Urteil des VG Hannover vom 07.11.2013

VG Hannover: ungarn, aufschiebende wirkung, asylbewerber, abschiebung, faires verfahren, bundesamt, unhcr, asylverfahren, psychotherapeutische behandlung, mitgliedstaat

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Dublin II Ungarn/ Isolierte Anfechtungsklage in
Dublin Verfahren
1. Gegen einen Bescheid, der den Asylantrag eines Klägers als unzulässig
zurückweist und der eine Abschiebung in den zuständigen Staat nach der
Dublin -VO anordnet, ist allein die isolierte Anfechtungsklage die richtige
Klageart.
2. Das Asylsystem in Ungarn weist auch nach den Gesetzesänderungen
zum 1. Juli 2013 keine systematischen Mängel auf.
3. Das Bundesamt muss zielstaats- und inlandsbezogene
Abschiebungshindernisse bei der Entscheidung nach § 34 a AsylVfG
prüfen.
VG Hannover 2. Kammer, Urteil vom 07.11.2013, 2 A 4696/12
AsylVfG, Art 7 EGV 343/2003, Art 3 Abs 2 EGV 343/2003, § 113 Abs 6 VwGO, § 113
Abs 4 VwGO
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom G. wird
aufgehoben, soweit er die Abschiebung des Klägers nach Ungarn anordnet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 5/6, die
Beklagte zu 1/6.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am H. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit. Vor seiner Einreise mit seinem Bruder in die
Bundesrepublik, wo er am I. einen Asylantrag stellte, hielt er sich mit ihm kurz
in Ungarn auf.
Im Rahmen der ersten Befragung vor dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (Bundesamt) am I. gab der Kläger an, in keinem anderen
europäischen Land vormals einen Asylantrag gestellt zu haben. Das
Bundesamt ermittelte in der Folgezeit seinen vorherigen Aufenthalt in Ungarn.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am J. führte er aus, Syrien mit
seinem Bruder im Januar E. verlassen zu haben habe und zu Fuß in die Türkei
eingereist zu sein. Mit einem Bus seien sie nach Istanbul gefahren. Am 16.
Januar E. seien sie in ein europäisches Land geflogen. Der Kläger bestritt trotz
Vorhaltungen des Bundesamtes, in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu
haben. Er sei jedenfalls aber in diesem europäischen Land
erkennungsdienstlich behandelt und circa eine Woche mit seinem Bruder in
Haft gewesen. Später seien sie in ein Gebäude, das wie eine Schule aussehe,
verbracht worden. Hier habe sie der Schlepper abgeholt und in eine Wohnung
gebracht, in der sie sich eine Woche aufgehalten hätten. Danach habe sie ein
Fahrer mit einem PKW in die Bundesrepublik gefahren. Sie seien am K. E. dort
angekommen.
Zu den Gründen seiner Flucht aus Syrien erklärte der Kläger, er habe seit dem
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L. mit seinem Bruder an zahlreichen Demonstrationen in seinem Heimatort M.
und anderen Orten/Städten mit dem Ziel des Regimeumsturzes teilgenommen.
Regelmäßig hätten sie sich dienstags und freitags an Demonstrationen
beteiligt. Mehrere solcher Veranstaltungen hätten sie auch mitorganisiert und
per Telefon zum Widerstand aufgerufen. Mehrmals seien sie von
Sicherheitskräften verfolgt worden. Er sei aufgrund seiner Erlebnisse in
psychologischer Behandlung gewesen. Am N. seien sie zu ihrem Onkel
geflohen, als sie bewaffnete Sicherheitsleute vor dem Elternhaus gesehen
hätten. Diese hätten ihre Eltern über sie befragt, das Haus durchsucht,
Einrichtungsgegenstände zerstört und die nächsten Monate regelmäßig nach
ihnen gesucht. Im O. sei bei ihnen der Entschluss gefallen, Syrien gemeinsam
zu verlassen.
Der Kläger ist seit Februar E. auch in der Bundesrepublik in psychologischer
Behandlung - zwischen 7. September E. und Ende des Jahres E. wurde diese
ambulant in der P. (Q.) durchgeführt. Vom 7. bis zum 20. Dezember E. war er
in stationärer Behandlung in der Psychiatrie in R.. Zwischen dem S. 2013 bis
Mitte 2013 wurde er in der Institutsambulanz T. in A. /Linden medikamentös
behandelt. Danach behandelte ihn Frau Dipl.-PsychU. aus A. - zunächst für
zwei Monate probeweise - in einer in der Regel wöchentlich stattfindenden
Gesprächstherapie. Die Kosten für 50 Therapiestunden wurden vom Sozialamt
der Gemeinde V. am W. 2013 bewilligt. Von diesen wurde die erste am 28.
Oktober 2013 durchgeführt. Sein Onkel lebt in A.. Der Kläger nahm seit seiner
Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland an exilpolitischen
Demonstrationen gegen die syrische Regierung teil.
Mit Bescheid vom G. - zugestellt am 30. Juli E. - wies die Beklagte den
Asylantrag des Klägers als unzulässig zurück und ordnete dessen
Abschiebung nach Ungarn an. Zur Begründung führte sie aus, ein Abgleich
der Fingerabdrücke des Klägers in der EURODAC-Datei habe Anhaltspunkte
für eine Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der VO (EG) Nr.
