
von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem
angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen
Grundrechtseingriffs steht. Andernfalls kommen nur unterhalb der Schwelle
des Widerrufs liegende berufsrechtliche Maßnahmen in Betracht. (BVerwG, B.
v. 27.10. 2010 - 3 B 61/10 -, juris; BVerwG, U. v. 28.04.2010 - 3 C 22/09 -,
BVerwGE 137, 1-10 zum Widerruf wegen Unzuverlässigkeit nach § 3 Abs. 2
LogopG). Dies gilt gleichermaßen für den Begriff der Unwürdigkeit. Es dürfen
daher an die Annahme einer Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs
keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere muss für den
Betroffenen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten auch erkennbar sein,
welches Verhalten zum Verlust der ärztlichen Approbation führen kann.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird angenommen, dass
insbesondere vorsätzliche Straftaten, soweit sie das Vertrauen der
Bevölkerung in eine ordnungsgemäße Berufsausübung durch den Arzt
erschüttern, den unbestimmten Rechtsbegriff der Unwürdigkeit konkretisieren.
Dementsprechend führen Verstöße bei der Verschreibung von Arzneimitteln,
wie sie dem Kläger von dem Beklagten vorgehalten werden, nach der bislang
publizierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann zu
einem Widerruf der Approbation wegen des Wegfalls der Würdigkeit, wenn ein
Arzt wegen zahlreicher Delikte im Hinblick auf die Verordnung von
Substitutionsmitteln bzw. Ausweichmedikamenten für Drogenabhängige
strafrechtlich belangt worden ist (vgl. Nds. OVG, B. v. 07.02.2014 - 8 LA 84/13 -
, juris m. w. Nachw.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.09.2005 - 6 A 10556/05 -,
juris). Verstöße bei der Verordnungspraxis sind ansonsten wohl eher
Gegenstand berufsgerichtlicher Verfahren (vgl. Rechtsprechungsnachw. im
vorgen. U. d. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris, Rdnr. 32).
Ein strafbares Verhalten des Klägers ist vorliegend vom Amtsgericht F.,
welches das Verfahren nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt hat, nicht
angenommen worden. Die Einstellung eines Verfahrens gem. § 153 a StPO
lässt auch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen des Straftatbestandes, hier
eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Arzneimitteln gem. §§ 43 Abs.
1, 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 16.01.1991 - 1
BvR 1326/90 -, juris). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht vom objektiven
Vorliegen einer Straftat ausgegangen werden, zumal die Haupttat nicht
nachgewiesen ist und darüber hinaus das Vorliegen des sogenannten
doppelten Gehilfenvorsatzes (§ 27 StGB) problematisch sein dürfte.
Ausreichende Hinweise auf eine Strafbarkeit des Klägers wegen fahrlässiger
Körperverletzung (§ 229 StGB) durch ein Aufrechterhalten der bei dem
Patienten H. bereits bestehenden Diazepamsucht liegen ebenfalls nicht vor.
Es ist zunächst nicht Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, eine
komplexe strafrechtliche Prüfung (vgl. zu derartigen Fällen: BayObLG, B. v.
30.12.1992 - 4St RR 170/92 -, StV 1993, 641 und juris, nur Orientierungssatz,
OLG Zweibrücken, B. v. 24.10.1994 - 1 Ss 110/94 -, Strafbarkeit bezüglich der
Verordnung von Diazepam verneint), die insbesondere den Gesichtspunkt der
eigenverantwortlichen Selbstgefährdung durch den Patienten beinhalten
müsste, nachzuholen, zumal eine solche Prüfung von der Staatsanwaltschaft -
wohl mangels Strafantrags bzw. fehlenden öffentlichen
Strafverfolgungsinteresses, § 230 StGB - vorliegend nicht in Erwägung
gezogen worden ist. Zum anderen würde ein Fahrlässigkeitsdelikt nach § 229
StGB die Annahme einer Unwürdigkeit wohl nicht ohne Weiteres rechtfertigen.
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Denn das Vertrauen der Bevölkerung reicht nicht so weit, dass eine
Fehlerfreiheit der Ärzteschaft insgesamt erwartet wird (Spickhoff, Medizinrecht,
2011, § 5 BÄO Rn. 26). Darüber hinaus wäre, angesichts der Tatsache, dass
der Patient H. auch von einem anderen Arzt, teilweise zeitgleich wenngleich
nicht in gleichem Umfang, Verschreibungen für Diazepam erhielt, auch die
Kausalität des Handelns des Klägers, soweit es überhaupt geeignet wäre, den
Tatbestand des § 229 StGB zu erfüllen, fraglich.
Der Beklagte hat den hier verfügten Widerruf auch nicht auf ein strafbares
Verhalten, sondern allein auf die Verordnungspraxis des Klägers gestützt.
