Urteil des VG Hannover vom 09.04.2013

VG Hannover: genfer konvention, auflage, aufenthaltserlaubnis, genfer flüchtlingskonvention, europäisches recht, freizügigkeit, bewegungsfreiheit, beschränkung, sozialhilfe, gewährleistung

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Wohnsitzauflage bei subsidiärem Schutzstatus
Die Qualifikationsrichtlinie steht einer Wohnsitzauflage nicht entgegen, die
Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus bei Bezug von Sozialhilfe erteilt wird.
VG Hannover 2. Kammer, Urteil vom 09.04.2013, 2 A 4072/12
§ 12 Abs 2 S 2 AufenthG, § 25 Abs 3 AufenthG, Art 32 EGRL 83/2004, Art 28 EGRL
83/2004
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig
vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die im Jahre D. in Syrien geborene Klägerin begehrt die Aufhebung einer
Wohnsitzauflage, die die Beklagte der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis
beigefügt hat.
Die Klägerin reiste im April 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr
Asylantrag blieb vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bescheid
vom E. erfolglos. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage wurde in dem
rechtskräftig gewordenen Urteil vom F. vom Verwaltungsgericht Braunschweig
abgewiesen. Wegen ungeklärter Identität und fehlender Personalpapiere wurde
die Klägerin in der Folgezeit geduldet. Sie bezieht seitdem Leistungen zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Auf den Folgeantrag der Klägerin vom G. hin stellte das Bundesamt unter
Abänderung seines vorausgegangenen Bescheides in der Person der Klägerin
ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes fest und hob
die im Bescheid vom H. erlassene Abschiebungsandrohung auf. Die Beklagte
erteilte der Klägerin daraufhin unter dem I. auf der Grundlage des § 25 Abs. 3
AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer sie auf zwei Jahre
befristete. Dieser Aufenthaltserlaubnis fügte sie eine Auflage mit folgendem
Inhalt bei: „Wohnsitz ist in der J. mit Ausnahme der K. zu nehmen“.
Die Klägerin erhob gegen die Erteilung der Wohnsitzauflage Widerspruch. Die
Beklagte erläuterte daraufhin mit Schreiben L. ihre Entscheidung dahin, dass sie
nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz und
aufgrund einer Weisung des M. vom N. gehalten sei, wohnsitzbeschränkende
Auflagen zu erteilen, soweit und solange die Betroffenen Leistungen nach dem
SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Die Klägerin hat am O. Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Auflage
wendet. Zur Begründung trägt sie vor, für sie als subsidiär Schutzberechtigte sei
die Auflage rechtswidrig, da diese allein mit fiskalischen Erwägungen begründet
worden sei. Schon mehrere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte hätten
entschieden, dass subsidiär Schutzberechtigte keine Beschränkung ihrer
Freizügigkeit wegen Sozialhilfebezuges hinnehmen müssten. Die Klägerin
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beantragt,
die der ihr am I. von der Beklagten erteilten Aufenthaltserlaubnis
beigefügte Wohnsitzauflage aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, das P. habe unter dem Q. entschieden, dass bis zum
Vorliegen einer entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung
weiterhin Wohnsitzauflagen zu verfügen seien, sofern Sozialleistungen von
Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 AufenthG bezogen
würden. Diese Praxis entspreche nicht nur der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift, sondern stehe auch in Übereinstimmung mit
Qualifikationsrichtlinie, die subsidiär Schutzberechtigten nur Bewegungsfreiheit,
aber nicht die freie Wahl des Aufenthaltes gewährleiste. Auch die der Klägerin
garantierten notwendigen Sozialleistungen würden durch die Wohnsitzauflage
nicht geschmälert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene
Ausländerakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, ohne dass die Klägerin vorher ein
Vorverfahren durchlaufen müsste, § 8a AG VwGO. Die angegriffene sog.
Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis ist eine selbstständig anfechtbare
Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die mangels
Rechtsmittelbelehrung für die Klage laufende Jahresfrist ist noch nicht
abgelaufen.