343/2003 (Dublin-VO) ergeben. Auf ein Übernahmeersuchen an Ungarn vom
X. E. hätten die ungarische Behörden ihre Zuständigkeit des Asylantrags nach
Art. 16 Abs. 1 c) Dublin-VO erklärt. Der Asylantrag sei deshalb gemäß § 27a
AsylVfG unzulässig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die sie
veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO
auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung folge aus §
34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Gegen seinen Bruder erließ die Beklagte einen
inhaltsgleichen Bescheid selben Datums, gegen den dieser Klage erhob (AZ:
2 A 4823/12).
Der Kläger hat gegen den an ihn gerichteten Bescheid am 2. August E. Klage
erhoben und am 24. Juli E. um einstweiligen Rechtschutz (2 B 4693/12)
nachgesucht. Mit Beschluss vom 3. August E. hat der zuständige Einzelrichter
der erkennenden Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet,
da auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung das private
Aufschubinteresse das Vollzugsinteresse überwiege. Es lasse sich vor
Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht abschließend feststellen, ob dem
Kläger in Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.
Der Kläger hält den Bescheid für rechtswidrig. Eine Überstellung nach Ungarn
komme aufgrund der Pflicht der Beklagten zum Selbsteintritt nicht in Betracht
und er habe gegen sie einen Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Ein Zugang zum Asylverfahren sei für Dublin-
Rückkehrer nicht gewährleistet. Ihre Asylanträge würden als Folgeanträge
gewertet, die keine aufschiebende Wirkung (mehr) hätten. Auch würden sie
regelmäßig inhaftiert - er habe auch einen Gefängnisaufenthalt in Ungarn
gehabt und sei von dem entsprechenden Personal schlecht behandelt
worden. Ferner sei das Aufnahmesystem in Ungarn völlig überlastet, so dass
der Zugang zu ärztlicher Versorgung und die Gewährung von
menschenwürdiger Unterkunft nicht gewährleistet seien. Aufgrund einer zum 1.
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Juli 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung in Ungarn drohe ihm eine
mehrmonatige Inhaftierung. Im Falle des Selbsteintrittsrechts der
Bundesrepublik sei ihm schon aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Für den Fall, dass kein Fall des
auszuübenden Selbsteintrittsrechts vorläge, trägt er hilfsweise vor, er sei
psychisch erkrankt und sei in der Bundesrepublik behandlungsbedürftig. Bei
einer Abschiebung nach Ungarn drohe eine psychische Dekompensation mit
der Gefahr der Selbsttötung - diesbezüglich hat er Stellungnahmen der Q. vom
2. November sowie 17. Dezember E. eingereicht, die bei ihm eine mittelgradige
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F 43.1G) sowie eine schwere
depressive Episode mit mittelgradiger Suizidalität (F 32.2) diagnostizieren. Zur
Behandlung dieser Erkrankungen sei er nach Ansicht der Q. auf ein stabiles
Umfeld angewiesen. Insbesondere sei sein Onkel hierbei eine wichtige Stütze.
Sein gesundheitlicher Zustand habe sich in der Folgezeit erheblich
verschlechtert, daher habe er sich wegen akuter Selbsttötungsgefahr in der
Zeit vom 7. bis zum 20. Dezember E. in stationärer Behandlung in der
Psychiatrie R. befunden. In der eingereichten, fachärztlichen Stellungnahme
vom X. 2013 von seinem Aufenthalt in der Institutsambulanz T. in A. /Linden
wird berichtet, dass er durch medikamentöse Behandlung und mehrere
psychologische unterstützende Gespräche soweit stabilisiert werden konnte,
dass eine ambulante psychotherapeutische Behandlung wieder möglich sei.
Die Diagnose der Q. wird geteilt. In ihrer eingereichten Stellungnahme vom Y.
2013 gibt Frau Dipl.-Psychologin Z. an, dass er in eklatantem Maße unter den
erlebten Traumata leide.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom G. aufzuheben, und sie zu
verpflichten, sein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen; ihn
als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft
nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,
2. hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 S. 2 AufenthG
vorliegen,
3. hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheids entgegen
und ergänzt, dass die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nicht
ausreichten, um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu begründen.
Auch seien psychische Erkrankungen in Ungarn adäquat behandelbar. Ferner
sei der Vortrag bei der Asylantragsstellung unglaubhaft gewesen - es sei
lebensfremd nicht zu wissen, in welchem Land er sich nach der Ausreise aus
der Türkei aufgehalten habe. Auch hätte er unter einer Aliasidentität in Ungarn
einen Asylantrag gestellt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist teilweise zulässig (hierzu unter I.)
und insoweit auch teilweise begründet (hierzu unter II.). Die
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Verpflichtungsanträge sind unzulässig (hierzu unter III.).
I. Die am 2. August E. erhobene Klage ist teilweise zulässig.
Sie ist unzulässig hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens des Klägers und
zulässig bezogen auf sein darin enthaltenes Anfechtungsbegehren. Sie ist
entgegen des Antrags des Klägers nicht als Verpflichtungsklage, sondern
lediglich als „isolierte“ Anfechtungsklage gegen die Entscheidungen der
Beklagten nach § 27a AsylVfG und § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG, die
Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG i.V.m. § 1 Nds. VwVfG darstellen,
statthaft (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom AA. - noch nicht
veröffentlicht).
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sieht die Verpflichtungsklage „auf
Durchentscheidung“ des Gerichts unter Aufhebung der Entscheidungen nach
§ 27a AsylVfG und § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG als statthafte Klageart an (vgl.