Dies genügt nach Ansicht der Kammer noch nicht für die Annahme einer
Unwürdigkeit des Klägers. Aufgrund der mengenmäßig stark überhöhten
Arzneimittelverschreibung, die gegen keine rechtlich verbindlichen Vorgaben
bezüglich der Verordnung von Arzneimitteln verstieß, einen Zeitraum von
weniger als 4 Wochen betraf und weder eine Lebensgefahr für den Patienten
begründete noch zu einer greifbaren Gesundheitsschädigung führte, ist noch
nicht von einem Sachverhalt auszugehen, der zur Unwürdigkeit eines Arztes
führt.
Entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid hat der
Kläger bei der Arzneimittelverordnung nicht gegen gesetzliche Vorschriften
oder „Substitutionsrichtlinien“ verstoßen. Hinsichtlich der Verordnung des
Medikaments Diazepam durch einen Arzt ist von Folgendem auszugehen:
Das Medikament Diazepam, welches insbesondere als Psychopharmakon zur
Behandlung von Angstzuständen, in der Therapie epileptischer Anfälle und als
Schlafmittel angewendet wird (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Diazepam),
unterfällt in der vorliegend maßgeblichen Darreichungsform nicht dem
Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), so dass die
dortigen Vorgaben zur Verschreibung (etwa § 13 BtMG), keine Anwendung
finden. In der Anlage III (zu § 1 Abs. 1 BtMG) „Verkehrsfähige und
verschreibungsfähige Betäubungsmittel“ wird der Wirkstoff Diazepam in
Zubereitungen, die u.a. je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten
und wie sie hier verordnet wurden, von der Anwendung des BtMG
ausgenommen. Der Wirkstoff unterfällt damit in der hier maßgeblichen
Zubereitung dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG),
welches in § 48 Abs. 1 eine Verschreibungspflicht vorsieht, dem Arzt jedoch
keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der Verordnung bestimmter Arzneimittel
macht.
In Ermangelung konkreter gesetzlicher Vorgaben bezüglich der
Arzneimittelverabreichung ist vom Grundsatz der Therapiefreiheit des Arztes
auszugehen, die durch seine Aufgabe, das Leben zu erhalten, die Gesundheit
zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern (§ 1 Abs. 2
Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen), konkretisiert wird. Dabei
können die Vorgaben des Herstellers eines Medikaments in der Gebrauchs-
bzw. Fachinformation, die von dem Beklagten vorliegend herangezogen
wurden, angesichts des für den Arzt bestehenden Spielraums bei der Therapie
lediglich ein gewichtiges Kriterium für die richtige Anwendung des Mittels, aber
keine verbindliche Vorgabe sein.
Der Vorwurf des Beklagten, dass der Kläger die in den Fachinformationen
vorgesehene Dosierung des Medikaments um ein Vielfaches überhöht hat und
sich damit weit außerhalb des bei einem durchschnittlichen Patienten
vorgesehenen und in den Fachinformationen niedergelegten Rahmens
bewegt hat, trifft zwar in der Sache zu. Dabei trägt der Beklagte indes dem
Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass es sich bei Herrn H. um einen
stark von dem Medikament abhängigen Patienten handelte, der sich offenbar
bereits vor Beginn der Behandlung durch den Kläger mit seinem Konsum in
einem Rahmen bewegte, der völlig außerhalb einer üblichen Verabreichung
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des Medikaments lag, und der Kläger bei seinem Handeln offenbar von dem
Gedanken getragen war, den Patienten bezüglich der Beschaffung des
Medikaments in der bereits damals benötigten Menge zuzüglich einiger
„Puffer“, nicht in die Illegalität zu treiben, wobei er leichtfertig ausgeblendet hat,
dass er mit seinem Verhalten dem Patienten auch die Möglichkeit einräumte,
Teile der verordneten Menge des Medikaments illegal weiter zu veräußern.
Dem Kläger können hinsichtlich der Behandlung des Patienten H. sicherlich
ärztliche Kunstfehler vorgeworfen werden. Auf solche Kunst- bzw.
Behandlungsfehler beziehen und beschränken sich aber auch die
Vorhaltungen des Beklagten. Der Schwerpunkt des zu beanstandenden
Verhaltens des Klägers liegt dabei auf einem zu großzügigen und unkritischen
Verordnen des Medikaments auf eindringliches Bitten sowie nach den
Vorgaben eines langjährig polytoxisch abhängigen Patienten und ohne
Therapiekonzept. Diesbezüglich kann dem Kläger insbesondere vorgehalten
werden, dass er es - wohl - versäumt hat, den Patienten gründlich körperlich zu
untersuchen und ihn nach einer Drogenabhängigkeit zu befragen, sich über
die Geschichte der Medikamentenabhängigkeit des Patienten, bisherige bzw.