Die Klage ist indessen in der Sache nicht begründet. Die von der Beklagten der
der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis beigefügte Wohnsitzauflage ist
rechtmäßig. Die Auflage steht im Einklang mit dem Aufenthaltsgesetz und auch
mit Europäischem Recht.
Rechtsgrundlage für die angegriffene Nebenbestimmung ist § 12 Abs. 2 Satz 2
AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann die der Klägerin erteilte
Aufenthaltserlaubnis - auch nachträglich - mit Auflagen, insbesondere einer
räumlichen Beschränkung verbunden werden. Ist eine räumliche Beschränkung
als Auflage zu einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich zulässig, so muss dies
erst recht für eine Wohnsitzauflage gelten. Eine solche schränkt die
Freizügigkeit der Klägerin im Bundesgebiet nicht generell ein, sondern ordnet
nur eine Residenzpflicht an. Im Übrigen genießt die Klägerin unbegrenzte
Freizügigkeit. Ob die Beklagte die erteilte Aufenthaltserlaubnis mit einer solchen
Auflage verbindet, steht nach nationalem Recht in ihrem Ermessen. Danach ist
eine Auflage auch in den Fällen möglich, in denen der Ausländer subsidiären
Schutz zugesprochen bekommen hat und ihm auf dieser Grundlage eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilen worden ist. Als
Ermessensentscheidung ist die Entscheidung der Beklagten nur daraufhin
überprüfbar, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat
oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Die
Beklagte hat sich hier - einer Weisung des M. folgend - von den Vorgaben in der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 des Aufenthaltsgesetzes leiten
lassen. Dort (GMBl. 2009, S. 959 f.) ist unter der Nr. 12.2.5.2.2 bestimmt, dass
wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt und aufrechterhalten werden bei
Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des
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Aufenthaltsgesetzes, soweit und solange sie Leistungen nach SGB II oder XII
oder dem AsylbLG beziehen. Hintergrund dieser ermessenslenkenden
Verwaltungsvorschrift ist zum einen, dass die Auflage als geeignetes Mittel
angesehen wird, um mittels einer regionalen Bindung die überproportionale
fiskalische Belastung einzelner Länder, aber auch einzelner Kommunen, durch
ausländische Empfänger sozialer Leistungen zu verhindern. Zum zweiten sollen
diese Auflagen auch dazu beitragen, einer Konzentrierung sozialhilfeabhängiger
Ausländer in bestimmten Gebieten und der damit einhergehenden Entstehung
von sozialen Brennpunkten mit ihren negativen Auswirkungen auf die Integration
von Ausländern vorzubeugen. Drittens schließlich wird eine solche Auflage auch
deshalb als gerechtfertigt angesehen, um Ausländer mit einem besonderen
Integrationsbedarf an einen bestimmten Wohnort zu binden, damit sie dort von
den Integrationsangeboten Gebrauch machen können. Vor diesem Hintergrund
hat die Beklagte die Klägerin zwar nicht verpflichtet, ihren Wohnsitz in einer
bestimmten Kommune zu nehmen, ihre Residenzpflicht aber nicht nur auf den
Bereich des Landes Niedersachsen beschränkt, sondern eine weitergehende
Beschränkung, nämlich auf ihren eigenen Zuständigkeitsbereich verfügt. Liegen
Besonderheiten des Einzelfalles nicht vor, sind solche ermessenslenkenden
Vorschriften geeignet und ausreichend, um eine rechtmäßige Ermessenspraxis
zu begründen.