Urteil vom 19. Juni E. - A 2 S 1355/11 -, juris). Das Gericht spreche nach § 113
Abs. 6 S. 1 VwGO, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten
begünstigenden Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger in seinen
Rechten verletzt sei, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlass
des Verwaltungsaktes aus, wenn die Sache spruchreif sei. Dabei habe
grundsätzlich das Gericht die Sache vollständig spruchreif zu machen, § 86
Abs. 1 VwGO. Das Gericht dürfe sich auch in einem solchen Fall nicht damit
begnügen, die Ablehnung aufzuheben, sondern habe die notwendigen
Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend
in der Sache zu entscheiden. Nach Auffassung einer Kammer des
Verwaltungsgerichts Braunschweig gelte dies insbesondere, wenn der Kläger
wie hier sogar im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt bereits zu den
Gründen seiner Asylantragstellung befragt worden ist (vgl. Urteil vom 2K. 2013
- 2 A 126/11 - www.asyl.net).
Die erkennende Kammer sieht im Gegensatz zu dieser Ansicht eine isolierte
Anfechtungsklage als statthafte Klageart an (so auch GK-AsylVfG,
Kommentar, § 34a Rn. 64; Bergmann/Renner/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl.
2013, § 27a AsylVfG RZ 4; VG Augsburg, Urteil vom W. E. - Au 6 K 12.30155,
juris; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 28. November E. - 3 K 525/11.A -, juris). Im
Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mangels
Zuständigkeit ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde noch
gar nicht geprüft worden. Wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache
spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge dem Kläger eine
Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien
ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die - hier schon erfüllte - Verpflichtung der
Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur
umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise
von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige
Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in
Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist (vgl. im Fall der
Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995, 9
C 264/94 -, juris). Im Übrigen führt ein Durchentscheiden des Gerichts im
Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde
kontrollieren würde, sondern anstelle der Behörde selbst entschiede, was im
Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG
zumindest bedenklich wäre. Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch
der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der
Pflicht der Gerichte, auch im Asylverfahren die Sache spruchreif zu machen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171).
Denn diese Entscheidung war bezogen auf die verfahrensrechtliche
Behandlung von Asylfolgeanträgen ergangen. Da diese vom Gesetzgeber
ausdrücklich wie Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgestattet
seien und § 51 VwVfG anwendbar sei, sei auch kein besonderes
Asylprozessrecht anzuwenden, sondern die Sache spruchreif zu machen. §
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27a AsylVfG ist aber keiner Figur des allgemeinen
Verwaltungsverfahrensrechts nachgebildet. Im Falle der Aufhebung eines auf
der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides und der hierauf
gestützten Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist daher
das Asylverfahren durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren
des Klägers von ihr in der Sache zu prüfen.
Aus diesem Grund ist neben der „isolierten“ Anfechtungsklage der
Entscheidungen nach § 27a AsylVfG und § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG kein
Annexantrag gemäß § 113 Abs. 4 VwGO auf Verurteilung der Beklagten zur
Durchführung eines Asylverfahrens statthaft (so aber VG Bremen,
Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2013 – 6 K 412/11.A –, juris). Damit ist auch der
Ansicht anderer Verwaltungsgerichte eine Absage zu erteilen, die sich für eine
Verpflichtungsklage auf Durchführung des Asylverfahrens aussprechen (vgl.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26. Oktober 2009 - A 1 K 1757/09 -, juris; VG
Braunschweig, Urteil vom 2K. 2013 - 7 A 57/11 -, juris).
II. Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - teilweise begründet. Der Bescheid der
Beklagten vom 26. Juni E. ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger
insoweit seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung nach §
27a AsylVfG (hierzu unter 1.) ist rechtmäßig und die nach § 34a AsylVfG
(hierzu unter 2.) rechtswidrig.
1. Der Asylantrag ist unzulässig. Dies ist nach § 27a AsylVfG der Fall, wenn
ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig ist.
Dabei ist die Bundesrepublik nicht nach Art. 7 Dublin-VO für die Prüfung des
Asylantrags des Klägers zuständig. Danach hat ist der Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylantrags zuständig, in dem der Asylbewerber einen
Familienangehörigen hat. Zwar lebt der Onkel des Klägers in der
Bundesrepublik. Aber die Regelung des Art. 7 Dublin-VO fasst unter dem
Familienbegriff gemäß Art. 2 i) bis iii) lediglich Ehegatten, nicht verheiratete
Partner, Vater, Mutter, Vormund und Kind.
Vielmehr ist Ungarn nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-VO für die Prüfung des
Asylverfahrens des Klägers zuständig. Danach ist der Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylantrags zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein
Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Der
Kläger ist von Syrien über die Türkei hin nach Ungarn gereist.
Die Beklagte ist nicht aus Art. 20 Abs. 2 S.1 i.v.m. Art. 16 Abs. 1 c) Dublin-VO
zuständig geworden. Nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-VO ist die Frist des Art. 20
Abs. 2 Dublin-VO für die Rücküberstellung zu beachten, wenn unter anderem
ein Fall des Art. 16 Abs. 1 c) Dublin-VO vorliegt - demnach ein unerlaubtes
Aufhalten eines Antragstellers auf dem Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedsstaates während der Prüfung seines Asylantrags. Ungarn hat erklärt,
dass der Kläger bei seinem dortigen Aufenthalt einen Asylantrag gestellt hat.
Es gibt keinen Anhaltspunkt an dieser Angabe zu zweifeln. Nach Art. 20 Abs. 2
S. 1 Dublin-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen
Mitgliedstaat regelmäßig innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Wird die
Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt, geht die Zuständigkeit
gemäß in den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde -
mithin die Bundesrepublik. Diese Frist kann nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 und 3
verlängert werden. Der Lauf der Überstellungsfrist hat hier nicht begonnen.