parallel bestehende Behandlungen zu informieren und dass er den immer
neuen Forderungen des Patienten nach weiteren Rezepten in einem Umfang
nachgekommen ist, die mit dem bestimmungsmäßigen Einsatz des
Medikaments nichts mehr zu tun hatten. Angesichts des hohen Schutzgehalts
der Berufsfreiheit führt jedoch nicht jeder ärztliche Behandlungsfehler zu einer
Unwürdigkeit des Arztes. Bei der Bewertung des ärztlichen Verhaltens muss
auch berücksichtigt werden, dass der ärztliche Berufsalltag erhebliche Druck-
und Konfliktsituationen sowie den Umgang mit schwierigen Patienten umfasst
und es dabei - wie in jedem Beruf - zu Fehlern kommt. Nicht jede
fehlerhafte ärztliche Behandlung rechtfertigt daher den Schluss auf die
Unwürdigkeit des Arztes. Vielmehr müssen zu dem fachlichen Fehlverhalten
weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders
schwerwiegend und dem ärztlichen Heilauftrag widersprechend erscheinen
lassen.
Im Hinblick auf den ärztlichen Auftrag, das Leben zu erhalten und die
Gesundheit zu schützen, kommt als Kriterium für die Unwürdigkeit in derartigen
Fällen in Betracht, ob der Arzt den Patienten durch sein Verhalten vorsätzlich
oder grob fahrlässig dem Risiko ausgesetzt hat, in Lebensgefahr zu geraten.
Denn ein solches Verhalten widerspräche fundamental den ärztlichen Pflichten
und wäre nicht mehr verantwortbar.
Eine lebensbedrohliche Situation infolge der Medikamentenverordnung durch
den Kläger war vorliegend nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden
wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht gegeben. Soweit es um den alleinigen
Konsum des Mittels Diazepam geht, ist bei einer sog. Monointoxikation durch
die Einnahme selbst großer Mengen (2 g = 200 Tabletten à 10 mg und mehr),
nicht von einer Lebensgefahr auszugehen, wobei sich eine solche Gefahr bei
einer Mischintoxikation, etwa bei einer Einnahme mit Alkohol - für die es im Fall
des Patienten H. keine Anhaltspunkte gab - erhöht (Geschwinde,
Rauschdrogen, 5. Auflage, Rn. 2229). Bezüglich des häufig vorkommenden
Beigebrauchs des Medikaments Diazepam durch Abhängige von harten
Drogen, zu denen auch der Patient H. zählte, liegen dem Gericht keine
Erkenntnisse über dadurch verursachte tödliche Folgen vor, wie sie etwa
bezüglich des Beigebrauchs von Flunitrazepam (Fluninoc/Rohypnol) bekannt
sind (vgl. hierzu ausführlich U. d. Kammer v. 27.08.2014 - 5 A 2959/13 -).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Klägers zu einer
(zusätzlichen) Gesundheitsschädigung bei dem Patienten H. geführt hätte.
Zwar bringt der übermäßige Gebrauch eines Arzneimittels wegen der damit
verbundenen Nebenwirkungen stets eine Beeinträchtigung des Organismus
mit sich. Jedoch ist angesichts der bereits langjährigen Diazepam- und
Drogensucht des Patienten H. keine greifbare Verschlechterung des
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Gesundheitszustandes, verursacht durch die vom Kläger vorgenommene
zusätzliche Verordnung von 750 Tabletten Diazepam, erkennbar.
Insgesamt ist auch zu berücksichtigen, dass sich das fehlerhafte Verhalten
des Klägers auf einen Zeitraum von weniger als vier Wochen und einen
einzigen Patienten beschränkte. Bei dieser Sachlage von einer Unwürdigkeit
des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs auszugehen, würde sich
nach Ansicht der Kammer als unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 12
Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit darstellen.
Angesichts des auf einen einzigen Patienten bezogenen und einen kurzen
Zeitraum betreffenden Fehlverhaltens des Klägers ist auch keine
Unzuverlässigkeit des Klägers anzunehmen, denn vor dem Hintergrund der
langen beanstandungsfreien Tätigkeit des Klägers rechtfertigt ein
Behandlungsfehler bei einem Patienten noch nicht den Schluss auf ein
zukünftiges Fehlverhalten. Dies wird von dem Beklagten auch nicht
angenommen.
Abschließend stellt die Kammer klar, dass das dem Kläger angelastete
Fehlverhalten, welches noch nicht die Schwelle für einen Widerruf der
Approbation erreicht, für die Ärztekammer Niedersachsen durchaus
Veranlassung bieten kann, Maßnahmen nach dem Kammergesetz für die
Heilberufe (HKG) zu ergreifen und das Verhalten als Berufsvergehen nach §§
60 f. HKG zu ahnden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §
708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124 a
Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung misst die
Kammer der hier entscheidungserheblichen und noch nicht höchstrichterlich
geklärten Rechtsfrage bei, ob und unter welchen Voraussetzungen ein
ärztlicher Behandlungsfehler, der keinen Straftatbestand verwirklicht,
Grundlage für einen Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit
gem. §§ 5 Abs. 2 i.V.m 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO sein kann. Zur Wahrung der
Einheit der Rechtsprechung bedarf es nach Auffassung der Kammer insoweit
einer obergerichtlichen Klärung.