Ein individuelles Interesse an der Aufhebung der Wohnsitzauflage hat die
Klägerin gegenüber der Beklagten nicht vorgebracht. Da die Auflage
Dauerwirkung entfaltet - sie ist nicht nur für die befristete Zeit der
Aufenthaltserlaubnis gültig, sondern gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG bleibt sie
auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft - ist für die Rechtmäßigkeit der
zu überprüfenden Entscheidung die Sach- und Rechtslage in der mündlichen
Verhandlung maßgeblich. Auch auf richterliches Befragen hin hat die Klägerin
noch immer ein individuelles Interesse an der Aufhebung oder Lockerung der
angefochtenen Auflage nicht vorbringen können. Sie verstößt deshalb nicht
gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
Die verfügte Wohnsitzauflage steht auch in Übereinstimmung mit Europäischen
Recht. Davon ist die Kammer auch in Kenntnis der entgegenstehenden
Rechtsprechung (VG Regensburg, Urteil vom 13.12.2012 - RO 9 K 12.1670 -
juris; VG Augsburg, Urteil vom 21.02.2013 - Au 6 K 12.1391 - juris ; VG
Gelsenkirchen, Urteil vom 31.01.2013 - 8 K 3538/12 -; VG Meiningen, Urteil vom
20.11.2012 - 2 K 349/12 - juris ) überzeugt, und zwar aus folgenden
Erwägungen:
Das Bundesamt hat für die Klägerin in seinem Bescheid vom R. nach
nationalem Recht ein Abschiebungsverbot festgestellt (§ 60 Abs. 2 AufenthG),
weil sie subsidiär Schutzberechtigte im Sinne der sog. Qualifikationsrichtlinie
(Richtlinie 2004/ 83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - QRL -). Gemäß Artikel 20
Abs. 2 dieser noch geltenden Richtlinie (vgl. Art. 40 der Richtlinie 2011/95/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - Amtsblatt der
Europäischen Union L 337/9) gilt der Inhalt des internationalen Schutzes (Kapitel
VII der QLR) sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf
subsidiären Schutz, sofern nichts anderes bestimmt ist. Für Personen, bei
denen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde, ist durch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.01.2008 - 1 C
17.07 - BVerwGE 130, 148) geklärt, dass ihre Freizügigkeit nicht aus Gründen
des Sozialhilfebezugs eingeschränkt werden darf. Dieses Ergebnis gewinnt das
Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung,
die der Genfer Flüchtlingskonvention innewohnt. Für Personen, die subsidiären
Schutz genießen, hat die Qualifikationsrichtlinie indes in Bezug auf die hier in
Streit stehende Wohnsitzauflage eine anderweitige Bestimmung im Sinne ihres
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Artikels 20 Abs. 2 getroffen.
Gemäß Artikel 32 QRL gestatten die Mitgliedsstaaten die Bewegungsfreiheit von
Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen
und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig
in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Diese Bewegungsfreiheit wird durch die
verfügte Auflage nicht eingeschränkt. Für anerkannte Flüchtlinge findet sich in
Art. 26 der Genfer Konvention eine weitergehende Gewährleistung. Danach
erkennt der vertragschließende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in
seinem Gebiet befinden, das Recht zu, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich
frei zu bewegen (vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer
unter den gleichen Umständen Anwendung finden). Dies ist eine deutlich
weitergehende Gewährleistung, die sich über die Rechte der QRL hinaus auch
auf die freie Wahl des Aufenthaltes erstreckt. Auch wenn nach der Erwägung Nr.
3 zur QRL die Genfer Konvention und das Protokoll einen wesentlichen
Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für Schutz von Flüchtlingen
darstellen, so sind die dort statuierten Gewährleistungen für die subsidiär
Schutzberechtigten damit gerade nicht in Bezug genommen. Die QRL ändert
nichts daran, dass die freie Wahl des Aufenthalts nur anerkannten Flüchtlingen
zugutekommt. Gerade wegen der Bezugnahme auf die Konvention in der
Erwägung zu Nr. 3 der QRL ist davon auszugehen, dass die von Art. 26 der
Genfer Konvention abweichende Wortwahl mit ihrer Beschränkung der
Gewährleistung auf die Bewegungsfreiheit in Art. 32 QRL eine bewusste
Entscheidung ist, die gerade eine andere Bestimmung im Sinne von Art. 20 Abs.