Denn diese beginnt erst zu laufen, wenn in der Hauptsache über die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids entschieden worden ist (EuGH,
Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom
02. August E. – 4 MC 133/12 –, juris). Die vorliegende Klage ist ein
Rechtsbehelf, dem aufgrund des Beschlusses vom 3. August E. (2 B 4693/12)
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aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylantrags des Klägers
ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO. Nach dieser Vorschrift kann
jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten
Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten
Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, und wird dadurch zum zuständigen
Mitgliedsstaat im Sinne der Verordnung. Ob ein Mitgliedsstaat vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen,
dessen Ausübung integraler Bestandteil des im EU-Vertrag vorgesehenen und
vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten gemeinsamen Europäischen
Asylsystems ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. O. - C-411/10 -, juris). Eine
Verdichtung des Selbsteintrittsrechts eines Mitgliedsstaates zu einer
entsprechenden Pflicht und ein damit korrespondierendes Recht eines
Asylbewerbers kommt daher nur in Betracht, wenn ein vom „Konzept der
normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Mai 1996 - 2 BvR
1938/93 -, juris) bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH,
a.a.O.) nicht aufgefangener Sonderfall offensichtlich vorliegt. Grundlage und
Rechtfertigung des gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die
Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in
jedem Mitgliedsstaat in Einklang stehen mit den Anforderungen der
Grundrechte-Charta, der GFK und der EMRK. Das bedeutet aber nicht, dass
jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die
Beachtung der Bestimmungen der Dublin-VO hinfällig werden lässt. Das ist
vielmehr erst dann der Fall, wenn das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im
zuständigen Mitgliedsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen,
die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen
(vgl. EuGH, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung
unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder
tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder
psychische Leiden verursachte (vgl. EGMR Urteil vom 21. Januar 2011 Nr.
30696 - M.S.S. ./. Belgien und Griechenland, EuGRZ 2011, 243/244).
Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder
herabwürdigt und dadurch fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt
oder diese herabmindert, oder wenn sie Gefühle der Angst, Furcht oder
Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder physischen
Widerstand der Person zu brechen (vgl. EGMR a.a.O.). Demgegenüber ist die
Frage, inwieweit ein Konventionsstaat Flüchtlingen eine Unterkunft und eine
finanzielle Unterstützung gewährt, grundsätzlich politischer und nicht
rechtlicher Natur. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann jedoch vorliegen, wenn
der Flüchtling vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und einer
behördlichen Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in extremer
materieller Armut und Bedürftigkeit befindet, so dass dies mit der
Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR a.a.O.).
Ausgehend hiervon spricht eine Vermutung dafür, dass dem Kläger in Ungarn
ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zuteil wird. Diese Vermutung ist im
entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (§ 77 Abs.
1 Satz 1 AsylVfG) nicht widerlegt worden.
Denn nach Auswertung der zur Verfügung stehenden (aktuellen)
Erkenntnisquellen gelangt die Kammer zu der Einschätzung, dass das
Asylverfahren in Ungarn keine landesweiten und dauerhaften Mängel aufweist,
die nicht mit den Erfordernissen von Art. 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union im Einklang stehen (im Ergebnis ebenso: OVG Sachsen-
Anhalt, Beschluss vom 31. Mai 2013 - 4 L 169/12 -, juris;
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 -
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12 S 675/13 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 – Au 7 S
13.30210 –, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 12. April 2013 - RO 9 S
13.30114 -, juris; Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 26. Februar
2013 - 6 L 50/13.A -, juris; Verwaltungsgericht Trier; Beschluss vom 15. Januar
2013 - 5 L 51/13.TR -, juris ).
Bis Ende des Jahres E. erfüllte Ungarn die unionsrechtlichen Vorgaben
hinsichtlich des Asylverfahrens nicht. Insbesondere aus dem UNHCR
Positionspapier vom April E. und dem Bericht von Pro Asyl vom 15. März E.
ergab sich, dass Misshandlungen in der Haft und Ruhigstellung renitenter
Flüchtlinge mittels Medikamenten regelmäßig zu beobachten gewesen sind
(vgl.
www.unhcr.de/home/artikel/fb7213ec516ae34a4677150a85e35ed3/bericht-
zur-situation-von-asylsuchenden-in-ungarn.html und
www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/q_PUBLIKATIONEN/E. /Ungarnbericht_3_E.
_Web.pdf). Gerade nach der Dublin-II-Verordnung an Ungarn überstellte
Asylbewerber müssten mit ihrer Inhaftierung und Abschiebung rechnen (vgl.
VG Trier, Urteil vom 30. Mai E. - 5 K 967/11.TR -, juris). Der Leiter des
österreichischen Büros des UNHCR hatte in einer Stellungnahme vom 3.
Februar E. an den österreichischen Asylgerichtshof ausgeführt, dass
Asylsuchende, die - wie der Kläger - aufgrund der Dublin II-Verordnung nach
Ungarn rücküberstellt werden, unmittelbar nach ihrer Überstellung nach
Ungarn regelmäßig eine Abschiebungsverfügung erhalten und darauf
basierend in der Regel inhaftiert werden (vgl.
www.ecoi.net/file_upload/90_1328611178_unhcr-E. -02-03-coi-hu-update.pdf).
Eine derartige Praxis wird letztlich auch durch eine Stellungnahme des
Auswärtigen Amtes vom 9. November 2011 - 508-9-516.80/46875 - an das
Verwaltungsgericht Regensburg im dortigen Verfahren RO 4 K 11.30204
bestätigt.
Die Einschätzung ist aber ab dem Jahr 2013 nicht mehr geboten. Der
ungarische Staat hat mit einer Gesetzesreform ab Januar 2013 diese
Missstände behoben. Nach dem Update des UNHCR-Berichts vom April E. im
Dezember E. (vgl. www.refworld.org/pdfid/50d1d13e2.pdf) sollen nunmehr die
Asylgründe von Asylsuchenden auch inhaltlich geprüft werden und die Praxis,
Dublin II-Rückkehrer in Haft zu nehmen, solle eingestellt werden. Der EGMR
hat bestätigt, dass - nunmehr - keine unionswidrige Asylpraxis in Ungarn mehr
zu befürchten sei (vgl. Urteil vom 6. Juni 2013 - Mohammed gegen Österreich,
2283/12 -, asyl.net). Auch eine aktuelle Stellungnahme des Helsinki-Komitees
vom 1. Juli 2013 legt nahe, dass sich nach Änderung der Rechtslage zum
Januar 2013 auch die Asylpraxis in Ungarn grundlegend geändert habe und
die Missstände behoben seien (vgl. http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-
update-hungary-asylum-1-July-2013.pdf).
Diese positive Entwicklung ist auch nicht mittlerweile wieder überholt durch die
Änderung des ungarischen Asylrechts zum 1. Juli 2013. Mit dem Bill T/11207
(vgl. Zusammenstellung der Regeln im Bericht des Helsinki-Komitees vom 1.
Juli 2013, a.a.O.; Asylmagazin 6/2013, Seite 185) wurde das Asylsystem in
Ungarn mit Wirkung zum 1. Juli 2013 erneut grundlegend reformiert. Es
wurden umfassende Gründe für die Inhaftierung von Asylsuchenden
geschaffen.
Aus folgenden Gründen kann eine solche Inhaftnahme erfolgen:
- Überprüfung der Identität- und der Abstammung des Asylbewerbers,
- Behinderung des Asylverfahrens durch den Asylbewerber,
- Gewinnung der für die Prüfung des Asylantrags notwendigen
Informationen, wenn ernsthafte Gründe die Annahme rechtfertigen, dass
der Asylbewerber das Verfahren behindern oder hinauszögern will,
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- Wahrung der nationalen Sicherheit und Ordnung,
- Asylantragsstellung auf dem Flughafen,
- mehrfache Nichterfüllung von Obliegenheiten durch den Asylbewerber.
Unbegleitete Minderjährige dürfen allerdings nicht inhaftiert werden.
Ausnahmen für andere verletzliche Personen (Folteropfer, traumatisierte
Flüchtlinge und vergewaltigte Frauen etc.). sind nicht vorgesehen. Die oben
genannten Haftgründe sind unbestimmt formuliert. Nach Auffassung des
Helsinki-Komitees (vgl. Bericht vom 1. Juli 2013, a.a.O.) werde diese Reform
„unzweifelhaft“ zu einer „signifikanten Steigerung“ der Zahl der inhaftierten
Asylsuchenden führen - dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund der
bisherigen Erfahrungen mit der Asylpraxis in Ungarn. Ähnlich argumentiert
auch die Flüchtlingsorganisation bordermonitoring.eu in ihrem Bericht vom 2.
Oktober 2013 (vgl. www.bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen
Haft und Obdachlosigkeit, S. 10):
„...Aussagen über die Haftbedingungen unter der neuen Gesetzeslage können
an dieser Stelle noch nicht getroffen werden. Die gut dokumentierten
Missstände, die in der Vergangenheit auftraten, lassen allerdings befürchten,
dass auch unter dem neuen Gesetz die Inhaftierungsbedingungen mangelhaft
sein werden und eventuell sogar als Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention EMRK („Verbot der unmenschlichen und
erniedrigenden Strafe oder Behandlung“) gewertet werden müssen…“
Insbesondere sei mit einer Inhaftierung von Dublin II-Rückkehrern zu rechnen,
da diese durch das Verlassen von Ungarn nach Art. 16 Abs. 1 c) Dublin-VO
unerlaubt das Hoheitsgebiet verlassen hätten und somit bei nicht
verhältnismäßiger Auslegung den Haftgrund „Behinderung des Asylverfahrens
durch den Asylbewerber“ erfüllten. Dieser Einschätzung schließt sich die
Kammer nicht an. Denn es spricht eine Vermutung dafür, dass Ungarn als EU-
Staat sein Ermessen hinsichtlich einer Inhaftierung sachgerecht ausüben wird.
Dies wird auch an dem Umstand deutlich, dass Ungarn seine
unionsrechtswidrige Asylpraxis ab Januar 2013 eingestellt hat. Es sind bislang
auch keine Fälle bekannt, in denen der ungarische Staat sein Ermessen
hinsichtlich der Haftgründe so ausgestaltet hat, dass Art. 18 der Richtlinie
2005/85/EG verletzt wurde, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten eine Person
nicht allein deshalb in Gewahrsam nehmen dürfen, weil sie ein Asylbewerber
ist. Die aktuelle Praxis der Ermessensausübung ist noch nicht bekannt. Dies
wird auch bei der vorherig zitierten Aussage von bordermonitoring.eu -
immerhin mit die aktuellste Erkenntnisquelle - deutlich. Auch die
Stellungnahme des UNHCR vom 2. Oktober 2013 (vgl.
http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?
NewsID=13816&LangID=E), wonach die Inhaftierung von Asylbewerbern eher
die Regel als die Ausnahme sei, liefert keinen Beleg dafür, dass diese
Inhaftierungen auf einer unverhältnismäßigen Ermessensausübung beruhen.