2 QRL darstellt.
Des Weiteren gestattet Art. 32 QRL die Bewegungsfreiheit auch nicht
uneingeschränkt, sondern unter den gleichen Bedingungen und
Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Die nach fristgemäßem Ermessen
gegebene Möglichkeit, einem Aufenthaltstitel eine Wohnsitzauflage nach § 12
Abs. 2 Satz 2 AufenthG beizufügen, gilt aber auch für alle anderen
Drittstaatsangehörigen. Davon geht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
in ihrer Nr. 12.2.5 aus, die alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten, in gleicher Weise behandelt und nur Asylberechtigte
und Flüchtlinge, d.h. Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 1 und 2
AufenthG privilegiert.
Die der Klägerin erteilte Wohnsitzauflage steht auch im Einklang mit Art. 28 QRL.
Nach dieser Bestimmung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass
Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedsstaat, der die jeweilige Rechtsstellung
gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses
Mitgliedsstaates erhalten. Die Bestimmung differenziert nicht zwischen der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären
Schutzes. Sie garantiert aber beiden Gruppen (nur) die notwendige Sozialhilfe.
Damit bleibt die Rechtsfolge des Art. 28 QRL hinter der Gewährleistung zurück,
wie sie die Genfer Konvention in ihrem Art. 23 für Flüchtlinge bietet. Nach
Konventionsrecht haben sich die vertragschließenden Staaten verpflichtet, den
Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem
Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche
Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Die „gleiche
Behandlung“ ist ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen
Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in
vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als
mit den eigenen Staatsangehörigen (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 29.98
- BVerwGE 111, 200; Urteil vom 15.01.2008, aaO). Auch hinsichtlich der
Gewährung von Sozialhilfeleistungen treffen also Genfer Konvention und
Qualifikationsrichtlinien unterschiedliche Regelungen, wenn Art. 28 Abs. 1 QRL
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nur die notwendige Sozialhilfe gewährt. Für subsidiär Schutzberechtigte ist ein
Sozialleistungsbezug garantiert, der in Art und Höhe dem entspricht, was der
Mitgliedsstaat seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt. Wie bei der
Freizügigkeit kann auch in diesem Zusammenhang nur von einem bewussten
Abweichen von dem Wortlaut der Genfer Konvention ausgegangen werden.
Zwar ist die Genfer Konvention durch die Nr. 3 der Erwägung zur
Qualifikationsrichtlinie in die Richtlinie quasi inkorporiert , dies gilt nach dem
genannten Erwägungsgrund ausdrücklich aber nur für den Rechtsrahmen, der
für den Schutz von Flüchtlingen gilt, also gerade nicht für Personen mit
subsidiärem Schutzstatus.
Die differenzierenden Regelungen der Genfer Konvention einerseits und der
Qualifikationsrichtlinie andererseits mit ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung der
Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen sowie auf Freizügigkeit zeigen zur
Überzeugung des Gerichts, dass in beiden Bereichen für anerkannte Flüchtlinge
und für Personen mit subsidiären Schutzstatus keine einheitlichen
Gewährleistungen statuiert sind. Die Gewährleistungen für subsidiär
Schutzberechtigte bleiben wie dargelegt in beiden Bereichen hinter denen des
Flüchtlingsrechts zurück. In der hier für zutreffend erachtenden Auslegung
verstößt die angefochtene Wohnsitzauflage daher weder gegen das nationale
Recht in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. der dazu erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift noch gegen Europäisches Recht.
War die Klage nach alldem abzuweisen, hat die Klägerin als Unterlegene die
Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167
VwGO.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Der Rechtssache ist grundsätzliche
Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO zuzuerkennen.
Die hier entstehende Rechtsfrage erfordert eine höchstrichterliche Klärung,
zumal sie von den Ausländerbehörden - soweit ersichtlich - unterschiedlich
beantwortet wird.