Bei der Haftanordnung von Asylsuchenden existiert eine effektive
Rechtschutzmöglichkeit. Zwar kann ein Betroffener die Haftanordnung nicht
isoliert anfechten, er kann aber Gründe, die für die Rechtswidrigkeit sprechen,
im Rahmen eines automatisiert im 60-Tage-Rhythmus durchzuführenden
gerichtlichen Bewertungssystems geltend machen. Soweit der UNHCR in
seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 ausführt, dass die Mandatierung
eines Rechtsanwalts schwierig sei und manchmal von der Polizei vereitelt
werde, so spricht dies nicht für eine systemwidrige Vereitelung von
Rechtschutzmöglichkeiten, da der UNHCR keine Angabe zur Häufigkeit dieses
Polizeiverhaltens machen kann. Weiterhin äußert er sich aber auch positiv
hinsichtlich der Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts (vgl. Bericht
vom 2. Oktober 2013, a.a.O.):
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“…We are however pleased that there is legal assistance being offered by
certain civil society organisations and that the presence of their legal advisors
can be found throughout the country and not just in the capital...”
Ob die Haftprüfungsrichter ein faires Verfahren ermöglichen, kann
bordermonitoring.eu nicht belegen (Vergleich Bericht vom 2. Oktober 2013, S.
10, a.a.O). Die Flüchtlingsorganisation ist diesbezüglich skeptisch aufgrund
der früheren, zur alten Rechtslage ergangenen Spruchpraxis der Gerichte.
Auch das ARD-Europamagazin vom 12. Oktober 2013 hinterfragt, ob ein faires
Verfahren durchgeführt werden kann (vgl. http://www.ardmediathek.de/das-
erste/europamagazin/ungarn-menschenrechtswidrige-haft-fuer-asylbewerber?
documentId=17552636). So stellt es in seinem Beitrag dar, dass die
Haftprüfung wohl nicht individualisiert durchgeführt werde, weil mehr als 30
Fälle zugleich von einem Richter entschieden werden müssten und die
Verhandlungen diesbezüglich Sammeltermine darstellten. Diese
Befürchtungen sind kein eindeutiger Beleg für eine unionsrechtswidrige
Spruchpraxis. Die Vermutungsregel, wonach Ungarn als EU-Staat ein faires
Gerichtsverfahren ermöglicht, wird nicht widerlegt.
Auch die Unterkunftssituation der Asylsuchenden in Ungarn steht zumindest
ab der zweiten Hälfte des Jahres 2013 in Einklang mit den europarechtlichen
Vorgaben. Zwar hatte das UNHCR Positionspapier vom April E. und der
Bericht von Pro Asyl vom 15. März E. festgestellt, dass die
Unterkunftsmöglichkeiten für Asylbewerber in Ungarn weit unter den
europäischen Standards lägen. Auch berichtet das Helsinki-Komitee (vgl.
Bericht vom 1. Juli 2013, a.a.O.), es gebe aufgrund der stark gestiegenen
Zahlen an Asylbewerbern in der ersten Hälfte des Jahres 2013 eine
signifikante Überbelegung der Aufnahmeeinrichtungen. Allerdings sei auch
Abhilfe geschaffen worden, denn im Sommer 2013 solle auf einer alten
Militärbasis eine neue (große) Aufnahmeeinrichtung errichtet werden. Es ist
nicht bekannt, dass diese Planung nicht umgesetzt wurde.
Weiterhin ist die medizinische Versorgung jedenfalls dann gewährleistet, wenn
eine Unterbringungsmöglichkeit für die Asylbewerber besteht (vgl. Bericht von
Pro Asyl vom 15. März E., a.a.O.). Bordermonitoring.eu (vgl. Bericht vom 2.
Oktober 2013, a.a.O., S. 21) konstatiert zwar eine schlechte Behandelbarkeit
von PTBS-Patienten in Ungarn unter Rückgriff auf den UNHCR. Dies könnte
auch im Hinblick auf die medizinische Versorgung dieser Gruppe an
Schutzbedürftigen - psychisch erkrankte Personen, die an einer PTBS leiden -
einen Systemmangel des Asylverfahrens in Ungarn bedeuten mit der Folge,
dass die Bundesrepublik bei Asylbewerbern, die zu diesem Personenkreis
gehören, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO
Gebrauch machen muss. Doch bordermonitoring.eu räumt ein, dass eine
PTBS in drei Zentren in Ungarn behandelbar ist (vgl. Bericht vom 2. Oktober
2013, a.a.O., S. 21) - in Bicske, Debrecen und Békéscaba. Es spricht auch hier
die Vermutung dafür, dass Ungarn als EU-Mitgliedstaat Asylbewerber, die an
einer PTBS leiden, in diese Zentren verweist. Voraussetzung hierfür ist, dass
die Bundesrepublik Deutschland bei der Durchführung der Abschiebung die
zuständigen ungarischen Behörden über die Erkrankung des Asylbewerbers
informiert - dies wird sie aus Fürsorgegesichtspunkten auch
regelmäßig machen. Damit ist für Asylbewerber, die an einer PTBS leiden, die
medizinische Versorgung gesichert (vgl. für dieselbe Argumentation im
Hinblick auf Italien: EGMR, Beschluss vom 18. Juni 2013, Halimi gegen
Österreich - 53852/11 -, ZAR 2013, 338).
Eine beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen
Mindestanforderungen kann deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt
nicht ausgemacht werden. Angesichts dieser Erkenntnislage drängt sich daher
eine Durchbrechung des "Konzepts der normativen Vergewisserung" bzw.
"Prinzips des gegenseitigen Vertrauens" und der darauf beruhenden
unionsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung bezüglich Ungarns
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derzeit nicht auf.
Nach alledem ist der Bescheid hinsichtlich der Entscheidung nach § 27a
AsylVfG nicht zu beanstanden.
2. Die Abschiebungsanordnung ist allerdings rechtswidrig.
Gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in
einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a
AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden
kann.
In Fällen, in denen der Asylbewerber wie hier in einen für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll,
hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a
AsylVfG (inzident) auch zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bzw. -verbote
oder Duldungsgründe vorliegen. Anders als bei der Entscheidung über
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG im
Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung (vgl. dazu
BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383,
und vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) ist es nicht auf
die Prüfung von so genannten „zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten“,
hier also solchen bezüglich Ungarns, beschränkt. § 34a AsylVfG bestimmt
ausdrücklich, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet „sobald
feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“. Die Abschiebungsanordnung -
als Festsetzung eines Zwangsmittels - darf damit erst ergehen, wenn alle
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 27a AsylVfG i.V.m. §
34a AsylVfG erfüllt sind (vgl. GK-AsylVfG, § 34a Rn. 22; zu den außerhalb des
Konzepts normativer Vergewisserung zu berücksichtigenden Umständen
siehe auch BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93 -
BVerfGE 94, 49). Denn sie ist die letzte Voraussetzung für die Anwendung des
Zwangsmittels, hier der Abschiebung. Weiterhin spricht für eine Zuständigkeit
des Bundesamtes zur Feststellung inlandsbezogener und zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse das Beschleunigungsgebot aus der Dublin-VO. Das
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, soll nach diesen Regelungen zügig durchgeführt und möglichst
kurzfristig abgeschlossen werden (vgl. die kurzen Fristen von Art. 20 Abs. 1 b)
und Art. 19 Abs. 3 Dublin-VO). Diesem Beschleunigungsgebot würde es
entgegenstehen, wenn im Rahmen der Anordnung der Abschiebung nach §
34a Abs. 1 AsylVfG die Prüfungskompetenz für inlandsbezogene
Abschiebungshindernisse und für zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse aufzuspalten und unterschiedlich Behörden - dem
Bundesamt und der Ausländerbehörde - mit entsprechenden Feststellungen
zu beauftragen.
Das bedeutet, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung
gegebenenfalls sowohl zielstaatsbezogene Aspekte als auch der
Abschiebung entgegenstehende inländische Vollzugshindernisse zu
berücksichtigen, mithin unter anderem zu prüfen hat, ob die Abschiebung in
den Drittstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden
Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich möglich
ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris
; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -,
juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Mai E. – 13 MC 22/12 –, juris; GK-
AsylVfG, § 34a Rn. 15).
Hier hat es die Beklagte verkannt, die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 S. 1 1.
Alt AufenthG auszusetzen. Die Abschiebung ist derzeit aus tatsächlichen
Gründen unmöglich.
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Der Kläger leidet an einer PTBS (F 43.1G) und kann daher derzeit die
Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen - es liegt ein inländisches
Vollzugshindernis vor. Dies ist eindeutig den vom Kläger vorgelegten
fachärztlichen Stellungnahmen der Q. zu entnehmen. Darin ist im Einzelnen
dargestellt worden, dass der Kläger unter den in der Beschreibung in Kapitel V
(F 43.1 ICD-10 GM) der internationalen statistischen Klassifikation der
Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (German Modification
Version 2013) durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
wiedergegebenen typischen Symptomen einer PTBS leidet. Typische
Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden
Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen,
die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und
emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit
gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber,
Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die
Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von
vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen
Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit
den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken
sind nicht selten.
Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die
Substantiierung eines fachärztlichen Gutachtens hinsichtlich einer PTBS (vgl.
BVerwGE 129, 251 ff.) erfüllen die Stellungnahmen der Q.. Angesichts der
Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome fordert
das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig, dass sich aus der ärztlichen
Stellungnahme nachvollziehbar zu ergeben hat, auf welcher Grundlage der
Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten
Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig
sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm
geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden.
Des Weiteren soll auch Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren
Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf
(Medikation und Therapie) gegeben werden. Wird das Vorliegen einer PTBS
auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die
Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland
vorgetragen, so sind die Substantiierungsanforderungen nochmals erhöht. Die
vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze ergeben sich aus
der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§
86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt,
die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG 1 B 205.93 -
Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).
Die fachärztlichen Stellungnahmen der Q. sind in sich schlüssig und ohne
Weiteres nachvollziehbar. Sie enthalten in ihrer Gesamtheit neben einer
Darstellung der Krankheitsvorgeschichte auf der Grundlage der Angaben des
Klägers eine Schilderung der eigenen Befunderhebung der Ärztin, die sich
allein in dem dokumentierten Zeitraum der vergangenen Monate wöchentlich
mit Behandlungssitzungen mit dem Patienten befasst und insoweit zu einer
eindeutigen Diagnose gelangt ist. Daneben enthalten die Berichte auch
aussagekräftige Ausführungen zu den derzeitigen psychiatrischen,
medikamentösen und physikalischen Therapien des Klägers und dem
geplanten weiteren Behandlungsverlauf. Die Diagnose stützt sich auf das
Vorliegen bestimmter – im Einzelnen dargelegter – Kriterien bzw. Symptome,
wie sie vom Kläger beschrieben und im Rahmen der Exploration und im
Verlauf der Behandlung deutlich beobachtbar gewesen sind. Zwar enthalten
die fachärztlichen Stellungnahmen der Q. keine Angaben über etwaige
Schlüsselerlebnisse des Klägers, die zu der Erkrankung geführt haben.
Allerdings wird dieser Umstand auch nachvollziehbar erklärt: Bei Versuchen,
das Erlebte bezüglich der traumatischen Erfahrung näher zu explorieren, sei
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der Kläger in einen Schockzustand verfallen, in dem er kaum noch sprechen
habe können. Das Erinnern an die jeweiligen Situationen würde bei ihm
derartig bedrohliche Erinnerungsbilder provozieren, dass der Kläger dabei
retraumatisiert werde.
Da der Kläger nach eigenen Angaben sowohl schon in Syrien in
psychologischer Behandlung war, als auch unmittelbar nach der Ankunft in der
Bundesrepublik Deutschland und diesen Sachverhalt der Beklagten bei der
Anhörung mitgeteilt hat, gelten für ihn auch nicht die vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten nochmals erhöhten
Substantiierungsanforderungen.
Als Prognose stellt die Q. fest, dass im Hinblick auf den fortgeschrittenen Grad
der PTBS-Symptome und angesichts der akuten depressiven Symptomatik im
Fall eines Abbruchs der Behandlung mit einer erheblichen Verschlechterung
des Krankheitsbilds zu rechnen sei. Für die weitere psychische Entwicklung
des Klägers werde es in hohem Maße auf die stabilen Lebensumfeld-
Bedingungen und einer Bindungssicherheit zu den unmittelbaren
Bezugspersonen ankommen - unter anderem sei hier der in A. lebende Onkel
zu erwähnen. Diese Behandlungsempfehlung ist nachvollziehbar und wird von
der Kammer geteilt. Die weitere Entwicklung des Krankheitsbildes des Klägers
belegt auch ihre Richtigkeit. Denn seine gesundheitliche Verfassung hatte sich
in der Folgezeit verschlechtert, so dass er vom 7. Bis zum 20. Dezember E.
wegen akuter Selbsttötungsgefahr in stationärer Behandlung war. Diese
Suizidgedanken sind nach dem Vorangehenden typisch für das Krankheitsbild
einer PTBS. Sein Aufenthalt in der Institutsambulanz Wahredorff konnte ihn
mithilfe von Medikamenten wieder stabilisieren, so dass er nunmehr einer
ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bei Frau Dipl.-Psychologin Z.
nachgehen kann. Dabei stehen ihre aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen
und die des behandelnden Arztes der Institutsambulanz AB. nicht im
Widerspruch zu den Ausführungen der Q. - im Gegenteil, letzterer
diagnostizierte dieselbe Krankheit wie die Q.. Die Kammer konnte sich bei der
mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 auch vom
niedergeschlagenen psychischen Zustand des Klägers überzeugen. Er
bestätigte, dass ihm die Therapie und die Unterstützung durch seinen Onkel
gut täten und er ohne diese sich „etwas angetan hätte“. Unter Zugrundelegung
aller Umstände droht dem Kläger bei einem Verlassen der Bundesrepublik
eine psychische Dekompensation mit der Gefahr der Selbsttötung. Somit ist
eine Abschiebung derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht möglich.
Auf die Frage, ob beim neben der PTBS eine depressive Episode mit
mittelgradiger Suizidalität (F 32.2) vorliegt, kam es daher nicht an.
Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führt dazu, dass der Kläger
zwar (derzeit) nicht abgeschoben werden kann, aber dies die in Art. 20 Abs. 2
S. 1 Dublin-VO geregelte Frist von sechs Monaten für die Überstellung nicht
hemmt. Denn über die Rechtmäßigkeit nach § 27a AsylVfG ist mit diesem
Urteil in der Hauptsache entschieden worden. Ob für den Fristbeginn, die
gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache bereits ausreichend ist oder es
darüber hinaus der Rechtskraft dieser bedarf (so der Hessischer VGH,
Beschluss vom 23. August 2011 - 2 A 1863/10.Z.A.-, juris; vom OVG Lüneburg
offen gelassen: Beschluss vom 02. August E., a.a.O.), brauchte von der
Kammer nicht entschieden zu werden. Jedenfalls wird der (derzeit)
unzulässige Asylantrag nach § 27a AsylVfG bei Ablauf der sechsmonatigen
Frist „wieder“ zulässig, weil die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asylverfahrens nach der Dublin-VO auf die Bundesrepublik fallen würde.
III. Die Hilfsanträge, die - soweit der Hauptklageantrag unzulässig ist - zu
prüfen sind, sind aus den in I. genannten Gründen unzulässig. Denn es kann
lediglich eine Aufhebung der Entscheidungen nach § 27a und § 34a AsylVfG
begehrt werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
Dabei folgt die Kammer der vom Bundesverwaltungsgericht praktizierten
Kostenquotelung im Asylprozess (vgl. BVerwGE 131, 198). Das Verhältnis der
Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art 16a GG, hilfsweise
auf Zuerkennung der Flüchtlingsei-genschaft aus § 60 Abs. 1 AufenthG und
der wiederum hilfsweise hierzu beantragten Feststellung von
Abschiebungsverboten beträgt jeweils ein Drittel, wovon auf die Fest-stellung
von Abschiebungsverboten nach europäischen, hilfsweise nationalem Recht
jeweils ein Sechstel entfällt. Letzter Fall liegt hier im inlandsbezogenen
Abschiebungs-hindernis vor.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.